4a O 274/04 – Unterlassungserklärung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 356

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. Januar 2005, Az. 4a O 274/04

I.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 2004 – Az. 4a O 274/04 – bleibt aufrechterhalten.

II.
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Tatbestand:

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Frischetechnik und vertreiben u.a. Anlagen zur Frischhaltung von Obst und Gemüse. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 200 07 336 (Analge AS 1, nachfolgend Gebrauchsmuster), welches am 20. April 2000 angemeldet und am 17. August 2000 eingetragen wurde. Die Bekanntmachung im Patentblatt erfolgte am 21. September 2000. Das Gebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zum Erzeugen einer lokalisierten Atmosphäre hoher Luftfeuchtigkeit.

Zwischen den Parteien war bei dem Landgericht München I ein Rechtsstreit umgekehrten Rubrums wegen Verletzung des Gebrauchsmusters anhängig. Die Antragsgegnerin nahm die Antragstellerin in diesem Rechtsstreit u.a. auf Unterlassung in Anspruch. Unter dem 30. April 2004 (Anlage AS 3) gab die Antragstellerin eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung ab. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2004 erklärten die Parteien die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruches übereinstimmend für erledigt und schlossen im Übrigen einen Vergleich, in dem sich die Antragstellerin zur Zahlung eines Betrages von 10.000,- € verpflichtete. Wegen des weiteren Inhalts des Vergleichs wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung des Protokolls der mündlichen Verhandlung verwiesen (Anlage AS 6).

Unter dem 7. Juli 2004 rief der Geschäftsführer der Antragsgegnerin bei Herrn Rüdiger X von der GFZ X KG Kälte-Klimatechnik in Nürnberg an. Der konkrete Wortlaut des Gesprächs ist zwischen den Parteien umstritten. Unstreitig ist, dass der Gegenstand des Gespräches u.a. der Rechtsstreit zwischen den Parteien vor dem Landgericht München I war. Zur Kenntnis gebracht wurde der Antragstellerin das Telephonat durch ein Telefax des Herrn X an den Geschäftsführer der Antragstellerin vom 8. Juli 2004. Dort wurde ausgeführt (Anlage AS 2):

„Sehr geehrter Herr G,

wir beziehen uns auf das Telefonat von gestern mit Herrn H (Fa. R).

Auf Grund dieses Telefonates sehen wir unser zukünftige Geschäftsbeziehung gefährdet.

Lt. Herrn H hat Ihre Firma eine einstweilige Verfügung unterschrieben, so dass keine weiteren Befeuchtungsanlagen ausgeliefert werden können.
Sie hätten lt. Herrn H Patentrecht verletzt und wurden deshalb von Fa. R angezeigt.

Wir bitten um Aufklärung.“

Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2004, bei Gericht eingegangen am 19. Juli 2004, beantragte die Antragstellerin der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügungen bestimmte, in dem Gespräch gemachte Aussagen zu untersagen. Mit Beschluss vom 19. Juli 2004 wurde angeordnet, dass über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden solle. Im Übrigen wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass sich dem Schreiben vom 8. Juli 2004 nicht hinreichend konkret ersehen lasse, was die Antragsgegnerin in dem Telephonat vorgehalten habe. Die Antragstellerin reichte daraufhin zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung des Herrn X vom 26. Juli 2004 (Anlage AS 5) sowie des Geschäftsführers der Antragstellerin vom 23. Juli 2004 ein. Darüber hinaus erweiterte sie den Umfang des Unterlassungsantrages, welcher – auf richterlichen Hinweis – wieder zurückgenommen wurden. Unter dem 30. Juli 2004 untersagte die Kammer der Antragsgegnerin im Beschlusswege bestimmte Äußerungen zu tätigen. Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 6. August 2004 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 12. November 2004 legte die Antragsgegnerin Widerspruch ein.

Sie rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Antragsgegnerin habe keinen allgemeinen Gerichtsstand in Düsseldorf und die angegriffene, die Wiederholungsgefahr begründende Verletzungshandlung begründe auch keinen deliktischen Gerichtsstand in Düsseldorf.
Im Übrigen habe der Geschäftsführer der Antragsgegnerin, Herr H, die angegriffenen Äußerungen nicht gemacht, wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn H vom 10. November 2004 ergebe. Herr H sei von seinen patentanwaltlichen Vertretern konkret darauf hingewiesen worden, ein exakte Wortwahl zu verwenden.

Sie beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 30. Juli 2004 – 4a O 274/04 – aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Widerspruch zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.

Sie vertritt die Auffassung, dass die angegriffenen Äußerungen von der Antragstellerin gemacht worden seien. Dies habe auch Herr X in seinen eidesstattlichen Versicherung vom 26. Juli 2004 sowie 13. Dezember 2004 bestätigt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der gemäß §§ 940, 936, 924 ZPO statthafte Widerspruch hat keinen Erfolg. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin bestehen keine Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Nach § 14 Abs. 2 des am 3. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, welches vorliegend Anwendung findet, da die angegriffenen Handlungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gemacht wurden, ist für Klagen u.a. das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. Vorliegend wurden zwar im Gerichtsbezirk des Landgerichts Düsseldorf keine Handlung vorgenommen. Es besteht jedoch die Gefahr, dass die Antragsgegnerin auch gegenüber Kunden entsprechende Äußerungen macht, die im hiesigen Gerichtsbezirk ansässig sind. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass die Antragstellerin lediglich pauschal behaupten würde, dass die Antragsgegnerin bundesweit tätig sei, ist dies zwar zutreffend. Ein als Anlage AS 8 vorgelegtes Schreiben der patentanwaltlichen Vertreter der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2003 an die Linde AG in Köln, in welchem u.a. mitgeteilt wurde, dass die Antragstellerin wegen Verletzung des Verfügungsgebrauchsmusters abgemahnt worden sei, zeigt jedoch, dass die Antragsgegnerin auch im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichtes tätig ist, mithin auch die Gefahr besteht, dass die Antragsgegnerin auch gegenüber Kunden entsprechende Äußerungen macht, die im hiesigen Gerichtsbezirk ansässig sind.

