4a O 23/03 – Staubsauger-Saugrohr II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  176

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 9. Dezember 2003 , Az. 4a O 23/03

Rechtsmittelinstanz: 2 U 5/04

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit dem 4. Dezember 2001 (Anlage K2) eingetragene Inhaberin des am 2. September 1997 unter Inanspruchnahme von zwei deutschen Prioritäten vom 14. Februar und 27. Mai 1997 angemeldeten deutschen Patents 197 38 194 (Anlage K1, nachfolgend: Klagepatent), dessen Erteilung am 10. Juni 1998 veröffentlicht worden ist.

Das Klagepatent steht in Kraft.

Es betrifft ein teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr.

Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt die Klägerin die Beklagten auf Unterlassung, Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:

Teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr mit einem Außenrohr, einem eine sich axial erstreckende Rastleiste tragenden Innenrohr, mindestens einem mit den Rastausnehmungen der Rastleiste zusammenwirkenden Sperrkörper, der innerhalb einer am Außenrohr angeordneten, teilweise das Innenrohr übergreifenden Führungsbuchse gehalten ist, wobei die Führungsbuchse von einer Betätigungshülse umgeben ist, welche wenigstens einen Ausweichraum für den Sperrkörper aufweist, und zwischen Führungshülse und Betätigungshülse zur Sicherstellung der Sperrlage mindestens ein Federelement angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass an dem vom Außenrohr (11) wegweisenden Ende der Betätigungshülse (13) eine mit letzterer verbundene Ringkappe (14) angeordnet ist, die gegenüber der Führungsbuchse (12) verschiebbar ist und dass zwischen der Betätigungshülse (13) und der Ringkappe (14) eine Nut (37) zur Aufnahme eines auf einer Außenmantelfläche der Führungsbuchse (12) angeordneten Federelements (20) vorhanden ist, welches in wenigstens eine axiale Richtung Rückstellkräfte zur Verfügung stellt.

Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen zur Erläuterung der Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels.

Die Figur 1 ist eine Seitenansicht einer Verstellvorrichtung für teleskopierbare Staubsauger-Saugrohre. Die Figur 2 zeigt einen Längsschnitt der Verstellvorrichtung nach der Figur 1 und die Figur 3 eine ausschnittsweise Vergrößerung der Figur 2.

Die Beklagte zu 1., deren vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der Beklagte zu 2. ist, bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung M1 und M2 Staubsauger, die mit teleskopierbaren Saugrohren (fortan: angegriffene Ausführungsform) ausgestattet sind, zu denen die Klägerin als Anlage K5 ein Exemplar als Augenscheinsobjekt zur Gerichtsakte gereicht hat, auf das Bezug genommen wird. Nach einer von der Klägerin vorgelegten Explosionszeichnung, deren Inhalt die Beklagten nicht entgegengetreten sind (Anlage K18), ist die angegriffene Ausführungsform wie folgt aufgebaut:

Die vorstehend bezeichneten Staubsauger sind Bestandteil einer Warenpräsentation der Beklagten im deutschen Internet. Zu dieser Warenpräsentation befindet sich auf der Home-Page der Beklagten unter dem Link gesetzliche Vorgaben ein Hinweis, dass nicht alle der dargestellten Gegen-stände sowohl in Deutschland wie auch Österreich und der Schweiz zu beziehen sind.

Von dem Staubsauger M2 ist ausweislich einer Rechnung vom 16. Dezember 2002 (Anlage K7) ein Exemplar von der in Ampfing geschäftsansässigen Firma Fa1 nach Remscheid geliefert worden, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beklagten sich diese Lieferung als patenterletzend zurechnen lassen müssen.

Die Klägerin sieht in der angegriffenen Ausführungsform eine Verletzung des Klagepatents mit wortlautgemäßen, jedenfalls aber äquivalenten Mitteln.

