4b O 2/08 – Gasentladungslampe

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1138

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Januar 2009, Az. 4b O 2/08

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, die auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

IV.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Firma A AG ist die noch unter ihrer vormaligen Firmenbezeichnung B AG Lichttechnische Komponenten eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 1 114 XXX (Anl. K 3, Klagepatent), welches unter Inanspruchnahme zweier deutscher Prioritäten vom 18.09.1998 und vom 14.04.1999 am 19.08.1999 angemeldet wurde. Das Klagepatent wurde am 11.07.2001 offengelegt und der Hinweis auf seine Erteilung – unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland – wurde am 31.07.2002 veröffentlicht. Die Klägerin wurde von der Patentinhaberin zur klageweisen Geltendmachung der aus dem Klagepatent herrührenden Ansprüche ermächtigt; die Patentinhaberin hat an die Klägerin alle gegenwärtigen und künftigen Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche abgetreten.

Das Klagepatent betrifft eine Schaltungsanordnung zum Betreiben von Gasentladungslampen.

Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Hauptanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Schaltungsanordnung zum Betreiben einer Gasentladungslampe,

mit einer Vollbrückenschaltung, an die eine Gleichspannung U0 angelegt ist und die vier steuerbare Schalter (S1 – S4) umfasst,
wobei ein erster Schalter (S1) mit einem zweiten Schalter (S2) und ein dritter Schalter (S3) mit einem vierten Schalter (S4) jeweils in Serie geschaltet sowie der erste Schalter (S1) mit dem dritten Schalter (S3) und der zweite Schalter (S2) mit dem vierten Schalter (S4) verbunden sind, und wobei eine Gasentladungslampe (EL) in einem Brückenzweig, der einen Knotenpunkt zwischen dem ersten Schalter (S1) und dem zweiten Schalter (S2) mit einem Knotenpunkt zwischen dem dritten Schalter (S3) und dem vierten Schalter (S4) verbindet, anzuordnen ist, und
mit einer Steuerschaltung (1), die für einen Normalbetrieb der Gasentladungslampe mit einer ersten Frequenz abwechselnd zwischen einem ersten und einem zweiten Zustand (T1, T2) umschaltet, wobei während des ersten Zustands (T1) der erste und der vierte Schalter (S1, S4) geöffnet ist, der zweite Schalter (S2) mit einer zweiten Frequenz, die höher als die erste Frequenz ist, abwechselnd ein- und ausgeschaltet wird und der dritte Schalter (S3) mindestens dann geschlossen ist, wenn auch der zweite Schalter (S2) geschlossen ist, und wobei während des zweiten Zustands (T2) der zweite und dritte Schalter (S2, S3) geöffnet ist, der erste Schalter (S1) mit der zweiten Frequenz abwechselnd ein- und ausgeschaltet wird und der vierte Schalter (S4) mindestens dann geschlossen ist, wenn auch der erste Schalter (S1) geschlossen ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Steuerschaltung einen in dem Brückenzweig fließenden Zweigstrom (iL2) überwacht und in dem ersten Zustand (T1) den zweiten Schalter (S2) bzw. in dem zweiten Zustand (T2) den ersten Schalter (S1) immer dann schließt, wenn der Zweigstrom (iL2) einen minimalen Wert erreicht hat.“

Die nachfolgend eingeblendete Figur 1 des Klagepatents zeigt ein Schaltbild einer erfindungsgemäßen Schaltungsanordnung gemäß einem bevorzugten Ausführungsbeispiel:

Die Beklagte hat gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht eine Nichtigkeitsklage erhoben, über die derzeit noch nicht entschieden ist.

Die Beklagte stellt her und vertreibt unter anderem Vorschaltgeräte des Typs C, die das nachfolgend eingeblendete Aussehen haben:

Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung 1 aus dem Privatgutachten des Sachverständigen Professor D (Anl. B 3) zeigt eine vereinfachte Darstellung der Vollbrücke in der angegriffenen Ausführungsform:

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch. Insbesondere verfüge das Vorschaltgerät der Beklagten – welches unstreitig die Knotenspannung misst – damit ebenfalls über eine Steuerschaltung, die den in dem Brückenzweig fließenden Zweigstrom überwache und in dessen Abhängigkeit die Schalter S1 bzw. S2 schließe. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung und Schadenersatz in Anspruch. Zudem begehrt sie den Rückruf der angegriffenen Ausführungsform aus den Vertriebswegen und deren Vernichtung.

