Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Februar 2005, Az. 4a O 11/04
Rechtsmittelinstanz: 2 U 38/05
I.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags, die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents 0 154 xxx nicht mechanische Druck- oder Kopiergeräte, bei denen das in einer Entwicklerstation entwickelte und in einer Umdruckstation auf den bandförmigen Aufzeichnungsträger aufgebrachte Tonerbild in einer Fixierstation fixiert wird, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen mehrere Geräte hintereinander angeordnet sind, die gleichzeitig betrieben werden, wobei der aus dem Papieraustrittsbereich des vorhergehenden Gerätes ausgetretene Aufzeichnungsträger dem Papiereintrittsbereich des nachfolgenden Gerätes zugeführt wird und dem Papiereintritts- oder -austrittsbereich der Geräte eine Papierlängenausgleichseinrichtung in der Art eines Schlaufenziehers zugeordnet ist, in der Hauptsache erledigt ist.
II.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 1.4.1996 bis zum 10.12.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, unter Ausschluss solcher Gemeinkosten, die nicht ausschließlich den Erzeugnissen gemäß Ziffer I. zuzuordnen sind,
wobei
den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;
2.
(nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kläger zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Koten der Beklagten herauszugeben, soweit diese in der Zeit vom 1.4.1996 bis zum 10.12.2004 Gegenstand einer der unter Ziffer I. genannten Handlungen gewesen ist.
III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Geamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 1.4.1996 bis zum 10.12.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,– Euro vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Die Klägerin ist seit dem 20.1.1997 eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 154 xxx (Klagepatent), das am 10.12.1984 unter Inanspruchnahme einer deutschen Prioritätsanmeldung vom 21.2.1984 unter der Nummer 8115xxx angemeldet und dessen Erteilung am 29.6.1988 im Patentblatt bekannt gemacht wurde.
Ursprüngliche Anmelderin und zunächst eingetragene Inhaberin des Klagepatents war die A AG. Am 29.3.1996 haben die A AG, die A -A2 AG, die B- N.V. und die Klägerin eine von einem Notar in Basel beurkundete „Rahmenvereinbarung“ geschlossen. Nach Ziffer 1 der Rahmenvereinbarung schlossen die genannten Parteien „die als Anlage A beigefügte Rahmenvereinbarung über den Verkauf und die Übertragung des HLD-Geschäfts einschließlich der darin enthaltenen Anlagen 1 (eins) bis 12 (zwölf).“ Nach § 12 der Rahmenvereinbarung (Anlage A) übertrug u.a. die A AG die in der Anlage K 7 aufgeführten Patente auf die Klägerin. Auf Blatt 7 der Anlage K 7 ist das Klagepatent unter dem Titel „Laserdrucksystem für Mehrfarben- und Rückseitendruck“ mit seiner oben (in Klammern) genannten Anmeldenummer aufgeführt. Wegen des weiteren Inhalts der Rahmenvereinbarung und der Anlagen wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen K7-1 bis K7-4 verwiesen. Die Beklagte bestreitet das wirksame Zustandekommen der Vereinbarung, respektive die wirksame Übertragung des Klagepatents.
Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, hat folgenden Wortlaut:
„Nichtmechanisches Druck- oder Kopiergerät, bei dem das in einer Entwicklerstation (13) entwickelte und in einer Umdruckstation (14) auf den bandförmigen Aufzeichnungsträger (15) aufgebrachte Tonerbild in einer insbesondere nach dem Prinzip der Kaltfixierung arbeitenden Fixierstation (16) fixiert wird, dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Geräte (30, 31) hintereinander angeordnet sind, die gleichzeitig betrieben werden, wobei der aus dem Papieraustrittsbereich (32) des vorhergehenden Gerätes (30) austretende Aufzeichnungsträger (15) dem Papiereintrittsbereich (29) des nachfolgenden Gerätes (31) zugeführt wird und dass dem Papiereintritts- oder Austrittsbereich der Geräte (30, 31) eine Papierlängenausgleichseinrichtung in der Art eines Schlaufenziehers zugeordnet ist.“
Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagepatent und zeigen in Figur 4 die schematische Darstellung eines erfindungsgemäßen (Laser-)Druckgerätes für einseitigen Zweifarbendruck, in Figur 5 die vereinfachte Schnittdarstellung der Papierbahn des (Laser-) Druckgerätes und in Figur 6 die schematische ausschnittsweise Darstellung der in dem (Laser-)Druckgerät verwendeten Umlenkeinrichtung mit zugehöriger Papierlängenausgleichseinrichtung.
