Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Februar 2005, Az. 4a O 150/04
Rechtsmittelinstanz: 2 U 28/05
I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und/oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland seit dem 1. März 2001 die dem deutschen Patent DE 100 43 xxx zugrunde liegende Erfindung, nämlich
a) ein Verfahren zur Wärmebehandlung von Strangpressprofilen aus wärmeaushärtbaren Aluminiumlegierungen mit den Schritten
– Erwärmen eines Strangpressbolzens aus einer schwer pressbaren Aluminiumlegierung mit hoher Festigkeit, auf eine legierungsspezifische Bolzeneinsatztemperatur für höchstmögliche Pressgeschwindigkeit unter Vermeidung von Warmrissen;
– Strangpressen des Strangpressprofils mit einer Austrittstemperatur des Strangpressprofils, die unter der Lösungsglühtemperatur liegt;
– Einbringen der einzeln liegenden Strangpressprofile in einem Durchlaufofen im Einzeldurchlauf;
– Schnellerwärmen auf eine legierungsspezifische Lösungsglühtemperatur im Durchlauf mit Nutzung der Presswärme;
– Halten der Strangpressprofile auf der Lösungsglühtemperatur während einer legierungsspezifischen Haltezeit im Einzeldurchlauf;
– Abkühlen der einzeln liegenden Strangpressprofile mit einer legierungsspezifischen Abkühlungsgeschwindigkeit im Einzeldurchlauf durch eine Glühvorrichtung;
– Richten der Strangpressprofile in einer Reckbank;
b) ein Verfahren nach a), bei dem das Abkühlen der Strangpressprofile einzeln im Durchlauf durch Abschrecken mit Wasser erfolgt;
c) ein Verfahren nach a) oder b), bei dem die Strangpressprofile nach dem Abkühlen im Durchlauf auf Länge geschnitten und einer Reckbank gerichtet werden;
d) ein Verfahren nach a) bis c), bei dem das Erwärmen der Strangpressprofile auf Lösungsglühtemperatur in einem dem Durchlaufofen vorgeschalteten Aufheizofen erfolgt;
e) ein Verfahren nach a) bis d), bei dem das Schnellerwärmen auf Lösungsglühtemperatur im Aufheizofen durch Beaufschlagung mit einer Übertemperatur erfolgt;
f) ein Verfahren nach a) bis e), bei dem das Halten und/oder das Erwärmen auf Lösungsglühtemperatur induktiv erfolgen;
g) ein Verfahren nach a) bis e), bei dem das Halten und/oder Erwärmen auf Lösungsglühtemperaturen durch Strahlung erfolgen;
h) ein Verfahren nach a) bis e), bei dem das Halten und/oder das Erwärmen auf Lösungsglühtemperatur durch erhitztes Gas erfolgen;
i) ein Verfahren nach a) bis h), bei dem die Strangpressprofile nach dem Austritt aus der Strangpresse im Durchlauf auf Länge geschnitten und einzeln einem Durchlaufofen mit Quertransport zugeführt werden, wo das Halten auf Lösungsglühtemperatur erfolgt;
j) ein Verfahren nach i), bei dem die Strangpressprofile aus dem Durchlaufofen entgegen gesetzt zur Pressrichtung austreten, abgekühlt und in einer Reckbank gerichtet werden;
k) ein Verfahren nach a) bis j), bei dem das Anwärmen der aus der Strangpresse austretenden Strangpressprofile im Durchlauf bei Austritt aus der Strangpresse von der Presstemperatur auf die Lösungsglühtemperatur erfolgt;
l) ein Verfahren nach a) bis c), bei dem das Erwärmen des aus der Strangpresse austretenden Strangpressprofils auf Lösungsglühtemperatur in dem Durchlaufofen in einem sich unmittelbar an die Strangpresse anschließenden Aufheizbereich vor einem Haltebereich zum halten auf Lösungsglühtemperatur erfolgt;
m) eine Verwendung des Verfahrens nach a) bis l) in einer Anlage mit einem Anwärmofen für Strangpressbolzen auf eine legierungsspezifische Bolzeneinsatztemperatur für höchstmögliche Pressgeschwindigkeit unter Vermeidung von Warmrissen;
einer Strangpresse;
einem Durchlaufofen für einzeln liegende Stragpressprofile auf Lösungsglühtemperatur und zum Halten auf Lösungsglühtemperatur während einer legierungsspezifischen Haltezeit im Einzeldurchlauf;
einer Durchlaufkühlvorrichtung im Anschluss an den Durchlaufofen;
einer Reckbank im Anschluss an die Durchlaufkühlvorrichtung zum Richten der abgekühlten Strangpressprofile zur Wärmebehandlung von Strangpressprfilen aus wärmeaushärtbaren, schwer pressbaren Aluminiumlegierungen mit hoher Festigkeit;
benutzt zu haben, dadurch, dass sie erfindungsgemäße Produkte gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile bezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen oder sonstige durch die Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe
