4a O 383/02 – Faltenbälge für Gelenkbusse

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  193

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. Oktober 2003 , Az. 4a O 383/02

Rechtsmittelinstanz: 2 U 110/03

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Faltenbälge für den Einbau zwischen zwei gelenkig miteinander verbundenen Fahrzeugen, die im eingebauten Zustand eine in Umfangsrichtung geschlossene, eine Übergangsbrücke umgebende Röhre mit Dach, Seitenwänden und Boden bilden, wobei die Röhre zweiteilig ist, deren oberes Teil in Umfangsrichtung als Einheit aus Dach und Seitenwänden besteht und deren unteres Teil aus einer den Boden bildenden selbstständig an- und ausbaubaren Baugruppe besteht, die über lösbare Befestigungsmittel im Bereich der unteren Enden der Seitenwände mit diesen verbunden ist, so dass nach Zuordnung der den Boden bildenden Baugruppe die in Umfangsrichtung geschlossene Röhre gebildet ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Seitenwände des Balges an den unteren Enden in Übergangsbögen enden, mit deren den Seitenwänden abgekehrten Enden der eine Baugruppe bildende Balgboden lösbar verbunden ist, wobei zwischen Übergangsbögen und Faltenbalgboden ein Klettbandverschluss vorgesehen ist, wobei die Verbindung so ausgebildet ist, dass auch in diesen Bereichen keine Umgebungseinflüsse in das Innere des Faltenbalges gelangen;

2.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und der entsprechenden Belege, wie Aufträge, Auftragsbestätigung, Rechnungen, Liefer- und Zollpapiere vollständig und wahrheitsgemäß darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Februar 1995 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer­mengen, -zeiten und -preisen und Typen­bezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Ab­nehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots­men­gen, -zeiten und -preisen und Typen­be­zeich­nungen sowie den Namen und Anschriften der Ange­bots­empfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe­trä­gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver­breitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Ziffer I.1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden

wobei

die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 8. Mai 1998 zu machen sind.

II.

Es wird festgestellt,

1.

dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 4. Februar 1995 bis zum 7. Mai 1998 begangenen Hand­lungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 8. Mai 1998 begangenen Handlungen entstanden ist.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des vormals auf die KL1 Gummi- und Kunststoff GmbH lautenden, am 2. Juli 1994 unter Inanspruchnahme von zwei deutschen Prioritäten vom 2. Juli 1993 und 3. Dezember 1993 angemeldeten europäischen Patents 0 631 890 (Anlage K 1 i.V.m. Anlagen K 5 und K 6, nachfolgend: Klagepatent), dessen Anmeldung am 4. Januar 1995 veröffentlicht und dessen Erteilung am 8. April 1998 im Patentblatt veröffentlicht und bekannt gemacht worden ist.

Das Klagepatent steht mit seinem nationalen, deutschen Teil in Kraft.

Es betrifft einen Faltenbalg für den Einbau zwischen zwei gelenkig miteinander verbundene Fahrzeuge.

Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Der Anspruch 1 des auf entsprechenden Antrag der Klägerin (Anlage K 3) mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. Juli 2002 (Anlagen K 4) nach Maßgabe der Anlagen K 5 und K 6 beschränkten Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

Faltenbalg (1) für den Einbau zwischen zwei gelenkig miteinander verbundenen Fahrzeugen (6, 7), der im eingebauten Zustand eine im Umfangsrichtung geschlossene, eine Übergangsbrücke umgebende Röhre mit Dach (2), Seitenwänden (3, 4) und Boden (5) bildet, wobei die Röhre zweiteilig ist, deren oberes Teil (2, 4) in Umfangsrichtung als Einheit aus Dach (2) und Seitenwänden (3, 4) besteht, und deren unteres Teil aus einer den Boden (5) bildenden selbstständig an- und ausbaubaren Baugruppe besteht, die über lösbare Befestigungsmittel im Bereich der unteren Enden der Seitenwände (3, 4) mit diesen verbunden ist, so dass nach Zuordnung der den Boden bildenden Baugruppe die in Umfangsrichtung geschlossene Röhre gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenwände (3, 4) des Balgs (1) an den unteren Enden in Übergangsenden (14) enden, mit deren den Seitenwänden (3, 4) abgekehrten Enden der eine Baugruppe bildende Balgboden (5) lösbar verbunden ist, wobei zwischen Übergangsbögen (14) und Faltenbalgboden (5) ein Klettbandverschluss (27, 28) vorgesehen ist, wobei die Verbindung so ausgebildet ist, dass auch in diesen Bereichen keine Umgebungseinflüsse in das Innere des Faltenbalges (1) gelangen.

Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen zur Erläuterung der Erfindung anhand von zwei Ausführungsbeispielen.

Die Figur 7 zeigt als perspektivische Explosionsdarstellungen einen erfindungsgemäßen Balg im unteren Bereich bzw. im Übergangsbereich zwischen einer Balgseitenwand und dem Balgboden. Als gleichfalls perspektivische Explosionszeichnung ist in der Figur 8 ein erfindungsgemäßer Balg in einer anderen Ausführung im Bereich zwischen einem unteren Balgübergangsbogen und dem Balgboden dargestellt.

Mit patentanwaltlichem Schriftsatz vom 6. März 2003 (Anlage B 6.1) legte die Beklagte beim Bundespatentgericht gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage ein, über die noch nicht entschieden worden ist.

Die Beklagte stellt her und vertreibt Faltenbälge für den Einbau zwischen zwei gelenkig miteinander verbundenen Fahrzeugen. Die Klägerin hat hierzu mehrere Lichtbilder (Anlage K 8) vorgelegt, die einen Faltenbalg zeigen, der von der Beklagten für einen Gelenkomnibus an die V-Niederlassung in Hildesheim geliefert worden ist. Nach einer ergänzenden zeichnerischen Darstellung (Anlage K 8a) ist der Faltenbalg wie folgt aufgebaut:

Die Klägerin sieht in dieser von ihr angegriffenen Ausführungsform eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise,

ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden darf, abzuwenden;

weiter hilfsweise,

den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Sie macht geltend, entgegen dem Klagepatent werde die den Boden bildende Baugruppe bei der angegriffenen Ausführungsform durch Nieten mit den unteren Enden der Seitenwände verbunden. Die alleinige Verwendung von Nieten stelle keine im Sinne des Klagepatents lösbare Verbindung zwischen dem Boden und den Seitenwänden dar.

Unter vertiefende Bezugnahme auf ihre Nichtigkeitsklage wendet die Beklagte überdies ein, dem Klagepatent fehle es an der Erfindungshöhe.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat vorbehaltslos Erfolg.

Der Klägerin, deren Aktivlegitimation die Beklagte nach Vorlage des mit Schriftsatz vom 28. August 2003 überreichten Handelsregisterauszuges (Anlage K9) zutreffend nicht mehr entgegengetreten ist, stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz nach den Art. 64 Abs. 1, 69 Abs. 1 EPÜ, Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG, §§ 9 Nr. 1, 15, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 2 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Mit der angegriffenen Ausführungsform macht die Beklagte unberechtigt von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.

I.

Das Klagepatent betrifft einen Faltenbalg für den Einbau zwischen zwei gelenkig miteinander verbundene Fahrzeuge.

Wie das Klagepatent zu Beginn seiner allgemeinen Beschreibung ausführt, sollen solche zieharmonikaförmigen, als Übergangsschutz dienende Vorrichtungen die Relativbewegung zwischen zwei gelenkig miteinander gekuppelten bzw. verbundenen Fahrzeuge möglichst wenig behindern. Hierzu werden im Allgemeinen einzelne Balgbahnen entlang ihrer in Umfangsrichtung der Röhre bzw. des Tunnels verlaufenden Längskante durch Klemmleisten miteinander verbunden.

