4a O 54/09 – Innensohle für Schuhe

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1218

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. August 2009, Az. 4a O 54/09

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 31.03.2009 wird aufrechterhalten.

Der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände wird zurückgewiesen.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit von Äußerungen, die im Zusammenhang mit dem Bestehen bzw. dem Zeitpunkt der Beendigung eines zwischen ihnen am 08.10.1996 abgeschlossenen Lizenzvertrages (Anlage AST1) gefallen sind.

Durch diesen Lizenzvertrag räumte die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin eine ausschließliche Lizenz an den in Anlage 1 zu dem Lizenzvertrag aufgeführten technischen Schutzrechten (Patente und Gebrauchsmuster) ein.

Der Lizenzvertrag bestimmt in § 7:
(1) Dieser Vertrag gilt als unkündbar bis zum Ende des längstlaufenden technischen Schutzrechts (Patent bzw. Gebrauchsmuster).
(2) A ist jedoch berechtigt, die Ausschließlichkeit des vorliegenden Vertrages zu kündigen, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr der an A zu zahlende Gesamtbetrag nach § 2 (ohne Berücksichtigung der Einzahlungen in den Werbetopf) weniger als 100.000,00 DM netto beträgt. Die Kündigungserklärung hat mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des dem Berechnungsjahr nachfolgenden Jahres zu erfolgen. Nach Kündigung der Ausschließlichkeit setzt sich der Vertrag im Übrigen unverändert fort.
(3) Das Recht, diesen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne ist insbesondere gegeben, wenn über das Vermögen der anderen Vertragspartei das Konkursverfahren eröffnet worden ist.
(4) Sowohl die Erklärung einer ordentlichen als auch die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung haben per Einschreiben zu erfolgen.

Durch Nachtragsvereinbarung vom 04.09.2001 (Anlage AST2) wurde in den Lizenzvertrag ein weiteres Schutzrecht betreffend die Erfindung „Innensohle für Schuhe“ einbezogen (EP 1245xxx B1). Als Erfinder wurde der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin benannt. Ziffer III. der Nachtragsvereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:
1.) A verpflichtet sich gegenüber X B, das Patent im Falle der Beendigung des Lizenzvertrages auf X B zu übertragen.
2.) A überträgt in Erfüllung von Ziffer 1.) schon jetzt das Patent auf X B unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung des Lizenzvertrages vom 08.10.1996. X B nimmt diese aufschiebend bedingte Rechtsübertragung hiermit ausdrücklich an.

Die Parteien arbeiteten im Rahmen des Lizenzvertrages lange Jahre vertrauensvoll zusammen. Im Oktober 2008 bat die Verfügungsklägerin unter Hinweis auf veränderte Rahmenbedingungen um eine Reduzierung der Lizenzgebühren. Die Verfügungsbeklagte suchte daraufhin Beratung bei der Unternehmensberatung von C & Kollegen. Diese lehnte mit Schreiben vom 09.12.2008 (Anlage AST3) eine „Vertragsanpassung“ ab. Zugleich kündigte sie an, die von der Verfügungsklägerin vorgenommene Abrechnung der Lizenzgebühren gemäß Ziffer 4 des Lizenzvertrages überprüfen zu wollen, und bat um die Vorlage bestimmter Dokumente.

Mit Einschreiben vom 17.02.2009 (Anlage AST 4) kündigte die Verfügungsklägerin „den Lizenzvertrag vom 08.10.1996 nebst Nachträgen fristlos mit Wirkung zum 31.10.2009 aus wichtigem Grund“. Zur Begründung führte sie aus, der von der Verfügungsbeklagten beauftragte Unternehmensberater Herr von C habe am 05.02.2009 telefonisch gegenüber einem ihrer italienischen Geschäftspartner, Herrn D, folgende Erklärungen abgegeben:
Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin, Herr B, sei ein Betrüger und komme ins Gefängnis.
Die Verfügungsklägerin habe einen Betrag zwischen 150.000,00 € und 180.000,00 € an Lizenzgebühren falsch abgerechnet.
Herr D werde mit einem internationalen Prozess wegen Kriminalität überzogen.

