4a O 177/02 – Parkett

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 343

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 29. September 2005, Az. 4a O 177/02

I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– EUR, – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
Fußbodenbeläge, bestehend aus harten Fußbodenpaneelen, die rechteckig, d.h. länglich oder quadratisch sind, und die sowohl ein erstes Paar als auch ein zweites Paar einander gegenüberliegende Seiten aufweisen, wobei besagte Paneele zumindest an den Kanten des zweiten Paares einander gegenüberliegender Seiten mit Kupplungsteilen, im wesentlichen in Form einer Feder und einer Nut, versehen sind, wobei diese Kupplungsteile mit integrierten mechanischen Verriegelungsmitteln versehen sind, die jeweilige, sich in der Längsrichtung der betreffenden Kanten erstreckende Verriegelungselemente umfassen, welche Verriegelungsmittel einstückig mit dem Kern der Paneele gefertigt sind, wobei, im gekoppelten Zustand zweier derartiger Paneele, die Kupplungsteile zusammen mit besagten Verriegelungsmitteln eine Verriegelung sowohl in einer Richtung senkrecht zur Ebene der Paneele, als auch in einer Richtung senkrecht zu den gekoppelten Kanten und parallel zur Ebene der Paneele vorsehen, wobei das Basismaterial der Fußboden-Paneele, mit anderen Worten, das Material des Kerns, aus HDF-Platte oder MDF-Platte besteht,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen besagte, aus besagten Kern geformte Kupplungsteile und Verriegelungsmittel derart verwirklicht sind, dass zwei dieser Fußbodenpaneele zusammengefügt werden können, indem sie seitwärts in einer im wesentlichen planaren Weise aufeinander zugeschoben werden, wobei eine Einrastverbindung vorgesehen wird, worin besagte Verriegelungselemente hintereinander greifen, worin die Kupplungsteile und Verriegelungsmittel eine spielfreie Verriegelung in alle Richtungen in der Ebene, die sich rechtwinklig zu den Kanten der Paneele erstreckt, vorsehen, so dass die nachfolgende Entwicklung von Spalten auf der oberen Oberfläche des Fußbodenbelages ausgeschlossen ist;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Oktober 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach der Typenbezeichnung, Liefermengen und Bestellmengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei die Bestellunterlagen, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen sind,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den Waren gemäß I. unmittelbar zugeordnet werden;
wobei die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 26. Juli 2002 zu machen sind,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1. an die Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 6. Oktober 2001 bis zum 25. Juli 2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I.1 bezeichneten, seit dem 26. Juli 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1,5 Mio. EUR vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin, die in der Klageschrift zunächst als A – bezeichnet worden ist, ist eingetragene Inhaberin des u.a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 024 xxx (Klagepatent; deutsche Übersetzung Anlage K 32), dessen Anmeldung am 2. August 2000 veröffentlicht und dessen Erteilung am 26. Juni 2002 bekannt gemacht wurde. Die deutsche Übersetzung der Patentansprüche des in englischer Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents wurde am 6. September 2001 veröffentlicht. Das Klagepatent betrifft einen aus Paneelen bestehenden Fußbodenbelag. Mit Entscheidung vom August 2004 (deutsche Übersetzung Anlage K 30’), gegen die ein Beschwerdeverfahren anhängig ist, hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts das Klagepatent in beschränktem Umfang bestätigt. Patentanspruch 1 lautet danach in deutscher Übersetzung wie folgt:
Fußbodenbelag, bestehend aus harten Fußbodenpaneelen (1), die rechteckig d.h. länglich oder quadratisch sind, und die sowohl ein erstes Paar als auch ein zweites Paar einander gegenüberliegende Seiten (2-3, 26,27) aufweisen, wobei besagte Paneele(1) zumindest an den Kanten des zweiten Paares einander gegenüberliegender Seiten mit Kupplungsteilen (4-5, 28-29), im wesentlichen in Form einer Feder (9-31) und einer Nut (10-33), versehen sind, wobei diese Kupplungsteile(4/5, 28-29) mit integrierten mechanischen Verriegelungsmitteln (6) versehen sind, die jeweilige, sich in der Längsrichtung der betreffenden Kanten erstreckende Verriegelungselemente (11-13, 33-34, 46-47) umfassen, welche Verriegelungsmittel (6) einstückig mit dem Kern (8) der Paneele (1) gefertigt sind, wobei, im gekoppelten Zustand zweier derartiger Paneele (1), die Kupplungsteile (4,5,28-29) zusammen mit besagten Verriegelungsmitteln (6) eine Verriegelung sowohl in einer Richtung senkrecht zur Ebene der Paneele (1), als auch in einer Richtung senkrecht zu den gekoppelten Kanten und parallel zur Ebene der Paneele (1) vorsehen, wobei das Basismaterial der Fußboden- paneele (1), mit anderen Worten, das Material des Kerns (8), aus HDF-Platte oder MDF-Platte besteht, dadurch gekennzeichnet, dass besagte, aus besagtem Kern (8) geformte Kupplungsteile und Verriegelungsmittel (6) derart verwirklicht sind, dass zwei dieser Fußbodenpaneele (1) zusammengefügt werden können, indem sie seitwärts in einer im wesentlichen planaren Weise aufeinander zu geschoben werden, wobei eine Einrastverbindung vorgesehen wird, worin besagte Verriegelungselemente hintereinander greifen und worin die Kupplungsteile (4,5,28-29) und Verriegelungsmittel (6) eine spielfreie Verriegelung in alle Richtungen in der Ebene, die sich rechtwinklig zu den Kanten der Paneele erstreckt, vorsehen, so dass die nachfolgende Entwicklung von Spalten auf der oberen Oberfläche des Fußbodenbelages ausgeschlossen ist.“

