4a O 72/08 – Lawinen-Verschütteten-Suchgerät

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1095

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. Februar 2009, Az. 4a O 72/08

Rechtsmittelinstanz: 2 U 42/09

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit einem bereits vor Erteilung des Klagepatents liegenden Zeitpunkt ausschließliche Lizenznehmerin des zwischenzeitlich erteilten deutschen Patents 10 2004 027 xxx (Klagepatents), dessen eingetragener Inhaber Herr A ist. Dieser ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 23. März 2006 veröffentlicht. Das Klagepatent steht unangefochten in Kraft.
Die Beklagte ist das für Deutschland zuständige Vertriebsunternehmen der B AG, eines schweizerischen Konzerns, der Sportartikel herstellt. Gestützt auf das Klagepatent nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung sowie Erstattung vorprozessualer Abmahnkosten in Anspruch.

Das Klagepatent betrifft ein Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (nachfolgend auch: LVS-Gerät) und ein Verfahren zu Ortung eines Senders. Der im vorliegenden Rechtsstreit als verletzt geltend gemachte Vorrichtungsanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

Lawinen-Verschütteten-Suchgerät zur Ortung eines Senders, wobei zum Absuchen eines Suchgebietes das Suchgerät (1) in einem Winkelbereich von Suchwinkeln schwenkbar ist, der das Suchgebiet überdeckt, mit
– einer Suchantenne (28) mit einer Richtcharakteristik zum Empfang von Sendersignalen des Senders (22, 24) aus einer momentanen Suchrichtung,
– einem Magnetfeldsensor (30),
– einer Signalverarbeitungseinrichtung zur Erzeugung von Verarbeitungssignalen aus den Sendersignalen und
– einer Ausgabeeinheit (10, 14, 15), der die Verarbeitungssignale zugeführt werden, zur Ausgabe von Ergebnissignalen, welche die Verarbeitungssignale repräsentieren, an den Benutzer,
dadurch gekennzeichnet, dass
der Magnetfeldsensor (30) das Erdmagnetfeld betreffende Sensorsignale an die Signalverarbeitungseinrichtung (36-48) ausgibt,
die Sensorsignale als Verarbeitungssignal der Ausgabeeinheit (10) zugeführt werden und
jedem empfangenen Sendersignal ein fester Suchwinkel (φ) relativ zum Erdmagnetfeld (μ), zugeordnet wird.

Die Beklagte bewirbt und vertreibt in Deutschland LVS-Geräte unter der Bezeichnung „C“ (nachfolgend auch: angegriffene Ausführungsform), von denen die Klägerin als Anlage K6 ein Exemplar im Original vorgelegt hat. Das Handbuch zur angegriffenen Ausführungsform liegt dem Gericht als Anlage K7 vor.
Befindet sich die angegriffene Ausführungsform im Suchmodus (Search), sind verschiedene Suchphasen zu unterscheiden. Die primäre Suchphase (auch Erstsignalsuche genannt), in der der Lawinenkegel vom Benutzer systematisch abgesucht wird, dauert vom Beginn der Suche bis zum Empfang des ersten deutlich hörbaren Signals (vgl. Anlage K7, Seite 12 unter Punkt 4.1.1). Mit dem Empfang eines ersten deutlich hörbaren Signals, was unter normalen Bedingungen in einer Entfernung von etwa 60 Metern von einem Sender der Fall ist, ist die primäre Suchphase beendet. An sie schließt sich die sekundäre Suchphase an. Diese unterfällt wiederum in eine Phase der Grobortung (betreffend den Suchbereich ab Erstempfang eines Signals bis in unmittelbare Umgebung des Verschütteten) und der Feinortung (auch Punktortung genannt, beginnend in wenigen Metern Entfernung vom Sender; vgl. Anlage K7, Seite 13 unter Punkt 4.1.2). In der Phase der Feinortung wird das angegriffene Gerät, und zwar unter Verwendung spätestens zu diesem Zeitpunkt tätiger dreier Antennen, unmittelbar über die Schneeoberfläche geführt und der Punkt mit der geringsten Distanzanzeige wird vom Benutzer systematisch eingekreuzt (vgl. Anlage K7, Seite 16 rechte Spalte). Eine Führung des Suchenden erfolgt in der Feinortungsphase ausschließlich durch die Entfernungsanzeige.
Die für die Frage einer Verletzung des Klagepatents allein relevante Phase der Grobortung (in der Diktion der Klägerin: „sekundäre Suchphase“) gliedert sich ihrerseits in zwei Phasen, eine analoge Phase und eine Ortungsphase, welche die Klägerin als „erste“ und „zweite sekundäre Suchphase“ bezeichnet.
Die analoge Phase zeichnet sich dadurch aus, dass Signale der Sender ausschließlich über die Längsantenne (auch: X-Antenne) der angegriffenen Ausführungsform empfangen werden. Die weiteren in dem angegriffenen LVS-Gerät vorhandenen Antennen, die Y- und Z-Antenne, sind in der analogen Phase nicht in Betrieb. Empfängt das Gerät über die X-Antenne ein erstes deutlich hörbares Signal, was den Übergang von der primären in die sekundäre Suchphase markiert, wird ein Richtungspfeil auf dem Display zugeschaltet. Dieser zeigt, da die Wahrscheinlichkeit eines Signalempfangs bei axialer Ausrichtung der Längsantenne am größten ist, auf dem Display stets „nach oben“, nämlich in Richtung der Längsantenne, die parallel zur Gehäuselängsachse der angegriffenen Ausführungsform angeordnet ist. Mittels eines in dem angegriffenen LVS-Gerät enthaltenen Magnetfeldsensors behält der Richtungspfeil auf dem Display sodann seine ursprüngliche Ausrichtung bei, die er bei Empfang des ersten Signals unter Berücksichtigung der Gehäuselängsachse erhalten hat. Bei einer Drehung des LVS-Geräts um seine vertikale Achse wird der Richtungspfeil um den Winkel in umgekehrter Richtung gedreht, um den das Gerät gegenüber seiner ursprünglichen Ausrichtung gedreht wurde. Der Richtungspfeil behält auf diese Weise seine Ausrichtung zur Umgebung bei. Er bleibt so lange sichtbar, wie das LVS-Gerät regelmäßig im Abstand von etwa einer Sekunde ein Sendersignal empfängt, und verschwindet nach drei erfolglosen Versuchen, ein Sendersignal zu empfangen. In diesem Fall wechselt das LVS-Gerät wieder in die primäre Suchphase, der Richtungspfeil wird ausgeblendet. Andernfalls wird der Richtungspfeil nach etwa 15 Sekunden automatisch wieder auf die dann aktuelle Längsachse (Richtung der Längsantenne, frontale Ausrichtung) zurückgeführt und sodann nachgeführt, wie soeben im Zusammenhang mit dem ersten empfangenen Signal beschrieben.
In der (digitalen) Ortungsphase wird zusätzlich zur Längsantenne auch die Querantenne (Y-Antenne) aktiviert. Die Antennen sind jeweils nur abwechselnd aktiv. Ob die Y-Antenne der angegriffenen Ausführungsform für ihre Aktivierung hinreichend deutliche Signale ab einer Entfernung von etwa 45-40 m oder aber erst ab 35-25 m vom Sender empfangen kann (gleichbedeutend mit dem Übergang von der analogen in die Ortungsphase), ist zwischen den Parteien umstritten. Bei noch geringerem Abstand zum Sender wird auch die dritte Antenne (Z-Antenne) zugeschaltet. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob dies bereits in der Ortungsphase ab etwa zwölf Metern Entfernung zum Sender geschieht (so die Beklagte) oder erst bei weniger als fünf Metern, was nach Auffassung der Klägerin bereits die Phase der Feinortung darstelle. Der Magnetfeldsensor des „C“ dient auch in der Ortungsphase allein zur Beibehaltung der Richtung des Anzeigepfeils während der Signalpausen von grundsätzlich einer Sekunde, gegebenenfalls auch mehreren Sekunden, wenn einzelne Sendersignale nicht empfangen werden können. Die Richtung des Sendersignals, an der sich der Richtungspfeil jeweils neu ausrichtet, wird in der Ortungsphase mittels der mehreren (unstreitig zumindest zwei) Antennen bestimmt, welche die Signale des Senders abwechselnd empfangen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 04. Juni 2007 (Anlage K9) ließ die Klägerin die Beklagte erfolglos abmahnen und diese sowie ihre(n) Geschäftsführer zur Abgabe einer vorgefertigten und dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu Gunsten des eingetragenen Klagepatentinhabers und der Klägerin auffordern. Die vorbereitete Erklärung umfasste die Verpflichtung der Beklagten und ihrer Geschäftsführer, die im Zusammenhang mit der Abmahnung entstandenen rechts- und patentanwaltlichen (jeweils 1,3-fachen) Geschäftsgebühren aus einem Gegenstandswert von EUR 500.000,– – in Höhe von insgesamt EUR 7.829,60 – zu erstatten.

