4a O 63/02 – Tintenpatrone II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  199

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. Oktober 2003, Az. 4a O 63/02

Rechtsmittelinstanz: 2 U 104/03

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro – ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, diese bei den Beklagten zu 1. und 4. zu vollziehen an deren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,

Tintenpatronen anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,

die folgende Merkmale aufweisen:

1.

die Tintenpatrone enthält Farb-Tinten für einen Drucker;

2.

die Tintenpatrone enthält 5 Tintenkammern zur Aufbewahrung von Tinten;

3.

die Tintenkammern sind durch Trennung des Innenraumes der Tintenpatrone gebildet;

4.

die Tintenkammern sind in der Richtung des Transportes der Tintenpatrone angeordnet;

5.

eine Tintenkammer besitzt ein größeres Volumen als die übrigen;

6.

das größere Volumen der einen Tintenkammer wird durch die größere Breite dieser Tintenkammer erzielt;

7.

die Tintenkammer mit dem größeren Volumen befindet sich, wenn die Betrachtung in der Patronentransportrichtung erfolgt, in der gedruckt wird, am hinteren Ende der Tintenpatrone;

8.

die Tintenpatrone enthält Tintenzufuhrkanäle;

9.

die Tintenzufuhrkanäle sind am Boden des Hauptkörpers der Tintenpatrone jeweils im Zusammenhang mit den Tintenkammern angeordnet;

10.

die Tintenzufuhrkanäle sind auf kommunizierende Weise an den Tintenkammern mittels Tintendurchgängen angeschlossen;

11.

die Tintenzufuhrkanäle sind in gleichem Abstand in Richtung des Transports der Tintenpatrone angeordnet;

12.

die Tintenkammer mit dem größeren Volumen enthält gelbe Tinte;

2.

der Klägerin in einem geordneten Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. März 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe­ran­ten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer­mengen, -zeiten und -preisen und Typen­bezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Ab­nehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots­men­gen, -zeiten und -preisen und Typen­be­zeich­nungen sowie den Namen und Anschriften der Ange­bots­empfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe­trä­gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver­breitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An­schrif­ten der nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt­schafts­prüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be­stimm­ter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auf­stel­lung enthalten ist.

3.

die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1. und zu 3. befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer 1. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt,

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 1. März 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 4. August 1997 unter Inanspruchnahme von drei japanischen Prioritäten vom 2., 13. und 28. August 1996 angemeldeten deutschen Gebrauchsmusters 297 13 911 (Anlage K2, nachfolgend: Klagegebrauchsmuster), das am 11. Dezember 1997 eingetragen und dessen Eintragung am 29. Januar 1998 im Patentblatt bekanntgemacht worden ist.

Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.

Es betrifft eine Tintenpatrone und ein Druckgerät, welches die Tintenpatrone verwendet.

Wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen in Anspruch.

Der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmuster hat in seiner von der Klägerin durch patentanwaltlichem Schriftsatz vom 22. Januar 2003 (Anlage K15) bei der Gebrauchs-musterstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes neu eingereichten Fassung folgenden Wortlaut:

Tintenpatrone, enthaltend Farbtinten für einen Drucker, wobei mindestens drei Tintenkammern zur Aufbewahrung der Tinten durch Trennung des Innenraumes der Tintenpatrone gebildet sind, wobei das Volumen einer Tintenkammer größer ist als das Volumen der übrigen, und Tintenzufuhrkanäle, welche auf kommunizierende Weise an den Tintenkammern mittels Tintendurchgängen angeschlossen sind, am Boden des Hauptkörpers der Tintenpatrone jeweils im Zusammenhang mit den Tintenkammern angeordnet sind, die Tintenzufuhrkanäle mit gleichem Abstand zueinander in Richtung des Transportes der Tintenpatrone angeordnet sind, die drei oder mehr Tintenkammern in der Richtung des Transportes der Tintenpatrone angeordnet sind, das größere Volumen der einen Tintenkammer gegenüber den übrigen durch eine größere Breite der einen Tintenkammer erzielt ist, und die Tintenkammer mit dem größeren Volumen gelbe Tinte enthält und sich am hinteren Ende der Tintenpatrone befindet, wenn die Betrachtung in der Patronentransportrichtung erfolgt, in der gedruckt wird.

Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagegebrauchsmusterschrift und dienen zur Erläuterung der Erfindung anhand von Ausführungsbeispielen.

Die Figur 6 ist eine Explosionszeichnung, welche auf perspektivische Weise die Struktur einer Farbtintenpatrone zeigt. In der Figur 7 ist eine Querschnittsansicht wiedergegeben, welche eine innere Struktur der Farbtintenpatrone zeigt. Die Figur 10 schließlich stellt eine Bodenansicht der Farbtintenpatrone dar.

