4c O 40/14 – Lichtabstrahlendes Halbleiterelement

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2395

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. März 2015, Az. 4c O 40/14

I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

ein mischfarbiges Licht abstrahlendes Bauelement mit einem blaues Licht aussendenden Halbleiterkörper, der elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereichs mit einem Intensitätsmaximum bei einer Wellenlänge λ ≤ 520 nm aussendet, und einem Lumineszenzkonversionenelement, das einen lumineszierenden Leuchtstoff aufweist, der einen Teil des vom Halbleiterkörper ausgesandten blauen Lichts absorbiert und sichtbares Licht eines längerwelligen zweiten Wellenlängenbereichs emittiert, wobei das Lumineszenzkonversionselement anorganische Leuchtstoffpartikel enthält, sowohl für die Strahlung des ersten Wellenlängenbereichs als auch für die Strahlung des zweiten Wellenlängenbereichs zumindest teilweise durchlässig ist, zumindest zum Teil dem Halbleiterkörper in Abstrahlrichtung des Bauelements nachgeordnet ist, von dem Halbleiterkörper abgestrahltes sichtbares Licht des ersten Wellenlängenbereichs mit lumineszenzkonvertiertem sichtbarem Licht des zweiten Wellenlängenbereichs mischt, und der Leuchtstoff einen oder mehrere Stoffe aus der Gruppe der mit Seltenen Erden dotierten Orthosilikate ausgenommen Granate aufweist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 2. Mai 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und
-preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,
wobei die Angaben zu lit. e) nur für die Zeit seit dem 29. Januar 2012 zu machen sind,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
3. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 29. Januar 2012 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 196 55 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 2) zurückzugeben und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird;

4. nur die Beklagte zu 2): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2) herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass

1. die Beklagten verpflichtet sind, an die Klägerin für die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 2. Mai 1998 bis zum 28. Januar 2012 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten seit dem 29. Januar 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

IV. Das Urteil ist bezüglich des Tenors zu Ziffer I.1, I.3 und I. 4 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600.000,00 €, bezüglich des Tenors zu Ziffer I.2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 € und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND:

