4b O 255/07 – Getränketransporter (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1323

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 3. November 2009, Az. 4b O 255/07

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Der Kläger war vom Frühjahr 1985 bis zum 05.10.2006 bei der Beklagten zu 1), einem Speditionsunternehmen mit Spezialisierung auf den Transport von Bier in Tankbehältern und Straßentankzügen, als technischer Betriebsleiter beschäftigt. Sein Zuständigkeitsbereich erstreckte sich auf die Bereiche Technik, Personal und Einkauf; insbesondere war er verantwortlich für den Fahrzeugpark und als Disponent für die logistische Durchführungsplanung der Transportdienste der Beklagten zu 1). Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung der Beklagten zu 1); der Kläger ist inzwischen für einen Wettbewerber der Beklagten im Geschäftsbereich „Biertransport“ tätig.

Die Beklagte zu 1) ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Sprache verfassten europäischen Patents EP 0 933 XXX B1 (nachfolgend: „Klagepatent“, Anlage K1), das unter Inanspruchnahme der Priorität des deutschen Gebrauchsmusters DE 298 01 XXX U vom 28.01.1998 am 26.01.1999 angemeldet und am 04.08.1999 veröffentlicht wurde. Die Erteilung des Klagepatents – unter anderem für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – erfolgte am 26.10.2005. Auf dem Deckblatt des Klagepatents ist als Erfinder neben dem Kläger und dem Beklagten zu 2) Herr A genannt. Hinsichtlich des prioritätsbegründenden Gebrauchsmusters wurde der Kläger nicht als Miterfinder benannt.

Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Transportfahrzeug für die Bier-, Brauerei- und Getränkeindustrie mit einem wenigstens zwei Radachsen und einen Fahrzeugrahmen umfassenden Fahrgestell sowie einem Laderaum, wobei an dem Fahrzeugrahmen ein Ladeboden montiert ist und sich an dem Fahrzeugrahmen innerhalb des Laderaums mindestens ein rohrförmiger, sich nahezu über die gesamte Fahrzeuglänge erstreckender, geschlossener Transporttank abstützt, der mittels einer Hebeeinrichtung wahlweise anhebbar oder absenkbar ist und unterhalb dessen der Ladeboden ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass sich an dem Fahrzeugrahmen zwei nebeneinanderliegende, im Wesentlichen kreiszylinderförmige Drucktanks als Transporttanks abstützen, die in einem Rahmengestell angeordnet sind, das samt Drucktanks mittels der Hebeeinrichtung wahlweise anhebbar oder absenkbar ist.“

Wegen der Unteransprüche 2 – 10 wird auf die Seite 5 der Anlage K 1 verwiesen.

Die nachfolgend (verkleinert) eingeblendete Figur 1 des Klagepatents illustriert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, wobei eine Rückansicht des erfindungsgemäßen Transportfahrzeugs mit zwei nebeneinanderliegenden Drucktanks gezeigt ist.

Dem Kläger war aus seiner Tätigkeit als Betriebsleiter der Beklagten zu 1) die Problematik sogenannter „Leerfahrten“ bekannt: Mittels bis zu fünf ständig im Einsatz befindlichen Transportfahrzeugen der Beklagten zu 1) wurden beispielsweise 7.500 Hektoliter Bier der Brauerei B pro Woche zu einer Dosenabfüllanlage in C verbracht. Nach Abfüllung des Bieres brachte ein anderes Unternehmen das dann auf Paletten gestapelte Dosenbier zur Brauerei zurück.

