4b O 294/08 – Flexibler Transportbehälter II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1122

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. April 2009, Az. 4b O 294/08

I. Die Beklagte wird verurteilt, durch ihren gesetzlichen Vertreter vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides Statt zu versichern, dass sie die – bezogen auf die Erfindung

„A“ (DE 199 55 xxx C2 sowie US 6,447,xxx B1) (Flexibler Transportbehälter, insbesondere für Schüttgüter, dessen Tragbeutel aus einem Boden, wenigstens einer Seitenwand und einer Deckelwand besteht und aus einem Flächengebilde hergestellt ist, wobei der Tragbeutel wenigstens eine Tasche oder Lasche aufweist und zwischen dem Boden und der Tasche oder der Lasche ein dieselbe versteifender flacher Körper einlegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die am Boden des Tragbeutels anliegende Tasche oder Lasche mit dem darin einlegbaren flachen Körper in einen über eine Bodenkante des Tragbeutels hinausragenden Taschen- oder Laschen-Abschnitt übergeht) –

erteilten Auskünfte und Rechnungslegungen gemäß den Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters, B von der Kanzlei C, vom (i) 22. August 2008 (Anlage CBH 13), (ii) 22. Oktober 2008 (Anlage CBH 15) sowie (iii) 11. November 2008 (Anlage CBH 16), jeweils samt Anlagen, so vollständig und richtig erteilt hat, wie sie dazu imstande ist.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR.

IV. Der Wert des Rechtsstreits wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten, die Vollständigkeit und Richtigkeit erteilter Auskünfte betreffend die Patente DE 199 550 xxx (im Folgenden: Streitpatent 1) und US 6,447,xxx (im Folgenden: Streitpatent 2) an Eides Statt zu versichern.

Durch Urteil der Kammer vom 22. Mai 2007 (Az. 4b O 156/05, Anlage CBH 1) wurde die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die D GmbH – unter anderem – verurteilt,

„dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und/oder mit ihr organisatorisch bzw. wirtschaftlich verbundene Unternehmen im In- und Ausland seit dem 17. November 1999 die dem deutschen Patent DE 199 55 xxx bzw. seit dem 17. November 2000 die dem korrespondierenden US-Patent US 6,447,xxx zugrunde liegende Erfindung, nämlich

a) flexibler Transportbehälter, insbesondere für Schüttgüter, dessen Tragbeutel aus einem Boden, wenigstens einer Seitenwand und einer Deckelwand besteht und aus einem Flächengebilde hergestellt ist, wobei der Tragbeutel wenigstens eine Tasche oder Lasche aufweist und zwischen dem Boden und der Tasche oder der Lasche ein dieselbe versteifender flacher Körper einlegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die am Boden des Tragbeutels anliegende Tasche oder Lasche mit dem darin einlegbaren flachen Körper in einen über ein Bodenkante des Tragbeutels hinausragenden Taschen- oder Laschen-Abschnitt übergeht;

b) Transportbehälter nach Anspruch lit. a), dadurch gekennzeichnet, dass der Taschen- oder Laschenabschnitt um die Bodenkante des Tragbeutels verschwenkbar und an eine Seitenwand des Tragbeutels klappbar ist;

c) Transportbehälter nach Anspruch lit. b), dadurch gekennzeichnet, dass der Taschen- oder Laschenabschnitt über wenigstens ein flexibles Bandstück mit der Seitenwand verbunden ist, mit dem der Taschen- oder Laschenabschnitt in aufgeklapptem Zustand leicht geneigt gegenüber einer Boden-Ebene gehalten ist;

d) Transportbehälter nach Anspruch lit. b) oder c), dadurch gekennzeichnet, dass am Taschen- oder Laschen-Abschnitt und an der Seitenwand Klettverschlusselemente angeordnet sind;

e) Transportbehälter nach einem der Ansprüche lit. a) bis d), dadurch gekennzeichnet, dass das Flächengebilde des Tragebeutels ein Gewebe oder Gewirke aus Polymerfäden, Kunststoffbändchen oder aus Naturfasern, wie Leinen, ist, oder aus Papier aus Kunststofffolie hergestellt ist;

f) Transportbehälter nach einem der Ansprüche lit. a) bis e), dadurch gekennzeichnet, dass die Tasche oder Lasche durch Anbringen am Boden wenigstens eines Abschnittes, vorzugsweise aus demselben Material, aus dem der übrige Tragbeutel hergestellt ist, gefertigt ist;