In ihrem Kündigungsschreiben bezeichnete die Verfügungsklägerin diese Äußerungen als unzutreffend und geschäftsschädigend und sah hierin eine solch tief greifende Störung des Vertrauensverhältnisses, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei. Weiter erklärte sie, dass sie es vorgezogen hätte, eine fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung auszusprechen, sie aber im Hinblick auf die Verpflichtungen gegenüber ihren Unterlizenznehmern eine Aufbrauchfrist einhalten müsse, um diesen die Produktion und den Verkauf der Ware zu ermöglichen. Daher solle die Kündigung erst zum 31.10.2009 wirksam werden.

Durch Schreiben vom 06.03.2009 (Anlage AST 7) wies die Verfügungsbeklagte die Kündigung zurück. Sie bestritt die angeblichen Äußerungen des Herrn von C und warf der Verfügungsklägerin zugleich vor, die ausgesprochene Kündigung sei „der ebenso vordergründige wie untaugliche Versuch, das EP 1245xxx B1 an sich zu bringen“. Zugleich machte die Verfügungsbeklagte ihr Einsichtsrecht aus § 4 des Lizenzvertrages förmlich geltend und behielt sich ihrerseits die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses vor.

Daraufhin erklärte die Verfügungsklägerin durch Einschreiben vom 10.03.2009 (Anlage AST 20) nochmals die außerordentliche Kündigung des Lizenzvertrages mit Wirkung zum 31.10.2009 mit der Begründung, die in dem Kündigungsschreiben vom 17.02.2009 aufgeführten Äußerungen seien auch gegenüber anderen Personen getätigt worden.

Durch Einschreiben vom 11.03.2009 (Anlage AST 12) erklärte die Verfügungsbeklagte sodann ihrerseits die fristlose Kündigung des Lizenzvertrages, allerdings mit sofortiger Wirkung. Zur Begründung berief sie sich darauf, die fristlosen Kündigungen der Verfügungsklägerin seien mangels zutreffender Tatsachengrundlage unwirksam, stellten aber eine klare Weigerung dar, das Vertragsverhältnis in Zukunft ordnungsgemäß zu erfüllen.

Mit Schreiben vom selben Tag (Anlage AST 8) benannte die Verfügungsbeklagte Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater E, tätig bei der Unternehmensberatung von C & Kollegen, als Prüfer. Dem widersprach die Verfügungsklägerin durch Schreiben vom 13.03.2009 (Anlage AST 9) mit der Begründung, Herr E sei befangen, weil er bereits in seinem Schreiben vom 09.12.2008 davon ausgegangen sei, dass der nachzahlungspflichtige Betrag mehr als 3 % des abgerechneten Betrages ausmache, obwohl eine Prüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden habe. Grundsätzlich erklärte sich die Verfügungsklägerin aber mit einer Prüfung der Unterlagen einverstanden. Zugleich sprach sie nochmals die „außerordentliche Kündigung mit Wirkung zum 31.10.2009“ aus, gestützt auf eine E-Mail der Verfügungsbeklagten vom 12.03.2009 (Anlage AST 6), mit der diese gegenüber Geschäftspartnern der Verfügungsklägerin unter anderem erklärt hatte, der Verfügungsklägerin stünden keinerlei Rechte an den von dem Lizenzvertrag vom 08.10.1996 erfassten Schutzrechten mehr zu. Durch Rundschreiben vom 13.03.2009 (Anlage AST 5) wies die Verfügungsklägerin ihrerseits ihre Unterlizenznehmer auf die erfolgte Kündigung des Lizenzvertrages zum 31.10.2009 hin.

Mit Einschreiben vom 20.03.2009 (Anlage AST 10) wiederholte die Verfügungsbeklagte ihre fristlose Kündigung des Lizenzvertrages unter Hinweis darauf, dass die Verfügungsklägerin Herrn Steuerberater E nicht als Prüfer akzeptiere und somit ihre Mitwirkung an der nach § 4 des Lizenzvertrages vorgesehenen Überprüfung verweigere.

Unter dem 29.03.2009 versandte die Verfügungsbeklagte an die Firma F in den Vereinigten Arabischen Emiraten, eine Unterlizenznehmerin der Verfügungsklägerin, ein mit „Produktions- und Vermarktungsverbot“ überschriebenes Schreiben (Anlage AST 11), durch das auf die fristlose Kündigung des Lizenzvertrages hingewiesen und die Produktion und Vermarktung von entsprechenden Produkten untersagt wurde.