Die Klägerin beantragt,

A.
die Beklagte zu verurteilen,

I.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Vorschaltgeräte mit Schaltungsanordnungen

zum Betreiben einer Gasentladungslampe, mit einer Vollbrückenschaltung, an die eine Gleichspannung angelegt ist und die vier steuerbare Schalter umfasst, wobei ein erster Schalter mit einem zweiten Schalter und ein dritter Schalter mit einem vierten Schalter jeweils in Serie geschaltet sowie der erste Schalter mit dem dritten Schalter und der zweite Schalter mit dem vierten Schalter verbunden sind, und wobei eine Gasentladungslampe in einem Brückenzweig, der einen Knotenpunkt zwischen dem ersten Schalter und dem zweiten Schalter mit einem Knotenpunkt zwischen dem dritten Schalter und dem vierten Schalter verbindet, anzuordnen ist, und mit einer Steuerschaltung, die für einen Normalbetrieb der Gasentladungslampe mit einer ersten Frequenz abwechselnd zwischen einem ersten und einem zweiten Zustand umschaltet, wobei während des ersten Zustands der erste und vierte Schalter geöffnet ist, der zweite Schalter mit einer zweiten Frequenz, die höher als die erste Frequenz ist, abwechselnd ein- und ausgeschaltet wird und der dritte Schalter mindestens dann geschlossen ist, wenn auch der zweite Schalter geschlossen ist, und wobei während des zweiten Zustands der zweite und dritte Schalter geöffnet ist, der erste Schalter mit der zweiten Frequenz abwechselnd ein- und ausgeschaltet wird und der vierte Schalter mindestens dann geschlossen ist, wenn auch der erste Schalter geschlossen ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

sofern die Steuerschaltung einen in dem Brückezweig fließenden Zweigstrom überwacht und in dem ersten Zustand den zweiten Schalter bzw. in dem zweiten Zustand den ersten Schalter immer dann schließt, wenn der Zweigstrom einen minimalen Wert erreicht hat;

II.
der Klägerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Lieferscheinen oder Rechnungen oder Quittungen hinsichtlich der Angaben zu 1. – 3. darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in A.I. bezeichneten Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 11.08.2001 begangen hat, und zwar unter Angabe,

1.
der Herstellungsmengen und –zeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,

2.
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

3.
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

4.
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
5.
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

6.
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– die Angaben zu 6. nur für die Zeit ab dem 31.08.2002 zu machen sind;

– der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;

B.
festzustellen, dass

I.
die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu A.I. bezeichneten, in der Zeit vom 11.08.2001 bis zum 30.08.2002 begangenen Handlungen eine angemessen Entschädigung zu zahlen;

II.
die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A.I. bezeichneten und seit dem 31.08.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

C.
die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu A.I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

D.
die vorstehend unter Ziffer A.I. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 114 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst,

hilfsweise,

der Klägerin zu gestatten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Beklagten abzuwenden.

Wegen des Wortlauts der daneben insbesondere geltend gemachten Unteransprüche 3, 4, 9, 10, 11, 12, 20, 21, 23 und 24 wird auf die Klageschrift vom 03.01.2008 (Bl. 3, 4 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP 1 114 XXX B1 erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Sie macht geltend: Die von ihr hergestellte und vertriebene angegriffene Ausführungsform sei nicht in der Lage, den Brückenzweigstrom der Vorschaltungsandordnung zu messen, weswegen das Schließen der Schalter S1 und S2 alleine in Abhängigkeit eines voreingestellten Spannungsschwellenwertes erfolge. Dies schließe eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents aber gerade aus. Das Klagepatent werde sich im übrigen in dem anhängigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, da der vorbekannte Stand der Technik die Lösung des Klagepatents bereits nahegelegt habe, so dass es an dem für eine Patentierbarkeit erforderlichen erfinderischen Schritt fehle. Aufgrund dessen sei der Rechtsstreit für den Fall, dass die Kammer eine Patentverletzung feststelle, jedenfalls auszusetzen.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten auch zum Rechtsbestand des Klagepatents entgegen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten und vertriebenen Vorschaltgeräte verwirklichen die technische Lehre des Klagepatents nicht, weswegen die Beklagte insoweit auch nicht zur Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Entschädigung, Vernichtung, Rückruf und zum Schadenersatz gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139, 9, 140 a, 140 b PatG, Art. II § 1 IntPatÜG verpflichtet ist.

I.
Das Klagepatent betrifft eine Schaltungsanordnung zum Betreiben von Gasentladungslampen, insbesondere von Hochdruck-Gasentladungslampen, welche in elek-tronischen Vorschaltgeräten für entsprechende Gasentladungslampen zum Einsatz kommt.

Gasentladungslampen sind Lichtquellen, die zur Lichterzeugung elektrische Entladungsvorgänge in speziellen Gasgemischen verwenden. Hierzu zählen beispielsweise Neonröhren oder Xenon-(Hochdruck)-Gasentladungslampen, die in Kinoprojektoren oder besonders hellen Autoscheinwerfern zum Einsatz kommen.

