4b O 213/08 – MOS-Transistor (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1317

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 3. Dezember 2009, Az. 4b O 213/08

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 556.287,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 59.931,00 EUR seit dem 31. Mai 2007, aus 245.792,00 EUR seit dem 31. Mai 2008 und aus 250.564,00 EUR seit dem 31. Mai 2009 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber verpflichtet ist, aufgrund der am 5. März 1993 getroffenen Vereinbarung und der Zusatzvereinbarung vom 8. November 2002 eine Vergütung für die Nutzung von auf den Kläger zurückzuführenden und von der Beklagten zum Patent angemeldeten Erfindungen abzurechnen:

1. Integrierte Schaltung mit einer einen MOS-Eingangstransistor aufweisenden hochspannungsfesten Eingangsstufe, Erfindungsmeldung vom 17. Januar 1992, Inanspruchnahme am 30. Januar 1992, gemäß dem Deutschen Patent DE 42 12 XXX, interne Bezeichnung der Beklagten „A“,

2. MOS-Transistor mit hoher Ausgangsspannungsfestigkeit, Erfindungsmeldung vom 29. März 1992, Inanspruchnahme am 27. April 1992, ergänzende Erfindungsmeldung vom 17. August 1992, Inanspruchnahme am 9. September 1992, gemäß dem Deutschen Patent DE 43 22 XXX, interne Bezeichnung der Beklagten „B“,

3. MOS-Transistor mit hoher Ausgangsspannungsfestigkeit, Inanspruchnahme vom 22. September 1995, gemäß dem deutschen Patent DE 195 36 XXX, interne Bezeichnung der Beklagten „C“,

4. MOS-Transistor mit hoher Ausgangsspannungsfestigkeit, Erfindungsmeldung vom 22. Juni 1998, Inanspruchnahme vom 30. Juli 1998, gemäß dem Europäischen Patent EP 0 973 XXX, interne Bezeichnung der Beklagten „D“,

5. MOS-Transistor mit hoher Ausgangsspannungsfestigkeit, Erfindungsmeldung vom 22. Juni 1998, Inanspruchnahme vom 30. Juli 1998, gemäß dem Europäischen Patent EP 0 973 XXX, interne Bezeichnung der Beklagten „E“,

wobei für jede Erfindung für sich betrachtet ein Lizenzsatz in Höhe von 2 Prozent zugrunde gelegt wird, also bei mehreren in ein Produkt eingeflossenen Erfindungen der Lizenzsatz von 2 Prozent mehrfach in Vergütungsberechnungen einfließt,

und wobei der genannte Lizenzsatz unter Anwendung der Richtlinie Nr. 11 für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst abgestaffelt wird mit der Maßgabe, dass der Abstaffelung die über die gesamte Nutzungsdauer kumulierten Umsätze zugrunde gelegt werden, welche die Beklagte mit der Nutzung der jeweiligen Erfindung erzielt hat.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

VI. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 28. Juli 2009 festgesetzt auf 500.000,00 EUR, für die Zeit danach auf 850.000,00 EUR.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Erfindervergütung sowie auf Feststellung der zukünftigen Zahlungspflicht der Beklagten geltend. Er war bis zum 31. August 1992 Arbeitnehmer der Beklagten, ehe er als Hochschullehrer berufen wurde. Danach war der Kläger aber zugleich noch als externer Berater für die Beklagte tätig, wobei er von März bis August 1998 war der Kläger nochmals kurzzeitig während eines Praxis-Freisemesters Arbeitnehmer der Beklagten war. Zur Regelung ihrer Rechtsbeziehungen schlossen die Parteien am 5. März 1993 einen „Zusammenarbeitsvertrag“ (Anlage K 1), der auszugsweise wie folgt lautet:

„Präambel:
F (sc.: der Kläger) ist bis zum 31. August 1992 Arbeitnehmer von G (sc.: die Beklagte) und hat als Arbeitnehmer Erfindungen getätigt, deren Vergütung ebenfalls durch diesen Vertrag geregelt ist.
[…] Die Parteien streben eine Vergütungsregelung an, die in der praktischen Durchführung, insbesondere bei der Vergütung von mehreren Erfindungen verkörpernden Bauteilen einfach sowie übersichtlich ist und darüberhinaus auf eine Vielzahl von Vergütungsfällen anwendbar ist.

1.
F steht G ab dem 1. September 1992 für die Durchführung von projektbezogenen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie für die Beratung in Fragen der Technologie […] zur Verfügung.
[…]

4.
Die Rechte an den von F gemachten Erfindungen aus Tätigkeiten nach Ziffer 1 gehen auf G über. G ist zur Anmeldung von Schutzrechten für diese Erfindungen berechtigt (Vertragsschutzrechte). […]

7.
G zahlt F nach Maßgabe von Ziff. 13 eine Vergütung, deren Höhe nach Nr. 30 bis 39 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst zu berechnen ist, wobei der Erfindungswert nach der Lizenzanalogie ermittelt wird.
Der Lizenzsatz L wird zu 2 % der Nettoerträge U der verkauften Bauteile, die unter ein Vertragsschutzrecht fallen, vereinbart. Den Anteilsfaktor A vereinbaren die Parteien zu 20 %. Die Vergütung V ergibt sich als zu
V = L x U x A
[…]

8.
Für den Fall, daß G bei der Herstellung der Bauteile noch von mehreren Schutzrechten vergütungspflichtigen Gebrauch macht, vereinbaren die Parteien schon jetzt einen Höchstlizenzsatz, der entsprechend Ziff. 11 dieses Vertrages auf das oder die Vertragsschutzrechte und das oder die zusätzlichen vergütungspflichtigen Schutzrechte aufgeteilt wird. Dieser Höchstlizenzsatz beträgt 3 %, für Schutzrechte, die auf Erfindungen von Herrn F zurückgehen, wird in jedem Falle – unabhängig von sonstigen Vergütungen – ein Mindestlizenzumsatz von 1 % vereinbart.
[…]

12.
Für den Fall besonders hoher Umsätze gilt die Nr. 11 der Richtlinie für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst.
[…]

14.
Die Auszahlung der Vergütung erfolgt für jedes Rechnungsjahr innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres.“

Diesen Zusammenarbeitsvertrag modifizierten die Parteien durch eine Zusatzvereinbarung vom 8. November 2002 (Anlage K 2), die auszugsweise wie folgt lautet:

„Nach ausführlicher Diskussion der Vergütungsmodalitäten von Schutzrechten, die aus Erfindungen von Dr. F (sc.: der Kläger) resultieren, wird klarstellend im Interesse einer vereinfachten Abrechnung einvernehmlich vereinbart:
1. Die Ziffer 8 des Vertrages vom 5.3.1993 wird ersatzlos gestrichen. Das heißt, es wird nicht mehr zwischen Bauteilen unterschieden, die nur von einem oder von mehreren Schutzrechten Gebrauch machen. Es gilt somit ein fester, erfindungsbezogener Lizenzsatz für Bauteile in Höhe von 2 % wie n Ziffer 7 festgelegt.
2. Bei der Ermittlungen der Bezugssummen für die jährliche Vergütung werden die gesamten Nettoerträge (gem. Ziffer 7) aller mit dem betreffenden Schutzrecht belegten Bauteile einschließlich eventueller Nettoerträge aus Vorjahren aufsummiert und danach diese Summe gemäß Ziffer 12 folgend Nr. 11 der Richtlinien für Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst in der Fassung vom 1.9.83 abgestaffelt. Diese abgestaffelte Zahl ist die Bezugsgröße, die zur Berechnung der zu zahlenden Vergütung gemäß Ziffer 7 dient.
3. Die jährliche Abrechnung nach dem hier festgelegten Verfahren soll spätestens bis zum 30. Mai des Folgejahres durch Zahlung der Vergütung abgeschlossen werden. Kann G diesen Termin aus betrieblichen Gründen nicht einhalten, so ist eine Abschlagszahlung in Höhe von 80 % der im Vorjahre für das betreffende Schutzrechte ausbezahlten Vergütung zu leisten und die Frist verlängert sich bis zum 31. Juli des Jahres.

Diese hier festgelegten Regelungen betreffen jeweils sowohl die in der Vergangenheit vergüteten und/oder erteilten Schutzrechte als auch Schutzrechte aus laufenden und zukünftigen Anmeldungen. Diese Berechnung der Vergütung wird beginnend mit der Abrechnung für da Jahr 2001 eingeführt. Bereits geleistete Vergütungen in früheren Jahren werden nicht berührt. […]

Da auch die Ziffern 7, 9, 10 und 11 im Interesse einer eindeutigen Verfahrensfestlegung einer Klarstellung bedürfen, beabsichtigen die Vertragspartner bis zum Jahresende 2002 die Vergütung insgesamt klarstellend neu zu fassen.“

Der Kläger ist Erfinder der folgenden Patente, deren Inhaberin jeweils die Beklagte ist:

– Alleinerfinder des Deutschen Patents DE 42 12 XXX betreffend eine integrierte Schaltung mit einer einen MOS-Eingangstransistor aufweisenden hochspannungsfesten Eingangsstufe, interne Bezeichnung im Betrieb der Beklagten „A“ (nachfolgend als Streitschutzrecht 1 bezeichnet), wobei der Kläger die Erfindung der Beklagten am 17. Januar 1992 meldete;

– Alleinerfinder des Deutschen Patents DE 43 22 XXX (Anlage B 10) betreffend einen MOS-Transistor mit hoher Ausgangsspannungsfestigkeit, interne Bezeichnung im Betrieb der Beklagten „B“ (nachfolgend als Streitschutzrecht 2 bezeichnet), wobei der Kläger die Erfindung der Beklagten am 29. März 1992 meldete;

– hälftiger Miterfinder des Deutschen Patents DE 195 36 XXX betreffend einen MOS-Transistor mit hoher Ausgangsspannungsfestigkeit, interne Bezeichnung im Betrieb der Beklagten „C“ (nachfolgend als Streitschutzrecht 3 bezeichnet);

