4b O 16/03 – Tintenflüssigkeitsbehälter

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  202

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. November 2003, Az. 4b O 16/03

Rechtsmittelinstanz: 2 U 2/04
Restitutionsklage 1: 2 U 41/08
Restitutionsklage 2: 2 U 152/09
Restitutionsklage 3: 2 U 129/10

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– ? -ersatzweise Ordnungshaft- oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Flüssigkeitsbehälter für ein Tintenstrahlaufzeichnungsgerät anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei die Benutzungsart „anbieten„ nur die Beklagte zu 1. betrifft, die folgende Merkmale aufweisen:

(1) Flüssigkeitsbehälter für ein Tintenstrahlaufzeich­nungsgerät.

(2) Der Flüssigkeitsbehälter

(a) ist dazu in der Lage, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendende Flüssigkeit zu enthalten,

(b) ist an einem Halter abnehmbar montagefähig,

(aa) der Halter hat den Tintenstrahlkopf,

(c) weist einen Hauptkörper zum Aufbewahren einer Flüssigkeit auf,

(d) weist eine Zuführungsöffnung zum Zuführen der Flüssigkeit zu dem Tintenstrahlkopf auf,

(aa) die Zuführungsöffnung ist in einem Abschnitt angeordnet, der den Boden des Behälter im Betrieb bildet,

(e) weist einen ersten Eingriffsabschnitt auf,

(f) weist ein Stützelement auf.

(3) Der erste Eingriffsabschnitt

(a) ist an einer ersten Seite des Hauptkörpers vorgesehen,

(b) ist daran angepasst, dass er mit einem ersten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff gelangt, um den Flüssigkeitsbehälter während der Montage drehbar zu halten.

(4) Das Stützelement

(a) ist durch den Flüssigkeitsbehälter elastisch gestützt,

(b) erstreckt sich vor einer zweiten Seite (des Hauptkörpers), die zu der ersten Seite (des Hauptkörpers) entgegengesetzt ist,

(c) hat einen zweiten Eingriffsabschnitt an einer Außenseite von sich, die von der zweiten Seite des Hauptkörpers weggewandt ist,

(d) ist zu einer Bewegung von der zweiten Seite (des Hauptkörpers) weg und zu der zweiten Seite (des Hauptkörpers) hin in der Lage.

(5) Der zweite Eingriffsabschnitt ist daran angepasst, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff gelangt.

(6) Die Zuführungsöffnung ist zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt und dem zweiten Eingriffsabschnitt angeordnet.

(7) Das Stützelement erstreckt sich von der Nachbarschaft eines Bodenabschnittes des Hauptkörpers einstückig nach oben und ist um die Nachbarschaft herum elastisch beweglich.

(8) Der zweite Eingriffsabschnitt ist zwischen der Nachbarschaft und einem Betätigungsabschnitt angeordnet, der an einem freien Ende des elastischen Stützelements vorgesehen ist;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 25.12.1998 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)

der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotsdaten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 06.12.2002 zu machen sind, und

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter Empfänger eines Angebots in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt,

1.

dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 25.11.1998 bis 06.12.2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu der Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 07.12.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Beklagten werden verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Tintenpatronen und / oder Tintenbehälter nach Ziffer I.1. auf eigene Kosten zu vernichten.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 2.000.000 ? vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen anerkannten inländischen Kreditinstituts erbracht werden.

VI.

Der Streitwert wird auf 2.000.000 ? festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 879 703 (Klagepatent, Anlage C 1), dessen Anmeldung vom 23.08.1995 am 25.11.1998 bekanntgemacht und dessen Erteilung am 05.11.2002 veröffentlicht wurde. Gegen die Erteilung hat die Beklagte zu 1. Einspruch eingelegt (Anlage MBP 1).

