Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 25. Juni 2015, Az. 4c O 65/14
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen
Radschützer für ein Zweirad, umfassend eine Einrichtung zur lösbaren Befestigung des Radschützers im Bereich der Gabel des Zweirads, wobei die Einrichtung zur Befestigung wenigstens ein Spreizelement umfasst, das in das Innere eines rohrförmigen Teils der Gabel schiebbar und dort klemmend festlegbar ist,
herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wobei die Einrichtung zur Befestigung ein mit dem Spreizelement verbindbares Schiebeelement umfasst, das in eine Nut oder Schiene am Radschützer einschiebbar und in einer Endposition lösbar festlegbar ist,
und wobei der Radschützer werkzeuglos an dem Schiebeelement montierbar und/oder demontierbar ist,
und wobei der Radschützer in der Seitenansicht gesehen im Bereich der Einrichtung zur Befestigung einen stufenförmigen Versatz und eine im Bereich dieses stufenförmigen Versatzes angeordnete senkrechte Wandung aufweist;
2. der Klägerin für die Zeit ab dem 09.05.2008 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;
3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 07.08.2004 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
-zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
– die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 09.05.2008 zu machen sind,
– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
– die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben betreffend vorstehend a) und b) durch Übermittlung von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, jeweils in Kopie nachzuweisen ist;
4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I. 1. zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagten) Kosten herauszugeben;
5. die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 09.05.2008 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird;
6. an die Klägerin den Betrag von 6.501,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2014 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt,
1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 07.08.2004 bis zum 08.05.2008 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 09.05.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V. Das Urteil ist in Bezug auf die Verurteilung zur Unterlassung, zur Vernichtung und zum Rückruf (Ziff. I. 1., 4., 5. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 270.000,- EUR, in Bezug auf die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Ziff. I. 2. und I. 3. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- EUR sowie hinsichtlich der Verurteilung zur Erstattung der Abmahnkosten (Ziffer I. 6. des Tenors) und in Bezug auf die Kostengrundentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
VI. Der Streitwert wird auf 300.000,- EUR festgesetzt.
TATBESTAND
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 435 XXX B 1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin die Klägerin ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf, Erstattung vorgerichtlicher Kosten sowie auf Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach in Anspruch.
Das Klagepatent wurde am 23.12.1999 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 29902XXX vom 15.02.1999 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Anmeldung wurde am 07.07.2004 bekannt gemacht. Die Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 09.04.2008. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.
Das Klagepatent betrifft einen Radschützer für Zweiräder. Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 22.12.2014 Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht, über die derzeit noch nicht entschieden ist.
Der vorliegend allein streitgegenständliche Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet:
„Radschützer für ein Zweirad umfassend eine Einrichtung zur lösbaren Befestigung des Radschützers im Bereich der Gabel des Zweirades, wobei die Einrichtung zur Befestigung wenigstens ein Spreizelement (10) umfasst, das in das Innere eines rohrförmigen Teils (11) der Gabel schiebbar und dort klemmend festlegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass
– die Einrichtung zur Befestigung wenigstens ein mit dem Spreizelement verbindbares Schiebeelement (12) umfasst, das in eine Nut (13) oder Schiene am Radschützer (14) einschiebbar und in einer Endposition lösbar festlegbar ist, dass
– der Radschützer (14) werkzeuglos an dem Schiebeelement (12) montierbar und/oder demontierbar ist, und dass
– der Radschützer (14) in der Seitenansicht gesehen im Bereich der Einrichtung zur Befestigung wenigstens einen stufenförmigen Versatz (29) und eine im Bereich dieses stufenförmigen Versatzes (29) angeordnete senkrechte Wandung (30) aufweist.“
Die nachfolgend wiedergegebenen (verkleinerten) Zeichnungen veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand von Ausführungsbeispielen. Figur 1 zeigt eine schematisch vereinfachte Darstellung eines im Bereich der Fahrradgabel eines Fahrrads befestigten erfindungsgemäßen Radschützers. Figur 2 zeigt eine vergrößerte Detaildarstellung eines Ausschnitts II von Figur 1 im teilweisen Schnitt. Figur 3 zeigt eine Explosionsdarstellung eines erfindungsgemäßen Radschützers sowie des daran befestigbaren Winkelteils. Figur 8 zeigt eine Explosionsdarstellung eines Teils der Radschützerbefestigung.