Die Klägerin stützt ihren Verletzungsvorwurf ausschließlich auf die Funktion der angegriffenen Ausführungsform in der Phase der Grobortung (der von ihr so bezeichneten „sekundären Phase“), und zwar sowohl während der analogen Phase („ersten sekundären Phase“) als auch während der Ortungsphase („zweiten sekundären Phase“). Sie ist der Ansicht, sowohl in der analogen Phase als auch in der Ortungsphase zeige sich, dass die angegriffene Ausführungsform von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch mache. Für die Verwirklichung der geschützten Lehre genüge es, wenn der Richtungspfeil in beiden Teilphasen der Grobortungsphase auf der Grundlage der Signale des Magnetfeldsensors in seiner Ausrichtung nachgeführt wird, wie es bei der angegriffenen Ausführungsform während der gesamten Grobortung, das heißt in ihren beiden Teilphasen, unstreitig geschieht. Dass das angegriffene LVS-Gerät im Sinne des Klagepatents jedem empfangenen Sendersignal einen festen Suchwinkel zuordne, sei schon für diese Pfeilnachführung zwingend erforderlich.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist,
zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland
Lawinen-Verschütteten-Suchgeräte zur Ortung eines Senders
anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, die
– zum Absuchen eines Suchgebietes in einem Winkelbereich von Suchwinkeln, der das Suchgebiet überdeckt, schwenkbar sind,
– eine Suchantenne mit einer Richtcharakteristik zum Empfang von Sendersignalen des Senders aus einer momentanen Suchrichtung,
– einen Magnetfeldsensor,
– eine Signalverarbeitungseinrichtung zur Erzeugung von Verarbeitungssignalen aus den Sendersignalen und
– eine Ausgabeeinheit aufweisen, der die Verarbeitungssignale zugeführt werden, um die Ergebnissignale, die die Verarbeitungssignale repräsentieren, an den Benutzer auszugeben,
und folgende weitere Merkmale aufweisen:
– der Magnetfeldsensor gibt an die Signalverarbeitungseinrichtung das Erdmagnetfeld betreffende Sensorsignale aus,
– die Sensorsignale werden als Verarbeitungssignal der Ausgabeeinheit zugeführt und
– jedem empfangenen Sendersignal wird ein fester Suchwinkel relativ zum Erdmagnetfeld zugeordnet;

II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Auskunft über die Handlungen gemäß Ziffer I. seit dem 23. April 2006 zu erteilen (einschließlich der nach Schluss der mündlichen Verhandlung begangenen Handlungen), und zwar unter Angabe
a) der erhaltenen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen,
b) der getätigten Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der Gestehungskosten, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren und dem erzielten Gewinn,
wobei der Beklagten vorbehalten wird, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 23. April 2006 entstanden ist und noch entstehen wird;

IV. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 7.829,60 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,

hilfsweise für den Fall ihrer Verurteilung,
es ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.

Sie bestreitet eine Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform. Die geschützte technische Lehre setze die Kombination einer einzigen Suchantenne mit Richtcharakteristik zum Empfang von Sendersignalen aus einer momentanen Suchrichtung mit einem Magnetfeldsensor zum Zwecke der Zuordnung eines festen Suchwinkels zu jedem empfangenen Sendersignal voraus, um die Richtung, in der sich der Sender befindet, feststellen zu können. Bei der angegriffenen Ausführungsform, die zudem (wie im Tatsächlichen unstreitig ist) über mehrere rechtwinklig zueinander angeordnete Antennen verfüge, finde eine solche Zuordnung nicht statt. In beiden Teilphasen der Grobortung diene der Magnetfeldsensor des angegriffenen LVS-Geräts vielmehr allein zur Beibehaltung der Ausrichtung des Richtungspfeils bei einer zwischen zwei empfangenen Sendersignalen vorgenommenen Drehung des Geräts, was als „Kompassfunktion“ bezeichnet werden könne. In der analogen Phase finde überhaupt keine Richtungsbestimmung statt, in der Ortungsphase erfolge die Richtungsbestimmung ausschließlich auf der Grundlage der von zwei bzw. drei Antennen empfangenen Sendersignale, ohne dass für die Richtungsbestimmung auf Signale des Magnetfeldsensors zurückgegriffen werden müsste. Einen Einfluss auf die Richtungsbestimmung habe das durch den Magnetfeldsensor detektierte Erdmagnetfeld bei dem angegriffenen LVS-Gerät mithin in keiner der genannten Phasen.
Die Beklagte meint, die angegriffene Ausführungsform mache auch mit äquivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf freien Stand der Technik, und zwar in Gestalt der EP 0 733 916 A2 (Anlage B1).
Die mit dem Klageantrag zu IV. geltend gemachten Abmahnkosten seien angesichts des mit EUR 300.000,- angegebenen Streitwertes der Klage (gegenüber der Abmahnung zugrunde liegenden EUR 500.000,-) jedenfalls überhöht.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Erstattung vorprozessualer Aufwendungen aus §§ 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 PatG; §§ 242, 259; 670, 677, 683 Satz 1 BGB nicht zu. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG.

