4b O 256/08 – PET-Flaschen-Halter

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1325

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Dezember 2009, Az. 4b O 256/08

Rechtsmittelinstanz: 2 U 7/10

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle widerholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Lagerungskörper für Gegenstände und/oder Personen zum Bilden einer Lagerungsvorrichtung mit einer oberseitigen Lagerungsfläche und mit mindestens einem Verbindungsmittel, das angepasst ist, eine lösbare, im Wesentlichen starre Verbindung des Lagerungskörpers mit jeweils einer Flasche im Bereich von deren Flaschenhalsöffnung als Trag/Stützelement des Lagerungskörpers herzustellen,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das Verbindungsmittel an eine PET-Getränkeflasche mit einem genormten Verschlusskappengewinde und mit einem Tragekragen im Bereich der Flaschenhalsöffnung angepasst ist und bei denen das Verbindungsmittel zu diesem Zweck eine Gewindebohrung zum Einschrauben des genormten Verschlusskappengewindes einer PET-Flasche aufweist,

wobei seine oberseitige Lagerungsfläche als Sitzfläche, Regalbrett und/oder Tischfläche im Wesentlichen horizontal und eben ist;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Januar 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer, wobei die entsprechenden Einkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen in Kopie) vorzulegen sind,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei die entsprechenden Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen in Kopie) vorzulegen sind,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns (insoweit erst ab dem 9. Juni 2007),

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz bzw. Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I.1. zu vernichten.

II. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 12. Januar 2005 bis zum 8. Juni 2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 9. Juni 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.300.000,00 vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist eingetragene und allein verfügungsberechtigte Inhaberin des europäischen Patentes 1 494 XXX (Anlage K 2, nachfolgend „Klagepatent“), welches am 17. April 2003 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 10217XXX vom 18. April 2002 angemeldet und am 12. Januar 2005 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 9. Mai 2007 veröffentlicht.

Das Klagepatent betrifft einen Lagerungskörper für Gegenstände und Personen. Die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Patentansprüche 1 und 2 haben in deutscher Sprache folgenden Wortlaut:

„Lagerungskörper (2, 2‘, 2‘‘) für Gegenstände und/oder Personen zum Bilden einer Lagerungsvorrichtung (8, 8‘, 8‘‘) mit
– einer oberseitigen Lagerungsfläche (3) und mit
– mindestens einem Verbindungsmittel (4, 4‘, 4‘‘), das angepasst ist, eine lösbare, im wesentlichen starre Verbindung des Lagerungskörpers (2, 2‘, 2‘‘) mit jeweils einer Flasche (6) im Bereich von deren Flaschenhalsöffnung als Trag/Stütz-Element des Lagerungskörpers (2, 2‘, 2‘‘) herzustellen,
dadurch gekennzeichnet, dass
das Verbindungsmittel (4, 4‘, 4‘‘) an eine PET-Getränkeflasche (6) mit einem genormten Verschlusskappengewinde (10) und mit einem Halskragen (14) im Bereich der Flaschenhalsöffnung angepasst ist und dass das Verbindungsmittel (4, 4‘, 4‘‘) zu diesem Zweck eine Gewindebohrung (4‘) zum Einschrauben des genormten Verschlusskappengewindes (10) einer PET-Flasche (6) aufweist.“ (Anspruch 1)

„Lagerungskörper nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass seine oberseitige Lagerungsfläche (3) als Sitzfläche, Regalbrett und/oder Tischfläche im Wesentlichen horizontal und eben ist.“ (Anspruch 2)

Nachfolgend wiedergegeben sind die Figuren 2 und 3 der Klagepatentschrift, welche bevorzugte Ausführungsformen des erfindungsgemäßen Gegenstandes zeigen. Figur 2 zeigt eine räumliche Ansicht eines Ausschnitts eines erfindungsgemäßen Lagerungskörpers zusammen mit dem Flaschenhals einer PET-Getränkeflasche, Figur 3 zeigt eine räumliche Ansicht eines Hockers, der aus dem Lagerungskörper sowie drei PET-Getränkeflaschen gebildet ist.

