4b O 301/08 – „gesetzlich geschützt“

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1196

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. August 2009, Az. 4b O 301/08

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

folgende Aussage zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

„Die Innovationskraft der Gruppe zeigt sich dadurch, dass zum Schutz des intellektuellen Eigentums (Intellectual PKerty) und des in Innovationen investierten Kapitals zahlreiche Patente gehalten werden. Jährlich kommen mehrere technische Patente hinzu.“;

2. an die Klägerin EUR 3.560,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2008 zu zahlen.

II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000,00 vorläufig vollstreckbar.

V. Der StreiBert wird auf EUR 100.000,00 festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist eine Gruppe von Unternehmen, die sich hauptsächlich mit der EnBicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Regalsystemen aus Metall befassen (vgl. näher Anlage B 1). Die Beklagte wirbt auf ihrer Internetseitewww.A.com/de mit der im Tenor zu I. 1. im Wortlaut wiedergegebenen Aussage (vgl. den screenshot vom 19.11.2008 gemäß Anlage K 1).

Mit anwaltlichem Schreiben bat die Klägerin unter Hinweis auf § 146 PatG um Mitteilung, auf welche Patente sich die betreffende Aussage beziehe. Daraufhin übermittelte die Beklagte die aus Anlage K 2 bzw. B 4 ersichtliche Liste von Schutzrechten. Diese Liste enthält lediglich zwei zugunsten der Beklagten eingetragene Patente, die in der Bundesrepublik Deutschland aktuell in Kraft stehen (EP 1 424 XXX und EP 1 800 XXX).

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 27.11.2008 ab und forderte sie zur Unterlassung sowie zur Erstattung von Rechts- und Patentanwaltskosten unter Fristsetzung bis zum 2.12.2008 auf (Anlage K 3).

Die Klägerin meint, ihr stehe aus §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Nr. 3, 8 UWG ein Unterlassungsanspruch zu, da die Werbeaussage der Beklagten irreführend sei. Hierzu behauptet sie, die Parteien seien Wettbewerber auf dem Gebiet des Ladenbaus und der Regalsysteme; sie – die Klägerin – sei die für Deutschland zuständige Vertriebsgesellschaft. Die maßgeblichen Verkehrskreise setzten sich zum Großteil aus Fachhändlern zusammen, denen die Bedeutung eines Patents geläufig sei. Der von ihr außergerichtlich veranschlagte Gegenstandswert von EUR 250.000 sei angemessen gewesen.

Die Klägerin beantragt,

im Wesentlichen wie erkannt, wobei sie allerdings Ersatz außergerichtlicher Rechts- und Patentanwaltskosten in Höhe von insgesamt EUR 7.427,20 begehrt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin „Aktivitäten auf dem deutschen Markt entfaltet habe“; ihrer Kenntnis nach erfolge die Marktbearbeitung in Deutschland durch andere Tegometallgesellschaften. Hierzu verweist sie auf den aus Anlage B 2 ersichtlichen Internetauftritt der Klägerin, aus dem keine Aktivität auf dem deutschen Markt hervorgehe. Sie behauptet ferner, die maßgeblichen Verkehrskreise setzten sich aus Endverbrauchern zusammen, die bei ihrer Kaufentscheidung nicht zwischen Patenten und anderen Schutzrechten differenzierten. Diese entnähmen dem Gesamtkontext der Werbeaussage nur – und zwar in Übereinstimmung mit der wahren Situation -, dass die Beklagte kontinuierlich in Forschungen und Erfindungen investiert und Innovationen gefördert habe. Hilfsweise wendet die Beklagte ein, ihre Werbeaussage sei nicht geeignet gewesen, das wettbewerbsrechtliche Interesse spürbar zu beeinträchtigen, und sei zudem nicht wettbewerbsrechtlich relevant gewesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen der Parteien verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.

I)
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbeaussage aus §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Nr. 3, 8 UWG zu.

1)
„Mitbewerber“ ist nach der Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses iSd § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, GRUR 2006, 1042 Tz 16 – Kontaktanzeigen).

Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, innerhalb der Tegometall-Gruppe die für Deutschland zuständige Vertriebsgruppe zu sein. Wie die Beklagte – unter deren früherer Firma „C“ – habe sie an der größten Messe für den Ladenbau, der D in E, welche zuletzt im Februar 2008 stattgefunden hat, mit eigenem Stand teilgenommen. Die aus den Anlagen K 4 und K 5 ersichtlichen Kataloge würden in Deutschland verteilt.