Gegen das Klagegebrauchsmuster reichte die Beklagte zu 1. mit patentanwaltlichem Schriftsatz vom 21. September 2002 (Anlage B1) Löschungsantrag ein. Nachdem die Klägerin das Klagegebrauchsmuster nur noch im Umfang des oben wiedergegebenen Schutzanspruchs 1 sowie hierauf bezogene Unteransprüche verteidigt (vgl. zu den Einzelheiten: Anlage HE 5 zu Anlage K 18.5 und Anlage K 17), teilte das Deutsche Patent- und Markenamt in einem vorläufigen Bescheid vom 2. September 2003 (Anlage K17) mit, dass der Löschungsantrag voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die in dem Bescheid vom 2. September 2003 enthaltene Begründung verwiesen.

Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2. und 3. sind, vertreibt unter den Bestellnummern 330802 und 332851 Tintenpatronen, von denen die Klägerin als Anlagen VF1 und VF2 jeweils zwei Exemplare zur Gerichtsakte gereicht hat, auf die Bezug genommen wird. Durch die zentrale Warenverteilung wirkt die Beklagte zu 4., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 5. ist, an diesen Benutzungshandlungen mit.

Mit diesen von der Klägerin angegriffenen Ausführungsformen machen die Beklagten – insoweit unstreitig – von der Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäßen Gebrauch.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen, wie geschehen .

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung ihnen nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempfänger nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

weiter hilfsweise,

den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den von der Beklagten zu 1. gegen das Klagegebrauchsmuster gestellten Löschungsantrag auszusetzen.

Unter vertiefender Bezugnahme auf die Begründung des Löschungsantrags vom 21. September 2002 (Anlage B 1) wenden sie ein, die Tintenpatrone nach dem Klagegebrauchsmuster sei nicht neu und beruhe auch nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen nach §§ 11, 12a, 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1, 24b Abs. 1 und 2 GebrMG, §§ 242, 259, 421 BGB zu, weil das Klagegebrauchsmuster die in den §§ 1 und 3 GebrMG niedergelegten Voraussetzungen des Gebrauchsmusterschutzes erfüllt und die Beklagten mit den angegriffenen Ausführungsformen von dem Klagegebrauchsmuster unberechtigt Gebrauch machen.

I.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Tintenpatrone mit einer Mehrzahl an Tinten zur Verwendung für einen Drucker, der beispielsweise an einen Computer angeschlossen ist.

Für die Umsetzung von Mehrfarbendrucken nimmt das Klagegebrauchsmuster in seiner allgemeinen Beschreibung auf ein Verfahren Bezug, bei dem die Tinten aus einer Mehrzahl an Tintenbehältern zugeführt werden. In einem solchen Fall muss die Menge der Tinten, die in den Behältern belassen wird, individuell verwaltet werden. Auch ist die Zuleitung von den Tintenbehältern zu dem Druckerkopf kompliziert.

Zur Vermeidung dieser Nachteile geht das Klagegebrauchsmuster in seiner weiteren Beschreibung von einem Konstruktionsentwurf aus, bei dem eine Vielzahl an Tinten in einer einzigen Tintenpatrone gelagert ist.

Zu einer solchen Tintenpatrone führt das Klagegebrauchsmuster aus, dass dann, wenn die Mengen der Tinten heller und dunkler Farbe für jede in der Tintenpatrone enthaltene Farbe nicht richtig festgelegt ist, die gesamte Patrone durch eine neue ersetzt werden muss, sobald eine der Tinten aufgebraucht ist.

Angesichts der hiermit verbundenen Verschwendung nimmt das Klagegebrauchsmuster auf eine Tintenpatrone Bezug, in der unterschiedliche Mengen an Tinten in den Tintenkammern gelagert sind. Bei einer solchen Tintenpatrone unterscheiden sich die Tintenkammern gewöhnlich in ihrer Größe. Diese Größenunterschiede führen – so das Klagegebrauchsmuster weiter – zu verschiedenen Problemen.

Wenn die Volumina der Tintenkammern von Tinte zu Tinte unterschiedlich sind, unterscheiden sich in der Regel auch die Abstände zwischen den direkt unterhalb der Tintenkammern befindlichen Druckerdüsen. Wenn eine Vielzahl an Tintentröpfchen auf eine Position am Papier aufgetragen werden soll, um darauf einen Punkt zu bilden, während sich der Schlitten, auf dem der Druckkopf befestigt ist, bewegt, erfordert dies, die Zeitpunkte der Bildung der Tintentröpfchen für jede Tinte individuell zu steuern.