Die Beklagte hat von Oktober 2005 bis Juli 2008 einen Tisch mit der Bezeichnung „A“ (nachfolgend „angegriffene Ausführungsform“) vertrieben, von welchem die Klägerin ein Muster als Anlage K 14 zur Gerichtsakte reichte. Die angegriffene Ausführungsform wurde auch auf der Homepage der Beklagten unter B abgebildet, wie sich aus der Produktbeschreibung vom 25. Februar 2008 (Anlage K 11) ergibt. Dort wurde angegeben, dass die angegriffene Ausführungsform von einer Mitarbeiterin der C, Frau D, entwickelt wurde.

Die Klägerin meint, dass die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäßen Gebrauch von der Lehre nach dem Klagepatent mache.

Die Klägerin beantragt, nachdem sie die Klage unter Zustimmung der Beklagten teilweise zurückgenommen hat,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie rügt zunächst die funktionelle Unzuständigkeit der angerufenen Kammer, da die Klägerin Ansprüche u.a. auf das Urheberrecht stütze und die angerufene Patentkammer daher nicht zuständig sei. Im Übrigen liege eine Verletzung des Klagepatentes nicht vor. Die angegriffene Ausführungsform sei nicht angepasst gewesen, eine lösbare, im Wesentlichen starre Verbindung der Tischplatte mit einer PET-Getränkeflasche im Bereich von deren Flaschenhalsöffnung herzustellen. Da es keine Norm für Verschlusskappengewinde von PET-Flaschen gebe, sei die angegriffene Ausführungsform weder an ein genormtes Verschlusskappengewinde angepasst, noch weise sie eine Gewindebohrung auf, die zum Einschrauben eines genormten Verschlusskappengewindes geeignet sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist begründet.

Die angerufene Kammer ist funktionell zuständig, da Gegenstand der Klage Ansprüche aus einer Patentverletzung sind, § 143 PatG. Soweit die Beklagte vorträgt, dass eine andere Kammer innerhalb des angerufenen Gerichts funktionell zuständig sei, da die Klägerin Ansprüche auch auf Urheberrecht und Wettbewerbsrecht gestützt habe, ist der Einwand unbegründet. Die Klägerin hat mit der Klage keine Ansprüche aus Urheberrecht und Wettbewerbsrecht geltend gemacht. Sie hat in der Klageschrift keinen Antrag gestellt, der einem urheberrechtlichen Unterlassungsbegehren genügen würde. Zwar hat sie Tatsachen zur Historie des von der Klägerin hergestellten Tisches vorgetragen, woraus eine Urheberschaft an dem geistigen Werk zugunsten der Klägerin begründet werden könnte. Dieser Vortrag diente ersichtlich jedoch nur zur Erläuterung der Geschichte zur Entstehung des Tisches und dass die Ausgestaltung der Beklagten bzw. der B Gesellschaft zur Kenntnis gebracht wurde. Nähere Ausführungen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen eines urheberechtlichen Unterlassungsanspruchs hat die Klägerin jedoch genauso wenig vorgetragen, wie solche zu einem wettbewerblichen ergänzenden Leistungsschutz.

I.

Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft einen Lagerungskörper für Gegenstände und/oder Personen.

Zum Hintergrund der Erfindung führt das Klagepatent aus, dass in Gestalt von Tischen, Regalen und Kisten Lagerungs-„Vorrichtungen“ für Gegenstände und in Gestalt von Stühlen, Hockern, Liegen und Betten als solche für Personen bekannt sind. Unter gestalterischen Gesichtspunkten gibt es diese Gegenstände in vielen Variationen. Soweit sie als Möbel ausgestaltet sind, sind diese jedoch aufwendig herzustellen bei einem vergleichsweise hohen Preis. Dieser wiederum steht einer Verwendung solcher Gegenstände als Werbe- oder Merchandising-Artikel entgegen.