Der Kläger behauptet, Alleinerfinder der technischen Lehre des Klagepatents zu sein, insbesondere hätten die als Miterfinder benannten Herren D und E keinen Beitrag zur Erfindung geleistet. Er trägt insoweit im Wesentlichen vor: Auf der Nutzfahrzeug-Messe IAA in Hannover im Jahre 1996 habe er gemeinsam mit Herrn F ein Milchtransportfahrzeug eines niederländischen Unternehmens mit ovalem Tank begutachten können, welches oberhalb seines – mangels kohlensäurehaltigen Transportgutes nicht als Druckbehälter ausgestalteten – Tanks eine Ladefläche für abgepackte Ware aufgewiesen habe. Dabei sei ihm sofort die Idee gekommen, Leerfahrten von Biertransportfahrzeugen dadurch zu vermeiden, dass die Tankwagen das nach Ablieferung abgefüllte Dosenbier sodann als Palettenware aufnehmen und direkt zurück zur Brauerei transportieren könnten. Noch am gleichen Tage habe er auf der Messe Herrn G, einem damaligen Mitarbeiter des Unternehmens H, seine Idee erläutert. In der Folgezeit habe er seine Idee technisch weiterentwickelt, wobei er seine Überlegungen zur technischen Realisierung regelmäßig mit Herrn G besprochen habe; zumeist sei dabei auch Herr I, ein Kollege des Herrn G, zugegen gewesen. Herr G verfüge noch über entsprechende Protokolle/Gesprächsnotizen. Sodann habe er die Idee gehabt, ein Tankfahrzeug mit zwei nebeneinander liegenden zylindrischen, sich im Wesentlichen über die ganze Fahrzeuglänge erstreckenden Drucktanks mit jeweils ca. 12.000 Liter Volumen auszustatten: Dabei sollten die beiden rohrförmigen Drucktanks in einem Rahmengestell angeordnet werden, das nach Tankentleerung angehoben werden und dabei Laderaum für palettierte Bierdosenware freigeben sollte. Diese Idee habe er Herrn G erläutert und in der Folgezeit technisch umgesetzt, wobei auf Herrn Gs Anraten Herr J vom Unternehmen K hinzugezogen und in einem ersten Gespräch festgelegt worden sei, mit einem Hydraulikzylinder zu arbeiten. An sämtlichen Besprechungen zwischen ihm und Herrn G sowie Herrn J bis hin zur technischen Realisierung der Erfindung seien Herr D und Herr E nicht zugegen gewesen: Letztere hätten auch zu den Merkmalen der Unteransprüche 2 bis 10 des Klagepatents nichts beigetragen. Herr E sei erst im Zusammenhang mit der kaufmännischen Abwicklung eingeschaltet worden. Bei der Anfertigung von Computeraufzeichnungen betreffend die Erfindung habe ihm Herr L – ein Bekannter des Klägers – geholfen. Er habe über seine Erfindung und deren technische Umsetzung umfangreiche Aufzeichnungen angefertigt, die sich in einem grünen Ordner mit der Aufschrift „M“ befänden, der im Besitz der Beklagten zu 1) sei. Er habe seine Erfindung im Laufe des Jahres 1997 fertig gestellt. Im Oktober 1997 habe er der Beklagten zu 1) seine Erfindung erstmals vorgestellt. Ende 1997 – und damit vor Abschluss der aus der Anlage B 6 ersichtlichen Geheimhaltungsvereinbarung vom 28.01.1998 – seien seine Überlegungen so weit vorangeschritten gewesen, dass alle für den Bau eines Prototypen wesentlichen Merkmale festgelegen hätten. Ansonsten wäre der Bau eines ersten Fahrzeuges im Jahr 1998 nicht möglich gewesen. Bereits nach Fertigstellung seiner Erfindung habe er diese der Beklagten zu 1) gemeldet und dieser so die Gebrauchsmusteranmeldung erst ermöglicht. Die Beklagte zu 1) habe seine unter das ArbEG fallende Erfindung allerdings nicht in Anspruch genommen, obwohl er seine Erfindung auch frühzeitig nach der Kündigung durch die Beklagte zu 1) geltend gemacht habe (Anlage K 8).

Der Kläger beantragt sinngemäß, – nachdem er entsprechende auf den österreichischen Teil des Klagepatents bezogene Anträge zurückgenommen hat -,

I. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den deutschen Teil des EP 0 933 XXX B1 auf ihn zu übertragen und in die Umschreibung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 0 933 XXX B1 auf ihn gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (Az. 599 12 XXX.2) einzuwilligen,

hilfsweise,

ihm eine Mitberechtigung an dem deutschen Teil des EP 0 933 XXX B1 einzuräumen und in seine Eintragung als Mitinhaber des europäischen Patents EP 0 933 XXX B1 gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (Az. 599 12 XXX.2) einzuwilligen;

II. die Beklagten zu verurteilen,

ihm unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten seit dem 26.01.1999

Transportfahrzeuge für die Bier-, Brauerei- und Getränkeindustrie mit einem wenigstens zwei Radachsen und einen Fahrzeugrahmen umfassenden Fahrgestell sowie einem Laderaum, wobei an dem Fahrzeugrahmen ein Ladeboden montiert ist und sich an dem Fahrzeugrahmen innerhalb des Laderaums mindestens ein rohrförmiger, sich nahezu über die gesamte Fahrzeuglänge erstreckender, geschlossener Transporttank abstützt, der mittels einer Hebeeinrichtung wahlweise anhebbar oder absenkbar ist und unterhalb dessen der Ladeboden ausgebildet ist,

durch von ihr beauftragte Dritte hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen haben,

bei denen sich am Fahrzeugrahmen zwei nebeneinander liegende, im Wesentlichen kreiszylinderförmige Drucktanks als Transporttanks abstützen, die in einem Rahmengestell angeordnet sind, das samt Drucktanks mittels der Hebeeinrichtung wahlweise anhebbar oder absenkbar ist,

und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Gebrauchshandlungen, aufgeschlüsselt nach einzelnen Fahrten mit den patentgeschützten Transportfahrzeugen, Abfahrtsorten, Fahrtzielen und –strecken, Art und Menge der Transportgüter, Auftraggebern sowie den den Auftraggebern in Rechnung gestellten Nutzungsentgelten,

d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a), b) und c) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,

– die Angaben zu f) nur für die Zeit seit dem 26.10.2005 zu machen sind,

– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden und diesem gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, dem Kläger auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

III. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger für die zu Ziffer II. bezeichneten, in der Zeit vom 26.01.1999 bis 25.10.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

