4a O 49/14 – Vakuumtransportsystem für Abwasser

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2445

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 29. September 2015, Az. 4a O 49/14

Leitsätze (nichtamtlich):

  1. Nach § 139 Abs. 2 PatG ist der mittelbare Verletzer verpflichtet, dem Patentinhaber den Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist, dass der mittelbare Verletzer entgegen § 10 PatG Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, an zur Benutzung der Erfindung nicht Berechtigte geliefert hat. Zwar genügt es für den Unterlassungsanspruch, bezogen auf eine mittelbare Verletzung, wenn die Mittel zur patentgemäßen Verwendung bestimmt sind. Ein Anspruch auf Schadenersatz setzt allerdings darüber hinaus voraus, dass das Mittel im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland bestimmungsgemäß verwendet worden ist, also eine unmittelbare Patentverletzung vorliegt.
  2. Nach § 11 Abs. 4 PatG erstreckt sich die Wirkung des Patents nicht auf an Bord eines Schiffes eines anderen Mitgliedsstaats der PVÜ vorgenommene Handlungen, wenn das Schiff nur vorübergehend oder zufällig in den Geltungsbereich des PatG gelangt. Diese Vorschrift dient dem Schutz des internationalen Verkehrs und soll Interessenkonflikte in den Fällen lösen, in welchen ein Schiff, auf dem im patentfreien Ausland oder außerhalb der Hoheitsgebiete von einer patentgemäßen Lehre Gebrauch gemacht wird, im Verlaufe seiner Verkehrstätigkeit vorübergehend in Gebiete gelangt, in denen die Erfindung geschützt ist. Aus diesem Grund ist der Begriff „vorübergehend“ einschränkend in der Weise auszulegen, dass er lediglich den Aufenthalt des Schiffs im Rahmen seiner Verkehrstätigkeit umfasst.
  3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung eines Schadenersatzanspruchs wegen mittelbarer Patentverletzung eine tatsächlich stattgefundene unmittelbare Patentverletzung (BGH, Urt. V. 07.06.2005, Az. X ZR 247/02 – An- triebsscheibenaufzug). Diese zusätzliche Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist allerdings für die Fallkonstellation entwickelt worden, in welcher ein Mittel sowohl patentverletzend als auch patentfrei verwendet werden kann. Dann ist es notwendig, über die zusätzliche Voraussetzung einer stattgefundenen unmittelbaren Patentverletzung diejenigen Handlungen vom Schadenersatzanspruch auszunehmen, bei welchen das Mittel ausschließlich patentfrei genutzt wird. Andernfalls würde der Schutz des Patentinhabers überspannt.

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 865.599,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 401.358,11 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 % aus 865.599,23 EUR für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 15.07.2014 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 865.599,23 EUR ab dem 16.07.2014 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadenersatz wegen mittelbarer Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 0 333 XXX (Klagepatent).

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, dessen Schutz am 09.03.2009 abgelaufen ist. Das Klagepatent betrifft ein Vakuumtransportsystem für Abwasser. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Französisch ist, lautet in der deutschen Übersetzung wie folgt:
Verfahren zum Abtransport von Abwässern durch Saugen und Fördern mit Hilfe einer Pumpe, bei dem ein rohrförmiger Kollektor (42) über einen Ansaugdurchlass (33) mit der Pumpe verbunden ist und die Abwässer in Form von aufeinanderfolgenden Stopfen sowie auf diese Stopfen folgende Luftmassen empfängt, die von der Atmosphäre stammen, und bei dem die Pumpe diese Stopfen und diese nachfolgenden Luftmassen ansaugt, indem sie den Luftdruck im Kollektor auf einen Saugdruck unterhalb des Atmosphärendrucks senkt, wobei die Abwässer durch einen Förderauslass (34) unter einem Auslassdruck abgegeben werden, der höher ist als der Ansaugdruck und ausreicht, um den Abtransport zu erlauben, dadurch gekennzeichnet, dass die verwendete Pumpe eine Flüssigkeitsringpumpe (P) ist, die außerdem mit einem Wasserversorgungsdurchlass (19) versehen ist, um einen geringen Durchsatz an Versorgungswasser zu erhalten, das einen Flüssigkeitsring in dieser Pumpe bildet und/oder aufrechterhält.

Soweit nachfolgend aus der Klagepatentschrift zitiert wird, bezieht sich dies – soweit nicht anders bezeichnet – auf die deutsche Übersetzung.

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen von Ausführungsbeispielen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 3 zeigt den erfindungsgemäß veränderten Verteiler einer Flüssigkeitsringpumpe, wobei der Verlauf der Saug- und Förderöffnungen des Verteilers der bekannten Pumpe gestrichelt dargestellt sind. Figur 4 zeigt eine Endansicht der veränderten Pumpe, wobei die Saug- und Förderdurchlässe dieser Pumpe gestrichelt dargestellt sind. Figur 5 zeigt eine Gesamtansicht eines erfindungsgemäßen Systems.
Das Klagepatent wurde in einem Nichtigkeitsverfahren durch das Bundespatentgericht mit dem als Anlage AR 12 vorgelegten Urteil vom 05.05.2011 teilweise eingeschränkt.

