4b O 318/05 – Münzschloss II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1119

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Januar 2009,

Az. 4b O 318/05

Rechtsmittelinstanz: 2 U 17/09

I. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über Handlungen, durch welche sie Münzschlösser mit einer Kopplungseinrichtung zum Anbau an Transportwagen, insbesondere an Einkaufswagen, die auf Pfandbasis ein An- und Abkoppeln von Transportwagen ermöglichen, die mit einer fest installierten Sammelstelle direkt oder über weitere Transportwagen indirekt mit dieser Sammelstelle verbunden sind, in der Zeit vom 18.11.1990 bis zum 28.04.2007 angeboten oder geliefert hat, die dazu geeignet und bestimmt sind, mit einem oder zwei Schiebegriffabschnitten ausgestattet zu werden und mit ihren Endbereichen an den Transportwagen befestigt zu werden, und zwar unter Angabe
– der Namen und Anschriften der Zulieferanten und anderer Vorbesitzer,
– der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
– der Liefermengen, Lieferpreise, Lieferzeiten und Lieferorte,
– des erzielten Umsatzes,
– des erzielten Gewinns unter detaillierter Aufschlüsselung aller Gestehungskosten,
– der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
– der Angebotsmengen, Angebotspreise, Angebotszeiten und Angebotsorte,
– der betriebenen Werbung unter Angabe der Werbeträger, deren Auflagenzahl, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger einem gegenüber der Klägerin zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zu machen, sofern die Beklagte dessen Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf konkrete Fragen Auskunft zu geben, ob bestimmte Angebotsempfänger in der Auskunft genannt sind.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr in der Zeit vom 18.11.1990 bis zum 28.04.2007 aus Handlungen gemäß vorstehender Ziffer I. entstanden ist und noch entsteht.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

V. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 EUR, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

VI. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 06.02.2006 auf 250.000,00 EUR festgesetzt, für die Zeit danach auf 500.000,00 EUR.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin war Inhaberin des deutschen Patents DE 37 14 XXX (Klagepatent, Anlage H 1), das am 28.04.1987 angemeldet, am 10.11.1988 offengelegt und dessen Erteilung am 18.10.1990 veröffentlicht wurde. Das Klagepatent ist am 28.04.2007 durch Zeitablauf erloschen. Die gegen das Klagepatent von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 23.10.2007 (Anlage B 12) rechtskräftig abgewiesen.

Das Klagepatent betrifft ein Münzschloss. Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„1. Münzschloss mit einer Koppelungseinrichtung, zum Anbau an Transportwagen, insbesondere an Einkaufswagen, das auf Pfandbasis ein An- und Abkoppeln frei stehender Transportwagen untereinander und/oder ein An- und Abkoppeln von Transportwagen ermöglicht, die mit einer fest installierten Sammelstelle direkt oder über weitere Transportwagen indirekt mit dieser Sammelstelle verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass das Münzschloss (1) mit einem oder mit zwei Schiebegriffabschnitten (4) ausgestattet ist und dass Endbereiche (8) des Münzschlosses (1) zur Befestigung an den Transportwagen (12) bestimmt sind.“

Nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene Zeichnungen, die dem Klagepatent entnommen sind, erläutern die patentgemäße Erfindung anhand vorzugswürdiger Ausführungsbeispiele:

Die Beklagte belieferte die Fa. A (im Folgenden: Fa. A) mit Bauteilen für Münzschlösser, welche nach Montage von der Fa. A unter der Bezeichnung „B“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 1) und „C“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 2) angeboten und vertrieben wurden. Bauteile für die angegriffene Ausführungsform 1 lieferte die Beklagte jedenfalls bis zum Erlöschen des Patents an die Fa. A; die Belieferung mit Bauteilen für die angegriffene Ausführungsform 2 erfolgte bis zum Jahr 2000; ob die Beklagte darüber hinaus noch lieferte, ist streitig.

Die angegriffene Ausführungsform 1 („B“) besteht aus einem Münzschlossgehäuse, einer Münzkassette, in welcher sich die Ver- und Entriegelungsvorrichtung befindet, einer an dem Münzschlossgehäuse angebrachten Kette und einem an der Kette angebrachten Schlüssel. Das Münzschlossgehäuse weist eine durchgängige, im Querschnitt flachovale Öffnung auf, in die ein Kernrohr aufgenommen wird. Dabei ist der Querschnitt der Öffnung passgenau abgestimmt auf den äußeren Querschnitt des Kernrohrs. Das Kernrohr wird sodann in Griffprofilrohre eingeschoben. Nachstehend wiedergegebene Lichtbilder zeigen die angegriffene Ausführungsform 1 im vollständig und teilweise montierten Zustand:

Die angegriffene Ausführungsform 2 („C“) besteht aus einem Münzschlossgehäuse, das mittels einer Griffkappe und einer Befestigungsschraube an einem Grifftragearm des Transport- bzw. Einkaufwagens angebracht wird. Der Griffkappe gegenüberliegend weist das Münzschlossgehäuse an seinem anderen Ende eine Ausnehmung auf, aus welcher ein Vorsprung hervorragt. Der Abstand zwischen der Innenwand der Ausnehmung und dem nach innen gerichteten Ende des Vorsprungs entspricht in etwa dem Außenquerschnitt des Schiebegriffs, der über den Vorsprung in die Ausnehmung des Münzschlossgehäuses hineingeschoben wird. Nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stellt den Aufbau und die Montageweise der angegriffenen Ausführungsform 2 schematisch dar:

Bezüglich der angegriffenen Ausführungsform 2 schlossen die Parteien am 14./17.03.1997 eine „Vertriebsvereinbarung C“ (im Folgenden: Vertriebsvereinbarung, Anlage B 6), in der sich die Beklagte verpflichtete, die angegriffene Ausführungsform nur an die Klägerin und eine weitere benannte Abnehmerin zu liefern. Diese Vertriebsvereinbarung hoben die Parteien durch wechselseitige Schreiben der Beklagten vom 27.10.1999 und der Klägerin vom 12.11.1999 (beide Schreiben in Anlage H 15) einvernehmlich auf. Ferner schlossen die Parteien am 30./31.07.2002 einen Vertrag (Anlage B 8), in welchem die Klägerin der Beklagten das Recht gewährte, die angegriffene Ausführungsform 2 herzustellen und an Dritte mit Ausnahme der Fa. A zu vertreiben. Gemäß § 9 dieses Vertrages sollte dieser entweder fristgemäß am 16.04.2006 enden oder vorzeitig, falls das europäische Patent EP 0 199 XXX zumindest für die Bundesrepublik Deutschland rechtskräftig für nichtig erklärt werden sollte. Der Bundesgerichtshof erklärte mit Urteil vom 05.07.2005 (Anlage B 2) das EP ’XXX für nichtig.

Hinsichtlich beider angegriffener Ausführungsformen erhob die Beklagte vor dem Landgericht München I negative Feststellungsklage gegen die Klägerin mit dem Feststellungsantrag, dass der (hiesigen) Klägerin wegen der Herstellung der beiden angegriffenen Ausführungsformen, sowie wegen des Anbietens und Verbreitens sowie der Einfuhr zu diesen Zwecken keine Ansprüche aus dem Klagepatent zustehen. Nach Durchführung des frühen ersten Termins im vorliegenden Rechtsstreit erklärten die Parteien die vor dem Landgericht München I erhobene negative Feststellungsklage hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform „B“ übereinstimmend für erledigt. Im übrigen sprach das Landgericht München I durch Urteil vom 01.03.2006 (Az. 21 O 4582/05, Anlage B 9) die von der Beklagten beantragte negative Feststellung hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform „C“ aus und erlegte im Übrigen im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform „B“ der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO auf. Dieses Urteil des Landgerichts München I hat die Klägerin form- und fristgerecht mit der Berufung angefochten.

Die Klägerin nahm die Fa. A vor dem angerufenen Landgericht Düsseldorf wegen Verletzung sowohl des Klagepatents (Rechtsstreit unter dem Az. 4b O 269/02) als auch des EP ’XXX (Rechtsstreit und dem Az. 4b O 242/00) in Anspruch. Mit Urteil vom 16.12.2004 (Az. I-2 U 71/03, Anlage H 2) verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Fa. A im Wesentlichen antragsgemäß wegen Verletzung des Klagepatents wegen der Herstellung und des Vertriebs von Pfandschlössern des Typs „D“. Über die gegen das Berufungsurteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof nicht entschieden, nachdem über das Vermögen der Fa. A am 01.08.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Verletzungsklage gegen die Fa. A wegen Verletzung des EP ’XXX durch Herstellung und Vertrieb von Einkaufswagen, die mit Münzschlössern der Bezeichnung „C“ ausgestattet sind, hatte das Oberlandesgericht mit Urteil vom 27.11.2003 (Az. I-2 U 75/02, Anlage H 11) abgewiesen.

Die Klägerin meint, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch, wenn und sofern sie durch die Fa. A an Einkaufswagen montiert werden. Auch Münzschlösser, die – wie die angegriffenen Ausführungsformen – durch die Montage eines Münzschlossgehäuses auf ein Kernrohr gebildet werden, auf welches wiederum bei der Montage am Einkaufswagen Kunststoff-Griffprofile geschoben werden, seien vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst. Dem Klagepatent entnehme der Fachmann, dass die Schiebegriffeinrichtung in dem Sinne zum Münzschloss gehöre, dass insgesamt ein Modul, nämlich eine vorgefertigte Einheit, gebildet werde, wodurch die Montagezeit minimiert werde. Dieses Modul könne nach dem Verständnis des Fachmanns entweder durch eine einstückige Ausbildung von Münzschlossgehäuse und Schiebegriffabschnitten gebildet werden, oder durch die Herstellung einer löslichen Verbindung von Münzschlossgehäuse und Schiebegriffabschnitten, sofern dadurch eine ausreichende Stabilität gewährleistet sei. Ferner behauptet die Klägerin, die Beklagte habe Bauteile für die angegriffene Ausführungsform 2 über Juli 2005 hinaus angeboten und geliefert. Das Angebot sei auf einer Internet-Seite der Beklagten erfolgt, die Lieferungen dürften an die Firmen E und F erfolgt sein.

Im Hinblick hierauf macht die Klägerin aus mittelbarer Verletzung des Klagepatents Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend, wobei sie zunächst nur die Lieferung von Bauteilen der angegriffenen Ausführungsform 1 angegriffen hat und sodann, erstmals mit Schriftsatz vom 29.01.2006, auch die Lieferung von Bauteilen für die angegriffene Ausführungsform 2.

Die Klägerin beantragt nunmehr, nachdem die Parteien die Klage im Unterlassungsanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sinngemäß

die Beklagte wie zuerkannt zu verurteilen,

wobei die Klägerin über den Umfang der Verurteilung hinaus auch eine Verurteilung der Beklagten im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform 2 beantragt und den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sowie den Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für die Zeit über den 28.04.2007 hinaus geltend macht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, das Klagepatent mittelbar zu verletzen. Gemäß der technischen Lehre des Klagepatents müsse das erfindungsgemäße Münzschloss als einheitliches, integrales Bauteil ausgeführt sein, welches neben dem Münzschlossgehäuse integrierte Schiebegriffabschnitte umfasse. Der Fachmann erkenne, dass die Zielsetzung des Klagepatents, das Münzschloss in einem einzigen Arbeitsgang quer an den seitlich an der Rückseite des Transportwagens angebrachten Tragarmen zu montieren, nur auf diese Weise erreicht werden könne. Dieses Ziel könne durch die angegriffenen Ausführungsformen nicht erreicht werden. Die angegriffene Ausführungsform 1 („B“) mache allein von der aus der DE-OS 29 00 367 (Anlage H 4) vorbekannten technischen Lehre Gebrauch, ein Münzschloss auf die Griffstange des Einkaufs- bzw. Transportwagens aufzuschieben.

Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 2 („C“) macht die Beklagte geltend, der Klägerin sei es im Hinblick auf die Vertriebsvereinbarung vom 14./17.03.1997 (Anlage B 6) und den Vertrag vom 30./31.07.2002 (Anlage B 8) verwehrt, eine Verletzung des Klagepatents geltend zu machen. Durch diese beiden Vereinbarungen habe die Klägerin das Vertrauen der Beklagten begründet, eine Nutzung anderer Schutzrechte der Klägerin außer dem EP ’XXX komme nicht in Betracht. Die Klägerin habe gewusst, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform 2 produzierte. Ferner macht die Beklagte insoweit eine Aufbrauchfrist geltend. Sie sei jedenfalls aufgrund des Vertrages vom 30./31.07.2002 noch über den Zeitpunkt der rechtskräftigen Vernichtung des EP ’XXX am 05.07.2005 hinaus innerhalb einer Auslaufzeit berechtigt, die angegriffene Ausführungsform Dritten anzubieten und diesen gegenüber zu bewerben, da sie am 05.07.2005 noch einen Lagerbestand dieser angegriffenen Ausführungsform 2 gehabt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

A.

Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht – auch soweit das Klagebegehren auf eine Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform 2 gestützt wird – die vor dem Landgericht München I mit umgekehrtem Rubrum erhobene negative Feststellungsklage nicht entgegen. Die negative Feststellungsklage begründet keine Rechtshängigkeitssperre gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO gegenüber der Leistungsklage umgekehrten Rubrums, mit welcher ein weiter gehendes Rechtsschutzziel verfolgt wird (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 256 Rn. 16). Wenn der Beklagte der negativen Feststellungsklage, hier also die Klägerin des hiesigen Verfahrens, seinerseits Leistungsklage erhebt, fehlt nicht gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO eine Sachurteilsvoraussetzung für die Leistungsklage, vielmehr entfällt für die negative Feststellungsklage nachträglich das Feststellungsinteresse (Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 7d).

B.

Die Klage ist im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform 1 begründet mit Ausnahme der für die Zeit nach Erlöschen des Patents geltend gemachten Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche. Mit der Belieferung der Fa. A mit Bauteilen der angegriffenen Ausführungsform 1 hat die Beklagte widerrechtlich mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht, so dass der Klägerin die insoweit geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß §§ 10, 139 Abs. 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB zustehen. Bezüglich der angegriffene Ausführungsform 2 war die Klage mangels hinreichender Darlegung von Verletzungshandlungen abzuweisen.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Münzschloss.

Aus dem Stand der Technik sind Münzschlösser bekannt, die sich an Transport- und insbesondere Einkaufswagen befestigen lasen, damit die Einkaufs- oder Transportwagen auf Pfandbasis ausgeliehen werden können, um zu vermeiden, dass leere Einkaufswagen wahllos abgestellt und nicht an Sammelpunkte zurückgeführt werden. Üblicherweise sind derartige Münzschlösser so ausgeführt, dass die Transport- bzw. Einkaufswagen durch Eingabe einer Pfandmünze voneinander gelöst werden können und die Pfandmünze nach Befestigung des Wagens an einer Sammelstelle oder einem anderen Wagen wieder freigegeben wird.

An den im Stand der Technik bekannten Münzschlössern dieser Art übt das Klagepatent in mehrfachen Hinsicht Kritik. An dem in der deutschen Offenlegungsschrift 25 54 XXX (Anlage H 3) offenbarten Schloss, das in einer vorzugswürdigen Ausführungsform nachstehend zeichnerisch wiedergegeben ist,

wird die Größe des Schlosses bemängelt: Bei einem Anbau an einem Einkaufswagen würde es teilweise in den Ladebereich des Korbes hineinragen. Die eingekaufte Ware müsste deshalb beim Beladen des Korbes von der Griffseite aus um das Münzschloss herum bewegt werden.

Auch die Münzschlösser, welche in der deutschen Offenlegungsschrift 29 00 XXX (Anlage H 4) und der Gebrauchsmusterschrift DE 81 21 XXX (Anlage H 5) offenbart werden und in den nachfolgend wiedergegeben Zeichnungen anhand vorzugswürdiger Ausführungsbeispiele erläutert sind,

(Figur 1 des DE GM 81 21 XXX)

(Figur 9 der DE OS 29 00 XXX)

werden als nachteilig kritisiert. Derartige Schlösser ließen sich zwar aufgrund ihrer geringeren Größe im rückwärtigen Bereich eines Einkaufswagens an dem dort befindlichen Griff befestigten. Bei einer Befestigung in der Mitte des Griffs – insbesondere des aus der DE-GM ’XXX vorbekannten Schlosses – würde das Schloss aber störend in einen etwa vorhandenen Kindersitzbereich des Einkaufswagens hineinragen.

Ferner ist ein Münzschloss aus der deutschen Offenlegungsschrift 33 24 XXX (Anlage H 6) bekannt, aus der nachstehend die eine vorzugswürdige Ausführungsform darstellende Figur 8 wiedergegeben ist:

Hieran kritisiert das Klagepatent als Nachteil, dass die insoweit offenbarte Befestigung des Schlosses an der Außenseite der Korbwände dazu führen würde, dass ein dergestalt mit einem Münzschloss ausgestatteter Einkaufswagen nicht mehr oder nur mit Mühe durch die an den Kassenzonen vorgesehenen engen Durchgänge geschoben werden könnte.

