4a O 132/14 – System zur Lagerung von Motorabgasadditiven

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2448

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 29. September 2015, Az. 4a O 132/14

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

untergetauchte Grundplatten, die für den Einsatz in einem System zum Lagern eines flüssigen Verbrennungsmotorabgasadditivs geeignet sind,

anzubieten und/oder an solche zu liefern,

wobei das System die folgenden Merkmale umfasst:

System zum Lagern eines flüssigen Verbrennungsmotorabgasadditivs,

wobei es sich bei dem Additiv um ein Reduzierungsmittel zur Reduzierung des in Verbrennungsmotorabgasen vorhandenen NOx handelt, wobei das System einen Behälter zum Lagern des Additivs und eine untergetauchte Grundplatte umfasst, die durch eine in der Unterseite der Bodenwand des Tanks ausgebildete Öffnung positioniert wird, wobei die Grundplatte mindestens einen Durchlass umfasst, durch den ein System zum Einspritzen des Additivs in die Abgase versorgt werden kann, und mit mehreren anderen aktiven Komponenten, die bei der Lagerung und/oder Dosierung aktiv sind und mit dem flüssigen Additiv in dem, bei Verlassen des oder Eintreten in den Additivbehälter(s) in Kontakt sein müssen;

wobei die mehreren aktiven Komponenten eine Erwärmungsvorrichtung und eine aktive Komponente ausgewählt aus der folgenden Gruppe umfasst: eine Pumpe, einen Füllstandsanzeiger, einen Temperatursensor, einen Qualitätssensor, einen Drucksensor, einen Druckregler;

wobei der besagte Behälter aus einem Kunststoff hergestellt ist, der eine chemische Widerstandsfähigkeit gegenüber dem besagten Additiv aufweist;

wobei die untergetauchte Grundplatte derart positioniert ist, dass sich diese immer in dem Additiv befindet, vorausgesetzt der Behälter ist nicht leer;
(mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 von EP 2 029 XXX)

insbesondere, wenn

das Lagerungssystem dadurch gekennzeichnet ist, dass die besagten mehreren anderen aktiven Komponenten den Füllstandsanzeiger umfassen;
(mittelbare Verletzung des Anspruchs 2 von EP 2 029 XXX)

und/oder wenn

das Lagerungssystem dadurch gekennzeichnet ist, dass die besagten mehreren anderen aktiven Komponenten weiterhin einen Sensor umfassen, der zum Messen einer Eigenschaft des Additivs verwendet wird;
(mittelbare Verletzung des Anspruchs 3 von EP 2 029 XXX)

2. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, nämlich Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, hinsichtlich der Angaben zu I.2.a) und I.2.b), wobei die Belegvorlage in Bezug auf I.2.b) auf gewerbliche Abnehmer beschränkt ist, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 06.11.2010 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne;

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, einschließlich der Umsätze, die mit Zubehör erzielt wurden;

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

wobei im Rahmen der Belegvorlage geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 06.11.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000.000,00. Daneben ist das Urteil
auch gesondert vorläufig vollstreckbar hinsichtlich des Unterlassungsantrags (I.1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 920.000,00 und hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruchs (I.2) gesondert gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 80.000,00 sowie im Kostenpunkt gesondert gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

TATBESTAND

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (Anlage K2) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 2 029 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent, vorgelegt als Anlage K1). Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent trägt den Titel: „System zur Lagerung von Motorabgasadditiven“ und wurde am 07.06.2007 unter Inanspruchnahme der Prioritätsdaten 08.06.2006 der FR 0605XXX und 26.01.2007 der FR 0752XXX angemeldet. Das Klagepatent wurde erteilt und der Hinweis auf die Erteilung am 06.10.2010 vom Europäischen Patentamt (im Folgenden auch: „EPA“) veröffentlicht.

Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen die Patenterteilung legten die Beklagte und zwei weitere Unternehmen jeweils Einspruch ein. Die Einspruchsabteilung des EPA hielt das Klagepatent mit Entscheidung vom 01.10.2014 (Anlage K3) in beschränkter Fassung eines Hilfsantrages aufrecht. Für die schriftliche Begründung der Einspruchsabteilung vom 21.10.2014 wird auf die Anlagen K3a/3b Bezug genommen. Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung legten die Klägerin (vgl. die Beschwerdebegründung in Anlage FBD14), die Beklagte (vgl. die Beschwerdebegründung in Anlage FBD1) sowie die beiden anderen Einsprechenden jeweils Beschwerde ein, über die noch nicht entschieden wurde. Die nach der Entscheidung der Einspruchsabteilung gültige Fassung des Klagepatents wurde als Anlage K13 zur Akte gereicht.

Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der von der Einspruchsabteilung aufrecht erhaltenen Fassung im englischen Originalwortlaut (vgl. Anlage K13) wie folgt:

“System for storing an internal combustion engine exhaust gas liquid additive, said additive being a reducing agent capable of reducing the NOx present in the exhaust gases of internal combustion engines, the said system comprising a tank for storing the additive and an immersed baseplate (1) positioned through an opening made in a bottom face of the bottom wall of the tank, the said baseplate (1) comprising at least one orifice (9) through which a system for injecting the said additive into the exhaust gases can be fed, and the baseplate also incorporating several other active components (15, 11) which are active in storage and/or metering and which need to be in contact with the liquid additive in, leaving or entering the additive tank; wherein said several other active components comprise a heater and an active component chosen from the following group: a pump (3), a level gauge (15), a temperature sensor (16), a quality sensor, a pressure sensor, a pressure regulator; wherein said tank is made of a plastic having a chemical resistance to said additive; wherein said immersed base plate is positioned such that it is always in the additive provided that the tank is not empty.”

In deutscher Übersetzung lautet Anspruch 1 wie folgt:

„System zum Lagern eines flüssigen Verbrennungsmotorabgasadditivs, wobei es sich bei dem Additiv um ein Reduzierungsmittel zur Reduzierung des in Verbrennungsmotorabgasen vorhandenen NOx handelt, wobei das System umfasst: einen Behälter zum Lagern des Additivs und eine untergetauchte Grundplatte (1), die durch eine in der Unterseite der Bodenwand des Tanks ausgebildete Öffnung positioniert wird, wobei die Grundplatte (1) mindestens einen Durchlass (9) umfasst, durch den ein System zum Einspritzen des Additivs in die Abgase versorgt werden kann, und mehrere andere aktive Komponenten (15, 11) aufweist, die bei der Lagerung und/oder Dosierung aktiv sind und mit dem flüssigen Additiv in dem, bei Verlassen des oder Eintreten in den Additivbehälter(s) in Kontakt sein müssen; wobei die mehreren aktiven Komponenten umfassen: eine Erwärmungsvorrichtung und eine aktive Komponente aus der folgenden Gruppe: eine Pumpe (3), einen Füllstandsanzeiger (15), einen Temperatursensor, einen Qualitätssensor (16), einen Drucksensor, einen Druckregler; wobei der Behälter aus Kunststoff hergestellt ist, der eine chemische Widerstandsfähigkeit gegenüber dem besagten Additiv aufweist; und wobei die untergetauchte Grundplatte so positioniert ist, dass sie sich immer in dem Additiv befindet, vorausgesetzt der Behälter ist nicht leer.“

Hinsichtlich der in Form von Insbesondere-Anträgen geltend gemachten und von Anspruch 1 abhängigen (Unter-) Ansprüche 2 und 3 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 1 aus dem Klagepatent verkleinert eingeblendet, die eine Ausführungsform der patentgemäßen Lehre zeigt:

Die Beklagte entwickelte A der Generationen III und IV (nachfolgend: „Gen III“ und „Gen IV“, zusammen als angegriffene Ausführungsformen bezeichnet), die sie erstmals Anfang Oktober 2014 bei einem Kolloquium in B der Öffentlichkeit vorstellte, und die sie auch vertreibt. Für ein bei dem Kolloquium den Teilnehmern zur Verfügung gestelltes Paper der Beklagten wird auf Anlage K10 verwiesen.

Die angegriffenen Ausführungsformen bestehen jeweils aus einer Bodenplatte und einem darauf lösbar verklebten Topfgehäuse. Beim bestimmungsgemäßen Einbau der angegriffenen Ausführungsformen in einen Tank kommt deren Bodenplatte mit dem Additiv selbst nicht in unmittelbare Berührung.