Die Beklagte stellt her und vertreibt Radschützer für ein Zweirad, wie in den Anlagen K 6 – K 15 abgebildet (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform).
Die angegriffene Ausführungsform umfasst eine Einrichtung zur lösbaren Befestigung des Radschützers im Bereich der Gabel des Zweirades (Anlagen K 7 – K 9). Die Einrichtung umfasst auch ein Spreizelement, bestehend aus einem Spreizkonus und einer Spreizhülse (Anlage K 10). Mit dem Spreizelement wird der aus Anlage K 11 ersichtliche Schwenkhebel verbunden. Das Ende des Schwenkhebels mit dem Außengewinde wird zunächst durch den Radschützer und anschließend durch das Spreizelement geschoben und mit einer Gewindekappe verschraubt. Da der Schwenkhebel an seiner Schwenkachse als Exzenter ausgebildet ist, führt das Umlegen des Hebels zu einer Klemmung, die den Radschützer hält. Das Ende des Schwenkhebels mit dem kugelförmigen verdickten Ende wird während der Montage in eine Nut am Radschützer eingeschoben und eingeklipst (Anlage K 12).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2014 mahnte die Klägerin die Beklagte hinsichtlich der Nutzung des Klagepatents erfolglos ab. Wegen des Inhalts der Abmahnung wird auf die Anlage K 16 Bezug genommen. Für die Abmahnung setzt die Klägerin Kosten in Höhe von 6.501,80 EUR an (Streitwert: 300.000,00 EUR, 1.3 Geschäftsgebühr (Rechtsanwalt), 1,3 Geschäftsgebühr (Patentanwalt), 20,00 EUR Auslagenpauschale).
Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents in wortsinngemäßer Weise Gebrauch.
Als Hauptvorbringen trägt die Klägerin vor, der Schwenkhebel mit dem Kugelkopfende sei das patentgemäße Schiebeelement. Dieser könne in eine Nut am Radschützer eingeschoben und eingeklipst werden und sei damit in einer Endposition lösbar festgelegt. Darüber hinaus könne der Radschützer dadurch werkzeuglos an dem Schiebeelement montiert und/oder demontiert werden.
Das Patent verlange lediglich, dass innerhalb der Einrichtung zur Befestigung ein Spreizelement und ein Schiebeelement vorhanden sind, die miteinander verbindbar sind. Weiter sei erforderlich, dass das Schiebeelement in eine Nut oder in eine Schiene am Radschützer einschiebbar ist.
Als Hilfsvorbringen trägt die Klägerin vor, das Ende des Schwenkhebels mit dem Gewinde gemäß Anlage K 11 sei als Schiebeelement anzusehen, da er in eine schlitzförmige Öffnung am Radschützer einschiebbar sei. Das Ende des Schwenkhebels mit dem Gewinde werde durch diesen Schlitz geschoben und mit dem Spreizkonus verbunden. Das Umlegen des Hebels führe zu einer Klemmung, die den Radschützer halte. Somit sei der Schwenkhebel ein Schiebeelement, das in eine Schiene am Radschützer einschiebbar und – durch Umlegen des Exzenterhebels – in einer Endposition lösbar festgelegt sei.
Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf eine äquivalente Benutzung.
