4a O 153/08 – Kupplungsvorrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1227

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. August 2009, Az. 4a O 153/08

Rechtsmittelinstanz: 2 U 120/09

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem deutschen Teil des europäischen Patents 1 308 xxx B1 (im Folgenden: Klagepatent), deren eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 29.10.2002 unter Inanspruchnahme der Priorität der IT PD20010xxx vom 30.10.2001 in englischer Verfahrensprache angemeldet. Die Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 11.02.2004. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 602 00 xxx T2) ist in Kraft. Einen gegen das Klagepatent gerichteten Einspruch der Nebenintervenientin hat das Europäische Patentamt am 25.04.2008 zurückgewiesen. Mit Schriftsätzen vom 12.01.2009 bzw. vom 06.04.2009 haben die Beklagte sowie die Nebenintervenientin beim Bundespatentgericht jeweils Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent eingereicht. Über die Nichtigkeitsklagen wurde bisher nicht entschieden.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Coupling device“ („Kupplungsvorrichtung)“. Sein hier allein maßgeblicher Patentanspruch 1 lautet:

„An improved device for transmitting motion between the rotor (10) of a synchronous permanentmagnet motor and a working part (17) associated to said rotor (10), comprising:

– a first coupling (2), provided with a driving element (23), which is eccentric with respect to the rotation axis of the rotor (10), at a rotor shaft (16) end,

– a second coupling (3), which cooperates in a kinematic series with said first coupling (2) and is provided with a driven element (24), that is eccentric with respect to the rotation axis of the rotor (10) and rigid with said working part (17), said driving (23) and driven (24) elements lying in distinct and non-interfering axial positions,

– characterised by comprising two elastic elements (25, 26), which are set angularly after each other, one of them interfering with the driving element (23) of the first coupling (2) and the other one interfering with the driven element (24) of the second coupling (3).“

und in der eingetragenen deutschen Übersetzung:

„Verbesserte Vorrichtung zur Übertragung von Bewegung zwischen dem Läufer (10) eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und einer mit dem Läufer (10) in Verbindung stehenden Arbeitspartie (17), umfassend:

– eine erste Kupplung (2) an einem Ende der Läuferwelle (16), wobei die Kupplung mit einem Antriebselement (23) versehen ist, das in Bezug auf die Drehachse des Läufers (10) exzentrisch ist;

– eine zweite Kupplung (3), die in einer kinematischen Serie mit der ersten Kupplung (2) zusammen wirkt und die mit einem angetriebenen Element (24) versehen ist, das in Bezug auf die Drehachse des Läufers (10) exzentrisch und starr mit der Arbeitspartie (17) verbunden ist, wobei das Antriebselement (23) und das angetriebene Element (24) in gesonderten und nicht überlappenden Axialpositionen angeordnet sind,

– dadurch gekennzeichnet, dass zwei elastische Elemente (25, 26) vorgesehen sind, die winkelmäßig hintereinander versetzt sind, wobei sich eines von ihnen mit dem Antriebselement (23) der ersten Kupplung (2) überschneidet und das andere mit dem angetriebenen Element (24) der zweiten Kupplung (3).“

Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die bevorzugte Ausführungsbeispiele der Erfindung betreffen. Bei Figur 1 handelt es sich nach der Patentbeschreibung um eine Explosionsansicht eines Läufers eines elektrischen Motors mit Permanentmagneten, in der die Vorrichtung der vorliegenden Erfindung eingebaut ist. Figur 2 stellt eine perspektische Ansicht einer mittleren Komponente der Vorrichtung dar.

Schließlich handelt es sich bei Figur 3 nach der Patentbeschreibung um eine diametrale Querschnittsansicht der in Figur 1 gezeigten Vorrichtung, während Figur 4 eine Querschnittsansicht, genommen entlang der Linie IV-IV in Figur 3, darstellt.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein österreichisches Unternehmen, welches unter anderem Pumpen für Haushaltsgeräte, beispielsweise Geschirrspülmaschinen, herstellt. Nachdem die Klägerin im europäischen Ausland Haushaltsgeräte aufgefunden hatte, deren Kupplungen nach Meinung der Klägerin das Klagepatent verletzen, wandte sich die Klägerin über einen Testkäufer unmittelbar an die Beklagte. Daraufhin lieferte die Beklagte mit Lieferschein vom 07.02.2008 zehn Motorenmuster nach 42781 Haan (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Das Kupplungselement der angegriffenen Ausführungsform lässt sich entsprechend dem folgenden, durch die Klägerin kommentierten Detailfoto darstellen:

Darüber hinaus ist im Folgenden eine – durch die Klägerin vorgelegte und beschriftete – Explosionsdarstellung des Kupplungselementes der angegriffenen Ausführungsform wiedergeben:

Nach Auffassung der Klägerin verletzt die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent wortsinngemäß. Sie meint im Wesentlichen, Patentanspruch 1 verlange nicht, dass die elastischen Elemente (25, 26) in einer Ebene liegen müssten. Der Wortlaut besage vielmehr lediglich, dass die elastischen Elemente jeweils in unterschiedlichem Winkel in Bezug zu der Läuferwelle und den anderen, um die Welle rotierenden Bauelementen angeordnet sein müssten. Für eine verbesserte Energieaufnahme sei es nur erforderlich, die elastischen Elemente so anzuordnen, dass sie über die Umfangswinkel nacheinander wirksam würden („after each other“). Darüber hinaus lasse das Klagepatent auch offen, wie die geforderte Überschneidung der elastischen Elemente (25, 26) mit dem antreibenden Element der ersten bzw. mit dem angetriebenen Element der zweiten Kupplung erfolgen solle. Insbesondere ergebe sich aus dem Wortlaut „überschneiden“ („interfering with“) auch nicht, dass die elastischen Elemente neben der Dämpfungs- auch eine Mitnehmerfunktion haben sollen. Im Übrigen sei der in der englischen Fassung des Klagepatents verwendete Begriff „interfering with“ nicht mit „Überschneiden“, sondern besser mit „Zusammenwirken“ zu übersetzen.