Als besonders problematisch hebt sich bei solchen Faltenbälgen der Balgboden hervor. Üblicherweise setzen sich die bogenförmigen Übergangsbereiche zwischen den Balgseitenwänden und dem Balgboden in je einer Bodenhälfte fort und diese Bodenhälften sind im Bereich der Fahrzeuglängsmitte mit ihren Längskanten soweit einander angenähert, dass der Balg lösbar geöffnet und geschlossen werden kann. Durch diese lösbare Verbindung wird es möglich, den offenen Balg beim Einbau von oben her über die Übergangsbrücke und vorzugsweise auch über die Kuppeleinrichtungen zwischen den Fahrzeugen zu stülpen und sodann zu verschließen, wodurch der Übergangsbereich auch an seiner Unterseite gegen Witterungseinflüsse geschützt ist. Allerdings ist der Balgboden solchen Umwelteinflüssen in besonderem Maße ausgesetzt. Von der Fahrbahn werden Feststoffpartikel, im Winter Eisbrocken von außen gegen den Balgboden geschleudert, innen sammelt sich auf dem Balgboden Wasser, das im Winter gefrieren kann und zum Verrotten des Balges beiträgt, wenn nicht ständig für eine gute Entwässerung gesorgt wird. Insbesondere bei den in heutiger Zeit weit verbreiteten Niederflurfahrzeugen stellt die Fahrbahn eine weitere wesentliche Gefahr für den Balgboden dar, indem er beispielsweise bei Überfahren von Bodenwellen auf die Fahrbahn aufschlägt, über die Fahrbahn schleift und abgerieben wird. Versuche, dieses Problem durch eine in Bodenbereich des Balges geringere Faltenhöhe zu lösen, haben zu einer Versteifung des gesamten Balges geführt, wodurch die Relativbewegungen zwischen den miteinander gekuppelten Fahrzeugen behindert wird.

Im Hinblick auf diese Problematik nimmt das Klagepatent auf einen aus dem deutschen Patent 25 53 075 (Anlage K 2) bekannten Faltenbalg Bezug, der als geschlossene, den Übergang zwischen den Fahrzeugteilen umschließende Röhre aus zwei im Querschnitt etwa U-förmigen Teilen besteht, von denen das obere Balgteil das untere im Bereich der Übergangsbrücke übergreift. Zur Verbindung des Balgoberteils mit dem unteren Balgteil sind lösbare Mittel vorgesehen. Lösbar soll das den Balgboden bildende untere Balgteil von dem Balgoberteil deshalb sein, damit sich der Balgboden, der einem höheren Verschleiß ausgesetzt ist, als der restliche Balg, im Bedarfsfall austauschen lässt.

An dem deutschen Patent 25 53 075 hebt das Klagepatent als Nachteil hervor, dass es keine Vorgaben enthält, wie der Balgboden so an dem übrigen Teil des Balges zu befestigen ist, dass das Innere des Balges insgesamt vor äußeren Witterungseinflüssen geschützt ist. Hinweise, wie sich der Balgboden und dem Balgoberteil nicht nur lösbar, sondern auch fest und dicht verbinden lässt, enthält das deutsche Patent ebensowenig wie zu der Frage, wodurch die bekannte Verbindung zudem in der Lage ist, den Relativbewegungen, wie sie zwischen zwei gelenkig miteinander verbundenen Fahrzeugen auftreten, nachzugeben.

Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, zwischen dem Balgboden und dem Übergangsboden des Balges eine lösbare, feste und dichte Verbindung bereitzustellen, die in der Lage ist, allen Fahrbewegungen, wie sie zwischen zwei gelenkig miteinander verbundenen Fahrzeugen auftreten, nachgeben zu können.

Zur Lösung des Problems schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1.