Die Beklagte stellt Vakuumpumpen zur Installation in Vakuum-Abwasserentsorgungssystemen für den Bereich der Schifffahrt her. Sie vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Produkte der Produktlinie „A B“, so insbesondere die A B XXMB-D, XX MBA, XX MBD und XX MBA (angegriffene Ausführungsformen). Für den Vertrieb dieser Produkte in Deutschland hat die Beklagte die C D GmbH beauftragt. Die Beklagte beliefert deutsche Werften. Diese bauen bei der Erstellung der Schiffe die angegriffenen Ausführungsformen in das Abwassersystem des Schiffs ein. Die Inbetriebnahme der Pumpen erfolgt dergestalt, dass zunächst ein sogenanntes „Priming“ durchgeführt wird. Hierbei wird der Flüssigkeitsringpumpe zum ersten Mal Wasser zugeführt, so dass sich der Flüssigkeitsring bildet und die Pumpe zur Herstellung eines Vakuums verwendet werden kann. Bei den anschließenden „Factory Tests“ wird das gesamte technische System des Schiffs auf seine Funktionalität getestet. Hierbei werden insbesondere auch die Abwassersysteme auf Dichtigkeit geprüft, indem die Toiletten mit Wasser gespült werden und die angegriffenen Ausführungsformen dieses Wasser abpumpen. Schließlich finden sogenannte „Ocean Tests“ statt, bei welchem Probefahrten mit der gesamten Besatzung durchgeführt werden.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Beklagte unter dem Aktenzeichen 4a O 52/06 mit Urteil vom 11.09.2007 zur Unterlassung des Anbietens und Lieferns von Flüssigkeitsringschraubenpumpen mit integriertem Zerkleinerer, insbesondere die als A bezeichneten Pumpen, zur Verwendung in einem Verfahren zum Abtransport von Abwässern durch Saugen und Fördern mit Hilfe einer Pumpe, bei dem ein rohrförmiger Kollektor über einen Ansaugdurchlass mit der Pumpe verbunden ist und dieser Kollektor die Abwässer in Form von aufeinanderfolgenden Stopfen sowie auf diese Stopfen folgende Luftmassen empfängt, die von der Atmosphäre stammen, und bei dem die Pumpe diese Stopfen und diese nachfolgenden Luftmassen ansaugt, indem sie den Luftdruck im Kollektor auf einen Saugdruck unterhalb des Atmosphärendrucks senkt, und dabei die Abwässer durch einen Förderauslass unter einem Auslassdruck abgegeben werden, der höher ist als der Ansaugdruck und ausreicht, um den Abtransport zu erlauben, wobei die verwendete Pumpe eine Flüssigkeitsringpumpe ist, und diese Flüssigkeitsringpumpe außerdem mit einem Wasserversorgungsdurchlass versehen ist, um einen geringen Durchsatz an Versorgungswasser zu erhalten, das einen Flüssigkeitsring in dieser Pumpe bildet und/oder aufrechterhält, verurteilt. Ferner hat es die Beklagte zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzten, der dieser durch die im Unterlassungsanspruch bezeichneten Handlungen seit dem 06.10.1995 entstanden ist und noch entstehen wird.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.11.2008 (Az. I-2 U 76/07) die Berufung der Beklagten überwiegend zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts lediglich in Bezug auf den Rechnungslegungsanspruch teilweise abgeändert.
Nachdem das Klagepatent rechtskräftig in einem Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht eingeschränkt worden ist, hat die Beklagte vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf Restitutionsklage gegen das Verletzungsurteil des Oberlandesgerichts erhoben. Diese ist mit Urteil vom 17.03.2013 abgewiesen worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof ist anhängig.

Die Beklagte hat mittlerweile Auskünfte erteilt und Rechnung gelegt. Es ergingen vier Zwangsmittelbeschlüsse der Kammer.

Die Beklagte erzielte mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen ausweislich ihrer eigenen Rechungslegung die folgenden Umsätze:
Verkäufe bis zum 13.11.2008 Anlage AR 14b 4.723.592,00 EUR
E GmbH Anlage AR 16i 55.734,20 EUR
F X Anlagen AR 41 18.163,32 EUR
G Anlage AR 42 73.294,20 EUR
H Anlage AR 42 1.197.000,00 EUR
I Anlage AR 42 37.700,25 EUR
GESAMT 6.105.483.97 EUR
Ferner ergibt sich aus der als Anlage AR 15b vorgelegten Aufstellung ein mit den streitgegenständlichen Pumpen im Zeitraum nach der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf erzielter Gewinn von 12.088,00 EUR.
Die Klägerin macht ferner Verletzergewinn geltend ausgehend von den folgenden Umsätzen, die sie aus der Werbung der Beklagten zur Ausstattung bestimmter Kreuzfahrtschiffe unter Zugrundelegung der in der bisherigen Rechnungslegung angegebenen Preise errechnet.
J Anlage AR 18 42.000,00 EUR
(im Rahmen der Replik um die Hälfte reduziert)
K
L (in der Replik in Bezug auf diese Schiffe in Höhe von 25.769,12 EUR zurückgenommen, da bereits in der Rechnungslegung enthalten)
M H Anlage AR 23 73.026,05 EUR
GESAMT 115.026,05 EUR

In Bezug auf die Lieferung von Vakuum-Gesamtsystemen, bestehend aus Vakuumatoren, Toiletten, Abwasseraufbereitungsanlagen und Zubehör, macht die Klägerin die folgenden, ebenfalls aus der von Beklagtenseite getätigten Werbung hergeleiteten Umsätze geltend:
N Anlage AR 18 600.210,00 EUR
O Anlage AR 18 600.210,00 EUR
P Anlage AR 19b 600.210,00 EUR
Q Anlage AR 33 600.210,00 EUR
R Anlage AR 23 579.150,00 EUR
L Anlage AR 26 579.150,00 EUR
K Anlage AR 26 579.150,00 EUR
I Anlage AR 32 11.631,65 EUR
GESAMT 4.149.921,65 EUR

Nach den eigenen Angaben der Beklagten in einem norwegischen Parallelverfahren umgekehrten Rubrums erwirtschaftete diese in Norwegen mit dem Ersatzteilgeschäft für Vakuumsysteme und Pumpen in den Jahren 2011 und 2012 über eine durchschnittliche Lebensdauer von 10 Jahren einen jährlichen Gewinn von 4,8 % der Gesamtrechnungssumme. Diesen Gewinn macht die Klägerin ebenfalls geltend. Sie erhöht den berechneten Verletzergewinn um 48 %.

Die Beklagte zieht in den als Anlagen AR 14b und AR 15b vorgelegten Aufstellungen von ihrem Umsatz diverse Kostenpositionen ab, unter anderem die Position „indirect costs“. Nach Angaben der Beklagten in einer als Anlage AR 16h vorgelegten Stellungnahme ihres Geschäftsführers handelt es sich hierbei um „Kosten wie der betreffende Anteil an den bilanzierten Forschungs- und Entwicklungskosten, Lizenzgebühren, Verkaufskosten, Reisekosten des Vertriebspersonals etc.“. Eine stichprobenartige Überprüfung ergibt den folgenden Anteil der „indirect costs“ am „value of sale (EUR)“:
Value of sale Indirect costs %
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Seite 2 Zeile 1 3.605,00 397 11,01
Seite 3 Zeile 1 3.530,00 388 10,99
Seite 4 letzte Zeile 1.765,00 194 10,99
Seite 6 letzte Zeile 3.394,00 388 11,43
Seite 7 8. Z v. u. 1.697,00 187 11,61
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Die Klägerin berechnet den von der Beklagten erzielten Gewinn, indem sie die vorgelegte Rechnungslegung als Basis nimmt. Sie rechnet dem von Beklagtenseite in Anlage AR 14b angegebenen Gewinn die indirekten Kosten als Quote von 11 % hinzu und kommt so auf eine durchschnittliche Gewinnmarge von 20 %.