IV. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu Ziffer II. bezeichneten, seit dem 26.10.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, Herr A und der Beklagte zu 2) seien die alleinigen Erfinder der technischen Lehre des Klagepatents. Die Aufgabenstellung gehe auf Herrn A und den Beklagten zu 2) zurück. Herrn A sei schon seit den 1970er Jahren bekannt gewesen, dass Transportfahrzeuge so einzurichten seien, dass nach einer Abladung Laderaum geschaffen und Leerfahrten vermieden werden konnten. Deren Erfindung habe sich im Laufe des Jahres 1997 konkretisiert und es sei – insoweit unstreitig – am 28.01.1998 ein Gebrauchsmuster DE 298 01 XXX U beim DPMA angemeldet worden; insoweit verweisen die Beklagten auf die Korrespondenz mit ihren Patentanwälten (Anlagen B2 – B5). Der Kläger sei erst anlässlich der Ausführung nur noch rein konstruktiver Arbeiten einbezogen worden. Dass der Kläger – anders als noch bei der prioritätsbegründenden Anmeldung des Gebrauchsmusters – als Miterfinder des Klagepatents benannt worden sei, habe seinen Grund allein darin gehabt, dass der Kläger im Rahmen der Bauphase Unterstützung geleistet habe, die allerdings keine erfinderische Qualität besessen habe. Bei der Beklagten zu 1) befänden sich keinerlei Schriftstücke, aus denen sich eine Mit- oder gar Alleinerfinderschaft des Klägers ergebe. Die Beklagte zu 1) habe die etwaige Diensterfindung des Klägers – insoweit unstreitig – vorsorglich mit dem aus der Anlage B0 ersichtlichen Schreiben vom 04.12.2007 in Anspruch genommen; damit sei die Erfindung jedenfalls auf diese übergegangen, nachdem der Kläger seine angebliche Erfindung erstmals im Rahmen der Klageschrift konkret verlautbart habe. Der Kläger habe gegen seine Geheimhaltungspflicht nach § 24 Abs. 2 ArbEG verstoßen. Im Übrigen seien die geltend gemachten Ansprüche zumindest verwirkt; hilfsweise erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung.

Die Klageschrift ist den Beklagten jeweils am 07.11.2007 zugestellt worden. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen gemäß Beweisbeschluss vom 11.12.2007 (Blatt 77 ff. d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Beweisaufnahmetermine vom 20.11.2008 (Blatt 95 ff. d.A.) und vom 29.01.2009 (Blatt 137 ff. d.A.) verwiesen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) weder einen Anspruch auf Übertragung des Klagepatents noch auf Einräumung einer Mitberechtigung am Klagepatent und auf Einwilligung in entsprechende Umschreibungen auf ihn. Ebenso wenig bestehen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Entschädigung und Schadenersatz.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Transportfahrzeug – insbesondere von separaten Zugmaschinen gezogene Sattelauflieger und Gliederzüge – für die Bier- und Brauereiindustrie und für andere mit insbesondere kohlensäurehaltigen Getränken befasste Industriezweige.

In der Bier- und Brauereiindustrie wird Bier mittels solcher sog. Planauflieger in verschiedenen Gebinden (Fässer, Dosen, Kästen) einzeln oder palettenweise zwischen Brauereien, Abfüllstationen und Reinigungsunternehmen sowie dem Groß- und Einzelhandel hin- und hertransportiert. Hierzu weisen die Fahrzeuge einen Laderaum mit einem Ladeboden als unterer Begrenzungsfläche auf, auf dem die zu transportierenden vollen oder leeren Gebinde abgestellt werden. Für die Zuladung von Bierpaletten darf der Laderaum eine Mindesthöhe von 1,60 m nicht unterschreiten; die maximale Ladehöhe beträgt 4 m.

Da eine eigene Abfüllung für viele Brauereien heutzutage nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist, sind in Deutschland und Europa an einigen zentralen Stellen Abfüllzentren entstanden, an denen Bier in nahezu jede Gebindegröße abgefüllt werden kann. Für den Transport zu den Abfüllzentren werden spezielle Tankauflieger eingesetzt, auf denen nahezu über die gesamte Aufliegefläche Biertanks montiert sind. Diese sind nur für den Transport von „losem“ Bier geeignet. Zur Anwendung kommen dabei insbesondere Drucktanks, in denen vor und nach dem Befüllen eine CO2-Atmosphäre herrscht, weil jeglicher Kontakt des Bieres mit Sauerstoff schädlich für die Qualität wäre. Auch das Entleeren der Tanks geschieht unter Einsatz von Kohlensäure. Normalerweise verfügen die Drucktanks über eine Röhrenform mit kreisrundem Durchmesser und über vorn und hinten aufgesetzte Tankböden.

Als Stand der Technik erwähnt das Klagepatent zunächst die FR 1 601 445 B 1. Diese lehrt einen Lastkraftwagen mit flacher Pritsche zum Transport unverpackter Flüssigkeiten. Dieser weist eine Transportplattform auf, auf welcher sich ein einzelner Kunststofftank aus Fiberglas abstützt, der mittels einer Hebeeinrichtung relativ zur Plattform anhebbar ist, damit in einem Laderaum zwischen dem angehobenen Tank und der Plattform Stückgut transportiert werden kann, wenn der Tank leer und angehoben ist. Die Hebeeinrichtung umfasst einen handbetätigten Wickler mit Kurbel und Seilen.

Aus der EP 192 559 A1 ist ein Transportfahrzeug bekannt, das einerseits für den Transport von Flüssigkeiten und andererseits von Paletten oder Containern für Feststoffe umrüstbar ist. Es weist mehrere, hintereinander angeordnete, abgeteilte Behälterteile und einen Boden auf, zu dessen Seiten vertikale Ständer ausgebildet sind, in denen Rohre nach Art von Führungsstangen geführt sind. Jeweils zwei Rohre zu beiden Seiten eines Behälterteils sind derart mit einem Behälterteil verbunden, dass jeder einzelne Behälterteil über vier Rohre vertikalbeweglich geführt ist und mittels einer ein Seil und eine Winde umfassenden Hebeeinrichtung angehoben werden kann, um auf dem Boden Paletten oder Container abstellen zu können.