– Alleinerfinder des Europäischen Patents EP 0 973 XXX (in Anlagenkonvolut B 14) betreffend einen Hochspannungs-MOS-Transistor, interne Bezeichnung im Betrieb der Beklagten „G“ (nachfolgend als Streitschutzrecht 4 bezeichnet);

– Alleinerfinder des Europäischen Patents EP 0 973 XXX (in Anlagenkonvolut B 14) betreffend einen Hochspannungsfestigkeits-MIS-Transistor, interne Bezeichnung im Betrieb der Beklagten „E“ (nachfolgend als Streitschutzrecht 5 bezeichnet)

Bis zum Abschluss der Zusatzvereinbarung nahm die Beklagte bei der Berechnung der Erfindervergütung eine Abstaffelung des Lizenzsatzes nur im Hinblick auf die im jeweiligen Abrechnungsjahr erzielten Umsätze vor, nach Abschluss der Zusatzvereinbarung wurden der Abstaffelung die kumulierten, also die insgesamt über die Jahre hinweg erzielten Umsätze zugrundegelegt. Für die Jahre 2001 bis einschließlich 2005 berechnete und zahlte die Beklagte die Vergütung des Klägers für die Streitschutzrechte 1 bis 3 in der Weise, dass sie für jede einzelne Erfindung des Klägers einen abgestaffelten Lizenzsatz von maximal 2 % bis mindestens 0,4 % zugrunde legte, wobei jedenfalls ab dem Jahre 2005 die über die Jahre hinweg kumulierten Umsätze hinsichtlich aller Erfindungen die höchste Abstaffelungsstufe erreicht hatten, so dass die Beklagte ab diesem Zeitpunkt für jede Erfindung ein Lizenzsatz in Höhe von jeweils 0,4 % zugrunde legte. Die Vergütung des Klägers für die Streitschutzrechte 4 und 5 berechnete und zahlte die Beklagte in entsprechender Weise, allerdings mit der Maßgabe, dass sie diese Schutzrechte als eine einheitliche Erfindung behandelte.

Im Jahre 2006 leistete die Beklagte eine Abschlagszahlung in Höhe von 140.000 EUR auf weitere Vergütungsansprüche des Klägers. Indes berechnete sie für die von ihr erzielten Umsätze in den Jahren 2006 bis 2008 weder die Vergütung nach den oben dargelegten Grundsätzen, noch leistete die Beklagte über die Abschlagszahlung hinaus gehende Vergütungszahlungen. Im August und September 2007 erhielt der Kläger jeweils E-Mails (Anlage K 3) von Herrn Dr. H, dem für Vergütungsangelegenheiten und Fragen der Erfindervergütung zuständigen Mitarbeiter und ehemaligen Vorstandsmitglied der Beklagten, der die Beklagte beim Abschluss des Zusammenarbeitsvertrags und der Zusatzvereinbarung mit dem Kläger jeweils vertreten hatte. In diesen E-Mails des Herrn Dr. H heißt es auszugsweise:

E-Mail vom 22. August 2007:
„du hattest […] gefragt, wie es mit der Endabrechnung aussieht. Ich bin weitgehend durch, doch dabei stößt mir sauer auf, dass der an dich fließende Anteil unverschämt hoch ist.
Es gibt […] inzwischen Fälle, wo von dir 3 Patente und von andern noch 4 weitere Patente benutzt werden. Da wir keine Veränderung des Lizenzsatzes bie (sic!) der Verwendungen mehrer (sic!) Patente bei haben, kriegst du dann 2 x 2% und die anderen zusammen 3% also 3/7% jeweils.
Dies ist ein völlig verzerrter Zustand und wir müssen uns mal zusammensetzten und versuchen, einen vernünftigen Kompromiss zu finden.“

E-Mail vom 24. September 2007:
„Schon mal vorab die großen Züge meiner Bauchschmerzen:
Wenn ich mir die ganze Abrechnung anschaue, dann macht dein Anteil an allen MA-Erfindungsvergütungen derzeit 70% (!) aus.
Selbst bei preislich extrem engen Produkten wie z.B. I oder J schlägst du in der Regel mit 2-4 x 2% zu Buche, wohingegen sich die anderen Erfinder mit z.B. 3/6% zufrieden geben. Zumal manchmal der Beitrag anderer Erfindungen zum Erfolg des Produktes entscheidender war. Dies empfinde ich als nicht fair. Auch meine ich, dass eine Erfindervergütung nicht die Größenordnung eines respektablen Jahresgehaltes überschreiten sollte. Es ist richtig, dass wir uns seinerzeit auf ein sinnvoll erscheinendes Verfahren geeinigt haben, dass (sic!) ja auch einige Jahre passabel funktioniert hat, aber ich meine, dass wir mit Blick nach vorn noch einmal darüber nachdenken müssen.“

Mit Schreiben vom 14. April 2008 (Anlage K 4) verweigerte die Beklagte die Zahlung einer – über die bereits geleistete Abschlagszahlung hinaus gehenden – Vergütung für Umsätze in den Jahren 2006 und 2007 mit der Begründung, der Kläger habe insgesamt 273.000,00 EUR zu viel an Vergütungszahlungen erhalten, dieser überzahlte Betrag werde mit den Vergütungsansprüchen des Klägers „verrechnet“.

Unter Verwendung des Streitschutzrechts 1 erzielte die Beklagte folgende Nettoumsätze:
– im Jahre 2006 in Höhe von 47.422.739 EUR,
– im Jahre 2007 in Höhe von 59.572.808 EUR,
– im Jahre 2008 in Höhe von 65.181.406 EUR.

Unter Verwendung des Streitschutzrechts 2 erzielte die Beklagte folgende Nettoumsätze:
– im Jahre 2006 in Höhe von 115.905.847 EUR,
– im Jahre 2007 in Höhe von 136.883.562 EUR,
– im Jahre 2008 in Höhe von 137.150.043 EUR.

Unter Verwendung des Streitschutzrechts 3 erzielte die Beklagte folgende Nettoumsätze:
– im Jahre 2006 in Höhe von 5.649.755 EUR,
– im Jahre 2007 in Höhe von 5.135.160 EUR,
– im Jahre 2008 in Höhe von 4.429.808 EUR.

Unter Verwendung der Streitschutzrechte 4 und 5 erzielte die Beklagte folgende Nettoumsätze:
– im Jahre 2006 in Höhe von 83.760.683 EUR,
– im Jahre 2007 in Höhe von 108.215.465 EUR,
– im Jahre 2008 in Höhe von 108.658.501 EUR.

Der Kläger macht geltend, die bis einschließlich zum Jahr 2005 angewandte Berechnungsmethode, wonach für jede einzelne Erfindung der auf 0,4 % abgestaffelte Lizenzsatz zugrunde gelegt wurde, sei zwischen den Parteien vereinbart worden. Das folge schon aus der Anwendung dieser Berechnungsmethode durch die Beklagte für die Jahre 2001 bis einschließlich 2005. Er ist ferner der Auffassung, zu einer Anpassung der Vergütungsvereinbarung sei er weder nach Grundsätzen des Arbeitnehmererfinderrechts noch unter dem Aspekt der Störung der Geschäftsgrundlage verpflichtet. Auch erhebt er gegenüber etwaigen Anpassungsansprüchen der Beklagten die Einrede der Verjährung.

Ursprünglich hat der Kläger alleine den Vergütungsanspruch für Umsätze im Jahre 2006 beziffert und die Ansprüche für Umsätze in den Jahren 2007 und 2008 als Stufenklage geltend gemacht. Nachdem die Beklagte dem Kläger nach Klageerhebung im Rahmen von Vergleichsverhandlungen die Umsatzzahlen für 2007 und 2008 genannt hat, hat der Kläger auch für diese beiden weiteren Jahre seinen Vergütungsanspruch beziffert und in den schon ursprünglich enthaltenen bezifferten Zahlungsantrag (ursprünglicher Klageantrag zu I.) mit aufgenommen; im Übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die Auskunftsstufe (ursprünglicher Klageantrag zu II.) und die zugehörige Leistungsstufe (ursprünglicher Klageantrag zu III.) übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Beklagte im zuerkannten Umfange zu verurteilen,

wobei er die Zinsansprüche allerdings bereits beginnend jeweils ab dem 1. Mai der Jahre 2007, 2008 und 2009 geltend macht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise: der Beklagten im Falle des Unterliegens zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden und ihr nachzulassen, eine zu erbringende Sicherheit durch selbstschuldnerische, unwiderruflich, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen (inländischen) Kreditinstitutes bzw. einer deutschen Großbank zu erbringen.

Die Beklagte wendet ein, sie habe die Vergütung des Klägers für die Jahre 2001 bis 2005 irrtümlich falsch, nämlich zu hoch berechnet. Sie habe irrtümlicher Weise nicht berücksichtigt, dass vereinbarungsgemäß der abzustaffelnde Lizenzsatz für jedes Bauteil nur einmal geschuldet gewesen sei, gleichviel, ob das Bauteil von der technischen Lehre eines oder mehrerer der Streitschutzrechte Gebrauch macht. Dass dies die zutreffende Auslegung der Zusatzvereinbarung vom 8. November 2002 (Anlage K 2) in Verbindung mit dem Zusammenarbeitsvertrag vom 5. März 1993 (Anlage K 1) sei, folge aus dem Wortlaut der Zusatzvereinbarung

„Es gilt somit ein fester, erfindungsbezogener Lizenzsatz für Bauteile in Höhe von 2 % wie in Ziffer 7 (sc.: des Zusammenarbeitsvertrags (Anlage K 1) festgelegt.“

Dies sei in der Weise zu verstehen, dass der Lizenzsatz von 2 % bzw. in der hiervon abgestaffelten Höhe immer auf den Umsatz mit allen Bauteilen anzuwenden sei, unabhängig davon, ob diese von einem oder von mehreren Streitschutzrecht Gebrauch machen. Ihre versehentliche Überzahlung an den Kläger sei ihr zunächst deshalb nicht aufgefallen, weil durch die Zusatzvereinbarung die Höhe der Zahlungen an den Kläger zunächst stark zurückging, nämlich von – insoweit unstreitig – etwa 116.000,00 EUR für das Jahr 2000 auf nur noch 64.000,00 EUR für das Jahr 2001. Erst in den weiteren Jahren seien die Vergütungen so weit angestiegen, dass der Kläger doppelt so hohe Erfindervergütungen wie alle anderen Arbeitnehmererfinder der Beklagten zusammen erhalten habe, und der Beklagten aufgrund der Zahlungshöhe ihr Irrtum aufgefallen sei. Der Kläger habe auf die Richtigkeit der Vergütungszahlungen für die Jahre bis einschließlich 2005 nicht vertrauen dürfen, da er seit dem Jahre 2002 anwaltlich beraten worden sei durch einen Experten für das Arbeitnehmererfinderrecht.