Bei der angegriffenen Ausführungsform Gen III besitzt die Bodenplatte die Steuerungselektronik des As, einen Kabelanschluss für die Pumpeneinheit und einen Auslass für einen C. Im trockenen Innenraum des Topfgehäuses befinden sich im Wesentlichen eine Pumpe, ein Füllstands- bzw. Qualitätssensor, ein Drucksensor und eine Heizfolie. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend von der Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 64 GA) gezeigte Bilder der angegriffenen Ausführungsform Gen III verkleinert eingeblendet:

Ferner wird nachfolgend eine Zeichnung aus der Anlage K10 verkleinert eingeblendet, die ebenfalls Gen III zeigt:

Die angegriffene Ausführungsform Gen IV weist einen ähnlichen Aufbau wie Gen III auf. Bei Gen IV besitzt die Bodenplatte Steckverbindungsanschlüsse für die Steuerungselektronik und eine Aussparung für eine Leitung, durch die das Additiv in Richtung des Injektors geleitet wird. Auch bei Gen IV befinden sich verschiedene Sensoren im Wesentlichen im trockenen Innenraum des Topfgehäuses. Im Unterschied zu Gen III ist ein Ultraschallsensor als Füllstands- bzw. Qualitätssensor vorhanden; ferner sind statt einer Heizfolie (Gen III) im Topfgehäuse der angegriffenen Ausführungsform Gen IV Heizkartuschen angeordnet. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend auch von Gen IV ein von der Beklagten in die Klageerwiderung (Bl. 68 GA) eingelichtetes Bild verkleinert eingeblendet:

Die Klägerin trägt vor, das Klagepatent werde durch die angegriffenen Ausführungsformen Gen III und Gen IV verletzt. Durch die Integration der Platte in den Boden des Additivtanks solle erreicht werden, dass die Grundplatte möglichst lange – bis der Tank leer ist – mit dem Additiv in Verbindung steht. Die patentgemäße Lehre verlange aber nicht, dass die gesamte Grundplatte selber stets in unmittelbaren Kontakt mit der Flüssigkeit sein muss. „Untergetaucht“ meine „positioniert an der tiefsten Stelle“, d.h. dort, wo am längsten die Gewähr dafür besteht, dass die Komponenten auf der Grundplatte mit dem Additiv in Kontakt stehen können. Zur Grundplatte gehörten alle Komponenten, die mit dieser verbunden sind, wie sich aus Abs. [0018] der Beschreibung des Klagepatents ergebe.

Die beanspruchten „aktiven Komponenten“ müssten weder vollständig, noch zu jedwedem Zeitpunkt in Kontakt mit dem Additiv sein. Vielmehr müssten sie nur in einer solchen Form mit dem Additiv in Kontakt stehen, dass sie ihre jeweilige Funktion erfüllen können. Die elektronischen Teile der aktiven Komponenten müssten zudem vor korrosiven Flüssigkeiten im Tank geschützt werden.

Die Erwärmungsvorrichtung müsse patentgemäß am Boden des Tanks positioniert sein, um das Additiv unabhängig vom Füllstand des Tanks erwärmen zu können. Die konkrete Ausgestaltung der Erwärmungsvorrichtung werde aber vom Anspruch offengelassen.

Bei zutreffender Auslegung machten die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Die Grundplatte bestehe bei beiden Varianten der angegriffenen Ausführungsformen aus einer Abdeckplatte und einem topfförmigen Gehäuse. Diese sei bei den angegriffenen Ausführungsformen auch „untergetaucht“, da sie am Tankboden platziert ist.

Der in einer senkrechten Aussparung am topfförmigen Gehäuse angebrachte LQS-Reflektor bei Gen III stelle einen Füllstands- und Qualitätssensor im Sinne des Klagepatents dar. Bei Gen III sei zudem eine patentgemäße Erwärmungsvorrichtung vorhanden, die aus einer Heizfolie und der sich daran anschließende Innenwand des Topfgehäuses bestehe.

Die aktive Komponente bilde bei Gen IV ein LQS-Modul, welches – insoweit unstreitig – über sensitive piezoelektronische Elemente, die Schallwellen aussenden und empfangen, die Qualität des Additivs und den Füllstand ermittelt. Die Erwärmungsvorrichtung bestehe bei Gen IV aus Heizkartuschen, die an der Innenwandung des Topfgehäuses eingesetzt werden und die über flexible Aluminiumkomponenten das Topfgehäuse insgesamt aufheizen. Schließlich sei in Gen IV auch ein patentgemäßer Durchlass vorhanden; die insofern gegenteilige Sichtweise der Beklagten beruhe auf einer unzulässigen künstlichen Aufteilung der Komponenten.

Das Verfahren sei nicht auszusetzen, da sich das Klagepatent im Einspruchsbeschwerdeverfahren als rechtsbeständig erweisen werde. Die Einspruchsabteilung des EPA habe zutreffend die Einwände gegen das Klagepatent in der geltend gemachten Fassung zurückgewiesen. Die Klägerin werde das Klagepatent im Einspruchsverfahren auch zumindest hilfsweise in der jetzt gültigen Fassung verteidigen, was auch möglich und zulässig sei.

Die Klägerin beantragt,

wie zuerkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise,

das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren der Beklagten gegen das Klagepatent EP 2 029 XXX B1 (Az. T2171/14-3.2.06) auszusetzen.

Die Beklagte trägt vor, das Klagepatent werde von den angegriffenen Ausführungsformen nicht verletzt. Die „untergetauchte“ Grundplatte solle nach der Lehre des Klagepatents stets vollständig von dem Additiv unmittelbar bedeckt sein, es sei denn der Tank ist vollständig leer. Nur so könnten die von der patentgemäßen Lehre aufgezählten Vorteile erzielt werden. Die Lehre des Klagepatents führe zu einem wechselseitigen und intensiven Wärmeaustausch von Pumpe bzw. Heizung mit dem Additiv im Tank.

Die angegriffenen Ausführungsformen unterschieden sich von der patentgemäßen Lehre insbesondere dadurch, dass hierin sämtliche Bestandteile des Dosiersystems mit Ausnahme des Filters in einem Trockenraum außerhalb des Tankvolumens angebracht seien. Die Bodenplatten bei beiden angegriffenen Ausführungsformen seien nicht „untergetaucht“ im Sinne des Klagepatents montiert, da sie – insoweit unstreitig – nie in unmittelbaren Kontakt mit dem Additiv kommen. Bei den angegriffenen Ausführungsformen könne ein Wärmeaustausch zwischen Pumpe und Additiv nicht stattfinden.

Die Bodenplatte der angegriffenen Ausführungsformen Gen III und Gen IV wiesen zudem keine der vom Klagepatent als „aktive Komponente“ bezeichneten Einrichtungen auf. Die aktiven Komponenten seien bei der angegriffenen Ausführungsform auch anders als vom Klagepatent vorgesehen nie in Kontakt mit dem Additiv. Sowohl bei Gen III als auch bei Gen IV sei der Füllstandssensor jeweils innerhalb des Gehäuses montiert. Außen sei jeweils nur ein passiver Reflektor vorhanden. Auch von den übrigen Komponenten befänden sich jeweils allenfalls nur passive Bestandteile im Additiv.

Bei beiden Varianten der angegriffenen Ausführungsformen seien keine Erwärmungsvorrichtungen vorhanden. Die Heizfolie (Gen III) bzw. Heizsteine (Gen IV) sind – soweit unstreitig – nicht in unmittelbaren Kontakt mit dem Additiv, sondern von der Wand des Topfgehäuses abgedeckt. Das Gehäuse (bzw. dessen Wand) sei nicht als Teil der Erwärmungsvorrichtung anzusehen, da dieses selbst keine Wärme erzeugt.

Bei Gen IV fehle es zudem an einem patentgemäßen Durchlass, durch den ein System zum Einspritzen des Additivs in die Abgase versorgt werden kann.

Zumindest sei das Verfahren in Bezug auf das Einspruchsbeschwerdeverfahren auszusetzen, da sich das Klagepatent hierin als nicht rechtsbeständig erweisen werde. Die geltende, beschränkt aufrecht erhaltene Fassung des Anspruchs 1 werde von der Klägerin im Einspruchsbeschwerdeverfahren gar nicht verteidigt, so dass bereits aus diesem Grunde eine Aussetzung geboten sei. Anspruch 1 sei zudem unzulässig erweitert. Die angegebenen Prioritätsdaten könnten vom Klagepatent ferner nicht wirksam in Anspruch genommen werden. Der geltend gemachte Anspruch sei entgegen der Auffassung der Einspruchsabteilung nicht neu gegenüber der US 6,065, XXX A (Entgegenhaltung A7, Anlage FBD4) sowie gegenüber der WO 2005/054XXX A1 (Entgegenhaltung A6, Anlage FBD2). Auch im Hinblick auf die beiden neu in das Einspruchsbeschwerdeverfahren eingeführten Schriften JP-2000-301XXX A (Entgegenhaltung BA2, Anlage FBD6) und DE 20 2006 010 XXX U1 (Entgegenhaltung A31b, Anlage FBD7) sei das Klagepatent nicht neu. Schließlich sei die Lehre von Anspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht erfinderisch.

Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2015 (Bl. 264 ff. GA) verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen (in beiden Varianten) im Inland verletzt die Beklagte das Klagepatent mittelbar (hierzu unter I.). Das Verfahren wird nicht nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung über die Einspruchsbeschwerde ausgesetzt, da ein Widerruf des Klagepatents in diesem Verfahren nicht hinreichend wahrscheinlich ist (hierzu unter III.).

I.
Nach § 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund von Umständen offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

Hiergegen verstößt die Beklagte durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen, welche von Anspruch 1 des Klagepatents mittelbar Gebrauch machen.

1.
Die Lehre des Klagepatents (nachfolgend nach Abs. zitiert, ohne das Klagepatent zu nennen) betrifft ein System zur Lagerung von Motorgasadditiven.

Nach der einleitenden Beschreibung des Klagepatents ist eine Verringerung der von Kraftfahrzeugen in die Atmosphäre abgegebenen Menge an Stickoxiden (NOx) durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben. Ein bekannter Weg, diese Anforderungen zu erfüllen, ist das Verwenden von SCR (selektive katalytische Reduktion), die die Reduktion von Stickoxiden durch Einspritzen eines Reduktionsmittels in das Abgassystem ermöglicht. Das Reduktionsmittel hierbei ist im allgemeinen Ammoniak, welches aus der Zersetzung einer Lösung eines Ammoniak-Ausgangsstoffs stammen kann. Ein solcher Ammoniak-Ausgangsstoff ist insbesondere Harnstofflösung („Urea“) (Abs. [0002]).

Bei der Verwendung der SCR-Methode werden die hohen Stickoxid-Gehalte, die während der Verbrennung erzeugt werden, bei optimierter Effizienz in einem Katalysator behandelt, wenn sie den Motor verlassen. Die Lösung mit dem Reduktionsmittel wird in den Abgasstrom injiziert, wo sie hydrolisiert wird, bevor das Stickoxid (NOx) in Stickstoff (N2) und Wasser (H2O) umgewandelt wird. Diese Behandlung erfordert die präzise dosierte Verwendung eines Reduktionsmittels mit einer genauen Konzentration und in exzellenter Qualität (Abs. [0003]). Hierfür müssen Fahrzeuge mit einem Behälter, der die Lösung eines Additivs enthält, sowie mit einer Vorrichtung zum Dosieren und Einspritzen der gewünschten Menge an Additiv in das Abgassystem ausgestattet sein (Abs. [0004]).

Nach dem Klagepatent sind im Stand der Technik verschiedene Systeme zum Lagern und Zuführen von Reduktionsadditiven bereitgestellt worden. Diese können grob in zwei Kategorien unterteilt werden: Zum einen jene, die die erforderliche Menge an Additiv direkt entnehmen (und die daher die Additivlösung nicht wieder in Umlauf bringen) und zum anderen diejenigen, die die Additivlösung wieder in Umlauf bringen (Abs. [0005]). Im ersten Fall kann der Messvorrichtung (etwa eine Pumpe oder ein Dosierventil) das Additiv einfach unter Schwerkraft über eine am Boden des Lagerbehälters beginnende Leitung zugeführt werden. Ein solches System wird im US-Patent 5,628,186 (Anlage K5) beschrieben (Abs. [0006]). In der zweiten Variante können in der Regel die Hin- und Rückflüsse mit einem Druckregler gesteuert werden. In einem solchen System wird das Additiv unter Druck dosiert, und zur Erzeugung dieses Drucks wird in der Regel auf eine Pumpe zurückgegriffen. Das Patent US 6,063,350 (Anlage K6) beschreibt ein solches System (Abs. [0007]).

Das Klagepatent erläutert weiter, dass zur korrekten Dosierung der Additiv-Lösung in die Abgase bekannt ist, in den Additivbehälter Elemente wie einen Füllstandsanzeiger, einen Temperatursensor, einen Qualitätssensor, ein Widerstandsheizelement, etc. anzuordnen. Die Anmeldung WO 2004/042208 (Anlage K7) offenbart ein solches System zur Lagerung eines flüssigen Verbrennungsmotorabgasadditivs, wobei dieses System über einen Tank zur Lagerung des Additivs verfügt sowie über einige der zuvor genannten Zubehörteile.

Die voranstehend genannte US 6,063,350 (Anlage K6) schlägt insoweit vor, diese verschiedenen Komponenten zusammen in der Grundplatte der Pumpe zu gruppieren und die Grundplatte an der oberen Wand des Behälters anzuordnen. Dies ist aus der Sicht des Klagepatents grundsätzlich vorteilhaft. Denn zum einen macht es dieser Ansatz einfacher, das System in das Fahrzeug zu integrieren, da alle Verbindungen zusammen am gleichen Platz gruppiert sind. Zum anderen kann durch die Verwendung einer Grundplatte die Anzahl von in der Wand des Behälters erzeugten Öffnungen reduziert werden (Abs. [0008]). Allerdings hat die Anordnung der Grundplatte an der oberen Wand des Behälters aus Sicht des Klagepatents zahlreiche Nachteile (Abs. [0008]):
– es gibt Hochpunkte in den Zu- und Rückführleitungen, an denen es ein Risiko gibt, dass sich die von einer möglichen Zersetzung des Additivs resultierenden Gase ansammeln können;
– es wird notwendig, eine Falle bereitzustellen, um ein Trockenlaufen der Pumpe und einen Verlust des Förderns zu verhindern;
– das Messen wird als Ergebnis einer Verformung der Stirnwand des Behälters über dessen Lebensdauer etwas ungenauer;
– die Komponenten leiden darunter, Additivdämpfen länger ausgesetzt zu sein, obwohl diese oftmals korrosiv sind (so ist im Fall von Harnstoff Ammoniak vorhanden);
– einige Komponenten können im Falle des Einfrierens beschädigt werden, weil Klumpen von an der Oberfläche schwimmendem festem Additiv die besagten Komponenten treffen können, wenn sich die Klumpen bewegen.

Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0009] als seine Zielrichtung (Aufgabe), ein Lagersystem für Motorabgasadditive bereitzustellen, das es ermöglicht, die voranstehend genannten Nachteile zu reduzieren oder sogar komplett zu vermeiden.

2.
Zur Lösung schlägt das Klagepatent ein System nach den Maßgaben von Anspruch 1 vor, der in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden kann:

1. System zum Lagern eines flüssigen Verbrennungsmotorabgasadditivs,

1.1 wobei es sich bei dem Additiv um ein Reduzierungsmittel zur Reduzierung des in Verbrennungsmotorabgasen vorhandenen NOx handelt,

1.2 wobei das System umfasst:

1.2.1 einen Behälter zum Lagern des Additivs und

1.2.2 eine untergetauchte Grundplatte (1), die durch eine in der Unterseite der Bodenwand des Tanks ausgebildete Öffnung positioniert wird,

1.3 wobei die Grundplatte (1)

1.3.1 mindestens einen Durchlass (9) umfasst, durch den ein System zum Einspritzen des Additivs in die Abgase versorgt werden kann, und

1.3.2 mehrere andere aktive Komponenten (15, 11) aufweist, die bei der Lagerung und/oder Dosierung aktiv sind und mit dem flüssigen Additiv in dem, bei Verlassen des oder Eintreten in den Additivbehälter(s) in Kontakt sein müssen;

1.4 wobei die mehreren aktiven Komponenten umfassen:

1.4.1 eine Erwärmungsvorrichtung und

1.4.2 eine aktive Komponente aus der folgenden Gruppe:

1.4.2.1 eine Pumpe (3), einen Füllstandsanzeiger (15), einen Temperatursensor, einen Qualitätssensor (16), einen Drucksensor, einen Druckregler;

1.5 wobei der Behälter aus Kunststoff hergestellt ist, der eine chemische Widerstandsfähigkeit gegenüber dem besagten Additiv aufweist;

1.6 wobei die untergetauchte Grundplatte so positioniert ist, dass sie sich immer in dem Additiv befindet, vorausgesetzt der Behälter ist nicht leer.

3.
Das Klagepatent schlägt demnach ein System zum Lagern eines flüssigen Verbrennungsmotoradditivs vor, wobei dieses Additiv die Stickoxide im Motorabgas reduzieren soll (Merkmale 1., 1.1). Bei dem Additiv kann es sich um Harnstoff (Urea) handeln.

Patentgemäß umfasst dieses System zum einen einen Behälter (Merkmale 1.2, 1.2.1), aus einem Kunststoff, der gegenüber dem Additiv eine chemische Widerstandsfähigkeit besitzt (Merkmal 1.5). Dies versteht der Fachmann insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Additiv oftmals korrosiv ist (vgl. Abs. [0008]). Um das Additiv dennoch sicher lagern zu können, soll der Behälter patentgemäß aus einem Kunststoff bestehen, der hiergegen chemisch widerstandsfähig ist. Zum anderen umfasst das patentgemäße System eine untergetauchte Grundplatte, mit deren Ausgestaltung sich die patentgemäße Lehre im Wesentlichen beschäftigt. Dabei machen die Merkmale 1.2.2 und 1.6 Vorgaben zur Positionierung der Grundplatte: Nach Merkmal 1.2.2 soll diese durch eine Öffnung in der Unterseite der Bodenwand des Tanks positioniert werden. Ferner gibt Merkmal 1.6 hinsichtlich der Positionierung der Grundplatte vor, dass sie sich immer in dem Additiv befinden soll, vorausgesetzt der Behälter ist nicht leer.