– der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen und –zeiten, Liefer- bzw. Netto-Preisen,
– von Art und Umfang der innerbetrieblichen Einsparungen unter Angabe der abzuziehenden Kostenfaktoren,
– von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen,
– der Namen und Anschriften der Abnehmer/Lizenznehmer/Kauf- bzw. sonstigen Vertragsparteien der Beklagten.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Die Beklagte ist ein Unternehmen der leichtmetallverarbeitenden Industrie. Der Kläger war mehr als vierzig Jahre für den Unternehmensbereich Strangpressprodukte in leitender Funktion tätig, und zwar als Betriebsleiter, Bereichsleiter, Profit-Center-Leiter, technischer Leiter und Geschäftsführer. Der zuletzt mit H Profilprodukte GmbH, der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend Beklagte) im Juni 1996 geschlossene Anstellungsvertrag, sieht in einer von den dortigen Parteien separat unterzeichneten Anlage eine spezielle Regelung für Diensterfindungen vor und verweist in diesem Zusammenhang auf die Geltung der Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen. Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf die als Anlage CBH 1 zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung verwiesen.
Im Jahre 1998 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der Beklagten berufen. Kurze Zeit danach entwickelte er mit einem weiteren Mitarbeiter der Beklagten ein neuartiges Verfahren zur Wärmebehandlung von Strangpressprofilen. Die Erfindung wurde von der Beklagten mit Datum vom 1. September 2000 zum Patent angemeldet. Mit Datum vom 18. September 2003 wurde das Patent unter der Nummer 100 42 xxx (nachfolgend Streitpatent) erteilt. Die Verfahrenserfindung des Klägers wird von einer Strangpressanlage der Beklagten in Meschede seit spätestens Mai 2002 zur Herstellung von Lagerdeckeln für Dieselmotoren verwendet.
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Auskunftserteilung wegen Benutzung des Streitpatentes in Anspruch. Erstmals mit Schreiben vom 3. Juni 2003 (Anlage CBH 6) wandten sich der Kläger und sein Miterfinder an die Beklagte und baten diese um Bekanntgabe der ihnen auf Grund der Nutzung der Erfindung zustehenden Erfindervergütung. In ihrem Antwortschreiben vom 10. Juli 2003 (Anlage CBH 7) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihm eine Erfindervergütung nicht zustehe. Auf ein weiteres Schreiben des Klägers vom 20. August 2003 (Anlage CBH 8), erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 9. September 2003 (Anlage CBH 9), dass ihm auf Grund seiner Eigenschaft als Geschäftsführer keine Erfindervergütung zustehe. Ebenso ablehnend reagierte die Beklagte auf ein Schreiben des Klägers vom 21. Oktober 2003 (Anlage CBH 10). Auf die zur Gerichtsakte in Ablichtung gereichten Schreiben wird Bezug genommen.
Zwischen den Parteien im Streit steht die Frage, ob der Kläger trotz seiner Stellung als Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Erfindung eine Vergütung verlangen kann.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass trotz seiner Berufung zum Geschäftsführer der Beklagten der Anstellungsvertrag vom 14. Juni 1996 einschließlich einer die Anwendbarkeit des Arbeinehmererfindergesetzes (ArbEG) auf Diensterfindungen regelnden Anlage fortgegolten habe. Der im Jahre 1996 geschlossene Anstellungsvertrag mit den dort getroffenen Vereinbarungen habe weiterhin gelten sollen, wie sich aus auch aus einem Schreiben der Beklagten vom 3. Februar 1999 (Anlage CBH 2) ergebe, in welchem dem Kläger mitgeteilt wurde, dass eine in der Vergangenheit abgeschlossene Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag ab sofort aufgehoben worden sei. Das gleiche ergebe sich auch aus einem Schreiben vom 7. Mai 2002 (Anlage CBH 3), mit welchem der Kläger von der Konzernleitung mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen wurde. Gleichzeitig ist ihm in diesem Schreiben unter Bezugnahme auf Abschnitt 17 Ziffer 4 des Anstellungsvertrages mitgeteilt worden, dass das Anstellungsverhältnis mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 beendet werde.