I.
Das Klagepatent betrifft ein Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (LVS-Gerät) zur Ortung eines Senders, wobei das Suchgerät zum Absuchen eines Suchgebietes, in dem der Sender vermutet wird, durch einen Benutzer in einem Winkelbereich geschwenkt wird, der das Suchgebiet überdeckt (Abschnitt [0001] der Klagepatentschrift, Anlage K4, auf die sich weitere Verweise ohne Zusatz jeweils beziehen).
LVS-Geräte werden üblicherweise von allen Skifahrern einer Gruppe getragen, die sich abseits gesicherter Pisten bewegen. Sie weisen einen Sender auf, der im Sendebetrieb ein kurzes unmoduliertes Sendesignal auf einer (genormten) Frequenz von 457 kHz sendet. Wird ein Teil der Gruppe von einer Lawine verschüttet, schalten die übrigen Mitglieder ihre Geräte auf Empfang und versuchen, die Verschütteten anhand der von deren Sendern ausgesendeten Signale zu lokalisieren. Das Sendesignal wird mit einer Frequenz von etwa einem Hertz getaktet (Abschnitte [0002] und [0003]).
Wie die Klagepatentschrift einleitend ausführt, erzeugen herkömmliche Geräte für eine Ortung nach Gehör aus dem aufgefangenen Sendesignal bei 457 kHz durch Heruntermischen einen hörbaren Suchton mit einer Frequenz von etwa 2 kHz. Da die eingebaute Antenne dieser Art von LVS-Geräten eine ausgeprägte Richtcharakteristik besitzt, kann durch Drehen des Empfangsgerätes und Suchen des Lautstärke-Maximums bzw. -Minimums die Richtung der maximalen Feldstärke des verschütteten Senders bestimmt werden. Dies wird in der Klagepatentschrift insoweit als nachteilig beschrieben, als diese Technik von dem Suchenden hohe Konzentration und Übung erfordert und gerade bei weiter entfernten Sendern geringe Umgebungsgeräusche voraussetzt (Abschnitt [0004]). Eine besondere Herausforderung für den Suchenden stelle es dar, wenn sein LVS-Gerät die Signale mehrerer Verschütteter zeitgleich empfängt. Die Ortung rein nach Gehör erfordere hier außerordentlich viel Übung und eine umständliche Suchstrategie (Abschnitt [0007]).
Im Stand der Technik – die Beschreibung nennt hierfür beispielhaft die Gebrauchsmuster AT 006 120 U2 und (richtig:) DE 298 13 723 U1 – waren auch Geräte mit mehreren, rechtwinklig zueinander angeordneten Antennen bekannt, um dem Suchenden auch ohne Übung und in Stresssituationen die Suche zu vereinfachen (vgl. Abschnitte [0005] und [0009]). Durch Umschalten zwischen den Antennen mit unterschiedlicher Ausrichtung kann hier die Empfangsrichtung des Sendersignals bestimmt werden. An dieser Lösung mit mehreren Antennen kritisiert es die Klagepatentschrift allerdings als nachteilig, dass sich die Antennen gegenseitig beeinflussen, und zwar auch dann, wenn sie abgeschaltet sind, so dass die Empfänger-Empfindlichkeit des Gerätes insgesamt darunter leide. Insbesondere bei großen Entfernungen über 50 Metern soll eine Richtungsbestimmung fast nicht möglich sein. Des Weiteren sei diese Technik sehr empfindlich gegenüber Störungen, so dass die Richtungsanzeige unter nicht optimalen Bedingungen stark streue (Abschnitt [0006]). Schließlich erweise sich das Vorsehen mehrerer Empfangsantennen als sehr aufwändig und unpraktisch (Abschnitt [0009]).
GPS-Signale seien für eine Suche nach Lawinenverschütteten schließlich denkbar ungeeignet (Abschnitt [0011]).

Vor dem Hintergrund dieses, insbesondere angesichts des durch die Druckschrift AT 006 120 U2 gegebenen Standes der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein Lawinen-Verschütteten-Suchgerät bereitzustellen, welches die Position mindestens eines Verschütteten auf zuverlässige Weise selbsttätig bestimmt (Abschnitt [0014]).

Anspruch 1 des Klagepatents schlägt zur Lösung eine Vorrichtung vor, die sich durch die Kombination folgender Merkmale auszeichnet:

Lawinen-Verschütteten-Suchgerät zur Ortung eines Senders,
1. wobei zum Absuchen eines Suchgebietes das Suchgerät (1) in einem Winkelbereich von Suchwinkeln schwenkbar ist, der das Suchgebiet überdeckt.
Das Suchgerät beinhaltet:
2. ein Suchantenne (28) mit einer Richtcharakteristik zum Empfang von Sendersignalen des Senders (22, 24) aus einer momentanen Suchrichtung,
3. einen Magnetfeldsensor (30),
4. eine Signalverarbeitungseinrichtung zur Erzeugung von Verarbeitungssignalen aus den Sendersignalen und
5. eine Ausgabeeinheit (10, 14, 15), der die Verarbeitungssignale zugeführt werden, um die Ergebnissignale, die die Verarbeitungssignale repräsentieren, an den Benutzer auszugeben.
6. Der Magnetfeldsensor (30) gibt das Erdmagnetfeld betreffende Sensorsignale an die Signalverarbeitungseinrichtung (36-48) aus.
7. Die Sensorsignale werden als Verarbeitungssignal der Ausgabeeinheit (10) zugeführt.
8. Jedem empfangenen Sendersignal wird ein fester Suchwinkel (φ) relativ zum Erdmagnetfeld (μ) zugeordnet.

Wie die Beschreibung des Klagepatents herausstellt (Abschnitt [0016]), besteht ein wesentlicher Gedanke der Erfindung nach dem Klagepatent darin, dass ein Suchgerät zur Lösung der oben genannten Aufgabe im Idealfall wie ein Radar arbeiten und die Antenne ständig um einen Winkelbereich von beispielsweise 180° drehen würde. Weil dabei bekannt sei, in welchem Winkel die Antenne gerade steht, könne zu jedem Zeitpunkt ein empfangenes Signal mit der jeweiligen Feldstärke dem momentanen Winkel der Antenne zugeordnet werden. Die Antenne in derart idealer Weise ständig wie ein Radar um einen Winkelbereich von etwa 180° rotieren zu lassen, sei in der Praxis allerdings nicht durchführbar. Immerhin werde beim Gegenstand des Klagepatents die Drehung um 180° jedoch dadurch erreicht, dass die suchende Person das Gerät beim Gehen in der Hand halte und nach links und rechts schwenkt, wie es bei der Anwendung von Suchgeräten nach dem Stand der Technik bekannt sei. Das Problem bestehe nun darin festzustellen, in welchem Winkel zu einem äußeren Bezugskoordinatensystem sich das Gerät zu einem gegebenen Zeitpunkt gerade befindet.
Zum Zwecke dieser Feststellung ist es nach den Ausführungen der Klagepatentbeschreibung (Abschnitt [0017]) zum einen prinzipiell denkbar, Informationen über den momentanen Suchwinkel durch die Auswertung der Signale von Beschleunigungs- oder Rotationssensoren zu erhalten. In der Praxis führten hierbei jedoch Anfangswertprobleme und die konstante Erdbeschleunigung zu großen Fehlern. Zum anderen könnten Informationen über den Suchwinkel unter Umständen aus der Auswertung des GPS-Signals gewonnen werden. Dem stünden jedoch die relativ hohen Kosten eines GPS-Empfängers und die für Rettungsanwendungen im Allgemeinen unzureichende Verfügbarkeit ausreichender GPS-Signale entgegen (Abschnitt [0018]).
Erfindungsgemäß soll statt dieser prinzipiell denkbaren, aber jeweils nachteiligen Lösungen zur Feststellung des momentanen Suchwinkels des LVS-Geräts das Erdmagnetfeld als ein derartiges, festes und permanent verfügbares Bezugskoordinatensystem herangezogen werden. Unter Verwendung des Erdmagnetfeldes ist zu jeder Zeit die Zuordnung des empfangenen Sendersignals eines Senders zu einem festen Suchwinkel möglich (Abschnitt [0019]).