Die in N ansässige Beklagte zu 1) ist die deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2), die ihren Sitz in Frankreich hat. Die Beklagte zu 1) vertreibt Druckgeräte unter den Bezeichnungen X in Deutschland. Die Klägerin hat zur weiteren Erläuterung dieser Druckgeräte einen Prospekt der Beklagten zu 2) betreffend den „X1“ als Anlage K 5 vorgelegt, woraus nachfolgend die auf den Seiten 4 und 5 enthaltene Abbildung wiedergegeben wird.
Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der genannten Druckgeräten eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents.
Nachdem die Klägerin ursprünglich neben Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung auch Unterlassung beantragt hat, hat sie den Unterlassungsantrag nach Ablauf des Klagepatents am 10.12.2004 für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
wie zuerkannt, wobei – zur Klarstellung – das Ende der für die Anträge auf Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung relevanten Zeiträume (Ablauf des Klagepatents) mit in den Urteilsanspruch aufgenommen wurde.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie stellen eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Zum einen verwirklichten die angegriffenen Ausführungsformen nicht die Lehre des Klagepatents. Zum anderen fehle es hinsichtlich der Beklagten zu 2) auch an einer Verletzungshandlung, weil diese die von ihr hergestellten Drucker in Deutschland weder anbiete noch in Verkehr bringe. Vielmehr kaufe die Beklagte zu 1) die Drucker bei der Beklagten zu 2) am Leistungsort Belfort in Frankreich ein und verkaufe sie auf eigene Rechnung in Deutschland. Zudem sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert.
Demgegenüber macht es nach Ansicht der Klägerin keinen Unterschied, ob die Beklagte zu 1) die Geräte selbst unmittelbar bei der Beklagten zu 2) abhole oder ob die Beklagte zu 2) für den Transport verantwortlich zeichne. Jedenfalls sei die Beklagte zu 2) Mittäterin. Zudem begehe die Beklagte zu 2) auch als unmittelbare Täterin Patentverletzungshandlungen in Deutschland, indem sie die angegriffenen Ausführungsformen im Internet bewerbe, so wie dies aus der Anlage K 15 hervor gehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
A.
Die Klage ist zulässig, auch soweit die Klägerin beantragt, festzustellen, dass sich die Klage hinsichtlich des Unterlassungsantrags in der Hauptsache erledigt hat, nachdem die Klägerin eine entsprechende Erledigungserklärung abgegeben, die Beklagten sich dieser Erledigungserklärung aber nicht angeschlossen haben. Das Klägerin hat – entgegen der Ansicht der Beklagten – ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil sie – bei verweigerter Zustimmung der Beklagten zur Erledigung – unabhängig davon die Kosten zu tragen hätte, ob die Klage bis zur Erledigung zulässig und begründet gewesen ist. Den Beklagten kann auch nicht darin zugestimmt werden, dass bei Erhebung der Klage mit hinlänglicher Sicherheit festgestanden hat, dass sich der Unterlassungsantrag wegen Ablauf des Klagepatents vorzeitig erledigen würde. Die Klage wurde am 21.1.2004 eingereicht und das Klagepatent ist am 10.12.2004 abgelaufen. Bei einem Zeitraum von knapp 11 Monaten konnte die Klägerin berechtigterweise darauf hoffen, dass über ihr Unterlassungsbegehren vor Ablauf des Klagepatents noch erstinstanzlich entschieden werden würde. Die Klageeinreichung kann daher hier – anders in dem von den Beklagten angeführten Fall des OLG Hamm (NJW 1993, 1279) – nicht als willkürlich bezeichnet werden.
B.
Die Klage ist begründet. Der Klägerin stand der ursprünglich geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung bis zum Ablauf des Klagepatents am 10.12.2004 zu. Zudem stehen ihr die weiterhin eingeklagten Ansprüche auf Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz für den im Urteilsausspruch genannten Zeitraum gegenüber den Beklagten zu, Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 9 Nr. 1, 14, 139 Abs. 1 und 2, 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB.
I.
Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Sie ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents.