Die vorliegende Klage ist der Beklagten am 22.09.2014 zugestellt worden.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen
Radschützer für ein Zweirad, umfassend eine Einrichtung zur lösbaren Befestigung des Radschützers im Bereich der Gabel des Zweirads, wobei die Einrichtung zur Befestigung wenigstens ein Spreizelement umfasst, das in das Innere eines rohrförmigen Teils der Gabel schiebbar und dort klemmend festlegbar ist,
herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wobei die Einrichtung zur Befestigung ein mit dem Spreizelement verbindbares Schiebeelement umfasst, das in eine Schiene am Radschützer einschiebbar und in einer Endposition lösbar festlegbar ist,
und wobei der Radschützer werkzeuglos an dem Schiebeelement montierbar und/oder demontierbar ist,
und wobei der Radschützer in der Seitenansicht gesehen im Bereich der Einrichtung zur Befestigung einen stufenförmigen Versatz und eine im Bereich dieses stufenförmigen Versatzes angeordnete senkrechte Wandung aufweist;
hilfsweise:
insbesondere, wenn das Schiebeelement unterseitig wenigstens eine Rasteinrichtung aufweist, die mit entsprechenden Rastelementen am Radschützer zusammenwirkt (Unteranspruch 4);
weiter hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen
Radschützer für ein Zweirad, umfassend eine Einrichtung zur lösbaren Befestigung des Radschützers im Bereich der Gabel des Zweirads, wobei die Einrichtung zur Befestigung wenigstens ein Spreizelement umfasst, das in das Innere eines rohrförmigen Teils der Gabel schiebbar und dort klemmend festlegbar ist,
herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wobei die Einrichtung zur Befestigung ein mit dem Spreizelement verbindbares Schiebeelement umfasst, das in eine Schiene am Radschützer einschwenkbar und in einer Endposition lösbar festlegbar ist,
und wobei der Radschützer werkzeuglos an dem Schiebeelement montierbar und/oder demontierbar ist,
und wobei der Radschützer in der Seitenansicht gesehen im Bereich der Einrichtung zur Befestigung einen stufenförmigen Versatz und eine im Bereich dieses stufenförmigen Versatzes angeordnete senkrechte Wandung aufweist;
weiter hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen
Radschützer für ein Zweirad, umfassend eine Einrichtung zur lösbaren Befestigung des Radschützers im Bereich der Gabel des Zweirads, wobei die Einrichtung zur Befestigung wenigstens ein Spreizelement umfasst, das in das Innere eines rohrförmigen Teils der Gabel schiebbar und dort klemmend festlegbar ist,
herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wobei die Einrichtung zur Befestigung ein mit dem Spreizelement verbindbares Schiebeelement umfasst, das relativ zu einer Schiene am Radschützer in Längsrichtung der Schiene verschiebbar, in eine Schiene einschwenkbar und in einer Endposition lösbar festlegbar ist,
und wobei der Radschützer werkzeuglos an dem Schiebeelement montierbar und/oder demontierbar ist,
und wobei der Radschützer in der Seitenansicht gesehen im Bereich der Einrichtung zur Befestigung einen stufenförmigen Versatz und eine im Bereich dieses stufenförmigen Versatzes angeordnete senkrechte Wandung aufweist;
2. der Klägerin für die Zeit ab dem 09.05.2008 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;
3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 07.08.2004 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege, insbesondere unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
-zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
– die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 09.05.2008 zu machen sind,
– der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
– die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben betreffend vorstehend a) und b) durch Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang dazu,
hilfsweise: durch Übermittlung von Belegen (Rechnungen und Lieferscheinen, jeweils in Kopie)
nachzuweisen ist;
4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I. 1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
5. Vorrichtungen entsprechend vorstehend I. 1. zurückzurufen und/oder sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen;
6. an die Klägerin den Betrag von 6.501,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
II. festzustellen,
1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 07.08.2004 bis zum 09.05.2008 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 09.05.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, den Rechtsstreit im Hinblick auf die als Anlage B 1 zu den Akten gereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen.
Sie bestreitet den Vorwurf der Patentverletzung. Es fehle an zwei Elementen, dem Schiebeelement und dem Spreizelement, die zusammenwirken. Durch das Klagepatent, insbesondere in Absatz [0009] der Beschreibung, werde ein aufeinander passendes System aus Nut und Schiene (= Schienensystem) definiert, wobei die Schiene in eine Nut geschoben werde oder umgekehrt. Ein derartiges Schienensystem sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht vorhanden, da der Radschützer zum Durchstecken des Befestigungselements ein Langloch aufweise, mithin weder eine Nut noch eine Schiene. Die angegriffene Ausführungsform weise keine zwei miteinander verbindbaren Bauteile auf, sondern lediglich ein Spreizelement, welches mit dem Exzenter zusammen eingesteckt werde.