Die Merkmalsgruppen 1.3 und 1.4 betreffen die Ausgestaltung der Grundplatte. Diese soll einen Durchlass aufweisen, durch den das Additiv aus dem Behälter und in ein System zur Additiveinspritzung gelangen kann (Merkmal 1.3.1). Daneben soll die Grundplatte auch mindestens zwei weitere „aktive Komponenten“ aufweisen, wozu zwingend eine Erwärmungsvorrichtung (Merkmal 1.4.1) gehört und ferner eine Komponente aus der in Merkmal 1.4.2.1 enumerativ aufgezählten Gruppe (Pumpe, Füllstandsanzeiger, Temperatur-, Qualitäts- oder Drucksensor oder Druckregler).

Das Klagepatent lehrt damit – ähnlich wie die in der einleitenden Beschreibung diskutierte US 6,063,350 (Anlage K6) – verschiedene Komponenten zusammen auf einer Grundplatte zu gruppieren. Dies vereinfacht die Integration dieser Komponenten im Fahrzeug(-tank) und reduziert die Anzahl der Öffnungen in der Tankwand. Im Unterschied zur US 6,063,350 (Anlage K6) werden die Grundplatte und damit auch die von ihr getragenen Komponenten am unteren Ende des Tanks positioniert, so dass sie sich immer in dem Additiv befinden, sofern der Behälter nicht leer ist. Hierdurch lassen sich die in Abs. [0008] genannten Nachteile vermeiden.

4.
Die Beklagte verwirklicht durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsformen in das Inland Anspruch 1 des Klagepatents mittelbar im Sinne von § 10 PatG. Die Verwirklichung der auf die Grundplatte bezogenen Merkmale (namentlich: Merkmale 1.2.2 bis 1.4.2.1 sowie Merkmal 1.6) kann bei beiden Varianten der angegriffenen Ausführungsformen festgestellt werden (hierzu sogleich unter 5.).

Bei den von der Beklagten vertriebenen angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Die Grundplatte ist ein solches Mittel, insbesondere da diese Gegenstand des Patentanspruchs ist (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 291) und sie auch den Schwerpunkt der anspruchsgemäßen Lehre bildet.

Die angegriffenen Ausführungsformen sind auch dazu geeignet und bestimmt, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung steht zwischen den Parteien zu recht nicht in Streit. Die Geeignetheit der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich daraus, dass beim Einsetzen der angegriffenen Ausführungsformen in entsprechende Tanks die übrigen Merkmale (namentlich die Merkmale 1., 1.1, 1.2.1 und 1.5) bei beiden Varianten der angegriffenen Ausführungsformen (Gen III und Gen IV) unstreitig verwirklicht werden. Die Bestimmung ist hier auch zumindest offensichtlich, da die Beklagte die angegriffenen Ausführungsformen ausdrücklich für den Einsatz in einem Tank für die Lagerung von Stickoxid-Reduzierungsmitteln bewirbt (wie sich etwa aus Anlage K10 ergibt).

5.
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen die auf die Grundplatte bezogenen Merkmale 1.2.2 bis 1.4.2.1 sowie Merkmal 1.6 wortsinngemäß.

a)
Die angegriffene Ausführungsformen machen bei bestimmungsgemäßer Montage in einem Tank wortsinngemäß Gebrauch von den Merkmalen 1.2.2 und 1.6:

„1.2.2 eine untergetauchte Grundplatte (1), die durch eine in der Unterseite der Bodenwand des Tanks ausgebildete Öffnung positioniert wird,“

„1.6 wobei die untergetauchte Grundplatte so positioniert ist, dass sie sich immer in dem Additiv befindet, vorausgesetzt der Behälter ist nicht leer“.

aa)
Die Merkmale 1.2.2 und 1.6. betreffen die Positionierung der Grundplatte. Diese muss patentgemäß am tiefsten Punkt des Behälters angeordnet sein, so dass ihre Position einen Kontakt der von ihr getragenen aktiven Komponenten mit dem Additiv auch dann noch ermöglicht, wenn der Behälter fast leer ist. Demgegenüber ist patentgemäß nicht erforderlich, dass die Bodenplatte tatsächlich mit dem Additiv in unmittelbaren Kontakt ist oder von diesem gar vollständig benetzt wird.

Die Grundplatte soll „untergetaucht“ (im nach Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen englischen Anspruchswortlaut: „immersed“) sein. Aus dieser räumlich-körperlichen Vorgabe folgt aber keine über Merkmal 1.6 hinausgehende Lehre. Der Schutzbereich eines Patents wird durch die Ansprüche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. Art. 69 Abs. 1 EPÜ). Maßgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentansprüche und ergänzend – im Sinne einer Auslegungshilfe – der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat (GRUR 2004, 1023, 1024 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Patentschriften stellen im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar, so dass letztlich der einer Patentschrift zu entnehmende Begriffsinhalt maßgebend ist (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube). Dies vorausgeschickt, ist festzustellen, dass der Fachmann der Klagepatentbeschreibung ein bestimmtes Begriffsverständnis des in den Merkmalen 1.2.2 und 1.6 verwendeten Begriffs „untergetaucht“ entnimmt. In Abs. [0020] wird nämlich „untergetaucht“ im Rahmen einer Klammerdefinition wie folgt umschrieben:

„(…) und die Tatsache, dass diese auf einer „untergetauchten“ Montageplatte (das bedeutet eine Montageplatte, die sich immer in dem Additiv befindet, vorausgesetzt der Behälter ist nicht leer) vorgesehen sind, (…)“

Der Beschreibung (Abs. [0015]) entnimmt der Fachmann zudem, dass nach der Lehre des Klagepatents im Anspruch verwendete Begriff „Grundplatte“ synonym mit „Montageplatte“ zu verstehen ist. Merkmal 1.6 erläutert somit – wie in der Beschreibung ersichtlich – klarstellend den Begriff „untergetaucht“ im Einklang mit der oben zitierten Klammerdefinition.

Dabei kommt „untergetaucht“ eine eigenständige Bedeutung zu. Denn die Positionierung an der tiefsten Stelle wird nicht bereits durch die von Merkmal 1.2.2 geforderte Anordnung der Bodenplatte „in der Unterseite der Bodenwand des Tanks“ vorgegeben. Wie sich aus Abs. [0011] ergibt, bezeichnet „Bodenwand“ nur die untere Hälfte des Behälters. Darüber hinaus muss eine Bodenwand nicht zwingend den tiefsten Punkt eines Tanks bezeichnen. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend eine vom Gericht erstellte Zeichnung eines Tankquerschnitts eingeblendet, bei dem in der unteren Hälfte des Behälters zwei denkbare Bodenwände existieren:

Die anspruchsgemäße Lehre verlangt nicht, dass die am tiefsten Punkt des Tanks liegende Grundplatte stets mit Additiv benetzt ist. Der Wortlaut „in dem Additiv“ erfordert dies nicht zwingend, denn in einer Flüssigkeit ist ein Gegenstand auch dann, wenn er sich in einem anderen Gegenstand in der Flüssigkeit befindet, also etwa ein- oder abgekapselt ist. Dass die Grundplatte unmittelbar in Kontakt mit dem Additiv stehen muss, wird vom Anspruchswortlaut nicht vorgegeben.

Für die Funktion der patentgemäßen Positionierung der Grundplatte ist ein Benetzen mit dem Additiv ebenfalls nicht notwendig. Die in Abs. [0008] am Stand der Technik kritisierten Nachteile können durch die Anordnung der Grundplatte am tiefsten Punkt des Tanks vermieden werden.

Auch aus Abs. [0020] lässt sich nicht herleiten, dass sich die Grundplatte und die von ihr getragenen aktiven Komponenten stets unmittelbar in der Flüssigkeit befinden müssen. Zum einen erfordern die in Abs. [0020] genannten Vorteile für verschiedene Komponenten (Pumpe, Füllstandsanzeiger, Erwärmungsvorrichtung, Sensoren, Venturi-Rohr) gerade keine Benetzung der Grundplatte. Vielmehr beschreibt Abs. [0020], welche Vorteile für bestimmte Komponenten erzielt werden können, wenn man die Grundplatte am untersten Punkt im Tank anordnet. So heißt es etwa im 4. Spiegelstrich in Abs. [0020]:

„- Für die Temperatursensoren, Qualitätssensoren oder Sensoren, die andere Eigenschaften des Additivs messen: Diese können leicht in dem kritischen Bereich positioniert werden in Bezug auf die Zuführung zum Einspritzssystem;“.