Es handelt sich um einen Faltenbalg (1) für den Einbau zwischen zwei gelenkig miteinander verbundenen Fahrzeugen (6, 7);

2.

der Faltenbalg (1) bildet im eingebauten Zustand eine in Umfangsrichtung geschlossene, eine Übergangsbrücke umgebende Röhre mit Dach (2), Seitenwänden (3, 4) und Boden;

3.

die Röhre ist zweiteilig ausgebildet, wobei

a)

der obere Teil (2, 4) in Umfangsrichtung als Einheit aus Dach (2) und Seitenwänden (3, 4) besteht und

b)

der untere Teil aus einer den Boden (5) bildenden selbstständig an- und ausbaubaren Baugruppe besteht;

4.

die selbstständig an- und ausbaubare Baugruppe ist über lösbare Befestigungsmittel im Bereich der unteren Enden der Seitenwände (3, 4) mit diesen verbunden;

5.

nach Zuordnung der den Boden bildenden Baugruppe ist die in Umfangsrichtung geschlossene Röhre gebildet;

6.

die Seitenwände (3, 4) des Balges (1) enden an den unteren Enden der Übergangsbögen (14);

7.

die Übergangsbögen (14) sind mit ihren den Seitenwänden (3, 4) abgekehrten Enden lösbar verbunden mit dem eine Baugruppe bildenden Balgboden (5);

8.

zwischen den Übergangsbögen (14) und dem Faltenbalgboden (5) ist ein Klettbandverschluss vorgesehen;

9.

die Verbindung zwischen dem oberen (2, 4) und dem unteren Teil (5) der Röhre ist so ausgebildet, dass auch in diesen Bereichen keine Umgebungseinflüsse in das Innere des Faltenbalges gelangen.

II.

Zur Frage einer Verletzung des Klagepatents stimmen die Parteien zutreffend darin überein, dass durch die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 1. bis 3., 5., 6, 8. und 9. des Klagepatents wortsinngemäß verwirklicht werden, so dass es hierzu keiner näheren Erläuterung bedarf.

Die angegriffene Ausführungsform macht auch von den Merkmalen 4. und 7. des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch.

Nach dem Merkmal 4. ist die den Boden bildende selbstständig an- und ausbaubare Baugruppe über lösbare Befestigungsmittel im Bereich der unteren Enden der Seitenwände mit diesen verbunden. Das Merkmal 7. besagt, dass die Übergangsböden mit den ihren den Seitenwände abgekehrten Enden lösbar verbunden sind mit dem eine Baugruppe bildenden Balgboden.

Mit den Begriffen der lösbaren Befestigung und lösbaren Verbindung wird die Lehre des Klagepatents nicht auf solche Ausführungen beschränkt, bei denen die genannten Befestigungs- bzw. Verbindungsmittel aus sich heraus lösbar und daher nach einem Öffnen der Befestigung oder Verbindung wiederverwendbar sind. Von den Merkmalen 4. und 7. des Klagepatents werden alle Arten der Befestigung und Verbindung erfasst, die es ermöglichen, den Boden des beanspruchten Faltenbalgs im Bedarfsfall auszutauschen, ohne dass es hierbei zu einer Zerstörung oder Beschädigung weiterer Balgteile kommt. Entgegen dem von der Beklagten geltend gemachten Verständnis gehören zu solchen Befestigungs- und Verbindungsmitteln auch Nieten.

Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob Nieten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den lösbaren Befestigungs- und Verbindungsmitteln zugehörig sind.

Denn die patentrechtliche Beurteilung hat sich nicht am allgemeinen Sprachgebrauch, sondern daran zu orientieren, wie der Fachmann den Wortsinn nach dem Gesamtinhalt der Klagepatentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung versteht (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 911 – Spannschraube – m.w.N.). Bei der Auslegung des Patentanspruchs ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, welchen der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt; nicht die sprachliche Bedeutung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe ist entscheidend, sondern das Verständnis des unbefangenen Fachmanns (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 912 -Spannschraube). Maßgeblich ist, welchen Begriffsinhalt das Patent bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln einem vorgeschlagenen Merkmal zuweist (vgl. BGH, GRUR 2001, 232, 232 -Brieflocher).