II.
Die angegriffene Ausführungsform macht entgegen der Annahme der Klägerin auch in den beiden Teilphasen der Grobortung (zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform in der primären Suchphase und der Phase der Feinortung für die Frage einer Verletzung des Klagepatents irrelevant ist) von der geschützten technischen Lehre keinen Gebrauch. Sowohl in der analogen Phase (Tätigkeit nur der Längsantenne) als auch in der Ortungsphase (Tätigkeit der Längs- und zumindest der Querantenne) fehlt es jedenfalls an einer Verwirklichung des Merkmals 8, wonach jedem empfangenen Sendersignal ein fester Suchwinkel relativ zum Erdmagnetfeld zugeordnet wird. Was das Klagepatent unter dieser Zuordnung nach Merkmal 8 versteht, ist unter Berücksichtigung der gesamten technischen Lehre durch Auslegung des Patentanspruchs zu bestimmen (§ 14 PatG).

1.
Die Parteien streiten im Zusammenhang mit den Merkmalen 1 und 2 grundlegend über die Frage, ob die technische Lehre des Klagepatents auf ein LVS-Gerät mit lediglich einer Suchantenne beschränkt ist, so dass es bereits aus dem Schutzbereich herausführt, wenn wie bei der angegriffenen Ausführungsform mehrere Antennen vorhanden sind, mag von diesen mehreren Antennen in bestimmten Suchphasen (so bei der angegriffenen Ausführungsform in der primären Phase und in der analogen Phase der sekundären Suchphase, also vor Zuschaltung der Querantenne) auch nur eine, die Längsantenne, in Betrieb sein. Die Beklagte meint, das Klagepatent grenze sich bewusst gegenüber einer aus dem Stand der Technik bekannten Lösung ab, bei der die Richtung, aus der Sendersignale empfangen werden, durch mehrere Antennen bestimmt und sodann die hierauf basierende Richtungsanzeige mittels eines Kompasses (lediglich) nachgeführt wird. Diese Technik sei aus der EP 0 733 916 A2 (Anlage B1) vorbekannt und es könne erwartet werden, dass sie dem Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents geläufig sei. Jedenfalls letzterem, der vergleichenden Bezugnahme auf die EP 0 733 916 A2, vermag die Kammer jedoch nicht zu folgen. Es bestehen grundlegende Bedenken dagegen, die EP 0 733 916 A2 zur abgrenzenden Auslegung des Klagepatents heranzuziehen, da diese Druckschrift im Klagepatent – anders als zahlreiche andere Druckschriften – nicht erwähnt wird. Das Klagepatent ist vielmehr ausgehend von seinen Ansprüchen unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen der Klagepatentschrift (§ 14 PatG) und vor dem Hintergrund des allgemeinen Wissens eines Fachmanns auf dem Gebiet des Klagepatents auszulegen. Dass der angesprochene Fachmann hierbei auch die EP 0 733 916 A2 zur abgrenzenden Auslegung heranzieht, erscheint der Kammer nicht naheliegend, da in der Beschreibung umfangreicher anderer Stand der Technik erwähnt und gewürdigt wird, es an einem Hinweis auf die EP 0 733 916 A2 jedoch fehlt.
Auch ungeachtet der Relevanz der EP 0 733 916 A2 für das Verständnis der geschützten Lehre muss jedoch nach Auffassung der Beklagten die Richtungsbestimmung nach dem Klagepatent darauf beruhen, dass eine einzelne Suchantenne mit einer Richtcharakteristik Sendersignale aus einer momentanen Suchrichtung empfängt (Merkmal 2) und ein Magnetfeldsensor (Merkmal 3) zu einem konkret empfangenen Sendersignal die räumliche Orientierung der Suchantenne im Raum unter Zugrundelegung des Erdmagnetfeldes ermittelt und „jedem empfangenen Sendersignal ein fester Suchwinkel zum Erdmagnetfeld zugeordnet wird“ (so der Wortlaut des Merkmals 8). Ob dem zu folgen ist, kann im Ergebnis dahin stehen, weil es jedenfalls an einer Verwirklichung des Merkmals 8 fehlt.
Das geschützte LVS-Gerät soll zur „Ortung eines Senders“ dienen (so die gattungsbestimmende Zweckangabe vor Merkmal 1). Wie Abschnitt [0014] erkennen lässt, versteht das Klagepatent darunter die selbsttätige Bestimmung der Position mindestens eines Verschütteten (und das heißt: eines mit ihm verschütteten Senders) auf zuverlässige Weise. Berücksichtigt man den in der Beschreibung gewürdigten Stand der Technik, erkennt der Fachmann, dass die Ortung ursprünglich nach Gehör stattfand, indem die Richtung der maximalen Feldstärke des verschütteten Senders bestimmt wurde, und zwar nach Maßgabe der Lautstärke eines aus dem Sendersignal auf etwa 2 kHz heruntergemischten akustischen Signals (Abschnitt [0004]). Nach der anderen gewürdigten vorbekannten Technik (Abschnitte [0005] ff.) wird mittels mehrerer rechtswinklig zueinander angeordneter Empfangsantennen die Richtung des zu suchenden Senders bestimmt. Beide Ausprägungen des Standes der Technik kritisiert die Klagepatentschrift aus unterschiedlichen, oben bereits erwähnten Gründen als unzureichend und will eine zuverlässigere Ermittlung der Position des Verschütteten ermöglichen (Abschnitt [0014]). Es hält jedoch erkennbar an der Bestimmung einer Richtung, in der sich der Verschüttete befindet, fest. Der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents entnimmt der Beschreibung daher, dass eine Ortung stets die Bestimmung der Richtung des aufzufindenden Senders voraussetzt. Nicht ausreichend ist demgegenüber, wenn lediglich das Signal eines zu ortenden Senders detektiert wird, ohne bereits eine Angabe darüber treffen zu können, in welcher Richtung sich dieser Sender ausgehend von Suchgerät befindet. Der Klagepatentschrift lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie sich von diesem Vorverständnis einer „Senderortung“ lösen und bereits dem Empfang eines Sendersignals ohne Richtungszuordnung genügen lassen will.
Gemäß Merkmal 1 soll das Suchgerät zum Absuchen des Suchgebietes in einem Winkelbereich von Suchwinkeln, der das Suchgebiet überdeckt, schwenkbar sein. Merkmal 8 greift den Begriff des Suchwinkels wieder auf, indem es vorsieht, dass jedem empfangenen Sendersignal ein fester Suchwinkel relativ zum Erdmagnetfeld zugeordnet wird. Dies ist scheinbar nach Art eines Verfahrensanspruchs formuliert, setzt daher im Rahmen des Vorrichtungsanspruchs 1 voraus, dass das geschützte LVS-Gerät zur Zuordnung eines solchen festen Suchwinkels zu jedem empfangenen Sendersignal nach seiner technischen Ausgestaltung geeignet sein, mithin eine Funktionseinheit aufweisen muss, die die erwähnte Zuordnung vornimmt. Unter Suchwinkel versteht die Klagepatentschrift die momentane Ausrichtung des Suchgeräts, das ja (wie Merkmal 1 ausdrücklich voraussetzt) schwenkbar sein muss. Damit ist jedoch keine beliebige Schwenkbarkeit gemeint, da jedes (notwendigerweise portable) LVS-Gerät selbstverständlich ein einem allgemeinen Sinne schwenkbar ist, also im Raum frei hin und her bewegt werden kann. Die gesonderte Erwähnung der Schwenkbarkeit im Anspruch spricht vielmehr dafür, dass dem patentgemäß möglichen Schwenkvorgang funktional eine Bedeutung zukommen muss. Die Schwenkbarkeit soll es gemäß Merkmal 1 gerade ermöglichen, ein Suchgebiet abzusuchen, und zwar in einem Winkelbereich von Suchwinkeln, der das Suchgebiet überdeckt. Ausweislich des Merkmals 1 knüpft das Klagepatent damit grundsätzlich an demjenigen Stand der Technik an, nach dem die Ortung des verschütteten Senders durch Drehen des Empfangsgerätes und Suchen des Lautstärke-Maximums entsprechend der maximalen Feldstärke erfolgen soll (Abschnitt [0004]). Entsprechend ist vorgesehen, dass der Benutzer des geschützten LVS-Geräts dieses zwar nicht – wie es gemäß Abschnitt [0016] dem „Idealfall“ entspräche – wie ein Radar ständig um 180° hin und her dreht, wohl aber beim Gehen in der Hand hält und es nach links und rechts schwenkt, „wie es bei der Anwendung von Suchgeräten nach dem Stand der Technik bekannt ist“ (Abschnitt [0016]). Im Zusammenhang mit dem beschriebenen Ausführungsbeispiel führt die Beschreibung dann allerdings aus (Abschnitt [0059]), dass der Suchende das Suchgerät zu Beginn des Suchvorgangs „einige Male um ca. 180 Grad hin- und herschwenkt“; jedenfalls im Übrigen soll eine automatische Ortung des Verschütteten jedoch „aus der natürlichen Schwenkbewegung des Suchenden bzw. Benutzers“ erfolgen (Abschnitt [0058]). Eine „manuelle Peilung wie bei herkömmlichen Geräten“, das heißt das Halten des Suchgeräts in Richtung des stärksten Signals, sei nicht erforderlich (Abschnitte [0058] und [0059]).