Schließlich erwähnt das Klagepatent die GB 2 298 830 A1, welche ein Transportfahrzeug lehrt, bei welchem in einem unteren Teil zwei nebeneinanderliegende, kreiszylinderförmige Tanks innerhalb eines Gestells angeordnet sind. Oberhalb der Tanks ist ein Laderaum ausgebildet, in welchem palettierte Ware abgestellt und mit dem Fahrzeug transportiert werden kann. Die sich über die Länge des Fahrzeugs erstreckenden Tanks sollen zugleich den Längsstützenträger für das Fahrzeug bilden.

Im Hinblick auf den Biertransport kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass mit den dafür notwendigen Spezialfahrzeugen wegen der durch die Drucktanks bedingten räumlichen Knappheit nur eine Fahrt in beladenem Zustand durchgeführt werden kann, während die andere eine reine Leerfahrt ist, auf der keine Güter transportiert werden können.

Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe, ein Fahrzeug für den Bier- und Getränketransport zu schaffen, mit dem die Anzahl von Leerfahrten, die sowohl umwelt- als auch verkehrspolitisch Nachteile haben kann, möglichst gering gehalten werden kann, so dass Speditionsfirmen für den Bier- und Getränketransport aufgrund der höheren Auslastung während der insgesamt zurückgelegten Kilometer wirtschaftlicher kalkulieren können.

Zur Lösung dieses technischen Problems schlägt das Klagepatent im Anspruch 1 ein Transportfahrzeug mit folgenden Merkmalen vor:

1. Transportfahrzeug für die Bier-, Brauerei- und Getränkeindustrie mit einem wenigstens zwei Radachsen (2) und einen Fahrzeugrahmen (1) umfassenden Fahrgestell (10) sowie einem Laderaum (7).

2. An dem Fahrzeugrahmen (1) ist ein Ladeboden (8) montiert.

3. An dem Fahrzeugrahmen (1) stützt sich innerhalb des Laderaums (7) mindestens ein rohrförmiger, sich nahezu über die gesamte Fahrzeuglänge erstreckender, geschlossener Transporttank ab.

4. Der Transporttank ist mittels einer Hebeeinrichtung wahlweise anhebbar oder absenkbar.

5. Der Ladeboden (8) ist unterhalb des Transporttanks ausgebildet.

6. An dem Fahrzeugrahmen (1) stützen sich zwei nebeneinander liegende, im Wesentlichen kreiszylinderförmige Drucktanks (12) ab.

7. Die Drucktanks sind in einem Rahmengestell (11) angeordnet, das samt Drucktanks mittels der Hebeeinrichtung wahlweise anhebbar oder absenkbar ist.

II.

Der mit dem Hauptantrag zu I. geltend gemachte Vindikationsanspruch aus Art. II § 5 IntPatÜG, gerichtet auf vollständige Übertragung und Umschreibung des Klagepatents auf den Kläger, besteht schon mangels der erforderlichen „Berechtigung“ des Klägers nicht.

Nach Art. 61 EPÜ steht das Patentrecht dem Erfinder zu. Erfinder ist derjenige, welcher den Erfindungsgedanken erkennt, d.h. dessen schöpferischer Tätigkeit die Erfindung entspringt (Benkard/Scharen, PatG, 10. Auflage, § 6 Rn 3). Unter dem Erfindungsbesitz versteht man den tatsächlichen Zustand, der die Benutzung der objektiv fertigen Erfindung ermöglicht, wobei die subjektive Erkenntnis des Erfindungsgedankens erforderlich ist (RGZ 123, 58, 61; Kühnen/Schulte, PatG mit EPÜ, 8. Auflage, § 6 Rn 16).

Der Kläger vermochte die Kammer nicht von seinem Erfindungsbesitz vor Anmeldung des Klagepatents durch die Beklagte zu 1) zu überzeugen. Soweit der Kläger (vgl. z.B. Schriftsatz vom 25.03.2009, Seite 4, vorletzter Absatz) das Ergebnis der Beweisaufnahme dahingehend würdigt, ob ein Erfindungsbesitz der Beklagten vor der Anmeldung des Klagepatents – „als Indiz gegen eine Alleinerfindung des Klägers“ – feststellbar sei, verkennt er die hier maßgebliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast: Im Rahmen einer patentrechtlichen Vindikationsklage hat ein Kläger seinen Erfindungsbesitz zu beweisen und er ist auch beweispflichtig dafür, dass der Beklagte nicht unabhängig von ihm Doppelerfinder ist; nur gegenüber einem nachgewiesenen Erfindungsbesitz des Klägers darf der Beklagte sich nicht auf ein bloß einfaches Bestreiten des Klägervortrages beschränken, sondern muss dann seine Erfinderschaft konkret dartun (vgl. BGH, GRUR 1979, 145 – Aufwärmvorrichtung; BGH, GRUR 2001, 823 – Schleppfahrzeug; Schulte/Kühnen, PatG mit EPÜ, 8. Auflage, § 8 Rn 21 unter a) und d)).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht bereits nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger den Erfindungsgedanken des Klagepatents vor dessen Anmeldung erkannt hatte. Keiner der vom Kläger benannten Zeugen bekundete Tatsachen, die eine entsprechende Feststellung erlauben.

1)
Dies gilt zunächst hinsichtlich der Aussage des Zeugen F, welcher im Wesentlichen bekundete: Der Kläger habe auf der Messe einen Tankzug entdeckt, der über einen ovalen Tank verfügte, über dem eine Ladefläche („Auflieger“, „Extragestell“) angebracht werden konnte; auf Nachfrage sei dem Kläger vom betreffenden Aussteller bestätigt worden, dass ein solches Fahrzeug auch für den Transport kohlensäurehaltiger Flüssigkeiten bzw. einen Biertransport geeignet sei. Der Kläger habe geäußert, dass so „Leerfahrten“ zu vermeiden seien und man dieses Prinzip auch für das Unternehmen A nutzen könne.