Da die Beklagte diese Darlegungen der Klägerin nicht hinreichend bestritten hat, gelten diese gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, so dass übereinstimmende Anwendungsbereiche für die Ladenbausysteme beider Parteien bestehen. Die Beklagte hat sich darauf beschränkt, mit Nichtwissen zu bestreiten, dass die Klägerin „Aktivitäten auf dem deutschen Markt entfaltet habe“. Von ihr wäre aber zu erwarten gewesen, dass sie zumindest den substantiierten Ausführungen der Klägerin zu deren Auftritt auf der Messe D 2008, an der die Beklagte selbst teilnahm, in erheblicher Weise entgegentritt.

2)
Der Beklagten fällt auch ein Verstoß gegen das in § 3 UWG normierte Verbot unlauteren Wettbewerbs zur Last.

Ein unlauteres Handeln iSv § 3 UWG ist unter anderem anzunehmen, wenn irreführend geworben wird (§ 5 Abs. 1 UWG). Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, u.a. auch die geistigen Eigentumsrechte, die Befähigung und die Auszeichnungen des Werbenden zu berücksichtigen.

a)
Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware oder gewerbliche Leistung verstanden haben will. Entscheidend ist die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (BGHZ 13, 244, 253 – Cupresa-Kunstseide; BGH, GRUR 2004, 244, 245 – Marktführerschaft). Ob eine Angabe geeignet ist, irrezuführen, lässt sich daher nur feststellen, wenn man zuvor ihren Sinn ermittelt hat, den sie nach der Auffassung der umworbenen Verkehrskreise hat.

aa)
Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob – wie die Klägerin meint – zu den angesprochenen Verkehrskreisen vorwiegend oder sogar ausschließlich Fachhändler zu zählen sind. Für die Annahme, dass letztere jedenfalls auch zu diesen gehören, spricht insbesondere der Inhalt der Anlage B 3 („professioneller Laden- und Apothekenbau“) sowie des Internetauszuges Anlage K 6, wonach die Beklagte angibt, ihr Sortiment über den Fachhandel, Baumarktketten pp. zu vertreiben.

bb)
Selbst wenn man aber zugunsten der Beklagten unterstellt, ihre Produkte seien nur für Endverbraucher entwickelt, so dass diese das Publikum bildeten, welches ihre Werbeaussage anspricht, ist ein Verstoß gegen §§ 3, 5 UWG zu bejahen. Auch bei einer derartigen Zusammensetzung der maßgeblichen Verkehrskreise ist nämlich eine irreführende Werbung gegeben. Verboten sind irreführende Angaben, die im Wettbewerb zu Werbezwecken gemacht werden. Irreführend ist eine Angabe, wenn sie bei den Adressaten eine Vorstellung erzeugt, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang steht. Die Divergenz zwischen der durch die irreführende Angabe bewirkten Bedeutungsvorstellung und der Wirklichkeit begründet den Verstoß gegen §§ 3, 5, wobei es nicht auf ein Verschulden, geschweige denn auf eine Täuschungsabsicht ankommt (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 5 Rn. 2.66).

Im Zusammenhang mit der Bezeichnung einer Ware als „geschützt“ hat das OLG Düsseldorf (GRUR 1978, 437 – „Im Inland geschützt“; vgl. auch BGH, GRUR 1984, 741 – „patented“; vgl. OLG München, in: NJWE-WettbR 1997, 37 – 38 – „patentamtlich / patentrechtlich geschützt“) zum in der Öffentlichkeit herrschenden Verständnis von der Bedeutung eines Patents ausgeführt:

„In der Behauptung, eine Ware sei „gesetzlich geschützt“ oder „geschützt“, liegt ein Rückschluß auf die Beschaffenheit und Qualität des Produkts rechtfertigende Angabe. Der Verkehr bezieht sie auf besondere Vorzüge der geschützten Ware. Weite Teile der Allgemeinheit verstehen diese Angabe allgemein als Hinweis auf ein technisches Schutzrecht (BGH – I ZR 29/71 – vom 30. Juni 1972). Ein nicht unerheblicher Teil der Öffentlichkeit verbindet den Hinweis „gesetzlich geschützt“ oder „Im Inland geschützt“ mit einem erteilten Patent. Dabei geht nach Kenntnis des Senats die Vorstellung eines sehr erheblichen Teils der Bevölkerung dahin, daß mit der Schutzverleihung aufgrund vorangegangener Prüfung durch eine hierfür vom Staat geschaffene besonders sachkundige Stelle, nämlich das Patentamt, offiziell und auch – aus der Sicht des Verkehrs – zuverlässig anerkannt worden ist, daß der „patentierten“ Ware besondere technische Vorzüge eigen sind, welche sie vorteilhaft und wesentlich von vergleichbaren anderen Waren unterscheiden. Es ist dabei nicht entscheidend, ob und inwieweit der Offentlichkeit bekannt ist, nach welchen Gesichtspunkten der Schutz erteilt wird. Der Allgemeinheit sind die tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Patentanmelde- und -erteilungsverfahrens weitestgehend unbekannt (BGH in GRUR 1964, 144 , 145 ). Jedenfalls aber nimmt sie in ihrer erheblichen Überzahl, wie dem Senat aus seiner Lebenserfahrung bekannt ist, im Fall der Erteilung eines technischen Schutzrechts nicht an, daß das Prädikat des Schutzes aufgrund bloßer Anmeldung des Gegenstandes und seiner Registrierung erlangt werden könnte. Die breite Öffentlichkeit ist daher im Fall der Werbung mit Angaben wie „gesetzlich geschützt“ enttäuscht, wenn sie erfährt, daß nur ein ungeprüftes, registriertes Gebrauchsmuster vorliegt. Sicherlich mögen unkundige Teile der Bevölkerung in gleicher Weise enttäuscht sein, wenn sie erfahren, daß staatlicher Schutz auch für nicht geprüfte Gebrauchsmuster gewährt wird; insbesondere mag ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung nichts über die Unterschiede zwischen einem Patent und einem Gebrauchsmuster wissen. Hierauf kommt es jedoch für diese Entscheidung nicht an. Maßgeblich ist allein, daß einem großen Teil der Bevölkerung als Schutz für technische Neuerungen nur das Patent bekannt ist und er deshalb das Wort „Geschützt“ in dem Sinne versteht, daß die den Schutz verleihende Stelle mit seiner Verleihung eine sachliche Auszeichnung wegen besonderer Vorzüge verbindet. …“.

Insoweit verfängt das Argument der Beklagten, der durchschnittliche private Endverbraucher verfüge über keine speziellen Vorkenntnisse und Fachwissen über das Recht des geistigen Eigentums im Ergebnis nicht. Auch wenn er nicht mit Feinheiten und Unterschieden zwischen Patent, Gebrauchsmuster und anderen Schutzrechten vertraut sein mag, verbindet er mit einer „patentierten“ Ware die Vorstellung, diese habe vom Patentamt überprüfte technische Vorzüge. Damit ist die von der Beklagten selbst als „fachlich nicht äußerst sorgfältig formuliert“ bezeichnete Werbeaussage sehr wohl für das Publikum der Endverbraucher von Bedeutung. Die Werbeaussage erweckt vor allem nicht bloß den Gesamteindruck, dass ihr Unternehmen eine starke Innovationskraft habe, andauernd in Forschungen und Erfindungen investiere und sich ständig entwickle. Der Leser ihrer Werbeaussage wird das Wort „zahlreiche“ Patente – gerade mit Rücksicht auf den weiteren Hinweis, dass jährlich mehrere hinzukämen – vielmehr so verstehen, dass die Beklagte derzeit auf dem betreffenden technischen Gebiet über mindestens drei valide Patente verfüge. Unstreitig stehen zugunsten der Beklagten derzeit aber nur zwei solcher Patente in Kraft.

Dass die Beklagte diverse Auszeichnungen erhielt, steht dieser Wertung nicht entgegen, da diese entsprechend den obigen Erläuterungen nach der Vorstellung der Verkehrskreise keinen äquivalenten Ersatz für aktuell in Kraft stehende Patente bilden. Soweit es um den „F“ geht, steht es überdies in Frage, ob die Preisverleihung ihre Ursache in spezifisch technischen Leistungen der Beklagten hat.

3)
Nach seinem Schutzzweck soll das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 UWG eingreifen, wenn eine Angabe über Eigenschaften der angebotenen Waren oder Leistungen, über den Anlass des Angebots und generell über die geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH GRUR 2004, 162, 163 – Mindestverzinsung; BGH GRUR 2003, 628, 630 – Klosterbrauerei; BGH GRUR 2004, 437, 438 – Fortfall einer Herstellerpreisempfehlung). Einerseits genügt also die Eignung, das heißt eine tatsächliche Beeinflussung der Marktentscheidung – im Allgemeinen handelt es sich um eine Kaufentscheidung – ist nicht erforderlich; andererseits tritt zur Irreführung das Merkmal der wettbewerblichen Erheblichkeit, das – als dem Irreführungstatbestand immanentes spezifisches Relevanzerfordernis – eine eigenständige Bagatellschwelle darstellt, die im Anwendungsbereich des § 5 UWG die Notwendigkeit entfallen lässt, das fragliche Verhalten auch noch der Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG zu unterziehen.