Auch könne der Radschützer nicht werkzeuglos an dem Schiebeelement montiert werden. Der Radschützer werde durch Umlegen des Exzenterhebels montiert; dieser könne als mitgeführtes Werkzeug angesehen werden. Der Radschützer werde nicht an dem Exzenterhebel montiert, sondern mit dem Exzenterhebel.
Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht als nicht rechtsbeständig erweisen.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents sei gegenüber einem von der vertriebenen Schutzblech (Anlagen B 4 – B 7) nicht neu. Zudem beruft sich die Beklagte auf den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung, mit der Begründung, in der Offenlegungsschrift (Anlage B 8) sei lediglich definiert, dass der Radschützer werkzeuglos befestigbar sei, nicht aber, dass sich das Befestigen auf das Schiebeelement beziehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch macht, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf, Erstattung von Abmahnkosten sowie Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht im ganz Wesentlichen gegen die Beklagte zu.
I.
Das Klagepatent betrifft einen Radschützer für Zweiräder.
Es geht davon aus, dass insbesondere die Nutzer von Mountainbikes je nach Witterung mit Radschützer oder ohne Radschützer fahren. Bei gutem Wetter wird der Radschützer oft nicht benötigt. Um sich an die ändernden Wetterverhältnisse anzupassen, besteht ein Interesse daran, eine einfache lösbare Befestigung für den Radschützer zu schaffen, die es dem Benutzer ermöglicht, möglichst ohne Werkzeug den Radschützer vom Vorderrad des Zweirads zu demontieren. Da viele Mountainbikes mit einer in sich federnden Vorderradgabel ausgerüstet sind, um einen entsprechenden Dämpfungseffekt zu erzielen, wenn der Fahrer auf unebenem Untergrund fährt, soll die einfache lösbare Befestigung auch für solche Zweiräder mit einfedernder Vorderradgabel nutzbar sein.
Aus dem Stand der Technik ist die taiwanesische Patentanmeldung TW 82214898 (Anlage K 3) bekannt. Der darin beschriebene und abgebildete Radschützer weist ein Spreizelement (32/40/52) auf, das in ein rohrförmiges Teil der Gabel eines Zweirades (82) einschiebbar und dort vermittels Einschrauben eines Spreizkonus (32) in eine Spreizhülse (40) vermittels einer Schraube (60) festlegbar ist. Mit diesem Spreizelement kann vermittels weiterer Schrauben ein Verbindungsteil (70) befestigt werden, wobei die Schrauben durch Langlöcher des Radschützers (13, 23) in das Verbindungsteil (70) eingeschraubt werden und in ihrer Endposition an dem Verbindungsteil festgelegt werden können. Der Radschützer besteht aus zwei Teilen (10, 20), die an zwei gegenüberliegenden Seiten des Verbindungsteils angebracht werden können.
Aus dem deutschen Gebrauchsmuster DE 88 04 650 U 1 (Anlage K 4) sind Radschützer für das Vorderrad eines Zweirades bekannt, die an dem Rahmen des Zweirades festlegbare Schiebeelemente (12) aufweisen, die in entsprechende Aufnahmen (14) an dem Radschützer einschiebbar und klemmend darin festlegbar sind. Vermittels dieser Rastelemente kann nach Montage des Radschützers an dem Zweirad die Position des Radschützers verändert werden.