Das Klagepatent führt in Absatz [0004] aus, dass aus der DE 4124217 Lagerungskörper unter Verwendung von Flaschen bekannt sind. Die Druckschrift zeigt eine Präsentations- und Stapelvorrichtung für eine Anzahl gleichhoher, im wesentlichen identischer Gegenstände wie z.B. Flaschen mit mindestens einem Plattenelement, das horizontal auf die nebeneinander stehenden Gegenstände auflegbar ist und oberseitig eine Fläche bildet, um darauf wiederum Gegenstände wie z.B. Flaschen zu stellen. Auf diese Flaschen lässt sich wiederum ein Plattenelement legen, um darauf wiederum Flaschen zu stellen, und so können z.B. Flaschen zu Präsentationszwecken gestapelt werden. Die US-Patentschrift 4073241 beschreibt eine Regalvorrichtung mit Regalbrettern, die auf Glasflaschen ruhen und die zur stabilen Verbindung mit den Flaschen unterseitig korkenartige Verbindungsmittel aufweisen, die sich in die Flasche hineinstecken und durch einen geeigneten Mechanismus etwa nach Art eines Thermokannenverschlusses elastisch aufweiten lassen, so dass der „Stopfen“ in der Flasche festgesetzt ist.

Die Erfindung hat es sich vor diesem Stand der Technik zur Aufgabe gemacht, einen Lagerungskörper für Gegenstände und/oder Personen zum Bilden einer Lagerungsvorrichtung zu schaffen, die preiswerter und auch zu Werbezwecken nutzbar ist. Hierzu schlägt das Klagepatent in seinen im vorliegenden Rechtsstreit kombiniert geltend gemachten Patentansprüchen 1 und 2 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Lagerungskörper (2, 2‘, 2‘‘) für Gegenstände und/oder Personen zum Bilden einer Lagerungsvorrichtung (8, 8‘, 8‘‘) mit

1.1 einer oberseitigen Lagerungsfläche (3)

1.2 mindestens einem Verbindungsmittel (4, 4‘, 4‘‘);

2. das Verbindungsmittel ist angepasst, eine lösbare, im wesentlichen starre Verbindung des Lagerungskörpers (2, 2‘, 2‘‘) mit jeweils einer Flasche (6) im Bereich von deren Flaschenhalsöffnung als Trag/Stütz-Element des Lagerungskörpers (2, 2‘, 2‘‘) herzustellen;

3. das Verbindungsmittel (4, 4‘, 4‘‘) ist angepasst an eine PET-Getränkeflasche (6) mit einem genormten Verschlusskappengewinde (10) und mit einem Tragekragen (14) im Bereich der Flaschenhalsöffnung;

4. das Verbindungsmittel (4, 4‘, 4‘‘) weist zu diesem Zweck eine Gewindebohrung (4‘) auf zum Einschrauben des genormten Verschlusskappengewindes (10) einer PET-Flasche (6);

5. die oberseitige Lagerungsfläche des Lagerungskörpers ist als Sitzfläche, Regalbrett und/oder Tischfläche im Wesentlichen horizontal und eben.

II.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch. Dies steht hinsichtlich der Merkmale 1 und 5 zu Recht zwischen den Parteien außer Streit, so dass sich Ausführungen hierzu erübrigen. Die angegriffene Ausführungsform macht entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch auch von den Merkmalen 2 bis 4 der obigen Merkmalsgliederung Gebrauch.