Die Klägerin gehört zur A-Gruppe, einer weltweit führenden Herstellerin von Leuchtmitteln, u.a. LED. Sie ist eingetragene und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des deutschen Patents DE 196 55 XXX (Anlage rop 1, im Folgenden: „Klagepatent“) betreffend ein mischfarbiges, insbesondere weißes Licht abstrahlendes Halbleiterelement. Das Klagepatent wurde am 20. September 1996 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 2. April 1998, die Erteilung des Klagepatents wurde am 29. Dezember 2011 bekanntgemacht. Eine Berichtigung der Patentschrift ist am 1. März 2012 veröffentlicht worden. Das Klagepatent steht in Kraft.
Die bis zum 24. Juni 2011 im Register als Inhaberin des Klagepatents eingetragene A B C GmbH hat der Klägerin die ihr bis zum Inhaberwechsel entstandenen Entschädigungsansprüche mit Erklärung vom 27. Juni 2014 abgetreten, die Klägerin hat die Abtretung mit Erklärung vom gleichen Tage angenommen (Anlage rop 3).
Das Klagepatent hat ein Einspruchsverfahren durchlaufen, in dessen Verlauf die Einsprechenden D B F, G Deutschland GmbH und H GmbH ihre Einsprüche zurückgenommen haben. Das DPMA hat das Einspruchsverfahren nach Rücknahme der Einsprüche von Amts wegen ohne Beteiligung der Einsprechenden fortgeführt und mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 (Anlage rop 10) das Klagepatent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen das Klagepatent hat die I B J beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage erhoben (Az. 2 Ni 17/14), über die noch nicht entschieden worden ist.
Der maßgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
„Mischfarbiges Licht abstrahlendes Bauelement mit einem blaues Licht aussendenden Halbleiterkörper, der elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereichs mit einem Intensitätsmaximum bei einer Wellenlänge λ ≤ 520 nm aussendet, und einem Lumineszenzkonversionenelement, das einen lumineszierenden Leuchtstoff aufweist, der einen Teil des vom Halbleiterkörper ausgesandten blauen Lichts absorbiert und sichtbares Licht eines längerwelligen zweiten Wellenlängenbereichs emittiert, wobei das Lumineszenzkonversionselement anorganische Leuchtstoffpartikel enhtält, sowohl für die Strahlung des ersten Wellenlängenbereichs als auch für die Strahlung des zweiten Wellenlängenbereichs zumindest teilweise durchlässig ist, zumindest zum Teil dem Halbleiterkörper in Abstrahlrichtung des Bauelements nachgeordnet ist, von dem Halbleiterkörper abgestrahltes sichtbares Licht des ersten Wellenlängenbereichs mit lumineszenzkonvertiertem sichtbarem Licht des zweiten Wellenlängenbereichs mischt, und der Leuchtstoff einen oder mehrere Stoffe aus der Gruppe der mit Seltenen Erden dotierten Orthosilikate ausgenommen Granate aufweist.“
Hinsichtlich der lediglich „insbesondere“ geltend gemachten Unteransprüche 6, 7, 12, 14, 15, 19, 21 und 25 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.
Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und zeigen erfindungsgemäße Ausführungsbeispiele jeweils in einer schematischen Schnittansicht:
Die Beklagte zu 1) vertreibt über den Einzelhandel, u.a. über die Elektronikmärkte der K-Gruppe, aber auch direkt über ihre Internetseite www.L.com/de Tabletcomputer des Typs M 7, deren Bildschirme mit LED als Hintergrundbeleuchtung versehen sind (im Folgenden „angegriffene Ausführungsform“). Die Beklagte zu 2) unterstützt die Beklagte zu 1) bei dem Vertrieb der Tablets L M 7 und ist unter anderem für die Bearbeitung von Gewährleistungs- und Servicefällen verantwortlich. Darüber hinaus vertreibt sie auch selbst überholte Tablet-Geräte, die die angegriffene Ausführungsform enthalten. Auf der Rückseite der Tablets sind sowohl die Beklagte zu 1), als auch die Beklagte zu 2) mit Namen und Anschrift aufgeführt.
Die Klägerin hat im Bundesgebiet mehrere Geräte des Typs M 7 erworben, sie zerlegt, die LED isoliert und das von den LED emittierende Licht gemessen. Die Dokumentation dieser Messungen ist als Anlage rop 6 vorgelegt worden. Die Klägerin hat sodann die N-Abteilung der O AG damit beauftragt, die einem Tablet mit der Seriennummer XXX entnommene angegriffene Ausführungsform zu untersuchen. Die O AG hat die LED mit optischen und Rasterelektronenmikroskopen, mittels Röntgenbeugung (XRD) und energiedispersiver Röntgenspektroskopie untersucht und die Ergebnisse dieser Untersuchungen in Anlage rop 7 zusammengefasst.
Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 4. September 2014 (Bl. 32 d.A.) der P Co., Ltd., von der die Beklagte zu 1) die angegriffenen LED bezieht, den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015 (Bl. 109 d.A.) haben die Beklagten zudem der Q Corporation, die LCD-Panels für die angegriffene Ausführungsform herstellt und an die Beklagte zu 1) liefert, den Streit mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten, verkündet. Die Streitverkündeten sind dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform werde sich im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen.

Nachdem die Klägerin den Klageantrag auf Vernichtung in Bezug auf die Beklagte zu 1) mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat, beantragt sie,
zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen;

hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die anhängige Nichtigkeitsklage (Az. 2 Ni 17/14) gegen das Klagepatent auszusetzen.

Die Beklagten sind der Auffassung, das Klagepatent werde auf die von der I B J erhobene Nichtigkeitsklage hin vernichtet werden. Insbesondere stehe die Druckschrift KR 1996-0005XXX (Anlage HE 2) dem Klagepatent neuheitsschädlich entgegen. Darüber hinaus mangele es Anspruch 1 des Klagepatents auch an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf die Druckschrift JP H8-100XXX, da diese Druckschrift bereits vor dem Anmeldetag des Klagepatents eine Struktur offenbart habe, welche ein Mischlicht aus einer Primärstrahlung und einer Sekundärstrahlung zusammenfasse. Schließlich berufen sich die Beklagten auf die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Ausführbarkeit.
In Bezug auf den Streitwert des Rechtsstreits tragen die Beklagten vor, dieser müsse erheblich niedriger als der von der Klägerin vorgeschlagene vorläufige Streitwert von 1.000.000,00 € angesetzt werden. Die Klägerin habe das M 7-Tablet der ersten Generation angegriffen. Dieses Produkt sei in Deutschland lediglich in dem Zeitraum vom 2. Quartal 2012 bis Ende 2013 in einer Gesamtstückzahl von 151.000 verkauft worden. In jedem Tablet seien 18 LED’s verbaut, deren Preis insgesamt pro Tablet zwischen 0,36 – 1,62 US$ betrage, so dass sich ein überschaubarer Schaden der Klägerin ergebe, zumal eine Wiederaufnahme des Vertriebs dieses M 7 Tablets aufgrund der sich ständig verbessernden technischen Spezifikation für die Zukunft ausgeschlossen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf und Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht dem Grunde nach sowie gegen die Beklage zu 2) einen Anspruch auf Vernichtung.
Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.