Die Klägerin ist – ausweislich des als Anlage K 3 vorgelegten Registerauszugs – seit dem 20.1.1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt als Inhaberin des Klagepatents eingetragen und als solche nach § 30 Abs. 3 S. 1 PatG zur klageweisen Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Vernichtung befugt (OLG Düsseldorf, Mitt. 98, 153, 155; Benkard, 9. Aufl., § 139 PatG, Rdn. 16). Ob das Klagepatent auf die Klägerin wirksam übertragen wurde, ist insoweit unerheblich (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Die Klägerin ist darüber hinaus aber auch zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs legitimiert. Insoweit kommt es allerdings darauf an, ob die Klägerin am 29.3.1996 auch materiellrechtlich Inhaberin des Klagepatents geworden ist, weil nur dem materiellrechtlichen Inhaber eines Ausschließlichkeitsrechts auch ein Schaden durch die Verletzung dieses Rechts entstanden sein kann. Die Frage ist zugunsten der Klägerin zu bejahen; denn der Klägerin ist – wie aus den als Anlage K 7 vorgelegten Vertragsurkunden hervorgeht – das Klagepatent mit einer Mehrzahl weiterer Patente von der ursprünglich eingetragenen Inhaberin, der A -A2 AG, infolge der mit dieser und der A Aktiengesellschaft am 29.3.1996 geschlossenen und notariell beurkundeten Rahmenvereinbarung (vgl. Anlage K 7-1) übertragen worden. Sämtliche am Abschluss der Rahmenvereinbarung beteiligten Vertreter der Vertragspartner waren jeweils mit Vollmacht ausgestattet, wie sich aus der Rahmenvereinbarung ergibt. In der als Anlage A der Rahmenvereinbarung beigefügten (weiteren) Rahmenvereinbarung, ist unter § 12 „gewerbliche Schutzrechte“ die Übertragung der in Anlage 7 aufgeführten Patente geregelt (Anlage K 7-3). Diese Anlage 7 der (weiteren) Rahmenvereinbarung (Anlage K 7-4) führt als übertragenes Patent auf Blatt 7 unter dem Tiel „Laserdrucksystem für Mehrfarben- und Rückseitendruck das Klagepatent mit seiner Anmeldenummer auf.
Die gegen die notarielle Beurkundung vorgebrachten Argumente der Beklagten greifen nicht durch. Unabhängig davon, ob deutsches oder schweizerisches Recht anzuwenden ist, ist nicht erkennbar, wieso ein Notar lediglich Beurkundungen in oder zur jeweiligen Amtssprache machen können soll. Nach deutschem Recht ist die Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache gemäß § 5 Abs. 2 BeurkungsG rechtlich möglich und zulässig, sofern der Notar der fremden Sprache hinreichend kundig ist. Aus dem von den Beklagten zitierten § 20b EP ZGB folgt nichts anderes. Es geht um Erklärungen und Tatsachen, die der Notar in eigener Wahrnehmung gemacht hat. Sofern der Notar englisch spricht, kann er auch beurkunden, ob bzw. das dies die Vertragspartner können. Auf die Frage der Amtssprache kommt es nicht an. Bedenken erwachsen lediglich dann, wenn der Notar selbst nicht hinreichend englisch spricht. Dies ist jedoch seitens der Beklagten nicht vorgetragen. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Verweis auf § 128 BGB verfängt mithin nicht. Es handelt sich nicht um eine bloße Unterschriftsbeglaubigung.
Das Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich des Nichtverlesens der (englischsprachigen) Urkunden ist unerheblich angesichts der vorgelegten Vertragsurkunde, in der gerade anderes niedergeschrieben wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die beurkundeten Vorgänge tatsächlich nicht vorgenommen wurden, sind nicht erkennbar. Die Anlage K 7 – 4 ist trotz der Streichungen verschiedener Rubriken verständlich und klar. Der Bestimmtheitsgrundsatz ist gewahrt. Das Anlagenkonvolut ist auch nicht zusammenhangslos. Es ist erkennbar, welche Anlage was enthält und wie sie zueinander in Bezug stehen. Die Klägerin hat dies schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen. Schließlich mangelt es nicht am Erfordernis der Einheitlichkeit einer notariellen Urkunde und des Vorhandenseins der erforderlichen Apostille. Zwar ist dies den auszugsweise vorgelegten Kopien nicht zu entnehmen. Es folgt jedoch aus Nr. 5 des notariellen Vertrages (Anlage K-7-1, S. 4). Dass dort etwas anderes beurkundet wurde als tatsächlich geschehen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
II.