g) Transportbehälter nach einem der Ansprüche lit. a) bis f), dadurch gekennzeichnet, dass der Abschnitt mit dem Boden vernäht ist;

h) Transportbehälter nach einem der Ansprüche lit. a) bis g), dadurch gekennzeichnet, dass die Lache gefaltet ist und eine sich wenigstens im Bereich des Laschenabschnittes erstreckende innere Tasche bildet;

i) Transportbehälter nach einem der Ansprüche lit. a) bis h), dadurch gekennzeichnet, dass der Tragbeutel im befüllten Zustand quaderförmig, zylindrisch oder prismatisch ist;

j) Transportbehälter nach einem der Ansprüche lit. a) bis i), ausgestattet mit einem in die Tasche eingeschobenen Flachkörper;

k) Transportbehälter nach Anspruch lit. j), dadurch gekennzeichnet, dass der Flachkörper nach dem Einschieben in die Tasche über die Bodenkante des Tragbeutels hinausragt

l) Transportbehälter nach Anspruch lit. j) oder k), dadurch gekennzeichnet, dass der Flachkörper aus Metallblech, Kunststoff, Schicht- oder Holzwerkstoff, Pappe oder aus kaschiertem oder ausgerüstetem Textilmaterial hergestellt ist;

m) Transportbehälter nach Anspruch lit. l), dadurch gekennzeichnet, dass der Flachkörper gekröpft ist

benutzt haben, dadurch, dass sie erfindungsgemäße Produkte gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben, und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen oder sonstige durch die Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe

● der Herstellungsmengen und -zeiten,

● der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

● der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

● der Namen und Anschriften der Lizenznehmer, der erzielten Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüche, aufgeschlüsselt nach den vertraglichen Abrechnungszeitpunkten oder Kalenderjahren sowie der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus der Lizenzvergabe.“

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Beklagte erteilte auf die Verurteilung hin mehrfach Auskunft, nämlich erstmals mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 (Anlage CBH 4), sowie – nachdem der Kläger die erteilte Auskunft als unvollständig und unklar bemängelt hatte – mit weiterem Schreiben vom 19. Dezember 2007 (Anlage CBH 6). Erstmals mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 (Anlage CBH 7) übersandte die Beklagte Rechnungsbelege. Auf eine Beanstandung auch dieser Auskunft durch den Kläger erteilte die Beklagte keine weitere Auskunft, weswegen der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Mai 2008 (Anlage CBH 10) die Verhängung von Zwangsmitteln gegen die Beklagte beantragte. Im Rahmen des Zwangsmittelverfahrens vor der Kammer (Az.: 4b O 156/05 ZV) erteilte sie mit Schriftsatz vom 13. Juni 2008 (Anlage CBH 11) weitere Auskünfte. Nachdem durch Beschluss der Kammer vom 29. Juli 2008 (Anlage CBH 12) ein Zwangsgeld gegen die Beklagte verhängt worden war, griff die Beklagte diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 22. August 2008 (Anlage CBH 13) an. Der Schriftsatz enthielt Auskünfte hinsichtlich der Streitpatente. Auch diese schriftsätzlich erteilten Auskünfte beanstandete der Kläger, wozu die Beklagte mit weiterem Schriftsatz vom 22. Oktober 2008 (Anlage CBH 15) Stellung nahm. Auf gerichtlichen Hinweis ergänzte die Beklagte schließlich mit Schriftsatz vom 11. November 2008 (Anlage CBH 16) Angaben zur angeblichen Nichtbenutzung der streitgegenständlichen Erfindungen. Das Zwangsmittelverfahren ist zwischenzeitlich erledigt.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei angesichts der mehrmaligen Auskunftserteilung nunmehr verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern. Ausreichend sei der bloße Verdacht unvollständiger Auskunftserteilung, die auf mangelnder Sorgfalt beruht. Dieser Verdacht werde durch mehrfach ergänzte oder berichtigte Angaben, durch das Fehlen plausibler Erklärungen für die Unmöglichkeit weiterer Auskünfte, die unberechtigte Verweigerung von Auskunftsteilen und die Erteilung widersprüchlicher Auskünfte indiziert.