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 5 – 7 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Die Beklagte stellt her und vertreibt unter den Bezeichnungen „XY Parkett“, „XY 1“, „XY 2“ und „XY 3“ Fußbodenpaneelen, deren Längsseiten- und Querverbindungen wie aus den Lichtbildabbildungen gemäß Anlagen K 13 bis K 16 ausgestaltet sind, ebenfalls unter der Bezeichnung „XY 1“ (neu) stellt her und vertreibt die Beklagte eine Paneele, mit der aus den Lichtbildabbildungen gemäß Anlage K 34 ersichtlichen Ausgestaltung der Längs- und Querseite-erbindung. Zur Veranschaulichung der streitgegenständlichen Paneele-erbindung, die bei der Ausgestaltung gemäß Anlage K 34 in entsprechender Weise nur an der Querseite-erbindung verwirklicht ist, hat die Beklagte die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung (Anlage B 4) zur Akte gereicht.

Die Klägerin sieht durch das Verhalten der Beklagten ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und nimmt sie deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entschädigung und Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,
sinngemäß wie erkannt, jedoch begehrt sie Rechnungslegung ohne Einräumung des tenorierten Wirtschaftsprüfervorbehalts.

Die Beklagte beantragt,
1. die Klage abzuweisen;
2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegen das Klagepatent eingelegten Einsprüche auszusetzen.

Die Beklagte macht geltend:
Bei den angegriffenen Ausführungsformen seien entsprechend der Darstellung gemäß Anlage B 4 die mechanischen Verriegelungsmittel nicht in die eigentliche Nut-/Federverbindung integriert. Eine erfindungsgemäße Einrastverbindung mit in einem ausreichenden Winkel hintereinander greifenden Verriegelungselementen sei nicht vorhanden. In der Ebene, die sich rechtwinklig zu den Kanten der Paneelebene erstrecke, sei keine Verriegelung in alle Richtungen gegeben. Die Verriegelung sei nicht spielfrei. Die nachfolgende Entwicklung von Spalten auf der Belagoberfläche sei – wie ihr Untersuchungsbericht gemäß Anlage B 18 belege – nicht ausgeschlossen. Da sie nur Paneele betreibe und die Fußbodenbelege erst beim Endkunden verwirklicht würden, komme eine Verurteilung wegen unmittelbarer Patentverletzung nicht in Betracht. Eine einfache Berichtigung des Aktivrubrums von A – auf die Klägerin komme nicht in Betracht. Ein Parteiwechsel sei hierfür erforderlich.

Im übrigen werde sich das Klagepatent im anhängigen Einspruchsbeschwerdeverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen. Der Rechtsstreit sei daher zumindest auszusetzen.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsbegehren entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entschädigung und Schadensersatz zu, da die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch machen. Lediglich soweit die Klägerin Rechnungslegung ohne den tenorierten Wirtschaftsprüfervorbehalt verlangt, erweist sich die Klage als nicht gerechtfertigt. Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht.