Diese Bekundungen des Zeugen F sind nicht geeignet, den Erfindungsbesitz des Klägers zu belegen. Auf ihrer Basis ließe sich lediglich annehmen, dass der Kläger das technische Problem, welches dem Klagepatent zugrunde liegt, erkannt hatte. Jedoch fehlt es an sämtlichen Elementen des die Lösung kennzeichnenden Teils der Lehre des Klagepatents: So lassen die Bekundungen des Zeugen F insbesondere nicht erkennen, dass der Kläger die technische Idee entwickelt habe, statt eines Tanks zwei nebeneinanderliegende, im Wesentlichen kreiszylinderförmige Drucktanks vorzusehen, die in einem Rahmengestell angeordnet sind, das samt der Drucktanks wahlweise anhebbar oder absenkbar ist. Insoweit lässt sich anhand der Aussage des Zeugen F nicht feststellen, dass der Kläger den Witz der Erfindung bereits erfasst hatte. Insbesondere wies das auf der IAA laut der Bekundung des Zeugen F gesichtete Fahrzeug für den Milchtransport lediglich einen Tank auf.

2)
Auch die Aussage des Zeugen L rechtfertigt keine Feststellung dahingehend, dass der Kläger vor Anmeldung des Klagepatents im Erfindungsbesitz war.

Die Kammer hat durchgreifende Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen L. Diese Bedenken stützen sich auf die im Vermerk des beauftragten Richters vom 29.01.2008 (Blatt 136 d.A.), zu dem die Parteien anschließend rechtliches Gehör erhielten, festgehaltenen Vorgänge, welche die Kammer daher berücksichtigen darf (vgl. BGH, NJW 1991, 1180; OLG Düsseldorf, NJW 1992, 187): Wie der Zeuge L – nach Schluss des Beweisaufnahmetermins vom 29.01.2008 – selbst einräumte, war seine Aussage jedenfalls teilweise falsch. Laut seiner „Korrektur“ hatte der Zeuge L entgegen seiner Bekundungen am 10.04.2008 für die Ehefrau des Klägers ein Einschreiben als Empfangsberechtigter entgegen genommen. Der Zeuge vermochte nicht zu erläutern, warum er sich an diesen Vorgang angeblich erst nach seiner Entlassung aus dem Zeugenstand und trotz zuvor mehrfach gestellter Nachfragen erinnern konnte. Letzteres verwundert umso mehr, als dass dem Zeugen hierbei die Anlage 2 zum Protokoll der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Vernehmung vorgehalten worden war und der Zeuge dabei bestätigte, dass die Empfangsbestätigung seine Unterschrift zeige. Er beharrte gleichwohl darauf, kein Einschreiben für die Ehefrau des Klägers entgegen genommen zu haben. Zuvor hatte er betont, zum Kläger seit zehn Jahren nur noch sporadischen, unregelmäßigen Kontakt gehabt zu haben.

Das beschriebene Aussageverhalten des Zeugen lässt darauf schließen, dass er nicht in jeder Hinsicht um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht war, sondern das Gericht über die Intensität seines Kontakts zum Kläger täuschen wollte. Gerade wenn der Zeuge L tatsächlich nur sporadischen Kontakt zum Kläger gehabt haben sollte, hätte die Entgegennahme eines Einschreibens für die Ehefrau des Klägers – noch dazu lediglich ca. neun Monate vor dem Beweisaufnahmetermin – einen derart unüblichen Vorgang dargestellt, dass der Zeuge sich spätestens auf Vorhalt des Rückscheins an diesen erinnert hätte.

Dass es sich hinsichtlich dieses Vorgangs an sich lediglich um ein entferntes Randgeschehen zum Kern der Beweisthemen handelte, steht seiner Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen entgegen der Ansicht des Klägers keinesfalls entgegen. Wahrheitswidrige Angaben zu einem Randgeschehen – insbesondere dann, wenn es um die Klärung des Verhältnisses zu einer Partei geht – beeinträchtigen die Glaubwürdigkeit jedenfalls dann, wenn es für die falschen Bekundungen keine Erklärung gibt, die die Annahme rechtfertigt, der Zeuge sei im Übrigen gleichwohl um wahrheitsgemäße Angaben bemüht gewesen. Letzteres ist aber hier auch nicht etwa deshalb anzunehmen, weil der Zeuge L nach Schluss der Sitzung und vor allem nach Rücksprache mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers seine Falschaussage richtigstellte. Denn diese Richtigstellung hätte vor seiner Entlassung aus dem Zeugenstand erfolgen müssen und im konkreten Fall auch erfolgen können.

Hinzu kommen auch Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen L. Sie ist nämlich nicht mit den Bekundungen des neutralen Zeugen J in Einklang zu bringen, wonach selbst anlässlich eines zweiten Gesprächs zwischen ihm, Herrn A senior sowie dem Kläger lediglich handschriftliche und nicht etwa mit einem PC gefertigte, die Erfindung betreffende Zeichnungen vorlagen. Nach der Aussage des Zeugen L soll eine von ihm gefertigte Computerzeichnung aber schon vorgelegen haben, bevor der Kläger erstmals Kontakt zu einem Hersteller aufnahm.