Hinzu kommt, dass dann, wenn die Patrone auf den Schlitten gesetzt wird, eine Mehrzahl an Tintenzufuhrnadeln gleichzeitig in die Tintenpatrone eingeführt wird. In einem Fall, bei dem die unterschiedlichen Volumina der Tintenkammern ungleiche Abstände zwischen den Tintenzufuhrkanälen bedingen, führt dies zu ausgeprägten Abdichtproblemen. Sind die Abstände zwischen den Tintenzufuhrkanälen und folgerichtig auch die Abstände zwischen den Tintenzufuhrnadeln unterschiedlich, so konzentriert sich die Belastung häufig an bestimmten Stellen.

Hiervon ausgehend liegt dem Klagegebrauchsmuster das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, eine richtige Beziehung zwischen den Mengen der in den Tintenkammern einer Tintenpatrone enthaltenen Tinten zu erzielen und zugleich eine ausreichende Abdichtung an den Tintenzufuhrkanälen der Tintenpatrone einschließlich einer Vielzahl an Tintenkammern zu gewährleisten.

Zur Lösung des Problems schlägt das Klagegebrauchsmuster in seinem Anspruch 1 eine Tintenpatrone mit folgenden Merkmalen vor:

1.

Die Tintenpatrone enthält Tinten für einen Drucker;

2.

die Tintenpatrone enthält mindestens drei Tintenkammern zur Aufbewahrung von Tinten;

3.

die Tintenkammern sind durch Trennung des Innenraumes der Tintenpatrone gebildet,

4.

die Tintenkammern sind in der Richtung des Transportes der Tintenpatrone angeordnet;

5.

das Volumen einer Tintenkammer ist größer als das Volumen der übrigen;

6.

das größere Volumen der einen Tintenkammer gegenüber den übrigen wird durch eine größere Breite der einen Tintenkammer erzielt;

7.

die Tintenkammer mit dem größeren Volumen befindet sich, wenn die Betrachtung in der Patronentransportrichtung erfolgt, in der gedruckt wird, am hinteren Ende der Tintenpatrone;

8.

die Tintenpatrone enthält Tintenzufuhrkanäle;

9.

die Tintenzufuhrkanäle sind am Boden des Hauptkörpers der Tintenpatrone jeweils im Zusammenhang mit den Tintenkammern angeordnet;

10.

die Tintenzufuhrkanäle sind auf kommunizierende Weise an den Tintenkammern mittels Tintendurchgängen angeschlossen;

11.

die Tintenzufuhrkanäle sind in gleichem Abstand zueinander in Richtung des Transports der Tintenpatrone angeordnet;

12.

die Tintenkammer mit dem größeren Volumen enthält gelbe Tinte.

.

Die erfindungsgemäße Tintenpatrone – so das Klagegebrauchsmuster in seiner allgemeinen Beschreibung weiter – besitzt den Vorteil einer einfachen Tintenzufuhr, wenngleich ihre Struktur Tintenkammern mit unterschiedlichen Volumina umfasst, die eine Vielzahl an Tinten enthalten. Dadurch, dass die Tintenzufuhrkanäle in gleichen Abständen angeordnet sind, sind auch die Tintenausstoßpositionen für gewöhnlich gleichermaßen voneinander beabstandet. Dies hat zur Folge, dass die zeitliche Steuerung des Tintenausstoßes ebenso einfach ist. Indem der Unterschied des Volumens der einen Tintenkammer zu den übrigen durch die Breitendifferenz der einen Tintenkammer ermöglicht wird, kann der Raum, der zur Anordnung der transportierten Tintenpatrone innerhalb des Druckgerätes benötigt wird, beträchtlich verringert werden. Wird die Tintenkammer mit dem unterschiedlichen Volumen am Ende der Tintenpatrone angeordnet, so werden die Tintendurchgänge, die von den Tintenkammern abzweigen, in ihrer Länge insgesamt verkürzt.

II.

Diese für das Klagegebrauchsmuster vorstehend wiedergegebene technische Lehre erfüllt die in den §§ 1, 3 GebrMG für den Gebrauchsmusterschutz niedergelegten Voraussetzungen.

1.

Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist in der Gesamtheit seiner Merkmale durch den von den Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik nicht offenbart und daher neu.

Er wird durch die europäische Patentanmeldung 0 139 508 (Anlage B2) nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.

Die europäische Patentanmeldung offenbart einen zweigeteilten Tintentank (2), der sich aus einem Tintentank (2b) und aus einem in drei Sektoren unterteilten weiteren Tintentank (2a) für Farbtinten zusammensetzt, wobei die Tintentanks bzw. Sektoren in Patronentransportrichtung angeordnet sind.