Die Klägerin beantragt,

I.

die Beklagte zu verurteilen

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu ? 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Vorstandsvorsitzenden zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

teleskopierbare Staubsauger-Saugrohre mit einem Außenrohr, einem eine sich axial erstreckende Rastleiste tragenden Innenrohr, mindestens einem mit den Rastausnehmungen der Rastleiste zusammenwirkenden Sperrkörper, der innerhalb einer am Außenrohr angeordneten , teilweise das Innenrohr übergreifenden Führungsbuchse gehalten ist, wobei die Führungsbuchse von einer Betätigungshülse umgeben ist, welche wenigstens einen Ausweichraum für den Sperrkörper aufweist, und zwischen Führungsbuchse und Betätigungshülse zur Sicherung der Sperrlage mindestens ein Federelement angeordnet ist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen an dem vom Außenrohr wegweisenden Ende der Betätigungshülse eine mit letzterer verbundene Ringkappe angeordnet ist, die gegenüber der Führungsbuchse verschiebbar ist und bei denen zwischen der Betätigungshülse und der Ringkappe eine Nut zur Aufnahme eines auf einer Außenmantelfläche der Führungsbuchse angeordneten Federelements vorhanden ist, welches in wenigstens eine axiale Richtung Rückstellkräfte zur Verfügung stellt;

hilfsweise,

es bei Meidung der vorstehend bezeichneten Ordnungsmittel zu unterlassen,

teleskopierbare Staubsauger-Saugrohre mit einem Außenrohr, einem eine sich axial erstreckende Rastleiste tragenden Innenrohr, mindestens einem mit den Rastausnehmungen der Rastleiste zusammenwirkenden Sperrkörper, der innerhalb einer am Außenrohr angeordneten , teilweise das Innenrohr übergreifenden Führungsbuchse gehalten ist, wobei die Führungsbuchse von einer Betätigungshülse umgeben ist, welche wenigstens einen Ausweichraum für den Sperrkörper aufweist, und zwischen Führungsbuchse und Betätigungshülse zur Sicherung der Sperrlage mindestens ein Federelement angeordnet ist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen an dem vom Außenrohr wegweisenden Ende der vor der Endmontage zweigeteilten Betätigungshülse zwei mit letzterer verbundene Ringkappen angeordnet sind, die gegenüber der Führungsbuchse verschiebbar sind, und bei denen zwischen der Betätigungshülse und den Ringkappen eine Nut zur Aufnahme eines auf einer Außenmantelfläche der Führungsbuchse angeordneten Federelements vorhanden ist, welches in wenigstens eine axiale Richtung Rückstellkräfte zur Verfügung stellt, wobei die Verbindung zwischen Führungsbuchse und Federelement durch einen von der Innenmantelfläche des Führungsbuchse (gemeint ist: Betätigungshülse) abragenden Zapfen erfolgt, der formschlüssig in eine entsprechende Öffnung der Mitnehmerplatte des Federelements eingreift;

2.

ihr darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Dezember 2001 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe­ran­ten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer­mengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typen­bezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Ab­nehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots­men­gen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typen­be­zeich­nungen sowie der Namen und Anschriften der Ange­bots­empfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe­trä­gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver­breitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei es den Beklagten vorbehalten soll, die Namen und An­schrif­ten der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt ihr – der Klägerin – einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt­schafts­prüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, ihr auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be­stimm­ter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auf­stel­lung enthalten ist;

3.

die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz

oder ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend zu I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;

II.

festzustellen,

dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 4. Dezember 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie erheben die Rüge der örtlichen Entscheidungsunzuständigkeit des angerufenen Gerichts, zu der sie behaupten, die Firma Fa1 nicht mit dem in der Rechnung vom 16. Dezember 2002 bezeichneten Staubsauger zu beliefern. Sie würden nicht wissen, auf welchem Weg dieses Gerät nach Remscheid veräußert worden sei.