Als ein allen vorbekannten Münzschlössern anhaftender Nachteil wird überdies kritisiert, dass sie mit Hilfe von Befestigungselementen an den Einkaufwagen montiert werden müssen. Bei einem Massenartikel, wie es ein Einkaufswagen sei, summiere sich die Montagezeit für das jeweils notwendige Anbringen der Münzschlösser an jedem einzelnen Wagen zu einem kostenträchtigen Zeitaufwand.

Ausgehend hiervon bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung (Spalte 1, Zeile 63 bis Spalte 2, Zeile 6),

– die zum Anbringen eines Münzschlosses anfallende Montagezeit auf ein Minimum zu reduzieren,
– den Raum für ein beispielsweise in einem Einkaufswagen mitzuführendes Kleinkind nicht in unzumutbarer Weise zu verkleinern und
– das Be- und Entladen des Einkaufswagens nicht durch das Münzschloss zu behindern.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Münzschloss (1) zum Anbau an Transportwagen (12).

2. Das Münzschloss (1) ermöglicht

– ein An- und Abkoppeln freistehender Transportwagen (12) untereinander und/oder
– ein An- und Abkoppeln von Transportwagen (12), die mit einer fest installierten Sammelstelle (23) direkt oder über weitere Transportwagen (12) indirekt mit dieser Sammelstelle (23) verbunden sind.

3. Das Münzschloss (1) umfasst eine Koppelungseinrichtung (10).

4. Das Münzschloss (1) ist mit einem oder mit zwei Schiebegriffabschnitten (4) ausgestattet.

5. Endbereiche (8) des Münzschlosses (1) sind zur Befestigung an den Transportwagen (12) bestimmt.

Als entscheidenden Vorteil eines erfindungsgemäßen Münzschlosses führt die Klagepatentschrift an (Spalte 2, Zeilen 13 bis 18), dass das Münzschloss eine Schiebegriffeinrichtung aufweist, die ohnehin immer an einem Transportwagen angebracht werden muss. Daher entfällt der zusätzliche Zeitaufwand für das Befestigen eines separaten Münzschlosses am Transportwagen. Ferner wird es als weiterer wesentlicher Vorteil beschrieben (Spalte 2, Zeilen 19 bis 28), dass ein Teil des Volumens der Schiebegriffeinrichtung zur Gestaltung und Unterbringung des Münzschlosses verwendet wird. Das Münzschloss baut in dieser Weise nicht störend am Transportwagen auf, sondern ist mit einem Teil seines Volumens in die Schiebegriffeinrichtung integriert. Dadurch verringert sich im Vergleich zu den vorbekannten Lösungen der erforderliche Raumbedarf von Schiebegriffeinrichtung und Münzschloss. Schließlich wird es als Vorteil gewürdigt (Spalte 2, Zeilen 29 bis 37), dass ein erfindungsgemäßes Münzschloss am Transportwagen in einem Bereich angeordnet ist, der außer dem Schieben keine weitere Funktion zu erfüllen hat. Die Kombination von Schiebegriffeinrichtung und Münzschloss bewirkt zudem lediglich eine unwesentliche Verkleinerung des Raumes am Transportwagen, in dem ein Kleinkind untergebracht werden kann.

II.

Die Beklagte hat durch Lieferung von Bauteilen der angegriffenen Ausführungsform 1 die technische Lehre des Klagepatents mittelbar verletzt, § 10 PatG.

Nach § 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich des Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

1.

Die Bauteile der angegriffenen Ausführungsform 1 sind Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Sie sind zudem objektiv dazu geeignet, sämtliche Merkmale der klagepatentgemäßen Vorrichtung zu verwirklichen.

a)

Ein Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Wesentlich ist ein Element der Erfindung regelmäßig bereits dann, wenn es Bestandteil des Patentanspruchs ist (BGH GRUR 2004, 758 – Flügelradzähler). Die von der Beklagten gelieferten Bauteile der angegriffenen Ausführungsform 1 umfassen (wenigstens) einen Scheibegriffabschnitt (Merkmal 4.) und weisen zudem Endbereiche auf, die zur Befestigung am Transportwagen bestimmt sind (Merkmal 5.).

b)

Zwischen den Parteien ist – zu Recht – unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform 1 die Merkmale 1., 2. und 3. verwirklicht. Es handelt sich um ein Münzschloss, welches zum Anbau an einen Transportwagen bestimmt ist (Merkmal 1.), und das es ermöglicht, die Transportwagen entweder freistehend untereinander an- und abzukoppeln, oder die Transportwagen mit einer fest installierten Sammelstelle direkt oder über weitere Transportwagen indirekt zu verbinden (Merkmal 2.). Zu diesem Zweck umfasst die angegriffene Ausführungsform 1 eine Koppelungseinrichtung, nämlich eine fest verbundene Kette mit einem in das Schloss einzuführenden Befestigungselement (Merkmal 3.).

c)

Darüber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausführungsform 1 auch Merkmal 4. des Klagepatents.

aa)

Gemäß diesem Merkmal lehrt das Klagepatent, dass das erfindungsgemäße Münzschloss mit einem oder mit zwei Schiebegriffabschnitten ausgestattet ist. Diesen Anspruchswortlaut versteht der maßgebliche Durchschnittsfachmann in der Weise, dass das erfindungsgemäße Münzschloss neben weiteren Bauteilen einen oder zwei Schiebegriffabschnitte aufweist, der oder die einen integralen Bestandteil des Münzschlosses selber darstellt bzw. darstellen, so dass das Münzschloss ein einheitliches Bauteil ist.