I.
Das Klagepatent betrifft einen Fußbodenbelag, der aus harten Fußbodenplatten besteht.
Gemäß den einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift besteht eine erste Möglichkeit zur Verlegung solcher Fußbodenpaneelen darin, diese an dem darunterliegenden Boden durch Verleimen oder Nageln zu befestigen. Dies ist jedoch relativ aufwendig und ein auf diese Weise verlegter Boden kann nur mit Gewalt herausgebrochen werden. Eine zweite Verlegemöglichkeit besteht darin, die Fußbodenpaneele lose auf den Untergrund zu verlegen und die einzelnen Paneele mit einer Nut- und Federverbindung miteinander zu verbinden. Ein solcher „schwebender“ Fußbodenbelag ist einfach zu verlegen und ist in der Lage, eventuelle Ausdehnungs- und Schrumpfungserscheinungen aufzufangen. Problematisch ist allerdings, dass unerwünschte Fugen entstehen, wenn die Paneelen sich nach einer Phase der Ausdehnung wieder zusammenziehen. Diesen Nachteil durch die Verwendung besonderer Verbindungselemente aus Metall abzuhelfen, lehnt die Klagepatentschrift ab, da solche Verbindungselemente kostenintensiv sind und die Verlegung der Paneelen aufwendig machen.

Die Klagepatentschrift verweist sodann auf die aus den Druckschriften W0 94/1628, WO 96/27719 und WO 96/27721 bekannten Kupplungsverbindungen für Fußbodenpaneele. Der bei diesen Ausführungsformen erhaltene Einrasteffekt garantiert der Klagepatentschrift zufolge jedoch keine 100 %ige optimale Gegenwirkung gegen das Entstehen von Fugen zwischen den Fußbodenpaneelen, da bei diesen Ausführungsformen zwingend bestimmte Spielräume vorhanden sein müssen, die sicherstellen, dass ein Ineinanderrasten der Paneele überhaupt möglich ist.

Vor diesem Hintergrund formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe, einen verbesserten Fußbodenbelag bereit zu stellen, dessen Paneele auf optimale Weise aneinander gekoppelt werden können und/oder dessen Fußbodenpaneele auf zügige Weise gefertigt werden können, wobei vorzugsweise eine oder mehrere der vorgenannten Nachteile ausgeschlossen werden. Patentanspruch 1 sieht in der durch die Einspruchsabteilung bestätigten Fassung hierzu die folgende Merkmalskombination vor:

Fußbodenbelag, bestehend aus harten Fußbodenpaneelen (1):
1. die Fußbodenpaneele (1) sind rechteckig, d.h. länglich oder quadratisch, und weisen sowohl ein erstes Paar als auch ein zweites Paar einander gegenüberliegender Seiten (2-3, 26,27) auf;
2. die Fußbodenpaneele(1) sind zumindest an den Kanten des zweiten Paares einander gegenüberliegender Seiten mit Kupplungsteilen (4-5, 28-29), im wesentlichen in Form einer Nut (10-33) und einer Feder (9-31), versehen;
3. die Kupplungsteile (4-5, 28-29)sind mit integrierten mechanischen Verriegelungsmitteln (6) versehen, die sich in der Längsrichtung der betreffenden Kanten erstreckende Verriegelungselemente (11-13, 33-34, 46-47) umfassen;
4. die Kupplungsteile(4,5,28-29) und die Verriegelungsmittel (6) sind einstückig mit dem Kern (8) der Fußbodenpaneele (1) gefertigt;
5. im gekoppelten Zustand zweier derartiger Fußbodenpaneele (1) sehen die Kupplungsteile (4,5,28,29) zusammen mit den Verriegelungsmitteln (6) eine Verriegelung vor;
a) sowohl in einer Richtung senkrecht zur Ebene der Paneele (1)
b) als auch in einer Richtung senkrecht zu den gekoppelten Kanten und parallel zur Ebene der Paneele (1);
6. das Basismaterial der Fußbodenpaneele (1), mit anderen Worten das Material des Kerns (8), besteht aus HDF-Platte oder MDF-Platte;
7. aus dem besagtem Kern (8) sind die Kupplungsteile geformt;
8. die Kupplungsteile (4-5, 28, 29) und Verriegelungsmittel (6) sind derart verwirklicht, dass zwei der Fußbodenpaneele (1) zusammengefügt werden können, indem sie seitwärts in einer im wesentlichen planaren Weise aufeinander zugeschoben werden,
a) wobei eine Einrastverbindung vorgesehen wird,
b) worin besagte Verriegelungselemente (11-13, 33, 34, 46-47) hintereinander greifen
c) und worin die Kupplungsteile (4-5,28-29) und die Verriegelungsmittel (6) eine spielfreie Verriegelung in alle Richtungen in der Ebene, die sich rechtwinklig zu den Kanten der Paneele erstreckt, vorsehen, so dass die nachfolgende Entwicklung von Spalten auf der oberen Oberfläche des Fußbodenbelages ausgeschlossen ist“

