4a O 332/01 – Natursteinhaftmittel

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  188

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. Mai 2003, Az. 4a O 332/02

I.

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 16.582,42 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus € 4.539,35 seit dem 12. Oktober 2001 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank aus € 12.043,07 seit dem 13. November 2001 zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 5% und der Beklagten zu 95% auferlegt.

III.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie zwangsweise durchzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die seinerzeit noch unter dem Namen BB firmierende Klägerin schloss mit der Beklagten unter dem 14. / 22. Oktober 2000 eine schriftliche, als „Lizenz- und Marktbearbeitungsvereinbarung“ (fortan: Klagelizenzvertrag) bezeichnete Übereinkunft (Anlage K1).

Hierin heißt es unter anderem wie folgt:

1.

BB hat Herstellungsverfahren für die Verbindung von Beton mit einer Natursteinplatte entwickelt, nachfolgend „DuoGrani-Stone-Verfahren“ genannt.

2.

Die Verbindung der Natursteinoberfläche mit dem Beton erfolgt ausschließlich mit dem geprüften Marke-Haftvermittler, der X1 nachfolgend von BB angeboten wird.

3.

BB ist für dieses Verfahren beim Deutschen Patentamt die Wortmarke „Marke“ am 26.07.1995, Nr. 395 30 595.0 angemeldet. BB hat am 26.09.1995 einen Prüfungsantrag für die Patentanmeldung Nr. 195 34 592.4-25 beim Deutschen Patentamt gestellt. Das Patent wurde am 16.02.2000 erteilt.

4.

BB gewährt X1 eine Lizenz an den unter Ziffer 3. genannten Schutzrechten und stellt für die Herstellung entsprechendes KnowHow zur Verfügung. …

Die hier erteilten Lizenzen berechtigen X1 zur Herstellung und zum Vertrieb der Marke-Produkte in dem Vertragsgebiet der neuen Bundesländer mit den Postleitzahl-Bereichen 0, 1 und 39.

< Zusatz: 98 und 99 >

16.

BB verkauft an X1 den Gesamtbedarf an Haftvermittler für das Marke-Verfahren nach Abruf von X1 in Einzellieferungen.

17.

Die Lieferzeiten betragen jeweils ca. 8 Tage nach schriftlichemAuftragseingang bei BB.

18.

Die Rechnungen von BB sind mit Zahlungsziel von 30 Tagen ohne jeden Abzug zahlbar. …

22.

X1 beauftragt BB, das Marketing exklusiv für die lizensierten Marke-Produkte und für Natursteinwerk als Handelsware im Lizenzgebiet gemäß Ziffer 4, verantwortlich durchzuführen. Dafür erhält BB eine entsprechende Vergütung, die im folgenden Abschnitt „D. Vergütungsvereinbarung“ geregelt ist.

29.

X1 zahlt an BB eine einmalige Abschlussgebühr in Höhe von DM 10.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer, die bei Erreichung des Umsatzes von DM 100.000,00 fällig wird.

30.

Ferner zahlt X1 an BB monatlich eine Lizenz- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von 7% vom Nettoverkaufserlös zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. …

Über die gelieferten Lizenzprodukte und Natursteinverkäufe führt X1 überprüfbare Aufzeichnungen unter Beifügung von Rechnungskopien, die BB jeweils bis zum 10. des Folgemonats vorzulegen sind. Daraufhin fakturiert BB eine entsprechende Rechnung, die 10 Tage nach Rechnungserhalt von X1 zu be-

zahlen ist …

…“

Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Übereinkunft wird auf den Inhalt des Klagelizenzvertrages verwiesen.

Mit Schreiben vom 25. Juni (Anlage K19) und 26. Juli 2001 (Anlage K20) zeigte die Beklagte der Klägerin an, dass näher bezeichnete, von der Klägerin gelieferte Mengen an Haftvermittler Qualitätsmängel aufweisen würden. Wegen dieser Mängel kündigte sie Ersatzforderungen an.

Eine wegen solcher Mängel am 4. Juli 2001 stattgefundene Besprechung (vgl. Anlage K17) verlief zwischen den Parteien ergebnislos.

Mit der gleichzeitigen Feststellung, dass es trotz mehrerer Versuche nicht zu einer einvernehmlichen Einigung gekommen sei, erklärte die Klägerin am 30. Juli 2001 (Anlage K15) die Kündigung des Lizenzvertrages mit Wirkung zum 5. November 2001.