I.
Das Klagepatent betrifft ein Halbleiterbauelement, das mischfarbiges, insbesondere weißes Licht, abstrahlt.
Zum Hintergrund der Erfindung führt die Klagepatentschrift zunächst aus, dass in vielen potentiellen Anwendungsgebieten für Leuchtdioden, wie zum Beispiel bei Anzeigeelementen im Kfz-Armaturenbrett, Beleuchtung in Flugzeugen und Autos und bei vollfarbtauglichen LED-Displays verstärkt die Forderung nach Leuchtdiodenanordnungen auftrete, mit denen sich mischfarbiges Licht, insbesondere weißes Licht erzeugen lässt. Aus dem Stand der Technik sei es bekannt, weißes „LED“-Licht mit sogenannten Multi-LED’s zu erzeugen, bei denen drei verschiedenfarbige Leuchtdioden (eine rote, eine grüne und eine blaue) oder zwei komplementärfarbige Leuchtdioden (z.B. eine blaue und eine gelbe) verwendet werden. Neben einem erhöhten Montageaufwand seien für solche Multi-LED’s jedoch auch aufwendige Ansteuerelektroniken erforderlich, da die verschiedenen Diodentypen unterschiedliche Ansteuerspannungen benötigten. Außerdem werde die Langzeitstabilität – so die Klagepatentschrift – hinsichtlich Wellenlänge und Intensität durch unterschiedliche Alterungserscheinungen der verschiedenen Leuchtdioden und auch aufgrund der unterschiedlichen Ansteuerspannungen und den daraus resultierenden unterschiedlichen Betriebsströmen beeinträchtigt. Als zusätzlichen Nachteil solcher Multi-LED‘s nennt die Klagepatentschrift zudem den Umstand, dass die Möglichkeiten, die Bauteile zu miniaturisieren, stark begrenzt seien. Das Klagepatent führt sodann einige vorbekannte Druckschriften im Zusammenhang mit LED’s auf, jedoch ohne hieran Kritik zu üben.
Das Klagepatent formuliert dann die Aufgabe (Abs. [0009]), ein Halbleiterbauelement zu entwickeln, mit dem auf technisch einfache Weise, mit einem möglichst geringen Bauteileaufwand, mischfarbiges Licht, insbesondere weißes Licht erzeugt werden kann.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
1. Mischfarbiges Licht abstrahlendes Bauelement mit

1.1 einem blaues Licht aussendenden Halbleiterkörper (1)

1.1.1 der elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereichs mit einem Intensitätsmaximum bei einer Wellenlänge λ ≤ 520 nm aussendet,

1.2 und einem Lumineszenzkonversionenelement (4, 5),

1.2.1 das einen lumineszierenden Leuchtstoff aufweist, der einen Teil des vom Halbleiterkörper (1) ausgesandten blauen Lichts absorbiert und sichtbares Licht eines längerwelligen zweiten Wellenlängenbereichs emittiert.

2. Das Lumineszenzkonversionselement (4, 5)

2.1 enthält anorganische Leuchtstoffpartikel (6) und

2.2 ist sowohl für die Strahlung des ersten Wellenlängenbereichs als auch für die Strahlung des zweiten Wellenlängenbereichs zumindest teilweise durchlässig,

2.3 ist zumindest zum Teil dem Halbleiterkörper (1) in Abstrahlrichtung des Bauelements nachgeordnet,

2.4 mischt von dem Halbleiterkörper abgestrahltes sichtbares Licht des ersten Wellenlängenbereichs mit lumineszenzkonvertiertem sichtbarem Licht des zweiten Wellenlängenbereichs.

3. Der Leuchtstoff weist einen oder mehrere Stoffe aus der Gruppe der mit Seltenen Erden dotierten Orthosilikate ausgenommen Granate auf.