Das Klagepatent betrifft, soweit es vorliegend von Interesse ist, eine Vorrichtung für den Ein- und Ausbau eines Tintenbehälters aus und das Halten dieses Tintenbehälters in einer Halterung mit dem Tintenstrahlkopf, kurz einer Aufzeichnungskopfkartusche. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Patentansprüche 1 und 18 haben in deutscher Übersetzug folgenden Wortlaut:

1. Flüssigkeitsbehälter (30; 130; 140) für ein Tintenstrahlaufzeichnungsgerät, der dazu in der Lage ist, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendende Flüssigkeit zu enthalten, wobei der Flüssigkeitsbehälter (30; 130; 140) an einem Halter (60; 160) abnehmbar montagefähig ist, der den Tintenstrahlkopf hat, wobei der Flüssigkeitsbehälter (30; 130; 140) folgendes aufweist:

einen Hauptkörper zum Aufbewahren einer Flüssigkeit;

eine Zuführungsöffnung (32b; 132b; 142bY; 142bM; 142bC) zum Zuführen der Flüssigkeit zu dem Tintenstrahlkopf, wobei die Zuführungsöffnung (32b; 132b; 142bY; 142bM; 142bC) in einem Abschnitt angeordnet ist, der den Boden des Behälters im Betrieb bildet;

einen ersten Eingriffsabschnitt (32d; 132d; 142d), der an einer ersten Seite des Hauptkörpers vorgesehen ist und daran angepasst ist, dass er mit seinem ersten Arretierabschnitt (60i; 160i) des Halters (60; 160) in Eingriff gelangt, um den Flüssigkeitsbehälter während der Montage drehbar zu halten; und

ein Stützelement (32a; 132a; 142a; 632a; 732a), das durch den Flüssigkeitsbehälter elastisch gestützt ist und sich vor einer zweiten Seite, die zu der ersten Seite entgegengesetzt ist, erstreckt und einen zweiten Eingriffsabschnitt (32e; 132e;142e) an einer Außenseite von ihm hat, die von der zweiten Seite des Hauptkörpers weggewandt ist, und zu einer Bewegung von der zweiten Seite weg und zu der zweiten Seite hin in der Lage ist, wobei der zweite Eingriffsabschnitt (32e; 132e;142a) daran angepasst ist, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt (60j; 167a; 167a´) des Halters (60; 160; 560) in Eingriff gelangt,

wobei die Zuführungsöffnung (32b; 132b; 142bY; 142bM;142bC) zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt (32d; 132d; 142d) und dem zweiten Eingriffsabschnitt (32e; 132e;142a) angeordnet ist.

18. Flüssigkeitsbehälter (30; 130; 140) gemäß Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet, dass

das Stützelement (32a; 132a; 142a) sich von der Nachbarschaft eines Bodenabschnittes des Hauptkörpers einstückig nach oben erstreckt und um die Nachbarschaft herum elastisch beweglich ist, und

der zweite Eingriffsabschnitt (32e; 132e; 142e) zwischen der Nachbarschaft und einem Betätigungsabschnitt (32g) angeordnet ist, der an einem freien Ende des elastischen Stützelementes (32a; 132a; 142a) vorgesehen ist:

Die nachfolgende Abbildung (Figur 14 der Klagepatentschrift) veranschaulicht den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Die in der Schweiz ansässige BE1 (International ) AG stellt Tintenpatronen für Tintenstrahldrucker her, die mit dem Druckkopf verbunden werden und die ausweislich der Umverpackung dazu bestimmt sind, in die von der Klägerin auf den Markt gebrachten Tintenstrahldrucker eingesetzt zu werden. Die Ausgestaltung der Tintenpatronen ergibt sich aus den von der Klägerin mit Anlagenkonvolut C4 / K13 – K25 sowie den Anlagen C5 – C 7 zur Akte gereichten Lichtbildabbildungen.

Der nachfolgenden tabellarischen Übersicht ist die Zuordnung der Patronen zu den ZU-Artikelnummern zu entnehmen.

lfd.Nr.
Artikel-Nr. ZU
Anlage Lichtbild

1
335050
C4 / K13

2
335074
C4 / K14

3
335098
C4 / K15

4
335111
C4 / K16

5
336743
C4 / K17

6
336750
C4 / K18

7
336767
C4 / K19

8
336576
C4 / K20

9
336583
C4 / K21

10
336637
C4 / K22

11
336651
C4 / K23

12
336668
C4 / K24

13
336675
C4 / K25

14
323899
C5

15
323907
C6

16
323915
C7

Die Beklagten gehören zur Unternehmensgruppe „BE1„, die im Internet einen sogenannten „ZU – Shop„ betreibt, über den die Klägerin die vorbezeichneten Patronen bezog beziehungsweise hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen Nr. 14 – 16 durch einen Dritten beziehen ließ. Bei der Beklagten zu 1. handelt es sich um die für Deutschland zuständige Vertriebsgesellschaft. Vom Firmensitz der Beklagten zu 2. wurden die Tintenpatronen per Paketdienst an den jeweiligen Besteller geliefert.