Dieses Verständnis entnimmt der Fachmann bereits der Begrifflichkeit des Anspruchwortlauts, wonach das Münzschloss mit einem oder mit zwei Schiebegriffabschnitten ausgestattet ist. Der Begriff „ist ausgestattet“ deutet darauf hin, dass ein Münzschloss, das lediglich mit einem als separatem Bauteil ausgeführten Schiebegriff in Verbindung gebracht wird, etwa durch Aufnahme in eine Ausnehmung des Münzschlosses selber, nicht der technischen Lehre des Klagepatents entspricht. Für eine Lehre diesen Inhalts erwartet der Fachmann die Verwendung einer Begrifflichkeit wie „ist mit einem Schiebegriff verbunden“ oder „zur Verbindung mit einem Schiebegriff“ oder dergleichen. Ebenso deutet die Verwendung des Begriffs „Schiebegriffabschnitt“ auf dieses Verständnis. Ein bloßer Abschnitt des Schiebegriffs, mithin nicht der Schiebegriff selber, kann ein integraler Bestandteil des Münzschlosses sein, welches sich vom eigentlichen Schiebegriff unterscheidet. Den Begriffsbestandteil „Abschnitt“ versteht der Fachmann in diesem Zusammenhang dahingehend, dass es sich um einen axialen Teil des gesamten Schiebegriffs handelt.

Auch die gebotene funktionsorientierte Auslegung des Klagepatents, also die Deutung der Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs im Hinblick auf ihre nach der offenbarten Erfindung zugedachte technische Funktion (BGH GRUR 1999, 909, 911 – Spannschraube; BGH GRUR 2001, 232, 233 – Brieflocher; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 599, 601 – Staubsaugerfilter) führt den Fachmann zu dem Verständnis, dass das Münzschloss erfindungsgemäß einen oder zwei Schiebegriffabschnitte als integrale Bestandteile aufweisen muss. Gerade die Ausführung als integraler Bestandteil eines einheitlichen Bauteils gewährleistet die Überwindung der Nachteile vorbekannter Münzschlösser. Allen vorbekannten Münzschlössern ist der Nachteil gemein, dass ihre Anbringung als zusätzlicher Montageschritt einen Mehraufwand auslöst, der sich bei Fertigung vieler Einkaufswagen zu einem erheblichen Aufwand summiert (Spalte 2, Zeilen 55 bis 62). Der Fachmann erkennt, dass dieser Nachteil erfindungsgemäß nur überwunden werden kann durch die Ausführung von Schiebegriffabschnitten als integrale Bestandteile des Münzschlosses in der Weise, dass die Abschnitte des Schiebegriffs bereits als Teil des Münzschlosses an diesem vorhanden sind, und die Montage des Münzschlosses deshalb immer mit der Montage des Schiebegriffs am Transport- oder Einkaufswagen in einem einzigen Arbeitsgang einhergeht. Ein solches einheitliches Bauteil ermöglicht es, in einem Arbeitsgang quer an den seitlich an der Rückseite des Transportwagens angebrachten Tragearmen bzw. deren Schlaufen den Schiebegriff und zugleich das Münzschloss zu montieren.

Auch die weiteren Nachteile vorbekannter Münzschlösser werden, wie der Fachmann bei funktionsorientierter Auslegung erkennt, durch die Ausführung eines einheitlichen Bauteils in der dargestellten Weise überwunden. Sind die Schiebegriffabschnitte integrale Bestandteile des Münzschlosses, ergibt sich die vom Klagepatent gelehrte Möglichkeit (Spalte 2, Zeilen 19 bis 25), einen Teil des Volumens der Schiebegriffeinrichtung zur Gestaltung und Unterbringung des Münzschlosses zu verwenden, so dass das Volumen des Münzschlosses teilweise im Volumen des Schiebegriffs enthalten ist. Dies führt dazu, dass das Münzschloss nicht in den Bereich eines etwa vorhandenen Kinderwagensitzes hineinragt (vgl. Spalte 1, Zeile 1 übergreifend bis Spalte 2, Zeile 3), und dass beim Be- und Entladen des Transport- bzw. Einkaufswagens das Münzschloss nicht behindernd im Wege steht (vgl. Spalte 2, Zeilen 4 bis 6).

In diesem Verständnis, dass das erfindungsgemäße Münzschloss ein einheitliches Bauteil mit einem oder zwei Schiebegriffabschnitten ist, wird der Fachmann in der Erläuterung der in Figuren 1. und 2. des Patents dargestellten vorzugswürdigen Ausführungsbeispiele gestützt. Diese bestehen (Spalte 3, Zeile 45 bis 51) aus dem Münzschlossgehäuse einerseits und der Schiebegriffeinrichtung andererseits, wobei zum Münzschlossgehäuse die Koppelungseinrichtung und ein verschließender Teil, etwa in Form eines Deckels gehört, und zur Schiebegriffeinrichtung wenigstens ein Schiebegriffabschnitt.

Diesem Verständnis steht es schließlich nicht entgegen, dass das Klagepatent nicht lehrt, in welcher Weise die integrale Verbindung zwischen Münzschlossgehäuse und Schiebegriffabschnitt auszuführen ist. Die Unteransprüche 3. und 4. lehren jeweils unterschiedliche Beispiele einer integralen Verbindung, nämlich Unteranspruch 3. die Formung des Münzschlossgehäuses und des bzw. der Schiebegriffabschnitte zu einem einzigen Teil, Unteranspruch 4. hingegen die lösbare Befestigung der Schiebegriffabschnitte am Münzschlossgehäuse. Diese beiden Varianten offenbaren dem Fachmann indes lediglich, dass die integral einheitliche Ausführung auf mehrere Weisen patentgemäß ausgeführt werden kann. Eine nach der technischen Lehre des Klagepatents integrale Einheitlichkeit ist gewahrt, wenn mit der Montage des patentgemäßen Münzschlosses zugleich der (ohnehin zwingend zu montierende) Schiebegriff montiert wird, weil dieser aus einem integralen Bestandteil des Münzschlosses gebildet wird, nämlich dem oder den Schiebegriffabschnitten.

bb)

Demnach verwirklicht die angegriffene Ausführungsform 1 Merkmal 4. Sie weist einen Seitengriffabschnitt auf, nämlich den mit dem Werbetext beschrifteten Abschnitt, der sich (in obiger Abbildung der angegriffenen Ausführungsform 1) links von dem Abschnitt befindet, an dem die Kette befestigt und die Pfandmünze einzuführen ist, mithin links vom Münzschlossgehäuse gemäß der Terminologie des Klagepatents. Dieser Abschnitt macht den größten Teil des gesamten Schiebegriffs aus, der jedoch auch das Münzschlossgehäuse umfasst, an dem die Kette befestigt ist. Als Teil des Schiebegriffabschnitts gemäß Merkmal 4. ist bei der angegriffenen Ausführungsform 1 nicht nur die Griffschale aus Kunststoff zu betrachten, sondern auch das metallene Kernrohr, das sich über die gesamte Breite des Schiebegriffs durch die Griffschale und das rechts davon angeordnete Münzschlossgehäuse hindurch erstreckt.