In der Sache machen sie geltend, entgegen der vom Klagepatent beanspruchten Lehre weise die Betätigungshülse bei der angegriffenen Ausführungsform keinen Ausweichraum für den Sperrkörper auf. Zwar verfüge die Betätigungshülse an ihrer Innenwand über eine axial verlaufende Aussparung. Diese Aussparung sei jedoch für eine Aufnahme des Sperrkörpers zu gering bemessen. In seiner verrasteten Position werde der in einer axialen Nut auf der Führungsbuchse angeordnete Sperrkörper durch zwei einander gegenüberliegende Blockiersteine gesichert. Zur Entriegelung würden die Blockiersteine über zwei Stifte aus der Sperrstellung herausbewegt, so dass der Sperrkörper in einen Ausweichraum hineingleiten können, der von den nunmehr voneinander beabstandeten Blockiersteine gebildet werde.

Hinzukomme, dass bei der angegriffenen Ausführungsform zwischen der Betätigungshülse und der Ringkappe keine Nut zur Aufnahme eines Federelementes vorhanden sei. Die Ringkappe schließe bündig und ohne einen Zwischenraum an die Betätigungshülse an. Bei der auf einer Außenmantelfläche der Führungsbuchse zur Aufnahme der Mitnehmerplatte und der sie beidseitig abstützenden Federelemente vorhandenen axialen Ausnehmung handele es sich nicht um eine zwischen der Betätigungshülse und der Ringkappe angeordneten Nut. Die diesem Merkmal des Klagepatents zugrunde liegende Funktion werde durch die axiale Ausnehmung nicht verwirklicht.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig; sie hat allerdings keinen Erfolg.

I.

Entgegen der von den Beklagten erhobenen Rüge ist das angerufene Gericht für den vorliegenden Rechtsstreit sowohl in internationaler als auch in örtlicher Hinsicht entscheidungszuständig.

Die örtliche Zuständigkeit, aus der sich indirekt auch die internationale ergibt (BGH, NJW 1996, 2245; BGH, NJW 1998, 988), folgt hier aus § 32 ZPO, der besagt, dass für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

In dieser Hinsicht kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten sich die Auslieferung des in der Rechnung vom 16. Dezember 2002 (Anlage K7) bezeichneten Staubsaugers nach Remscheid als patentverletzende unerlaubte Handlung zurechnen lassen müssen. Die örtliche Entscheidungszuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt jedenfalls daraus, dass die Beklagten Staubsauger, die mit der angegriffenen Ausführungsform ausgestattet sind, im Internet bundesweit und somit auch im Zuständigkeitsbereich der erkennenden Kammer zu Verkaufszwecken bewerben (vgl. Anlagen K8 bis K11). Dies stellt eine Benutzungshandlung im Sinne des § 9 Nr. 1 PatG in Gestalt des Anbietens dar.

Der auf den Internet-Seiten der Beklagten unter dem Link „Gesetzliche Vorgabe„ abrufbare Hinweis, dass manche Produkte nicht für alle Länder lieferbar seien (Anlage K21), führt aus diesem Benutzungstatbestand nicht heraus. In dem lediglich allgemein und in englischer Sprache formulierten, nicht gezielt auf deutschen Verkehrskreise gerichteten Hinweis werden weder die angegriffene Ausführungsform und diesem Zusammenhang auch nicht die Bundesrepublik Deutschland als Gebiet bezeichnet, in dem diese Ausführungsform nicht zu erhalten ist.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform und Schadensersatz nach den §§ 9 Nr. 1, 14, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und 2 PatG, §§ 31, 242, 259, 421 BGB nicht zu, weil die Beklagten mit der angegriffenen Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen.

1.

Das Klagepatent betrifft ein teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr mit einem Außenrohr, einem eine sich axial erstreckende Rastleiste tragenden Innenrohr, mindestens einem mit den Rastausnehmungen der Rastleiste zusammenwirkenden Sperrkörper, der innerhalb einer am Außenrohr angeordneten, teilweise das Innenrohr übergreifenden Führungsbuchse gehalten ist, wobei die Führungsbuchse von einer Betätigungshülse umgeben ist, welche wenigstens einen Ausweichraum für den Sperrkörper aufweist, wobei zwischen Führungsbuchse und Betätigungshülse zur Sicherstellung der Sperrlage mindestens ein Federelement angeordnet ist.