Wegen Vermarktung und Vertrieb der oben aufgelisteten Tintenpatronen nimmt die Klägerin die Beklagten aus dem Klagepatent auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung, Schadenersatz und Vernichtung in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

sinngemäß wie erkannt.

Hinsichtlich der darüber hinaus insbesondere geltend gemachten Ansprüche wird auf die Unteransprüche 14 – 16 des Klagepatents verwiesen.

Die Beklagten beantragen,

1.

die Klage abzuweisen;

2.

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einspruch gegen das Klagepatent auszusetzen;

3.

weiter hilfsweise, ihnen im Hinblick auf das Rechnungslegungsbegehren der Klägerin einen Wirtschaftsprüfervorbehalt zuzubilligen.

Sie sind der Ansicht, die Klägerin habe nicht in schlüssiger Weise dargetan, dass die beanstandeten Tintenpatronen erfindungsgemäße Halterbefestigungen aufwiesen. Darüber hinaus enthalte das Vorbringen der Klägerin auch keine substantiierten Darlegungen dazu, dass die Beklagte zu 1. die angegriffenen Tintenpatronen angeboten und neben oder gemeinsam mit der Beklagten zu 2. vertrieben habe. Die vorgelegten Unterlagen seien lediglich geeignet, eine Verantwortlichkeit der BE1 (International) AG zu belegen.

Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren vertreten die Beklagten ferner die Ansicht, das Klagepatent werde sich als nicht rechtsbeständig erweisen, so dass eine Aussetzung des Rechtsstreits geboten sei.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten sowie dem Aussetzungsantrag entgegen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz, Entschädigung und Vernichtung zu, da die Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch machen. Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht.

I.

Das Klagepatent stellt eine Erfindung unter Schutz, die eine Detaillösung für von der Klägerin hergestellte und vertriebene Tintenstrahldruckerpatronen liefert und eine Vorrichtung für den Ein- und Ausbau eines Tintenbehälters aus und das Halten dieses Tintenbehälters in einer Halterung mit dem Tintenstrahlkopf betrifft.

Den einleitenden Darlegungen der Klagepatentschrift zufolge ist aus der EP-A 0 546 832 (Anlage C 2) ein Tintenbehälter vorbekannt, der einen Hauptkörper für die Tinte und eine Zuführungsöffnung zur Zuführung der Tinte zu dem Tintenstrahlkopf hat. Die Zuführöffnung ist an einem Abschnitt angeordnet, der den Boden des Behälters im Betrieb einnimmt. Ein erster Eingriffsabschnitt in der Form eines Kupplungsstiftes, der an einer ersten Seite des Hauptkörpers vorgesehen ist, ist daran angepasst, mit einem ersten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff zu gelangen. Ein weiterer Kupplungsstift ist daran angepasst, mit einem zweiten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff zu gelangen. Diese Lösung bedeutet eine aufwändige Ausführung des Verbindungsmechanismus zwischen Tintenbehälter und Halter, wobei der Vorgang zur Anordnung oder Entfernung des Tintenbehälters verhältnismäßig kompliziert ist.

Die in der Klagepatentschrift angesichts des aufgezeigten Standes der Technik bezeichnete Aufgabe ist es daher, einen Flüssigkeitsbehälter zu schaffen, der leicht montierbar ist. Dies wird durch die Kombination der nachfolgenden Merkmale (Ansprüche 1 und 18) gelöst:

Anspruch 1:

(1) Flüssigkeitsbehälter (30) für ein Tintenstrahlaufzeichnungsgerät

(2) Der Flüssigkeitsbehälter (30)

(a) ist dazu in der Lage, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendende Flüssigkeit zu enthalten,

(b) ist an einem Halter (60) abnehmbar montagefähig,

(aa) der Halter hat den Tintenstrahlkopf,

(c) weist einen Hauptkörper zum Aufbewahren einer Flüssigkeit auf,

(d) weist eine Zuführungsöffnung (32b) zum Zuführen der Flüssigkeit zu dem Tintenstrahlkopf auf,

(aa) die Zuführungsöffnung (32b) ist in einem Abschnitt angeordnet, der den Boden des Behälters (30) im Betrieb bildet,

(e) weist einen ersten Eingriffsabschnitt (32d) auf,

(f) weist ein Stützelement (32a) auf.