Der so verstandene Schiebegriffabschnitt der angegriffenen Ausführungsform 1 ist integraler Bestandteil des Münzschlosses. Ein Teil des Volumens des Schiebegriffs wird dazu genutzt, (weitere) Bauteile des Münzschlosses, nämlich: das Münzschlossgehäuse, aufzunehmen. Es ist – anhand obiger Abbildung und dem zur Akte gereichten Muster – erkennbar, dass das Volumen des Schiebegriffabschnitts durch die Außenmaße der Griffschale begrenzt wird. Die Griffschale stößt, vom durchgeführten Kernrohr getragen, in der Weise an das Münzschlossgehäuse, dass es an der Unterseite in etwa bündig mit der Unterkante des Seitenabschnittes des Münzschlossgehäuses abschließt und auf der Oberseite sowie auf der Vorder- und Hinterseite etwa ein Viertel bis ein Drittel der Stirnfläche des Seitenabschnittes bedeckt. Rundum ragen die Stirnflächen des Seitenabschnitts des Münzschlossgehäuses in den Raum hinein, der zwischen dem Kernrohr und der Außenseite der Griffschale liegt. Das Münzschlossgehäuse, das die Anbringung der Kette und den Mechanismus zur Aufnahme der Pfandmünze umfasst, liegt somit teilweise innerhalb des Volumens, das durch eine gedachte Fortführung der Außenseite der Griffschale umgrenzt würde. Mit anderen Worten liegt das Münzschlossgehäuse teilweise innerhalb des Raumes, den der Schiebegriff auf dem wesentlichen Teil seiner Breite in Anspruch nimmt. Dadurch ragt das Münzschlossgehäuse nur teilweise aus diesem Umfang heraus und baut somit nicht vollständig auf dem Schiebegriff auf.

Dies unterscheidet die angegriffene Ausführungsform 1 von vorbekannten Münzschlössern, namentlich von dem in der DE-OS ’XXX (Anlage H 4) offenbarten: Bei letzterem beschränkt sich das Münzschloss insgesamt auf das Münzschlossgehäuse, nämlich den Abschnitt, in dem die Anbringung der Kette und die Aufnahme des Verschlussriegels und der Pfandmünze untergebracht sind. Dieses vorbekannte Münzschlossgehäuse und damit das gesamte Münzschloss baut auf dem Volumen des Schiebegriffs vollständig auf. Innerhalb seines Volumens befindet sich lediglich der durchgeführte Schiebegriff, jedoch keinerlei Elemente, die der Funktion des Münzschlosses dienen. Demgegenüber liegt bei der angegriffenen Ausführungsform 1 das Münzschlossgehäuse teilweise innerhalb des Volumens des Schiebegriffs, wie es durch die Griffschale auf dem Schiebegriffabschnitt vorgegeben ist.

Ferner führt der Aufbau der angegriffenen Ausführungsform 1 dazu, dass Münzschloss und Schiebegriff notwendiger Weise in einem einzigen Arbeitsschritt gemeinsam am Transport- bzw. Einkaufswagen montiert werden. Indem das Kernrohr, auf das Griffschale und Münzschlossgehäuse aufgefädelt sind, mit den seitlichen Schrauben an den Tragearmen des Wagens montiert wird, sind zugleich Münzschloss und Schiebegriff am Wagen angebracht. Dem steht nicht entgegen, dass Münzschlossgehäuse und Griffschale ihrerseits zunächst auf das Kernrohr aufgefädelt werden müssen und dann auch nicht fest auf dem Kernrohr sitzen, sondern das Kernrohr – wie an dem Muster ersichtlich ist – lose in Griffschale und Münzschlossgehäuse steckt. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin in mündlicher Verhandlung wird das Kernrohr mit aufgefädelter Griffschale und Münzschlossgehäuse bereit zur Montage beim Hersteller des Einkaufswagens angeliefert. In dieser Gestalt wird es anmontiert, eine erneute Auffädelung der Griffschale oder des Münzschlossgehäuses ist nicht erforderlich. Der erfindungsgemäße Zweck, einen Arbeitsschritt zu sparen, wird durch die Notwendigkeit, Teile auf das Kernrohr zu fädeln, für den Hersteller des Wagens nicht vereitelt, denn dies muss nicht bei der Herstellung des Wagens durchgeführt werden. Auch die fehlende feste Verbindung zwischen Griffschale und Münzschloss einerseits und Kernrohr andererseits steht einer Verwirklichung der patentgemäßen technischen Lehre nicht entgegen. Die feste Verbindung der Seitengriffabschnitte ist lediglich Gegenstand des Unteranspruchs 4., nicht aber des Hauptanspruchs.

d)

Schließlich verwirklicht die angegriffene Ausführungsform 1 auch Merkmal 5. des Klagepatents.

aa)

Nach diesem Merkmal sind Endbereiche des Münzschlosses zur Befestigung an den Transportwagen bestimmt. Dies versteht der Fachmann in der Weise, dass die Befestigung des Münzschlosses mithilfe der Endbereiche des Münzschlosses geschieht, und zwar in räumlich-konkreter Ausgestaltung das Münzschloss an seinen Endbereichen am Transportwagen befestigt ist. Gemäß obigen Ausführungen zur Auslegung des Merkmals 4., wonach das erfindungsgemäße Münzschloss ein einheitliches Bauteil ist, dessen integraler Bestandteil der oder die Schiebegriffabschnitte sind, erkennt der Fachmann, dass der Endbereich des Münzschlosses auch der Endbereich des einen oder beider Schiebegriffabschnitte ist. Es kommt nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht darauf an, dass das Bauteil, welches die Koppelungseinrichtung (z.B. Befestigung der Kette, Aufnahme der Pfandmünze etc.) umfasst, am Transportwagen befestigt ist. Dieses Bauteil macht nach der Lehre des Klagepatents nicht das gesamte Münzschloss aus, sondern ist – nach der insoweit einheitlichen Terminologie der Patentbeschreibung – lediglich das Münzschlossgehäuse.