Die Klägerin ist der Ansicht, in Bezug auf das Gesamt-Vakuumsystem unterfalle der Gewinn der Beklagten ebenfalls dem Verletzergewinn. Die sogenannten indirekten Kosten seien nicht abzugsfähig, da die Beklagte bisher nicht vorgetragen habe, dass diese den angegriffenen Ausführungsformen unmittelbar zurechenbar seien. Sie behauptet, die Kaufentscheidung der Werften sei allein auf das patentgemäße Verfahren zurückzuführen. Sie ist der Ansicht, der vorgeschaltete Zerkleinerer spiele bei der Kaufentscheidung keine Rolle und behauptet hierzu, in den Jahren 2010 und 2011 streitgegenständliche Pumpensysteme ohne Zerkleinerer nach Südkorea geliefert zu haben.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, Schadenersatz in angemessener, vom Gericht in pflichtgemäßem Ermessen zu schätzender Höhe, mindestens jedoch 2.750.705,21 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 816.761,52 EUR sowie weiteren Zinsen in Höhe von 5 % aus 1.858.584,62 EUR seit dem 01.01.2014 und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.858.584,62 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
In ihrer Replik vom 11.03.2015 hat sie die Klage erweitert und beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, Schadenersatz in angemessener, vom Gericht in pflichtgemäßem Ermessen zu schätzender Höhe, mindestens jedoch 2.981.767,68 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 935.054,41 EUR sowie weiteren Zinsen in Höhe von 5 % aus 2.089.647,06 EUR seit dem 01.01.2014 und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.089.647,06 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, in Bezug auf die jeweiligen Verkaufe der angegriffenen Ausführungsformen jeweils unterschiedliche Gewinnmargen erzielt zu haben.
Sie ist der Ansicht, dass ein Anspruch der Klägerin nach § 11 Abs. 4 PatG ausgeschlossen sei. Darüber hinaus werde von der patentgemäßen Lehre gemäß Klagepatentanspruch 1 durch die Werften kein Gebrauch gemacht, da – was unstreitig ist – die Factory-Tests lediglich mit Frischwasser durchgeführt werden. Sie behauptet, die Ocean-Tests würden außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt. Maßgeblich für den Kaufentschluss der Werften seien die Aufrechterhaltung der Konkurrenzsituation sowie der von ihr verwandte vorgeschaltete Zerkleinerer im Gesamtsystem.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

I.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG in Höhe von 865.599,23 EUR. Ein darüber hinausgehender Betrag steht der Klägerin hingegen nicht zu.

1.
Die Klägerin ist als Inhaberin des Patents Inhaberin eines aus der Patentverletzung entstandenen Schadenersatzanspruchs.

2.
Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 ein Verfahren zum Abtransport von Abwässern, beispielsweise aus WC-Schüsseln, mittels Vakuum. Die Klagepatentschrift bezeichnet die Vakuumentleerung als im Vergleich zum Abwasserabtransport mittels Schwerkraft als vorteilhaft. So müssen bei einem Abtransport mittels Schwerkraft Rohre mit größeren Durchmessern verwendet werden. Außerdem funktioniert die Vakuumentleerung im Gegensatz zur Schwerkraftentleerung unabhängig von der Neigung der Rohre, so dass das Abwasser auf eine maximale Höhe angehoben werden kann. Schließlich wird bei einer Vakuumentleerung deutlich weniger Spülwasser benötigt als bei der Schwerkraftentleerung. Die vorgenannten Vorteile sind besonders nützlich bei der Entleerung von Wasserklosetts auf Schiffen oder U-Booten.

Aus dem Stand der Technik sind verschiedene Techniken zur Erzeugung von Vakuum bekannt.

Nach einer ersten vorbekannten Technik werden die beispielsweise von einer Toilettenschüssel kommenden Abwässer zunächst in einem Behälter gesammelt. Dieser Behälter wird von einer Pumpe kontinuierlich unter Vakuum gesetzt, so dass die Abwässer in den Behälter gesaugt werden. Die Entleerung des Behälters erfolgt dann jedoch über eine weitere Pumpe. Das Klagepatent kritisiert an dieser Technik, dass zum einen zwei Pumpen erforderlich sind und dass zum anderen bei dem Abwasser kein aerober Abbau der Stoffe stattfindet, da das Abwasser unter Vakuum gelagert wird.

Eine zweite Technik ist aus der französischen Patentanmeldung FR-A- 2 502 666 bekannt. Die Druckschrift beschreibt eine Anlage zur Entsorgung von Abwässern, bei dem das Abwasser über ein Fallrohr entsorgt wird, das von einer Vakuumpumpe kontinuierlich unter Unterdruck gesetzt wird. Dadurch werden die Abwässer kontinuierlich dem Abwassernetz zugeführt, und ein Lagerbehälter ist nicht erforderlich. Allerdings setzt diese Anlage voraus – so die Kritik des Klagepatents -, dass das Fallrohr eine Höhe von mindestens 5 Meter aufweisen muss.

Eine dritte Technik ist aus der US 4 034 421 bekannt. Dort wird ein Lagerbehälter für das Abwasser verwendet, der unter Atmosphärendruck steht und der periodisch entleert werden kann. Um die in diesem Lagerbehälter enthaltenen Abwässer zu zerkleinern und dem biologischen Abbau zuzuführen, saugt eine Umlaufpumpe die Abwässer an. In der Pumpe werden die festen Bestandteile des Abwassers zerkleinert, und das Abwasser wird zu einem Ejektor (liquid jet pump) gefördert, der eine Belüftung des Abwassers bewirkt und es zurück in den Lagerbehälter transportiert. Zugleich sorgt der Ejektor dafür, dass in der Verbindung zwischen Toilettenschüssel und Ejektor ein Unterdruck aufrecht erhalten wird. An diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass der Ejektor einen schlechten Wirkungsgrad aufweise.

Weiter erwähnt die Klagepatentschrift eine nicht näher bezeichnete bekannte Technik, bei der eine Vakuumpumpe mit einer archimedischen Spirale verwendet wird. Diese Pumpe erzeugt ein Vakuum in einem Behälter, der mit dem Sammelnetz der Abwässer verbunden ist. Die dort beschriebene spezielle Schraubenpumpe kann jedoch keine festen Stoffe transportieren, sondern nur Flüssigkeit und Gas ansaugen. Das Klagepatent kritisiert daran, dass man eine zusätzliche Vorrichtung zum Aussortieren und Zerkleinern von Feststoffen vorsehen müsse.