Hierzu nimmt das Klagepatent auf das teleskopierbare Saugrohr nach dem US-amerikanische Patent 3 351 363 (Anlage K3) Bezug, das aus einem inneren und einem äußeren ringförmigen Kunststoffkörper besteht, wobei der äußere Kunststoffkörper die Betätigungsvorrichtung trägt und zwischen den beiden Kunststoffkörpern zwei Druckfedern angeordnet sind.

An einem solchen Konstruktionsentwurf beanstandet das Klagepatent als nachteilig, dass er relativ schwer zu montieren ist.

Dem Klagepatent liegt daher das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, eine neue Teleskoprohr-Verstellanord-nung für Staubsauger-Saugrohr zu schaffen, die einen verringerten Montageaufwand aufweist.

Zur Lösung des Problems schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 ein Saugrohr mit folgenden Merkmalen vor:

1.

Es handelt sich um ein teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr mit einem Außenrohr (11),

2.

mit einem eine sich axial erstreckende Rastleiste tragenden Innenrohr (15),

3.

mit mindestens einem mit den Rastausnehmungen der Rastleiste zusammenwirkenden Sperrkörper (22);

4.

der Sperrkörper (22) ist innerhalb einer am Außenrohr (11) angeordneten Führungsbuchse (12) gehalten;

5.

die Führungsbuchse (12) übergreift das Innenrohr (15) teilweise;

6.

die Führungsbuchse (12) ist von einer Betätigungshülse (13) umgeben;

7.

die Betätigungshülse (13) weist wenigstens einen Ausweichraum (28, 29) für den Sperrkörper (22) auf;

8.

zwischen der Führungsbuchse (12) und der Betätigungshülse (13) ist zur Sicherung der Sperrlage mindestens ein Federelement (20) angeordnet;

9.

an dem vom Außenrohr (11) wegweisenden Ende der Betätigungshülse (13) ist eine Ringkappe (14) angeordnet;

10.

die Ringkappe (14) ist mit der Betätigungshülse (13) verbunden;

11.

die Ringkappe (14) ist gegenüber der Führungsbuchse (12) verschiebbar;

12.

zwischen der Betätigungshülse (13) und der Ringkappe (14) ist eine Nut (37) zur Aufnahme eines Federelements (20) vorhanden;

13.

das Federelement (20) ist in einer Außenmantelfläche der Führungsbuchse (12) angeordnet;

14.

das Federelement (20) stellt in wenigstens einer axialen Richtung (x, y) Rückstellkräfte zur Verfügung.

Das vorstehend beschriebene Saugrohr hat – so das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung weiter – den wesentlichen Vorteil, dass es besonders einfach zu montieren ist. Es besteht eigentlich nur aus drei Hauptbestandteilen, nämlich die Führungsbuchse, die Betätigungshülse und die Ringkappe, wobei alle drei Teile auf sehr einfache Weise auf den Telekoprohren angeordnet werden können. So wird zunächst die Führungsbuchse auf dem Außenrohr klemmbefestigt, wobei nach dem Einlegen des Sperrkörpers die Betätigungshülse auf die Führungsbuchse aufgeschoben wird. Nach dem anschließenden Befestigen des Federelements kann letztlich schon die Ringkappe mit der Betätigungshülse bewegungsverbunden werden, so dass die Vorrichtung funktionsbereit ist. Als ein weiterer Vorteil kommt hinzu, dass die erfindungsgemäße Vorrichtung auf ergonomisch günstige Weise bedienbar ist, da die gesamte Außenfläche der Betätigungshülse als Grifffläche zur Verfügung steht.

2.

Die angegriffene Ausführungsform macht von dem Merkmal 12 des Klagepatents keinen wortsinngemäßen und auch nicht mit äquivalenten Mitteln Gebrauch.

Das Merkmal besagt, dass zwischen der Betätigungshülse und der Ringkappe eine Nut zur Aufnahme eines Federelementes vorhanden ist.

Es steht in funktionalen Zusammenhang mit dem Merkmal 13, wonach das von der Nut aufgenommene Federelement in einer Außenmantelfläche der Führungsbuchse angeordnet ist.