Ursprünglich verlangte der Kläger die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auch hinsichtlich Auskünften und Rechnungslegungen gemäß den anwaltlichen Schreiben der Beklagten vom 19. Dezember 2007 (Anlage CBH 6), 27. Dezember 2007 (Anlage CBH 7) und 13. Juni 2008 (Anlage CBH 8). Insoweit haben die Parteien den Rechtstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr noch,

die Beklagte zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung wie zuerkannt zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe in ihrer Beschwerdeschrift vom 22. August 2008 (Anlage CBH 13) nicht lediglich die bis dahin erteilten Auskünfte berichtigt oder ergänzt, sondern vollumfänglich erneut Auskunft erteilt. Der Kläger habe daher erkennen können, welche Angabe die Beklagte gegen sich gelten lassen wolle. Mit dem Schriftsatz vom 22.10.2008 (Anlage CBH 15) habe sie lediglich ein formales Versehen korrigiert und mit dem weiteren Schriftsatz vom 11. November 2008 die ihr gerichtlich auferlegte Substantiierungspflicht erfüllt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte ist gemäß §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2, 261 BGB verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern.

I.

Der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2, 261 BGB setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, die in der erteilten Auskunft und Rechnungslegung enthaltenen Angaben seien nicht mit der notwendigen Sorgfalt gemacht worden. Ausreichend ist insoweit der auf Tatsachen gegründete Verdacht der mangelnden Sorgfalt; weder die Unvollständigkeit der Auskunft oder Rechnungslegung noch die mangelnde Sorgfalt müssen feststehen (Jauernig, BGB, 12. Aufl. 2007, §§ 259, 260 und 261, Rn. 9; MünchKomm z. BGB/Krüger, 4. Aufl. 2003, § 259 Rn. 39; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, § 261 Rn 30; Staudinger/Bittner, BGB Neubearbeitung 2004, § 259, Rn. 35). Der Verdacht, eine nach rechtskräftiger Verurteilung zur Auskunftserteilung erteilte Auskunft sei unrichtig und nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden, kann dadurch indiziert werden, dass diese Auskunft mehrfach berichtigt wird (BGH GRUR 1960, 247, 248 – Krankenwagen; OLG Köln NJW-RR 1998, 126, 127; Bamberger/Roth, Beck´scher Online-Kommentar z. BGB, Stand 1.2.2007, § 259 Rn 26; Jauernig, BGB, 12. Aufl. 2007, §§ 259, 260 und 261, Rn. 9; MünchKomm z. BGB/Krüger, 4. Aufl. 2003, § 259 Rn. 39; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, § 261 Rn 30). Ebenfalls ist es ein Indiz für die Unrichtigkeit und nicht hinreichend sorgfältige Erstellung einer Auskunft, wenn wiedersprüchliche Angaben (innerhalb einer einzigen oder mehreren Auskunftserteilungen) gemacht werden (BGH GRUR 1994, 630, 633f. – Cartier-Armreif; OLG Hamburg InstGE 5, 294 – Fußbodenpaneele II).

Diese tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch die Beklagte sind vorliegend erfüllt. Es besteht der hinreichende Verdacht, die Beklagte habe wenigstens einige der von ihr durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. B erteilten Auskünfte nicht mit der notwendigen Sorgfalt erstellt.

Dieser Verdacht gründet sich bereits auf dem unstreitigen und von der Beklagten selbst vorgebrachten Umstand, dass die Beklagte die von ihr nach der rechtskräftigen Verurteilung zu erteilende Auskunft und Rechnungslegung mehrfach korrigierte: Zunächst erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 08. Oktober 2007 (Anlage CBH 7) Auskunft und erklärte insoweit, die Erfindung der Streitpatente nur durch ein einziges Produkt mit der Produktnummer 96201xxx zu benutzen. Auf Beanstandungen des Klägers hin erteilte sie sodann neuerliche Auskunft mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 (Anlage CBH 6), in dem sie einräumte, auch das Produkt mit der Produktnummer 96000xxx sei erfindungsgemäß; dieses Produkt habe sie ebenso wie dasjenige mit der Produktnummer 96201xxx nicht selber hergestellt, sondern herstellen lassen und eingekauft. Die Differenzsumme zwischen Verkauf und Einkauf bezifferte die Beklagte mit insgesamt 170.341,09 EUR, den ihr verbleibenden Gewinn nach Abzug von Lizenzgebühren, Frachtkosten, Vertriebs- und Verwaltungskosten sowie Entwicklungskosten (letztere pauschal beziffert mit 30.000,00 EUR) gab sie mit 34.757,02 EUR an.