II.
Die angegriffene Ausführungsform – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – verwirklicht sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents.
Aus der festgestellten Schutzrechtsverletzung ergeben sich die zuerkannten Klageansprüche. Die Beklagten sind der Klägerin gem. § 139 Abs. 1 PatG im tenorierten Umfang zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet.
Die Beklagten trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Als Fachunternehmen hätten sie bei Anwendung der von ihnen im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Patents schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin im Hinblick auf den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen entstanden ist und noch entstehen wird, § 139 Abs. 2 PatG. Der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für den Zeitraum ab einem Monat nach Offenlegung der Patentanmeldung folgt aus § 33 Abs. 1 PatG.
Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten und ihre Pflicht zur Leistung einer Entschädigung dem Grunde nach festgestellt werden. Entschädigungsansprüche, die den Zeitraum betreffen, bevor die Klägerin Inhaberin des Klagepatentes geworden ist, hat die vormalige Inhaberin des Klagepatents mit Vereinbarung vom 27. Juni 2014 (Anlage rop 3) an die Klägerin abgetreten.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist im Übrigen auf die zugesprochen Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Hinsichtlich der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer ist den Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176, – Glasscheiben-Befestiger).
Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1) und 2) auch ein Anspruch auf Vernichtung aus § 140a Abs. 1 PatG und gegen die Beklagte zu 2) überdies ein Anspruch auf Rückruf gem. § 140a Abs. 3 PatG zu. Eine Unverhältnismäßigkeit von Rückruf und Vernichtung ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht erkennbar.

III.
Eine Veranlassung, den Rechtsstreit gem. § 148 ZPO im Hinblick auf die von der I B J erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen, besteht nicht.
Nach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. – Kurznachrichten) bestätigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.
Die Entscheidung des für die Entscheidung über den Verletzungsvorwurf zuständigen Gerichts über eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist deshalb eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fachkundig besetzt ist, ist nicht an eine Einschätzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll dem vor dem oder parallel zum Verletzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelmäßig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf prüfen, ob sie – allein aus der Perspektive des Verletzungsgerichts – einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner – zeitlich ohnehin begrenzten – Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatentes wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.
In Anwendung dieser Grundsätze ist eine Aussetzung des Rechtsstreits, wie von den Beklagten hilfsweise beantragt, nicht geboten. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass das Klagepatent im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage der I B J vernichtet werden wird, ist nicht feststellbar.

1.
Dass die koreanische Druckschrift KR 0-0291XXX, Veröffentlichungsnummer KR 1996-0005XXX (Anlage HE 2, englische Übersetzung vorgelegt als Anlage HE 2a) die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents neuheitsschädlich vorwegnimmt, kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
Denn die Entgegenhaltung offenbart kein teilweise transparentes bzw. durchlässiges und damit teilweise konvertierendes Lumineszenzkonversionselement im Sinne der Merkmale 1.2.1, 2.2 und 2.4 des Anspruchs 1 des Klagepatents, so dass der Druckschrift auch nicht entnommen werden kann, dass eine Verschiebung einer elektromagnetischen Strahlung eines ersten Wellenlängenbereichs in einen längerwelligen zweiten Wellenlängenbereich stattfindet.
Die Entgegenhaltung enthält keinerlei Angaben dazu, dass das Lumineszenzkonversionselement für tiefblaue (Primär-)Strahlung teiltransparent ist, diese nur teilweise absorbiert und im Übrigen in Sekundärlicht konvertiert. Soweit die Beklagten vorgetragen haben, der Fluoreszenzfilm sei nicht in der Lage, 100% des Primärlichts aufzunehmen, findet dieser Vortrag in der Entgegenhaltung keine Stütze. Die Entgegenhaltung enthält weder Angaben zum Trägermaterial, noch finden sich Aussagen über die Dicke der Trägerschicht oder die Dichte der auf die Trägerschicht aufgebrachten Leuchtstoffpartikel. Dementsprechend kann der Fachmann der Entgegenhaltung auch nicht entnehmen, dass Trägerschicht und Leuchtstoffpartikel des Fluoreszenzfilms derart durchlässig auszugestalten sind, dass nur ein Teil der Strahlung absorbiert wird. Auch die in der Druckschrift enthaltenen Angaben zum Anregungsmaximum des Leuchtstoffs geben keinen Aufschluss darüber, dass nur ein Teil der Strahlung absorbiert wird.
Entsprechend einer der Aufgaben der Entgegenhaltung, eine energieeffiziente Lösung bereitzustellen, dürfte der Fachmann – im Gegenteil – vielmehr davon ausgehen, dass das gesamte ausgestrahlte Licht der LED konvertiert wird.
Schließlich spricht auch die Tatsache, dass die Entgegenhaltung ein Display betrifft, das als LCD-Ersatz dienen soll, gegen die Annahme, die Druckschrift offenbare dem Fachmann die Teildurchlässigkeit und –konversion. Insoweit hat die Klägerin vorgetragen, dem Fachmann sei bekannt, dass die Farborte der einzelnen Lichtquellen für rotes, blaues und grünes Licht möglichst nahe am Rand der CIE-Farbtafel liegen, d.h. möglichst „rein“ sein müssten, um einen großen Farbraum für das gewünschte Display zu ermöglichen. Um mit tiefblauen LED’s die für ein solches Display notwendigen reinen Farben zu erhalten, sei gerade eine Vollkonversion der direkt vom Halbleiterkörper erzeugten Strahlung in die Farben blau, grün und rot erforderlich. Dieser Argumentation sind die Beklagten nicht entgegen getreten.
Soweit die Beklagten darauf abgestellt haben, die Entgegenhaltung offenbare, dass der Abschnitt „blau“ des Displayelements ein mischfarbiges Licht im Sinne des Klagepatents aussende, ist hiervon zum einen mangels Offenbarung einer Teilkonversion, zum anderen auch deshalb nicht auszugehen, weil nur eine Mischung aus blauem Licht mit einem ersten Wellenlängenbereich bis 520 nm und einem blauen Licht oberhalb von 520 nm entstehen würde, nicht jedoch mischfarbiges Licht, d.h. aus mindestens zwei verschiedenen Farben zusammengesetztes Licht, wie vom Klagepatent gerade vorausgesetzt.