Hierauf gestützt erklärte die Verfügungsklägerin unter dem 03.04.2009 nochmals die außerordentliche Kündigung des Lizenzvertrages mit Wirkung zum 31.10.2009 (Anlage AST 22).

Unter dem 07.04.2009, 13.05.2009, 26.05.2009 und 08.07.2009 erfolgten sodann weitere fristlose Kündigungen der Verfügungsbeklagten unter Verweis auf angeblich fehlerhafte Abrechnungen und ausgebliebene Lizenzzahlungen der Verfügungsklägerin.

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, der Lizenzvertrag vom 08.10.1996 werde durch ihre Kündigung vom 17.02.2009 mit Wirkung zum 31.10.2009 beendet, so dass ihr bis zum 31.10.2009 aus dem Lizenzvertrag die ausschließliche Nutzung der dort erfassten Schutzrechte zustehe.

Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Landgericht Düsseldorf am 31.03.2009 folgende einstweilige Verfügung erlassen:

I. Der Verfügungsbeklagten wird es bis zum 31.10.2009 untersagt,

1. gegenüber natürlichen und / oder juristischen Personen, die mit der Antragstellerin einen Unterlizenzvertrag betreffend die Nutzung der technischen Schutzrechte (Patente und Gebrauchsmuster), welche Gegenstand des als Anlagen AST 1 und AST 2 vorgelegten Lizenzvertrages zwischen den Parteien vom 08.10.1996 nebst Nachträgen sind, abgeschlossen haben, ein „Produktions- und Vermarktungsverbot“ auszusprechen und / oder aussprechen zu lassen,
und/oder
2. zu behaupten und / oder behaupten zu lassen, sie habe den zwischen den Parteien bestehenden Lizenzvertrag vom 08.11.1996 im März 2009 mit sofortiger Wirkung fristlos gekündigt,

wenn dies wie mit dem nachfolgend wiedergegebenen Schreiben geschieht:

II. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren angedroht.

Gegen diesen Beschluss hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 08.04.2009 Widerspruch eingelegt.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 31.03.2009 aufzuheben und den Antrag der Verfügungsklägerin zurückzuweisen,
hilfsweise,
die einstweilige Verfügung vom 31.03.2009 wegen veränderter Umstände aufzuheben.

Die Verfügungsklägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 31.03.2009 aufrecht zu erhalten.

Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, der Lizenzvertrag vom 08.10.1996 sei durch ihre fristlose Kündigung vom 11.03.2009, jedenfalls aber durch die fristlose Kündigung vom 20.03.2009 mit sofortiger Wirkung beendet worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akte 4a O 62/09 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung vom 31.03.2009 war zu bestätigen, da der auf sie gerichtete Antrag begründet ist.

I.
Soweit die Verfügungsbeklagte mit ihrem Schreiben vom 29.03.2009 gegenüber Unterlizenznehmern der Verfügungsklägerin ein umfassendes „Produktions- und Vermarktungsverbot“ ausgesprochen hat, hat die Verfügungsklägerin einen Unterlassungsanspruch aus den §§ 3, 5 Abs. 1 u. 2, 8 Abs. 1 S. 1 UWG glaubhaft gemacht.

Dass zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, ist unstreitig. Das beanstandete Schreiben der Unternehmensberatung von C & Kollegen vom 29.03.2009, für das die Verfügungsbeklagte nach § 8 Abs. 2 UWG einzustehen hat, stellt sich auch als Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, da es dem Ziel diente, nach Beendigung des Lizenzvertrages direkte Geschäftsverbindungen zu den Unterlizenznehmern der Verfügungsklägerin aufzubauen und so das eigene Geschäft zu fördern. Die angegriffene Äußerung ist auch unlauter. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG.