Für diesen Vorteil ist unerheblich, ob sich die Grundplatte unmittelbar im Additiv befindet oder nicht. Zum anderen kann der Patentbeschreibung auch nicht entnommen werden, dass bei Befolgung der anspruchsgemäßen Lehre alle in Abs. [0020] genannten Vorteile erreicht werden müssen. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil Anspruch 1 nicht das Vorhandensein sämtlicher in Abs. [0020] genannter Komponenten erfordert. Vielmehr muss die Grundplatte nach Merkmalsgruppe 1.4 nur eine Erwärmungsvorrichtung und eine weitere aktive Komponente aus der in Merkmal 1.4.2.1 aufgezählten Gruppe aufweisen. Dies wird auch dadurch nicht in Frage gestellt, dass es sich nach dem einleitenden Halbsatz von Abs. [0020] insoweit nicht um eine bevorzugte Ausgestaltung handelt. Der erste Satz in Abs. [0020] beschreibt nur, welche beiden Komponenten die Grundplatte aufweisen muss und entspricht daher der jetzt gültigen Fassung von Anspruch 1. Dass die Grundplatte mit dem Additiv benetzt sein muss, geht hieraus aber nicht hervor.

Dies gilt auch für den 1. Spiegelstrich in Abs. [0020]. Hierin wird ausgeführt, dass die „untergetauchte Grundplatte“ vorteilhaft sei, da die Pumpe das Additiv erhitzen bzw. umgekehrt das Additiv die Pumpe kühlen könne. Hierfür ist lediglich ein Wärmeaustausch zwischen Pumpe und Additiv erforderlich, der nicht zwingend unmittelbar sein muss. Unerheblich hierfür ist aber jedenfalls, ob die Grundplatte vom Additiv benetzt ist.

bb)
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen die Merkmale 1.2.2 und 1.6 wortsinngemäß. Die angegriffenen Ausführungsformen (d.h. Gen III und Gen IV jeweils als Einheit) werden durch eine Öffnung in der Bodenwand des Tanks positioniert (Merkmal 1.2.2), die den tiefsten Punkt im Tank darstellt. Die angegriffenen Ausführungsformen sind dabei auch bis zum Leerlaufen des Tanks mit dem Additiv in Kontakt. Dass die Bodenplatte selbst aufgrund des Topfgehäuses von dem Additiv nicht überspült wird, führt aus der Verletzung des Klagepatents nicht heraus.

b)
Merkmal 1.3.1, wonach die Grundplatte

„mindestens einen Durchlass (9) umfasst, durch den ein System zum Einspritzen des Additivs in die Abgase versorgt werden kann“,

ist bei beiden angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht. Für Gen III ist dies zu recht zwischen den Parteien unstreitig. Aber auch für Gen IV lässt sich die Merkmalsverwirklichung feststellen.

aa)
Merkmal 1.3.1 verlangt einen Durchlass, durch welchen das Additiv abfließen oder abgepumpt werden kann. Nach Verlassen des Tanks wird das Additiv in die Abgase eingespritzt, wo es den NOx-Anteil reduziert. Da die Grundplatte patentgemäß am tiefsten Punkt liegt, ist es sinnvoll, dort auch den Durchlass anzuordnen. Denn ansonsten bestände die Gefahr, dass Teilmengen des Additivs im Tank verbleiben. Weiterhin ist die Anordnung des Durchlasses in der Grundplatte auch für die Funktion der „aktiven Komponenten“ (Merkmale 1.3.2 – 1.4.2.1) vorteilhaft. Dies verdeutlicht Abs. [0020]:

„ (…) weist spezifische Vorteile auf: (…)

– Für die Temperatursensoren, Qualitätssensoren oder Sensoren, die andere Eigenschaften des Additivs messen: Diese können leicht in dem kritischen Bereich positioniert werden in Bezug auf die Zuführung zum Einspritzsystem“.

Es ist ohne Weiteres ersichtlich, dass Temperatur und Qualität des Additivs dann den Vorgaben des Fahrzeuges entsprechen müssen, wenn sie den Tank verlassen, um für die NOx-Reduzierung verwendet zu werden. Durch die Anordnung des Durchlasses ebenfalls in der Grundplatte wird dies patentgemäß vereinfacht.

Nähere Vorgaben zur Ausgestaltung des Durchlasses macht das Klagepatent nicht. Sofern der Durchlass die Versorgung des Systems zur Additiveinspritzung ermöglicht – also einen Abfluss des Additivs – ist dessen Gestaltung in das Belieben des Fachmanns gestellt. Ohne Belang ist es daher, ob der Durchlass weitere Wandungen besitzt. Genauso wie eine mehrteilige Grundplatte patentgemäß grundsätzlich zulässig ist, gilt dies für den Durchlass.

bb)
Hiernach ist Merkmal 1.3.1 auch bei der angegriffenen Ausführungsform Gen IV verwirklicht. Es ist ein Durchlass vorhanden. Soweit die Beklagte vorträgt, es seien „lediglich Bohrungen für Schraubverbindungen und eine mit der Membran verschlossene „Atmungsöffnung““ (Bl. 73 letzter Abs. GA) vorhanden, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist – unstreitig – eine Aussparrung vorhanden, in die ein Durchlass eingesetzt wird.

c)
Die angegriffenen Ausführungsformen weisen auch mehrere aktive Komponenten im Sinne der Merkmale 1.3.2 bis 1.4.2.1 auf.

aa)
Die Merkmale 1.3.2 – 1.4.2.1,

„1.3.2 mehrere andere aktive Komponenten (15, 11) aufweist, die bei der Lagerung und/oder Dosierung aktiv sind und mit dem flüssigen Additiv in dem, bei Verlassen des oder Eintreten in den Additivbehälter(s) in Kontakt sein müssen;

1.4 wobei die mehreren aktiven Komponenten umfassen:

1.4.1 eine Erwärmungsvorrichtung und

1.4.2 eine aktive Komponente aus der folgenden Gruppe:

1.4.2.1 eine Pumpe (3), einen Füllstandsanzeiger (15), einen Temperatursensor, einen Qualitätssensor (16), einen Drucksensor, einen Druckregler;“

verlangen, dass die Grundplatte (mindestens) zwei Komponenten aufweist, von denen die erste eine Erwärmungsvorrichtung und die zweite eine Einrichtung aus der enumerativ aufgezählten Gruppe nach Merkmal 1.4.2.1 ist.

(1)
Das Klagepatent verlangt bei Merkmal 1.3.2 nicht, dass sich die aktiven Komponenten in unmittelbaren Kontakt mit dem Additiv befinden. Merkmal 1.3.2 lehrt, dass die Grundplatte neben dem Durchlass mehrere, also mindestens zwei, aktive Komponenten aufweisen muss. Merkmal 1.3.2 selbst definiert den Begriff der „aktiven Komponente“ nur anhand einer abstrakten Umschreibung. Merkmalsgruppe 1.4 spezifiziert dies weiter, indem konkret vorgegeben wird, welche Einrichtungen anspruchsgemäß „aktive Komponenten“ sind. Soweit Merkmal 1.3.2 fordert, dass die Komponenten „bei der Lagerung und/oder Dosierung aktiv sind und mit dem flüssigen Additiv in dem, bei Verlassen des oder Eintreten in den Additivbehälter(s) in Kontakt sein müssen“, ist das vor dem Hintergrund der in Merkmalsgruppe 1.4 konkret bezeichneten aktiven Komponenten eher eine Selbstverständlichkeit. Denn ohne irgendeinen Kontakt könnte eine Erwärmungseinrichtung das Additiv nicht erhitzen (Merkmal 1.4.1) und könnte beispielsweise ein Sensor die Temperatur des Additivs nicht messen (Merkmale 1.4.2/1.4.2.1).

Einen unmittelbaren Kontakt der aktiven Komponenten zum Additiv verlangt das Klagepatent jedoch nicht. Der Fachmann versteht „Kontakt“ in Merkmal 1.3.2 vor dem Hintergrund der Funktion der jeweiligen aktiven Komponenten. Wie die aktiven Komponenten ausgestaltet sind und wie sie ihre jeweilige Funktion ausführen, überlässt das Klagepatent dem Fachmann. Ausdrücklich erwähnt die Patentbeschreibung, dass der Füllstandsanzeiger von beliebiger Art (Abs. [0021]) und die Temperatur- und Qualitätssensoren von jedem bekannten Typ (Abs. [0023]) sein können. Damit sind auch solche Temperaturanzeiger und andere aktiven Komponenten von der patentgemäßen Lehre erfasst, die keinen unmittelbaren Kontakt mit dem Additiv haben oder benötigen. Es kommt dem Klagepatent nur darauf an, durch die Positionierung der Grundplatte an einem bestimmten (tiefsten) Punkt im Tank die Messung der Temperatur oder Qualität etc. dort zu ermöglichen. Wie die Messung erfolgt, ist nicht Gegenstand der patentgemäßen Lehre. Somit sind auch solche Erwärmungsvorrichtungen oder Sensoren patentgemäße „aktive Komponenten“, die keinen unmittelbaren Kontakt mit dem Additiv haben.