3)
Sämtliche weiteren Zeugen konnten zur Person des Erfinders der technischen Lehre des Klagepatents im Ergebnis keine Angaben machen, so dass sie mangels Bestätigung der entsprechenden klägerischen Behauptungen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen können:

a)
Der Zeuge O bekundete sogar, der Kläger habe ihm gegenüber im betreffenden Zusammenhang einmal geäußert: „Wir haben nun eine Lösung gefunden“. Die Verwendung des Plurals „wir“ anstatt „ich“ spricht gerade gegen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, Alleinerfinder zu sein.

b)
Der Zeuge I vermochte sich bereits nicht daran zu erinnern, anlässlich der IAA 1996 gemeinsam mit dem Kläger und dem Zeugen G den Stand eines niederländischen Ausstellers besucht und dort ein Milchtransportfahrzeug gesehen zu haben, das neben einem Tank zusätzlich über eine Ladefläche für Palettenware verfügte. Der Zeuge I hatte auch keine Erinnerung daran, im Anschluss an die IAA 1996 Kenntnisse über den Hergang der Erfindung des Klagepatents erhalten zu haben.

c)
Der Zeuge J konnte keine Angaben dazu machen, wer der Erfinder der technischen Lehre des Klagepatents ist. Er konnte weder bestätigen noch ausschließen, dass der Kläger der Erfinder ist. Dem Zeugen J war die Person des Erfinders seinerzeit gleichgültig. Nach dessen Bekundungen wurde der Kläger anlässlich Besprechungen in seiner Eigenschaft als damaliger Betriebsleiter der Beklagten zu 1) hinzugezogen – daraus lässt sich keineswegs ableiten, dass der Kläger selbst schöpferische Beiträge zu der Erfindung beitrug, geschweige denn, dass diese von solchem Umfange waren, dass der er als Alleinerfinder einzuordnen wäre. Der Zeuge J schloss es zudem aus, dass er vor der Anfrage der Beklagten zu 1) schon Kontakt mit dem Kläger gehabt habe, so dass der Kläger ihm die Erfindung auch nicht vor diesen Gesprächen präsentiert haben konnte.

d)
Schließlich bestätigte auch der Zeuge G nicht die Behauptungen des Klägers zu seiner angeblichen Alleinerfindung.

Der Zeuge G konnte sich im Wesentlichen lediglich daran erinnern, dass der Kläger im Jahre 1996 den Messestand des Unternehmens P auf der IAA besuchte. Der Inhalt des damaligen Gesprächs mit dem Kläger war dem Zeugen G hingegen nicht mehr erinnerlich, insbesondere nicht, dass er sich mit dem Kläger über ein Milchtransportfahrzeug eines niederländischen Unternehmens unterhalten habe. Anhand von Unterlagen, die der Zeuge sich zur Vorbereitung des Beweisaufnahmetermins angesehen hatte, konnte er den Grund des klägerischen Besuchs auf dem Messestand ebenfalls nicht mehr nachvollziehen.

Der Zeuge G bekundete ferner, sich nicht mehr daran zu erinnern, dass er dem Kläger anlässlich eines Treffens ca. sechs Monate bis zu einem Jahr vor dem Beweisaufnahmetermin am 29.01.2009 gesagt habe, sich an die Vorgänge im Jahre 1996 zu erinnern. Vielmehr sagte der Zeuge aus, der Kläger habe ihm „bestimmte Dinge in den Mund legen wollen“.

Dem Zeugen ist nach seiner Bekundung auch in der Zeit nach der IAA 1996 nichts dazu bekannt geworden, wer Erfinder der technischen Lehre des Klagepatents ist. Er wusste nicht mehr, wer – der Kläger oder einer der Herren A – nach der IAA 1996 auf ihn mit der Idee zukam, einen Tankwagen so zu konstruieren, dass man mit diesem sowohl nicht in Gebinde abgefülltes als auch abgefülltes Bier transportieren konnte. Wie dem Zeugen J war ihm die konkrete Person des Erfinders gleichgültig. Er vermochte insbesondere nicht zu sagen, wer die Idee hatte, zwei Drucktanks parallel anzuordnen und diese anheb- und absenkbar auszugestalten. Vor allem bekundete der Zeuge G, dass es sich um eine Gesamtleistung mehrerer Personen handelte, was mit dem streitigen klägerischen Hauptvorbringen zur Genese der Erfindung nicht in Einklang zu bringen ist.

4)
Es bestand kein Anlass für die Kammer, folgenden weiteren Beweisantritten des Klägers nachzugehen:

a)
Soweit der Kläger Herrn Q zum Beweis der Tatsache benannt hat, dass der Zeuge G entgegen dessen Aussage auf dem Messestand des Unternehmens P anlässlich der IAA 1996 auf dem Messestand und danach Gespräche mit dem Kläger über die streitige Erfindung geführt habe und mit dem Kläger auch den Messestand eines anderen Fahrzeugherstellers besucht habe (vgl. die Einzelheiten auf Seite 2, 2. Absatz des Schriftsatzes vom 30.06.2009, Blatt 218 d.A.), könnte bei Richtigkeit dieser Behauptung allenfalls die Glaubwürdigkeit des Zeugen G in Frage gestellt sein. Dies würde dem Begehren des Klägers gleichwohl nicht zum Erfolg verhelfen können, da der Zeuge G schließlich vom Kläger selbst hauptbeweislich benannt worden ist. Im Übrigen entspricht es der Lebenserfahrung, dass der Zeuge G sich tatsächlich nicht mehr an konkrete Einzelheiten, die sich vor mehr als zwölf Jahren ereigneten, erinnern kann. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge G bewusst und unter Vorschub der fehlenden Erinnerung – etwa aus Verbundenheit zu den Beklagten – der Kammer tatsächlich vorhandenes Wissen über die streitgegenständlichen Vorgänge vorenthielt.