Hiernach ist eine geschäftliche Handlung irreführend und damit unlauter, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Rechte des Unternehmers. Das Schreiben der Unternehmensberatung von C & Kollegen vermittelte den Unterlizenznehmern der Verfügungsklägerin den Eindruck, die Verfügungsbeklagte sei nach fristloser Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Lizenzvertrages alleinige Inhaberin sämtlicher von dem Lizenzvertrag umfassten Schutzrechte. Dies ist hingegen unzutreffend. Ungeachtet dessen, ob der streitgegenständliche Lizenzvertrag wirksam beendet wurde oder nicht, wäre die Verfügungsklägerin jedenfalls hinsichtlich des EP 1245xxx B1 zur ausschließlichen Nutzung berechtigt. Denn gemäß Ziffer III. Abs. 2 der Nachtragsvereinbarung vom 04.09.2001 sollte das EP 1245xxx B1 für den Fall der wirksamen Beendigung des Lizenzvertrages automatisch auf die Verfügungsklägerin übergehen. Dass die Verfügungsbeklagte in ihrem Schreiben vom 29.03.2009 auf diese Einschränkung nicht hingewiesen hat, begründete bei den Empfängern eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG.

Die Verfügungsbeklagte ist nach § 8 UWG verpflichtet, eine solche Irreführung zu unterlassen. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die in dem Schreiben vom 29.03.2009 liegende Zuwiderhandlung indiziert.

Die Eilbedürftigkeit der Entscheidung über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet.

II.
Hinsichtlich der Behauptung der Verfügungsbeklagten, der zwischen den Parteien bestehende Lizenzvertrag vom 08.10.1996 sei im März 2009 mit sofortiger Wirkung fristlos gekündigt worden, hat die Verfügungsklägerin einen Unterlassungsanspruch nach den §§ 3, 4 Nr. 8, 8 Abs. 1 S. 1 UWG glaubhaft gemacht.

Nach § 4 Nr. 8 UWG ist es unlauter, über das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Tatsachenbehauptungen zeichnen sich in Abgrenzung zu Werturteilen dadurch aus, dass sie dem Beweis ihrer objektiven Richtigkeit zugänglich sind. Enthält eine Äußerung sowohl tatsächliche wie auch wertende Elemente, kommt es darauf an, ob nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise das Gewicht mehr auf dem tatsächlichen oder mehr auf dem wertenden Moment liegt (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 Rn 4.17). Die Äußerung der Verfügungsbeklagten, der Lizenzvertrag sei im März 2009 mit sofortiger Wirkung fristlos gekündigt worden, wird von den Empfängern des Schreibens im Kern als Tatsachenbehauptung verstanden. Denn für die Unterlizenznehmer der Verfügungsklägerin, an die das Schreiben gerichtet war, lag die Hauptaussage darin, dass der Lizenzvertrag mit sofortiger Wirkung beendet ist und die Verfügungsklägerin daher nicht mehr Inhaberin der von dem Lizenzvertrag betroffenen Schutzrechte ist. Dass dies lediglich eine mögliche rechtliche Bewertung der erfolgten Kündigung sein könnte, wird in dem angegriffenen Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 29.03.2009 nicht deutlich.

Die Behauptung, der Lizenzvertrag zwischen den Parteien sei im März 2009 mit sofortiger Wirkung fristlos gekündigt worden, ist nicht erweislich wahr.

Der Lizenzvertrag vom 08.10.1996 ist nach § 7 Abs. 1 grundsätzlich unkündbar bis zum Ende des längstlaufenden technischen Schutzrechts. Nach § 7 Abs. 3 des Lizenzvertrages soll das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleiben, wobei ein wichtiger Grund insbesondere bei der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der anderen Vertragspartei gegeben sein soll. Ein von dieser Regelung erfasster Kündigungsgrund liegt ersichtlich nicht vor. Dies schließt allerdings die Berücksichtigung weiterer Kündigungsgründe nicht aus, da die Benennung nur beispielhaft sein soll. Zu beachten sind daher alle Umstände, die eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen können.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages bis zu dessen vereinbarter Beendigung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (BGH, WM 1997, 1767; BGH, Versäumnisurteil vom 26.03.2009, Az.: Xa ZR 1/08; jeweils zitiert nach juris; Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2007, § 314 Rn 10). Dabei sind für die konkrete vertragliche Situation das Interesse des einen Vertragspartners an der Lösung vom Vertrag und das des anderen an dessen Weiterbestand umfassend gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung können unter anderem bedeutsam sein der Zweck und die Art des Vertrages, insbesondere das Ausmaß an persönlichen Bindungen sowie das Erfordernis persönlichen Vertrauens in die Loyalität, Wahrheitsliebe, Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Vertragspartners. Zu würdigen ist dabei nicht nur der gesetzliche Vertragstyp, sondern seine konkrete Ausgestaltung durch die Interessen und Vereinbarungen der Beteiligten (BGH, NJW 2000, 202; zitiert nach juris).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen hat die Verfügungsbeklagte das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der zur sofortigen Beendigung des Lizenzvertrages im März 2009 berechtigt hätte, nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Ihre Kündigung vom 11.03.2009 hat die Verfügungsbeklagte mit den zuvor erfolgten Kündigungserklärungen der Verfügungsklägerin vom 17.02.2009 und 10.03.2009 begründet. Hierin sei eine endgültige und ernsthafte Verweigerung der ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch die Verfügungsklägerin zu sehen, die die zwischen den Parteien bestehende Vertrauensgrundlage so tiefgreifend gestört habe, dass die Fortführung des Lizenzvertrages unzumutbar geworden sei. Die Verfügungsklägerin verhalte sich treuwidrig, indem sie die Kündigung erst mit Wirkung zum 31.10.2009 erklärt habe. Denn die Verfügungsklägerin plane, in der Zwischenzeit einen neuen Marktauftritt vorzubereiten.