(3) Der erste Eingriffsabschnitt (32d)

(a) ist an einer ersten Seite des Hauptkörpers vorgesehen,

(b) ist daran angepasst, dass er mit einem ersten Arretierabschnitt (60i) des Halters (60) in Eingriff gelangt, um den Flüssigkeitsbehälter (30) während der Montage drehbar zu halten.

(4) Das Stützelement (32a)

(a) ist durch den Flüssigkeitsbehälter (30) elastisch gestützt,

(b) erstreckt sich vor einer zweiten Seite (des Hauptkörpers), die zu der ersten Seite (des Hauptkörpers) entgegengesetzt ist,

(c) hat einen zweiten Eingriffsabschnitt (32e) an einer Außenseite von sich, die von der zweiten Seite des Hauptkörpers wegewandt ist,

(d) ist zu einer Bewegung von der zweiten Seite (des Hauptkörpers) weg und zu der zweiten Seite (des Hauptkörpers) hin in der Lage.

(5) Der zweite Eingriffsabschnitt (32e) ist daran angepasst, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt (60j) des Halters (60) in Eingriff gelangt.

(6) Die Zuführungsöffnung (32b) ist zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt (32d) und dem zweiten Eingriffsabschnitt (32e) angeordnet.

Anspruch 18:

(7) Das Stützelement (32a) erstreckt sich von der Nachbarschaft eines Bodenabschnittes des Hauptkörpers einstückig nach oben und ist um die Nachbarschaft herum elastisch beweglich.

(8) Der zweite Eingriffsabschnitt (32e) ist zwischen der Nachbarschaft und einem Betätigungsabschnitt (32g) angeordnet, der an einem freien Ende des elastischen Stützelements (32a) vorgesehen ist.

Die erfindungsgemäße Anordnung bewirkt, dass zum Austauschen des Tintenbehälters das an diesem angeordnete Stützelement (32a) an seinem oberen Ende nur eingedrückt zu werden braucht, wodurch sich die Arretierung löst und der Tintenbehälter dann in dem Drehpunkt (32d; 60i) nach oben geschwenkt und leicht aus der Aufzeichnungskopfkartusche herausgenommen werden kann.

II.

Die angegriffenen Ausführungsformen machen von dem Wortsinn der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Dies steht zwischen den Parteien zu Recht außer Streit, da sich dies bereits augenscheinlich aus den von der Klägerin zu der Akte gereichten Lichtbildern ergibt. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin die Verwirklichung der einzelnen Merkmale der Patentansprüche 1 und 18 auch hinreichend substantiiert vorgetragen. Es ist zutreffend, dass insofern nicht die Behauptung genügt, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten sämtliche Merkmale der Patentansprüche wortsinngemäß, da es sich hierbei bereits um die Vorwegnahme des Ergebnisses der durch die Kammer vorzunehmende Wertung handelt. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist daher, die angegriffenen Ausführungsformen in irgend einer Form zu „visualisieren„. Dies ist vorliegend durch die Überreichung der Lichtbilder geschehen. Spätestens mit Schriftsatz vom 08.09.2003 hat die Klägerin dann auch ausreichend dargestellt, dass die einzelnen Merkmale der geltend gemachten Patentansprüche durch die auf den Lichtbildern dargestellten angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht werden. Eines weiter gehenden Vortrages hat es vorliegend nicht bedurft, da anhand der Lichtbilder die Verwirklichung der Merkmale bereits augenscheinlich ist. Soweit die Beklagten rügen, dass aus den Abbildungen nicht ersichtlich sei, dass der Halter gem. Merkmal (2)(b)(aa) den Tintenstrahlkopf hat, vermag dies in dem vorliegend zur Entscheidung stehenden Fall ebenfalls nicht durchzugreifen. Auf den Abbildungen, die jeweils nur das Bauteil Tintenbehälter zeigen, ist erkennbar, dass diese jeweils für die Verwendung in von der Klägerin hergestellte und vertriebene Tintenstrahldrucker bestimmt sind. Der Klägervertreter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung hierzu noch einmal ausdrücklich hervorgehoben, dass diese Tintenstrahldrucker über erfindungsgemäß ausgestaltete Halter verfügen. Dies wird von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt, so dass es vorliegend hierzu keines weiteren Vortrags seitens der Klägerin bedarf, um die Verwirklichung auch dieses Merkmals der Patentansprüche schlüssig zu behaupten.