Das Klagepatent betrifft ein nichtmechanisches Druck- oder Kopiergerät.
In der Klagepatentschrift wird zum Stand der Technik erläuternd ausgeführt, dass nichtmechanische Druckgeräte bekannt seien, bei denen mit Hilfe eines Lasers oder magnetischer Aufzeichnungsmittel auf einer Fotoleitertrommel oder einer magnetosensitiven Trommel ein latentes Bild erzeugt wird, das durch Auftragen von Toner in einer Entwicklerstation entwickelt und dann in einer Umdruckstation auf einen bandförmigen Aufzeichnungsträger übertragen wird. Das lose auf dem Aufzeichnungsträger befindliche, aus Toner bestehende Bild wird mit Hilfe einer Schmelzfixiereinrichtung, wie sie z. B. aus der DE-OS 2 717 260 bekannt ist, fixiert. Der bandförmige Aufzeichnungsträger wird dann über einen automatischen Papierstapel abgelegt.
Neben der üblichen Wärmeschmelzfixierung, die auch in nach dem xerografischen Prinzip arbeitenden Kopiergeräten zur Anwendung gelangt, ist es aus der DE-B 3 048 477 und der EP- A 0 056 079 bei Laserdruckern bekannt – so wird weiter in der Klagepatentschrift ausgeführt – Fixierstationen zu verwenden, bei denen die Fixierung des Tonergemisches über Fixiermitteldampf erfolgt.
Bei der hohen Druckleistung von Laserdruckern von ca. 100 Seiten pro Minute und mehr spielt der Papierverbrauch eine große Rolle. Daher wurden mehrfach Versuche unternommen den Laserdrucker so auszugestalten, dass damit auch die Rückseite der Papierbahn bedruckt werden kann. Dies ist jedoch problematisch, weil durch die bekannte Wärmeschmelzfixierung im Drucker ein Bügeleffekt auftritt, der ein erneutes Bedrucken, etwa der Rückseite, verhindert.
Bei schnellen Druckern ist zudem der Mehrfarbendruck problematisch. Aus der US-A 3 991 713 ist es zwar bei Kopiergeräten bekannt, am Umfang der Fotoleitertrommel mehrere Entwicklerstationen mit verschiedenfarbigen Tonern anzuordnen; die Übertragung dieser Lehre auf einen Laserdrucker scheitert aber an der geforderten hohen Druckgeschwindigkeit. Diese hohe Druckgeschwindigkeit führt zu einer Vermischung der einzelnen Toner untereinander. Die häufig erforderliche Reinigung der einzelnen Entwicklerstationen würde den Druckerbetrieb ständig unterbrechen.
Aus der DE-A 3 324 996 ist es allgemein bekannt, zwei Druckgeräte mit einer Papierwendeeinrichtung zu verkoppeln, um beide Seiten bedrucken zu können. Die Druckgeräte weisen eine Warmfixierstation auf.
Nach den Angaben des Klagepatents liegt diesem das Problem („die Aufgabe“) zugrunde, ein nichtmechanisches Druck- oder Kopiergerät der genannten Art so auszugestalten, dass es sowohl für Rückseitendruck als auch für Mehrfarbendruck geeignet ist.
Das soll nach Patentanspruch 1 durch die nachfolgende Merkmalskombination erreicht werden:
Nichtmechanisches Druck- oder Kopiergerät,
1. bei dem das Tonerbild, das
1.1. in einer Entwicklerstation (13) entwickelt
und
1.2. in einer Umdruckstation (14) auf den bandförmigen Aufzeichnungsträger (15) aufgebracht wurde,
1.3 in einer insbesondere nach dem Prinzip der Kaltfixierung arbeitenden Fixierstation (16) fixiert wird.
2. Mehrere Geräte (30, 31)
2.1. sind hintereinander angeordnet und
2.2. werden gleichzeitig betrieben,
2.3. wobei der aus dem Papieraustrittsbereich (32) des vorhergehenden Gerätes (30) austretende Aufzeichnungsträger (15) dem Papiereintrittsbereich (29) des nachfolgenden Gerätes (31) zugeführt wird
und
2.4. dem Papiereintritts- oder Austrittsbereich der Geräte (30, 31) eine Papierlängenausgleichseinrichtung in der Art eines Schlaufenziehers zugeordnet ist.