Entgegen dem Merkmal 12 des Klagegebrauchsmusters ist in dem Tintentank (2b), dessen Volumen größer ist, als die drei Sektoren des anderen Tintentanks, keine gelbe, sondern schwarze Tinte enthalten.

Die Lehre des Klagegebrauchsmusters wird auch nicht durch die deutsche Offenlegungsschrift 34 15 778 (Anlage B3) offenbart.

Entgegen den Merkmalen 5 bis 7 und 12 des Klagegebrauchsmuster verfügen alle Kammern des dort in der Figur 2 dargestellten Ausführungsbeispiels über ein gleich großes Volumen.

Die von der Beklagten zu 1. weiter entgegengehaltene deutsche Offenlegungsschrift 34 08 545 (Anlage B4) zeigt keinerlei Tintenkammern, so dass deren Inhalt schon deshalb dem Klagegebrauchsmuster nicht neuheitsschädlich entgegenzustehen vermag.

Die von der Klägerin ergänzend in das Löschungsverfahren eingeführte deutschen Offenlegungsschrift 34 01 071 (Anlage HE3 zu Anlage K 14) beschreibt eine Vorrichtung zum Nachfüllen von Tintenbehältern in Tintenschreibeinrichtungen mit 4 nebeneinander angeordneten Tintenkammern (3, 4, 5, 6), von denen eine am Rand der Tintenpatrone befindliche Tintenkammer größer ausgebildet ist als die übrigen. Entgegen dem Merkmal 4 des Klagegebrauchsmusters sind die Tintenkammern nicht parallel, sondern senkrecht zur Tintenpatronentransportrichtung angeordnet. In einer Tintenkammer (6), deren Volumen größer ist als das der übrigen Kammern, befindet sich keine gelbe, sondern schwarze Tinte, was zur Folge hat, das auch das Merkmal 12 des Klagegebrauchsmusters von der deutschen Offenlegungsschrift 34 01 071 nicht vorweggenommen wird.

2.

Die Lehre des Klagegebrauchsmusters beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.

Hierzu hat die fachkundig besetzte Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes in seinem vorläufigen Prüfbescheid vom 2. September 2003 (Anlage K17) unter Berücksichtigung des zuvor wiedergebenen Standes der Technik ausgeführt, auch wenn man die Darstellung der Tintentanks in der Figur 1 der europäischen Patentanmeldung 0 139 508 (Anlage B 2) dahingehend auslegt, dass der nicht unterteilte, an einem äußeren Rand des zweigeteilten Tintentanks (2) angeordnete Tintentank (2b) größer ausgebildet ist, als die einzelnen Sektionen des Farbtintentanks, sei der Patentanmeldung kein Hinweis zu entnehmen, in dem Tintentank mit dem größeren Volumen gelbe Tinte anzuordnen und diesen an dem hinteren Ende der Tintenpatrone anzubringen, wenn die Betrachtung in der Patronentransportrichtung erfolgt, in der gedruckt wird.

Auch durch die deutsche Offenlegungsschrift 34 15 778 (Anlage B 3) werde der Fachmann nicht dazu angeregt, eine Tintenpatrone mit dem Merkmal 12 des Klagegebrauchsmusters auszubilden. Die dort in den Figuren 2 und 5 gezeigten Tintenkammern seien gleich groß und die Tintenkammer bzw. Düse für gelbe Tinte sei zwischen den Tintenkammern bzw. Düsen für schwarze und cyanfarbige Tinte angeordnet.

Nichts anderes gelte für die deutsche Offenlegungsschrift 34 08 545 (Anlage B 4), in deren Figur 10 ein Bildverarbeitungsabschnitt (84) dargestellt sei, bei dem die von den Bezugstabellen (105, 106, 107) abgegebenen digitalen Signale übereinander in der Reihenfolge gelb, magenta, cyan und schwarz eingezeichnet seien. Die Offenlegungsschrift enthalte keine Ausführungen dazu, in welcher zeitlichen Reihenfolge die digitalen Signale, die jeweils einen Spannungswert darstellen, dem Tintenkopf zugeführt würden oder wie die Ansteuerung der einzelnen Farben bezüglich der Druckkopfbewegung erfolge.

Zur Lehre des Klagegebrauchsmusters werde der Fachmann schließlich auch nicht durch die deutsche Offenlegungsschrift 34 01 071 (Anlage HE 3 zu Anlage K 14) geführt, weil hierin lediglich eine senkrechte Anordnung der Tintenkammern zur Tintenpatronentransportrichtung gezeigt werde.