Ferner beruft sich die Beklagte darauf, dass der Kläger dazu verpflichtet sei, die Vergütungsabrede in der Weise anzupassen, dass ein abzustaffelnder Lizenzsatz in Höhe von 0,25 % und ein Anteilsfaktor von lediglich 4 % (statt 20 % wie in Ziffer 7 des Zusammenarbeitsvertrages vereinbart) anzuwenden sei. Diese Zahlen seien Grundlage einer angemessenen Vergütung. Die Pflicht zu einer entsprechenden Anpassung der Vergütungsvereinbarung folge als vertragliche Anpassungspflicht aus dem letzten Satz der Zusatzvereinbarung. Eine E-Mail des Klägers vom 24. Oktober 2002 (Anlage B 3) belege, dass auch er bei Abschluss der Zusatzvereinbarung von einer solchen Anpassung ausgegangen sei, wobei es in dieser E-Mail des Klägers an Herrn Dr. H unstreitig wie folgt lautet:

„Lieber K […]
Wenn Du im Bereich Lizenzvergabe weiteren Klärungsbedarf siehst, wir außerdem den zweiten Teil des alten Vertrages (Zusammenarbeit; Stichwort Hochschullehrerprivileg) sowieso neu fassen müssen und auch ich noch einige Punkte formaler Art (Abschließende Regelung vergangener Zahlungen; Auskunftsregelung bzgl. Schutzrechten und Umsätzen; Präzisierung des alten § 7 etc) berücksichtigt haben möchte, halte ich es für besser, den Bereich Patentvergütung komplett neu zu fassen. Da dies sicherlich nicht von heute auf morgen wasserdicht zu machen ist, schlage ich vor, Deinen Entwurf mit marginalen Änderungen als Übergangsregelung mit Frist in Kraft zu setzen, um das Geschäftsjahr 2001 zum Abschluss bringen zu können und auf dieser Basis die neue Vereinbarung zu entwickeln. Was hältst Du davon?“

Ferner folge ein Anspruch auf Anpassung der Vergütungsvereinbarung in der genannten Weise aus § 12 Abs. 6 ArbEG und § 313 BGB. Die Vergütungsregelung gemäß der Zusatzvereinbarung vom 8. November 2002 in Verbindung mit dem Zusammenarbeitsvertrag vom 5. März 1993 beruhe, was auch für den Kläger erkennbar gewesen sei, auf der Erwartung, dass sich sowohl die Umsätze mit Produkten, die von den Streitschutzrechten Gebrauch machen, als auch die erzielten Gewinnmargen und Gewinnergebnisse „im vorhersehbaren Rahmen“ halten. Das sei nicht eingetreten, da sich – unstreitig – bei der Beklagten der Umsatz von 107 Millionen EUR auf 175,1 Millionen steigerte und gleichzeitig das Ergebnis vor Steuern von 16,1 % des Umsatzes auf 8,4 % des Umsatzes verringerte. Ein „noch schlimmeres Bild“ biete die Entwicklung mit Umsätzen von Produkten, die von den Streitschutzrechten Gebrauch machen. Hinsichtlich des Streitschutzrechts 2 („B“) habe sich der Umsatz in den Jahren 2007 und 2008 auf etwa 17.100 Prozent des Umsatzes aus dem Jahre 1997 erhöht, gegenüber dem Jahre 2002 lag die Steigerung bei etwa 250 Prozent.

Auch sei zu beachten, dass die Erfindungen des Klägers eine „relativierte technisch-wirtschaftliche Wertigkeit“ besäßen. Das Streitschutzrecht 2 sei aufgrund einer Vorveröffentlichung aus dem Jahre 1984 (Anlage B 12) sowie im Hinblick auf die prioritätsältere EP 0 176 XXX (Anlage B 13) nicht rechtsbeständig. Die Streitschutzrechte 4 und 5 verteuerten den Fertigungsprozess und bewirkten demgegenüber nur geringe technische Vorteile.

Schließlich beruft sich die Beklagte darauf, der Kläger habe seine Pflichten aus dem Zusammenarbeitsvertrag vom 5. März 1993 schuldhaft verletzt, weswegen er ihr Schadensersatz in Gestalt einer Freistellung von allen pflichtwidrig zu seinen Gunsten herbeigeführten Vergütungsansprüchen schulde. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, alle im Stand der Technik bekannten Lösungen einer Aufwand-Nutzen-Prüfung zu unterziehen und alternative technische Lösungen der Beklagten vorzustellen. Stattdessen habe er beispielsweise im Hinblick auf das Streitschutzrecht 2 innovative alternative Lösungen pflichtwidrig unterdrückt, so dass eine schutzrechtsfrei verfügbare, billigere und leistungsfähigere alternative Technik nicht angewandt worden sei. Anstatt pflichtgemäß neue und kostengünstigere Lösungen zu suchen, habe der Kläger einfach immer wieder beim Design neuer Bauteilgenerationen seine Lösung als erster beteiligter Forscher unterbreitet, weswegen die Beklagte die von ihm vorgeschlagene Lösung auch nicht hinterfragt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und bis auf einen geringen Teil des Zinsantrags begründet.

I.

Dem Kläger stehen die mit dem nunmehr erhobenen Zahlungsantrag geltend gemachten Ansprüche auf Erfindervergütungen gegen die Beklagte auf Grundlage des Zusammenarbeitsvertrages vom 5. März 1993 in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung vom 8. November 2002 zu.

1.

Die beiden Vereinbarungen sind in der vom Kläger vertretenen Weise dahin auszulegen, dass die Beklagte für jedes Gebrauchmachen von der technischen Lehre eines der Streitschutzrechte eine Erfindervergütung schuldet, und zwar hinsichtlich jedes einzelnen Streitschutzrechts auch dann, wenn ein Produkt von mehren Streitschutzrechten zugleich Gebrauch macht. In diesem Fall entsteht der Vergütungsanspruch für jedes benutzte Streitschutzrecht jeweils einmal. Die Vergütungshöhe bestimmt sich dabei im Wege der Lizenzanalogie unter Anwendung eines Lizenzsatzes in Höhe von 2 Prozent – der sich allerdings nach Maßgabe der Richtlinie Nr. 11 für Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst unter kumulierter Zugrundelegung aller mit dem jeweiligen Streitschutzrecht erzielten Umsätze abstaffelt – sowie eines Anteilsfaktors von 20 Prozent auf die erzielten Nettoerträge.

Diese Auslegung folgt aus der Anwendung von §§ 133, 157 BGB auf die zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen. Willenserklärungen, auch solche die zum Abschluss eines gegenseitigen Vertrages führen, sind aus dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen, also mit Rücksicht darauf, wie ein objektiver Dritter bei vernünftiger Beurteilung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände die vom Erklärenden gewählten Ausdrucksformen hätte verstehen können und müssen (für die Bestimmung des objektiven Empfängerhorizonts bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen vgl. aus der Rechtsprechung zuletzt etwa BGH NJW 2006, 286, 287 sowie Bamberger/Roth/Wendtland, BeckOK BGB, Edition 14, § 133 Rn. 27).

a)

Hiernach ist aus dem objektiven Empfängerhorizont zunächst von dem Wortlaut in Ziffer 1. der Zusatzvereinbarung auszugehen:

„Es gilt somit ein fester, erfindungsbezogener Lizenzsatz für Bauteile in Höhe von 2 % wie in Ziffer 7 festgelegt.“

Die Worte „fester, erfindungsbezogener Lizenzsatz“ deuten darauf hin, dass die Vergütung für jede Erfindung mit demselben Lizenzsatz vergütet werden soll und es nicht darauf ankommt, ob ein Produkt bzw. Bauteil von mehreren Streitschutzrechten Gebrauch macht. Eine Verringerung des Lizenzsatzes bei solchen von mehreren Streitschutzrechten Gebrauch machenden Produkten würde nämlich einen festen Lizenzsatz nicht gewährleisten: Der Lizenzsatz für die Benutzung einer Erfindung hinge vielmehr stattdessen davon ab, ob die Erfindung des jeweiligen Streitschutzrechts isoliert oder neben der Erfindung bzw. den Erfindungen weiterer Streitschutzrechte benutzt wird. Diesem Verständnis steht auch nicht die Angabe entgegen, dass ein „Lizenzsatz für Bauteile“ geschuldet sein soll. Denn der Lizenzsatz soll nicht im Hinblick auf jedes der „Bauteile“ „fest“ sein, sondern als „erfindungsbezogener Lizenzsatz“ „fest“ sein. Die Angabe eines „festen“ Lizenzsatzes bezieht sich somit auf das Wort „erfindungsbezogen“ und nicht auf die Worte „für Bauteile“.