In den Vorteilsangaben wird dargelegt, dass bei Verwendung nichtmechanischer Druck- oder Kopiergeräte, bei denen in der Fixierstation nach dem Prinzip der Kaltfixierung gearbeitet wird, mehrere Geräte hintereinander angeordnet werden können, die gleichzeitig betrieben werden. Durch diesen Simultanbetrieb kann sowohl Mehrfarbendruck als auch Rückseitendruck ausgeführt werden.
III.
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen die in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre wortsinngemäß. Das ist zwischen den Parteien hinsichtlich der Merkmale 1, 1.1 und 1.2 sowie der Merkmale 2 und 2.1 bis 2.3 – zu Recht – unstreitig, so dass es insoweit keiner weiteren Erläuterungen bedarf. Die angegriffenen Ausführungsformen entsprechen darüber hinaus aber auch den Merkmalen 1.3 und 2.4.
1.) Merkmal 1.3 sieht vor, dass das Tonerbild – nachdem es in einer Entwicklerstation entwickelt und in einer Umdruckstation auf den bandförmigen Aufzeichnungsträger aufgebracht wurde, Merkmale 1.1 und 1.2 – in einer insbesondere nach dem Prinzip der Kaltfixierung arbeitenden Fixierstation fixiert wird.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Fixierstation nach der Lehre des Klagepatents zwingend nach dem Prinzip der Kaltfixierung arbeiten müsse und dieses Merkmal bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht verwirklicht sei, weil diese – unstreitig – nach dem „flash fusing“ (Blitzfixierungs)-Verfahren arbeiteten, bei dem es sich – streitig – um ein Wärmeschmelzfixierungsverfahren handele.
Den Darlegungen der Beklagten zum Verständnis des Merkmals 1.3 kann nicht beigetreten werden. Entscheidend ist insoweit aus Sicht des Durchschnittsfachmanns die technische Funktion des Merkmals im Rahmen der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre. Danach soll ein nicht mechanisches Druck- oder Kopiergerät beschrieben werden, bei dem mehrere gleichzeitig arbeitende Geräte hintereinander angeordnet sind, um den bandförmigen Aufzeichnungsträger sowohl rückseitig als auch mehrfarbig zu bedrucken (vgl. Klagepatent, Sp. 2. Z. 4 ff.), wobei die Merkmale 2.3 und 2.4 den Übergang des Aufzeichnungsträgers zwischen den hintereinander angeordneten Geräten näher bestimmen, worauf an späterer Stelle noch näher einzugehen sein wird. Entscheidend für das Verständnis des Merkmals 1.3. ist jedoch, dass die Fixierstation nach einem Verfahren arbeitet, das ein erneutes Bedrucken, insbesondere für den Rückseitendruck, überhaupt erst ermöglicht. Nach den Erläuterungen des Klagepatents ist dies bei der im Stand der Technik bekannten Wärmeschmelzfixierung im Drucker nicht möglich gewesen. Denn dabei tritt ein ein erneutes Drucken – zumindest kurzfristig – verhindernder Bügeleffekt auf (Sp. 1, Z. 39 ff.). Demgegenüber können mehrere Geräte hintereinander angeordnet werden bzw. kann der Aufzeichnungsträger mehrfach bedruckt werden, wenn in der Fixierstation nach dem Verfahren der Kaltfixierung gearbeitet wird (Sp. 2, Z. 16 ff.). Das bedeutet aber nicht, dass es für die Lehre aus Anspruch 1 des Klagepatents zwingend erforderlich ist, dass die Fixierstation ein Verfahren der Kaltfixierung anwendet. Vielmehr heißt es ausdrücklich und im Einklang mit den genannten Stellen der Beschreibung des Klagepatents, dass die Fixierstation „insbesondere“ „nach dem Prinzip“ der Kaltfixierung arbeiten soll. Entscheidend ist daher allein, dass eine Fixierung erfolgt, die ein Bedrucken ermöglicht, so wie dies insbesondere bei einer ein Kaltfixierungsverfahren ausübenden Fixierstation der Fall ist.
Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer gegenteiligen Meinung auf Anspruch 1 der Anmeldung des Klagepatents verweisen, ist dies unbehelflich. Die Anmeldeunterlagen zählen nicht zu den in Art. 69 Abs. 1 EPÜ sowie dem Auslegungsprotokoll zu Art. 69 EPÜ vorgesehenen Auslegungsmitteln und sind deshalb auch nicht zur Auslegung des Patentanspruchs heranzuziehen (vgl. BGH, GRUR 2002, 612, 614 – Kunststoffrohrteil).