2.
Dass das Bundespatentgericht den Anspruch 1 des Klagepatents im Hinblick auf mangelnde erfinderische Tätigkeit vernichten wird, kann ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist es maßgeblich, ob der Stand der Technik am Prioritätstag dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung nahegelegt hat. Dies erfordert zum einen, dass der Fachmann durch seine Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage gewesen sein muss, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Darüber hinaus muss der Fachmann einen konkreten Grund gehabt haben, den Weg zur Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH GRUR 2012, 378, 379 – Installiereinrichtung II; BGH GRUR 2010, 407 – einteilige Öse).

a.
Es lässt sich nicht feststellen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Klagepatent wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit im Hinblick auf die japanischen Druckschrift JP H8-100XXX (Anlage NK 7 zur Nichtigkeitsklage) in Kombination mit der Druckschrift EP 0 550 XXX A2 (Anlage NK 21 zur Nichtigkeitsklage) vernichtet werden wird. Die Beklagten haben nicht ausgeführt, welches technische Problem der Fachmann ausgehend von der JP H8-100XXX zu lösen versucht hat und warum er zur Lösung die Druckschrift EP 0 550 XXX A2 heranziehen würde.
Ein solcher Anlass ist im Übrigen auch schon deshalb nicht erkennbar, weil die JP H8-100XXX die Erzeugung weißen Licht bereits ausgehend von nur einem Leuchtstoff offenbart, während sich die EP 0 550 XXX A2 auf eine Quecksilberlampe mit drei Leuchtstoffen (blau, rot und gelb) zur Erzielung mischfarbigen, weißen Lichts bezieht.

b.
Dass das Bundespatentgericht den Anspruch 1 des Klagepatents im Hinblick auf eine Kombination der JP H8-100XXX mit dem Aufsatz von W. Rossner et. al. mit dem Titel „The conversion of high energy radiation to visible light by luminescent ceramics“ (Anlage NK 10) für nicht erfinderisch halten wird, kann ebenfalls nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, weil wiederum weder vorgetragen, noch erkennbar ist, aus welchem Grund für den Fachmann eine Kombination beider Druckschriften nahegelegen haben soll

c.
Gleiches gilt für die lediglich kursorisch geltend gemachte Kombination der Lehre der JP H9-100XXX mit dem allgemeinen Fachwissen. Soweit die Beklagten pauschal vorgetragen haben, die Elemente der sog. seltenen Erden seien seit langer Zeit als Komponenten für Leuchtstoffe bekannt, vermag dieser Vortrag zum einen mangels Substantiierung, zum anderen mangels Darlegung der Umstände, die eine Kombination als für den Fachmann naheliegend erscheinen lassen, die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Anspruchs 1 des Klagepatents aufgrund fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht zu begründen.