Dieser Auskunft vom 19. Dezember 2007 schob sie ein weiteres Schreiben vom 27. Dezember 2007 nach (Anlage CBH 7), das eine insofern widersprüchliche Auskunft enthielt, als die in den übersandten Tabellen enthaltenen Buchungsdaten – unstreitig – nicht mit den Buchungsdaten gemäß der Auskunft vom 19. Dezember 2007 übereinstimmten. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte demnach ihre Auskunft mehr als einmal inhaltlich – nicht etwa nur im Hinblick auf bloße formale Angaben – berichtigt.

Nachdem die Beklagte der Aufforderung des Klägers, Belege für die von ihr eingekauften erfindungsgemäßen Produkte vorzulegen, nicht nachgekommen war und der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Mai 2008 (Anlage CBH 10) die Festsetzung von Zwangsmitteln beantragt hatte, welche durch Beschluss der Kammer vom 29. Juli 2008 (Az.: 4b O 156/05 (ZV), Anlage CBH 12) auferlegt wurden, erteilte die Beklagte in ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerdeschrift vom 22. August 2008 (Anlage CBH 13) weitere Auskünfte, die von den bisherigen in mehreren Punkten abwichen: So gab sie an, das Produkt mit der Produktnummer 96000xxx sei doch nicht erfindungsgemäß, dafür seien die Produkte mit den Produktnummer 95000xxx und 96201xxx, zu denen sie bislang keine Auskünfte erteilt hatte, erfindungsgemäß. Ferner gab sie erstmals und im Gegensatz zur Auskunft vom 19. Dezember 2007 an, ein erfindungsgemäßes Produkt, nämlich dasjenige mit der Produktnummer 95000xxx, selber hergestellt zu haben. Nunmehr bezifferte die Beklagte die Differenz zwischen Verkauf und Einkauf auf insgesamt 228.938,52 EUR und den ihr verbleibenden Gewinn (wobei sie die Posten Vertriebs- und Verwaltungskosten sowie Entwicklungskosten nicht mehr abzog) auf insgesamt 207.677,07 EUR. Somit hatte die Beklagte ihre Auskunft ein drittes Mal korrigiert.

Der Einwand der Beklagten, sie habe mit der Beschwerdeschrift vom 22. August 2008 nicht etwa bisher erteilte Auskünfte korrigiert, sondern eine gänzlich neue Auskunft erteilt, greift nicht durch. Den zuvor erteilten Auskünften der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass sie diese nicht zum Zwecke der Erfüllung des Auskunftsanspruchs habe erteilen wollen. Die Beklagte kann sich dann nicht nachträglich auf den Standpunkt stellen, die früheren Auskünfte seien unmaßgeblich und als nicht existent zu betrachten. Wollte man dies einem Auskunftsschuldner zugestehen, könnte er sich jederzeit – etwa auch in einem sich anschließenden Rechtsstreit auf Zahlung einer bezifferten Schadenssume – von einer Auskunft lösen mit dem lapidaren Hinweis, er habe nunmehr bessere Kenntnis vom Umfang der Benutzungshandlungen und die erteilten Auskünfte seien gegenstandslos. Im Übrigen begründet es in jedem Fall den Verdacht eine der erteilten Auskünfte sei unrichtig und nicht mit der notwendigen Sorgfalt erteilt worden, wenn mehrfach Korrekturen vorgenommen wurden, jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – in einer neuerlichen Auskunftserteilung keine plausiblen Erklärungen für die Korrektur der Auskunft gegeben werden. Warum gemäß Angaben im Schriftsatz vom 22. August 2008 zwei bislang noch gar nicht angegebene Produkte erst zu diesem Zeitpunkt als erfindungsgemäß erkannt wurden, und wieso der Gewinn mit erfindungsgemäßen Produkten nicht (wie noch in der Auskunft vom 19. Dezember 2007) 34.757,02 EUR, sondern 228.938,52 EUR betragen soll – also ein Vielfaches des zuerst angegebenen Betrages –, hat die Beklagte nicht erklärt, und auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht erläuternd vorgebracht. In der Beschwerdeschrift vom 22. August 2008 (Anlage CBH 13, dort Seite 2f.) ist lediglich erläutert, warum das Produkt mit der Produktnummer 96000xxx nicht erfindungsgemäß ist, und warum dies zunächst verkannt worden sei. Wieso erst zu diesem Zeitpunkt erkannt wurde, dass auch die Produkte mit den Nummer 95000xxx und 96201xxx erfindungsgemäß sind, und dass bestimmte Kostenfaktoren nicht gewinnmindernd in Abzug zu bringen sind, hat die Beklagte nicht vorgebracht.