a)
Merkmal 2 besagt, dass das Verbindungsmittel angepasst ist, eine lösbare, im Wesentlichen starre Verbindung des Lagerungskörpers mit jeweils einer Flasche im Bereich von der Flaschenhalsöffnung als Trag/Stützelement des Lagerungskörpers herzustellen. Soweit die Beklagte die Verwirklichung des Merkmals mit Nichtwissen bestreitet, da sie über ein Exemplar nicht mehr verfüge und anhand der von der Klägerin überreichten Photographien eine Verwirklichung des Merkmals nicht zu überprüfen sei, gilt die Verwirklichung des Merkmals gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Das von der Beklagten erklärte Bestreiten mit Nichtwissen ist unzulässig, worauf die Klägerin in der Replik und die Kammer in der mündlichen Verhandlung hingewiesen haben. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist ein Bestreiten mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Vorliegend handelt es sich um einen Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Beklagten. Schließlich hat sie selbst den angegriffenen Tisch vertrieben. Sie hat zwar ausgeführt, dass sie nicht alle A-Einrichtungshäuser in Deutschland betreibe. Dass der Tisch jedoch nur über Einrichtungshäuser vertrieben wurde, die nicht zu ihrer Gruppe gehören, hat sie selbst nicht vorgetragen. Im Übrigen wurde der streitgegenständliche Tisch auch im Internet beworben, wie sich anhand von der Klägerin als Anlage K 11 vorgelegter Auszüge aus dem Internet ergibt. Für den Internetauftritt verantwortlich ist die Beklagte, wie sich aus dem Impressum ergibt. Auch ist sie bei D als Inhaberin der Domain benannt.

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass ein Tisch für Untersuchungszwecke nicht mehr zur Verfügung stehe, trifft sie eine Erkundigungs- und Informationspflicht, da es sich insoweit um einen Vorgang im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich handelt. Insoweit hätte sie sich daher bei der B Produktentwicklungsgesellschaft E (A B) hinsichtlich etwaiger Konstruktions- und Fertigungszeichnungen erkundigen müssen, um sich konkret erklären zu können. Des weiteren stand ihr ein Exemplar des angegriffenen Exemplars auch zur Verfügung, da die Klägerin ein solches zur Gerichtsakte gereicht hat und die Beklagte hätte insoweit diesen Tisch auf seine Ausgestaltung hin auch untersuchen können.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht daher das Merkmal 2.

b)
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch das Merkmal 3, wonach das Verbindungsmittel angepasst ist an eine PET-Getränkeflasche. Das Vorbringen der Beklagten, mit welchem sie eine Verwirklichung des genannten Merkmals in Abrede stellt, sie habe den Tisch mit Tischbeinen geliefert, so dass die Tischbeine nicht aus Getränkeflaschen und im Übrigen nicht alle Getränkeflaschen aus PET bestehen würden, steht dem nicht entgegen.

So ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte den Tisch mit eigenen aus PET bestehenden, hohlen Beinen geliefert hat. Auf die Lieferung von aus PET bestehenden, hohlen Beinen kommt es hingegen nicht an, da das Verbindungsmittel – die Bohrung nebst Gewinde – in der Tischplatte – dem Lagerungskörper – von seiner Ausgestaltung her angepasst ist, eine PET-Getränkeflasche im Bereich der Flaschenhalsöffnung aufzunehmen. Denn das Merkmal spricht lediglich davon, dass das Verbindungsmittel angepasst ist, an eine PET-Getränkeflasche; eine solche soll aufgenommen werden können. Das Merkmal 3 ist, wie das Merkmal 2, in diesem Zusammenhang abstrakt dahingehend formuliert, dass das Verbindungsmittel für eine Aufnahme des Tragekragens im Bereich der Flaschenhalsöffnung geeignet sein soll, die Bohrung und das Gewinde entsprechend angepasst sein sollen. Auch wird in Merkmal 1 nur ein Lagerungskörper mit einer oberseitigen Lagerungsfläche und mindestens einem Verbindungsmittel beschrieben. Von einer konkreten Anordnung/Befestigung einer PET-Flasche wird nicht gesprochen.