Dem Klagepatent liegt somit das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, einen Radschützer für ein Zweirad mit einer Einrichtung zur lösbaren Befestigung des Radschützers im Bereich der Gabel des Zweirads zu schaffen, bei dem die Demontage beziehungsweise Montage des Radschützers einfach und ohne Werkzeug erfolgen kann, wobei die Befestigung des Radschützers auch für Zweiräder mit einfedernder Vorderradgabel geeignet ist.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Einrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
Radschützer für ein Zweirad
1. umfassend eine Einrichtung zur lösbaren Befestigung des Radschützers im Bereich der Gabel des Zweirades,
2. wobei die Einrichtung zur Befestigung wenigstens ein Spreizelement (10) umfasst,
2.1 das in das Innere eines rohrförmigen Teils (11) der Gabel schiebbar und
2.2 dort klemmend festlegbar ist,
3. wobei die Einrichtung zur Befestigung wenigstens ein mit dem Spreizelement verbindbares Schiebeelement (12) umfasst, das
3.1 in eine Nut (13) oder Schiene am Radschützer (14) einschiebbar und
3.2 in einer Endposition lösbar festlegbar ist,
4. der werkzeuglos an dem Schiebeelement (12) montierbar und/oder demontierbar ist, und der
5. in der Seitenansicht gesehen
5.1 im Bereich der Einrichtung zur Befestigung wenigstens einen stufenförmigen Versatz (29) und
5.2 eine im Bereich dieses stufenförmigen Versatzes (29) angeordnete senkrechte Wandung (30) aufweist.
II.
Davon ausgehend macht die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.
1.
Angegriffene Ausführungsform ist der Radschützer, der in den Anlagen K 6 – K 15 abgebildet ist.
Zwischen den Parteien steht – zu Recht – allein die Verwirklichung der Merkmale 3., 3.1, 3.2 und 4. in Streit.
2.
Gemäß der Merkmale 3., 3.1 und 3.2 umfasst der Radschützer eine Einrichtung zur Befestigung, die wenigstens ein mit dem Spreizelement verbindbares Schiebeelement umfasst, das in eine Nut oder Schiene am Radschützer einschiebbar und in einer Endposition lösbar festlegbar ist.
Der Patentanspruch sieht vor, dass innerhalb der Einrichtung zur Befestigung ein Spreizelement und ein davon zu unterscheidendes Schiebeelement vorhanden sind und das Schiebeelement mit dem Spreizelement verbindbar ist. Weiter muss das Schiebeelement in eine Nut oder Schiene am Radschützer einschiebbar sein und in einer Endposition so festlegbar sein, dass es auch wieder lösbar ist. Weitere Vorgaben macht das Klagepatent in seinem Anspruch 1 in Bezug auf das Schiebeelement nicht.
Der Begriff des „Schiebeelements“ ist daher weit auszulegen und erfasst jede nicht näher festgelegte Schiebebewegung zur Befestigung des Radschützers. Dabei genügt es, wenn das Schiebeteil in eine Nut oder Schiene am Radschützer einschiebbar ist. Weitere konkrete Vorgaben hinsichtlich des Schiebeelementes lassen sich dem Patentanspruch nicht entnehmen. Die Ausgestaltung desselben wird vielmehr in das Belieben des Fachmannes gestellt.
Durch das Klagepatent wird auch kein aufeinander passendes System aus Nut und Schiene (Schienensystem) definiert, wobei die Schiene in die Nut geschoben wird oder umgekehrt, wie dies die Beklagte auf der Seite 3 der Klageerwiderung vorträgt. Vielmehr sieht das Klagepatent vor, dass das Schiebeelement entweder in eine Nut oder in eine Schiene am Radschützer einschiebbar ist. Weder die Nut noch die Schiene sind durch den Anspruch näher konkretisiert. Nut oder Schiene müssen lediglich am Radschützer vorhanden sein und es muss ein Schiebeelement in die Nut oder Schiene einschiebbar sein.
In Absatz [0007] der Beschreibung des Klagepatents heißt es dazu: „Das genannte Schiebeelement kann beispielsweise etwa plattenförmig ausgebildet sein und in eine schienenartige Anformung am Radschützer einschiebbar sein“. Das Wort „beispielsweise“ verdeutlicht dabei, dass das Schiebeelement nicht darauf beschränkt werden kann, dass es plattenförmig ausgebildet ist. Vielmehr ist ein irgendwie geartetes Schiebeelement ausreichend.