III.

Die Beklagten haben die patentierte Erfindung widerrechtlich benutzt.

Insofern wird auf die Entscheidungsgründe (dort jeweils unter III.) in den beiden Urteilen vom 16.01.2003 (Az. 4 O 100/02; 4 b O 176/02), an denen die Kammer festhält, zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Auch der weitere Vortrag der Beklagten, die Beklagte zu 2. betreffend, in dem vorliegenden Verfahren rechtfertigt keine hiervon abweichende Entscheidung. Auch wenn die von den Beklagten vertretene Auffassung, die Beklagte zu 2. sei lediglich ein Zwischenlager mit keinerlei Einflussmöglichkeit auf die dort eingelagerte und zur Auslieferung abgeholte Ware, zutrifft, leistet sie dennoch in dem Konzernverbund „ZU – Hardcopy„ einen mittäterschaftlichen Beitrag zu der Patentverletzung, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Verletzungshandlung als solche entfiele.

IV.

Da die Beklagten den Gegenstand des Klagepatents mit den angegriffenen Ausführungsformen rechts­widrig benutzt haben, sind sie der Klägerin insoweit zur Unter­lassung verpflichtet, Artikel 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG. Die Beklagten haben der Klägerin außerdem eine angemessene Entschädigung und Schadenersatz zu lei­sten, Artikel II § 1 a Abs. 1 IntPatÜG, Artikel 64 Abs. 1 EPÜ, 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen hätten sie die Patentbenut­zung bei Anwendung der im Ge­schäfts­verkehr erforder­lichen Sorgfalt zumindest erken­nen können, § 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Scha­den entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht be­zif­fert werden kann, weil sie den Umfang der rechts­verletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Ver­schul­­­­den nicht im einzelnen kennt, ist ein recht­liches Interesse der Klägerin an einer Fest­stellung der Entschädigungs- und Scha­denersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO. Außerdem sind die Beklagten zur Rechnungslegung ver­pflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zu­ste­hen­den Entschädigungs- und Schaden­er­satzanspruch beziffern zu können, § 242 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuer­kann­ten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht ver­fügt, und die Be­klag­ten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar be­lastet.Gemäß § 140b PatG haben die Beklagten schließlich über Her­kunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Aus­kunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift ge­schul­deten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 09.01.2003 – 2 U 94/01) ist den Beklagten der zuerkannte Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen. Der Vernichtungsanspruch folgt aus § 140 a Abs. 1 PatG.

V.

Eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Es erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Klagepatent im Umfang der geltend gemachten Ansprüche 1 und 18 keinen Rechtsbestand haben wird.

1.

Die Beklagten können sich in dem von ihnen durchgeführten Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt nicht mit Erfolg auf den Einwand der unzulässigen Erweiterung berufen.

Nach § 21 Abs. 1 Ziff. 4 PatG ist ein Patent zu widerrufen, wenn der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht. Unstreitig hat die Klägerin in der ursprünglichen Anmeldung ein „z for fluid communication with ambience„ als weiteres Merkmal erwähnt. In der erteilten Fassung des Klagepatents fehlt dieses Merkmal völlig. Gleichwohl ist hierin keine unzulässige Erweiterung zu sehen. An einer solchen fehlt es, wenn der Fachmann dem Inhalt der ursprünglichen Anmeldung (ohne weiteres Nachdenken und ohne nähere Überlegungen) entnehmen kann, ob dieses Merkmal zur Erfindung gehört (vgl. Busse, PatG, 5. Aufl., § 38 RN 18). Aufgabe des Klagepatents ist es, einen Flüssigkeitsbehälter zu schaffen, der leicht montierbar ist. Mit der Lösung ausschließlich dieser Aufgabe befassen sich die geltend gemachten Ansprüche 1 und 18. Der Fachmann erkennt hier ohne weiteres, dass das ursprünglich bezeichnete „z„ für die Lösung dieser Aufgabe gänzlich ohne Belang ist. Im übrigen ist die Ursprungsanmeldung nicht zu den Akten gereicht worden. Selbst wenn das fragliche Merkmale, das sich mit einem „z„ befasst, im dortigen Anspruch enthalten gewesen sein sollte, besagt dies wegen des vorläufigen Charakters der Ansprüche einer Anmeldung noch nichts. Es hätte dargetan werden müssen, dass die Gesamtoffenbarung der Anmeldeschrift dem Fachmann die Erkenntnis vermittelt, dass das betreffende Merkmal zwingend zur beanspruchten Erfindung gehört. Dazu gibt aber auch der in Bezug genommene Einspruchsschriftsatz (Anlage MBP 1) nichts her.