Schließlich beschreibt die US 1 492 171 ein System, bei dem Abwässer in einem Behälter aufgefangen werden. Um die Abwässer aus diesem Behälter auszustoßen, wird eine Flüssigkeitsringpumpe eingesetzt, die einen Überdruck erzeugt. Allerdings kann diese Pumpe – so das Klagepatent – nie die Abwässer selbst pumpen.

Die Klagepatentschrift nennt weiter die Druckschriften S T Ltd. und U, 6. Ausgabe, T Ltd., Seite 116, ohne im Einzelnen näher auf deren Inhalt einzugehen.

Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, ein einfaches Verfahren zur Entleerung von Abwässern unter Vakuum zu schaffen. Dieses Verfahren soll einen guten energetischen Wirkungsgrad erbringen und soll, ohne oder mit Lagerbehälter, eine direkte Verbindung mit einem Sammelbehälter unter Atmosphärendruck erlauben, ohne den Höhenvorgaben einer Barometersäule (d.h. des in der FR-A- 2 502 666 beschriebenen Fallrohrs) zu unterliegen.

Dies soll durch den Patentanspruch erreicht werden:

1. Verfahren zum Abtransport von Abwässern durch Saugen und Fördern mit Hilfe einer Pumpe;
2. ein rohrförmiger Kollektor (42) ist über einen Ansaugdurchlass (33) mit der Pumpe verbunden;
3. die Abwässer werden von dem rohrförmigen Kollektor in Form von aufeinanderfolgenden Stopfen sowie auf diese Stopfen folgende Luftmassen, die von der Atmosphäre stammen, empfangen;
4. die Pumpe saugt diese Stopfen und diese nachfolgenden Luftmassen an, indem sie den Luftdruck im Kollektor auf einen Saugdruck unterhalb des Atmosphärendrucks senkt;
5. dabei werden die Abwässer durch einen Förderauslass (34) unter einem Auslassdruck abgegeben, der höher ist als der Ansaugdruck und ausreicht, um den Abtransport zu erlauben;
6. die verwendete Pumpe ist eine Flüssigkeitsringpumpe (P);
7. diese Pumpe ist mit einem Wasserversorgungsdurchlass (19) versehen, um einen geringen Durchsatz an Versorgungswasser zu erhalten, das einen Flüssigkeitsring in dieser Pumpe bildet und/oder aufrechterhält.

3.
Nach § 139 Abs. 2 PatG ist der mittelbare Verletzer verpflichtet, dem Patentinhaber den Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist, dass der mittelbare Verletzer entgegen § 10 PatG Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, an zur Benutzung der Erfindung nicht Berechtigte geliefert hat. Zwar genügt es für den Unterlassungsanspruch, bezogen auf eine mittelbare Verletzung, wenn die Mittel zur patentgemäßen Verwendung bestimmt sind. Ein Anspruch auf Schadenersatz setzt allerdings darüber hinaus voraus, dass das Mittel im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland bestimmungsgemäß verwendet worden ist, also eine unmittelbare Patentverletzung vorliegt (Meier-Beck, GRUR 1993, 1, 3).

Die Beklagte lieferte die angegriffenen Ausführungsformen als wesentliche Elemente der Erfindung an Werften in den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland und machte damit von der Lehre des Klagepatentanspruchs mittelbar Gebrauch im Sinne von § 10 PatG, wie bereits durch Urteil der Kammer vom 02.08.2007 festgestellt.

Die angegriffenen Ausführungsformen wurden durch die Werften im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland bestimmungsgemäß verwendet im Sinne von § 9 Abs. 2 PatG. Dies ist dann der Fall, wenn das patentierte Verfahren bestimmungsgemäß zur Anwendung gelangt. Soweit es sich nicht um einen Verwendungsanspruch handelt, genügt zwar die sinnfällige Herrichtung für eine solche bestimmungsgemäße Anwendung noch nicht (BGH GRUR 2005, 845 – Abgrenzungsvereinbarung). Es kann indes dahinstehen, ob das sogenannte „Priming“, also das erstmalige Zuführen von Flüssigkeit in die Flüssigkeitsringpumpe, bereits eine unmittelbare Anwendung des Verfahrens darstellt, da dies jedenfalls bei den sogenannten „Factory Tests“ auf dem Werftgelände der Fall ist. Hierbei werden alle Systeme auf Dichtigkeit geprüft. Dies geschieht bei den Toiletten, indem diese mit Wasser gespült werden und die Vakuumpumpen dieses Wasser abpumpen. Durch das Abpumpen des Wassers kommt das Verfahren nach Klagepatentanspruch 1 bestimmungsgemäß zur Anwendung. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es unerheblich, dass für diese Zwecke reines Wasser und kein Gemisch aus festen und flüssigen Stoffen verwendet wird. Was unter dem Begriff „Abwässer“ zu verstehen ist, findet der Fachmann in den Tz. 4 ff. sowie Tz. 29 ff. der deutschen Übersetzung der Klagepatentschrift (Anlage AR 2). Hier heißt es „Solche Abwässer enthalten oft wenig feste Stoffe. Sie stammen insbesondere aus den WC-Schüsseln.“ sowie „Im soeben beschriebenen System bewirkt die Flüssigkeitsringpumpe den Transfer der Gase, der Abwässer und der festen Stoffe […]“. Hieraus zieht der Fachmann den Schluss, dass der Begriff „Abwasser“ weder auf ein Gemisch aus festen und flüssigen Stoffen beschränkt ist, noch, dass ein bestimmter Verschmutzungsgrad erforderlich ist, um das Merkmal zu erfüllen. Vielmehr handelt es sich bei Abwässern um jegliche Art von Flüssigkeiten, unter Umständen versetzt mit festen Stoffen, die z.B. eine WC-Schüssel verlassen. Es ist ausreichend, dass es sich um eine Flüssigkeit handelt, die über die WC-Schüssel in den Wasserkreislauf hineinfließt. Genau dies geschieht bei den Factory Tests.