Weiter heißt es in Absatz [0009] der Patentbeschreibung: „Das Lösen des Radschützers von diesem Schiebeelement erfolgt durch eine einfache Schiebebewegung“. Auch dies verdeutlicht, dass es vorrangig darum geht, dass die Demontage bzw. Montage auf einfache Weise erfolgen kann. Zudem geht es darum, dass das Schiebeelement ohne großen Aufwand, mithin werkzeuglos, mit dem Spreizelement verbunden werden kann. Dies ergibt sich aus einer Abgrenzung zu der aus dem Stand der Technik bekannten taiwanesischen Patentanmeldung TW 82214898 (Anlage K 3). Der darin beschriebene und abgebildete Radschützer weist ein Spreizelement (32/40/52) auf, das in ein rohrförmiges Teil der Gabel eines Zweirades (82) einschiebbar und dort vermittels Einschrauben eines Spreizkonus (32) in eine Spreizhülse (40) vermittels einer Schraube (60) festlegbar ist. Mit diesem Spreizelement kann vermittels weiterer Schrauben ein Verbindungsteil (70) befestigt werden, wobei die Schrauben durch Langlöcher des Radschützers (13, 23) in das Verbindungsteil (70) eingeschraubt werden und in ihrer Endposition an dem Verbindungsteil festgelegt werden können. Das Verbindungsteil, das durch das Schiebeelement ersetzt werden soll, muss folglich an dem Spreizelement und an dem Radschützer mit Schrauben befestigt werden.
Auch der Begriff „einschiebbar“ unterliegt einem weiten Verständnis. Die Art des Einschiebens wird im Klagepatent nicht näher beschrieben, so dass hierunter sowohl ein vertikales als auch ein horizontales Einschieben verstanden werden kann. „Schieben“ bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, einen Gegenstand durch mechanischen Druck bewegen. Anhaltspunkte dafür, dass der Fachmann hierunter etwas anderes versteht, sind nicht ersichtlich.
Zudem heißt es im Patentanspruch: „einschiebbar“ und „festlegbar“. Dies kommt einer Zweckbestimmung gleich.
Technischer Sinn und Zweck des Merkmals ist es, eine Einrichtung zur lösbaren Befestigung des Radschützers zu schaffen, bei dem die Montage beziehungsweise Demontage des Radschützers einfach erfolgen kann.
Als patentgemäßes Schiebeelement ist vorliegend der Schwenkhebel anzusehen, welcher in einer kugelförmigen Verdickung endet. Dieser ist mit dem Spreizelement verbindbar und kann in eine Nut oder Schiene am Radschützer eingeschoben werden, in der Weise, dass er nach Erreichen der Endposition auch wieder lösbar ist. Der Schwenkhebel wird mit dem kugelförmig verdickten Ende in die Nut am Radschützer eingeschoben, indem der Schwenkhebel umgelegt und die kugelförmige Verdickung in die Nut eingeklipst wird. Durch das Einklipsen entsteht eine feste Verbindung zwischen dem Schiebeelement und dem Radschützer, so dass das Schiebeelement in einer Endposition festgelegt ist. Das kugelförmig verdickte Ende lässt sich nach Erreichen der Endposition auch wieder aus der Nut lösen.
Soweit die Beklagte einwendet, die angegriffene Ausführungsform weise keine Schiene oder Nut auf, so ergibt sich aus Anlage K 12 etwas anderes. Dort ist ersichtlich, dass der Radschützer an sich eine Nut aufweist, in die der Schwenkhebel eingeklemmt wird.
3.
Merkmal 4. des Anspruchs 1 des Klagepatents sieht vor, dass der Radschützer werkzeuglos an dem Schiebeelement montierbar und/oder demontierbar ist.
Das Merkmal „werkzeuglos“ ist dahingehend auszulegen, dass die Montage/Demontage ohne ein Werkzeug erfolgen kann, welches nicht Gegenstand der Einrichtung ist, mithin ohne ein Werkzeug, das zusätzlich mitgeführt werden muss.