Die angegriffenen Druckgeräte arbeiten nach dem Verfahren des „flash fusing“ (Blitzfixierung). Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei diesem Verfahren um ein Verfahren der Kalt- oder der Wärmefixierung handelt. Darauf kommt es jedoch für die Frage der Verwirklichung des Merkmals 1.3 nicht an, weil die Lehre des Klagepatents lediglich eine Arbeitsweise fordert, die – wie insbesondere das Verfahren nach dem Prinzip der Kaltfixierung – den Bügeleffekt vermeidet. Das aber ist bei den angegriffenen Ausführungsformen nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien der Fall, weil auch bei dem „flash-fusing“-Verfahren unstreitig kein Bügeleffekt auftritt, die Druckbpapierbahnen vielmehr problemlos kurzfristig mehrfach bedruckt werden können.
2.) Die in Rede stehenden Druckgeräte der Beklagten verwirklichen darüber hinaus auch das Merkmal 2.4, wonach dem Papiereintritts- oder Austrittsbereich der Geräte eine Papierlängenausgleichseinrichtung in der Art eines Schlaufenziehers zugeordnet sein soll.
Die Beklagten vertreten unter Bezugnahme auf Spalte 2, Zeilen 64 ff. die Ansicht, dass eine Papierlängenausgleichseinrichtung mit zwei Umlenkrollen, nämlich einer ortsfest angeordneten und einer längs verschieblichen vorgesehen sei, die motorisch betrieben werde, wobei die längs verschiebliche Umlenkrolle in eine Ruhe- und eine Papiereinlegeposition bringbar sei. Zudem müsse der Papierlängenausgleich erfolgen, indem der Motor der Umlenkeinrichtung eine Rückstellkraft auf die zweite Umlenkrolle ausübe, wodurch das Papier gespannt werde. Auch in dieser Beurteilung vermag die Kammer den Beklagten nicht zu folgen.
Die erfindungsgemäß vorgesehene Papierlängenausgleichseinrichtung dient – wie sich bereits im Namen andeutet – dem Ausgleich der Papierlänge. Zudem soll sich die Papierbahn in einer konstanten Spannung befinden (vgl. Sp. 2. Z. 64 ff.; Sp. 7, Z. 26 f.). Die Papierlängenausgleicheinrichtung soll in der Art eines Schlaufenziehers arbeiten. Es soll also die Papierschlaufe durch Ziehen soweit verlängert oder durch Nachgeben soweit verkürzt werden, dass stets hinreichend Papierbahn zur Verfügung steht und die Papierbahn dauerhaft unter der gewünschten Spannung gehalten werden kann. Dafür weist die in den Figuren 5 und 6 beispielhaft gezeigte erfindungsgemäße Papierlängenausgleichsvorrichtung neben einer ortsfesten ersten Umlenkrolle 42 eine zweite über einen Motor und Seilzüge zwischen einer Ruhe- und einer Papiereinlegeposition längsverschieblichen Umlenkrolle 46. Indem sich die Umlenkrolle 46 zwischen einem hinteren Anschlag im Bereich des Schalters 49 und einer Position im Bereich des Abtastelements 50 bewegt, verlängert („zieht“) oder verkürzt sie die Schlaufe, die die Papierbahn bildet, im Bereich vor der ortsfesten Umlenkrolle 42 und gewährleistet so, dass die Papierbahn stets konstant gespannt ist. Ist die Papierbahn zu lang, fährt die Umlenkrolle in Richtung des Schalters 49, ist die Papierbahn zu kurz, bewegt sie sich in Richtung des Abtastelements 50.