Innerhalb des mit Gas gefüllten Gehäuses einer solche Lampe sind zwei Elektroden angeordnet, zwischen denen ein elektrisches Feld aufgebaut wird. Das Gasgemisch enthält freie Ladungsträger, die vom elektrischen Feld in Bewegung versetzt werden, so dass ein elektrischer Strom fließt. Hierdurch werden die neutralen Gasmoleküle oder Atome zunächst elektrisch angeregt und entladen sich dann wieder unter Abstrahlung von Lichtteilchen (Photonen). Durch den Stromfluss werden jedoch auch im Wege der Stoßionisation, einem Abspalten von Elektronen von zunächst elektrisch neutralen Atomen oder Molekülen, ständig weitere Ladungsträger erzeugt. Hierdurch verstärkt sich der in der Lampe fließende Strom kontinuierlich, was ohne Begrenzungsmechanismen zu einer Zerstörung der Lampe führen würde. Um dies zu verhindern und um den Stromfluss zu steuern, werden elektronische Vorschaltgeräte mit Schaltungsanordnungen verwendet, wie sie das Klagepatent zum Gegenstand hat.

Eine solche vorbekannte Schaltungsanordnung ist mit der im Klagepatent gewürdigten WO-A-86/04XXX (Anlage K 5) offenbart. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 4 des Klagepatents zeigt eine schematische Darstellung einer solchen Schaltungsanordnung:

Diese Schaltung umfasst zum Ansteuern der Gasentladungslampe EL (wobei diese insbesondere eine Hochdruck-Gasentladungslampe sein kann) eine Vollbrücke mit vier steuerbaren Schaltern S1 – S4, die in dieser Ausführung durch Bipolartransistoren gebildet sind. In dem Brückenzweig dieser Vollbrücke ist ein Serienresonanzkreis bestehend aus einer Spule L1 und einem Kondensator C1 geschaltet, wobei die anzusteuernde Gasentladungslampe EL parallel zu dem Kondensator C1 angeordnet ist. Die Vollbrücke wird mit einer Gleichspannung U0 gespeist. Zu den Schaltern sind des weiteren Freilaufdioden parallel geschaltet, die in der vorstehenden Figur jedoch nicht wiedergegeben sind. Im Betrieb dieser Schaltungsanordnung werden während einer ersten Phase der Schalter S4 geschlossen und die Schalter S2 und S3 geöffnet. Des weiteren wird während dieser ersten Phase der Schalter S1 mit einer hohen Taktfrequenz abwechselnd ein- und ausgeschaltet. Während der Einschaltdauer des Schalters S1 fließt ein Gleichstrom über diesen Schalter, die Drossel (bzw. Spule) L1, die Gasentladungslampe EL und den während dieser Phase stets geschlossenen Schalter S4. Durch Öffnen des Schalters S1 wird der Stromfluss unterbrochen und die in der Spule L1 durch den Stromfluss zuvor aufgebaute magnetische Energie in elektrische Energie umgesetzt, die eine Gegenspannung liefert, welche bis zum nächsten Einschaltzeitpunkt des Schalters S1 den Stromfluss durch die Gasentladungslampe EL in gleicher Richtung aufrecht erhält, wobei die in der Spule L1 gespeicherte Energie abgebaut wird. In dieser ersten Betriebsphase wird die Gasentladungslampe stets in gleicher Richtung vom Strom durchflossen. Dies führt dazu, dass die Gasentladungslampe EL während ihres Betriebs weniger flackert und eine höhere Lichtausbeute möglich ist. In einem Dauerbetrieb mit dieser stets gleichgerichteten Spannung U0 können sich jedoch im Elektrodenbereich Ablagerungen ansammeln, die durch den stets in gleiche Richtung fließenden Elektronenfluss bedingt werden. Um dies zu vermeiden, war es bereits in dem dargestellten Stand der Technik bekannt, die Gasentladungslampe EL in einer niedrigen Frequenz umzupolen. Hierzu werden in einer zweiten Phase die Schalter S1 und S4 dauerhaft geöffnet und der Schalter S3 dauerhaft geschlossen. Des weiteren wird der Schalter S2 in einer hohen Frequenz ein- und ausgeschaltet. Hierdurch wird im Prinzip die selbe Betriebsweise wie in der ersten Phase erreicht, mit dem Unterschied, dass der Strom in umgekehrter Richtung durch die Gasentladungslampe fließt. Der in dem Brückenzweig durch die Spule L1 und den Kondensator C1 gebildete Resonanzkreis dient dabei zudem dem Zündvorgang der Gasentladungslampe. Zu diesem Zweck muss die Lampe mit einer Frequenz gespeist werden, die in der Nähe der Resonanzfrequenz des Resonanzkreises liegt, da hierdurch eine Spannungsüberhöhung (durch die Resonanzschwingungen) erzielt wird, die für das Entzünden dienlich ist.