Selbst wenn der Beklagten darin zu folgen wäre, dass im Hinblick auf das Regal- und Aufbewahrungssystem im Do-It-Yourself-Bereich und im Möbelhandel die Kaufentscheidung der Endverbraucher maßgeblich von den Materialien, der Qualität, der Lebensdauer, dem Preis und dem Design des Produkts abhänge und für die Warenpräsentation im Laden außerdem Leistung und Service des Anbieters von entscheidender Bedeutung sind, ist die objektive Eignung ihres Hinweises auf technische Schutzrechte zur Absatzförderung keineswegs ausgeschlossen. Der Endverbraucher verbindet mit dem Umstand der Erteilung eines Patents die Vorstellung, ein besonders geeignetes Produkt zu erwerben. In diesem Zusammenhang weist die Klägerin zutreffend auch darauf hin, dass die Werbeaussage der Beklagten infolge ihrer Verbreitung über das Internet einem breiten Publikum zugänglich gemacht worden ist. Eine über das Internet verbreitete Aussage über den Bestand an Patenten ist zweifelsohne geeignet, den Absatz der betroffenen Ware zu fördern. Dass und in welchem Umfang daneben auch noch andere Aspekte hinzutreten mögen, steht dem nicht entgegen.

II)
Im aus dem Tenor zu I. 2 ersichtlichen Umfang steht der Klägerin gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Erstattung der infolge der Abmahnung entstandenen Rechts- und Patentanwaltskosten aus § 9 S. 1 UWG i.V.m §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV, Nr. 7002 VV RVG zu.

1)
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist dabei von einem (außergerichtlichen) Gegenstandswert von EUR 100.000 anstatt EUR 250.000 auszugehen.

Hier ist Bewertungsmaßstab allein das Eigeninteresse der Klägerin, nicht das Interesse Dritter oder der Allgemeinheit (BGH GRUR 1977, 748, 749 – Kaffee-Verlosung II). Hinsichtlich der Gefährlichkeit der zu unterbindenden Handlung hat die Kammer bezüglich des drohenden Schadens (Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden) berücksichtigt, dass die Werbeaussage über das Medium des Internets verbreitet worden ist und so eine erhebliche Verbreitung erfahren hat; andererseits verfügt die Beklagte – wie die Klägerin selbst dargetan hat – nicht über einen Internethandel. Zu den jeweiligen Unternehmensverhältnissen (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft und Marktstellung der Unternehmen unter Berücksichtigung ihrer künftigen Entwicklung) hat die Klägerin keine Angaben gemacht, die eine höhere Bemessung des Gegenstandswertes rechtfertigen könnten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Intensität der Wiederholungsgefahr angesichts des Nachverhaltens der Beklagten durchaus als hoch eingestuft werden kann.

Ohne Erfolg verweist die Klägerin darauf, dass in dem zwischen den Parteien geführten einstweiligen Verfügungsverfahren das OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U XX/09) den Streitwert für die zweite Instanz auf EUR 100.000 festgesetzt hat. Das veranlasst hier bereits deshalb zu keiner höheren Bemessung des Gegenstandswertes, weil es dort um die grundsätzlich als gefährlicher einzustufende Verletzung des Namensrechts der Klägerin ging.

2)
Zudem kann die Klägerin nur eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 anstatt 1,8 in Ansatz bringen. Anlässlich der Abmahnung der Beklagten bedurfte es auf Seiten der Rechts- und Patentanwälte mitnichten patentrechtlicher Spezialkenntnisse. Letztlich war insoweit nur zu klären, welche der von der Beklagten auf Anfrage nach § 146 PatG genannten Rechte ein aktuell in Kraft stehendes Patent darstellten. Dazu bedarf es weder einer spezifisch patentrechtlichen Ausbildung noch einer entsprechenden anwaltlichen Erfahrung. Insofern ist die Veranschlagung der Regelgebühr von 1,3 ausreichend und angemessen.

3)
Auf der Basis dieser Werte errechnen sich Vergütungsansprüche für die Rechts- und Patentanwälte der Klägerin in Höhe von jeweils EUR 1.780,20 einschließlich einer Auslagenpauschale von jeweils EUR 20, was in der Addition den im Tenor unter Ziffer I.2. zuerkannten Betrag ergibt.

4)
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

III)
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Alt. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.