II.

Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

1.
Gemäß Merkmal 3 sind die mechanischen Verriegelungsmittel in die nut- und federförmigen Kupplungsteile integriert. Dies trifft auf die angegriffenen Ausführungsformen zu, da man zwanglos (vgl. die Schemazeichnung der Beklagten gemäß Anlage B 4) den „Riegelzapfen“ als Feder und die Materialausnehmung, in die der „Riegelzapfen“ eingreift, als Nut im Sinne von Merkmal 2 betrachten kann.

Dem steht nicht entgegen, dass die angegriffenen Ausführungsformen oberhalb des „Riegelzapfens“ über eine weitere Nut- und Federverbindung verfügen. Das Klagepatent schließt eine doppelte Nut- und Federverbindung nicht aus. Entscheidend ist nur, dass – wie bei den angegriffenen Ausführungsformen der Fall – in einer dieser Verbindungen die Verriegelungsmittel integriert sind. Es ist auch unerheblich, ob und inwieweit bei einer doppelten Nut-/Federverbindung die ohne Verriegelungsmittel ausgestattete Verbindung eine (spielfreie) Verriegelung – insbesondere in senkrechter Richtung zur Ebene der Paneele (vgl. Merkmal 5a) – unterstützt oder sogar maßgeblich herbeiführt. Denn dies ändert nichts daran, dass auch die mit den Verriegelungsmitteln versehene Nut-/Federverbindung zur Verriegelung senkrecht zur Paneelebene beiträgt. Mehr verlangt die technische Lehre des Klagepatents nicht, insbesondere nicht, dass im Rahmen der Gesamtkonstruktion der Verbindung es allein oder auch nur überwiegend die erfindungsgemäße Nut-/Federverbindung sein muss, welche die vorgenannte Verriegelung herbeiführt. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann solches auch nicht einer Zusammenschau von Merkmal 2 und Merkmal 3 entnommen werden. Vor diesem Hintergrund ist es schon im Ansatz verfehlt, wenn die Beklagte durch Aufhebung der Wirkung der oberen Nut-/Federverbindung infolge Weglassens der oberen Nutkante darlegen möchte, dass die untere (erfindungsgemäße) Nut-/Federverbindung für sich betrachtet keine hinreichend stabile (spielfreie) Verriegelung senkrecht zur Paneelebene herbeizuführen vermag.

2.
Entscheidend für die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 8 ist, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen Merkmal 8c verwirklicht ist. Denn bilden die Kupplungsteile und Verriegelungsmittel eine spielfreie Verriegelung, die eine Spaltenbildung ausschließt, steht auch außer Frage, dass die angegriffenen Ausführungsformen diese Wirkung durch eine erfindungsgemäße Einrastverbindung (Merkmal 8a) erreichen, bei denen die Verriegelungsmittel hintereinandergreifen (Merkmal 8b), wobei Patentanspruch 1 nicht auf eine bestimmte Winkelausgestaltung beschränkt ist und sich eine solche auch nicht der Klagepatentschrift entnehmen lässt.