4.
Der Anspruch der Klägerin ist nicht nach § 11 Abs. 4 PatG ausgeschlossen. Hiernach erstreckt sich die Wirkung des Patents nicht auf an Bord eines Schiffes eines anderen Mitgliedsstaats der PVÜ vorgenommene Handlungen, wenn das Schiff nur vorübergehend oder zufällig in den Geltungsbereich des PatG gelangt. Diese Vorschrift dient dem Schutz des internationalen Verkehrs und soll Interessenkonflikte in den Fällen lösen, in welchen ein Schiff, auf dem im patentfreien Ausland oder außerhalb der Hoheitsgebiete von einer patentgemäßen Lehre Gebrauch gemacht wird, im Verlaufe seiner Verkehrstätigkeit vorübergehend in Gebiete gelangt, in denen die Erfindung geschützt ist (Stauder, GRUR 1993, 305). Aus diesem Grund ist der Begriff „vorübergehend“ einschränkend in der Weise auszulegen, dass er lediglich den Aufenthalt des Schiffs im Rahmen seiner Verkehrstätigkeit umfasst. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar mag es sein, dass sich einige der streitgegenständlichen Schiffe dadurch, dass sie für den Einsatz in fremden Hoheitsgewässern bestimmt sind, lediglich vorübergehend im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Das Verfahren gemäß Klagepatentanspruch 1 gelangt aber nicht erst während der Verkehrstätigkeit der streitgegenständlichen Schiffe, sondern bereits bei deren Erstellung in den Werften zur Anwendung.

5.
Die Beklagte kann ebenfalls nicht mit dem Argument gehört werden, die Benutzung der Toiletten während der Tests stelle lediglich eine vernachlässigbar geringe Anwendung des Verfahrens dar im Vergleich zur nicht mehr patentverletzenden Anwendung während der Lebensdauer der Pumpsysteme, was zu einer Reduzierung des Schadenersatzes auf Null führen müsste. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung eines Schadenersatzanspruchs wegen mittelbarer Patentverletzung eine tatsächlich stattgefundene unmittelbare Patentverletzung (BGH, Urt. V. 07.06.2005, Az. X ZR 247/02 – Antriebsscheibenaufzug). Diese zusätzliche Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist allerdings für die Fallkonstellation entwickelt worden, in welcher ein Mittel sowohl patentverletzend als auch patentfrei verwendet werden kann. Dann ist es notwendig, über die zusätzliche Voraussetzung einer stattgefundenen unmittelbaren Patentverletzung diejenigen Handlungen vom Schadenersatzanspruch auszunehmen, bei welchen das Mittel ausschließlich patentfrei genutzt wird. Andernfalls würde der Schutz des Patentinhabers überspannt. Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor. Im Verletzungsstreit hat das Landgericht, bestätigt durch das Oberlandesgericht, ein Schlechthinverbot ausgeurteilt und ist – wie oben dargelegt – das patentgemäße Verfahren im Territorium der Bundesrepublik Deutschland auch tatsächlich zu Anwendung gelangt. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung keinen Schluss darauf zu, dass die Quantität einer unmittelbaren Patentverletzung, also z.B. die Häufigkeit der Anwendung eines Verfahrens, zur Bemessung des Schadenersatzes bei mittelbarer Patentverletzung eine Rolle spielt. Dies widerspräche der Systematik des § 11 Nr. 4 PatG, wonach nicht jede nur zeitweise Benutzung einer patentgemäßen Lehre auf einem Schiff im Territorium der Bundesrepublik Deutschland privilegiert ist, sondern der Ausschluss des Patentschutzes an bestimmte weitere Voraussetzungen geknüpft ist. Im Falle eines Schlechthinverbots und einer fehlenden Privilegierung löst mithin schon eine einzige Anwendung des Verfahrens einen Schadenersatzanspruch aus. Bei Feststellung dieser einen unmittelbaren Patentverletzung im Inland kann sodann der Verletzergewinn des mittelbaren Verletzers verlangt werden, den dieser mit der Lieferung der Mittel erzielt hat.

6.
Der Schaden, der durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen entstanden ist, beläuft sich auf 865.599,23 EUR.

Die Klägerin berechnet den Schaden auf der Grundlage der Herausgabe des von der Beklagten erzielten Gewinns. Diese Berechnungsmethode ist mittlerweile in § 139 Abs. 2 S. 2 PatG ausdrücklich geregelt. Die Berechnungsart der Herausgabe des Verletzergewinns zielt nicht auf einen Ersatz des dem Verletzten konkret entstandenen Schadens, sondern in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigung des Schutzrechtsinhabers (BGH GRUR 2001, 329ff. – Gemeinkostenanteil; OLG Düsseldorf InstGE 7, 143 ff. – Schwerlastregal II). Ebenso wie die im Wege der Lizenzanalogie als Schadensersatz zu leistende angemessene Lizenzgebühr lässt sich die Höhe des herauszugebenden Verletzergewinns nicht genau berechnen, sondern muss nach § 287 ZPO geschätzt werden, wobei die Grundlagen dieser Schätzung – soweit möglich – objektiv ermittelt werden müssen (OLG Düsseldorf InstGE 5, 251, 254 – Lifter).

Der als Schadensersatz herauszugebende Verletzergewinn umfasst nicht den gesamten durch den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenstände erzielten Gewinn, sondern nur den gerade durch die rechtswidrige Benutzung des fremden Schutzrechtes erzielten Anteil daran (OLG Düsseldorf InstGE 7, 194 ff, Rn 4 – Schwerlastregal II). Voraussetzung für die Herausgabe des Verletzergewinns ist also, dass der Gewinn gerade durch die Verletzung erzielt wurde und nicht auf andere Ursachen zurückzuführen ist (OLG Düsseldorf InstGE 5, 251, 254 – Lifter). Insoweit geht es jedoch nicht um eine adäquate Kausalität, sondern um eine wertende Betrachtung, wie sie bei einer Mitverschuldensabwägung üblich ist (BGH GRUR 2007, 431 – Steckverbindergehäuse). Die Beweislast für die die „Kausalität“ begründenden Tatsachen trägt die Klägerin, insbesondere wenn sie vorträgt, dass der Verletzergewinn ausnahmsweise in vollem Umfang auf der Patentverletzung beruht (Schulte/Kühnen, PatG 8. Aufl.: § 139 Rn 120).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist daher zunächst festzustellen, welchen (Gesamt-)Gewinn die Beklagte mit den streitgegenständlichen Vakuumpumpen insgesamt erzielt hat, um dann unter Anwendung von § 287 ZPO zu ermitteln, in welchem Umfang dieser Gewinn in ursächlichem Zusammenhang mit der Benutzung der patentgemäßen Lehre steht.

a)
Bezugsgröße für die Ermittlung des Verletzergewinns ist zunächst der Umsatz, den die Beklagte mit dem Vertrieb der streitgegenständlichen Flüssigringpumpen erzielt hat. Dieser beträgt nach dem Ergebnis der bisherigen Rechnungslegung sowie unter Berücksichtigung der von Beklagtenseite nicht bestrittenen weiteren Umsätze 6.105.599,23 EUR.