Daher würden ihm Ansprüche auf Vergütung nach dem ArbEG wegen Benutzung der Erfindung zustehen. Hilfsweise stünden ihm Ansprüche aus § 612 Abs. 2 BGB wegen Erbringung einer überobligatorischen Sonderleistung zu.
Der Kläger beantragt,
zu erkennen, wie geschehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erhebt vorab die Rüge aus § 37 ArbEG. Der Kläger habe seine behaupteten Ansprüche nicht zunächst vor der Schiedsstelle geltend gemacht.
Im Übrigen stünden ihm weder Vergütungsansprüche nach dem ArbEG noch nach § 612 Abs. 2 BGB zu. Das ArbEG finde keine Anwendung, da mit Berufung des Klägers zum Geschäftsführer die Regelungen des ArbEG keine Anwendung mehr finden würden. Es sei mit dem Kläger konkludent ein Dienstvertrag geschlossen worden, mit der Folge des Ruhens bzw. der Beendigung des Anstellungsvertrages aus dem Jahre 1996.
Ein Vergütungsanspruch nach § 612 Abs. 2 BGB stehe dem Kläger nicht zu, da etwaige Erfindungen mit dem Geschäftsführergehalt abgegolten worden seien.
Der Kläger tritt diesem Vorbringen umfänglich entgegen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu.
I.
Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage. Die Beklagte hat sich gegen die Zulässigkeit der Klage mit der Begründung gewandt, dass der Kläger entgegen § 37 Abs. 2 ArbEG die Schiedsstelle vor Klageerhebung nicht angerufen habe. Zwar sei das ArbEG im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Da der Kläger jedoch die Auffassung vertrete, dass das ArbEG Anwendung finde, müsse er sich auch an den dort getroffenen Regelungen festhalten lassen.
Einer Anrufung der Schiedsstelle bedurfte es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Gemäß § 37 ArbEG können Rechte oder Rechtsverhältnisse, die in dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen geregelt sind, im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 ArbEG – worauf der Kläger sich beruft – kann eine Anrufung u.a. dann unterbleiben, wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausgeschieden ist. § 37 ArbEG normiert eine besondere Prozessvoraussetzung, deren Vorliegen von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Ist das Verfahren vor der Schiedsstelle noch nicht durchgeführt, wird die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen, es sei denn, einer der Ausnahmefälle der Absätze 2 bis 5 läge vor.
Vorliegend liegt eine solche Ausnahme vor. Denn das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde unstreitig zum 31. Dezember 2004 beendet, so dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Kläger bei der Beklagten ausgeschieden ist. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob § 37 Abs. 2 Nr. 3 ArbEG eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt, kommt es mithin nicht an.
II.
Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch in dem geltend gemachten Umfang entweder wegen Vergütung aus Arbeitnehmererfinderrecht oder nach § 612 Abs. 2 BGB als Hilfsanspruch zu dem Vergütungsanspruch zu. Gemäß ständiger Rechtsprechung besteht nach Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und den Umfangs seines Rechts auf angemessene Vergütung im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Ansprüche nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (vgl. Reimer/Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl. § 12 Rdnr. 59 m.w.N.). Der Auskunftsanspruch ist ein Hilfsanspruch zum Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. § 12 Rdnr. 162). Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
1.
Ein Anspruch auf Vergütung nach den arbeitnehmererfinderrechtlichen Regelungen besteht, da die Parteien die Anwendbarkeit der Regelungen des ArbEG während seiner Stellung als Geschäftsführer der Beklagten konkludent vereinbart haben. Anhand der von den Parteien vorgetragenen Umstände waren sich die Parteien zum Zeitpunkt der Berufung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten darüber einig, dass der Inhalt des Anstellungsvertrages aus dem Jahre 1996 mit den entsprechenden Regelungen zu Diensterfindungen fortgelten, mithin die Regelungen des ArbEG weiterhin Anwendung finden sollten.
Eine solche Vereinbarung, wonach die Vorschriften des ArbEG ungeachtet der Stellung des Erfinders anwendbar bleiben bzw. sein sollen, ist ohne weiteres möglich (BGH, GRUR 1965, 203, 206 – Schellenreibungskupplung; GRUR 1988, 762, 763 – Windform; LG Düsseldorf, InstGE 1, 50, 53 – Schraubenspindelpumpe).
Der Kläger hat vorgetragen, dass zwischen den Parteien unmittelbar nach seiner Berufung zum Geschäftsführer Gespräche zwischen ihm, Herrn C und Herrn H, seinerzeitiger Sprecher der Geschäftsführung der Beklagten, stattgefunden hätten. Gegenstand des mit Herrn H geführten Gesprächs war der Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages und einer Geschäftsordnung sowie die hierin aufzunehmenden Regelungen. Herr H habe den von dem Kläger geäußerten Wunsch nach Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages abgelehnt. Er habe dies damit begründet, dass die geltenden Arbeitsverträge für beide sehr gute Bedingungen enthalten würden und er ihnen in einem Geschäftsführer-Dienstvertrag nichts Besseres bieten könne. Gegen dieses Vorbringen hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben.