Unter Abzug einer anteiligen Frachtpauschale stellte die Klägerin der Beklagten am 1. August 2001 die in Ziffer 29 des Klagelizenzvertrages genannte Abschlussgebühr mit DM 11.310,00 in Rechnung (Anlage K2).

An Lizenzgebühren für die Zeit von Juli bis September 2001 rechnete sie gegenüber der Beklagten in 5 Schreiben vom 11. August (Anlage K3), 11. und 14. September (Anlagen K8 und 9) sowie 14. und 18. Oktober 2001 (Anlagen K 11 und 13) insgesamt DM 25.729,30 ab.

Wegen der geforderten Einzelbeträge wird auf den Inhalt der genannten Schreiben verwiesen.

Hierauf leistete die Beklagte DM 758,03.

In einem am 1. August 2001 um 18.06 Uhr bei der Klägerin eingegangenen Telefax vom 01. August 2001 (Anlagen K26 / B1) bestellte die Beklagte 306 kg Haftvermittler. Sie bat um Lieferung bis zum 06. August 2001.

Auf diese Bestellung antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 3. August 2001 (Anlage B2), in welchem sie beanstandete, dass die Beklagte eine Überprüfung ihrer unspezifischen Mängelrügen dadurch bewusst unmöglich mache, dass sie der Klägerin den Zugang zu den Prüfvoraussetzungen, der Fertigung und insbesondere der Verarbeitung verweigere. Die ihr entgegengehaltenen Mängelrügen wies sie zurück und kündigte an, den bestellten Haftvermittler erst dann auszuliefern, wenn die Beklagte eine vorab ausgehändigte Chargenprobe als mangelfrei abgenommen habe und in Vorkasse getreten sei.

Am 3. August 2001 ließ die Beklagte den Kaufpreis für den bestellten Haftvermittler an die Klägerin überweisen.

Hierauf wies sie die Klägerin mit Schreiben vom 7. August 2001 (Anlage B5) hin und forderte sie unter Androhung von Schadensersatzforderungen dazu auf, den Haftvermittler noch am gleichen Tag auszuliefern.

Damit die für den Folgetag vorgesehene Produktion abgesichert sei, wiederholte sie diese Aufforderung in einem Schreiben vom 10. August 2001 (Anlage B7), in welchem sie der Klägerin ankündigte, ihr Stillstandskosten wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens in Rechnung zu stellen.

Die 306 kg Haftvermittler trafen bei der Beklagten am 14. August 2001 ein (vgl. Anlage K28).

Die Klägerin, die vorliegend Bezahlung der oben bezeichneten Vertragsabschlussgebühr und der auf die Monate Juli bis September 2001 entfallenen Lizenzgebühren verlangt, behauptet, sie nehme Bankkredit in Anspruch, den sie jährlich mit 11% zu verzinsen habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 18.550,32 nebst 11% Zinsen aus € 6.507,25 seit dem 12. September 2001 und 11% Zinsen aus € 12.043,07 seit dem 13. November 2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wendet ein, die Darlegungen der Klägerin zu den Lizenzgebühren seien nicht einlassungsfähig.

Hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von € 16.696,91 wegen eines Produktionsausfalls.

Hierzu behauptet sie, weil die Klägerin auf ihre Bestellung vom 1. August 2001 nicht rechtzeitig geliefert habe, habe sie 5 zur Verarbeitung es Haftvermittlers eingeteilte gewerbliche Mitarbeiter und einen Vorarbeiter in der Zeit vom 08. bis zum 10. und vom 13. bis zum 15. August 2001 jeweils über 8 Stunden nicht beschäftigen können. Für jeden der gewerblichen Mitarbeiter habe sie einen Stundenlohn von DM 48,00 pro Stunde und für den Vorarbeiter einen solchen von DM 72,00 zuzüglich Mehrwertsteuer kalkuliert.

Hinzu komme ein für jeden Arbeitstag über 4 Stunden disponierter Betontransporter, dessen Fahrzeug- und Personalkosten mit DM 124,00 netto je Einsatzstunde zu veranschlagen seien.

An den oben genannten Tagen hätten 350 qm, für die Produktion der Marke-Produkte eingerichtet gewesene Hallenfläche nicht genutzt werden können. Die Hallenfläche sei pro Tag mit DM 1,90 netto je m² zu bewerten.