Der technischen Lehre des Klagepatents entspricht daher auch ein solches LVS-Gerät, das über lediglich eine Suchantenne mit Richtcharakteristik verfügt. Diese ist für die Ortung des Senders (was zunächst zumindest den „Empfang von Sendersignalen des Senders aus einer momentanen Suchrichtung“, Merkmal 2, voraussetzt) grundsätzlich ausreichend, weil das Suchgerät und mit ihm die Suchantenne nach Merkmal 1 zum Absuchen eines Suchgebiets geschwenkt werden soll. Damit ist jedoch noch keine Entscheidung darüber getroffen, ob sich der Schutzbereich des Patentanspruchs 1 auch auf Geräte mit nur – das heißt maximal – einer Suchantenne beschränken lässt, mit der Folge, dass bereits das Vorhandensein mehrerer Suchantennen in dem Gerät aus dem Schutzbereich herausführen würde. Das Wort „eine“ (Suchantenne) wäre dann als Zahlwort, nicht als unbestimmter Artikel zu verstehen. Für eine derartige Beschränkung mag der Umstand sprechen, dass die Klagepatentschrift an Geräten mit mehreren, rechtwinklig zueinander angeordneten Antennen umfangreiche Kritik übt (vgl. Abschnitte [0006] und [0009]), weil sich mehrere Antennen gegenseitig beeinflussten, auch wenn sie abgeschaltet seien, und mehrere Empfangsantennen aufwändig und unpraktisch seien. Diese Kritik ist keineswegs nur auf die Richtungsbestimmung bei großen Entfernungen über 50 Metern beschränkt, bei denen die so gewonnene Richtungsanzeige als nicht brauchbar bezeichnet wird (Abschnitt [0006] Mitte), sondern sie gilt hinsichtlich der Empfindlichkeit gegenüber Störungen (Abschnitt [0006] a.E.) und des unpraktischen Aufwandes durch mehrere Empfangsantennen (Abschnitt [0009]) auch unabhängig von der Entfernung. Andererseits weist die Klagepatentschrift den Fachmann im Zusammenhang mit der Beschreibung von Ausführungsbeispielen in Abschnitt [0093] in einem Klammerzusatz darauf hin, dass das erfindungsgemäße Suchgerät nicht nur eine einzige Suchantenne aufweisen könne, sondern („natürlich“) die Verwendung mehrerer Antennen in einem erfindungsgemäßen Suchgerät ebenso möglich sei. Ob der von der Beklagten im Termin vertretenen Ansicht zu folgen ist, dabei handele es sich lediglich um einen „kryptischen Hinweis“ „erst ganz hinten in der Klagepatentschrift“, den der Fachmann bei der Beschäftigung mit der Klagepatentschrift angesichts ihrer allgemeinen Beschreibung ignorieren werde, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Klärung. Denn ungeachtet der streitigen Auslegung des Merkmals 2 fehlt es der angegriffenen Ausführungsform jedenfalls an einer Signalverarbeitungseinrichtung mit der technischen Eignung, jedem empfangenen Sendersignal einen festen Suchwinkel relativ zum Erdmagnetfeld zuzuordnen (Merkmal 8). Für das Verständnis dieses Merkmals ist es unerheblich, ob sich mit Merkmalen 1 und 2 eine Beschränkung auf maximal eine Suchantenne mit Richtcharakteristik verbindet oder nicht. Denn das geschützte LVS-Gerät soll zumindest auch mit nur einer Antenne in der Lage sein, die Richtung eines Verschütteten im erfindungsgemäßen Zusammenspiel der empfangenen Sendersignale und der Sensorsignale des Magnetfeldsensors zuverlässig zu bestimmen.
Dies soll insbesondere dadurch ermöglicht werden, dass gemäß Merkmal 8 jedem empfangenen Sendersignal ein fester Suchwinkel relativ zum Erdmagnetfeld zugeordnet wird. Die Lehre des Klagepatents beruht auf der Erkenntnis, dass es in der Suchsituation praktisch nicht ohne ein äußeres festes und permanentes Bezugskoordinatensystem möglich ist festzustellen, in welchem Winkel sich das Suchgerät zu einem bestimmten Zeitpunkt befindet (Abschnitt [0016] a.E.). Als ein solches Bezugskoordinatensystem soll erfindungsgemäß das Erdmagnetfeld herangezogen werden. Damit ist, so wird in der Beschreibung erläutert, zu jeder Zeit die Zuordnung des empfangenen Sendersignals zu einem festen Suchwinkel möglich (Abschnitt [0019]). Der in Anspruch 1 zu Merkmalen 1 und 8 verwendete Begriff des „Suchwinkels“ bezeichnet die momentane Ausrichtung des Suchgeräts während der erfindungsgemäß möglichen Schwenkbewegung. In diesem Sinne wird der (auslegungsfähige wie der Auslegung bedürftige) Begriff des „Suchwinkels“ in der Klagepatentschrift einheitlich verwendet, im Zusammenhang mit den Vorrichtungsansprüchen 1 bis 15 etwa in den Abschnitten [0017], [0018], [0019], [0023], [0026], [0027], im Kontext der Verfahrensansprüche 16 bis 30 in den Abschnitten [0036], [0037], [0040] und [0042] der Beschreibung. Demgegenüber bezeichnet der in der Klagepatentschrift ebenfalls verwendete Begriff des „Sendersuchwinkels“ die (letztlich als Ergebnis der erstrebten Ortung zu bestimmende) Richtung des Senders. Der „Sendersuchwinkel“ wird in Unteranspruch 5 erstmals genannt und wird aus den Suchwinkeln berechnet, stellt sich also als das Ergebnis eines Verarbeitungsprozesses dar (so ausdrücklich die Beschreibung in Abschnitten [0024]: „Berechnung eines Sendersuchwinkels“; [0025]: „aus mindestens zwei Winkelsignalen den Sendersuchwinkel zu bestimmen“; [0028]: „Ausgabe von Ergebnissignalen (…), die den Sendersuchwinkel repräsentieren“ und zum Verfahrensanspruch 15 in den Abschnitten [0041], [0042] und [0044]: „des errechneten Sendersuchwinkels“; Hervorhebungen jeweils nur hier).
Dem Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents erschließt sich aus dem Zusammenspiel der Merkmale 1 und 8, dass je ein Suchwinkel jedem empfangenen Sendersignal als (im Hinblick auf das Erdmagnetfeld „fester“) Suchwinkel zugeordnet werden soll. Eine solche interne, feste und reproduzierbare Zuordnung eines ganz bestimmten Suchwinkels zu jedem empfangenen Sendersignal ist Voraussetzung für die Errechnung eines Sendersuchwinkels, was zwar nicht Gegenstand der Hauptanspruchs 1, wohl aber der Vorrichtungs-Unteransprüche 5, 6, 7 und 15 ist. Anspruch 1 schafft mit der Zuordnung gemäß Merkmal 8 die Voraussetzung dafür, dass aus den empfangenen Sendersignalen, von denen jedem ein fester Suchwinkel relativ zum Erdmagnetfeld zugeordnet wird, die Richtung des Senders (das heißt der Sendersuchwinkel; vgl. Unteranspruch 5) berechnet und sinnvoller Weise über eine Ausgabeeinheit grafisch angezeigt werden kann (so Unteranspruch 7).
Zu diesem Zweck sehen Merkmale 3 und 6 einen Magnetfeldsensor vor, der das Erdmagnetfeld betreffende Sensorsignale an die Signalverarbeitungseinrichtung ausgibt. Nach Merkmal 7 werden die Sensorsignale als Verarbeitungssignal einer Ausgabeeinheit zugeführt. Aus der erfindungsgemäßen Anordnung der Signalverarbeitungseinrichtung zwischen dem Magnetfeldsensor und der Ausgabeeinheit ergibt sich, dass die Zuführung der Sensorsignale als Verarbeitungssignale an die Ausgabeeinheit durch die Signalverarbeitungseinrichtung erfolgt. Merkmal 8 fordert schließlich, dass jedem empfangenen Sendersignal ein fester Suchwinkel relativ zum Erdmagnetfeld zugeordnet wird, ohne zugleich ausdrücklich anzugeben, durch welche Funktionseinheit des beanspruchten LVS-Geräts dies erfindungsgemäß geschehen soll. Aus dem Zusammenhang des Vorrichtungsanspruchs 1 folgt jedoch, dass auch diese Zuordnung anspruchsgemäß durch die Signalverarbeitungseinrichtung vorgenommen wird. Denn ihr werden sowohl die Sendersignale zugeleitet (damit die Signalverarbeitungseinrichtung aus ihnen Verarbeitungssignale erzeugt, Merkmal 4, und diese der Ausgabeeinheit zuführt, Merkmal 5) als auch die das Erdmagnetfeld betreffenden Sensorsignale, die der Magnetfeldsensor detektiert (Merkmale 3 und 6). Unter diesen Umständen liegt es aus Sicht des Fachmanns nahe, dass dann auch die Zuordnung eines festen Suchwinkels relativ zum Erdmagnetfeld zu jedem Sendersignal (Merkmal 8) durch die Signalverarbeitungseinrichtung vorgenommen wird, denn allein ihr liegen beide genannten Signale in unverarbeiteter Form vor und eine andere Funktionseinheit, die für die genannte Zuordnung in Betracht käme, ist in Patentanspruch 1 nicht vorgesehen. Die Signalverarbeitungseinrichtung dient damit sowohl der Verarbeitung der Sender- als auch der Sensorsignale, die sie von der Suchantenne mit Richtcharakteristik (Merkmale 2 und 4) einerseits und dem Magnetfeldsensor (Merkmale 3 und 6) andererseits erhält.