Für dieses Verständnis spricht auch der Gesamtzusammenhang der vertraglichen Regelung, der bei der Auslegung im Sinne der gebotenen systematischen Auslegung zu berücksichtigen ist (BGH NJW 1957, 873). Ziffer 1. der Zusatzvereinbarung, in welcher die Vergütungshöhe durch den oben zitierten Satz getroffen wird, beginnt mit der Regelung, wonach Ziffer 8. des zugrunde liegenden, durch die Zusatzvereinbarung modifizierten Zusammenarbeitsvertrages „ersatzlos gestrichen“ werden soll. Das ist in der Weise zu verstehen, dass der Regelungsgehalt dieser Ziffer 8. vollständig entfallen soll. Ziffer 8. des Zusammenarbeitsvertrages betrifft aber gerade die Konstellation, dass die Beklagte „bei der Herstellung der Bauteile noch von mehreren Schutzrechten vergütungspflichtigen Gebrauch macht“. Für diesen Fall, also die Benutzung mehrerer Streitschutzrechte durch dasselbe Produkt, hatten die Parteien einen „Höchstlizenzsatz“ vereinbart, also die Begrenzung der Erfindervergütung in der Weise, dass pro benutzter Erfindung ein geringerer Lizenzsatz als der in Ziffer 7. des Zusammenarbeitsvertrages vereinbarte Satz in Höhe von 2 Prozent angewandt werden sollte. Die ausdrücklich vereinbarte ersatzlose Streichung dieser „Höchstlizenzsatzregelung“ war aus dem objektiven Empfängerhorizont des Klägers im Umkehrschluss dahingehend zu verstehen, dass eine Begrenzung der pro Erfindung geschuldeten Vergütung nicht mehr stattfinden sollte, wenn mehrere Erfindung gleichzeitig durch die Herstellung eines Produkts benutzt werden.

In diesem Sinne ist auch der zweite Satz in Ziffer 1. der Zusatzvereinbarung auszulegen:

„Das heißt, es wird nicht mehr zwischen Bauteilen unterschieden, die nur von einem oder von mehreren Schutzrechten Gebrauch machen.“

Zuzugeben ist zwar, dass dieser Satz bei isolierter Betrachtung auch genau umgekehrt dahin verstanden werden könnte, für jedes Bauteil werde derselbe Lizenzsatz bei der Vergütungsberechnung angewandt, gleichviel, von wie vielen Schutzrechten es Gebrauch macht. Ein solche isolierte Betrachtungsweise verstieße aber nicht nur gegen die Auslegungsregel der systematischen Betrachtung des Gesamtzusammenhangs, sondern auch gegen das Gebot einer interessensgerechten Auslegung, wonach im Zweifel der Auslegung der Vorzug zu geben ist, die zu einem vernünftigen und widerspruchsfreien, den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt (BGH NJW-RR 2006, 337, 338; BAG NJW 2006, 2284, 2286). Der zitierte Satz kann nämlich auch in der Weise ausgelegt werden, dass er sich widerspruchsfrei in den Gesamtkontext der Vereinbarung fügt: Für jedes Bauteil ist zu prüfen, ob es von einem der Streitschutzrechte Gebrauch macht. Ist dies der Fall, ist für dieses Streitschutzrecht die feste Vergütung geschuldet, und zwar unabhängig davon, ob dieses Bauteil auch von einem weiteren Schutzrecht Gebrauch macht, so dass jedes Bauteil im Hinblick auf jedes Schutzrecht darauf geprüft wird, ob es von dem jeweiligen Schutzrecht Gebrauch macht. Diese Auslegung erscheint auch interessengerecht, weil andernfalls der Kläger hinsichtlich eines oder mehrerer Schutzrechte ohne Vergütung bliebe, wenn das fragliche Produkt bzw. Bauteil von zwei oder mehr Schutzrechten Gebrauch macht, und die Vergütungspflicht der Beklagten bereits mit dem einmaligen Ansatz der Vergütung abgegolten wäre.

Der Umstand, dass Ziffern 10. und 11. des Zusammenarbeitsvertrages durch die Zusatzvereinbarung nicht gestrichen wurden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ziffer 10. betrifft allein die Vergütung des Klägers für Lizenzeinnahmen, welche die Beklagte mit den Streitschutzrechten erzielt, nicht die Vergütung für die Nutzung der Streitschutzrechte durch die Beklagte selber. Der Regelungsgehalt der Ziffer 11. ist durch die Streichung von Ziffer 8. automatisch eingeschränkt worden. Die in Ziffer 11. enthaltene Bezugnahme auf Ziffer 8. läuft durch die Streichung der Ziffer 8. ins Leere, insoweit hat Ziffer 11. keine Bedeutung mehr. Die übrigen, von der Streichung der Ziffer 8. nicht berührten Regelungsinhalte der Ziffer 11. haben keine Bedeutung für die Frage, wie sich die Benutzung mehrerer Streitschutzrechte in einem Bauteil auf die Vergütung des Klägers auswirkt, so dass aus dem Fortbestehen der Ziffer 11. und der Streichung der Ziffer 8. keine Inkongruenz folgt.

b)

Dieses oben unter a) dargelegte Verständnis der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütungsregelung wird gestützt durch Indizien, die als Begleitumstände nach Ermittlung des Wortsinns in die Auslegung einzubeziehen sind, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Willenserklärung zulassen (BGH NJW-RR 2000, 1002, 1003; BAG NJW 1971, 639, 640).

aa)

Zunächst ist von indizieller Bedeutung, dass aufgrund der Zusatzvereinbarung vom 8. November 2002 die Struktur der Vergütungsberechnung geändert wurde. Dabei geht die Regelung gemäß Ziffer 2. der Zusatzvereinbarung zu Lasten des Klägers: Der Lizenzsatz wird effektiv dadurch geschmälert, dass die Parteien ausdrücklich vereinbaren, die Abstaffelung nach Richtlinie 11 für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst auf der Grundlage der über die gesamte Nutzungsdauer kumulierten Umsätze mit den jeweiligen Erfindungen vorzunehmen. Dadurch kam es – wie zwischen den Parteien außer Streit steht – im Vergleich zur Abrechnungspraxis vor Abschluss der Zusatzvereinbarung zu einer wesentlich stärkeren Abstaffelung (da die zu berücksichtigenden Umsätze deutlich höher waren) und die an den Kläger entrichtete Vergütung sank deshalb erheblich, beispielsweise von einer Vergütung für das Jahr 2000 in Höhe von 116.000,00 EUR auf eine Vergütung für das Jahr 2001 in Höhe von 64.000,00 EUR.

Dies belegt indiziell, dass demgegenüber die Regelung nach Ziffer 1. der Zusatzvereinbarung einen gewissen Ausgleich dadurch schaffen sollte, dass hiernach die Vergütung für jede Erfindung in gleicher Höhe berechnet werden sollte, unabhängig von der Anzahl der in einem Produkt benutzten Streitschutzrechte und ohne Begrenzung durch einen „Höchstlizenzsatz“, wie er in Ziffer 8 des Zusammenarbeitsvertrages noch vorgesehen war. Für einen solchen ausgleichenden Zusammenhang zwischen Ziffer 2. und Ziffer 1. der Zusatzvereinbarung spricht ferner deren einleitende Formulierung, wonach diese Vereinbarung

„nach ausführlicher Diskussion der Vergütungsmodalitäten von Schutzrechten“

getroffen wurde.

Dass der Kläger als Ergebnis solcher „ausführlichen Diskussionen“ bereit gewesen wäre, eine ausgleichslose Schmälerung seiner Vergütung hinzunehmen, ist von der Beklagten nicht in zivilprozessual ordnungsgemäßer Weise dargetan und jedenfalls nicht unter Beweis gestellt. Die Beklagte bringt selber vor, sie habe dem Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 2002 (Anlage B 2), also vor Abschluss der Zusatzvereinbarung angekündigt, sie werde der Abstaffelung zukünftig die kumulierten Umsätze und nicht nur die jeweiligen Jahresumsätze zugrundelegen, was der Kläger aber nicht akzeptiert habe. Dazu steht freilich das weitere Vorbringen der Beklagten im Widerspruch, ein Ausgleich zu der mit Ziffer 2. der Zusatzvereinbarung verbundenen Schmälerung der Vergütung habe vereinbarungsgemäß darin gelegen, dass Rückzahlungen für die vergangenen abgerechneten Jahre ausgeschlossen wurde und die Beklagte damit auf die Erstattung von „Überzahlungen“ in Höhe von etwa 206.000,00 EUR verzichtet habe, die auf einer irrtümlich falschen Berechnung der Abstaffelung in diesen Jahren beruht habe. Wenn der Kläger – worauf er sich im vorliegenden Rechtsstreit auch beruft – den genannten Wechsel bei der Praxis der Abstaffelung zunächst nicht akzeptieren wollte, dann belegt dies, dass er gerade nicht von einer „Überzahlung“ ausging, sondern der Meinung war, er habe bis dahin die geschuldete Vergütung erhalten. Dann kann er aber mit der Beklagten auch nicht einen Verzicht auf die Erstattung einer solchen „Überzahlung“ im Ausgleich für die mit Ziffer 2. verbundene Schmälerung der Vergütung vereinbart haben. Im Übrigen hat die Beklagte ihr Vorbringen insoweit nicht unter Beweis gestellt, obwohl der Kläger es wirksam bestritten hat.

bb)

Als weiteres Indiz für die oben unter a) dargelegte Auslegung der Vergütungsvereinbarung sind die beiden E-Mails von Herrn Dr. H aus dem August und September 2007 (Anlage K 3) heranzuziehen. Zwar stammen diese, der Beklagten gemäß §§ 164 166 BGB zuzurechnenden, Erklärungen aus einem nach Abschluss der Zusatzvereinbarung liegenden Zeitraum. Allerdings können nach Vertragsschluss getätigte Äußerungen der Vertragsparteien betreffend den Inhalt des Rechtsgeschäfts indiziell für die Auslegung der zum Rechtsgeschäft führenden Willenserklärungen herangezogen werden (BGH NJW 1988, 2878, 2879; BGH NJW-RR 1989, 198, 199; BGH NJW-RR 1998, 259; BGH NJW-RR 1998, 801, 803; BB 2005, 2097, 2098; BAG AP Nr. 32 zu § 133 BGB). Aus beiden E-Mails geht hervor, dass die Beklagte davon ausging, auf Grundlage der Zusatzvereinbarung sei die immer gleich hohe Vergütung für jede einzelne Erfindung geschuldet, gleichviel, ob diese in einem Produkt der Beklagten allein oder zusammen mit anderen Erfindungen benutzt wird. Dies belegt, dass auch die Beklagte Ziffer 1. der Zusatzvereinbarung schon bei Vertragsschluss in dieser Weise verstand und vereinbaren wollte.