Zur Herstellung der Marke-Produkte habe sie schließlich für jeden Tag über 3 Stunden einen Produktmanager, einen Techniker und einen Arbeitsvorbereiter eingeteilt gehabt. Für den Produktionsmanager habe sie einen Stundensatz von DM 135,00, den Techniker DM 115,00 und den Arbeitsvorbereiter DM 95,00 zuzüglich Mehrwertsteuer kalkuliert.

Hierauf erwidert die Klägerin, der Beklagten hätten aus früheren Lieferungen noch solche Mengen an Haftvermittler zur Verfügung stehen müssen, dass sie ihre Produktion auch ohne die Bestellung vom 1. August 2001 noch bis zum 28. September 2001 hätte fortführen können. Sollte ihr der Haftvermittler tatsächlich zum 8. August 2001 ausgegangen sein, so sei dies auf einen unangemessen hohen Materialverbrauch zurückzuführen, der ihr – der Klägerin – nicht angelastet werden könne.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und den zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 6. März 2003 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Entgegen der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 9. November 2001 geltend gemachten Rüge ist das angerufene Gericht zur Entscheidung über den hier noch anhängigen Teil des Rechtsstreits sachlich und auch örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt gemäß § 39 ZPO daraus, dass die Beklagte in der Sitzung vom 13. November 2001 über die vorliegenden Anträge verhandelt hat, ohne die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen.

II.

In der Sache hat die Klage teilweise Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 15 Abs. 2 PatG, § 27 Abs. 1 MarkenG, §§ 241, 311 BGB in Verbindung mit dem Klagelizenzvertrag € 16.582,42 an Vertragsabschluss- und monatlichen Lizenzgebühren verlangen. Weitergehende Ansprüche stehen ihr nicht zu.

Die Parteien haben unter dem 14. / 22. Oktober 2000 eine schriftliche Vereinbarung unterzeichnet, in der die Klägerin der Beklagten an der ihr zustehenden Wortmarke Marke und einem ihr am 16. Februar 2000 erteilten, unter der Registernummer 195 34 592.4-25 angemeldeten Patent Lizenzen bewilligt hat.

Als Gegenleistung hierfür hat sich die Beklagten unter der Ziffer 29 des Klagelizenzvertrages dazu verpflichtet, bei Erreichen eines Umsatzes von DM 100.000,00 eine Vertragsabschlussgebühr von € 5.782,71 (DM 10.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer) an die Klägerin zu zahlen. Unter der Ziffer 30 des Klagelizenzvertrages hat die Beklagte der Klägerin zugesagt, neben der Vertragsabschlussgebühr eine monatliche Lizenz- und Marktbearbeitungsgebühr in Höhe von 7% des Nettoverkaufserlöses, den sie mit den lizenzgeschützen Produkten erwirtschaftet, zuzüglich Mehrwertsteuer zu leisten.

Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Übereinkunft bestehen nicht und werden von der Beklagten daher auch zutreffend nicht geltend gemacht.

Der unter der Ziffer 29 des Klagelizenzvertrages geregelte Fälligkeitszeitpunkt ist spätestens seit dem Abrechnungsschreiben der Klägerin vom 1. August 2001 (Anlage K2) eingetreten, so dass die Beklagte eine Bezahlung der Vertragsabschlussgebühr nicht mehr mit der Begründung zu verweigern vermag, sie habe den vertraglich festgelegten Mindestumsatz noch nicht erwirtschaftet.

Im Hinblick auf die unter der Ziffer 30 des Klagelizenzvertrages vereinbarte monatliche Lizenz- und Marktbearbeitungsgebühr hat die Klägerin schlüssig durch Vorlage von 5 als Anlagen K3, K8, K9, K11 und K13 zur Gerichtsakte gereichten Abrechnungsschreiben dargetan, dass sie von der Beklagten für die Monate Juli bis September 2001 € 13.155,82 (DM 25.729,30) verlangen kann.

Nach Abzug der im Abrechnungsschreiben vom 1. August 2001 (Anlage K2) genannten anteiligen Frachtpauschale und der am 22. August 2001 von der Beklagten geleisten DM 758,03 verbleibt eine Gesamtforderung von DM 36.281,27. Dies sind nach dem amtlichen Umrechnungskurs € 18.550,32.