Des weiteren erwähnt das Klagepatent als vorbekannten Stand der Technik eine aus der EP-A2-0740 092 (Anl. K 7) offenbarte ähnliche Schaltungsanordnung zum Zünden und Betreiben einer Gasentladungslampe. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 dieser Druckschrift zeigt eine schematische Darstellung einer solchen Schaltungsanordnung:

Diese Erfindung betrifft ein Verfahren und eine Schaltungsanordnung zum Starten und Betreiben einer Entladungslampe. Zum Zünden bzw. Betreiben einer Gasentladungslampe wird in dieser Druckschrift vorgeschlagen, mit Hilfe einer entsprechenden Steuerschaltung die in den Brückendiagonalen angeordneten Schalter S1, S4 bzw. S2, S3 der Vollbrücke während einer ersten Betriebsphase komplementär mit einer relativ hohen Frequenz zu steuern, bis die Gasentladungslampe gezündet hat. Danach wird dann die Frequenz abgesenkt. Eingangsseitig weist diese Schaltungsanordnung ein Schaltnetzteil SNT auf mit einer Regeleinrichtung. Dieses Schaltnetzteil wird von einer Spannungsquelle UBatt versorgt. Ausgangsseitig ist das Schaltnetzteil mit einer parallelgeschalteten Kapazität CK verbunden. Parallel zu dieser Kapazität ist dann eine Vollbrückenschaltung mit Gasentladungslampe und Serienresonanzschwingkreis geschaltet. Die Schaltelemente S1 – S4 werden von einer Steuerschaltung C angesteuert. Diese ist zugleich mit dem Schaltnetzteil SNT verbunden, welche die Spannungsversorgung der Entladungslampe bildet und auch die in der Entladungslampe eingespeiste Leitung regeln kann. Hierzu wird die an den Ausgangsklemmen des Schaltnetzteils SNT anliegende Spannung und der anliegende Strom gemessen, die gemessenen Werte miteinander multipliziert und der gebildete Istwert (U x I) wird der Regeleinrichtung zugeführt. An dieser Schaltungsanordnung, die zwar eine Regelung bzw. Konstanthaltung der der Vollbrücke zugeführten Leistung ermöglicht, kritisiert das Klagepatent, dass eine relativ große Anzahl von Bauelementen benötigt wird, so dass die Schaltungsanordnung relativ komplex und teuer ist.

Schließlich beschreibt das Klagepatent einleitend eine aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 ersichtliche Schaltungsanordnung, die mit der britischen Druckschrift GB-A-2319 XXX (Anl. K 8) offenbart wird:

Auch diese Schaltungsanordnung dient dem Zünden und dem Betrieb einer Gasentladungslampe. Bei dieser Anordnung können die Schalter S1 – S4 durch Bipolartransistoren oder Feldeffekttransistoren gebildet sein. Die Schaltung umfasst zudem einen als Zünd- oder Spartransformator bezeichneten Transformator mit der Primärwicklung L2 und der Sekundärwicklung L3. Dieser Transformator mit den Induktivitäten L2 und L3 dient dazu, bei Auftreten eines Stromflusses durch den Kondensator C1 eine erhöhte Spannung in der Sekundärspule L3 zu erzeugen, die an der Gasentladungslampe EL angelegt wird. Auf diese Weise kann das Zünden der Gasentladungslampe erleichtert werden. Als nachteilig kritisiert das Klagepatent hieran, dass auch ein durch die Vollbrücke fließender „überlagerter Wechselstrom“ , also ein Wechselstrom beliebiger Frequenz und Kurvenform, der einem Gleichstrom überlagert ist (sog. Rippelstrom) hochtransformiert wird und dementsprechend den Lampenstrom negativ beeinflusst.

Vor diesem technischen Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, eine verbesserte Schaltungsanordnung zum Zünden bzw. Betreiben von Gasentladungslampen, insbesondere von Hochdruck-Gasentladungslampen, vorzuschlagen, welche die zuvor beschriebenen Probleme vermeidet. Insbesondere soll eine Schaltungsanordnung vorgeschlagen werden, die einerseits eine Konstanthaltung der der Lampe zugeführten Leistung ermöglicht, jedoch andererseits mit weniger Bauelementen als die aus der EP-A2-0740 XXX bekannten Schaltungsanordnung auskommt und dementsprechend billiger zu realisieren ist (Anl. K3, Abschn. [0010]).