Darauf deuten auch die Unteransprüche 2 und 4 sowie die diesbezügliche Beschreibung in Abschnitt [0020] hin. Ihnen ist zu entnehmen, dass der Magnetfeldsensor drei das Erdmagnetfeld betreffende Sensorsignale an die Signalverarbeitungseinrichtung ausgibt, damit diese aus den Sender- und den Sensorsignalen Winkelsignale erzeugt, die eine Empfangsfeldstärke in Abhängigkeit von einem Suchwinkel repräsentieren. Wenngleich die Zahl der ausgegebenen Sensorsignale (drei; allein durch diese Angabe unterscheidet sich Unteranspruch 2 überhaupt von Hauptanspruch 1) sowie die Erzeugung eines Winkelsignals durch die Signalverarbeitungseinrichtung erst Gegenstand der Unteransprüche 2 und 4 sind, deutet sich doch auch darin an, dass die in Merkmal 8 vorgesehene Zuordnung eines festen Suchwinkels relativ zum Erdmagnetfeld zu jedem empfangenen Sendersignal nach der technischen Lehre des Klagepatents durch die Signalverarbeitungseinrichtung zu erfolgen hat. Bei dem in Figur 3 wiedergegebenen erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel wird die Zuordnung der aus den Sensordaten gewonnenen Suchwinkel zu den aus den gerade gemessenen Senderdaten hervorgehenden Verarbeitungssignalen durch das Ortsschätzungsmodul (48) als die Signalverarbeitungseinrichtung des dargestellten Ausführungsbeispiels realisiert. Wie die folgenden Unteransprüche 5 bis 7 belegen, ist die Signalverarbeitungseinrichtung in Weiterentwicklungen der allgemeinen technischen Lehre zugleich dazu ausgebildet, anhand der Winkelsignale den Sendersuchwinkel, in dem sich der Sender befindet, zu berechnen und gegebenenfalls über die aus Merkmal 5 des Hauptanspruchs bereits bekannte Ausgabeeinheit an den Benutzer auszugeben.
Mögen darin auch Weiterentwicklungen der allgemeinen technischen Lehre liegen, muss doch auch schon im Rahmen des Anspruchs 1 die Signalverarbeitungseinrichtung die ihr durch die Merkmale des Anspruchs 1 zugedachten Funktionen erfüllen: Sie muss Verarbeitungssignale aus den Sendersignalen erzeugen (Merkmal 4) und an die Ausgabeeinheit weiterleiten (Merkmal 5) können, Sensorsignale vom Magnetfeldsensor empfangen (Merkmal 6) und auch diese als Verarbeitungssignal der Ausgabeeinheit zuführen können (Merkmal 7), und zwar in der Art, dass jedem empfangenen Sendersignal ein fester Suchwinkel relativ zum Erdmagnetfeld zugeordnet wird (Merkmal 8). Eine anspruchsgemäße Verarbeitung von (Sender- und Sensor-) Signalen in der Signalverarbeitungseinrichtung liegt infolgedessen nicht schon dann vor, wenn nur irgendeine „Verarbeitung“ der detektierten Signale erfolgt, sondern nur dann, wenn auf der Grundlage der Sensorsignale gemäß Merkmal 8 jedem empfangenen Sendersignal auch ein fester Suchwinkel relativ zum Erdmagnetfeld zugeordnet wird. Die Verarbeitung in der Signalverarbeitungseinrichtung muss darauf gerichtet sein, dass dies erfolgt, oder anders ausgedrückt: Die Signalverarbeitungseinrichtung muss so ausgestaltet sein, dass diese Zuordnung zu jedem empfangenen Sendersignal vorgenommen wird, um die Richtung des aufzufindenden Senders zu ermitteln. Denn darin liegt die Zweckbestimmung des geschützten LVS-Geräts „zur Ortung“, das heißt Richtungsbestimmung, eines Senders. Die Zuordnung dient ausweislich Abschnitt [0019] der Beschreibung dazu, dass der momentane Suchwinkel des LVS-Geräts zu jeder Zeit relativ zum Erdmagnetfeld als dem patentgemäßen Bezugskoordinatensystem bestimmt werden kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass das Gerät feststellen kann, in welchem Umfang das Suchgerät geschwenkt wurde (welchen Suchwinkel es also bei einem aktuell empfangenen Sendersignal aufweist), und dass es diesen Suchwinkel bei der Auswertung der während der Schwenkbewegung empfangenen Sendersignale zur Berechnung des (im Zusammenhang mit den Unteransprüchen 5, 6, 7 und 15 so genannten) Sendersuchwinkels berücksichtigen kann (vgl. Abschnitt [0024]).
In der Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels ist dies dahingehend zum Ausdruck gebracht, dass durch Verwendung des Magnetfeldsensors (und eines optionalen Neigungssensors) „erfindungsgemäß jeder Richtung, in die das Suchgerät 1 gehalten wird, in Bezug auf den gemessenen Magnetfeldvektor µ ein fester Suchwinkel φ zugewiesen“ werden kann (Abschnitt [0071]). Dies ist erforderlich, weil durch das erfindungsgemäß mögliche Schwenken des LVS-Geräts der Winkel der Suchantenne relativ zum Erdmagnetfeld kontinuierlich verändert wird (vgl. die Schilderung des „Idealfalls“ Radar in Abschnitt [0016], die das Klagepatent für praktisch nicht durchführbar hält und durch das Schwenken des Geräts nach links und rechts ersetzen will). Außerhalb der von Anspruch 1 erfassten technischen Lehre, wofür diese jedoch die notwendigen Voraussetzungen schafft, kann in einem Ortsschätzungsmodul (48) der Ort des mindestens einen empfangenen Senders ermittelt werden (vgl. Abschnitt [0085]), indem die Empfangsfeldstärke σ als Funktion des Suchwinkels φ gebildet wird (Abschnitt [0086]). Für alle Winkelsignalelemente eines Aufzeichnungsintervalls kann dann durch Verknüpfung mit den Suchwinkeln φ der Sendersuchwinkel und damit der Ort des Senders geschätzt werden (Abschnitt [0087]). Im Falle des konkreten Ausführungsbeispiels erfolgt im Ortsschätzungsmodul (48) die bereits von Merkmal 8 des Anspruchs 1 vorausgesetzte Zuordnung der erfindungsgemäß aus den Sensordaten gewonnenen Suchwinkel φ zu den aus den gerade gemessenen Sendersignalen hervorgehenden Verarbeitungssignalen, die die momentane Empfangsfeldstärke eines Senders angeben (so ausdrücklich Abschnitt [0085] a.E.). Mit der einzigen Ausnahme, dass die in Anspruch 1 funktional allgemein so bezeichnete Signalverarbeitungseinrichtung im dargestellten Ausführungsbeispiel spezieller als „Ortsschätzungsmodul 48“ bezeichnet wird, beschreibt dies den Vorgang, zu dem die anspruchsgemäße Signalverarbeitungseinrichtung bereits nach Maßgabe des Merkmals 8 in der Lage sein muss, nämlich jedem empfangenen Sendersignal einen festen Suchwinkel relativ zum Erdmagnetfeld zuzuordnen, um damit zumindest die Voraussetzungen zu schaffen, die Richtung des verschütteten Senders (den Sendersuchwinkel) in weiteren Arbeitsschritten, die nicht mehr Gegenstand des Anspruchs 1 sind, rechnerisch zu ermitteln.
Die Zuordnung eines festen Suchwinkels zu jedem empfangenen Sendersignal nach Merkmal 8 muss daher für eine Ortung eines Senders durch ein im Winkelbereich von Suchwinkeln, der das Suchgebiet überdeckt, schwenkbares und im Gebrauch geschwenktes Suchgerät bereits vor und zum Zwecke der Vornahme einer Richtungsbestimmung – und zwar als deren Voraussetzung – erfolgen. Gleichwohl setzt Anspruch 1 noch nicht voraus, dass daraus auch ein Empfangswinkel für das konkrete Sendersignal (ein Sendersuchwinkel) berechnet wird; dies ist erst Gegenstand der Unteransprüche 5 ff., wofür die technische Lehre nach Anspruch 1 jedoch die zwingenden Voraussetzungen schafft: die feste Zuordnung eines festen Suchwinkels (die aktuelle Ausrichtung des LVS-Geräts relativ zum Erdmagnetfeld) zu jedem empfangenen Sendersignal als Grundlage für die außerhalb der allgemeinen technischen Lehre stehende Berechnung bzw. Schätzung des Ortes des Senders.