Gegenüber einer entsprechenden Verbindlichkeit wendet die Beklagte ohne Erfolg ein, die diesbezüglichen Darlegungen der Klägerin seien nicht einlassungsfähig.

Wie die Parteien unter der Ziffer 30, Absatz 1 des Klagelizenzvertrages vereinbart haben, hängt die Höhe der von der Beklagten monatlich zu leistenden Lizenz- und Marktbearbeitungsgebühr von deren Nettoumsätzen mit den Lizenzgegenständen ab. Nach der Ziffer 30, Absatz 2 des Klagelizenzvertrages ist es die Aufgabe der Beklagten gewesen, diese Nettoumsätze aufzuzeichnen und der Klägerin zur Berechnung der monatlichen Gebühr offenzulegen. Wie sich aus dem Abrechnungsschreiben vom 18. Oktober 2001 (Anlage K13) ergibt, hat die Klägerin die von der Beklagten verlangten Gebühren in Anwendung der unter Ziffer 30 des Klagelizenzvertrages vereinbarten Regularien ermittelt. In den genannten Schreiben hat die Klägerin nach dem Erhalt einer entsprechenden Aufstellung Nachforderungen für den Monat September 2001 gestellt.

Entgegen ihrem pauschalen Bestreiten ist es der Beklagten mit Hilfe ihrer der Klägerin offengelegten Aufzeichnungen möglich und zuzumuten, die Richtigkeit der monatlichen Lizenzgebühren zu überprüfen und eventuell unberechtigte Rechnungsbeträge zu beanstanden. Solche Beanstandungen hat die Beklagte nicht dargetan. Ihr unspezifizierter Einwand, der Vortrag der Klägerin zur Klageforderung sei nicht einlassungsfähig, ist unter Darlegungsgesichtspunkten unbeachtlich.

III.

Die der Klägerin mit € 18.550,32 zustehende Forderung ist nach den §§ 387, 389 BGB im Umfang von € 1.967,90 durch die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung erloschen.

In solcher Höhe hat der Beklagten wegen eines am 13. und 14. August 2001 eingetretenen, von der Klägerin unter Verzugsgesichtspunkten zu verantwortenden Produktionsstillstandes nach den §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ein Schadensersatzanspruch zugestanden, mit dem sie gegenüber der Klageforderung wirksam aufzurechnen vermochte.

In dem Klagelizenzvertrag hat sich die Klägerin unter der Ziffer 17 dazu verpflichtet, auf Bestellungen der Beklagten innerhalb von etwa 8 Tagen nach schriftlichem Auftragseingang zu liefern.

Im Hinblick auf die im Telefax der Beklagten vom 1. August 2001 (Anlagen K26 / B1) enthaltene Bestellung hat sich die Klägerin mit dieser ihr obliegenden Lieferverpflichtung am 13. und am 14. August 2001 in Verzug befunden, was zur Folge hat, dass sie der Beklagten einen in diesem Zeitraum durch die erst verzögert am 14. August 2001 erfolgte Lieferung entstandenen Schaden nach den §§ 284, 286 Abs. 1 BGB a.F., die gemäß Art. 229 § 5 EGBGB auf das vorliegenden Schuldverhältnis noch anzuwenden sind, ersetzen muss.

Unbeschadet ihrer Mahnschreiben vom 7. und 10. August 2001 (Anlagen B5 und B7) kann die Beklagten hingegen für einen vom 8. bis zum 10. und den 15. August 2001 eingetretenen Produktionsstillstand keinen Schadensersatz verlangen. Zum Zeitpunkt der Mahnschreiben war die Lieferverpflichtung im Hinblick auf die am 1. August 2001 erfolgte Bestellung noch nicht fällig, so dass die Klägerin durch diese Schreiben nicht in Verzug gesetzt worden ist.

Aus der im Klagelizenzvertrag enthaltenen Bestimmung, wonach die Lieferzeiten jeweils etwa 8 Tage nach schriftlichem Auftragseingang bei der Klägerin betragen sollten, geht ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien hervor, dass sich die Klägerin nicht bereits bei einem geringfügigen Überschreiten der 8-Tagesfrist in Lieferverzug befinden sollte. Bei verständiger Würdigung (§ 157 BGB) ist der im Klagelizenzvertrag mit etwa 8 Tagen nur unspezifiziert festgelegte Lieferzeitraum so zu verstehen, dass der Klägerin eine Frist von wenigstens 10 Tagen zustehen sollte, ohne in Verzug zu geraten.