In der E-Mail vom 22. August 2007 rechnet Herr Dr. H ausdrücklich vor, dass bei der Benutzung von mehr als einer Erfindung beispielsweise ein Lizenzsatz von „2x 2%“ zu vergüten ist, also den in Ziffer 1. der Zusatzvereinbarung genannten Lizenzsatz multipliziert mit der Anzahl der im jeweiligen Produkt benutzten Erfindungen. Gerade dieses Verständnis von der Vergütungsvereinbarung bezeichnet Herr Dr. H als „völlig verzerrten Zustand“, weswegen er es für erforderlich hält, „einen vernünftigen Kompromiss zu finden“, also über die Vergütungshöhe erneut mit dem Kläger zu verhandeln. Herr Dr. H hält auf Grundlage der Zusatzvereinbarung die dem Kläger geschuldete Vergütung aus wirtschaftlicher Sicht für zu hoch („dabei stößt mir sauer auf, dass der an dich fließende Anteil unverschämt hoch ist“), weswegen er eine von der Zusatzvereinbarung abweichende Vergütungsregelung anstrebt. Daraus folgt allerdings im Umkehrschluss, dass er die seiner Ansicht nach zu hohe Vergütung als aus der Zusatzvereinbarung für geschuldet hält.

Ebenso benennt Herr Dr. H in der E-Mail vom 24. September 2007 als Beispiel Produkte, bei denen die dem Kläger geschuldete Vergütung in Höhe von „2-4 x 2% zu Buche“ schlage, also der Lizenzsatz bei diesen Produkten mit der Anzahl der benutzten Erfindungen multipliziert werden müsse. Die so berechnete Vergütung beurteilt Dr. H als „nicht fair“ und stellt einen wirtschaftlichen Verglich mit der „Größenordnung eines respektablen Jahresgehalts“ an. Er hält dafür, dass die Parteien „mit Blick nach vorn noch einmal darüber nachdenken“, also eine abweichende Vergütungsvereinbarung treffen müssten. Auch hierdurch wird belegt, dass die Beklagte die pro Erfindung mit dem genannten Lizenzsatz berechnete Vergütung für in rechtlicher Hinsicht vereinbart und dem Kläger geschuldet, gleichzeitig aus wirtschaftlicher Sicht für zu hoch hält.

Vor diesem Hintergrund greift die Einwendung der Beklagten, sie habe sich bis zur Abrechnung des Jahres 2005 schlicht geirrt und dem Kläger irrtümlich etwa 273.000,00 EUR zu viel gezahlt, nicht durch, sie überrascht sogar. Das würde voraussetzen, dass die Beklagte zwar zunächst von einem anderen Regelungsgehalt ausgegangen wäre (nämlich der Begrenzung der Erfindervergütung bei Produkten, die mehrere vergütungspflichtige Erfindungen benutzen), diese Vorstellung dann aber sogleich nicht beachtet und sich erst später wieder auf sie besonnen hätte. Es erscheint nicht plausibel, dass die Beklagte schon bei der ersten Abrechnung auf Grundlage der Zusatzvereinbarung ihren bei Vertragsschluss gehegten (und aus ihrer Sicht auch erklärten) Willen hintangestellt oder „vergessen“ hätte. Ferner sprechen die genannten E-Mails des Herrn Dr. H aus dem August und September 2007 (Anlage K 3) gerade gegen einen Irrtum der Beklagten. Sie belegen vielmehr, dass die Beklagte sich darüber im Klaren war, welche Vergütung nach der Zusatzvereinbarung geschuldet war, diese Vergütung erschien ihr aber aus wirtschaftlicher Sicht zu hoch. Es kann offen bleiben, ob sich die Beklagte, indem sie behauptet, irrtümlich abgerechnet zu haben, insoweit auf eine Schutzbehauptung beruft. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Erklärungswille der Beklagten bei Abschluss der Zusatzvereinbarung von der oben dargelegten Auslegung abgewichen oder dies gar aus dem objektiven Empfängerhorizont des Klägers erkennbar gewesen wäre.

2.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der Kläger sei vertraglich dazu verpflichtet, die Vergütungsvereinbarung nunmehr anzupassen. Eine solche Anpassungspflicht folgt aus der von der Beklagten insoweit in Bezug genommen Kel der Zusatzvereinbarung

„Da auch die Ziffern 7, 9, 10 und 11 im Interesse einer eindeutigen Verfahrensfestlegung einer Klarstellung bedürfen, beabsichtigen die Vertragspartner bis zum Jahresende 2002 die Vergütung insgesamt klarstellend neu zu fassen.“

nicht. Aus dieser Klausel lässt sich schon dem Wortlaut nach keine rechtlich verbindliche Pflicht einer der beiden (Vertrags-)Parteien entnehmen, die Vergütungsregelung anzupassen. Erstens spricht die Klausel nur von einer „Absicht“ der Parteien, nicht aber von einer verbindlichen Vereinbarung. Das lässt nur erkennen, dass die Parteien dokumentieren wollten, sie seien bei Vertragsschluss davon ausgegangen, dass die Zusatzvereinbarung nicht die endgültige Regelung der Vergütungsvereinbarung darstellen werde. Eine wechselseitige Verpflichtung zur Aufnahme entsprechender Vertragsverhandlungen lässt sich hieraus nicht ablesen.

Zweitens lässt sich nicht erkennen, dass die mit dieser Klausel dokumentierte Absicht der Parteien auf eine Anpassung der Vergütungsvereinbarung gerichtet war. Die Klausel dokumentiert womöglich ein von beiden Parteien geäußertes Bedürfnis nach einer Klarstellung, was aber eher auf eine Beibehaltung des Status quo in der Berechnung der Vergütung hindeutet und den Willen, diesen Status quo auf der Grundlage klarstellend neu formulierter Vereinbarungen zu wahren und ihn nicht durch etwaige Unklarheiten im Gefüge zeitlich aufeinanderfolgender Vereinbarungen zu gefährden.

Dafür, dass die Parteien vor dem Abschluss der Zusatzvereinbarung noch weitere „Klarstellungen“ der Vergütungsvereinbarung wollten und diesem Wunsch entsprechend mit Abschluss der Zusatzvereinbarung die gewünschten Klarstellungen zu einem Teil bereits in die Zusatzvereinbarung einfließen ließen und zu einem anderen Teil lediglich die Absicht weiterer Klarstellungen dokumentierten, spricht auch die E-Mail des Klägers vom 24. Oktober 2002 (Anlage B 3): Darin spricht der Kläger gegenüber Dr. H eine ganze Reihe von Aspekten an, die nach seiner Ansicht im Rahmen der Vergütungsvereinbarung geregelt werden sollten, schlägt aber zugleich vor, diese Aspekte zunächst noch nicht vertraglich zu regeln, sondern zunächst eine befristete Vereinbarung zu treffen. Eine befristete Vereinbarung haben die Parteien in Gestalt der Zusatzvereinbarung gerade nicht getroffen, was ein Beleg dafür ist, dass zwischen dem 24. Oktober und dem 8. November 2002 – im Zuge der in der Präambel der Zusatzvereinbarung dokumentierten „ausführlichen Diskussionen“ – ein Teil der vom Kläger benannten Aspekte bereits berücksichtigt werden konnte, so dass die Parteien eine Befristung der Vereinbarung für nicht erforderlich hielten und es bei der Dokumentation einer beabsichtigten späteren Vereinbarung bewenden lassen konnten. Jedenfalls kann die genannte E-Mail des Klägers gerade nicht als Beleg dafür herangezogen werden, der Kläger habe sich zur späteren Anpassung der Vergütungsvereinbarung verpflichten wollen. Die vom Kläger in der E-Mail lediglich vorgeschlagene Vorgehensweise („Was hältst Du davon?“) ist gerade nicht in der Zusatzvereinbarung umgesetzt worden, vielmehr haben sich die Parteien in der Zusatzvereinbarung in unbefristeter Weise vertraglich aneinander gebunden.

Hinzu kommt ein weiteres: Die Beklagte hat jedenfalls keine Umstände dafür dargetan, dass eine etwaige Pflicht zur Anpassung der Vergütungsvereinbarung bedeutet, der Kläger sei verpflichtet, sich in Abweichung von der Zusatzvereinbarung und dem Zusammenarbeitsvertrag auf eine „angemessene Vergütung“ im Sinne von §§ 9, 12 ArbNErfG verweisen zu lassen. Erstens ist das ArbnErfG gemäß ArbNErfG nur auf die Streitschutzrechte 1 und 2 sowie 4 und 5 anwendbar, da nur diese Streitschutzrechte auf Erfindungen beruhen, die der Kläger während eines Arbeitsverhältnisses (zunächst als regulärer Arbeitnehmer, später, in der Zeit von März bis August 1998, während eines Praxisfreisemesters) mit der Beklagten machte. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, warum der Kläger als freier Erfinder einerseits durch Ziffer 4. des Zusammenarbeitsvertrages zur Übertragung seiner Erfindungen auf die Beklagte verpflichtet sein und sich andererseits mit einer – geringeren – Vergütung nach Maßgabe des Arbeitnehmererfinderrechts zufrieden geben sollte. Zweitens haben die Parteien durch Zusatzvereinbarung und Zusammenarbeitsvertrag eine Vergütungsvereinbarung parteiauotonom und einverständlich getroffen. Solche einverständlichen Vergütungsvereinbarungen gehen selbst bei Geltung des ArbNErfG der Festsetzung der Vergütung auf eine „angemessene“ Höhe vor (Trimborn, in: Reimer/Schade/Schippel, ArbNErfG, 8. Aufl., § 12 Rn. 3; Bartenbach/Volz, ArbNErfG, 4. Aufl., § 12 Rn. 4f. m.w.N.). Der Kläger würde demnach durch eine Verpflichtung zur Vertragsanpassung in seiner Eigenschaft als freier Erfinder schlechter gestellt als ein Arbeitnehmererfinder, dessen Tätigkeit zum Teil durch einen festen Arbeitslohn entgolten wird, und der nach Abschluss einer einverständlichen Vergütungsvereinbarung die einseitige Festsetzung einer angemessenen Vergütung gemäß § 12 Abs. 3 ArbNErfG nicht hinnehmen müsste.