a.
Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert die Verwirklichung von Merkmal 8c nicht bereits am Fehlen einer (spielfreien) Verriegelgung in alle Richtungen in der Ebene, die sich rechtwinklig zu den Kanten der Paneele erstreckt. Gemäß Merkmal 2 ist es ausreichend, wenn die als Kupplungs- und Verriegelungsteile wirkende Nut und Feder an einem Seitenkantenpaar der Paneele vorhanden sind. In diesem Fall steht für den Fachmann außer Frage, dass sich verbundene Paneelen prinzipiell entlang dieser Seitenkante in horizontaler Ebene gegeneinander – was nach den eigenen Darlegungen des Patentanwalts der Beklagten in der mündlichen Verhandlung für eine sachgerechte Montage sogar erforderlich ist – verschieben lassen (Richtung R 3 nach der nachfolgend wiedergegebenen Schemazeichnung der Beklagten, GA 186), da in dieser Richtung die erfindungsgemäße Einrastverbindung nicht wirkt.

Damit ergibt sich für den Fachmann, der Patentanspruch 1 eine technisch sin-olle Lehre entnehmen will, zwangsläufig, dass mit der in Merkmal 8c gewählten Formulierung „Verriegelung in alle Richtungen“ diese prinzipielle seitliche Verschiebbarkeit nicht gemeint sein kann. Die Richtigkeit dieser Überlegung findet zudem Bestätigung darin, dass allein durch ein seitliches Verschieben zweier Paneele zueinander im Kontaktbereich der Paneele, also dem Bereich, den das Klagepatent im Auge hat, keine Spaltbildung entsteht und den Ausführungsbeispielen des Klagepatents eine entsprechende seitliche Verriegelung nicht entnommen werden kann.

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung pauschal und ohne weitere Erläuterung behauptet hat, auch in der Richtung R 2 der Schemazeichnung fehle es an einer spielfreien Verriegelung, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden, da – etwas anderes hat die Beklagte auch nicht konkret vorgetragen – die Einrastverbindung offenkundig auch in der Richtung R 2 einen Widerstand gegen ein einfaches Auseinanderziehen verbundener Paneele bereitstellt.

b.
Merkmal 8c setzt weiter die Spielfreiheit der Verriegelung voraus. Wie die vorgelegten Querschnittsabbildungen (Anlagen K 13-16 u. K 34) belegen, ist bei den angegriffenen Ausführungsformen eine Spielfreiheit der Verriegelung in dem Sinne unzweifelhaft gegeben, dass die Verriegelungsmittel ineinander eingerastet sind und in der hier maßgeblichen horizontalen Betrachtung einen Widerstand gegen eine Verschiebung der Paneelen bereitstellen. Allein dies ist für die Feststellung der Verwirklichung von Merkmal 8c jedoch noch nicht ausreichend, da Merkmal 8c weitere Vorgaben zur Wirksamkeit der Verriegelung macht, welche durch die konstruktive Ausgestaltung der Verriegelung herbeigeführt werden muss. Die Verriegelung muss derart sein,

dass die nachfolgende Entwicklung von Spalten auf der oberen Oberfläche des Fußbodenbelags ausgeschlossen ist.

Das Wort „nachfolgend“ kann sich nur auf die Zeit nach der Verlegung des Fußbodenbelags beziehen. Die Spalten sollen also nicht nur unmittelbar nach der Verlegung nicht vorhanden sein, sondern sich auch nachfolgend nicht entwickeln. Die fachkundige Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts hat in ihrer Entscheidung vom 2. August 2004 (Übersetzung Anlage K 30‘) das diesbezügliche Verständnis des Fachmanns, dem sich die Kammer anschließt, dahingehend umschrieben (vgl. unter 6.3.2 u. 6.2.2),

– dass für den Endverbraucher sichtbare Spalten ausgeschlossen sind, wenn der Fußboden anfänglich verlegt ist;

– dass das nachträgliche Entstehen derart sichtbarer Spalten für einen vernünftigen Zeitraum nach der Verlegung – auch bei wiederholter Ausdehnung und Schrumpfung des Fußbodenbelags – ausgeschlossen ist;

– dass die Verhältnisse bei einem lose (schwebend) verlegten Fußbodenbelag maßgebend sind und ungewöhnliche bzw. besondere klimatische oder sonstige Belastungsbedingungen außer Betracht zu bleiben haben.

Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Ausführungsformen nach dem von der Beklagten selbst vorgelegten Untersuchungsbericht gemäß Anlage B 18 gerecht. Zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass sich der Fachmann bei der Feststellung, was ein für den durchschnittlichen Endverbraucher sichtbarer bzw. optisch inakzeptabler Spalt ist, nicht auf ein nicht näher bestimmbares subjektives Empfinden, sondern auf einen anerkannten Standard zurückgreifen wird, als der auf dem vorliegenden Gebiet die europäische Norm EN 13329 für die hier interessierenden Laminatböden anzusehen ist und auf die dementsprechend der eigene Untersuchungsbericht der Beklagten verweist. Die Beklagte hat auch keinen anderweitigen Standard, der sich mit entsprechenden Spaltgrößen befasst, benannt oder im Verhandlungstermin auf Nachfrage der Kammer einen konkreten Maximalwert für die Spaltgröße bezeichnet, der von der europäischen Norm abweicht. Nach dieser sind Spalte dann noch hinreichend klein und damit für den Endverbraucher nicht direkt sichtbar, wenn sie im Mittelwert nicht größer als 0,15 mm und maximal nicht größer als 0,20 mm sind (vgl. Anlage K 40 S. 6 – Openings between elements). Die Beklagte kann insofern nicht mit Erfolg geltend machen, die Klagepatentschrift wolle demgegenüber auch kleinere Spalte auf Dauer ausschließen. Denn dem Klagepatent geht es nicht darum, über bekannte Normen zur Bestimmung optisch störender Spalten hinauszugehen, sondern darum, solche für den Endverbraucher sichtbaren Spalte – auch für einen beachtlichen Zeitraum nach der Verlegung – auszuschließen.

Ausweislich der Auswertungskurven des Untersuchungsberichts gemäß Anlage B 18 (Bl. 3/4) sind lediglich Überschreitungen des Grenzwertes von 0,20 mm bei den maximalen Querfugenöffnungen (bis 0,25 mm) bei der schwimmend verlegten Fläche (Monatana u-erspannt) vorhanden. Sowohl die mittlere als auch die maximale Längsfugenöffnungen überschreiten die Grenzwerte jedoch nicht. Da gemäß Merkmal 2 aber ausreichend ist, wenn nur ein Kantenpaar erfindungsgemäß ausgebildet ist, verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen schon aufgrund der erfindungsgemäßen Ausgestaltung der Längskanten Merkmal 8c. Etwas anderes gilt nur für die von der Klägerin im Wege der Klageerweiterung in den Rechtsstreit eingeführte Ausführungsform „XY 1″ (neu) gemäß den Querschnittsabbildungen nach Anlage K 34, da bei dieser nur die Querkanten mit der streitgegenständlichen Kupplungsverbindung ausgerüstet sind. Aber auch insoweit ist die Verwirklichung von Merkmal 8 c zu bejahen:

Die Überschreitungen des Grenzwertes von 0,20 mm bei den maximalen Querfugenöffnungen (bis 0,25 mm) haben ersichtlich ihre Ursache darin, dass die Beklagte die Fußbodenpaneelen ungewöhnlichen Klimabedigungen ausgesetzt hat. Die Erhöhungen treten nämlich immer dann auf, wenn nach 2 Wochen Feuchtklima mit 85% relativer Luftfeuchtigkeit ein Klimasprung auf ein mehrwöchiges Trockenklima mit 30% relativer Luftfeuchtigkeit vollzogen wurde. Derart krasse und abrupte Gegensätze können für den mitteleuropäischen Raum, den das Klagepatent betrifft, nicht mehr als gewöhnliche Klimabelastung für einen in einem Innenraum verlegten Boden gelten. Dass der Klimasprung von 85% auf 30% Luftfeuchtigkeit nicht realistisch ist, bestätigt die Beklagte zudem selbst, wenn sie bezugnehmend auf ihre Verlegeanleitung (Anlage K 39) und die dortigen Ausführungen zu den raumklimatischen Verhältnissen ausführt (GA 157), dass selbst die Idealbedingungen von 50-60% Luftfeuchtigkeit – und zwar sogar beim Einsatz von Luftbefeuchtern – im „Normalbetrieb“ nicht erreicht werden. Denkt man aber den vorbezeichneten extremen Klimaunterschied hinweg, so steht außer Frage, dass die infolge dieses Unterschieds gemessenen Spitzenwerte von mehr als 0,20 mm nicht auftreten, sondern die Kurve vom Ausgangswert 0,05 mm einen deutlich geringeren Ausschlag anzeigen wird.