Die Kammer vermag unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles nicht zu erkennen, dass eine Beendigung des Lizenzvertrages mit sofortiger Wirkung im März 2009 zwingend erforderlich war und den Parteien ein Festhalten am Vertrag über diesen Zeitpunkt hinaus nicht zumutbar war. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Parteien bereits über einen Zeitraum von 12 Jahren durch den streitgegenständlichen Lizenzvertrag verbunden sind und in der Vergangenheit offensichtlich gute Geschäftskontakte gepflegt haben. Der Lizenzvertrag betrifft keine Leistungen, für die ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien erforderlich wäre. Zwar hat die Verfügungsklägerin nach dem Lizenzvertrag eine Abrechnung über die von ihr zu entrichtenden Lizenzgebühren zu erstellen, der Verfügungsbeklagten steht diesbezüglich aber die Möglichkeit der Überprüfung zu. Weitere Umstände, die ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien erforderlich erscheinen ließen, um die vertraglichen Verbindlichkeiten zu erfüllen, sind von den Parteien nicht vorgetragen. Vor diesem Hintergrund reichen die seitens der Verfügungsklägerin unter dem 17.02.2009 und 10.03.2009 erklärten Kündigungen des Lizenzvertrages mit Wirkung zum 31.10.2009 nicht aus, um ein Recht der Verfügungsbeklagten zu begründen, sich mit sofortiger Wirkung von dem Lizenzvertrag zu lösen. Dabei kann dahinstehen, ob die Kündigungen der Verfügungsklägerin vom 17.02.2009 und 10.03.2009 ggf. unberechtigt erfolgten. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, läge hierin keine so erhebliche Erfüllungsverweigerung, dass die Verfügungsbeklagte berechtigt gewesen wäre, den Lizenzvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Verfügungsklägerin durch ihre Kündigung mit Wirkung zum 31.10.2009 zum Ausdruck gebracht hat, ihre vertraglichen Pflichten bis zu diesem Zeitpunkt erfüllen zu wollen. Es kann dahinstehen, ob eine Auslauffrist bis zum 31.10.2009 tatsächlich erforderlich ist. Jedenfalls ist nicht hinreichend dargelegt, dass es unzumutbar war, den Lizenzvertrag über März 2009 hinaus fortzusetzen. Denn die Verfügungsbeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ein berechtigtes Interesse an der sofortigen Beendigung des Lizenzvertrages hatte, das das Interesse der Verfügungsklägerin, den Lizenzvertrag über März 2009 hinaus fortzuführen, überwiegt. Soweit die Verfügungsbeklagte in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, die Verfügungsklägerin habe geplant, während der Messesaison im Sommer 2009 das Geschäft auf sich überzuleiten, überzeugt dies nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, welche konkreten Nachteile sich für die Verfügungsbeklagte daraus ergeben, dass der Lizenzvertrag – wie im Übrigen vertraglich vorgesehen – über März 2009 hinaus fortgeführt wird. Vor diesem Hintergrund ist ein treuwidriges Verhalten der Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht. Eine Abwägung der Interessen beider Parteien ergibt, dass jedenfalls für eine Kündigung durch die Verfügungsbeklagte mit sofortiger Wirkung im März 2009 ein wichtiger Grund nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der weiteren Kündigungserklärung der Verfügungsbeklagten vom 20.03.2009. Die Verfügungsbeklagte hat diese Kündigung auf den Umstand gestützt, dass die Verfügungsklägerin durch Schreiben vom 13.03.2009 Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater E als Prüfer abgelehnt hat. Vor dem Hintergrund, dass nach § 4 Abs. 1 des Lizenzvertrages ein „zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter, sachkundiger Dritter“ mit der Prüfung beauftragt werden soll, bestehen bereits Bedenken, ob der in der Unternehmensberatung von C & Kollegen tätige Rechtsanwalt und Steuerberater E diese Voraussetzungen erfüllt. Denn die Unternehmensberatung von C & Kollegen berät die Verfügungsbeklagte offensichtlich seit Oktober 2008 in allen geschäftlichen Angelegenheiten und vertritt diese auch nach außen. Die Bezugnahme im Lizenzvertrag auf einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten deutet aber darauf hin, dass die Geschäftsgeheimnisse der Verfügungsbeklagten im Rahmen der Überprüfung geschützt werden sollten. Ob dies bei einer Überprüfung durch Herrn E gewährleistet wäre, begegnet erheblichen Zweifeln. Ungeachtet dessen berechtigte die Zurückweisung des Herrn E als Prüfer durch die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte jedenfalls nicht zur umgehenden fristlosen Kündigung des Lizenzvertrages. Vielmehr wäre es ihr zuzumuten gewesen, die Verfügungsklägerin zunächst unter Fristsetzung aufzufordern, den von ihr bestimmten Prüfer zu akzeptieren. Soweit die Verfügungsbeklagte sich weiter darauf berufen hat, die Verfügungsklägerin habe in ihrem Schreiben vom 13.03.2009 unberechtigt die Marken „G“, „nach H“, „by I“ und „by H“ verwendet, geht dieser Einwand bereits deshalb fehl, weil die Verfügungsklägerin hierzu aus dem Lizenzvertrag berechtigt war.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Vorfälle bis zum 20.03.2009 und der Interessen beider Vertragsparteien lag am 20.03.2009 kein wichtiger Grund vor, der die Verfügungsbeklagte berechtigt hätte, den Lizenzvertrag durch fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung zu beenden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Schreiben vom 12.03.2009 und 13.03.2009. Denn nachdem die Verfügungsbeklagte selbst mit ihrem Schreiben vom 12.03.2009 an die Unterlizenznehmer der Verfügungsklägerin herangetreten war, kann das Schreiben der Verfügungsklägerin vom 13.03.2009, das ebenfalls an die Unterlizenznehmer gerichtet war, nicht als Kündigungsgrund für die Verfügungsbeklagte herangezogen werden.