Damit sieht sich der Kläger vor die Situation gestellt, dass wenigstens eine oder mehrere der Auskünfte unrichtig sind, oder sogar alle Auskünfte inhaltlich nicht zutreffen, und jedenfalls als Grundlage für die Berechnung des ihm dem Grunde nach zugesprochenen Zahlungsanspruchs nicht geeignet sind. Dem kann der Kläger berechtigter Weise mit Durchsetzung seines Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch die Beklagte begegnen.

Ohne Bedeutung ist es für den vorliegend geltend gemachten Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, dass das Zwangsmittelverfahren zur Vollstreckung des Auskunftsanspruchs mittlerweile erledigt ist. Das Zwangsmittelverfahren dient der Vollstreckung eines anderen Anspruchs und soll dem Auskunftsgläubiger dazu verhelfen, eine vollständige Auskunft zu erhalten, während ihn der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (und dessen Durchsetzung) vor unrichtigen Auskünften bewahren soll (Kühnen / Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rn. 765f.).

Den Anspruch des Klägers auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat die Beklagte auch nicht dadurch zum Erlöschen gebracht, dass sie in ihren schriftsätzlichen Auskünften vom 22. August 2008 (Anlage CBH 13) und vom 22. Oktober 2008 (Anlage CBH 15) vorgebracht hat, die zuletzt erteilten Auskünfte seien nunmehr richtig und vollständig (BGH MDE 1960, 200, 201; OLG Zweibrücken, GRUR 1997, 131 – Schmuckanhänger; Kühnen / Geschke a.a.O., Rn. 769). Durch diese Erklärung hat die Beklagte – zumal im Hinblick auf die Widersprüchlichkeit der Auskunftserteilungen untereinander – nicht den Verdacht ausräumen können, sie habe die vor dem 22. August 2008 erteilten Auskünfte nicht mit der notwendigen Sorgfalt erteilt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO. Die Kosten waren der Beklagten auch insofern aufzuerlegen, als die Parteien den Rechtstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben. Erledigendes Ereignis war die erstmals innerhalb des Rechtsstreits abgegebene ausdrückliche Erklärung der Beklagten, dass für die Erteilung der von ihr geschuldeten Auskunft und Rechnungslegung nur die drei letzten Schreiben vom 22. August 2008 (Anlage CBH 13), vom 22. Oktober 2008 (Anlage CBH 15) sowie vom 11. November 2008 (Anlage CBH 16) maßgeblich sein sollen und sie die früheren Auskünfte nicht mehr gegen sich gelten lassen will. Erst durch diese Erklärung hat die Beklagte klargestellt, dass die früheren Auskünfte überholt sind, so dass insoweit ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht mehr besteht (Kühnen / Geschke, a.a.O., Rn. 770).

Vor Erhebung der Klage hat die Beklagte eine derartige Erklärung nicht abgegeben. Namentlich in ihrem Schriftsatz vom 22. August 2008 (Anlage CBH 13) hat die Beklagte nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erklärt, dass sie die zuvor erteilten Auskünfte und Rechnungslegungen nicht mehr gegen sich gelten lassen will. Dieser Schriftsatz enthält zwar Angaben, die in ihrer Gesamtheit die notwendige Auskunft ausmachen, da die Beklagte ihre Gestehungskosten den getätigten Umsätzen gegenüber stellt und daraus den erzielten Gewinn errechnet. Indes lässt sich dem Schriftsatz nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt vollumfänglich von ihren bisherigen Auskünften distanzieren wollte. Die früheren Auskünfte bezeichnet sie leidglich als „teilweise unrichtig“ (Anlage CBH 13, Seite 2, 1. Absatz) und räumt dementsprechend nur ein, dass sie die Auskünfte „in Teilen berichtigen“ müsse (Anlage CBH 13, Seite 2, 2. Absatz) und die „geschuldete Auskunft zumindest in Teilen neu zu erteilen“ sei (Anlage CBH 13, Seite 3, 2. Absatz). Demnach ist nach der gemäß § 91a ZPO vorzunehmenden Ausübung billigen Ermessens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes davon auszugehen, dass die Klage ursprünglich in vollem Umfang zulässig und begründet war.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.