Der mit den Gesamtvakuumsystemen erzielte Umsatz ist ebenfalls als Bezugsgröße mit einzubeziehen. Er beträgt nach Angaben der Klägerin, die von der Beklagten nicht substantiiert bestritten werden, 4.149.921,65 EUR. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt die fehlende Patentfähigkeit des Gesamtsystems nicht dazu, dass die Gewinne des Gesamtsystems nicht erstattungsfähig sind. Es ist vielmehr bei der Kausalität zu prüfen, welcher Anteil vom Umsatz als Verletzergewinn anzusetzen ist.

b)
Bei der Ermittlung des Verletzergewinns sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung von den erzielten Erlösen nur die variablen, vom Beschäftigungsgrad abhängigen Kosten für die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenstände abzuziehen, nicht auch Fixkosten, d.h. solche Kosten, die von der jeweiligen Beschäftigung unabhängig sind. Gemeinkosten sind zwar Voraussetzung für die Leistungserstellung und damit gegebenenfalls für die Herstellung schutzrechtsverletzender Gegenstände. Sie können jedoch einer solchen Produktion im Allgemeinen nicht unmittelbar zugerechnet werden. Bei Fixkosten besteht dementsprechend die Vermutung, dass sie ohnehin angefallen wären. Falls und soweit Fixkosten und variable Gemeinkosten ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können, sind diese allerdings bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den Erlösen abzuziehen (BGH, GRUR 2001, 329 – Gemeinkostenanteil).

Diese Grundsätze sind im Patentrecht anwendbar (OLG Düsseldorf, 2 U 76/11, BeckRS 2013, 11915 – Kabelschloss).

Den Verletzer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, in welcher Höhe welche Kosten entstanden sind und dass diese im konkreten Fall ausschließlich den schutzrechtsverletzenden Gegenständen zuzuordnen sind (OLG Düsseldorf, 2 U 76/11, BeckRS 2013, 11915 – Kabelschloss; OLG Düsseldorf, InstGE 7, 194 – Schwerlastregal). Denn es ist der Verletzer, der sich auf Umstände beruft, die zu einer Ermäßigung des von ihm herauszugebenden Gewinns führen sollen und die damit für ihn günstig sind (Grabinski, GRUR 2009, 260/263).

Die Beklagte hat in ihrer Rechnungslegung zu den bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf vertriebenen Vakuumpumpen von den erzielten Umsätzen sowohl einen gewissen Prozentsatz an direkten als auch an indirekten Kosten abgezogen. In Bezug auf die weiteren Verkäufe fehlt es gänzlich an von der Beklagten vorgelegten Informationen zu Kosten. Die insoweit beweisbelastete Beklagte hat weder substantiiert dargelegt noch bewiesen, dass die von ihr angegebenen indirekten Kosten ausschließlich den streitgegenständlichen Pumpen zuzuordnen sind. Bei sämtlichen von der Beklagten genannten Positionen ist nicht erkennbar, dass die Kosten gerade aus dem Verkauf des Verletzungsprodukts folgen. Die von der Beklagten angegebenen indirekten Kosten sind mithin nicht vom Umsatz abzuziehen. Die Klägerin setzt bei ihrer Berechnung in Bezug auf die indirekten Kosten 11 % des getätigten Umsatzes an. Die Beklagte hält dem entgegen, dass die jeweiligen Kosten bei den einzelnen Geschäften unterschiedlich hoch gewesen seien. Nach stichprobenartiger Kontrolle der vorgelegten Rechnungslegung lagen die indirekten Kosten bei einigen Geschäften zwar knapp unter 11 % (10,99 %). Angesichts der marginalen Abweichungen nach unten, der aber teilweise doch erheblichen Abweichungen nach oben (11,6 %) schätzt die Kammer die Gewinnmarge der Beklagten nach § 287 BGB auf 11 %.

Unter Berücksichtigung des Nichtabzugs der indirekten Kosten ergibt sich für die in Anlage AR 14b vorgelegte Rechnungslegung eine Gewinnmarge von 20 %. Angesichts des fehlenden substantiierten Vortrags der Beklagten ist auch bezüglich der weiteren Geschäfte diese Marge zu Grunde zu legen. Zwar trägt grundsätzlich die Klägerin mangels weiterer Rechnungslegung der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für den von Beklagtenseite erzielten Gewinn. Angesichts der sich aus Anlage AR 14b ergebenden recht stabilen Marge und der sich aus Anlage AR 15b ergebenden sogar weit höheren Marge für einzelne Verkäufe sieht sich die Kammer in der Lage, nach § 287 ZPO an Hand dieser Anknüpfungstatsachen die Marge der Beklagten für die weiteren Verkäufe auf mindestens 20 % zu schätzen.

Für die Vakuumpumpen selbst errechnet sich damit ein Gewinn von 1.221.119,85 EUR. Hierzu ist noch der von der Beklagten in dem als Anlage AR 15 b vorgelegten Dokument angegebene Gewinn von 12.088,00 EUR hinzuzurechnen, so dass sich ein Gesamtgewinn von 1.233.207,85 EUR errechnet.

In Bezug auf die Gesamtsysteme errechnet sich ein Gewinn von 829.984,33 EUR.

In Bezug auf das Ersatzteilgeschäft fehlt es hingegen schon an schlüssigem Vortrag der Klägerin zu erzielten Gewinnen der Beklagten. Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte in einem norwegischen Parallelverfahren bei der Berechnung ihres entgangenen Gewinns angegeben habe, mit dem Ersatzteilgeschäft für Vakuumpumpen über 10 Jahre hinweg jährlich weitere 4,8 % der Gesamtrechnungssumme erwirtschaftet zu haben. Dieser Vortrag stellt für sich genommen noch keine hinreichende Anknüpfungstatsache dar, um den Gewinn der Beklagten mit dem Ersatzteilgeschäft in Deutschland nach § 287 ZPO schätzen zu können. Dies folgt schon daraus, dass sich der Vortrag der Beklagten im Parallelverfahren ausweislich des als Anlage AR 27b vorgelegten Schriftsatzes auf Verkäufe in den Jahren 2011 und 2012 bezieht, nicht aber auf den streitgegenständlichen Zeitraum bis zum regulären Ablauf des Klagepatents im Jahr 2009. Mithin sind die von der Klägerin angegebenen Summen bezogen auf das Ersatzteilgeschäft nicht in die Gewinnberechnung mit einzubeziehen.

c)
Der gesamte Gewinn steht der Klägerin hingegen nicht als Schadenersatz zu. Es lässt sich nicht feststellen, dass der von der Beklagten erzielte Gewinn allein durch die erfindungsgemäße Gestaltung der beanstandeten Vakuumpumpen erzielt wurde.