Für eine konkludente Vereinbarung über das Fortbestehen der in dem Anstellungsvertrag aus dem Jahre 1996 (Anlage CBH 1) getroffenen Regelungen, insbesondere der Geltung des ArbEG für Erfindungen, sprechen jedoch auch weitere Umstände. Dies folgt u.a. aus einem Schreiben der Geschäftsleitung der Beklagten vom 7. Mai 2002 (Anlage CBH 3), in welchem dem Kläger unter Bezugnahme auf „Abschnitt 17, Ziffer 4 des Anstellungsvertrages“ mitgeteilt wurde, dass sein Anstellungsverhältnis mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 beendet sei. Auch die als Anlage CBH 2 vorgelegte Mitteilung vom 3. Februar 1999 nimmt ausdrücklich Bezug auf „die Zusatzvereinbarung zu ihrem Anstellungsvertrag“. Die Parteien haben mithin die im Vertrag vom Juni 1996 getroffenen Regelungen ungeachtet der Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer durchgeführt.
Hiergegen kann die Beklagte nicht mit dem Vorbringen durchdringen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bei der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer einer GmbH von einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses auszugehen sei. Dies mag in den von dem Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreitigkeiten der Fall gewesen sein. Dafür, dass dies im vorliegenden Fall auch zu gelten hat, hat die Beklagte jedoch nichts vorgetragen und entsprechende Anhaltspunkte sind gemäß der vorstehenden Ausführungen auch nicht ersichtlich.
Die Beklagte hat weiterhin eingewandt, dass die Position des Geschäftsführers und das Fortbestehen der Regelungen des ArbEG sich ausschließen würden. Dieser Einwand greift nicht durch, da es den Parteien im Rahmen der Privatautonomie offen steht, Vereinbarungen fortgelten zu lassen bzw. die Vorschriften des ArbEG trotz Nichteröffnung des gesetzlichen Anwendungsbereiches zu vereinbaren.
Nicht zu überzeugen vermag ferner das Vorbringen der Beklagten, dass der Kläger mit der Berufung zum Geschäftsführer eine erhebliche Gehaltssteigerung erfahren habe. Unabhängig von der Frage, ob dies vorliegend überhaupt zutrifft, da der Kläger konkret vorgetragen hat, dass die Gehaltssteigerungen unabhängig von seiner Geschäftsführerstellung erfolgten, schließen etwaige Gehaltssteigerungen eine Vereinbarungen über die Fortgeltung der Regelungen des Anstellungsvertrages nicht aus.
Dem Kläger steht danach ein Vergütungsanspruch in der Form eines Schadensersatzanspruches nach § 823 Abs. 1 BGB zu.
Der Erfindungsanteil des Klägers ist gemäß § 8 Nr. 3 ArbEG frei geworden. Denn eine Inanspruchnahme der Erfindung durch die Beklagte ist nicht erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf beginnt der Lauf der Inanspruchnahmefrist des § 6 Abs. 2 ArbEG auch ohne schriftliche Erfindungsmeldung regelmäßig dann, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung zum Schutzrecht anmeldet und den Arbeitnehmer als Erfinder benennt und zwar mit dem Anmeldetag der ersten auf die Erfindung getätigten Schutzrechtsanmeldung (Mitt. 2004, 418 – Hub-Kipp-Vorrichtung). Der Lauf der Inanspruchnahmefrist begann mithin spätestens am 1. September 2000 und endete spätestens am 1. Januar 2001. Eine Inanspruchnahme innerhalb von vier Monaten erfolgte durch die Beklagte nicht. In der Einreichung der schriftlichen Schutzrechtsanmeldung kann nicht zugleich auch eine Inanspruchnahmeerklärung gesehen werden. Gleiches gilt für die schriftliche Erfinderbenennung vom 10. Juli 2000 (Anlage Weber 3). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch nicht dargetan, dass auf das Erfordernis der schriftlichen Inanspruchnahme verzichtet worden ist. Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien ist auch nicht zu ersehen, dass eine einvernehmliche Übertragung der Rechte an der Diensterfindung stattgefunden hat (vgl. zu den Voraussetzungen OLG Düsseldorf, a.a.O., 424 f.).