Dabei wird nicht verkannt, dass die erfindungsgemäße Vorrichtung dem Anspruchswortlaut nach ein Münzschloss ist, und dass es sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bei einem Schloss bzw. Münzschloss um ein separates, wenngleich möglicherweise fest verbundenes Bauteil handelt, welches die Sicherung eines anderen, vom Schloss verschiedenen Gegenstands gewährleistet. Dieser allgemeine Sprachgebrauch deutet deshalb auf eine Betrachtungsweise, nach der das Münzschloss nur solche Bestandteile aufweist, die nicht schon Bestandteil des zu sichernden Gegenstandes, hier also gemäß Merkmal (2) des Transport- bzw. Einkaufswagens sind, so dass nach dieser Betrachtungsweise der Schiebegriff, der Bestandteil des funktionsgemäß ausgestalteten Transportwagens ist, nicht Bestandteil des Münzschlosses sein könnte.

Indes ist bei der Auslegung des Patents dessen Beschreibung gemäß § 14 Satz 2 PatG zwingend heranzuziehen. Die Patentschrift einschließlich der Patentbeschreibung bildet durch die Verwendung der enthaltenen Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon, wobei insbesondere die Beschreibung die Funktion eines Wörterbuchs für die im Patent verwandten Begriffe übernimmt (BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube; BGH GRUR 2001, 232, 233 – Brieflocher; BGH GRUR 2005, 754 – werkstoffeinstückig). Dies führt dazu, dass bei sachgerechter Beachtung der in der Patentschrift in ihrer Gesamtheit offenbarten technischen Lehre das patentgemäße Verständnis von einem verwendeten Begriff von dem Begriffsverständnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch abweichen kann. Dann ist nicht der allgemeine (technische) Sprachgebrauch maßgeblich, sondern der sich aus dem Patentanspruch und der Patentbeschreibung ergebende Begriffsinhalt (BGH GRUR 1988, 896, 899 – Ionenanalyse; BGH GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser I; BGH GRUR 2005, 754, 755 – werkstoffeinstückig).

Die im Klagepatent offenbarte technische Lehre, wie sie in der Patentbeschreibung allgemein und anhand vorzugswürdiger Ausführungsbeispiele erläutert wird, weist den Fachmann an, den Begriff Münzschloss abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen und darunter nicht allein das Bauteil zu fassen, über das die sichernde Verbindung zum zu sichernden Transport- oder Einkaufswagen hergestellt wird, sondern ein komplexes Bauelement bestehend aus einer Kopplungseinrichtung, die in einem Münzschlossgehäuse aufgenommen wird und einem oder zwei Schiebegriffabschnitten. Dies ist der Patentbeschreibung deshalb zu entnehmen, weil in ihr der Teil der als vorzugswürdige Ausführungsbeispiele erläuterten Münzschlösser, in dem jeweils die Kopplungseinrichtung unter- und eine Kette oder ein Seil als beweglicher Teil angebracht ist (Klagepatent Spalte 3, Zeile 9f. und Zeile 15f.; Spalte 4, Zeile 38ff.), durchgehend und sprachlich einheitlich als Münzschlossgehäuse bezeichnet wird (neben den bereits genannten Textstellen Spalte 2, Zeile 40, Spalte 3, Zeilen 1f., 3, 4, 18f., 21f., 36, 39f., 26, 27f. und 56, Spalte 4, Zeile 31f.). Das Münzschloss selber beschränkt sich in der Terminologie des Klagepatents ersichtlich nicht auf diesen Bestandteil, da es begrifflich die gesamte Vorrichtung als Münzschloss und lediglich einen Teil davon als Münzschlossgehäuse bezeichnet. Überdies besteht die vom Schutzbereich umfasste Vorrichtung nach der allgemeinen Erläuterung der Erfindung aus einer Kombination von Schiebegriffeinrichtung und Münzschloss (Spalte 2, Zeile 32f.).

bb)

Hiernach verwirklicht die angegriffene Ausführungsform 1 Merkmal 5. Sie stellt insgesamt ein Münzschloss dar, dass von einem Ende des Kernrohres bis zu seinem anderen Ende reicht. Das Bauteil, an dem die Kette angebracht ist (in obiger Abbildung rechts), ist nach der Terminologie des Klagepatents das Münzschlossgehäuse. Rechts davon erstreckt sich noch ein weiterer Abschnitt des Schiebegriffs, welcher indes noch Teil des Münzschlosses als integralem Bauteil ist. Am Ende dieses rechten Schiebegriffabschnitts ist die angegriffene Ausführungsform 1 am Transportwagen befestigt.

Ebenso verhält es sich auf der (gemäß obiger Abbildung) linken Seite: Dort erstreckt sich rechts vom Münzschlossgehäuse ein langer Schiebegriffabschnitt, zunächst nämlich das von der Griffschale umgebene Kernrohr, weiter links dann das Kernrohr mit einer Schraubbefestigung am Ende. Dieses Ende wird ebenfalls bestimmungsgemäß am Transportwagen befestigt.

e)

Die Beklagte hat die Fa. A unstreitig jedenfalls während der Laufzeit des Klagepatents mit Bauteilen für die angegriffene Ausführungsform 1 beliefert, nämlich mit dem Kernrohr, auf das Griffschale und Münzschlossgehäuse aufgefädelt waren.