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination der folgenden Merkmale vor:

1. Schaltungsanordnung zum Betreiben einer Gasentladungslampe.

2. Die Schaltungsanordnung umfasst eine Vollbrückenschaltung und eine Steuerschaltung.

3. An die Vollbrückenschaltung ist eine Gleichspannung (U0) angelegt.

4. Die Vollbrückenschaltung umfasst vier steuerbare Schalter (S1 – S4):

4.1 ein erster Schalter (S1) ist mit einem zweiten Schalter (S2), und ein dritter Schalter (S3) ist mit einem vierten Schalter (S4) jeweils in Serie geschaltet,

4.2 der erste Schalter (S1) ist mit dem dritten Schalter (S3) und der zweite Schalter (S2) ist mit dem vierten Schalter (S4) verbunden,

4.3 die Gasentladungslampe (EL) ist in einem Brückenzweig anzuordnen, der einen Knotenpunkt zwischen dem ersten Schalter (S1) und dem zweiten Schalter (S2) mit einem Knotenpunkt zwischen dem dritten Schalter (S3) und dem vierten Schalter (S4) verbindet.

5. Die Steuerschaltung (1) schaltet für einen Normalbetrieb der Gasentladungslampe mit einer ersten Frequenz abwechselnd zwischen einem ersten und einem zweiten Zustand (T1, T2) um.

5.1 Während des ersten Zustands (T1)

5.1.1 sind der erste und vierte Schalter (S1, S4) geöffnet,

5.1.2 wird der zweite Schalter (S2) mit einer Frequenz, die höher als die erste Frequenz ist, abwechselnd ein- und ausgeschaltet,

5.1.3 ist der dritte Schalter (S3) mindestens dann geschlossen, wenn auch der zweite Schalter (S2) geschlossen ist,

5.2 während des zweiten Zustands (T2)

5.2.1 sind der zweite und dritte Schalter (S2,S3) geöffnet,

5.2.2 der erste Schalter (S1) wird mit der zweiten Frequenz abwechselnd ein- und ausgeschaltet,

5.2.3 ist der vierte Schalter (S4) mindestens dann geschlossen, wenn auch der erste Schalter (S1) geschlossen ist.

6. Die Steuerschaltung überwacht einen in dem Brückenzweig fließenden Zweigstrom (iL2).

7. Die Steuerschaltung schließt in dem ersten Zustand (T1) den zweiten Schalter (S2) bzw. in dem zweiten Zustand (T2) den ersten Schalter immer dann, wenn der Zweigstrom (iL2) einen minimalen Wert erreicht hat.

Im Hinblick auf den Streit der Parteien sind folgende Ausführungen veranlasst:

Nach der Aufgabenstellung soll die technische Lehre des Klagepatents die Nachteile des gewürdigten Standes der Technik vermeiden und mit weniger Elementen als der aus der EP-A2- 0 740XXX bekannten Schaltungsanordnung auskommen und dementsprechend billiger zu realisieren sein.

Dieser Aufgabenstellung entnimmt der Fachmann, dass eine billigere Bauweise durch die Verwendung relativ preiswerter Feldeffekttransistoren erreicht werden können soll. Diese sind preiswerter als die im Stand der Technik verwendeten Schalter, zeichnen sich aber dadurch aus, dass deren Freilaufdioden meist relativ lange Ausräumzeiten der Sperrschicht aufweisen. Um diese preiswerteren Transistoren verwenden zu können, müssen die Einschaltverluste minimiert werden, um eine akzeptable Lebensdauer zu erhalten. Dies wird erreicht, wenn die dem Schalter im Moment des Einschaltens zugeführte Leistung möglichst klein ist bzw. in ihm nur eine möglichst kleine Leistung umgesetzt wird. Die elektrische Leistung (P) ist ein Produkt aus den beiden elektrischen Größen Spannung (U) und Strom (I). Das vorstehende Erfordernis einer Reduzierung der Einschaltverluste war nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Privatgutachters Prof. D (Anl. B 3, S. 3 1. Abs.) dem Fachmann allgemein geläufig.

Das Klagepatent befasst sich damit, dem Fachmann eine Methode zur Verfügung zu stellen, mit welcher er bei den gattungsgemäßen Schaltanordnungen eine solche Minimierung der Einschaltverluste erreichen kann. Diese Methode zeichnet sich dadurch aus, dass der richtige Zeitpunkt zum verlustarmen Einschalten der Schalter erfasst werden muss. Die von dem Klagepatent gewählte Methode geht hierbei davon aus, dass ein Einschalten dann verlustarm erfolgen kann, wenn einer der beiden Faktoren Strom oder Spannung gleich bzw. möglichst nah an Null heranreicht. Zwischen diesen beiden bestehenden Alternativen wählt das Klagepatent die Variante, bei welcher der über den Schalter zu führende Strom im Schaltzeitpunkt gleich Null ist (sog. Zero Current Switching, ZCS). Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass die Größe des Zweigstromes iL2 überwacht wird.