Entgegen dem von der Klägerin geltend gemachten Verständnis stellt es das Klagepatent mit seinem Merkmal 12 nicht in das Belieben, wo die zur Aufnahme des Federlements dienende Nut auf der Außenmantelfläche der Führungsbuchse zwischen der Betätigungshülse und der Ringkappe angeordnet ist. Von dem Merkmal 12 werden lediglich solche Ausführungen umfasst, bei denen die Nut von der Betätigungshülse und der Ringkappe in einer Weise gebildet wird, dass die Nut und folglich das von ihr eingefasste Federelement nach dem Entfernen der Ringkappe von Außen unmittelbar frei zugänglich sind.

Für eine solche Betrachtungsweise spricht bereits der nach § 14 PatG zur Schutzbereichsbestimmung des Klagepatents in erster Linie heranzuziehende Anspruchswortlaut. Wenn nach dem Merkmal 12 die Nut zur Aufnahme des Federelements zwischen der Betätigungshülse und der Ringkappe angeordnet ist, deutet dies darauf hin, dass die Nut in ihren Abmessungen durch die beiden vorbezeichneten Bauteile unmittelbar festgelegt wird.

In Übereinstimmung hiermit ist die zur Aufnahme des Federelements dienende Nut nach den in der Klagepatentschrift als Ausführungsbeispiel dargestellten Konstruktionsentwürfen axial ausnahmslos durch die Ringkappe begrenzt. Für ein gegenteiliges Verständnis findet sich in der Klagepatentschrift kein Hinweis.

Die vorstehend dargelegte Betrachtungsweise wird vielmehr bestätigt durch technisch-funktionale Überlegungen. Durch die zur Aufnahme des Federelementes dienende Nut und deren erfindungsgemäß zwischen der Betätigungshülse und der Ringkappe gewählten Anordnung grenzt sich das Klagepatent von den im Stand der Technik, beispielsweise nach dem US-amerikanische Patent 3 351 363 (Anlage K3) bekannten teleskopierbaren Staubsauger-Saugrohren ab, an denen das Klagepatent beanstandet, dass sie relativ schwierig zu montieren sind (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 15 bis 24). Die Schwierigkeiten resultieren bei dem aus dem US-amerikanischen Patent bekannten Konstruktionsentwurf im wesentlichen daraus, dass die Federelemente (62, 64), von denen die Betätigungshülse (48) vorgespannt wird, zwischen der Führungsbuchse (34) und der Betätigungshülse (48) angeordnet sind, mit der Folge, dass sie ohne ein vorhergehendes Entfernen der Betätigungshülse nicht zugänglich sind. Dies erschwert die Montage, weil die Betätigungshülse erst dann auf die Führungsbuchse aufgeschoben werden kann, wenn die Federelemente zuvor an den Außenabschnitt der Führungsbuchse und den Innendurchmesser der Betätigungshülse angepasst worden sind. Diesen Nachteil einer erschwerten Montage will das Klagepatent dadurch vermeiden, dass die zur Aufnahme des Federelements dienende Nut – entsprechend dem Merkmal 12 – zwischen der Betätigungshülse und der Ringkappe angeordnet ist. Zu dieser beanspruchte Lösung führt das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung aus, sie habe den erfindungsgemäßen Vorteil, dass die Vorrichtung mit der Führungsbuchse, der Betätigungshülse und der Ringkappe eigentlich über lediglich drei Hauptbestandteile verfügt, die sich alle in sehr einfacher Weise auf dem Teleskoprohr anordnen lassen. Zunächst wird die Führungsbuchse auf dem Außenrohr klemmbefestigt, wobei nach dem Einlegen des Sperrkörpers die Betätigungshülse auf die Führungsbuchse aufgeschoben wird. Erst dann wird das Federelement befestigt, ehe die Ringkappe mit der Betätigungshülse bewegungsverbunden wird, so dass die Vorrichtung funktionsbereit ist (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 40 bis 52).