Der gemäß §§ 940, 936, 924 ZPO statthafte Widerspruch hat keinen Erfolg, da die einstweilige Verfügung der Kammer rechtmäßig ist, d.h. sowohl ein Verfügungsgrund als auch ein –anspruch besteht. Zweifel hinsichtlich des Bestehens eines Verfügungsgrundes liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt auch ein Verfügungsanspruch vor. Die Antragsgegnerin hat im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Äußerungen gemacht, die unlauter sind. Nach §§ 4 Nr. 8, 3 UWG handelt unlauter und damit unzulässig, der über Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. § 4 Nr. 8 UWG bezweckt den Schutz von Mitbewerbern vor unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen (Anschwärzung).

Unstreitig handelt es sich bei den Parteien um Mitbewerber.

Die Antragstellerin hat auch schlüssig dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin gegenüber einem Kunden beider Parteien Tatsachen behauptet hat, die unwahr und geeignet sind, den Betrieb der Antragstellerin zu schädigen.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass in einem Telephonat vom 7. Juli 2004 der Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr H, gegenüber Herrn X behauptet hat, dass die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung unterschrieben habe, so dass keine weiteren Befeuchtungsanlagen durch die Antragstellerin mehr ausgeliefert werden könnten. Auch sei behauptet worden, dass die Antragstellerin ein Patentrecht der Antragsgegnerin verletzt habe und deshalb von der Antragsgegnerin angezeigt werde.

Diese Behauptungen sind unwahr. Denn die Antragstellerin hat keine einstweilige Verfügung unterschrieben, sondern lediglich eine Unterlassungserklärung abgegeben. Auch können weiterhin Befeuchtungsanlagen ausgeliefert werden, die nicht unter den Schutzbereich des Gebrauchsmusters fallen. Unzutreffend ist weiterhin, dass die Antragstellerin ein Patentrecht verletzt hat, denn die Antragsgegnerin ist lediglich Inhaberin eines Gebrauchsmusters, mithin eines ungeprüften Schutzrechtes. Die Antragsgegnerin hat auch nicht die Antragstellerin angezeigt, sondern lediglich Klage wegen Verletzung des Gebrauchsmusters vor dem Landgericht München erhoben.

Die darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin hat die entsprechenden Behauptungen der Antragsgegnerin in dem Telephongespräch vom 7. Juli 2004 gegenüber Herrn X auch glaubhaft gemacht durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen des Herrn X vom 26. Juli 2004 und 13. Dezember 2004. In der eidesstattlichen Versicherung vom 26. Juli 2004 bestätigte Herr X das entsprechende Vorbringen der Antragstellerin. Im Übrigen bekundete er, auch das Telefax vom 8. Juli 2004, dessen Inhalt im Tatbestand wiedergegeben ist, an die Antragstellerin versandt zu haben. Dass die angegriffenen Äußerungen von dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin gemacht worden seien bestätigte Herr X in einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 13. Dezember 2004.

Diesem schlüssigen und glaubhaft gemachten Vorbringen der Antragstellerin steht nicht die von der Antragsgegnerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers Herrn H vom 10. November 2004 entgegen, in welcher dieser ausführte, dass er die entsprechenden Äußerungen nicht gemacht habe. Die eidesstattliche Versicherung des Herrn X sei daher unrichtig. Er habe Herrn X darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin eine Unterlassungserklärung unterschrieben und insoweit auf die Erklärung vom 31. März 2004 Bezug genommen. Auch habe er konkret gesagt, dass von der Unterlassungserklärung abgedeckte Befeuchtungsanlagen nicht mehr ausgeliefert werden könnten. Im Übrigen habe er Herrn X mitgeteilt, dass die Unterlassungserklärung im Rahmen eines Rechtsstreits abgegeben worden sei, in dem die Antragstellerin von der Antragsgegnerin wegen Verletzung des Verfügungsgebrauchsmusters verklagt worden sei.

Denn für die Richtigkeit des Vorbringens der Antragstellerin spricht, dass Herr X sowohl das Telefax vom 8. Juli 2004 als auch die eidesstattliche Versicherung vom 30. Juli 2004 in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zu dem streitgegenständlichen Telephonat erstellt hat. Das Schreiben des Herrn X an die Antragstellerin vom 8. Juli 2004 wurde nur einen Tag nach dem Telephonat erstellt. Herr X konnte daher mit erhöhtem Erinnerungsvermögen noch nicht lange vergangene Umstände wiedergeben. Das gleiche gilt für die Ausführungen in der eidesstattlichen Versicherung vom 30. Juli 2004. Dahingegen stammt die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin vom 10. November 2004, zwischen dem streitgegenständlichen Gespräch am 7. Juli 2004 und der eidesstattlichen Versicherung vom 10. November lagen mithin vier Monate, so dass nicht auszuschließen ist, dass Herr H an den Inhalt des Gespräches keine konkreten Erinnerungen mehr hat. Im Übrigen spricht auch für die Richtigkeit des Bekundens des Herrn X, dass dieser am Ausgang des Rechtsstreits keinerlei eigenes Interesse hat, da dieser sowohl Kunde der Antragstellerin als auch der Antragsgegnerin ist, mithin kein wirtschaftliches Interesse verfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO analog.

Dr. R1 R2 R3