3.
Die Verwirklichung der übrigen Merkmale von Patentanspruch 1 steht zwischen den Parteien außer Streit. Der Benutzungstatbestand begegnet insoweit auch keinen Bedenken.

Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine unmittelbare Patentverletzung liege nicht vor, sondern es komme allenfalls eine mittelbare Patentverletzung in Betracht, da sie keine Fußbodenbeläge, sondern nur Paneele herstelle und vertreibe, aus denen erst beim Endabnehmer ein Fußbodenbelag erstellt werde. Diese Sichtweise wird Patenanspruch 1 nicht gerecht, welcher bereits einleitend definiert, dass der Fußbodenbelag aus Fußbodenpaneelen besteht. Sind aber die Paneele der Fußbodenbelag, wird mit dem Vertrieb von mehr als einer Paneele – wie von der Beklagten unstreitig vorgenommen – von sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 Gebrauch gemacht. Dass die Paneele zusammengefügt sein müssen, ist Patentanspruch 1 nicht zu entnehmen. Im Übrigen ist offenkundig, dass der zu belegende Untergrund nicht zum Fußbodenbelag gehören kann. Ein solcher Gegenstand wäre ersichtlich nicht verkehrsfähig.

III.

Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes ist die Beklagte der Klägerin im zuerkannten Umfang gemäß Artikel 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Klägerin ist als eingetragene Patentinhaberin aktivlegitimiert, die Rechte aus dem Klagepatent geltend zu machen. Dass die Klage ursprünglich (versehentlich) im Namen einer A – und nicht der eingetragenen BV erhoben worden ist, ist durch einfache Berichtigung des Aktivrubrums zu korrigieren. Da die Klage für die eingetragene Inhaberin des Klagepatents erhoben worden ist, steht die Identität der Klagepartei (BV) außer Zweifel. Eines gewillkürten Parteiwechsels bedarf es daher nicht.

Da die Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt hat, ist sie gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 2 Satz 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet. Die Entschädigungsverpflichtung ergibt sich aus Art. II § 1 a Abs. 1 InPatÜG.

Die Schadens- und Entschädigungshöhe ist derzeit ungewiss.

Die Klägerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung und Entschädigungsverpflichtung der Beklagten zunächst dem Grunde nach gemäß § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung zu beziffern, hat die Beklagte im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen (§ 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB), wobei der auf § 140 b PatG gestützte Auskunftsanspruch auch die Vorlage entsprechender Belege umfasst (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2005 – 2 U 110/03). Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger war der Beklagten allerdings – auch von Amts wegen – ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. OLG Düsseldorf InstGE, 3, 176 – Glasscheibenbefestiger -).

Der Vernichtungsanspruch folgt aus § 140 a PatG.

IV.

Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Dass die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 2. August 2004 (deutsche Übersetzung Anlage K 30’), mit der das Klagepatent beschränkt aufrecht erhalten wurde, offensichtlich u-ertretbar ist und daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Beschwerdeverfahren keinen Bestand haben kann, ist nicht ersichtlich. Insbesondere die aus fachkundiger Sicht vorgenommene Würdigung des entgegengehaltenen Standes der Technik ist im vorliegenden Verletzungsverfahren hinzunehmen und kann nicht einfach durch eine abweichende Würdigung des Verletzungsgerichts – auch wenn diese gegebenenfalls ebenfalls vertretbar sein sollte -ersetzt werden, mit der Konsequenz, dass die Patentinhaberin ihr zeitlich befristetes Ausschließlichkeitsrecht weiterhin für einen beachtlichen Zeitraum nicht durchsetzen kann. Entgegenhaltungen und Einspruchsgründe, die nicht bereits im Einspruchsverfahren berücksichtigt worden sind und eine Aussetzung rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht vorgelegt bzw. vorgetragen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Zuvielforderung der Klägerin ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine besondere Kosten veranlasst.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus §§ 709, 100 ZPO.

VI.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 9.09.2005ist erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen, deshalb verspätet und hat gemäß § 296 a ZPO außer Betracht zu bleiben. Er rechtfertigt auch keine Wiedereröffnung der ordnungsgemäß geschlossenen Verhandlung nach § 156 ZPO.