Unter Berücksichtigung dieser Vorteilsangaben steht es für den Fachmann außer Zweifel, dass die zur Aufnahme des Federelements dienende Nut durch die Betätigungshülse und die Ringkappe in einer Weise gebildet wird, dass das in der Nut angeordnete Federelement nach einem Entfernen der Ringkappe von Außen unmittelbar zugänglich ist. Denn es ist nicht einzusehen und von der Klägerin auch nicht dargetan worden, in welcher Weise es andernfalls möglich sein soll, das Federelement bei bereits aufgeschobener Betätigungshülse innerhalb der in einer Außenmantelfläche der Führungsbuchse auszubildenden Nut zu befestigen, woraufhin es lediglich noch einer Bewegungsverbindung zwischen der Ringkappe und der Betätigungshülse bedarf, um das beanspruchte teleskopierbare Staubsauger-Saugrohr funktionsbereit herzurichten.

Bei der angegriffenen Ausführungsform besteht das Federelement aus einer Mitnehmerplatte und zwei an deren Längsenden jeweils anliegenden Schraubendruckfedern. In der Mitnehmerplatte befindet sich eine Bohrung, in die ein Kupplungszapfen der Betätigungshülse eingreift, so dass sich die Betätigungshülse nur gegen die Kraft einer der beiden Schraubendruckfedern axial verschieben lässt. Die Mitnehmerplatte und die Schraubendruckfedern sind in einer axial verlaufenden Aussparung auf einer Außenmantelfläche der Führungsbuchse angeordnet. Über die Führungsbuchse wird eine halbschalenartig zweigeteilte Betätigungshülse geschoben. An der Innenwand eines der beiden Halbschalen befindet sich ein Kupplungszapfen, der formschlüssig in die Bohrung der Mitnehmerplatte hineingreift, so dass sich das Federelement durch ein axiales Verschieben der Betätigungshülse verspannen lässt. Auf den Axialenden der zweigeteilten Betätigungshülse ist jeweils eine Ringkappe aufgeschnappt.

Die zur Aufnahme des Federelements dienende Aussparung reicht nicht bis an die Ringkappen heran. Entgegen dem Klagepatent wird sie nicht von den Ringkappen gebildet. Sie wird in axialer Richtung vielmehr durch Vorsprünge an der Außenmantelfläche der Führungsbuchse begrenzt.

Ohne Erfolg macht die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend, dass sich an den genannten Vorsprüngen nutartige Vertiefungen anschließen, die sich in axialer Richtung entlang der Betätigungshülseninnenwand bis über die Innenwand der Ringkappen fortsetzen. Diese von ihren Abmessungen für eine Aufnahme des Federelements deutlich zu gering dimensionierten nutartigen Vertiefungen sind im Hinblick auf das Federelement bedeutunglos. In die Vertiefungen greifen korrespondierende, an der Außenmantelfläche der Führungsbuchse befindliche Vorsprünge. Durch diesen Formschluss wird die Betätigungshülse vor einem radialen Verdrehen gegenüber der Führungsbuchse gesichert.

Die Ringkappe ist im Hinblick auf das Federelement ohne Funktion. Sie dient dazu, die Verrastung der zweiteilig ausgebildeten Betätigungshülse zu sichern. Nach dem Entfernen der Ringkappen ist das Federelement nicht zugänglich, ohne dass nicht zuvor die Betätigungshülse von der Führungsbuchse heruntergezogen wird. Genauso wenig lässt sich bei der Montage der Verstelleinrichtung das Federelement befestigen, wenn die Betätigungshülse bereits auf die Führungsbuchse aufgeschoben worden ist.

Diese Ausführung macht von dem Merkmal 12 des Klagepatents keinen wortsinngemäßen Gebrauch.

Sie stellt auch keine Verwirklichung des Merkmals 12 mit äquivalenten Mitteln dar.