2.

Die Beklagte zu 1. wendet sich im Einspruchsverfahren gegen die Erfindungshöhe der in den Patentansprüchen 1 und 18 offenbarten technischen Lehre und vertritt im Rahmen ihrer dortigen Einspruchsbegründung im wesentlichen die Ansicht, die in der Klagepatentschrift zitierte EP-A- 0 376 719 A 2 (Anlage MBP 2 = D2) sei im Erteilungsverfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden. Unter Zugrundelegung der in der Beschreibung des Klagepatents gewürdigten EP-A- 0 546 832 A 2 (Anlage C2) und der Einlassung der Klägerin im Erteilungsverfahren, dass sie die Frage, ob das Vorsehen eines ersten Eingriffsabschnitts und eines Stützelements mit einem zweiten Eingriffsabschnitt am Flüssigkeitsbehälter (im Gegensatz zu einer Anordnung am Halter wie bei der Erfindung nach Anlage C2) auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, nicht diskutieren wolle, folge für die „Erfindung„ des Klagepatents, dass alleine die Verschwenkung bei der Montage des Tintenbehälters neu sei. Eine solche sei aber bereits bei der Entgegenhaltung D2 offenbart. Diese Argumentation erscheint nicht frei von einer unzulässigen rückschauenden Betrachtung.

Den nächstliegenden Stand der Technik bildet die in der Klagepatentschrift gewürdigte und im Erteilungsverfahren berücksichtigte EP-A- 0 546 832.

Diese offenbart –wie der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 der Anlage C 2 entnommen werden kann-

einen an einem Tintenstrahlkopf angeordneten Halter (1), an dem ein Flüssigkeitsbehälter (2) durch Einrasten hierfür vorgesehener Rastelemente (12; 13) befestigt werden kann. Bei dem Gegenstand dieser Erfindung sind jedoch die Eingriffsabschnitte (12) an dem Halter angebracht. Ausgehend von dieser wiedergegebenen Figur ist es für den Durchschnittsfachmann sicherlich naheliegend gewesen, die Verrastungsanordnung kinematisch umzukehren, indem nicht mehr der den Tintenstrahlkopf aufnehmende Halter (1), sondern statt dessen der Flüssigkeitsbehälter (2) mit federnden Rastnasen versehen wird, die in entsprechende Mulden des Halters eingreifen. Eine solche Anordnung der Verrastungsmittel ist in Figur 26 dieser Patentschrift auch bereits offenbart worden.

Durch eine solche Abwandlung werden aber nicht bereits alle Merkmale des Klagepatents verwirklicht. So fehlt es daran, dass der Flüssigkeitsbehälter während der Montage durch den Eingriff des ersten Eigriffsabschnitts in einem ersten Arretierabschnitt drehbar gehalten wird (Merkmal 3 b), weil die eine Rastnase des Flüssigkeitsbehälters nicht dazu dient, den Behälter während des Ein- und Ausbaus drehbar zu halten. Die Montage geschieht hier vielmehr durch seitliches Verschieben des Behälters in Richtung auf den Halter und davon weg. Darüber hinaus erstreckt die Rastnase sich nicht vom Boden nach oben (Merkmal 7) und es fehlt an einem zweiten Eingriffsabschnitt entsprechend den Merkmalen 4c und 8.