Um den Sinngehalt und die Bedeutung der streitigen Merkmale 4. und 7. verstehen zu können, wird der Fachmann daher hier zu ermitteln versuchen, was mit diesen Merkmalen erreicht werden soll. Das Verständnis des Fachmanns wird sich hierzu entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck der genannten Merkmale orientieren (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 911 -Spannschraube; BGH, GRUR 2001, 232, 232 -Brieflocher; Benkard/Ullmann, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 14 PatG, Rz. 72). Dabei wird der Fachmann nicht nur den Wortlaut der Ansprüche, sondern den gesamten Inhalt der Klagepatentschrift zu Rate ziehen.

Unter Heranziehung dieser Auslegungsmittel steht für den Fachmann außer Frage, dass sich die Begriffe der lösbaren Befestigung und lösbaren Verbindung nicht auf die benutzten Verbindungsmittel, sondern auf die zu verbindenden Bauteile beziehen. Der Fachmann erkennt, dass die Verbindung zwischen den Seitenwänden und dem Balgboden nach der Lehre des Klagepatents auch mit Hilfe von Nieten bewirkt werden kann.

Hierfür spricht das vom Klagepatent in seiner Figur 8 wiedergegebene Ausführungsbeispiel, zu dem es heißt, dass zur festeren, aber gleichfalls lösbaren Verbindung eine erste Endausbildung (29) der Klemmleisten der Bodenwellen, eine entsprechende zweite Endausbildung (11a) der ersten äußeren Klemmleisten (11) und ein entsprechendes Verbindungsprofil (30) vorgesehen sind, wobei die Endausbildungen und das Verbindungsprofil mit Schrauben, Nieten oder dergleichen, die durch übereinstimmende Löcher der beiden Endausbildungen (29, 11a) sowie des Verbindungsprofils (30) und des Faltenbalgstoffes von Seitenwand bzw. Übergangsbogen und Boden hindurchgeführt sind, miteinander befestigt sind (Anlage K 1, Spalte 8, Zeilen 22 bis 31).

Bestätigt wird der Fachmann in diesem Verständnis durch technisch-funktionale Überlegungen.

Dadurch, dass die den Balgboden bildende selbstständig an- und ausbaubare Baugruppe lösbar mit den unteren Enden der Seitenwände verbunden ist, trägt das Klagepatent dem Umstand Rechnung, dass der Balgboden durch Witterungs- und Fahrbahneinflüsse einem gegenüber dem sonstigen Faltenbalg erhöhten Verschleiß unterliegt. Das Klagepatent will es ermöglichen, dass ein infolge dessen schadhaft gewordener Balgboden sich unter Weiterverwendung der übrigen Bauteile des Faltenbalgs austauschen lässt. Hierzu schreibt es vor, dass der Balgboden – entsprechend den Merkmalen 4. und 7. – lösbar mit den Übergangsböden und diese mit den unteren Enden der Seitenwände verbunden ist. Die lösbaren Verbindungen machen es möglich, dass sich der schadhaft gewordene Balgboden im Bedarfsfall austauschen lässt, ohne dass es hierbei zu einer Zerstörung weiterer Balgteile kommt.

Diesem Prinzip der lösbaren Befestigung stellt das Klagepatent eine feste Verbindung gegenüber, zu der es in der Beschreibung eines weiteren Ausführungsbeispiels beispielhaft eine Verbindung durch Kleben, Nähen oder Vulkanisieren erwähnt (Anlage K1, Spalte 7, Zeilen 28 bis 44). Mit dem Lösen einer solchen Befestigung ist notwendigerweise die Gefahr einer Beschädigung der aneinander befestigten Bauteile verbunden.

Es ist nicht zu ersehen und von der Beklagten auch nicht schlüssig dargetan worden, dass bei einer Verwendung von Nieten diese Gefahr der Beschädigung weiterer Balgteile naheliegt. Allein aus der Tatsache, dass Nieten zum Lösen der durch sie bewirkten Verbindung aufgebohrt oder an einem Kopfende abgeschliffen werden müssen, folgt eine solche Gefahr nicht.