Zwar umfasst der Schutzbereich eines Patentes gemäß § 14 PatG nicht nur den wortlautgemäßen bzw. wortsinngemäßen (identischen) Gegenstand, sondern er schließt auch äquivalente (inhaltsgleiche) Ausführungsformen ein (vgl. BGH, GRUR 1986, 803, 805 -Formstein ; BGH, GRUR 1988, 896, 899 -Ionenanalyse ; BGH, GRUR 1991, 436, 439 -Be-festigungsvorrichtung II ; BGH , GRUR 1994, 597, 599f. -Zer-legvorrichtung für Baumstämme). Äquivalente (inhaltsgleiche) Mittel sind dabei solche, die den patentgemäßen Mitteln in ihrer technischen Funktion entsprechen und mit ihnen im wesentlichen gleichwirkend sind. Außerdem muss der Fachmann beim Studium der in den Patentansprüchen beschriebenen Erfindung die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel unter Einsatz seines Fachwissens auffinden können.

Diese Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz liegen hier allerdings im Hinblick auf das Merkmal 12 des Klagepatents nicht vor.

Die bei der angegriffenen Ausführungsform für die Aufnahme des Federelements vorgesehene Nut ist in seiner Ausgestaltung zu der vom Klagepatent beanspruchten Lösung nicht gleichwirkend.

Wie bereits oben ausgeführt, hat die vom Klagepatent beanspruchte Nut, deren Abmessungen – entsprechend dem Merkmal 12 – durch die Betätigungshülse und die Ringkappe festgelegt werden, den erfindungsgemäßen Vorteil, dass die Nut und folglich das von ihr eingefasste Federelement nach dem Entfernen der Ringkappe von Außen unmittelbar frei zugänglich sind. Infolgedessen ist die erfindungsgemäße Vorrichtung besonders einfach zu montieren. Bei der Montage wird zunächst die Führungsbuchse auf das Außenrohr klemmbefestigt, wobei nach dem Einlegen des Sperrkörpers die Betätigungshülse auf die Führungsbuchse aufgeschoben wird. Nach dem anschließenden Befestigen des Federelements kann letztlich schon die Ringkappe mit der Betätigungshülse bewegungsverbunden werden, so dass die Vorrichtung funktionsbereit ist (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 40 bis 52).

Im Gegensatz hierzu lässt es die bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandene Nut infolge ihrer nicht bis zur Ringkappe reichenden Abmessungen nicht zu, dass das Federelement erst dann in sie eingeführt und befestigt wird, nachdem die Betätigungshülse auf die Führungsbuchse aufgeschoben worden ist. Die vom Klagepatent beanspruchte leichte Montage wird durch diese Ausführung nicht verwirklicht. Das Zusammenfügen der Bauteile wird vielmehr durch die zweiteilig ausgebildete Betätigungshülse zusätzlich dadurch erschwert, dass drei von den Innenwänden der Halbschalen abragende Betätigungszapfen in entsprechende Bohrungen bzw. Längsschlitze an der zum Federelement gehörenden Betätigungsplatte und zwei Blockiersteinen eingeführt werden müssen, die beiden Halbschalen dann miteinander zu verrasten sind, woraufhin die Verrastung durch Aufschieben der Ringkappen gesichert wird.

Dessen ungeachtet ist nicht einzusehen und von der Klägerin auch nicht schlüssig dargetan worden, anhand welcher Überlegungen, die an dem Sinngehalt der vom Klagepatent beanspruchten Lehre ausgerichtet sind (vgl. hierzu: BGHZ 150, 149, 154 -Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 527, 531 -Custodiol II) der Fachmann zu der bei der angegriffenen Ausführungsform vorliegenden Ausgestaltung und Funktionsweise geführt werden soll. Die von der Klägerin herangezogene deutschen Offenlegungsschrift 41 01 049 (Anlage K20) ist hierfür unbehelflich, weil sie vom Klagepatent nicht erwähnt. Ausgehend von dem durch das Klagepatent beanspruchten Vorteil einer leichten Montage, wird der Fachmann von einer der angegriffenen Ausführungsform entsprechenden Konstruktion abgehalten. Denn mit dieser Konstruktion lässt sich der genannte Vorteil – wie zuvor erläutert – gerade nicht verwirklichen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf ? 300.000,00 festgesetzt.

Dr. R1 R2 R3