3.

Eine Anpassungspflicht des Klägers, auf die sich die Beklagte gegenüber den Vergütungsansprüchen des Klägers berufen könnte, folgt auch nicht aus einer gesetzlichen Verpflichtung zur Vertragsanpassung.

a)

Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Anpassung der Vergütungsvereinbarung aus § 12 Abs. 6 ArbNErfG. Diese Vorschrift gilt, wie oben unter 2. bereits ausgeführt, ohnehin nur für Diensterfindungen, vorliegend also nur für die Streitschutzrechte 1 und 2 sowie 4 und 5, während im Hinblick auf das Streitschutzrecht 3 ein Anspruch auf Anpassung aus dieser Vorschrift ausscheidet. Aber auch für die Streitschutzrechte 1, 2, 4 und 5 sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Einwilligung in eine abweichende Regelung der Vergütung nicht gegeben.

Sinn und Zweck des § 12 Abs. 6 ArbNErfG liegt darin, den besonders unsicheren und schwer vorhersehbaren Entwicklungs- und Verwertungsmöglichkeiten bei Erfindungen Rechnung zu tragen, also deren ungewisses rechtliches, technisches und wirtschaftliches Schicksal ebenso zu berücksichtigen wie die schwer voraussehbaren zukünftigen Verhältnisse des Unternehmens des Arbeitgebers und dessen wirtschaftliche Entwicklung. Nur nach diesem Verständnis ist gewährleistet, dass das Gebot der Angemessenheit der Vergütung gewahrt bleibt. § 12 Abs. 6 ArbNErfG ist in diesem Sinne ein spezialgesetzlicher Anwendungsfall der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage, die sich in § 313 BGB als allgemeiner Regelung niedergeschlagen hat. Zu fragen ist demnach, ob nachträglich tatsächliche Veränderungen der Umstände eingetreten sind die objektiv zu einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung geführt haben. Nur tatsächlich eingetretene spätere Änderungen können zu einer Anpassung führen, nicht dagegen geänderte Auffassungen der Beteiligten. Eine etwaige Änderung muss wesentlich sein, also ein solches Gewicht haben, dass ein Festhalten an der Regelung nicht mehr zumutbar ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn anzunehmen ist, dass eine der Parteien bei vorheriger Kenntnis der Änderungen die Vergütungsvereinbarung nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätte. Halten sich die Änderungen indes im Rahmen des üblichen und schon bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung erkannten Risikos, ergibt sich aus § 12 Abs. 6 ArbNErfG kein Anpassungsanspruch (Trimborn, in: Reimer/Schade/Schippel, a.a.O., § 12 Rn. 47ff.; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rn. 99ff.). Diese Voraussetzungen für eine Anpassung gemäß § 12 Abs. 6 ArbNErfG lassen sich vorliegend nicht feststellen.

aa)

Erstens ist die Beklagte der Auffassung, der in Höhe von 2 % vereinbarte Lizenzsatz sei auf 0,25 % abzusenken. Ihre insoweit vorgebrachten Argumente greifen jedoch nicht durch. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, ein Lizenzsatz in Höhe von 2 % sein unüblich, ist darauf zu verweisen, dass ein solcher Lizenzsatz – auch nach dem Vorbringen der Beklagten selber – bei Abschluss des Zusammenarbeitsvertrages sowie im Jahre 2002 bei Abschluss der Zusatzvereinbarung im Rahmen des üblichen lag, wenngleich am oberen Rand. Dass die fraglichen Bauteile nicht nur von Erfindungen des Klägers Gebrauch machen, sondern auch von denen anderer Arbeitnehmererfinder, ist hinsichtlich einer Anpassung des Lizenzsatzes nicht von Bedeutung, denn es kommt nicht darauf an, was die Beklagte mit anderen Erfindern vereinbart hat: Nach ihrem eigenen Vorbringen hat der Kläger „Sonderkonditionen“ erhalten, was ihr aber auch von Anfang an bewusst war. Die Behauptung der Beklagten, ihr Markterfolg gehe nicht allein auf Erfindungen des Klägers zurück, ist für die Frage einer Anpassung des Lizenzsatzes ebenfalls ohne Bedeutung. Die Beklagte bringt selber vor, sie erziele mit Produkten, die von Erfindungen des Klägers Gebrauch machen, 83 Prozent ihres Jahresumsatzes. Dies belegt, dass die Erfindungen des Klägers in einem besonders hohen Maße zum wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten beitragen. Auch der Umstand, dass die Verwendung mehrerer Erfindungen des Klägers in einem einzigen Bauteil der Beklagten technologisch angelegt war, führt nicht zu einer Anpassung. Dieser Umstand war den Parteien bereits bei Abschluss sowohl des Zusammenarbeitsvertrages als auch der Zusatzvereinbarung bekannt; überdies lässt sich nicht feststellen, dass dieser Umstand ein ungewöhnlicher ist.

Indem die Beklagte geltend macht, die von den Erfindungen des Klägers offenbarte Technologie sei bereits durch aktuellere Innovationen überholt, so dass die Bedeutung der Streitschutzrechte kontinuierlich sinke, bezieht sie sich zwar auf einen Gesichtspunkt, der grundsätzlich für eine Anpassung der Vergütung gemäß § 12 Abs. 6 ArbNErfG bedeutsam ist (Trimborn, in: Reimer/Schade/Schippel, a.a.O., § 12 Rn. 51; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rn. 132). Indes lassen sich dem Vorbringen der Beklagten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass und in welchem Umfang aus diesem Grunde eine Anpassung der Vergütung gerechtfertigt ist. Insbesondere legt sie nicht dar, innerhalb welchen Zeitraums und unter Aufbringung welchen Aufwandes es ihr möglich wäre, ihre Produkte so zu verändern, dass sie von den Streitschutzrechten keinen Gebrauch mehr machten müsste. Im Gegenteil bringt die Beklagte selber vor, dass sie frühestens im Jahre 2008 eine Möglichkeit erkannte, andere, nicht von den Streitschutzrechten Gebrauch machende Technologien nutzen zu können, und dass sie diese Möglichkeiten bislang auch nicht umgesetzt hat. Daraus folgt für den Zahlungsanspruch des Klägers, dass jedenfalls in dem Zeitraum, in dem die geltend gemachten Ansprüche entstanden, keine technologische Alternative für die Beklagte bestand und die Streitschutzrechte noch nicht technisch überholt waren.

Schließlich macht die Beklagte hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage zum einen geltend, die unter Benutzung dieser Streitschutzrechte erzielten Umsätze hätten sich seit Abschluss des Zusammenarbeitsvertrages in unvorhergesehener Weise außergewöhnlich hoch entwickelt. Dieser Umsatz habe beispielsweise im Jahr 2008 für das Streitschutzrecht 2 etwa 17.100 Prozent des vergleichbaren Umsatzes im Jahre 1994 betragen, was etwa 250 Prozent des im Jahre 2001 erzielten vergleichbaren Umsatzes entspreche. Beim Streitschutzrecht 1 liege der Umsatz aus dem Jahre 2008 bei etwa 3.200 Prozent der Vergleichsumsätze aus dem Jahre 1994 und bei etwa 290 Prozent des Vergleichsumsatzes aus dem Jahre 2001. Eine solche – wirtschaftlich überaus positive – Umsatzentwicklung kann eine Anpassung der Vergütungsregelung vorliegend allerdings nicht rechtfertigen. Ein Vergleich zwischen den Umsätzen von 1994 mit denen von 2008 ist ohnehin nicht beachtlich. Die Parteien haben 2001 in Gestalt der Zusatzvereinbarung eine einvernehmliche Vergütungsvereinbarung getroffen, so dass es hinsichtlich der Änderung von wirtschaftlichen Bedingungen nur auf einen Vergleich innerhalb dieses Zeitraum ankommen kann. Der Vergleich zwischen den Umsätzen in den Jahren 2001 und 2008 führt ebenso wenig zu einer Anpassungspflicht. Ungewöhnliche Umsatzsteigerungen in der Größenordnung von etwa 300 Prozent können nur dann als unvorhergesehen beurteilt werden, wenn diese Entwicklung auf einem außerhalb des Betriebs der Arbeitgeberin liegenden Umstand beruht (vgl. für Einzelfälle Trimborn, in: Reimer/Schade/Schippel, a.a.O., § 12 Rn. 50; Bartenbach / Volz, a.a.O., § 12 Rn. 131). Auch spricht es gegen eine Unvorhersehbarkeit der wirtschaftlichen Entwicklung, wenn – wie vorliegend – die Vergütung nicht als Pauschalvergütung, sondern als laufende Vergütungsleistung berechnet wird, da wirtschaftlichen Veränderungen dann durch die laufende Berechnung Rechnung getragen wird (Trimborn, in: Reimer/Schade/Schippel, a.a.O., § 12 Rn. 49; Bartenbach / Volz, a.a.O., § 12 Rn. 132) – zumal durch eine Abstaffelung, wie sie in den Verhandlungen zum Abschluss des Zusammenarbeitsvertrages im Jahre 1993 und sodann zum Abschluss der Zusatzvereinbarung im Jahre 2002 thematisiert wurde.