Unerheblich ist, dass die Nieten durch das Aufbohren oder Abschleifen ihrer Kopfenden zerstört werden, so dass sie sich für spätere Befestigungszwecke nicht wiederverwenden lassen. Dafür, dass die beanspruchte Lehre eine Zerstörung der Befestigungsmittel beim Lösen der durch sie bewirkten Verbindung untersagt, gibt das Klagepatent keinen Hinweis. Auf eine Wiederverwendbarkeit der Befestigungsmittel geht das Klagepatent nicht ein.

Eine andere Betrachtungsweise erschließt sich dem Fachmann nicht daraus, dass das vom Klagepatent in seinem allgemeinen Beschreibungsteil erwähnte deutsche Patent 25 53 075 (Anlage K2) an dem durch das französische Patent 3 51 864 (Anlage B1) bekannten Faltenbalg beanstandet, dass bei den dort beispielsweise mit Nieten dauerhaft verbundenen Balgteilen sich ein schadhafter Boden nur unter der Gefahr einer Zerstörung weiterer Balgteile, insbesondere der Seitenwandteile und in jeden Fall der nicht lösbaren Verbindungsmittel austauschen lässt (Anlage K2, Spalte 1, Zeilen 40 bis 48).

Es ist nicht zu ersehen und von der Beklagten auch nicht dargetan worden, dass das Klagepatent das dem deutschen Patent 25 53 075 zugrundeliegende Verständnis eines lösbaren Verbindungsmittels inhaltsgleich übernimmt. Aus dem zum Klagepatent mit patentanwaltlichem Schriftsatz vom 20. Juni 2002 (Anlage K6) neu eingereichten allgemeinen Beschreibungsteil, in dem es heißt, dass der Balgboden nach dem deutschen Patent 25 53 075 deshalb von dem übrigen Balgteil lösbar sei, weil bereits erkannt worden sei, dass der Balgboden das Teil ist, dass einem höheren Verschleiß unterworfen ist, als der restliche Balg und somit häufiger ausgetauscht werden muss (Anlage K6, Seite 3, Zeile 29 bis Seite 4, Zeile 2) ergibt sich eine solche Übernahme nicht.

Bei der angegriffenen Ausführungsform sind an dem Balgboden und an Übergangsbögen Klemmleisten angeordnet. Die Enden der Klemmleisten sind durch Nieten miteinander verbunden, so dass der Balgboden durch die Übergangsbögen lösbar an dem vom entgegengesetzten Ende der Übergangsbögen gehaltenen unteren Abschnitt der Seitenwände lösbar befestigt ist.

Diese Ausführung macht von den Merkmalen 4. und 7. des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch.

Die Tatsache, dass die Nieten zum Lösen der durch sie bewirkten Verbindung aufgebohrt oder an einem Kopfende abgeschliffen werden müssen, was zur Folge hat, dass sie nicht wiederverwendbar sind, steht dem – wie oben dargelegt – nicht entgegen.

III.

Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen:

1.

Da die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG.

2.

Außerdem kann die Klägerin von der Beklagten nach Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG Entschädigung und nach § 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es über­dies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechts­verletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Ver­schul­­­­den nicht im Einzelnen kennt, ist ein recht­liches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Scha­densersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

Die Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten bezieht sich auch auf Benutzungshandlungen, die von ihr vor der Beschränkung des Klagepatents verübt worden sind. Solche Benutzungshandlungen sind von dem jetzigen, wie auch dem früheren Schutzumfang des Klagepatents umfasst.

3.

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Denn die Klägerin sind auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über welche sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.

Gemäß § 140b PatG hat die Beklagte über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschriften geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, welche zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.