Der Stromverlauf iL2 zeichnet sich bei einer erfindungsgemäßen Schaltanordnung dadurch aus, dass er nach Einschalten des jeweils hochfrequent getakteten Schalters einen Maximalwert erreicht, dessen Größe von der Dauer der Schließzeit abhängt, und nach dem Öffnen des besagten Schalters langsam abfällt. Aufgrund der Verwendung der Freilaufdioden (z.B. D1) kommt es aber infolge der erwähnten Ausräumzeiten dazu, dass – wenn der Brückenzweigstrom die Größe Null erreicht – ein betragsmäßig geringer gegengerichteter Strom fließt, der seinerseits betragsmäßig ansteigt, ein Maximum erreicht und von da aus wieder auf Null abfällt. Die Höhe dieses Stromes hängt von der Ausgestaltung der Freilaufdiode ab. Die „verlässlichere“ Methode, den Faktor Strom für den Einschaltmoment zu bestimmen, stellt es aufgrund des vorstehenden Stromverlaufes dar, wenn der in einem Zyklus durchlaufene zweite Nullpunkt herangezogen wird, da eine Strommesseinrichtung einen Minimalwert einfach erfassen kann, indem eine Umkehr des Verlaufs gemessen wird und sodann ein kontinuierlicher – betragsmäßiger – Abfall des Stroms erfolgt, bis eben ein zweites Mal der Wert Null erreicht wird.

Die Art und Weise, wie die Überwachung des in dem Brückenzweig fließenden Stromes erfolgt, ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – in das Belieben des Fachmanns gestellt.

Die Beklagte macht insoweit geltend, dass der Fachmann zur Auslegung des Begriffes „Überwachen des Zweigstromes iL2“ entsprechend Art. 69 EPÜ die Beschreibung heranziehen wird. Hierbei wird er die Beschreibungsstelle in Abschn. [0013] zur Kenntnis nehmen, die besagt:

„Die Überwachung des im Brückenzweig der Vollbrücke fließenden Zweigstroms erfolgt insbesondere mit Hilfe einer in den Brückenzweig geschalteten Induktivität, die Bestandteil eines Serienresonanzkreises ist, der im Brückenzweig mit der zu steuernden Gasentladungslampe gekoppelt ist. Durch eine induktive Kopplung mit dieser Induktivität kann der untere Umkehrpunkt des Zweigstroms bestimmt werden. Die momentane Höhe des durch diese Induktivität fließenden Zweigstroms kann über einen Shunt-Widerstand bestimmt werden, der mit der Vollbrücke gekoppelt ist.“

Zwar findet sich dieser Abschnitt nach der allgemein gebräuchlichen Systematik von Patentschriften in dem allgemeinen Beschreibungsteil der Erfindung, da erst der Abschn. [0017] mit der Beschreibung der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele unter Bezugnahme auf die beigefügten Zeichnungen einleitet.

Gleichwohl wird der Fachmann aufgrund der Wortwahl in Abschn. [0013] „insbesondere“ darauf schließen, dass auch die dort dargestellte Überwachungsart nur eine beispielhaft benannte ist. Anderenfalls hätte es nahegelegen, diese Methode (die im übrigen auch noch einmal in Abschn. [0029] beschrieben ist und Eingang in Unteranspruch 5 gefunden hat) auch in den Anspruchswortlaut des Hauptanspruchs mit aufzunehmen. Hinzu tritt, dass dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt aufgrund seines allgemeinen Fachwissens zahlreiche andere Methoden bekannt gewesen sind, eine Stromgröße zu messen und zu überwachen. Hierfür wäre es konstruktiv einfach ebenfalls ausreichend, in Serie hinter der Spule L2 einen ohmschen Widerstand zu schalten, an dem die Spannung abgegriffen und damit einfach auch der Strom ermittelt werden kann nach der Beziehung U=R x I oder umgeformt nach dem Strom I=U/R .
II.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Ausführungsform die technische Lehre des Klagepatents verwirklicht.

Zwar steht die Verwirklichung der Merkmale 1. – 5.2.3 durch die angegriffene Ausführungsform C zwischen den Parteien – zu Recht – außer Streit, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

Es fehlt aber bei der angegriffenen Ausführungsform jedenfalls an der gemäß Merkmal 6 erforderlichen Überwachung eines in dem Brückenzweig fließenden Zweigstromes durch die Steuerschaltung.