In Bezug auf den Vertrieb der Vakuumpumpen selbst ist ein Anteil von 50 % auf die Verletzung des Klagepatents zurückzuführen.

Von dem ermittelten Gewinn ist als Verletzergewinn nur dasjenige herauszugeben, was auf der Rechtsverletzung beruht. Dabei ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass der erzielte Gewinn in vollem Umfang auf der Benutzung der patentgeschützten technischen Lehre beruht, wobei jeder Kaufentschluss und damit der gesamte Gewinn allein dadurch verursacht worden ist. Das ist in denjenigen Fällen offensichtlich, in denen der geschützte Gegenstand nur ein Detail des in den Verkehr gebrachten größeren Gegenstands betrifft. Aber auch wenn der in den Verkehr gebrachte Gegenstand durch das Schutzrecht mitgeprägt wird, beruht der erzielte Gewinn nicht notwendigerweise nur auf der Benutzung des verletzten Immaterialgüterrechts. Der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn ist daher nicht im Sinne adäquater Kausalität zu verstehen, sondern es ist wertend zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf mit dem verletzten Schutzrecht zusammenhängenden Eigenschaften des veräußerten Gegenstandes oder anderen Faktoren beruht (OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251 – Lifter; BGH, GRUR 2009, 856 – Tripp-Trapp-Stuhl). Die Höhe des herauszugebenden Verletzergewinns lässt sich daher nicht exakt berechnen. Es ist vielmehr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BGH, GRUR 2007, 431 – Steckverbindergehäuse) nach freier Überzeugung darüber zu entscheiden, ob zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn der ursächliche Zusammenhang im Rechtssinne besteht und wie hoch der danach herauszugebende Gewinnanteil zu beziffern ist (BGH, GRUR 1993, 55 – Tchibo/Rolex II; BGH, GRUR 2009, 856 – Tripp-Trapp-Stuhl; OLG Düsseldorf, InstGE 13, 199 – Schräg-Raffstore). Die Grundlagen dieser Schätzung sind – soweit möglich – objektiv zu ermitteln, und über bestrittene Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen ist Beweis zu erheben (BGH, GRUR 1995, 578 – Steuereinrichtung II). Die Gesamtheit aller Umstände ist sodann abzuwägen und zu gewichten (BGH, GRUR 1993, 55 – Tchibo/Rolex II; BGH, GRUR 2012, 1226 – Flaschenträger; Kühnen, aaO, Rn. 2699; Voß/Kühnen in: Schulte, aaO, § 139 Rn. 129 m. w. N.). Es ist Sache des Schutzrechtsinhabers, dazu vorzutragen, inwieweit der Verletzergewinn auf der Schutzrechtsverletzung beruht (BGH, GRUR 2009, 856 – Tripp-Trapp-Stuhl; OLG Düsseldorf, InstGE 13, 199 – Schräg-Raffstore).

Es erscheint der Kammer nicht gerechtfertigt, der Ansicht der Beklagten zu folgen und eine Relevanz der Benutzung des Klagepatents für die erzielten Gewinne vollständig zu verneinen. Es entspricht der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (vgl. InstGE 5, 251, 273, Rn. 85 – Lifter), dass allgemein bereits aus der Tatsache der Verwendung der technischen Lehre des Klageschutzrechts durch den Verletzer geschlossen werden kann, dass diese jedenfalls mitprägend für den Verletzungsgegenstand ist, weil der Verletzer andernfalls nicht zu dieser Art der Ausgestaltung hätte greifen müssen. Entscheidend ist allein, dass die Beklagte im Verletzungszeitraum die geschützte Konstruktion tatsächlich gewählt und damit selbst dokumentiert hat, dass sie der technischen Lehre des Klagepatents eine Bedeutung für den Verkaufserfolg der Verletzungsprodukte beigemessen hat.

Andererseits kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die erzielten Gewinne vollständig auf der Benutzung der technischen Lehre beruhen, wie es die Klägerin im Rahmen der vorliegenden Klage vertritt. Es besteht – wie in der Regel bei der Verletzung von Patenten und Gebrauchsmustern durch den Verkauf von Maschinen, technischen Geräten oder Gebrauchsgegenständen – kein Anhaltspunkt dafür, dass der Verletzergewinn in vollem Umfang auf der Benutzung des Klagepatents beruht. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn durch die Erfindung zum Beispiel ein völlig neuer Gebrauchsgegenstand hervorgebracht worden ist, der neue Einsatzgebiete erschlossen hat und für den es keine gleichwertigen, nicht schutzrechtsverletzenden Ausweichmöglich-keiten gibt (OLG Düsseldorf, a.a.O., 266 – Lifter). Aus der Klagepatentschrift ist ersichtlich, dass das grundsätzliche Verfahren zum Abpumpen von Abwässern mittels Vakuumpumpen bereits vorbekannt war und dass das Klagepatent lediglich zu Detailverbesserungen im Rahmen der Platzersparnis und des energetischen Wirkungsgrads führt. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass gerade der Wegfall eines zusätzlich Vakuumtanks und die Möglichkeit der sogenannten „inline“-Schaltung der Pumpe erhebliche Vorteile im Schiffsbau bringt, bei dem Platzmangel naturgemäß eine große Rolle spielt. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte diese „inline“-Schaltung werbend herausstellt und somit selbst davon ausgeht, dass es sich hierbei um ein wichtiges Merkmal handelt.

Als den Kausalitätsanteil verringernd zu berücksichtigen ist der Umstand, dass weder die Klägerin noch die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum bis zum Ablauf des Klagepatents Pumpen bzw. Pumpsysteme vertrieben haben, die nicht zusätzlich zu der Pumpe einen vorgeschalteten Zerkleinerer aufwiesen. Zwar trägt die Klägerin vor, dass auf Grund der klagepatentgemäßen Lehre ein weiterer Zerkleinerer für die im Abwasser enthaltenen festen Stoffe nicht notwendig sei. Sie ist dem Vortrag der Beklagten, dass sie selbst keine Pumpen ohne weiteren Zerkleinerer im streitgegenständlichen Zeitraum vertrieben habe, aber nicht entgegengetreten. Es ist unerheblich, ob die Klägerin Pumpen ohne entsprechenden Zerkleinerer nach Südkorea geliefert hat, da diese Lieferungen nach eigenem Vortrag die Jahre 2010 und 2011 betrafen. Darüber hinaus decken die von der Klägerin vorgetragenen Lieferungen lediglich einen Teilbereich des Marktes ab. Überwiegend beliefert die Klägerin ihre Kunden mit Pumpen, die einen vorgeschalteten Zerkleinerer aufweisen. Dies deckt sich ebenfalls mit der Lehre des Klagepatents, nach welcher die Pumpe konzipiert ist, lediglich weiche oder kleinere Feststoffe selbstständig zerkleinern zu können. Größere Feststoffe, die zufällig oder versehentlich in die Abwasseranlage eingeführt werden, drohen nach der Beschreibung des Klagepatents sogar, die Pumpe zu beschädigen (Anlage AR 2, Seite 7, Zz. 6 ff.). Deshalb sieht Figur 5 des Klagepatents einen der Pumpe vorgeschalteten Kasten vor, in welchem sich solche anormalen Feststoffe sammeln können. Die Klägerin geht also selbst davon aus, dass ein vorgeschalteter Zerkleinerer bzw. ein Sammelbehälter eine wichtige Rolle bei einem Vakuumabwassersystem spielen.