Aufgrund der vom Klagepatent erwähnten korrosiven Wirkung des Additivs (vgl. Abs. [0008], Abs. [0014]) erscheint es für den Fachmann sogar wünschenswert, eine unmittelbare Berührung der aktiven Komponente mit der Flüssigkeit möglichst zu vermeiden. Dies könnte es für den Fachmann beispielsweise nahelegen, ein Gehäuse zu verwenden oder den direkten Kontakt auf bestimmte Teile der aktiven Komponenten (Sonden, Messfühler etc.) zu beschränken.

(2)
Ein patengemäßes „aufweisen“ (im englischen Originalwortlaut: „incorporating“) im Sinne von Merkmal 1.3.2 erfordert, dass die Grundplatte und die aktiven Komponenten – ggf. mit weiteren Bauteilen – ein einheitliches Bauteil bilden. Mit „aufweisen“ wird keine unmittelbare Verbindung zur Grundplatte gefordert. Der Anspruch gibt nicht vor, dass die Grundplatte einteilig ausgestaltet oder eine unmittelbare Verbindung zwischen Grundplatte und aktiver Komponente bestehen muss. Wie bereits erwähnt, soll die Anordnung der Komponenten auf einer Grundplatte es ermöglichen, diese Komponenten (und den Durchlass) gemeinsam in den Tank einzusetzen, wozu auch nur eine Öffnung benötigt wird. Für diese Funktion ist unerheblich, wie die Verbindung zwischen Grundplatte und aktiver Komponenten ausgestaltet ist. Auch in der Beschreibung lässt sich insofern keine Beschränkung ersehen. Nach Abs. [0018] können die (aktiven) Komponenten vielmehr auf der Grundplatte befestigt oder einstückig mit dieser ausgebildet sein.

(3)
Als Erwärmungsvorrichtung im Sinne von Merkmal 1.4.1 ist jede Einrichtung anzusehen, welche geeignet ist, die Temperatur des im Behälter gelagerten Additivs zu erhöhen. Die Erwärmungsvorrichtung dient dem Erwärmen des Additivs und soll insbesondere dessen Einfrieren verhindern. Das Klagepatent erläutert hierzu, dass als Additiv gut geeignete eutektische Lösungen mit 32,5 Gewichtsprozent Harnstoff bei ca. -11° Celsius gefrieren (Abs. [0012]). Bei einem eingefrorenen Additiv (etwa bei einem geparkten Fahrzeug) soll die Erwärmungsvorrichtung das Additiv schnell auf eine Temperatur erhitzen, die dessen Einsatz ermöglicht. In Abs. [0020] nennt das Klagepatent beispielshaft eine Vorgabe der Autohersteller, innerhalb von drei Minuten 100 ml der Additivlösung bereitzustellen. Hierbei handelt es sich jedoch nur um Beispiele, die den Sinngehalt des Anspruchswortlauts nicht einschränken können (BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Vom Klagepatent wird nicht vorgegeben, welchen Gefrierpunkt das Additiv hat und welche Menge die Erwärmungsvorrichtung in welcher Zeit auftauen können muss. Der Fachmann ist vielmehr in der Wahl des Additivs frei, sofern es sich bei dem Additiv um ein Reduzierungsmittel zur Reduzierung des in Verbrennungsmotorabgasen vorhandenen Stickoxiden (NOx) handelt, wie es Merkmal 1.1 vorgibt.

Auch hinsichtlich der Erwärmungsvorrichtung verlangt das Klagepatent keinen unmittelbaren Kontakt. Ein ausreichender Kontakt ist vielmehr bereits vorhanden, wenn die von der Erwärmungsvorrichtung erzeugte Wärme so zum Additiv geleitet wird, dass sich dessen Temperatur erhöht.

bb)
Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen machen die beiden Varianten der angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre der Merkmale 1.3.2 bis 1.4.2.1 wortsinngemäß Gebrauch.

Hierbei ist auf die gesamte einsetzbare Einheit, d.h. auf Gen III bzw. Gen IV insgesamt, abzustellen und nicht nur auf deren jeweilige Bodenplatte. Insofern kann festgestellt werden, dass diese jeweils eine Erwärmungsvorrichtung und einen Füllstandsanzeiger aufweisen.

(1)
Die Merkmalsgruppe 1.4 ist bei der angegriffenen Ausführungsform Gen III verwirklicht. Hierin ist als Erwärmungsvorrichtung im Sinne von Merkmal 1.4.1 eine Heizfolie in der Innenwand des Topfgehäuses vorhanden. Das Topfgehäuse ist wiederum mit der Bodenplatte verklebt, so dass Heizfolie und Bodenplatte beide Teile der patentgemäßen Grundplatte sind. Diese Elemente werden entsprechend als eine Einheit in den Tank eingesetzt. Die Heizfolie kann auch das Additiv erwärmen. Die Beklagte hat nicht ausreichend bestritten, dass die von der Heizfolie erzeugte Wärme das Additiv erhitzen kann. Soweit sie vorträgt, die Wand sei nicht wärmeleitend, reicht dies für ein Bestreiten nicht aus. Das Klagepatent macht keine Vorgaben, über den Wirkungsgrad der Erwärmungsvorrichtung. Dass der Einsatz der Heizfolie zu keinerlei Erwärmung des Additivs führt, hat auch die Beklagte nicht behauptet. Es ist auch nicht ersichtlich, welche andere Funktion die Heizfolie haben könnte, außer das Additiv zu erwärmen.

Schließlich ist bei der angegriffenen Ausführungsform Gen III mit dem LQS-Reflektor ein Füllstandsanzeiger und Qualitätssensor vorhanden. Dass sich dieser hauptsächlich im Topfgehäuse befindet, steht der Patentverletzung nicht entgegen. Denn unstreitig befindet sich im eingebauten Zustand der angegriffenen Ausführungsform ein von der Beklagten als „passiver Reflektor für Ultraschallwellen“ bezeichnetes Bauteil (Bl. 191 GA) mit einem Ultraschallsensorkopf im Additiv (Bl. 199 GA). Hinsichtlich des Reflektors räumt die Beklagte diesem zumindest eine untergeordnete Rolle bei der Füllstandsmessung ein, während sie den Sensorkopf selbst als aktiven Teil ansieht (Bl. 199 Abs. 3 GA). Dies stellt einen ausreichenden Kontakt des Füllstandsanzeigers mit dem Additiv dar, ohne dass es darauf ankäme, dass die notwendige Elektronik zur Auswertung der Füllstandssignale innerhalb eines Gehäuses angeordnet ist.

(2)
Auch bei der angegriffenen Ausführungsform Gen IV ist Merkmalsgruppe 1.4 verwirklicht. Hier besteht die Erwärmungsvorrichtung in Heizkartuschen (Heizsteinen) die über Aluminiumkomponenten das Gehäuse erwärmen und damit letztlich das Additiv (Merkmal 1.4.1). Ferner existiert ein Füllstandssensor, der zumindest über seinen Ultraschallsensorkopf und einen Reflektor sogar in unmittelbaren Kontakt mit dem Additiv steht. Damit ist auch bei Gen IV ein Füllstandsanzeiger im Sinne von Merkmal 1.4.2 / 1.4.2.1 vorhanden.

(3)
Aus dem Vorstehenden ergibt sich für beide Varianten der angegriffenen Ausführungsformen auch die Verwirklichung von Merkmal 1.3.2. Die von diesem Merkmal verlangten „aktiven Komponenten“ liegen jeweils in Form der Erwärmungsvorrichtung und des Füllstandsensors vor. Dass sich diese in einem für die Merkmalsverwirklichung ausreichenden Kontakt mit dem Additiv befinden, ist vorstehend bereits festgestellt worden.

II.
Aufgrund der festgestellten mittelbaren Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.

1.
Der Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt. Da eine patentfreie Benutzung der angegriffenen Ausführungsformen nicht vorgetragen wurde, war ein Schlechthin-Verbot zu verhängen.

2.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Für nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempfänger ist der Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt zu gewähren (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger).

4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Auf Antrag der Klägerin sind Teilsicherheiten für die gesonderte vorläufige Vollstreckbarkeit des Unterlassungs-, Rechnungslegungs- und Kostentenors festgesetzt worden. Soweit die Beklagte hilfsweise die Einräumung einer Abwendungsbefugnis beantragt hat (Bl. 43 GA), kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO vorliegen.