Zum anderen führt die Beklagte die Entwicklung der Gewinnsituation an, kann aber auch insofern keine Umstände dartun, die eine Anpassung rechtfertigen würden. Die Veränderung der Gewinnsituation ist nur dann für die Anwendung des § 12 Abs. 6 ArbNErfG relevant, wenn und soweit Veränderungen auf der Nutzung der jeweiligen Diensterfindung beruhen (Beispielsfälle bei Trimborn, in: Reimer/Schade/Schippel, a.a.O., § 12 Rn. 50; Bartenbach / Volz, a.a.O, § 12 Rn. 132). Vorliegend beschränkt sich das Vorbringen der Beklagten auf eine Angabe der von ihr in den Jahren 1998 bis 2008 erzielten Gewinnmargen. Das lässt nicht erkennen, inwiefern Veränderungen auf der Benutzung der Diensterfindungen 1, 2, 4, und 5 (auf die § 12 Abs. 6 ArbNErfG anwendbar ist) beruhen. Hinzu kommt, dass die hierzu von der Beklagten vorgelegte Übersicht (Anlage B 7) keine i.S.d. § 12 Abs. 6 ArbNErfG wesentliche Veränderung der Gewinnmarge erkennen lässt. Insbesondere lässt sich aus der von der Beklagten dargelegten Entwicklung der Margen nicht ablesen, dass ihr ein weiteres Festhalten an der mit dem Kläger bestehenden Vergütungsvereinbarung unzumutbar wäre. Zum einen ist die betriebswirtschaftliche Größe der Marge ohnehin nicht aussagekräftig für die Beurteilung der Gewinnsituation, wenn sich – wie vorliegend von der Beklagten gerade angeführt – der Umsatz um ein Vielfaches steigert, denn dann kann der Gesamtgewinn auch bei einem Rückgang noch steigen. Zum anderen lag die Gewinnmarge nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten im Jahre 2001 bei 46,5 Prozent, im Jahre 2007 bei 41,5 Prozent und im Jahre 2008 bei 43,2 Prozent. Hierin ist eine nur graduelle Veränderung dieser Kennzahl zu erkennen, aber keine wesentliche Veränderung. Unerheblich ist das Vorbringen der Beklagten, ihr „Zielmarge“ liege bei 50 Prozent und sei „nur“ im Jahre 2004 erreicht worden. Die von ihr selber angeführten Zahlen liegen zum Teil über, zum Teil nur wenige Prozentpunkte unter dieser „Zielmarge“, die überdies eine von ihr selbst bestimmte Größe ist, deren Nichterreichung nicht per se auf eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit hindeutet.

Hinzu kommt, dass ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Zahlen (Anlage B 7) bei Abschluss der Zusatzvereinbarung im Jahre 2002 bereits sowohl die Tendenz der Umsatzsteigerung erkennbar war, als auch die Rückläufigkeit der Margen, diese Umstände also bei der parteiautonomen Einigung auf eine Vergütungsregelung bereits berücksichtigt werden konnten und sich nicht erst nachträglich geändert haben.

bb)

Zweitens macht die Beklagte geltend, der vereinbarte Anteilsfaktor müsse von 20 Prozent auf vier Prozent gesenkt werden. Insoweit bringt sie Umstände vor, welche die objektive Lösung der Aufgabe, die Stellung des Klägers in ihrem Betrieb, die durch sie zur Verfügung gestellten Hilfsmittel und die von ihr entsprechend formulierten Aufgabenstellungen betreffen. Alle diese Umstände sind zwar grundsätzlich für die Bestimmung eines angemessenen Anteilsfaktors von Bedeutung, können aber im vorliegenden Falle keine Berücksichtigung finden. Die konkreten Umstände waren den Parteien bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung, also dem Abschluss von Zusammenarbeitsvertrag und Zusatzvereinbarung bereits bekannt. Dass die tatsächlichen Umstände sich verändert hätten, hat die Beklagte nicht dargetan, ihr Vorbringen belegt nur, dass sie diese Umstände nunmehr anders bewertet. Das kann, gemäß den oben unter a) gemachten Ausführungen, eine Anpassung gemäß § 12 Abs. 6 ArbNErfG nicht rechtfertigen. Soweit die Beklagte einen Irrtum über diese Umstände geltend macht, ist das im Rahmen der Anwendung dieser Vorschrift unbeachtlich (Trimborn, in: Reimer/Schade/Schippel, a.a.O., § 12 Rn. 47; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rn. 107).

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die von der Beklagten in Bezug genommenen „Leitungsbefugnisse“ des Klägers – diese können gemäß Nr. 34 der Richtlinie für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst für die Bemessung des Anteilsfaktors von Bedeutung sein – nur geringen Umfang gehabt haben dürften. Zuletzt waren nach dem Vorbringen der Beklagten nur fünf Mitarbeiter mit der Entwicklung von Produkten beschäftigt. Die von der Beklagten gewählte Bezeichnung für die Tätigkeit des Klägers als „externer Cheftechnologe“ ist kaum in Einklang damit zu bringen, dass der Kläger vertragsgemäß durchschnittlich vier Stunden pro Woche für die Beklagte tätig sein sollte, und dass er – nach seinem unwidersprochenen Vorbringen – keine Weisungsbefugnisse besaß.

b)

Auch unter dem Aspekt der Störung der Geschäftsgrundlage ergibt sich gemäß § 313 BGB keine Anpassungspflicht des Klägers. Allgemeine Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift, welche die grundsätzlich gebotene Pflicht zur Vertragstreue in gesetzlicher Ausformung des Gedankens von Treu und Glauben in engen Ausnahmefällen durchbrechen kann, ist, dass eine schwerwiegende Veränderung der vertraglichen Grundlage eingetreten ist, wenn nämlich nicht ernstlich in Zweifel steht, dass wenigstens eine der Vertragsparteien den Vertrag bei Kenntnis der Änderung nicht oder nur mit einem anderen Inhalt abgeschlossen hätte (Palandt / Grünberg, § 313 Rn. 18; zustimmend Bamberger/Roth/Unberath, Beck OK BGB, Edition 14., § 313 Rn. 25). In Abgrenzung hierzu fehlt es an einer schwerwiegenden Veränderung, wenn sich durch eine seit Vertragsschluss eingetretene Änderung der vertraglichen Grundlagen lediglich ein Risiko verwirklicht, das eine der Parteien zu tragen hat, wobei die Risikosphären sich aus dem Vertragszweck ergeben (BGHZ 74, 370, 373; BGHZ 101, 152; BGH NJW 2000, 1714, 1716; BGH NJW 2006, 899, 901).

Aus dem oben unter a) Ausgeführten folgt, dass schon nicht erkennbar ist, dass die Beklagte im Jahre 2001 die Zusatzvereinbarung nicht oder mit einem anderen Inhalt abgeschlossen hätte, hätte sie die weitere Entwicklung von Umsatz und Gewinnmarge vorausgesehen. Die eingetretenen Veränderungen sind zwar – wenigstens was die Umsatzentwicklung angeht – nicht unerheblich, aber auch nicht so umfänglich, dass die Beklagte ohne ernstlichen Zweifel die Zusatzvereinbarung nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätte, hätte sie die Entwicklung voraussehen können. Zweifel an einer solchen hypothetischen Betrachtungsweise erwachsen nicht zuletzt daraus, dass gemäß Ziffer 2. der Zusatzvereinbarung nochmals ausdrücklich die Anwendung einer Abstaffelung nach Richtlinie 11 für Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vereinbart und zugleich klargestellt wurde, dass die Abstaffelung anhand der kumulierten Umsätze vorzunehmen ist. Ein Zuwachs der Umsätze wird gerade durch die Abstaffelung berücksichtigt.

Außerdem ist die Vereinbarung der Abstaffelung in der genannten Weise ein Beleg dafür, dass eine positive Umsatzentwicklung gerade nicht einseitig im Risikobereich des Klägers lag. Allenfalls könnte angenommen werden, dass das Risiko beidseitig zu Lasten beider Parteien ging. Jedenfalls auch die Beklagte musste die „Gefahr“ auf sich nehmen, mit den Erfindungen des Klägers mehr Umsätze zu erzielen und ihm dafür auch eine höhere Vergütung zu zahlen: Diese „Gefahr“ höherer Umsätze (und damit auch höherer Gewinne, immerhin behauptet die Beklagte selber keine negative Gewinnmarge) wird zugunsten der Beklagten gerade durch die Abstaffelung zu Lasten des Klägers beschränkt.

Im Übrigen liegt auch das Risiko, dass sich eines oder mehrere der Streitschutzrechte als nicht rechtsbeständig erweisen, bei der Beklagten. Ein Vertragswerk, mit dem – wie vorliegend durch den Zusammenarbeitsvertrag und die Zusatzvereinbarung – Erfindungen aus einer laufenden Zusammenarbeit übertragen und vergütet werden, ist ähnlich wie ein Lizenzvertrag ganz typischer Weise ein Wagnisvertrag. Daher ist anerkannt, dass der Vergütungsanspruch erst entfällt, wenn das entsprechende Schutzrecht vernichtet wird (BGH GRUR 1990, 667, 668 – Einbettungsmasse; BGH GRUR 1977, 784, 786f. – Blitzlichtgeräte; Himmelmann, in: Reimer/Schade/Schippel, a.a.O., § 9 Rn. 24; Bartenbach / Volz, a.a.O., § 9 Rn. 34). Der – eher ungewöhnliche – Einwand der Beklagten, das ihr gehörende und von ihr auch nach wie vor genutzte Streitschutzrecht 2 sei nicht rechtsbeständig, kann deshalb nicht durchgreifen.

c)

Da ein Anspruch der Beklagten auf Anpassung der Vergütungsregelung somit nicht feststellbar ist, kommt es nicht darauf an, ob die vom Kläger insoweit erhobene Einrede der Verjährung durchgreift, also insbesondere nicht darauf, wann die Beklagte Kenntnis von den tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anpassungsanspruchs gehabt haben will.

4.