Das Beweisangebot des Klägers betreffend Herrn Q beinhaltet ferner – und zwar gerade auch mit seinem im Protokoll zum Termin der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2008, Seite 3 unter a) festgehaltenen Inhalt – auch keine Tatsachen, auf deren Basis von einer Alleinerfindung des Klägers auszugehen wäre. Wie die Idee, welche der Kläger auf dem Messestand des Unternehmens P vorgestellt haben will, in concreto aussah und welchen Inhalt spätere, regelmäßige Gespräche im Unternehmen P unter Beteiligung des Klägers hatten, ist trotz ausdrücklichen Hinweises der Kammer (Seite 2 unten, Seite 3 oben des Protokolls vom 08.10.2009) nicht dargelegt worden, so dass auch insoweit eine Vernehmung des Herrn Q zu unterbleiben hatte.

b)
Soweit der Kläger nunmehr seinen Bruder, Herrn R, als Zeugen dafür angeboten hat, dass dieser anlässlich eines im Jahre 2006 über eine PKW-Freisprechanlage mitgehörten Telefonats vernommen habe, dass der Zeuge G sich an die Vorgänge im Jahre 1996 auf der IAA genau habe erinnern können, durfte eine entsprechende Vernehmung des Herrn R nicht erfolgen, weil nicht dargetan ist, dass der Zeuge G über das Mithören des Telefonats durch den Bruder des Klägers aufgeklärt wurde und eine entsprechende Aussage des Herrn R daher wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Zeugen G unverwertbar wäre: Zum genannten Grundrecht gehört auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll (BVerfG, NJW 2002, 3619 (3621ff.)). Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort beschränkt sich nicht auf bestimmte Inhalte, sondern bezieht sich allein auf die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation, also etwa über die Teilhabe einer dritten Person, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar um besonders persönlichkeitssensible Daten handelt, noch kommt es auf die Vereinbarung einer besonderen Vertraulichkeit des Gesprächs an (BGH, NJW 2003, 1727 (1729)). Ob eine Beweisaufnahme durch Vernehmung eines Zeugen über ein von ihm heimlich mitgehörtes Telefongespräch zulässig und verwertbar ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der einen und einem für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interesse auf der anderen Seite (BVerfG, NJW 2002, 3619 (3621 ff.)). Dem allgemeinen Interesse an einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege kommt insoweit nicht stets ein gleiches oder gar höheres Gewicht zu als dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht; vielmehr müssen weitere Gesichtspunkte hinzutreten, die das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Verletzung des Persönlichkeitsrechts als schutzbedürftig erscheinen lassen (BVerfG, NJW 2002, 3619 (3621 ff.)). Das kann etwa der Fall sein, wenn sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation oder einer notwehrähnlichen Lage befindet (vgl. BGHZ 27, 284 (289 f.)). Für Letzteres bestehen hier keine Anhaltspunkte; insbesondere genügt das bloße allgemeine Beweisinteresse des Klägers aus den vorstehend genannten Gründen nicht. Im Übrigen gilt darüber hinaus wiederum, dass die betreffende Behauptung des Klägers allenfalls geeignet wäre, die Glaubwürdigkeit des von ihm selbst benannten Zeugen G in Frage zu stellen, was für den Kläger ohnehin nicht zielführend wäre.

Das Zeugenbeweisangebot des Klägers betreffend Herrn R beinhaltet ferner – auch unter Berücksichtigung seines im Protokoll zum Termin der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2008, Seite 3 unter b) festgehaltenen Inhalts – keine Tatsachen, auf deren Basis von einer Alleinerfindung des Klägers auszugehen wäre. Soweit Herr R bekunden sollte, der Zeuge G habe gesagt, „er könne nicht verstehen, warum die As dem Kläger die Erfindung absprächen“, lässt sich dem nicht entnehmen, aus welchen konkreten Gründen der Kläger als Alleinerfinder anzusehen sein sollte.

5)
Wie die Kammer bereits im Beschluss vom 12.12.2008 (Blatt 127 f. d.A.) ausgeführt hat, bestand keine Veranlassung, der Beklagten zu 1) aufzugeben, „einen grünen Ordner mit der Aufschrift B“ vorzulegen, da nicht feststeht, dass – wie es für eine solche Anordnung erforderlich wäre (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 142 Rn 9 und Rn 11) – die Beklagte zu 1) einen derartigen Ordner aktuell in Besitz hat. Der Zeuge O konnte nur etwas zum Zeitpunkt 1996 bekunden. Die Zeugin R schied im Jahre 2006 aus dem Unternehmen der Beklagten zu 1) aus, so dass auch sie keine Angaben zu einem aktuellen Besitz der Beklagten zu 1) machen konnte.

III.

Auch der auf die Einräumung einer Mitberechtigung am Klagepatent und auf eine entsprechende Umschreibung gerichtete Hilfsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg.