2.
Eine derartige Zuordnung findet bei der angegriffenen Ausführungsform weder in der analogen Phase noch in der Ortungsphase statt.

a)
Während der analogen Phase, in der nur die Längsantenne in Betrieb ist und der Richtungspfeil bei Erstempfang eines Sendersignals (bzw. nach weiteren 15 Sekunden) stets in Richtung der Gehäuselängsachse ausgerichtet wird, werden die vom Magnetfeldsensor detektierten Sensorsignale des Erdmagnetfeldes lediglich dazu verwendet, den Richtungspfeil in der Zwischenzeit in der Weise nachzuführen, dass eine veränderte Ausrichtung des Gerätes gegenüber dem Erdmagnetfeld in der Anzeige des Richtungspfeils korrigiert wird. Die angegriffene Ausführungsform verwendet die Sensorsignale damit ausschließlich für die Nachführung des Richtungspfeils in den Zeiträumen zwischen diesen Ereignissen. Eine Zuordnung eines festen Suchwinkels relativ zum Erdmagnetfeld zu jedem empfangenen Sendersignal setzt dies nicht voraus.
Das Argument der Klägerin, auch die Nachführung mache die Zuordnung eines festen Suchwinkels notwendig, überzeugt nicht. Für die Funktion der Pfeilnachführung ist es vielmehr ausreichend, wenn die Ausrichtung des LVS-Geräts am Anfang des betreffenden Zeitraums, in dem die Nachführung erfolgen soll (hier also bei Empfang eines ersten Sendersignals oder eines weiteren Sendersignals nach Ablauf von 15 Sekunden), relativ zum Erdmagnetfeld ermittelt wird und die aktuelle Verdrehung des Geräts (wiederum relativ zum Erdmagnetfeld ermittelt) dazu in Beziehung gesetzt wird. Erforderlich ist damit lediglich ein kontinuierlicher Vergleich zwischen der aktuellen Lage des Geräts im Raum mit seiner Ausrichtung im Anfangszeitpunkt als Bezugsgröße, wobei als Maßstab in beiden Situationen das Erdmagnetfeld herangezogen wird. Richtig ist, dass einem Sendersignal, das den Beginn des „Nachführungszeitraums“ markiert, ein Sensorsignal zugeordnet werden muss, um den Maßstab für die anschließende Pfeilnachführung zu bilden. Es ist jedoch nicht erkennbar, in welcher Weise es für die Pfeilnachführung notwendig sein sollte, jedem empfangenen Sendersignal einen festen Suchwinkel, also die aktuelle Ausrichtung des Geräts im Raum, zuzuordnen. Für die Pfeilnachführung wird lediglich die relative Ausrichtung bei dem relevanten ersten oder nach 15 Sekunden erneuten Sendersignalempfang benötigt, um die jeweils aktuelle Abweichung hierzu durch Abgleich der Sensorsignale (gleichermaßen in Orientierung am Erdmagnetfeld) ermitteln zu können. Einer Zuordnung der Ausrichtung zu jedem Sendersignal bedarf es hingegen nicht.
Soweit die Klägerin – erstmals in der Replik – die Ansicht vertreten hat, ein fester Suchwinkel müsse bei der angegriffenen Ausführungsform bereits deswegen bestimmt werden, damit diese mehrere Verschüttete gleichzeitig orten und suchen könne, sind die Voraussetzungen dieser Schlussfolgerung nicht schlüssig dargetan. Die Klägerin beruft sich darauf, das angegriffene Gerät verfüge über die Funktionalität, auf dem Display zwischen verschiedenen Verschütteten (V1 und V2) hin und her zu schalten. Bei Auswahl des Verschütteten V1 zeige der Richtungspfeil in Richtung des V1-Signals. Bei einem Umschalten auf den Verschütteten V2 erscheine sofort der Richtungspfeil für V2 und sei auch in der analogen Phase nicht stets in Richtung der Längsantenne zur Gehäusefront ausgerichtet, sondern könne in jede Richtung zeigen. Das angegriffene Gerät müsse daher auf bereits vorhandene Daten zugreifen und daraus die aktuelle Suchrichtung berechnen können. Dem ist die Beklagte in der Duplik mit dem Verweis darauf entgegen getreten, bei der gleichzeitigen Ortung mehrerer Verschütteter „merke“ sich die angegriffene Ausführungsform keineswegs die Position eines aktuell nicht ausgewählten Verschütteten. Der Pfeil für einen in der Anzeige „wieder aktivierten“ Sender zeige nicht sofort in die betreffende Richtung, sondern erst dann, wenn der nächste Sendeimpuls dieses Verschütteten empfangen werde. Wohin er sodann zeige, hänge davon ab, ob sich das Gerät in der analogen Phase (Pfeil immer zur Gerätefront) oder in der Ortungsphase (Ermittlung der Pfeilrichtung durch mehrere Antennen) befindet. Nachdem die Klägerin diesem Vorbringen im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegen getreten ist, kann sich auch aus der Fähigkeit der angegriffenen Ausführungsform, mehrere Verschüttete gleichzeitig zu orten, kein Hinweis auf eine Zuordnung eines festen Suchwinkels relativ zum Erdmagnetfeld zu jedem empfangenen Sendersignal ergeben.
Darüber hinaus ist in der analogen Phase nicht erkennbar, dass bei der angegriffenen Ausführungsform eine „Signalverarbeitung“ im Sinne des Klagepatents erfolgt. Die Klägerin meint, auch für ein Nachführen des Richtungspfeils aufgrund der durch den Magnetfeldsensor ermittelten Verdrehung des LVS-Geräts sei eine solche Signalverarbeitung erforderlich, weil die um die Verdrehung korrigierte Ausgabe des Richtungspfeils eine „Verarbeitung“ der Sensorsignale voraussetze. Dem ist nicht zu folgen. Die Sensorsignale werden bei der angegriffenen Ausführungsform vielmehr direkt der Ausgabeeinheit zugeführt, ohne dass eine anspruchsgemäße Verarbeitung erfolgt. Im Rahmen der allgemeinen technischen Lehre dient die in Merkmalen 5 und 7 genannte Ausgabeeinheit zur Ausgabe von Ergebnissignalen, die die Verarbeitungssignale repräsentieren, an den Benutzer. Zu diesem Zweck werden der Ausgabeeinheit zum einen die Verarbeitungssignale zugeführt (Merkmal 5), die von der Signalverarbeitungseinrichtung aus den Sendersignalen erzeugt wurden (Merkmal 4), zum anderen die Sensorsignale (Merkmal 7), die die Signalverarbeitungseinrichtung aus den Signalen des Magnetfeldsensors in ein Verarbeitungssignal umgewandelt hat (Merkmal 6). Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht kann damit eine „Verarbeitung“ von Signalen als Voraussetzung dafür, dass ein Display für die Anzeige eines Richtungspfeils überhaupt angesteuert werden kann, keine patentgemäße Signalverarbeitung darstellen, eine Einheit, in der eine solche „Verarbeitung“ (lediglich) zu Anzeigezwecken stattfindet, also auch nicht als Signalverarbeitungseinrichtung im Sinne des Anspruchs 1 gelten. Nach dem Funktionsgefüge des Klagepatents werden von der Ausgabeeinheit „Ergebnissignale“ ausgegeben (vgl. Merkmal 5); zu diesem Zweck werden ihr durch die Signalverarbeitungseinrichtung „Verarbeitungssignale“ zugeführt (Merkmale 5 und 7), wobei die Ergebnissignale Verarbeitungssignale repräsentieren (so Merkmal 5). Wenn folglich zum Zwecke der Ausgabe von Ergebnissignalen eine Umwandlung von Signalen erfolgt, die von der Signalverarbeitungseinrichtung an die Ausgabeeinheit gelangen, ist dies ausschließlich die Aufgabe der Ausgabeeinheit, nicht der Signalverarbeitungseinrichtung. Eine „Verarbeitung“ der Sensorsignale, die ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, den Richtungspfeil unter Berücksichtigung der Sensorsignale nachzuführen, kann daher keine anspruchsgemäße Verarbeitung durch eine Signalverarbeitungseinrichtung darstellen.