Bereits mit der oben beschriebenen kinematischen Umkehr erreicht der Durchschnittsfachmann erkennbar den Vorteil, dass die beanspruchten und deshalb bruchgefährdeten Rastnasen am ohnehin auszuwechslenden Flüssigkeitsbehälter und nicht am Halter angeordnet sind, was die Lebensdauer dieses an dem Tintenstrahlkopf befestigten Halters erhöht. Da der Fachmann diesen Vorteil bereits erreicht hat, ist schon ungewiß, ob er überhaupt noch Veranlassung hat, dieses bereits Erreichte als unzureichend und daher verbesserungsbedürftig anzusehen, was ihn dazu bewegen könnte, auch die EP-A- 0 376 719 (D2) in Betracht zu ziehen. Dies insbesondere im Hinblick auf die Aufgabenstellung des Klagepatents, einen leicht montierbaren Flüssigkeitsbehälter zu erhalten. Die D2, deren Figur 12 B nachfolgend wiedergegeben ist,

befaßt sich nicht mit dem Problem einer einfachen Montage des Flüssigkeitsbehälters. Es geht bei dieser technischen Lehre darum, einen Weg zu finden, der es ermöglicht, Flüssigkeitsbehälter in Tintenstrahldruckköpfe austauschbar einzusetzen. Hierbei sollen die erforderlichen elektrischen Kontakte nicht zu sehr durch Reibung beschädigt werden, was durch – im dort gewürdigten Stand der Technik bekanntes – einfaches seitliches Aufschieben geschehen könnte. Gleichwohl ist jedoch eine gewisse Reibung zwischen den elektrischen Kontakten am Flüssigkeitsbehälter einerseits und den Kontakten an dem Halter gewünscht. Hiermit wird es ermöglicht, einen etwaigen Tinten-/Schmierfilm auf den Kontakten zu beseitigen und so eine sichere elektrische Verbindung zu erhalten.

Selbst wenn der Fachmann –trotz dieser von dem Problem des Klagepatents wegführenden Aufgabenstellung- gleichwohl die D 2 in Betracht zieht, gelangt er damit nicht zu einer Vorrichtung, wie sie der geltend gemachten Kombination der Ansprüche 1 und 18 entspricht. In Bezug auf die Einheit von Flüssigkeitsbehälter und Tintenstrahlkopf, die vorliegend allein als Vorbild für die Ausgestaltung des Flüssigkeitsbehälters heranzuziehen ist, und in Bezug auf den Schlitten, der insoweit dem Halter entspricht, fehlt es an der Verwirklichung mehrerer Merkmale. Denn es gibt kein elastisch federndes Stützelement am Behälter, sondern eine vorstehende Erhebung (10g), die mit einem elastischen Arm des Halters (20i) in Eingriff gelangt. So werden die Merkmale (4)(a), (4)(c), (4)(d),(7) und (8) der obigen Merkmalsanalyse des Klagepatents nicht verwirklicht.

Um zum Gegenstand der Erfindung des Klagepatents zu gelangen, müßte der Fachmann mithin nicht nur die beiden erwähnten Schriften miteinander kombinieren, er müßte darüber hinaus auch noch die aus der D 2 offenbarte (schwenkbare) Vorrichtung dahin abwandeln, dass er das elastische Stützelement statt am Halter am Behälter anordnet. Es ist nicht ersichtlich und von den Beklagten auch nicht dargelegt worden, dass und weshalb der Fachmann aufgrund eigener technischer Überlegungen ohne rückschauende Betrachtung diese Lösung hätte auffinden können.

Der neue Sachvortrag der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.11.2003 rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurtei­lung und bot keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, § 156 ZPO. Die mit diesem Schriftsatz vorgetragene weitere Entgegenhal­tung US-P-4.408.914 (Anlage MBP 5) offenbart ebenfalls nicht sämtliche geltend gemachten Merkmale der Erfindung des Klagepatents. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Fachmann – ohne eine rückschauende Betrachung anzustellen – Anlaß gehabt haben sollte, die drei geltend gemachten Entgegenhaltungen miteinander zu kombinieren. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass sich die Erfindung der Anlage MBP 5 nicht mit Flüssigkeits­behältern für Tintenstrahldrucker befaßt sondern mit einer Farb­band-Kassette.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709, 108 ZPO.

Dr. R1 Dr. R2 R3