Sinn und Zweck des Klagepatents ist es, die Montage/Demontage einfach und damit ohne ein zusätzlich mitgeführtes Werkzeug durchführen zu können.
Der Schwenkhebel selbst stellt kein Werkzeug im Sinne des Klagepatents dar, da er Teil der Einrichtung ist und damit auch mitgeführt wird.
Auch die Beklagte selbst geht von einer werkzeuglosen Montage/Demontage der angegriffenen Ausführungsform aus. Auf der Rückseite der Headerkarte (Anlage K 13) heißt es oben links: „No tools needed“. Zudem heißt es auf der Internetseite der Beklagten (Anlage K 14): „Werkzeuglose Montage“ sowie „sekundenschnell montier- und demontierbar“.
Soweit die Beklagte einwendet, der Radschützer werde nicht „an“ dem Schiebeelement montiert bzw. demontiert, sondern „mit“ dem Schwenkhebel, so verfängt dieses Argument nicht. Entscheidend ist, dass der Radschützer mit dem Schiebeelement verbunden wird, so dass der Radschützer fest ist. Dies geschieht durch Umlegen des Schwenkhebels, der als „Schiebeelement“ im Sinne des Klagepatents anzusehen ist. Dadurch wird der Radschützer mit dem Schwenkhebel festgeklemmt.
III.
Da die Beklagte durch die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent in wortsinngemäßer Weise widerrechtlich benutzt hat, war über die Hilfsanträge nicht zu entscheiden.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu.
1.
Der Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.
2.
Darüber hinaus steht der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung bzw. Schadensersatz gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG bzw. Art. II § 1a IntPatÜG zu, denn die Beklagte trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Als Fachunternehmen hätte sie bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Der Entschädigungsanspruch war jedoch auf den 08.05.2008 zu begrenzen, da die Beklagte ansonsten am gleichen Tag – 09.05.2008 – sowohl zur Zahlung einer Entschädigung wie auch von Schadensersatz verurteilt worden wäre.
Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.
3.
Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entschädigung zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, §§ 242, 259 BGB. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht insoweit ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42/09). Der Antrag zu I. 3. a) war zu begrenzen, da insoweit Auskunft gemäß §§ 242, 259 BGB nicht verlangt werden kann.
4.
Der mit dem Klageantrag zu 4. geltend gemachte Vernichtungsanspruch folgt aus § 140a Abs. 1 PatG iVm Art. 64 Abs. 1 EPÜ.
5.
Der mit dem Klageantrag zu 5. geltend gemachte Rückrufanspruch folgt aus § 140a Abs. 3 PatG iVm Art. 64 Abs. 1 EPÜ, wobei dieser zu beschränken war, wie aus dem Tenor ersichtlich.
6.
Darüber hinaus steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 6.501,80 € gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG, §§ 823 ff. BGB sowie §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB zu. Die Abmahnung war berechtigt. Die Höhe der Abmahnkosten ist nicht zu beanstanden. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
IV.
Eine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung über die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage besteht nicht.
Nach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. – Kurznachrichten) bestätigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.
Die Entscheidung des für die Entscheidung über den Verletzungsvorwurf zuständigen Gerichts über eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist deshalb eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fachkundig besetzt ist, ist nicht an eine Einschätzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll dem vor dem oder parallel zum Verletzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelmäßig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf prüfen, ob sie – allein aus der Perspektive des Verletzungsgerichts – einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner – zeitlich ohnehin begrenzten – Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatentes wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.
In Anwendung dieser Grundsätze ist eine Aussetzung des Rechtsstreits, wie von der Beklagten beantragt, nicht geboten. Es erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Rechtsbestand des Klagepatentes vor dem Hintergrund der erhobenen Einwendungen verneint wird.
1.
Dass das Klagepatent mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Grund des Einwandes der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Ans. 1 Nr. 4 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 c) EPÜ) widerrufen wird, vermag die Kammer nicht festzustellen.