Diesen Feststellungen der fachkundig besetzten Gebrauchs-musterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes schließt das Gericht sich an, zumal die Beklagten nicht dargetan haben, aus welchen Gründen den die in dem vorläufigen Prüfbescheid vom 2. September 2003 enthaltenen Ausführungen nicht zu folgen sein sollte.

Die Erfindungshöhe des Klagegebrauchsmusters wird schließlich nicht auch dann in Zweifel gestellt, wenn der Fachmann den zuvor wiedergegebene Stand der Technik mit der im Prüfbescheid vom 2. September 2003 noch nicht berücksichtigten europäischen Patentanmeldung 0 610 096 (Anlage B 7) kombiniert.

Die europäische Patentanmeldung zeigt in seiner Figur 14b eine stark schematisierte Darstellung von Tintenkammern, bei der für gelbe Tinte lediglich eine Tintenkammer, für magenta- und cyanfarbene Tinten hingegen jeweils zwei Kammern vorgesehen sind (Anlage B 7, Spalte 24, Zeile 56 bis Spalte 25, Zeile 5). Es kann dahingestellt bleiben, ob es für den Fachmann naheliegt, bei einer solchen Ausführung die lediglich eine Kammer für die gelbe Tinte mit einem größeren Volumen auszubilden, als die übrigen Tintenkammern. Zur Lehre des Klagegebrauchsmusters vermag die Figur 14b der europäischen Patentanmeldung 0 610 096 den Fachmann jedenfalls deshalb nicht zu führen, weil sie sich auf einen in der Figur 11 der europäischen Patentanmeldung dargestellten Tintenstrahldrucker bezieht, bei dem die Tintenkammern (48) entgegen dem Klagegebrauchsmuster nicht parallel zur Patronentransportrichtung, sondern senkrecht hierzu in zwei Reihen angeordnet sind. Warum der Fachmann die in der Figur 14b dargestellte Anordnung von Tintenkammern trotz dieses konstruktiven Unterschiedes gleichwohl für Tintenpatronen in Betracht ziehen soll, deren Kammern – wie beim Klagegebrauchsmuster – parallel zur Patronentransportrichtung angeordnet sind, ist nicht zu ersehen und von den Beklagten auch nicht dargetan worden.

Allein die Anordnung von 8 gleichgroßen Tintenkammern in Patronentransportrichtung in der Figur 1, die lediglich – ohne Bezug zu der Figur 14b – den prinzipiellen Aufbau eines Farbdruckers zeigen soll, der eine Vielzahl von Tinten mit unterschiedlicher Dichte benutzt (vgl. Anlage B7, Spalte 16, Zeilen 49 bis 51), reicht dafür nicht aus.

III.

Zur Frage einer Benutzung des Klagegebrauchsmusters steht zwischen den Parteien zutreffend außer Streit, dass die angegriffenen Ausführungsformen sämtliche Merkmale des Klagegebrauchsmusters wortlautgemäß verwirklichen, so dass es hierzu keiner weiteren Erläuterung bedarf.

IV.

Aus der Verletzung des Klagegebrauchsmusters ergeben sich folgende Rechtsfolgen:

1.

Da die Beklagten den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters rechtswidrig benutzt haben, sind sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, § 24 Abs. 1 GebrMG.

2.

Außerdem kann die Klägerin von den Beklagten nach § 24 Abs. 2 GebrMG, 421 BGB Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen hätten die Beklagten die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es über­dies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechts­verletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Ver­schul­­­­den nicht im Einzelnen kennt, ist ein recht­liches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Scha­densersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO

3.

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über welche sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.

Gemäß § 24b GebrMG haben die Beklagten über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschriften geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, welche zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.

Soweit ihre nicht gewerblichen Angebotsempfänger und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten für ihre Verpflichtung zu Rechnungslegung ein hilfsweise von ihnen beantragter Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2001, 2 U 91/00).

Ein weitergehender, auch die gewerblichen Abnehmer umfassender Wirtschaftsprüfervorbehalt kommt nicht in Betracht, weil die Beklagten nicht dargetan haben, warum die Benennung dieser Abnehmer für sie vorliegend unverhältnismäßig sein soll.

V.

Eine Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung über den gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten Löschungsantrag kommt nach § 19 GebrMG nicht in Betracht, weil das Klagegebrauchsmuster nach den Ausführungen zu II. schutzfähig ist.

VI.

Die Darlegungen der Beklagten in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 18. und 29. September 2003 rechtfertigen keine anderslautende Entscheidung.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

VIII.

Der Streitwert wird auf 350.000,- Euro festgesetzt.

Dr. R1 R2 R3