Hiervon ausgehend hat die Klägerin einen bei der Beklagten vom 8. bis 10. August 2001 bestehenden Produktionsstillstand unter Verzugsgesichtspunkten nicht zu verantworten. Gleiches gilt für den 15. August 2001, an dem der am 1. August 2001 bestellte Haftvermittler bei der Beklagten bereits eingetroffen war.

Für den verbleibenden 13. und den 14. August 2001 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte ihre Produktion der im Klagelizenzvertrag bezeichneten Gegenstände stillstehen lassen musste, weil sie nicht mehr über den zur Fertigung benötigten, von der Klägerin zu liefernden Haftvermittler verfügte.

Dies ist bewiesen durch die Aussagen der Zeugen Z1 und Z2. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, im Sommer 2001 habe bei der Beklagten die Produktion der Marke-Produkte über mehrere Tage stillgestanden, weil der Haftvermittler augegangen sei. Nach den Angaben des Zeugen Z1 war der Haftvermittler irgendwann zwischen dem 6. und dem 8. August 2001 aufgebraucht. Infolge des Produktionsstillstandes hätten die für die Marke-Produkte eingeteilten Mitarbeiter zur Maschinenpflege und Aufräumarbeiten eingeteilt werden müssen. Andere Arbeit habe für sie nicht zur Verfügung gestanden. Auch hätten die Mitarbeiter jederzeit nach Eintreffen des Haftvermittlers abrufbereit sein müssen.

An der Richtigkeit dieser Aussagen besteht kein Zweifel. Die Zeugen haben widerspruchsfrei und lebensnah über die Produktionsvorgänge im Betrieb der Beklagten berichtet. Wenn sie sich in einzelnen Punkten ihrer Aussage, beispielsweise in der zeitlichen Festlegung des Produktionsstillstandes nicht sicher waren, haben sie umgehend darauf hingewiesen. Dies bestätigt ein Bemühen der Zeugen, wahr auszusagen.

Unerheblich für die Frage, ob sie den Produktionsstillstand bei der Beklagten zu verantworten hat, ist der Einwand der Klägerin, wenn der Beklagten im August 2001 der Haftvermittler ausgegangen sei, so beruhe dies darauf, dass sie frühere Lieferungen in unsachgemäß hohen Mengen verbraucht habe. Ohne eine verbindliche Vorgabe, wonach sie dazu verpflichtet war, bei der Herstellung der im Klagelizenzvertrag bezeichneten Gegenstände bestimmte Höchstmengen an Haftvermittler zu beachten, stand es in der freien unternehmerischen Disposition der Beklagten, welche Mengen an Haftvermittler sie im Rahmen ihrer Produktion verbrauchte. Dem entgegenstehende Absprachen hat die Klägerin nicht dargetan. Sie sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Ausgehend von den Bekundungen der Zeugen Z1 und Z2, nach denen die für die Marke-Produkte eingeteilten Mitarbeiter während des Produktionsstillstandes nicht beschäftigungslos waren, sondern zu Hilfstätigkeiten wie Maschinenpflege und Aufräumarbeiten eingeteilt worden sind, kann die Beklagte ihre Personalaufwändungen für diese Mitarbeiter nicht uneingeschränkt ersetzt verlangen. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung ist von den mit DM 48,00 bzw. DM 72,00 je Stunde geltend gemachten Verrechnungssätzen ein Abzug für die von den Mitarbeitern geleisteten, den Unternehmen der Beklagten zugute gekommenen Hilfstätigkeiten vorzunehmen. Gemäß einer für Aushilfstätigkeiten einschließlich Steuern und Sozialversicherungsabgaben üblichen Vergütung veranschlagt das Gericht diesen Abzug mit DM 24,00 je Stunde, so dass sich der von der Klägerin im Hinblick auf die 5 gewerblichen Mitarbeiter und den Vorarbeiter zu leistende Schadensersatz auf (5 x 8 Std. x 2 Tage x DM 24,00) + (1 x 8 Std. x 2 Tage x DM 48,00) = DM 2688,00 zuzüglich Mehrwertsteuer bemisst.