Die Beklagte wendet insoweit ein, in der Offenlegungsschrift (Anlage B 8) sei im Hinblick auf Merkmal 4. des Anspruchs 1 des Klagepatents lediglich definiert, dass der Radschützer werkzeuglos befestigbar sei, nicht aber, dass sich das Befestigen auf das Schiebeelement beziehe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Offenlegungsschrift des Streitpatents führt dazu unter Absatz [0005] der Beschreibung aus: „Um das Schiebeelement lösbar mit dem Radschützer zu verbinden, eignet sich beispielsweise eine vorzugsweise unterseitig am Schiebeelement angebrachte Rasteinrichtung, die mit entsprechenden Rastelementen am Radschützer zusammenwirkt“.
Durch das Wort „beispielsweise“ wird deutlich, dass nicht zwingend eine Rasteinrichtung erforderlich ist, sondern das Schiebeelement auch auf anderem Wege lösbar mit dem Radschützer verbunden werden kann.
2.
Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass das Klagepatent mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mangels Neuheit vernichtet wird.
Im Hinblick auf die Anlagen K 3, K 4 und K 18 steht dem bereits der formale Grund entgegen, dass es sich dabei um im Erteilungsverfahren gewürdigten Stand der Technik handelt.
Soweit sich die Beklagte auf einen Radschützer der Firma B (Anlagen B 4 – B 7), fehlt es hinsichtlich der Anlagen B 6 und B 7 bereits an einer deutschen Übersetzung. Darüber hinaus ist von der Klägerin bestritten, dass dieser Radschützer vor dem Prioritätstag des Klagepatents, dem 15.02.1999, offenkundig geworden ist. Die vorgelegten Unterlagen reichen hierfür nicht aus. Es ist nicht hinreichend erkennbar, was konkret ab wann benutzt wurde. Soweit der Aussetzungsantrag demnach auch auf einen Zeugenbeweis angewiesen ist, muss dieser ohne Erfolg bleiben. Da eine Vernehmung des angebotenen Zeugen nur im Nichtigkeitsverfahren, jedoch nicht im Verletzungsprozess erfolgt, ist bereits unvorhersehbar, in welcher Weise der benannte Zeuge überhaupt aussagen wird und ob seine Aussage für glaubhaft gehalten wird. Schon wegen dieser gänzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Patents zu erwarten. Daran ändert auch nichts, dass schriftliche Erklärungen der Zeugen vorgelegt werden (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1861). Im Übrigen ist auch die konkrete Ausgestaltung des vorbenutzten Gegenstandes den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.
Im Hinblick auf die von der Beklagten eingereichten Offenlegungsschrift TW 268412 (Anlage B 9) fehlt es an dem Merkmal 4. des Klagepatents. Das Winkelteil muss vielmehr mittels zwei Schrauben befestigt werden. Dies erfüllt den Begriff „werkzeuglos“ nicht. Es ist gerade die Aufgabe des Klagepatents, eine Montage/Demontage ohne Werkzeug zu ermöglichen, da eine einfache lösbare Befestigung geschaffen werden sollte. Zudem wird ein Spreizelement nicht offenbart.
Im Hinblick auf die Anlagen K 8 und K 9 der Nichtigkeitsklage fehlt es an schriftsätzlichem Vortrag seitens der Beklagten im hiesigen Rechtsstreit.
Unabhängig davon fehlt es bei der Anlage K 8 an einem Schiebeelement, das mit der A-Headkralle verbunden werden kann. Es gibt auch keine Nut oder Schiene am Radschützer, in die ein Schiebeelement eingeschoben werden könnte. Auch fehlt es an dem Merkmal „werkzeuglos“.
Auch bei der Anlage K 9 fehlt es an einem Schiebeelement, einer Nut oder Schiene sowie dem Merkmal „werkzeuglos“.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO und soweit für die Vollstreckung durch die Klägerin Teilsicherheiten festgesetzt wurden, auf § 108 ZPO. Die Festsetzung einer Teilsicherheit für die Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht kam nicht in Betracht, da diese keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
Der – allein betreffend die Äquivalenz – nachgelassene Schriftsatz der Beklagtenseite vom 09.06.2015 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.