Allerdings ist der Ansicht der Beklagten entgegenzutreten, dass der Zerkleinerer das zentrale Element in dem Pumpensystem darstelle. Denn so wie es der Pumpe ohne den Zerkleinerer bzw. einen anderen Auffangbehälter an der Marktfähigkeit fehlt, fehlt es dem Zerkleinerer ohne die angegriffene Vakuumpumpe an einer Marktfähigkeit, was man allein schon daran erkennt, dass die Beklagte die streitgegenständlichen und nicht andere Pumpen aus dem Stand der Technik für ihr Produkt verwendet hat.

Der von Beklagtenseite erwähnte Dichtflüssigkeitstank spielt demgegenüber für die Marktteilnehmer keine entscheidende Rolle. Selbst die Beklagte verwendet ihn lediglich bei einigen ihrer Produkte.

Nicht zu berücksichtigen ist der pauschale Vortrag der Beklagten, ausschlaggebend für den Erwerb der angegriffenen Ausführungsformen sei die Konkurrenzsituation im Marktsegment der Vakuumpumpen. Die Beklagte trägt hier lediglich vor, dass beide Parteien im Marktsegment etabliert seien und dass die Abnehmer die Preise verhandeln könnten, wenn sich wenigstens zwei Anbieter gegenüberständen. Die Abnehmer hätten also ein primäres Interesse daran, die Aufträge gleichmäßig zu verteilen, um so die Konkurrenzsituation aufrecht zu erhalten. Dieser Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert. Es mag sein, dass in einem Marktsegment mit lediglich zwei Anbietern den Abnehmern daran gelegen ist, dass beide Anbieter weiterhin existieren, um eine Monopolstellung zu verhindern. Es fehlt allerdings an konkretem Vortrag dazu, wie das Marktsegment hier ausgestaltet ist. Allein die Tatsache, dass beide Parteien im Markt etabliert sind, lässt nicht den Schluss zu, dass keine weiteren Wettbewerber existieren.

Unter Berücksichtigung der genannten Faktoren schätzt die Kammer den Anteil der klagepatentgemäßen Lehre am Gewinn auf 50 % ein.

In Bezug auf den Vertrieb der Gesamtsysteme ist dieser Anteil auf 30 % zu reduzieren. Die Gesamtsysteme bestehen neben den Pumpen aus den zugehörigen Toiletten, Aufbereitungsvorrichtungen, Leitungen, Tanks und übrigem Zubehör. Als den Kausalitätsanteil verringernd ist zu berücksichtigen, dass die jeweiligen wesentlichen Elemente der Erfindung, nämlich die Pumpen, nur einen kleinen Teil des gesamten Systems darstellen, welches aus diversen Einzelteilen mit verschiedenen Funktionalitäten besteht. Es ist davon auszugehen, dass der Kunde seine Entscheidung jedenfalls auch von der Ausgestaltung der Toiletten selbst oder von den Gesamtkosten für die Zubehörteile abhängig macht. Andererseits folgt aus der werbenden Anpreisung des Gesamtsystems durch die Beklagte auf Seite 17 des als Anlage AR 5a vorgelegten Prospekts, wo die Vorteile des Systems noch einmal kompakt zusammengefasst werden, dass sich die wesentlichen Vorteile auf die Art der verwendeten Vakuumpumpe beziehen. Hier ist nämlich von einem hohen energetischen Wirkungsgrad, einer in-line-Installation und kompakten und leichten Vakuumpumpen die Rede. Dementsprechend ist der Kausalitätsanteil lediglich auf 30 % zu reduzieren.

Zieht man die entsprechenden Anteile vom erzielten Gesamtgewinn ab, so ergibt sich in Bezug auf die Vakuumpumpen selbst ein Verletzergewinn in Höhe von 616.603,93 EUR, in Bezug auf die Vakuumsysteme ein Verletzergewinn in Höhe von 248.995,30 EUR, insgesamt 865.599,23 EUR.

II.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zinsen nach §§ 687 Abs. 2, 681, 668 BGB in Höhe von 5 % bis zum 31.12.2013 in Höhe von 401.358,11 EUR. Dieser errechnet sich wie folgt:

Verkäufe aus Anlage AR 14b (Anlage AR 36a) Zinsen laut Berechnung der Klägerin: 414.136,65; Kausalitätsanteil: 50 %; Zinsen: 207.068,33 EUR
Verkäufe Anlage AR 15b (Anlage AR 36b) Zinsen laut Berechnung der Klägerin: 1.251,76 EUR; Kausalitätsanteil: 50 %; Zinsen: 625,88 EUR
Ausstattung bestimmter Schiffe (Anlage AR 45) Zinsen laut Berechnung der Klägerin: 181.512,30 EUR; Kausalitätsanteil: 50 %; Zinsen: 90.756,15 EUR
E (Anlage 36d) Zinsen laut Berechnung der Klägerin: 7.308,18 EUR; Kausalitätsanteil: 50 %; Zinsen: 3.654,09 EUR
Verkäufe der Gesamtsysteme (Anlage AR 36e) Zinsen laut Berechnung der Klägerin: 330.845,52 EUR; Kausalitätsanteil: 30 %; Zinsen: 99.253,66 EUR
GESAMT 401.358,11 EUR

Ferner hat die Klägerin einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 % vom 31.01.2014 bis zum 15.06.2014 aus einem Betrag von 873.765,99 EUR sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus demselben Betrag seit dem 16.06.2014 nach §§ 687 Abs. 2, 681, 668 BGB analog bzw. §§ 288, 291 BGB.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 3.000.000,00 EUR festgesetzt.