Die Erfindung ist mithin frei geworden, so dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zusteht. Der Arbeitgeber, der nach dem Freiwerden der Erfindung das Schutzrecht gleichwohl nutzt und es dem Diensterfinder vorenthält, macht sich diesem gegenüber nach § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig. Die durch die Vorenthaltung des Schutzrechtes verursachten Vermögensnachteile liegen darin, dass der Kläger wegen der Vorenthaltung Benutzungs- und Verletzungshandlungen gegenüber der Beklagten nicht geltend machen konnte.
Zur Vorbereitung dieses Schadensersatzanspruches kann der Kläger von der Beklagten die geltend gemachten Auskünfte verlangen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Schadensersatzanspruches aus § 139 Abs. 1 PatG als auch hinsichtlich des Anspruchs auf angemessene Entschädigung gemäß § 33 PatG.
2.
Dem Kläger steht hingegen auch ein Auskunftsanspruch zu, wenn man nicht der Auffassung folgt, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung getroffen wurde, nach welcher trotz der Stellung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten die Regelung des ArbEG fortgelten sollten, sondern mit der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer ein Geschäftsführerdienstvertrag zustande gekommen ist. Denn dann steht ihm ein Vergütungsanspruch aus § 612 Abs. 2 BGB wegen Erbringens einer überobligatorischen Sonderleistung zu.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger der Beklagten die Rechte an dem Streitpatent übertragen hat, weil nicht vorgetragen worden ist, ob ihm bewusst gewesen ist, dass es dafür eines eigenen Übertragungsaktes bedurft hat. Gleichwohl ist der Kläger jedenfalls auf Grund seines vormaligen Dienstverhältnisses als Geschäftsführer verpflichtet, das Streitpatent auf die Beklagte zu übertragen, so dass der Kläger die Beklagte nicht wegen unberechtigter Nutzung des Streitpatentes in Anspruch nehmen kann, weil dieser jedenfalls ein Anspruch auf Übertragung zusteht. Die Beklagte kann die Übertragung des Streitpatentes jedoch nicht unentgeltlich verlangen. Vielmehr hat sie hierfür eine besondere Erfindervergütung zu zahlen, da es sich dabei um eine überobligationsmäßige und deshalb durch die vereinbarten Geschäftsführerbezüge nicht abgegoltene Sonderleistung handelt. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer nicht selbst verpflichtet ist, sich um die Entwicklung technischer Neuerungen zu bemühen. Entsprechend seiner Stellung als Organ der Gesellschaft hat er die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen dafür zu treffen, dass in dem ihm unterstellten Aufgaben- und Wirkungsbereich die personellen und sachlichen Voraussetzungen für angestrebte technische Neuentwicklungen gegeben sind. Seine dienstvertragliche Pflicht ist es, die obersten Leitungsfunktionen des Unternehmens wahrzunehmen, d.h. die Gesellschaft nach außen zu vertreten und die Bedingungen für die Verwirklichung des Unternehmenszwecks zu gewährleisten. Eigene Erfindungen liegen in der Regel außerhalb des Bereichs der Geschäftsführerpflichten und stellen dementsprechend vergütungspflichtige Sonderleistungen dar. Sind dem Geschäftsführer allerdings kraft Dienstvertrag eigene Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zugewiesen, ist die Erfindung keine überobligationsmäßige Sonderleistung, sondern das Ergebnis einer vertraglich geschuldeten Dienstleistung und folglich mit den vereinbarten Geschäftsführerbezügen abgegolten (OLG Düsseldorf, Mitt. 1999, 378, 379 – Geschäftsführer-Erfindung; LG Düsseldorf, Entsch. 2000, 3, 7 f. – Ozonerzeuger).
Dies berücksichtigend ist die Beklagte zur Zahlung einer Sondervergütung verpflichtet. Sie hat zwar vorgetragen, dass der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten auch damit betraut gewesen sei, an Entwicklungen und Erfindungen mitzuwirken. Demgegenüber hat der Kläger jedoch vorgebracht, dass er auch während seiner Zeit als Geschäftsführer für die Bereiche zuständig gewesen sei, für die er sich auch vorher verantwortlich gezeichnet habe, nämlich den Verkauf und die Produktion. Die Mitwirkungen an Erfindungen sei in keiner Weise seine Hauptaufgabe gewesen. Konkrete Einwendungen hiergegen hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht mehr erhoben. Insbesondere hat sie nicht dargetan, dass dem Kläger kraft seines Geschäftsführer-Dienstvertrages eigene Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zugewiesen worden sind.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 709, 108 ZPO.
Streitwert: 10.000,- €
Dr. R1 R2 R3