4a O 235/08 – Winterweizensorte VI (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1110

Landgericht Düsseldorf
Schlussurteil vom 17. Februar 2009, Az. 4a O 235/08

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Gründe

I.

Die Klägerin wurde von verschiedenen Sortenschutzinhabern und Inhabern von ausschließlichen Nutzungsrechten an Sortenschutzrechten zur Wahrnehmung von deren Rechten gegenüber Landwirten im Zusammenhang mit dem von diesen betriebenen Nachbau ihrer Sorten beauftragt und ermächtigt, diese Rechte im eigenen Namen gel-tend zu machen. Dazu gehört auch die A GmbH hinsichtlich der Winterweizensorte „B“.

Der Beklagte ist Landwirt und betrieb vor dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 Nachbau und gab dementsprechend gegenüber der Klägerin Nachbauerklärungen, Rabattanträge und Zukaufsbelege ab. Daraus ergab sich, dass der Beklagte zumindest über zertifiziertes Saatgut der Sorte „B“ verfügte, mit dem er im Wirtschaftsjahr 2006/2007 Nachbau betrieb oder hätte betreiben können. Aufgrund der früheren Erklärungen des Beklagten ging die Klägerin davon aus, dass der Beklagte mit der Sorte „B“ Nachbau betrieben hat. Im Juni 2008 beauftragte die Klägerin ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung von Auskunftsansprüchen gegen den Beklagten.

Die Klägerin behauptet, sie habe im April 2007 den Beklagten schriftlich aufgefordert, ihr über den von ihm betriebenen Nachbau Auskunft zu erteilen. Da der Beklagte nicht reagiert habe, habe sie ihn mit Schreiben vom 20.09.2007 und vom 30.11.2007 erneut zur Erteilung der geforderten Auskunft aufgefordert. Auch die jetzigen Prozessbevollmächtigten hätten den Beklagten mit Schreiben vom 13.06.2008 aufgefordert, Auskunft zu geben. Sämtliche Aufforderungsschreiben seien an die richtige Anschrift gesandt worden.

Die Klägerin hat ursprünglich im Wege der Stufenklage beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob der Beklagte im Wirtschaftsjahr 2006/2007 (Anbau zur Ernte 2007) in seinem Betrieb Erntegut, das sie durch Anbau von Vermehrungsmaterial der für die Sortenschutzinhaberin beziehungsweise Nutzungsberechtigte A GmbH nach Gemeinschaftsrecht geschützten Winterweizensorte „B“ im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, ihr Auskunft über
– die Menge des von ihr verwendeten Saat- und Pflanzguts und
– im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen
sowie die erteilen Auskünfte durch geeignete Nachweise zu belegen;
2. an sie 130,50 EUR zu zahlen;
3. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß Ziffer 1 des Antrags gemachten Angaben an Eides statt zu versichern;
4. an sie Nachbaugebühren und/oder Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziff. 1 des Antrags noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat zunächst mit Schriftsatz vom 06.11.2008 beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 11.11.2008 hat er jedoch den Klageantrag zu I. unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt und ist mit Teilanerkenntnisurteil vom 18.11.2008 auf der ersten Stufe zur Auskunftserteilung verurteilt worden.

Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin ihm außergerichtlich ein Mahnschreiben habe zustellen lassen. Er behauptet, er habe die Schreiben der Beklagten und ihrer Prozessbevollmächtigten, mit denen er um Auskunft ersucht werden sollte, nicht erhalten. Das liege daran, dass in der Anschrift der ersten beiden Schreiben vom April 2007 und 20.09.2007 die Kreuzauer Straße 1 aufgeführt sei. Die Post habe häufiger Zustellungsprobleme, weil es die Kreuzauer Straße auch in Düren unter einer anderen Postleitzahl gebe. Stockheim gehöre zudem postalisch zur Gemeinde Kreuzau, telefonisch jedoch zu Düren.

Nachdem der Beklagte Auskunft darüber erteilte, die Sorte „C“ angebaut zu haben, und auf die Abrechnung der Klägerin vom 19.12.2008 die entsprechenden Nachbaugebühren zahlte, hat die Klägerin den Klageantrag zu II. zurückgenommen und den Klageantrag zu IV. für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung zugestimmt. Nunmehr stellen beide Parteien wechselseitige Kostenanträge.

II.

Da der Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin auf der letzten Stufe zugestimmt hat, ist über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Das Gericht ist damit sowohl bei der Ermittlung der Rechtslage als auch bei der Bindung an diese freier gestellt. Die Entscheidung nach § 91a ZPO ist eine Ermessenentscheidung (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl.: § 91a Rn 24).

Nach diesen Grundsätzen sind die Kosten des Rechtsstreits vom Beklagten zu tragen. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätte die Klägerin ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses im vorliegenden Rechtsstreit obsiegt. Der Beklagte hat den Auskunftsanspruch auf der ersten Stufe anerkannt und auch die mit dem Antrag zu 4) geforderten Nachbaugebühren gezahlt, ohne dagegen Einwendungen erhoben zu haben. Auf den zurückgenommenen Antrag zu 3) kommt es nicht an, weil dieser eine Nebenforderung betrifft, die für die Kostenentscheidung gemäß § 43 Abs. 1 GKG unbeachtlich ist.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich trotz des auf der ersten Stufe hinsichtlich des Auskunftsanspruchs erklärten Anerkenntnisses keine andere Kostenentscheidung. Es bestand kein Anlass, aufgrund des vom Kläger geäußerten Anerkenntnisses den Grundgedanken aus § 93 ZPO in entsprechender Anwendung bei der Ermessensentscheidung nach § 91a ZPO zu berücksichtigen.

Gemäß § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Beklagte die Anschreiben der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten mit der Aufforderung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung erhalten hat. Jedenfalls fehlt es an einem sofortigen Anerkenntnis. „Sofortig“ in diesem Sinne bedeutet, dass der Anerkennende bei der ersten sich bietenden Möglichkeit ohne Vorbehalt gegenüber Gericht und Prozessgegner das Anerkenntnis erklärt (OLG Düsseldorf MDR 1991, 257; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 253). Aufgrund von § 307 S. 2 ZPO muss das Anerkenntnis bereits in der Klageerwiderung erfolgen und nicht erst in der ersten mündlichen Verhandlung, an welcher der Beklagte teilnimmt (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 29. Aufl.: § 93 Rn 9; vgl. BGH NJW 2006, 2490 zu einem Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte zunächst mit Schriftsatz vom 06.11.2008 den Antrag angekündigt, die Klage abzuweisen. Ein solcher Klageabweisungsantrag ist dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte den geltend gemachten Auskunftsanspruch bestreitet (vgl. Zöller/Herget, ZPO 27. Aufl.: § 93 Rn 4). Erst mit Schriftsatz vom 11.11.2008 hat der Beklagte den Antrag zu 1) anerkannt. Es handelt sich damit nicht mehr um ein sofortiges Anerkenntnis, da die Klageforderung zunächst bestritten worden ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: bis 900,00 EUR.

Begründung: Gemäß § 44 GKG ist für den Wert einer Stufenklage nur einer der verbundenen Anträge maßgebend, nämlich der mit dem höchsten Wert. Das ist vorliegend der Antrag zu 4). Sein Wert richtet sich nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse, das die Klägerin mit diesem Antrag verfolgt. Ausgehend von den im Wirtschaftsjahr 2005/2006 gezahlten Nachbaugebühren von 718,15 EUR lag das wirtschaftliche Interesse der Klägerin nicht über 900,00 EUR.