Die Beklagte hat eine angegriffene Ausführungsform durch den Sachverständigen Professor Dr. D untersuchen lassen, der seine Ergebnisse in dem als Anlage B3 von der Beklagten zur Akte gereichten Sachverständigengutachten vom 12.11.2008 zusammengefasst hat. Dass die Messergebnisse des Privatgutachters zutreffend sind, wurde von dem Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung zugestanden.

Danach ist die angegriffene Schaltungsanordnung dergestalt, dass zusätzlich zu dem klagepatentgemäßen Schaltbild noch zwei weitere Kondensatoren C24 und C28 sowie eine weitere Induktivität L4 in den Schaltkreis der Vollbrückenschaltung integriert ist. Dies führt dazu, dass die Knotenspannung UHR nicht in einer direkten und unmittelbaren Abhängigkeit zu dem Brückenzweigstrom steht. Sie hängt in einer komplexen Weise von den Ausgangskapazitäten der Transistoren T6 und T7, von dem Sperrverhalten der zugehörigen Freilaufdioden und den Entlastungskapazitäten C24 und C28 sowie von den Strömen ab, in die sich der Brückenstrom in dem Knotenpunkt aufteilt. Die angegriffene Ausführungsform verwendet als Signal für den vorzunehmenden Schaltvorgang einen voreingestellten Schwellenwert für die Knotenspannung UHR, der in der von dem Sachverständigen Professor D gemessenen Variante einen Wert von 33,5 V hatte. Stellt die Steuereinrichtung fest, dass die Spannung diesen Wert erreicht, schließt sie den jeweils hochfrequent zu schließenden Schalter. Der Schaltvorgang ist mit einer zeitlichen Verzögerung von 700 ns ausgeführt und der Schalter ist dann geschlossen und leitet durch. In dem Schaltzustand, in dem die Schalter T3 und T7 geöffnet, T4 geschlossen und T6 hochfrequent ein- und ausgeschaltet wird, steigt – wenn der Schalter T6 geschlossen wird – zunächst, bedingt durch die Spule L4, der Strom iL4 in dem Brückenzweig auf einen Maximalwert an, dessen Betrag von der Dauer der Ladezeit abhängt. In dieser Phase liegt die gesamte Versorgungsspannung über dem Brückenzweig. Wird nun der Schalter T6 geöffnet, lädt der Strom aus der Drossel L4 (gespeist aus der in der Ladephase dort gespeicherten magnetischen Energie) die Entlastungskapazität C24 und entlädt die andere Entlastungskapazität C28, so dass dann der Drosselstrom über den Schalter T4 durch die Freilaufdiode von T7 fließt und so den unteren Ringstromkreis schließt. Wenn die Drossel L4 ihre Energie abgegeben hat, beginnt – gespeist von der elektrischen Energie in C25 – nun ein entgegengesetzter negativer Strom, der betragsmäßig zunächst anwächst, da die Freilaufdiode von T7 zunächst noch leitet. Sind deren Ladungsträger dann vollständig ausgeräumt (und sperrt die Diode dann), beginnt die Entlastungskapazität C28 geladen und C24 entladen zu werden, so dass die Knotenspannung beginnt, zu größeren Werten hin anzusteigen. Nachdem der Brückenstrom iL4 sein Minimum erreicht hat, steigt er, getrieben durch die magnetische Energie, die in L4 durch den negativen Brückenstrom gespeichert wurde, an bis zum Nullpunkt. Bedingt durch die zeitliche Verzögerung von 700 ns zwischen der Initiierung des Schaltvorganges und dem Durchschalten erreicht die angegriffene Ausführungsform es, dass nach dem Durchschreiten des Schwellwertes von 33,5 V für die Knotenspannung der Schalter T6 erst dann durchgeschaltet hat, wenn der Brückenzweigstrom seinen Minimalwert durchschritten hat und sich fast wieder bei dem Nullwert befindet, so dass der Schalter nahezu verlustfrei eingeschaltet werden kann.

Der Verlauf des Brückenzweigstromes und der Knotenspannung lässt sich der oszillographischen Darstellung aus dem Sachverständigengutachten des Privatgutachters Professor D entnehmen, die nachfolgend wiedergegeben wird (Anlage B3, Abb. 2):

Hierbei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform den Brückenzweigstrom nicht misst. Gemessen wird alleine die Spannung UHR und bei Erreichen des vorgewählten Schwellenwertes von 33,5 V dann der Schaltvorgang initiiert.