2.
Dass das Klagepatent bzw. Anspruch 1 des Klagepatents wegen unzulässiger Erweiterung oder aufgrund mangelnder Ausführbarkeit vom Bundespatentgericht vernichtet werden wird, ist ebenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich.

a.
Der Vortrag der Beklagten, der Ausschluss von Granaten („… ausgenommen Granate“) in Anspruch 1 des Klagepatents sei weitergehender als es eine Abgrenzung zur EP 0 963 XXX A1 erfordert habe, weil von Anspruch 1 aus dem Schutzbereich von Anspruch 1 des Klagepatents auch Granate auf Basis von Orthosilikaten ausgenommen seien, die in der EP ´XXX gar nicht offenbart worden seien, führt nicht zur Annahme, dass Anspruch 1 des Klagepatents wegen unzulässiger Erweiterung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vernichtet werden wird. Denn eine unzulässige Erweiterung käme nur dann in Betracht, wenn es einen durch die Formulierung „ausgenommen Granate“ weggefallenen Leuchtstoff gäbe, der sowohl Orthosilikat, als auch Granat ist. Einen solchen Leuchtstoff haben die Beklagten – auch auf den Einwand der Klägerin hin – nicht zu benennen vermocht.

b.
Soweit die Beklagten geltend gemacht haben, das Klagepatent sei nicht in seiner gesamten beanspruchten Breite ausführbar, weil das in Abs. [0013] des Klagepatents genannte Y2SiO5:Ce3+ nicht in der Lage sei, als Leuchtstoff blaues Licht in längerwelliges Licht umzuwandeln, ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagten über eine Bezugnahme auf den Inhalt der Nichtigkeitsklage selbst im Rahmen der Diskussion des Aufsatzes von Rossner et al. (Anlage NK 10) zugestehen, dass es sich bei Y2SiO5:Ce um ein geeignetes mit Seltenen Erden dotiertes Orthosilikat handelt. Darüber hinaus ergibt sich aus Abs. [0013] des Klagepatents, der Bezug nimmt auf „mit Seltenen Erden dotierte Orthosilikate M2SiO5:Ce (M:Sc, Y, Sc) wie z.B. Y2SiO5:Ce.“, dass das Klagepatent auch von einer Kombination von Orthosilikaten ausgehen kann, die lediglich in der Kombination (u.a. Y2SiO5:Ce) mit zur Umwandlung von blauem Licht in längerwelliges Licht in der Lage sind.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Streitwert des zurückgenommenen Klageantrags ist verhältnismäßig geringfügig im Verhältnis zum Gesamtstreitwert und hat nur geringfügig höhere Kosten veranlasst, so dass die Kosten des Rechtsstreits insgesamt den Beklagten aufzuerlegen waren.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 750.000,00 € festgesetzt.
Für die Streitwertbemessung ist das Angriffsinteresse der Klägerin ist maßgeblich. Für dieses Interesse stellt ihre Angabe bei Klageerhebung ein gewichtiges Indiz dar. Ein weiteres Indiz zur Streitwertbemessung kann der Nichtigkeitsklage der I B J entnommen werden, die den Streitwert der Nichtigkeitsklage mit 500.000,00 € beziffert hat, jedoch nach eigenen Angaben nur einen Bruchteil der angegriffenen LED’s an die Beklagten liefert, welche diese in ihre Elektronikgeräte mit LED-Hintergrundbeleuchtung einbaut. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Klägerin mit der vorliegenden Klage alle patentverletzenden LED’s angreift, die die Beklagten in ihren Elektronikgeräten verwenden. Dass sich die angegriffenen LED’s nur in dem Tablet L M 7 der ersten Generation der Beklagten befinden, in andere Elektronikgeräte der Beklagten jedoch nicht eingebaut worden sind, haben auch die Beklagten nicht vorgetragen. Sie haben lediglich behauptet, dass in dem Tablet L M 7 der zweiten Generation die angegriffene Ausführungsform nicht mehr verwendet werde, haben aber diesbezüglich keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, so dass weiterhin von dem Bestehen einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass die angegriffenen LED’s auch in anderen Elektronikgeräten der Beklagten Verwendung gefunden haben oder aktuell noch Verwendung finden.
Der Gesamtstreitwert in Höhe von 750.000,00 € teilt sich auf die Klageanträge wie folgt auf, wobei im Übrigen ein Teilstreitwert in Höhe von 18.750,00 € auf den zurückgenommenen Klageantrag entfällt:

Unterlassung: 450.000,00 €
Auskunft, Rechnungslegung: 150.000,00 €
Rückruf: 37.500,00 €
Vernichtung (bezgl. Bekl. zu 2): 18.750,00 €
Feststellung Entschädigung: 37.500,00 €
Feststellung Schadensersatz: 37.500,00 €