b)
Auch in der Ortungsphase findet keine patentgemäße Zuordnung nach Merkmal 8 statt. Während der Ortungsphase erfolgt die Angabe des Richtungspfeils im Hinblick auf einen konkreten Sender ausschließlich durch die mehreren Suchantennen. Die (gegenüber der analogen Phase nunmehr genauere) Richtungsangabe wird periodisch durch das Zusammenwirken mindestens zweier Suchantennen ermittelt, die mit ihrer unterschiedlichen Ausrichtung die Sendersignale empfangen, ohne dass für die Ermittlung der Richtungsangabe auf die Sensorsignale des Magnetfeldsensors zurückgegriffen würde. Die Sensorsignale betreffend das Erdmagnetfeld dienen auch in dieser Phase lediglich dazu, den Richtungspfeil nachzuführen, wobei dies in der Ortungsphase lediglich in den durch die intermittierende Aussendung von Sendersignalen notwendigerweise entstehenden Pausen ohne Signalempfang erforderlich ist. Im Ausgangspunkt wird der Richtungspfeil jedoch lediglich auf der Grundlage der mehreren und durch eine Mehrzahl von Antennen empfangenen Sendersignale generiert. Einer Ermittlung des Suchwinkels und der Zuordnung eines festen Suchwinkels relativ zum Erdmagnetfeld zu jedem empfangenen Sendersignal zu dem Zweck, den Sender zu orten, bedarf es auch in dieser Phase nicht.
Dass die Sensorsignale für die kurzzeitige Nachführung des Richtungspfeils einer „Verarbeitung“ bedürfen, um in Gestalt eines nachgeführten Richtungspfeils durch eine Ausgabeeinheit ausgegeben werden zu können, lässt nicht den Schluss zu, die angegriffene Ausführungsform müsse über eine Signalverarbeitungseinrichtung im Sinne des Merkmals 6 verfügen. Von einer „Signalverarbeitung“ im Sinne des Klagepatents kann nicht gesprochen werden, wenn Sensorsignale lediglich zu dem Zweck „verarbeitet“ werden, über ein Display ausgegeben werden zu können. Insoweit wird auf die Ausführungen unter a) im letzten Absatz verwiesen, die für die Ortungsphase in gleicher Weise gelten.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf EUR 300.000,- festgesetzt.