Wie vorstehend unter I. ausgeführt, besteht zwar eine Abhängigkeit zwischen dem Wert einer Spannung und dem jeweiligen Stromwert. Diese Abhängigkeit ist aber nur dann unmittelbar proportional, wenn der Spannungsabfall über einem ohmschen Widerstand abgegriffen wird. Auch in anderen Konstellationen, wie etwa der in dem Klagepatent ausdrücklich erwähnten Verwendung einer induktiven Kopplung mit der Induktivität L2 und der Bestimmung der momentanen Höhe des Zweigstromes mit einem Shunt-Widerstand ist eine Ermittlung der Stromgröße in komplexeren Schaltungen ohne weiteres möglich. Bei der angegriffenen Ausführungsform wird aber keine weitere Größe, die Auswirkung auf den (zeitlich variablen) Widerstandswert hat, erfasst. Die angegriffene Ausführungsform kann daher auch nicht anhand irgend eines in einem Speicher abgelegten Rechenschrittes die jeweilige Stromgröße ermitteln. Es wurde lediglich bei der Konstruktion dieser Vorschaltandordnung die Kenntnis der Schaltung und der jeweiligen Strom- bzw. Spannungsverläufe ausgenutzt, um einen möglichst günstigen Spannungswert UHR zu bestimmen, bei dessen – überwachtem – Erreichen der Schaltvorgang eingeleitet wird.

Wie die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung weiter unwidersprochen vorgetragen haben, verfügt die angegriffene Ausführungsform über eine Leistungssteuerung, die in der Lage ist, den altersbedingten Helligkeitsverlust der Lampe zu kompensieren. Diese Leistungssteuerung bedingt, dass das Minimum des Stromwertes erst dann erreicht wird, wenn die Spannung UHR einen Wert von 65 – 95 Volt hat. In der vorstehend eingeblendeten Graphik bedeutet dies, dass der Ort des Minimums auf der Zeitschiene weiter nach rechts verschoben wird. Dies ändert aber nichts daran, dass der Schwellwert für die Schaltspannung unverändert bei 33,5 V eingestellt bleibt. Die angegriffene Ausführungsform ist nicht in der Lage, eine irgendwie geartete Aussage über die Höhe des Brückenzweigstromes zu machen. Aufgrund dessen erkennt die angegriffene Ausführungsform auch nicht, wenn im Falle eines Dioden-Defektes gerade kein Strom-Minimum auftritt, sondern der Strom in umgekehrter (negativer) Richtung immer weiter ansteigt. Auch dann wird der Schalter geschlossen, da der Schaltvorgang alleine durch Erreichen der Spannung initiiert wird.

Das Klagepatent hat sich aber darauf festgelegt, dass der Brückenzweigstrom die maßgebliche Größe ist, die für das Schließen des Schalters zuständig sein soll. Dies kommt insbesondere auch in dem Merkmal 7 zum Ausdruck. Der Fachmann kommt bei dieser eindeutigen Festlegung auch nicht bei der gebotenen technisch funktionalen Auslegung dazu, dass auch die bloße Überwachung der Knotenspannung noch in den Schutzbereich des Klagepatents fällt. Es handelt sich bei den beiden Alternativen, der Erfassung des patentgemäßen Brückenzweigstromes einerseits und der bei der angegriffenen Ausführungsform angewandten Erfassung der Knotenspannung andererseits um zwei prinzipiell voneinander verschiedene Ansätze, elektrische Größen zu erfassen, aus denen der richtige Schaltmoment abgeleitet werden kann. Diese prinzipielle Verschiedenheit führt aber dazu, dass der Fachmann die nicht von dem Klagepatent offenbarte Methode auch nicht mehr als zu der Erfindung gehörig erkennt. Er muss vielmehr an einer ganz anderen Stelle in der Vollbrückenschaltung eine Messung durchführen und zudem auch noch erkennen, bei welchem Schwellenwert der Spannung UHR ein möglichst leistungsfreies Schalten möglich ist. Hierzu muss er komplexe Berechnungen anstellen und in Kauf nehmen, dass diese alternative Methode nicht gewährleisten kann, dass sichergestellt wird, dass eine Schaltung tatsächlich erst dann erfolgt, wenn das Stromminimum erreicht wurde.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 17.12.2008 sowie der Beklagten – in Reaktion hierauf – vom 23.12.2008 boten keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der ordnungsgemäß geschlossenen mündlichen Verhandlung.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709, 108 ZPO.

Dem hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin, ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren, war nicht zu entsprechen, da sie nichts dazu vorgetragen hat, dass ihr durch die Vollstreckung der Beklagten ein nicht zu ersetzender Schaden entstehen würde, § 712 Abs. 1 S. 1 ZPO.