2.

Die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung sind gegeben.

§ 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass die angebotenen und/oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der geschützten Erfindung verwendet zu werden. Offensichtlichkeit ist dabei anzunehmen, wenn im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umständen des Falles die drohende Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umständen der wissentlichen Patentgefährdung gleichzustellen ist (BGH GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat; OLG Düsseldorf InstGE 9, 66 – Trägerbahnöse). Verlangt ist ein hohes Maß an Voraussehbarkeit der Bestimmung der Mittel zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung seitens der Angebotsempfänger oder Abnehmer der Mittel (BGH GRUR 2001, 228 – Luftheizgerät; BGH GRUR 2005, 848 – Antriebsscheibenaufzug).

Dies zugrundegelegt ist vorliegend eine Offensichtlichkeit anzunehmen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Lieferungen der Beklagten an die Fa. A gerade zu dem Zweck erfolgten, dass die gelieferten Bauteile an Transportwagen angebracht werden. Eine anderweitige Verwendung der Bauteile ist angesichts der spezialisierten Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der Fa. A nicht vernünftiger Weise vorstellbar.

III.

Es kann dahinstehen, ob auch die angegriffene Ausführungsform 2 („C“) die Merkmale des Klagepatents verwirklicht (wobei wiederum zwischen den Parteien zu Recht nur die Verwirklichung der Merkmale 4. und 5. in Streit steht). Die Klägerin hat insoweit keine Verletzungshandlung der Beklagten dargetan. Die Klägerin hat in mündlicher Verhandlung klargestellt, dass sie Verletzungshandlungen durch Lieferungen an die Fa. A nicht angreift, da sie nicht wisse, ob die Beklagte nach Beendigung der Vertriebsvereinbarung vom 14./17.03.1997 (Anlage B 6), welche die Belieferung der Fa. A mit der angegriffenen Ausführungsform 2 gestattete, weiterhin beliefert hat. Insofern fehlt es bereits an der Behauptung einer Verletzungshandlung.

Die tatsächlich gemachten klägerischen Darlegungen zu Verletzungsahndlungen ab dem 06.07.2005 sind indes ebenfalls nicht ausreichend. Sofern die Klägerin – wiederum in mündlicher Verhandlung – Lieferungen an die Firmen E und F geltend gemacht hat, fehlt es an jeglichen konkreten Anhaltspunkten dafür, wann und unter welchen konkreten Umständen solche Lieferungen stattgefunden haben sollen. Auch hat die Klägerin eingeräumt, sie wisse nicht sicher, ob diese Lieferungen nicht doch vor Juli 2005 stattgefunden haben.

Auch die Behauptung von Internetwerbung durch die Beklagte genügt nicht den zivilprozessualen Anforderungen. Die Klägerin hat ihren (mündlichen) Vortrag darauf beschränkt, es habe eine Abbildung der angegriffenen Ausführungsform 2 im Internet auf einer Seite der Beklagten gegeben. Um welche Internetseite es sich gehandelt haben und wann die Werbung stattgefunden haben soll, hat die Klägerin nicht dargelegt.

IV.

Aus der festgestellten Schutzrechtsverletzung ergeben sich die zuerkannten Klageansprüche. Mit Rücksicht auf die bereits vorgefallenen Angebots- und Vertriebshandlungen haftet die Beklagte der Klägerin gemäß § 139 Abs. 2 PatG auf Schadenersatz. Sie hat schuldhaft gehandelt. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt die widerrechtliche mittelbare Verletzung der technischen Lehre des Klagepatents erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Die Klägerin hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO).

Der mittelbare Verletzer hat denjenigen Schaden zu ersetzen, der dem Patentinhaber durch die unmittelbare Patentverletzung entsteht. Ausreichend für eine schlüssige Darlegung eines Schadenersatzanspruches ist es, wenn nach der Lebenserfahrung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer unter Verwendung des Mittels begangenen Verletzungshandlung besteht (BGH, GRUR 2006, 839 – Deckenheizung; LG Düsseldorf, 4b O 220/06, Urteil vom 22.02.2007 – Handyspiele). Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Fa. A die angegriffene Ausführungsform 1, die sie unter Verwendung der von der Beklagten gelieferten Bauteile erstellt hat, auch vertrieben hat.

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können, schuldet die Beklagte im zuerkannten Umfang Auskunft und Rechnungslegung (§ 140b PatG, §§ 242, 259 BGB). Im Hinblick auf die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger war der Beklagten, ohne dass es dazu eines (Hilfs-)Antrags bedurft hätte, ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (BGH GRUR 1976, 579 – Tylosin; BGH GRUR 1981, 535 – Wirtschaftsprüfervorbehalt; OLG Düsseldorf InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger). Sofern die Klägerin die „Vorlage entsprechender Belege“ im Rahmen der Auskunft beantragt hat (Klageantrag zu I., vorletzter Spiegelstrich), war dies mangels hinreichender Bestimmtheit des Antrags abzuweisen.

Die Klage war jedoch insofern teilweise abzuweisen, als die Klägerin Ansprüche für die Zeit nach Erlöschen des Klagepatents am 28.04.2007 sowie hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 2 geltend gemacht hat.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO.

Die Kosten waren der Beklagten auch aufzuerlegen, soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der ursprünglich geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 10, 139 Abs. 1 PatG durch die Lieferung von Bauteilen für die angegriffene Ausführungsform 1 ausgelöst wurde und bis zum Erlöschen des Klagepatents bestand, die Klage somit bis zum Eintritt eines erledigenden Ereignisses auch insofern zulässig und begründet war.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Satz 1 und 2, 108 ZPO.