Die Behauptung der Verfügungsbeklagten, der Lizenzvertrag sei im März 2009 mit sofortiger Wirkung beendet worden, ist geeignet, den Betrieb oder den Kredit der Verfügungsklägerin zu schädigen, da gegenüber den Unterlizenznehmern der Verfügungsklägerin der Eindruck erweckt wird, diese sei hinsichtlich der lizensierten Rechte nicht mehr verfügungsbefugt.

Die Verfügungsbeklagte ist nach § 8 UWG verpflichtet, solch ein unlauteres Verhalten zu unterlassen. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die in dem Schreiben vom 29.03.2009 liegende Zuwiderhandlung indiziert.

Die Eilbedürftigkeit der Entscheidung über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet.

III.
Der seitens der Verfügungsbeklagten hilfsweise gestellte Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände war als unzulässig zurückzuweisen, da ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Rechtsschutz nach § 927 ZPO kann grundsätzlich nicht neben einem laufenden Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden, da in diesem Fall sämtliche Einwände bereits im Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden können (Zöller / Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 927 Rn 2). Ebenso fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 927 ZPO, wenn dieser nur hilfsweise geltend gemacht wird, da auch in diesem Fall sämtliches relevantes Vorbringen bereits bei der Entscheidung über den Hauptantrag Berücksichtigung findet.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO.

V.
Der Streitwert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.