Für dieses Verständnis spricht auch die Beschreibung der Erfindung im Klagepatent. So werden in den kurzen Ausführungen der Erfindung ab Absatz [0007] stets der Lagerungskörper und das Verbindungsmittel beschrieben und erläutert, welche Anwendungsmöglichkeiten ein solchermaßen gestalteter Lagerungskörper findet. Dies entspricht auch dem Ziel der Erfindung nach dem Klagepatent, einen Lagerungskörper zu schaffen, der preiswerter und zu Werbezwecken nutzbar ist. Dies wird erreicht, indem lediglich ein Lagerungskörper zur Verfügung gestellt wird, der Kunde dann jedoch PET-Flaschen mit einem entsprechenden Logo zu Werbezwecken selbst einschraubt.

Vor diesem Hintergrund kommt es daher nicht darauf an, dass nicht alle Getränkeflaschen aus PET bestehen. Denn es genügt, wenn das Verbindungsmittel grundsätzlich derart ausgestaltet ist, eine PET-Getränkeflasche aufzunehmen.

c)
Entgegen der Auffassung der Beklagten verwirklicht die angegriffene Ausführungsform auch die Teilmerkmale 3 und 4, welche ein genormtes Verschlusskappengewinde vorsehen. Die Beklagte wendet sich gegen eine Verwirklichung der Merkmale mit der Begründung, dass es gar kein genormtes Verschlusskappengewinde gebe und daher das Verbindungsmittel auch nicht entsprechend angepasst sein könnte. Dieser Einwand bleibt ohne Erfolg.

Es mag zugestanden werden, dass es keine einheitliche Norm für Verschlusskappengewinde von PET-Getränkeflaschen gibt. Auch dem Vorbringen der Klägerin kann entsprechendes nicht entnommen werden. So hat sie zwar darauf verwiesen, dass es für Verschlusskappengewinde eine Vielzahl von Normen gebe; ein sehr verbreiteter Industriestandard sei beispielsweise die PCO 1810 für PET Flaschen mit 28 mm Halsdurchmesser. Der Verwirklichung einer bestimmten Norm durch die angegriffene Ausführungsform bedarf es hingegen nicht. Denn auch dem Klagepatent kommt es nicht auf die Verwirklichung einer bestimmten Norm, eines bestimmten Standards an. Unter einem genormten Verschlusskappengewinde ist nach dem Verständnis des Klagepatentes vielmehr ein solches Verschlusskappengewinde zu verstehen, welches regelmäßig bei PET-Getränkeflaschen verwendet wird. Denn auf diese Weise wird erreicht, dass auf preisgünstige Weise ein Lagerungskörper hergestellt werden kann, indem Getränkeflaschen als Trag/Stütz-Element verwendet werden können, die in einer Vielzahl auf dem Markt sind. Dass es sich um ein solches Verschlusskappengewinde bei der angegriffenen Ausführungsform handelt, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt.

III.
Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Der Anspruch der Klägerin auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse folgt aus Art. 64 EPÜ, § 140a Abs. 1 PatG.

Die Beklagte trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt hätte sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können. Für die Zeit nach Patenterteilung schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schaden, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Die Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die Zeit zwischen Offenlegung und Erteilung des Patents schuldet die Beklagte gemäß Art. II § 1 IntPatÜG.

Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gemäß § 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg).

IV.
Der Einräumung eines Schriftsatznachlasses zugunsten der Beklagten gemäß § 283 ZPO im Hinblick das neue Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 26. Oktober 2009 bedurfte es nicht, da das Vorbringen der Klägerin in diesem Schriftsatz für die Streitentscheidung nicht von Relevanz war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 i.V.m. 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die teilweise Klagerücknahme durch die Klägerin ist geringfügig.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 1.300.000,00 Euro. Dies entspricht dem wirtschaftlichen Interesse, das die Klägerin mit ihrer Klage objektiv verfolgt. Das Klagepatent ist gerade erst erteilt worden, so dass noch bis 2023 die Schutzdauer besteht. Es besteht die Gefahr, dass die Beklagte den angegriffenen Tisch wieder in ihr Programm aufnimmt, da sie eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat. Die angegriffene Ausführungsform wurde zu einem Preis von 9,99 Euro bei vergleichsweise geringen Herstellungskosten vertrieben.