Hinzu kommen DM 280,00 für den das Marke-Verfahren unterstützenden Betontransporter. Zu diesem Fahrzeug haben die Zeugen Z1 und Z2 ausgesagt, es sei nicht allein für die Herstellung der im Klagelizenzvertrag genannten Gegenstände, sondern für alle Fertigungszweige der Beklagten eingesetzt worden. Mit dem Transporter sei Beton von einer auf dem Betriebsgelände der Beklagten befindlichen Betonmischstation zu den Fertigungshallen befördert worden. Je nach Größe der Verbundplatten sei das Fahrzeug für die Marke-Produkte 3 bis 5 mal täglich, eventuell auch 10 mal oder mehr zum Einsatz gekommen.

Im Hinblick auf die durch die Zeugen bekundete Einsatzhäufigkeit und darauf, dass es auch für die übrigen Produktionszweige bei der Beklagten verwendet worden ist, vermag das Gericht für das Betontransportfahrzeug eine tägliche Einsatzzeit von nicht mehr als 2 Stunden zur Schadensberechnung zugrundezulegen. Ausgehend von dem von der Beklagten für die Arbeitsstunde ihrer gewerblicher Mitarbeiter mit DM 48,00 dargelegten Verrechnungssatz ist es angemessen und ausreichend, die Personal- und Fahrzeugkosten für das Transportfahrzeug nach § 287 ZPO mit DM 70,00 netto je Stunde zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein mit dem Betontransporter zusammenhängender Schadensersatz von (2 Std. x 2 Tage x DM 70,00) = DM 280,00.

Unangemessen hoch ist der von der Beklagten für die Hallennutzungsausfallentschädigung mit DM 1,90 je m² / Tag zugrunde gelegte Verrechnungssatz, der einem Nutzungswert von monatlich DM 19.950,00 entspricht. Unter Berücksichtigung der für Gewerbeflächen bestehenden Mietzinssätze ist ein Verrechnungssatz von DM 0,50 je m² / Tag angemessen, so dass der von der Klägerin zu ersetzende Nutzungsausfall (2 Tage x 350 m² x 0,50 DM ) = DM 350,00 beträgt.

Die von der Beklagten für einen Produktmanager, einen Techniker und einen Arbeitsvorbereiter verlangten Regiekosten braucht die Klägerin nicht ersetzen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte diese nur zeitanteilig mit jeweils 3 Stunden / Tag für die Herstellung der Marke-Produkte eingeteilten Mitarbeiter während des Produktionsstillstandes nicht anderweitig einsetzen konnte. Der Zeuge Z1 hat eine fehlende anderweitige Einsatzmöglichkeit nicht bestätigt. Nach seiner Aussage verfügte die Beklagte im Sommer 2001 über etwa 80 Mitarbeiter, die in verschiedenen Produktionszweigen bei der Herstellung von Betonfertigteilen tätig gewesen sind. Diese unterschiedlichen Produktionszweige rechtfertigen die Annahme, dass der ohnehin nur zeitanteilig für die Marke-Gegenstände eingeteilte Produktmanager, der Techniker und der Arbeitsvorbereiter während der Zeit, in dem der Beklagten der Haftvermittler ausgegangen war, anderweitig eingesetzt werden konnten, zumal sich der Produktionsstillstand in den Schulsommerferien, folglich einer Zeit ereignete, wo die Anzahl an Arbeitskräften, die der Beklagten für eine Abwicklung bestehender Aufträge zur Verfügung stehen, urlaubsbedingt herabgesetzt ist.

Aus den von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadenspositionen ergibt sich daher eine Gesamtforderung von DM 3.318,00, was unter Hinzurechnung der gesetzlichen Mehrwertsteuer DM 3.848,88 und nach dem amtlichen Umrechnungskurs € 1.967,90 entspricht.

Nach Abzug dieses Betrages verbleibt eine der Klägerin in Höhe von € 16.582,42 zustehende Forderung.

IV.

Der Zinsanspruch rechtfertigt in gesetzlicher Höhe aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Eine höhere Verzinsung steht der Klägerin nicht zu, weil sie die Höhe des von ihr als in Anspruch genommen behaupteten Bankkredits nicht dargetan und dessen Zinssatz nicht nachgewiesen hat.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO.

VI.

Der Streitwert beträgt € 35.247,23 (§19 Abs. 3 GKG).

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