Miterfinder ist jeder, der einen schöpferischen Beitrag zu einer Erfindung geleistet hat (RG, GRUR 1940, 339 (341). Dabei braucht der Beitrag eines Miterfinders nicht selbständig erfinderisch zu sein, er braucht also für sich betrachtet nicht alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung zu erfüllen und muss insbesondere keinen vollständig erfassten Erfindungsgedanken beinhalten (BGH, GRUR 1966, 558 (559); BGH, Mitt. 1996, 16 – Gummielastische Masse I). Für eine Mitberechtigung reicht es – gerade wenn erst die Anteile der Miterfinder zusammengenommen eine erfinderische Leistung ergeben -, dass die Handlungen eines Beteiligten sich ursächlich für den End- erfolg ausgewirkt haben, der Beteiligte die allgemeine technische Aufgabe gestellt, einen bestimmenden Einfluss auf die spätere Problemlösung genommen und durch eine negative Auswahl der in Aussicht genommenen Lösungsversuche durch den Vorschlag erfolgloser Versuche zur Lösung beigetragen hat (BGH, GRUR 1966, 558, 560 f.)). Nach der Entscheidung BGH, GRUR 1971, 210 (213) reicht es für eine Mitberechtigung aus, wenn ein Beteiligter die Aufgabe und den grundsätzlichen Lösungsweg aufgezeigt hat, mit dem der Durchschnittsfachmann das Problem allein noch nicht lösen konnte, und der Beteiligte diese Gedanken aufgrund selbständiger Überlegungen und Versuche durch den Hinweis auf geeignete Mittel und Geräte der praktischen Verwirklichung zugeführt hat.

Auch derartige tatrichterliche Feststellungen lässt das Ergebnis der Beweisaufnahme – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger immerhin als Miterfinder in der Patentrolle aufgeführt ist – nicht zu, so dass auch keine Mitberechtigung des Klägers am Klagepatent bejaht werden kann. Mit Ausnahme des Zeugen L, der aber – wie oben näher erläutert – nicht glaubwürdig ist, bekundete keiner der vernommenen Zeugen entsprechende Tatsachen.

1)
Die oben unter II) 1) bereits zusammenfassend wiedergegebene Aussage des Zeugen F gibt keinen Anlass zur Annahme, dem Kläger stehe eine Mitberechtigung am Klagepatent zu.

Der Kläger mag demnach die allgemeine technische Aufgabe formuliert haben, ein Transportfahrzeug für den Biertransport zu entwickeln, mit dem Leerfahrten vermeiden werden, indem das Fahrzeug sowohl „loses“ Bier als auch Gebinde transportieren kann. Ein darüber hinausgehender Beitrag, der für die Erfindung ursächlich geworden sein könnte, ist indes nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Aussage des Zeugen F nicht zu entnehmen, dass der Kläger über die Aufgabenformulierung hinaus einen bestimmenden Einfluss auf die spätere Problemlösung genommen und durch eine negative Auswahl der in Aussicht genommenen Lösungsversuche durch den Vorschlag erfolgloser Versuche zur Lösung beigetragen habe. Ebenso wenig geben die Bekundungen des Zeugen F einen Anhalt dafür, dass der Kläger zumindest einen grundsätzlichen Lösungsweg für das technische Problem aufgezeigt habe. Dass der Kläger die anhand des Milchtransportfahrzeugs erkannte Konstruktion für den Biertransport fruchtbar machen wollte, genügt insoweit nicht; die Aussage des Zeugen F gibt nämlich keinerlei Basis für die Annahme, der Kläger sei auf die Idee gekommen, mehr als einen Tank zu verwenden.

Erst recht lassen die Bekundungen des Zeugen F nicht die Feststellung zu, dass der Kläger an der Entwicklung der in den Unteransprüchen enthaltenen technischen Lehre ursächlich beteiligt gewesen sei.

2)
Entsprechendes gilt für die Aussage des Zeugen O. Auch auf deren Basis ließe sich allenfalls entnehmen, dass der Kläger die den Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe formulierte. Eine wie auch immer geartete schöpferische Beteiligung des Klägers ergibt sich aus ihr jedoch nicht.

3)
Auch die weiteren Zeugen konnten – wie unter II. näher ausgeführt – keinerlei Angaben dazu machen, welche Personen mit welchen konkreten Beiträgen an der Erfindung mitwirkten. Insofern lässt sich anhand derer kein schöpferischer Beitrag des Klägers feststellen.

4)
Dass der Kläger auf dem Deckblatt des Klagepatents als Miterfinder benannt ist, rechtfertigt weder für sich betrachtet noch in einer Gesamtbetrachtung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts die Annahme einer Mitberechtigung des Klägers. Dies gilt umso mehr, als dass der Kläger im Rahmen der Anmeldung des unstreitig inhaltsgleichen prioritätsbegründenden Gebrauchsmusters nicht als (Mit-)Erfinder erwähnt wurde. Vor diesem Hintergrund gibt auch der Umstand, dass in dem aus der Anlage K 6 ersichtlichen Schriftsatz der hiesigen Beklagten zu 1) vom 27.03.2007 aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren von einem Miterfinderanteil des Klägers von einem Drittel die Rede ist, keinen Anlass zu einer abweichenden Sichtweise. Es kann – gerade mit Rücksicht auf das Ergebnis der Zeugenvernehmungen – nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte zu 1) den Kläger allein deshalb als Miterfinder der technischen Lehre des Klagepatents angab, weil er in seiner Funktion als Betriebsleiter bei der – zeitlich nach Anmeldung des Gebrauchsmusters gelegenen – rein konstruktiven Umsetzung der bereits theoretisch abgeschlossenen Erfindung wichtige Beiträge leistete.

IV.

Mangels erwiesenen Erfindungsbesitzes des Klägers bestehen auch nicht die übrigen von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.