Im Zuge ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung ist die Beklagte zur Vorlage von vorhandenen Belegen gehalten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, WRP 2002, 947, 951 – Entfernung der Herstellungsnummer III) steht in Fällen, in denen – wie hier – Drittauskunft verlangt wird, dem Gläubiger in der Regel ein solcher Anspruch zu, weil es ihm erst durch die Einsichtnahme in solche Belege möglich wird, die Verlässlichkeit der Auskunft zu überprüfen, wodurch sich häufig Zweifel an der Richtigkeit der Angaben ausräumen lassen, so dass eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners sich erübrigt. Überdies hat der Auskunftsschuldner ohnehin die Pflicht, die Namen seiner Lieferanten und gewerblichen Abnehmer zu offenbaren, woraus sich ergibt, dass das einer Vorlage der Belegte entgegenstehende Geheimhaltungsinteresse dem Interesse einer wirksamen Bekämpfung von Schutzrechtsverletzungen nachsteht.

Gründe, warum sie gleichwohl daran gehindert ist, der Klägerin die verlangten Belege vorzulegen, hat die Beklagte nicht dargetan.

Entsprechend dem Antrag der Klägerin ist die Auskunftsverpflichtung der Beklagten zu ihren Gestehungskosten und zu dem von ihr erzielten Gewinn dahingehend zu konkretisieren, dass die Beklagte von dem erzielten Gewinn nur solche Fixkosten als gewinnmindernd abzusetzen vermag, die sich dem Verletzungsgegenstand unmittelbar zuordnen lassen (vgl. BGH, GRUR 2001, 329 -Gemeinkostenanteil). Warum dieser klarstellende Zusatz dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben soll, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht näher erläutert worden.

IV.

Für eine nach § 148 ZPO mögliche Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die von der Beklagten gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage (Anlage B 6.1) besteht kein Anlass.

Nach der ständigen Recht­sprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandes­gericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebil­ligt wird, stellen der Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem In­ter­esse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Be­tracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Wider­ruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

Ausgehend von diesen Voraussetzungen rechtfertigt die Nichtigkeitsklage der Beklagten, mit der sie allein geltend macht, das Klagepatent beruhe auf keiner erfinderischen Tätigkeit, keine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens.

Das von der Beklagten dem Klagepatent entgegengehaltene deutsche Patent 25 53 075 (Anlage B 6.2 / Ni 1) vermag nicht für sich allein und auch nicht in Kombination mit der europäischen Patentanmeldung 0 275 365 (Anlage B 6.2 / Ni 2), dem US-amerikanischen Patent 4.311.334 (Anlage B 6.2 / Ni 3) oder den deutschen Offenlegungsschriften 41 00 902 (Anlage B 6.2 / Ni 4) und 40 38 856 (Anlage B 6.2 / Ni 5) durchgreifende Zweifel an der Erfindungshöhe des Klagepatents hervorzurufen.

Das deutsche Patent 25 53 075 offenbart einen Faltenbalg für Glieder- und Gelenkzüge, bei dem ein im Querschnitt etwa U-förmig ausgebildetes Balgoberteil (1) mit einem entsprechend ausgebildeten Balgunterteil (3) durch lösbare Mittel (4) verbunden ist, so dass sich das Balgunterteil, das einem größeren Verschleiß ausgesetzt ist, austauschen lässt.

Übergangsbögen, von denen der Faltenbalgboden mit den unteren Enden der Seitenwände lösbar verbunden werden, lehrt das deutsche Patent nicht. Auch schreibt es keinen Klettbandverschluss zwischen den Übergangsbögen und dem Balgboden vor.

Die Merkmale 6. bis 8. des Klagepatents lassen sich aus dem deutschen Patent 25 53 075 nicht ersehen.

Zu diesen Merkmalen wird der Fachmann nicht durch die Hinzuziehung der europäischen Patentanmeldung 0 275 365 geführt.

Die europäische Patentanmeldung zeigt einen Faltenbalg für Fahrzeugverbindungsdurchgänge, der als im Querschnitt im Wesentlichen rechteckiger, an den Ecken abgerundeter Tunnel oder geschlossenen Röhre ausgebildet ist. Die abgerundeten Übergangsbereiche zwischen den Wänden (1-4) des Balgs sind von besonderen, mit den Wänden verbundenen Einsätzen (7-10) gebildet, deren Material in Balgumfangsrichtung deutlich dehnfähiger ist, als das der Balgwände.