Bei den angegriffenen Ausführungsformen ist – wie aus dem als Anlage K 5 vorgelegten und im Tatbestand wiedergegebenen Prospekt der Beklagten hervorgeht – im Papieraustrittsbereich des ersten Druckers ein Bauteil angeordnet, in dem die Papierbahn so geführt ist, dass sie schlaufenartig nach unten herunterhängt. Zudem ist auf der Innenseite der Schlaufe ein von der Klägerin im Verhandlungstermin als „Lappen“ bezeichnetes Teil erkennbar. Diese Vorrichtung dient offensichtlich dem Längenausgleich der Papierbahn zwischen den beiden hintereinander geschalteten Druckern. Die Vorrichtung ist räumlich-körperlich so ausgestaltet, dass die Erdanziehungskraft auf die Papierbahn wirken kann und sich infolgedessen eine Schlaufe bildet. Der Längenausgleich wird dadurch bewirkt, dass entweder, wenn das erste Gerät schneller arbeitet als das zweite, sich die Schlaufe vergrößert, oder aber, wenn das zweite Gerät schneller ist als das erste, sich die Schlaufe verkürzt. Zudem wird die Papierbahn aufgrund der Schwerkraft unter einer konstanten Spannung gehalten. Das gilt ohne weiteres für den Fall, dass das erste Gerät schneller arbeitet, weil sich dann die Schlaufe vergrößert. Ist hingegen das zweite Gerät schneller, so hält der als „Lappen“ bezeichnete, in der Papierschlaufe angeordnete Teil die Papierbahn zurück und bewirkt damit, dass die Papierbahn sich weiterhin einer konstanten Spannung befindet. Auch die Papierlängenausgleichseinrichtung der angegriffenen Ausführungsformen ist damit, wenn nicht als Schlaufenzieher, so doch zumindest nach Art eines Schlaufenziehers ausgebildet, indem sie sich durch ihre räumlich-körperliche Ausgestaltung die Erdanziehungskraft zum Ziehen der Schlaufe zunutze macht.
IV.
1.) Der Klägerin stand bis zum Ablauf des Klagepatents der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG.
Beide Beklagte sind patentrechtlich verantwortlich. Die Beklagte zu 1) vertreibt unstreitig die angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland, so dass sie eine Patentverletzung begangen hat. Verantwortlich für die patentverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1) ist aber auch die Beklagte zu 2), wobei dahin gestellt bleiben kann, ob sich diese Verantwortlichkeit aus Mittäterschaft oder Beihilfe ergibt. Denn dafür ist es hinreichend, wenn ein im Ausland ansässiges Unternehmen den patentverletzenden Gegenstand einem im Inland ansässigen Vertriebsunternehmen in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes Deutschland überlassen und damit den inländischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht hat (BGH, GRUR 2002, 599 – Funkuhr). Dabei kann es auch keinen Unterschied machen, ob und bis zu welchem Zeitpunkt das im Ausland ansässige Unternehmen nach den vertraglichen Vereinbarungen der an der Versendung und dem Import beteiligten Unternehmen noch im Eigentum oder Besitz des patentverletzenden Gegenstandes gewesen ist (BGH, a.a.O.). Danach ist auch die Beklagten zu 2) patentrechtlich verantwortlich. Als Fachunternehmen weiß sie unzweifelhaft von dem Klagepatent, bei dem es sich im Übrigen um ein auch in Frankreich geltendes europäisches Patent handelt. Zudem ist offensichtlich, dass die Beklagte zu 2), wenn sie die angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten zu 1) überlässt, davon Kenntnis hat, dass diese die Drucker in Deutschland vertreiben wird.
2.) Außerdem kann die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz verlangen, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen hätten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können. Da es überdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kläger an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner, §§ 830, 840 BGB. Soweit die Beklagte zu 1) – erstmals mit ihrer Duplik vom 18.1.2005 – geltend macht, sie existiere erst seit einem Tag im Verlauf des Monats April 2002, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Es fehlt nicht nur die Angabe des genauen Datums. Es wird auch nicht vorgetragen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände, die Beklagte zu 1) erst ab diesem Zeitpunkt existiert haben soll. Das angekündigte Protokoll ist im Verhandlungstermin nicht überreicht worden. Der angebotene Zeugenbeweis ist nicht zu erheben, weil dies auf einen prozessrechtlich unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen würde.
3. Damit die Klägerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, sind die Beklagten ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 242, 259 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt und die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben zudem über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b PatG. Die danach geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu II. 1. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.
4. Die Beklagten sind schließlich zur Vernichtung bzw. Herausgabe verpflichtet, soweit es sich um Ausführungsformen handelt, die vor Ablauf des Klagepatents Gegenstand einer patentverletzenden Handlung i.S.v. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG gewesen sind, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a PatG (vgl. Busse, 6. Aufl., § 140a PatG, Rdn. 19, 9). Unverhältnismäßigkeit ist von den Beklagten nicht geltend gemacht worden.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt bis 10.12.2004 300.000,– Euro,
danach beläuft er sich auf 150.000,– Euro