III.
Das Verfahren wird nicht nach § 148 ZPO in Bezug auf das anhängige Einspruchsbeschwerdeverfahren ausgesetzt.

Nach § 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anhängigen Einspruchsbeschwerdeverfahrens gegeben (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1849). Die Erhebung eines Einspruchs stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch für die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die außerhalb der Zuständigkeit des Verletzungsgerichts fallende Rechtsbehelfe der Nichtigkeitsklage bzw. des Einspruchs zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren geführt werden. Jedoch darf dies nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 – Az. 2 U 64/14, S. 29 f.).

Eine Aussetzung kann regelmäßig nicht in Betracht kommen, wenn der dem Klageschutzrecht entgegen gehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits in einem erfolglos durchgeführten Einspruchsverfahren berücksichtigt worden ist, oder vom Erfindungsgegenstand noch weiter entfernt liegt als der schon geprüfte (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Auflage 2014, Rn. 1858). Die unter Beteiligung technischer Fachleute zustande gekommene Entscheidung der Einspruchsabteilung hat das Verletzungsgericht grundsätzlich hinzunehmen. Nur wenn im Einzelfall ganz besondere Umstände vorliegen, kann Veranlassung für eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits bestehen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn dem Verletzungsgericht nachgewiesen wird, dass die Einspruchsabteilung von unrichtigen Annahmen ausgegangen ist oder einer nicht mehr vertretbaren Argumentation gefolgt ist (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Auflage 2014, Rn. 1859).

1.
Die Antragsstellung der Klägerin im Rechtsbestandsverfahren gibt keinen Anlass zur Aussetzung des Rechtsstreits. Soweit die Beklagte anführt, die Klägerin verteidige im Einspruchsbeschwerdeverfahren den vorliegend geltend gemachten Anspruch nicht, kann dem nicht gefolgt werden. In der Beschwerdeerwiderung der Klägerin (Anlage K15/15a) gegen die Beschwerden der Beklagten und der beiden anderen Einsprechenden verteidigt sie zumindest inhaltlich den Anspruch in der von der Einspruchsabteilung aufrecht erhaltenen Fassung. Diese Merkmalskombination entspricht dem hier geltend gemachten Anspruch 1.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Klägerin (noch) nicht beantragt hätte, den derzeit gültigen Anspruch auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren aufrecht zu erhalten, bestände insoweit kein Aussetzungsgrund. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2015 zu Protokoll erklärt, die jetzige Anspruchsfassung werde zumindest hilfsweise verteidigt (vgl. hierzu Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1885). Dass dies nicht möglich ist, kann nicht festgestellt werden. Nach Art. 13 Abs. 1 der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts steht es im Ermessen der Beschwerdekammer, Änderungen des Vorbringens eines Beteiligten nach Einreichung seiner Beschwerdebegründung oder Erwiderung zuzulassen und zu berücksichtigen, wobei im Rahmen der Ermessensausübung insbesondere die Komplexität des neuen Vorbringens, der Stand des Verfahrens und die gebotene Verfahrensökonomie zu berücksichtigen sind. Es erscheint aus Sicht der Kammer sehr wahrscheinlich, dass der vorliegend geltend gemachte Anspruch bei einer Ermessensentscheidung der Beschwerdekammer auch beim jetzigen Verfahrensstand noch eingebracht werden könnte. Denn dieser stellt das Ergebnis der Entscheidung der Einspruchsabteilung dar, welche mit den Beschwerden angegriffen wird, und bildet somit den Ausgangspunkt für das Einspruchsbeschwerdeverfahren.

2.
Der Einspruchsgrund der unzulässigen Erweiterung (Art. 100 lit. c) EPÜ) kann von der Kammer nicht festgestellt werden. Insoweit hat die Einspruchsabteilung offensichtlich keine Bedenken gehabt und Anspruch 1 in seiner jetzigen Fassung aufrecht erhalten.

Es kann von der Kammer auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdekammer Merkmal 1.3.2

„mehrere andere aktive Komponenten (15, 11) aufweist, die bei der Lagerung und/oder Dosierung aktiv sind und mit dem flüssigen Additiv in dem, bei Verlassen des oder Eintreten in den Additivbehälter(s) in Kontakt sein müssen;“

in der jetzigen Fassung als unzulässig gegenüber dem ursprünglich beanspruchten Gegenstand („eine andere aktive Komponente des Lager- und/oder Einspritzsystems“) erweitert ansehen wird. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob ein Einspritzsystem ein Dosierungssystem umfasst. Insofern erscheint die Entscheidung der Einspruchsabteilung (vgl. Rn. 4 Anlage K3/K3a) nicht als unzutreffend.

Im Übrigen scheitert eine Aussetzung auf der Grundlage von Art. 100 lit. c) EPÜ schon daran, dass keine der Parteien die Ursprungsanmeldung vorgelegt hat. Insofern kann die Kammer die Frage der unzulässigen Erweiterung nicht hinreichend prüfen. Die weiteren von der Beklagten zur Frage der unzulässigen Erweiterung angeführten Punkte (unzulässige Auflösung der Unterscheide zwischen „baseplate“ und „mounting plate“, unzulässige Charakterisierung der „bottom face of an additive tank“ sowie unzulässige Auswahl der „active components“) sind vor diesem Hintergrund auf Grundlage des Vortrags im Verletzungsverfahren zudem aus sich heraus nicht verständlich.

3.
Die Entgegenhaltung US 6,065,XXX A (Entgegenhaltung A7, Anlage FBD4/4a) war bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens und wurde von der Einspruchsabteilung gewürdigt. Aufgrund dieser Entgegenhaltung kann eine hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit des Klagepatents wegen mangelnder Neuheit (Art. 100 lit. a) i.V.m. Art. 54 EPÜ) oder Naheliegen (Art. 100 lit. a) i.V.m. Art. 56 EPÜ) nicht festgestellt werden.

a)
Die Einspruchsabteilung hat die A7 als nicht neuheitsschädlich eingeschätzt, da hierin keine Erwärmungsvorrichtung (Merkmal 1.4.1) offenbart sei (Rn. 26 Anlage K3/K3a). Dies erscheint zumindest vertretbar. Soweit die Beklagte anführt, die in der A7 offenbarte Pumpe („fuel pump 7“) sei eine patentgemäße Erwärmungsvorrichtung, kann dies von der nicht mit Technikern besetzten Kammer nicht hinreichend festgestellt werden. Eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer Erwärmungsfunktion der Pumpe 7 lässt sich auf Grundlage der von der Beklagten angeführten Stellen in der A7 nicht ersehen. Dass elektrisch betriebene Geräte Wärme produzieren, dürfte alleine für eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer Erwärmungsvorrichtung in Form einer Pumpe nicht ausreichen. Ob nach der Lehre des Klagepatents eine in Merkmal 1.4.2.1 genannte Pumpe auch eine Erwärmungsvorrichtung im Sinne von Merkmal 1.4.1 bilden kann, muss vor diesem Hintergrund nicht entschieden werden.

Daneben ist die Offenbarung von Merkmal 1.5 in der Entgegenhaltung A7 zweifelhaft, wonach „der Behälter aus Kunststoff hergestellt ist, welches eine chemische Widerstandsfähigkeit gegenüber dem besagten Additiv aufweist“. Eine entsprechende, ausdrückliche Offenbarung ist in der A7 nicht vorhanden. Ob dieses Merkmal vom Fachmann im Prioritätszeitpunkt „mitgelesen“ worden wäre (vgl. BGH, GRUR 2014, 758 – Proteintrennung), kann nicht sicher festgestellt werden. Gegen ein Mitlesen spricht bereits indiziell, dass die Beklagte in der Einspruchsbeschwerdebegründung Merkmal 1.5 (dort Merkmal 11) nur als nahegelegt, nicht aber als unmittelbar und eindeutig in der A7 offenbart ansieht (vgl. S 23 f. Anlage FBD1).

b)
Die Kammer kann ebenfalls nicht feststellen, dass die Lehre des Klagepatents ausgehend von der A7 für den Fachmann naheliegend ist. Die Einspruchsabteilung hat insoweit ausgeführt, die Lehre des nunmehrigen Anspruchs 1 sei gegenüber der Entgegenhaltung A7 erfinderisch, da ein Fachmann dem in der A7 gelehrten Tank zwar eine Erwärmungsvorrichtung hinzufügen könnte, aber nicht würde (Rn. 53 Anlage K3/K3a). Zur Begründung hat die Einspruchsabteilung ausgeführt:

„Auch hier ist jedoch zwar das „könnte“ klar gegeben, die „tatsächliche Umsetzung“ jedoch nicht, da ein Heizelement nicht zwangsläufig einem Treibstoff dient. Wo Heizelemente ins Auge gefasst sind, z.B. für Diesel im Winter, liegen diese für gewöhnlich nahe dem Motor. Es wurden keinerlei Belege dafür vorgebracht, das Heizelement in einer gemeinsamen Grundplatte mit anderen Bauteilen in dem Treibstofftank zu verorten. Keiner der anderen vorgebrachten Angriffe kommt näher als die oben stehend besprochenen.“

Diese Argumentation ist zumindest vertretbar. Es kann von der nicht mit Technikern besetzten Kammern nicht hinreichend festgestellt werden, dass der Fachmann im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents auf Basis der A7 ohne erfinderisch tätig zu sein, den Tank aus dem Material nach Merkmal 1.5 ausgeführt und zusätzlich eine Kraftstoffheizung aus dem Stand der Technik als Erwärmungsvorrichtung auf einer untergetauchten Grundplatte angeordnet hätte. Dem stehen auch die erst im Beschwerdeverfahren eingeführten Schriften US 4,656,XXX (Entgegenhaltung BA1, Anlage FBD11/11a) und US 5,092,XXX (Entgegenhaltung BA3, Anlage FBD12/12a) nicht entgegen. In der BA1 ist aus Sicht der Kammer nur eine Heizung für Dieselkraftstoff offenbart, die sich teilweise parallel zum Boden des Tanks erstreckt (Sp. 1 Z. 60 ff. Anlage FBD11), aber kein Installation im Tank auf einer Grundplatte. Gleiches gilt für die BA3, in der der „heat exchanger“ durch eine Öffnung in der Oberseite des Kraftstofftanks eingeführt wird (Sp. 5 Z. 33 ff. Anlage FBD12).

4.
Die Entgegenhaltung WO 2005/054XXX A1 (Entgegenhaltung A6, Anlage FBD2) war ebenfalls bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens und wurde von der Einspruchsabteilung gewürdigt. Eine Aussetzung auf Grundlage dieser Schrift ist nicht geboten.

a)
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Einschätzung der Einspruchsabteilung, dass die Entgegenhaltung A6 die Lehre des Klagepatents nicht neuheitsschädlich vorwegnimmt, unrichtig ist. Die Einspruchsabteilung hat Merkmal 1.6 in der Entgegenhaltung A6 als nicht offenbart angesehen. Laut der Einspruchsabteilung liege insoweit ein klarer Unterschied zwischen dem Klagepatent und der A6, in der die Grundplatte in der Nähe des untersten Abschnitts der Seitenwand positioniert ist (Rn. 41 Anlage K3/K3a) und der anspruchsgemäßen Anordnung. In diesem Punkt ihrer Argumentation setzt die Beklagte ihr Verständnis an die Stelle des der Einspruchsabteilung. Auf dieser Grundlage lässt sich eine hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit für die Kammer jedoch nicht feststellen, da die Auffassung der Einspruchsabteilung zumindest vertretbar ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Merkmal 1.6 (ggf. i.V.m. Merkmal 1.2.2) auch nicht bereits dann verwirklicht, wenn sich die Grundplatte bis zum tiefsten Punkt des Tanks erstreckt. Diese muss vielmehr am tiefsten Punkt installiert sein. Dass sich aus Sicht der Beklagten durch die vom Klagepatent aus der Position der Grundplatte nach den Merkmalen 1.2.2 und 1.6 erreichbaren Vorteile ggf. auch bei einer Anordnung in der Seitenwand (wie von der A6 gelehrt) ergeben, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn eine Lehre ist nicht bereits dann neuheitsschädlich vorweggenommen, wenn deren Vorteile im Stand der Technik durch eine andere Gestaltung erreicht werden.

b)
Auch in Bezug auf die erfinderische Tätigkeit kann nicht festgestellt werden, dass die Lehre des Klagepatents ausgehend von der Entgegenhaltung A6 nahelag. Im Verletzungsverfahren macht die Beklagte nur geltend, dass es für den Fachmann auf Grundlage der A6 zumindest nahelag, eine aktive Komponente aus der im Anspruch genannten Gruppe auf der Platte 18 anzuordnen (Bl. 85 GA). Unabhängig, ob man der Beklagten insoweit folgt, versäumt sie es aufzuzeigen, warum der Fachmann Anlass dazu gehabt hätte, die Platte 18 wie von Merkmal 1.6 verlangt im Tank zu positionieren. Insoweit ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass die Einschätzung der Einspruchsabteilung (Rn. 45 – 51 Anlage K3/K3a) unzutreffend ist, wonach dieses Merkmal auf Grundlage der A6 nicht nahegelegt war.

Es ist für die Kammer auch nicht ausreichend ersichtlich, warum der Fachmann die Entgegenhaltungen A6 und A7 in einer Weise kombinieren sollte, dass er zur Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents kommt. Einen entsprechenden Anlass nennt die Beklagte im Verletzungsverfahren nicht. Der Umstand, dass beide Schriften bereits von der Einspruchsabteilung umfassend gewürdigt wurden, streitet gegen eine Aussetzung auf dieser Grundlage.

5.
Bei der Entgegenhaltung JP-2000-301XXX (Entgegenhaltung BA2, Anlage FBD6) handelt es sich um Stand der Technik, der erst im Einspruchsbeschwerdeverfahren eingeführt wurde. Insofern ist bereits nicht sicher, ob diese Entgegenhaltung von der Beschwerdekammer des Europäischen Patentsamts berücksichtigt werden wird. Hierzu müsste er prima facie relevant sein. Ob dies von der Beschwerdekammer so gesehen wird, kann nicht ausreichend prognostiziert werden. Darüber hinaus spricht gegen eine Aussetzung, dass die Beklagte im Verletzungsverfahren keine hinreichende Darstellung der Schrift vorlegt. Der Beschwerdebegründung (S. 25 ff. Anlage FBD1) lässt sich jedoch entnehmen, dass die Entgegenhaltung BA2 nicht relevant über den Offenbarungsgehalt der oben schon erörterten Entgegenhaltung A7 hinausgeht. Wie bei der A7 kann bei der BA2 eine Offenbarung der Merkmale 1.4.1 und 1.5 nicht hinreichend festgestellt werden, da nur eine Pumpe und keine explizite Erwärmungsvorrichtung offenbart wird und keine Angaben zum Material des Tanks gemacht werden. Auf dieser Basis kann eine Aussetzung nicht erfolgen, wie vorstehend bereits zur A7 ausgeführt wurde.

6.
Schließlich rechtfertigt die Entgegenhaltung DE 20 2006 010 XXX U1 (Entgegenhaltung A31b, Anlage FBD7) keine Aussetzung des Verfahrens. Wie bei der Entgegenhaltung BA2 spricht gegen eine Aussetzung bereits, dass diese Schrift erst im Einspruchsbeschwerdeverfahren eingeführt wurde und im hiesigen Verfahren nicht hinreichend erläutert worden ist. Gegen eine prima-facie-Relevanz der Entgegenhaltung A31b streitet bereits, dass sie nur dann zum Stand der Technik nach Art. 54 Abs. 2 EPÜ gehört, wenn das Klagepatent die Prioritätsdaten nicht wirksam in Anspruch genommen hat. Die Beklagte führt an, die am 30.11.2006 veröffentlichte Entgegenhaltung A31b sei als Stand der Technik des Klagepatents auch hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen, da dieses die angegebenen Prioritätsdaten (08.06.2006 und 26.01.2007) zweier französischer Schriften nicht wirksam in Anspruch nehmen könne. Dies kann von der Kammer nicht hinreichend festgestellt werden. In der Beschwerdebegründung (S. 35 Abs. 4 Anlage FBD1) trägt die Beklagte selbst vor, die Einspruchsabteilung sei von einer wirksamen Inanspruchnahme der Prioritäten durch das Klagepatent ausgegangen. Insofern wäre eine Aussetzung nur möglich, wenn die Kammer feststellen könnte, dass diese Annahme der Einspruchsabteilung offensichtlich falsch ist. Dies ist aber nicht der Fall. Eine hinreichende Erläuterung dieser Behauptung bleibt die Beklagte im Verletzungsverfahren schuldig. Da ferner die Prioritätsdokumente weder im Original noch in Übersetzung vorgelegt werden, kann auch unter Heranziehung des Vortrags der Beklagten in der Beschwerdebegründung (S. 18 f. Anlage FBD1) die Unwirksamkeit der Inanspruchnahme des früheren Prioritätsdatum und dessen Auswirkung nicht hinreichend geprüft werden.

Eine Neuheitsschädlichkeit dieser Entgegenhaltung A31b nach Art. 54 Abs. 3 EPÜ macht die Beklagte in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend geltend (vgl. S. 40 Anlage FBD1).

IV.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht wurden, fanden bei der Entscheidung keine Berücksichtigung. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, §§ 296a, 156 ZPO.

V.
Der Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.