Eine durch die Einsätze zu bewirkende lösbare Verbindung zwischen dem Balgoberteil und dem Faltenbalgboden lehrt die europäische Patentanmeldung nicht. Vielmehr heißt es zu den Einsätzen, dass sie den Charakter des Balges als einstückiges Gebilde nicht aufheben sollen. Die europäische Patentanmeldung schlägt deshalb für eine bevorzugte Ausführung vor, dass sie in den Balg eingenäht oder eingeklebt werden (Anlage B 6.2 / Ni 2, Spalte 5, Zeilen 20 bis 24).

Im Ergebnis nichts anderes gilt für das US-amerikanische Patent 4.311.334, das in seiner Figur 4 einen durch Reiß- (48), ersatzweise durch Klettbandverschlüsse zusammengehaltenen Windschirm zur Verbesserung der Aerodynamik zwischen einem Zugfahrzeug (50) und einem Hänger (55) lehrt, der gegenüber dem Zugfahrzeug eine größere Frontfläche besitzt.

Zur Lehre des Klagepatents ist dieser Stand der Technik bereits nicht gattungszugehörig. Dessen ungeachtet lässt sich dem US-amerikanischen Patent kein Hinweis darauf entnehmen, dass sich der Windschirm in einem oberen Teil und einen unteren Bodenabschnitt öffnen lässt. Durch den Reiß- oder Klettbandverschluss wird der Windschirm überdies nicht so ausgebildet, dass keine Umgebungseinflüsse in sein Inneres zu gelangen vermögen. Vielmehr führt das US-amerikanische Patent aus, dass der von dem Windschirm umspannte Raum über schlitzförmige Öffnungen (46, 47) durchlüftet werden soll (Anlage B 6.2 / Ni 3, Spalte 4, Zeilen 14 bis 24).

Die deutsche Offenlegungsschrift befasst sich lediglich allgemein mit einem Verfahren zum Befestigen von Folien und Bahnen zu Abdichtungszwecken an einem Untergrund. Auch wenn es für das Befestigen der Folien oder Bahnen die Verwendung mechanisch arbeitender Haftverschlüsse, beispielsweise Klettbandverschlüsse empfiehlt, wird der Fachmann diesen nicht gattungszugehörigen Stand der Technik für die Lösung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe nicht in Betracht ziehen.

Im Hinblick auf diese Aufgabe enthält auch die deutsche Offenlegungsschrift 40 38 856 keinen ausschlaggebenden Hinweis.

Die deutsche Offenlegungsschrift betrifft ein Mehrzweckreisemobil mit einem Zugfahrzeug (1), einer Wohnkabine (2) und einem dazwischen angeordneten flexiblen Verbindungsstück (15). Als Verbindungsstück, durch das zugleich ein Eindringen von Wasser und Wind in den Fahrgastraum verhindert werden soll, schlägt die Offenlegungsschrift einen Faltenbalg, der auch als Haftverschluss oder Reißverschluss ausgebildet sein kann, vor (Anlage B 6.2 / Ni 5, Spalte 4, Zeilen 18 bis 22).

Wie auch den übrigen Entgegenhaltungen lässt sich der deutschen Offenlegungsschrift 40 38 856 nicht entnehmen, dass der Faltenbalgboden mit Übergangsbögen lösbar an einem oberen Balgabschnitt befestigt ist.

Diese unter Verwendung von Übergangsbögen bewirkte lösbare Befestigung hat den erfindungsgemäßen Vorteil, dass sich der Faltenbalgboden im Bedarfsfall austauschen lässt, ohne dass es hierbei zu einer Beschädigung sonstiger Bauteile des Faltenbalgs kommt.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Es besteht kein Anlass, der Beklagten besonderen Vollstreckungsschutz zu bewilligen. Die hierfür nach § 712 ZPO bestehenden Voraussetzungen hat sie nicht dargetan.

VI.

Der Streitwert wird auf 500.000,- Euro festgesetzt.

Dr. R1 R2 Dr. R3