Den Vergütungsanspruch des Klägers kann die Beklagte auch nicht unter Berufung auf dessen angebliche Vertragspflichtverletzung und deswegen geschuldeten Schadensersatzes abwehren. Schon ein gemäß § 280 BGB pflichtwidriges Verhalten des Klägers ist von der Beklagten nicht dargetan. Ihr Vorbringen, der Kläger habe es pflichtwidrig unterlassen, ihr etwaige Alternativen zur technischen Lehre der (vergütungspflichtigen) Streitschutzrechte aufzuzeigen, lässt eine relevante Pflichtverletzung nicht erkennen. Der Kläger war nach Maßgabe der Ziffer 1. des Zusammenarbeitsvertrages schon seit September 1992 lediglich im Rahmen einer freien Mitarbeit verpflichtet, die Beklagte „in Fragen der Technologie“ zu beraten. Die Parteien sind dabei von einem zeitlichen Aufwand von durchschnittlich vier Stunden pro Woche ausgegangen. Dass der Kläger seine Beratungstätigkeit über dieses Maß hinaus ausgedehnt habe, bringt die Beklagte selbst nicht vor. Bei einem so geringen und inhaltlich derart unbestimmten Umfang der Beratertätigkeit ist nicht ersichtlich, dass der Kläger – worauf die Beklagte ihren Vorwurf einer Pflichtwidrigkeit aber gerade stützt – dafür verantwortlich gewesen sein soll, das gesamte Technikfeld darauf zu prüfen, welches die vorteilhafteste und zugleich preisgünstigste, möglichst sogar nicht von Schutzrechten Dritter umfasste technische Lösung für die komplexe Produktpalette der Beklagten sein könnte. Dass sich die Beklagte insoweit alleine auf den Kläger verlassen habe, ist weder ersichtlich, noch von der Beklagten vorgetragen. Im Gegenteil ergibt sich aus ihrem Vorbringen, dass sie bei der Entwicklung von Produkten Vorschläge von mehreren Fachleuten entgegennahm. Weshalb der Kläger im Unterschied zu anderen an der Entwicklung Beteiligten indes für die Auswahl der „richtigen“ Technologie verantwortlich gewesen sein soll, lässt sich nicht erkennen.

Ferner spricht das Vorbringen der Beklagten auch gegen die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung (wenngleich die Darlegungslast für fehlendes Verschulden beim Kläger läge, wäre eine Pflichtverletzung dargetan, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Beklagte macht dem Kläger den Vorwurf, er habe ihr gegenüber Vorschläge unterbreitet, die sie nicht hinterfragt habe, weil der Kläger seine Vorschläge schneller als andere an der Entwicklung Beteiligte unterbreitet habe. Das weist darauf hin, dass die Verantwortlichkeit für etwaige Fehlentscheidungen bei der Beklagten läge, die es versäumt hätte, ihre Entscheidung anhand einer eigenen Prüfung vorzunehmen.

Schließlich macht die Beklagte keine konkreten Angaben zu einer etwaigen Schadenshöhe. Ihr Vorbringen erschöpft sich in der Behauptung, der Kläger habe ihr Schaden zugefügt. Sofern die Beklagte sich in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen schlicht auf das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Kläger beruft, kann hieraus bereits aus Rechtsgründen nicht folgen, dass sie nunmehr nicht verpflichtet wäre, dem Kläger die geschuldete Erfindervergütung zu zahlen, denn sowohl unter dem Aspekt eines – nicht geltend gemachten – Zurückbehaltungsrechts – als auch dem einer etwaigen – nicht erklärten – Aufrechnung käme es auf den Umfang einer Schadensersatzpflicht an. Das bloße Sich-Gegenüberstehen wechselseitiger Zahlungsansprüche der Parteien würde die Beklagte von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Kläger nicht befreien. Sofern die Beklagte daneben – erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2009 – gemäß § 242 BGB mit Blick auf die behauptete Schadensersatzforderung die Einrede treuwidrigen Verhaltens unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est) erhebt, scheitert dies am Fehlen jeglichen Vorbringens zur Schadenshöhe: Treuwidrig kann das Zahlungsverlangen des Klägers nur insoweit sein, als diesem in gleicher oder im Wesentlichen gleicher Höhe ein Gegenanspruch der Beklagten gegenübersteht (vgl. statt aller Palandt / Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 242 Rn. 52 m.w.N.).

5.

Die Höhe des nunmehr bezifferten Zahlungsanspruchs ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat sich nicht gegen das Vorbringen des Klägers gewandt, dass das Zahlenwerk, auf die er seine Berechnung anwendet (Anlage K 6) von ihr selber stammt, und dass aus diesem die Zahlen für die Streitpatente 4 und 5 (in Anlage K 6 als „S“ bezeichnet) zur Abrechnung einer einzigen Erfindung führen.

6.

Der zuerkannte Zinsanspruch, jeweils beginnend am 31. Mai der Jahre 2007, 2008 und 2009 folgt als Anspruch auf Verzugszinsen aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 1 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Gemäß Ziffer 3. der Zusatzvereinbarung war für die Zahlung der Vergütung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, nämlich jeweils der 30. Mai des auf das abzurechnende Jahr folgenden Jahres. Darauf, dass ihr aufgrund betrieblicher Gründe eine Abrechnung in einem der betreffenden Jahre zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre und die Vergütung deshalb erst am 31. Juli des Folgejahres geschuldet gewesen wäre, hat sich die Beklagte nicht berufen.

Abzuweisen war die Klage nur insoweit, als der Kläger den Zinsbeginn bereits ab dem 1. Mai eines jeden Jahres geltend gemacht hat.

II.

Aus den dargelegten Gründen folgt zugleich, dass auch der Feststellungsantrag zulässig und begründet ist. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne von § 256 ZPO folgt daraus, dass die Beklagte mit Schreiben vom 14. April 2008 (Anlage K 4) eine Berechnung der geschuldeten Erfindervergütung gemäß den ober unter I. dargestellten Vorgaben verweigert und sich stattdessen des Rechts berühmt hat, die für die Jahre 2001 bis 2006 angeblich zu viel gezahlte Vergütung mit den Vergütungsansprüchen für die folgenden Jahre verrechnen zu dürfen.

Dass der Feststellungsantrag auch begründet ist, folgt aus den Ausführungen zum Zahlungsantrag unter II. Der von der Beklagten angeführte Gesichtspunkt, die Technologie der Erfindungen des Klägers sei bereits überholt, führt auch nicht zu einer Anpassung des zukünftigen Vergütungsanspruchs: Wie oben unter I. 3. a) aa) ausgeführt, hat die Beklagte nicht konkret ausgeführt, in welchem Umfang sich dieser Umstand auf die Bestimmung der angemessenen Vergütung auswirkt, so dass sich nicht feststellen lässt, ob eine etwaige Veränderung wesentlich wäre.

Die Beklagte ist somit auch in Zukunft vor Fälligkeit eines Zahlungsanspruchs verpflichtet, eine Abrechnung über die Vergütung nach den zuerkannten Maßgaben vorzunehmen. Diese Abrechnungspflicht ergibt sich einerseits als Nebenpflicht aus der Zusatzvereinbarung in Verbindung mit dem Zusammenarbeitsvertrag, andererseits gesetzlich aus §§ 242, 259 BGB, da der Kläger ohne eine Rechnungslegung durch die Beklagte nicht in der Lage wäre, die ihm zustehende Vergütung in bezifferter Höhe geltend zu machen.

III.

Zur Einräumung einer Schriftsatzfrist für die Beklagte zur Erwiderung auf den klägerischen Schriftsatz vom 4. November 2009 – wie von der Beklagten im Schriftsatz vom 9. November (Bl. 141 GA) und nochmals in mündlicher Verhandlung vom 12. November 2009 beantragt – bestand gemäß § 283 ZPO kein Anlass. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 4. November 2009 ist ihr rechtzeitig mitgeteilt worden, der Schriftsatz ist ihr nach ihrem eigenen Vorbringen acht Tage vor der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2009 zugegangen. Dies genügt den Anforderungen des § 132 ZPO, der für vorbereitende Schriftsätze im Allgemeinen eine Zustellung an den Gegner spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung fordert (§ 132 Abs. 1 ZPO), und bei Schriftsätzen, die eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthalten sogar eine Frist von drei Tagen genügen lässt. Tatsächlich hat die Beklagte erstmals in ihrer Duplik vom 27. Oktober 2009 geltend gemacht, ihr stünden aus § 280 BGB Gegenansprüche gegen den Kläger zu. Der Kläger durfte sich prozessual herausgefordert sehen, hierauf vor der mündlichen Verhandlung zu erwidern. Ferner ist dasjenige klägerische Vorbringen, das erstmals im Schriftsatz vom 4. November 2009 enthalten ist, nicht entscheidungserheblich. Es kommt nach den obigen Ausführungen weder auf eine Verjährung etwaiger Anpassungsansprüche der Beklagten, noch auf die behaupteten technischen Vorschläge des Klägers in den Jahren 2006 und/oder 2007, noch auf die Rolle anderer Ingenieure, die für die Beklagte Produkte entwickelt haben, an.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 und 91a ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers hinsichtlich des Zinsanspruchs war geringfügig und hat keinen Kostensprung verursacht. Auch soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die ursprünglichen Klageanträge zu II. und III. übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Insoweit ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen davon auszugehen, dass die übereinstimmend für erledigt erklärten Klageanträge ursprünglich zulässig und begründet waren. Da die Beklagte zur Leistung einer Erfindervergütung verpflichtet war, hatte der Kläger den im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch, und zwar, wie oben unter II. ausgeführt, sowohl aufgrund vertraglicher Nebenpflicht der Beklagten als auch aus §§ 242, 259 BGB. Den zunächst unbezifferten Zahlungsanspruch hat der Kläger nunmehr beziffert und in den zugesprochenen Zahlungsantrag eingerechnet, so dass auch insoweit die Klage ursprünglich zulässig und begründet war.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Eine Vollstreckungsschutzanordnung gemäß § 712 ZPO war nicht zu treffen. Die Beklagte hat ihren entsprechenden Antrag nicht begründet, insbesondere nicht dargetan, inwiefern ihr die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.