Mit Schriftsatz vom 06.04.2009 ist die A GmbH & Co. KG dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin beigetreten.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an deren Geschäftsführern, zu unterlassen,

verbesserte Vorrichtungen zur Übertragung von Bewegung zwischen dem Läufer eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und einer mit dem Läufer in Verbindung stehenden Arbeitspartie, enthaltend:

– eine erste Kupplung an einem Ende der Läuferwelle, wobei die Kupplung mit einem Antriebselement versehen ist, das in Bezug auf die Drehachse des Läufers exzentrisch ist,

– eine zweite Kupplung, die in einer kinematischen Serie mit der ersten Kupplung zusammenwirkt und die mit einem angetriebenen Element versehen ist, das in Bezug auf die Drehachse des Läufers exzentrisch und starr mit der Arbeitspartie verbunden ist, wobei das Antriebselement und das angetriebene Element in gesonderten und nicht überlappenden Axialpositionen angeordnet sind,

in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn zwei elastische Elemente vorgesehen sind, die [hilfsweise: in gesonderten und nicht überlappenden Axialpositionen] winkelmäßig hintereinander versetzt sind, wobei eines von ihnen mit dem Antriebselement der ersten Kupplung überschneidet und das andere mit dem angetriebenen Element der zweiten Kupplung [hilfsweise: wobei der axiale Abstand zwischen den elastischen Elementen durch ein starres Element überbrückt wird];

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.03.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) sowie desjenigen erzielten Gewinns unter Angabe der nach den einzeln Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten,

wobei es der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 11.03.2004 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise: der Beklagten für den Falle ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

ferner hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Nebenintervenientin beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise: den Rechtsstreit zunächst bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die von der Beklagten sowie der Nebenintervenientin erhobenen Nichtigkeitsklagen auszusetzen.

Die Beklagte sowie die Nebenintervenientin tragen im Wesentlichen vor, die bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen vier elastischen Elemente seien anders als nach dem Klagepatent vorgesehen angeordnet, da sie für die Übertragung des Drehmoments keine Rolle spielen würden. Demgegenüber seien die zwei elastischen Elemente nach der technischen Lehre des Klagepatents für die Übertragung des Drehmoments zwingend, ohne sie würde die beanspruchte Synchronpumpe nicht funktionieren. Die Klägerin lege das Klagepatent unzutreffend weit aus. Dabei vernachlässige sie insbesondere, dass das Klagepatent die Kopplung zwischen Rotor und Antrieb aus dem Stand der Technik nicht nur nicht kritisiere, sondern sogar übernehme.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunfts- und Rechnungslegung sowie Schadenersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu, da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch äquivalent Gebrauch macht, § 9 Abs. 2 Nr. 1 PatG.

I.
Das Klagepatent betrifft eine verbesserte Vorrichtung zur Übertragung von Bewegung zwischen dem Läufer eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und einer Arbeitspartie.

Elektrische Motoren beinhalten einen Ständer, Ständerbleche, Ständerwicklungen und einen permanentmagnetischen Läufer, der zwischen wenigstens zwei Ständerblechen angeordnet ist. Eine Welle erstreckt sich der Länge nach durch den Läufer und ist drehbeweglich an einer Lagerstruktur befestigt. Bei derartigen Synchronmotoren ist jedoch die Anlaufphase, das heißt die vorübergehende Phase, während der sich die Drehrichtung, die Geschwindigkeit und der Strom zwangsweise ändern, bis ein synchronisierter Zustand erreicht wird, um so schwieriger, je größer die Trägheit der Arbeitspartie ist. Während dieses Übergangsmodus wird der Läufer durch den Ständer in eine Schwingungsbewegung versetzt, welche ein wechselndes magnetisches Feld erzeugt. Diese Schwingungsbewegung veranlasst den Läufer durch Herbeiführen eines Drehmoments am permanentmagnetischen Läufer, sich in eine Position zu bewegen, in der das magnetische Feld des Läufers mit dem Ständerfeld ausgerichtet ist. Nimmt der Läufer ausreichend kinetische Energie auf, um sich nur eine Kleinigkeit aus seiner ausgerichteten Position zu bewegen, erhält er unter diesem „Schwingungs“-Zustand eine zusätzliche Beschleunigung, die ihn dazu veranlasst, sich noch ein bisschen weiter zu drehen. Diese Effekte summieren sich, bis der synchronisierte Zustand erreicht wird (vgl. Anlage K 2, Abschnitte [0002] – [0007]).

In der Praxis finden häufig mechanische Kupplungen zum Verbinden des Läufers mit der Arbeitspartie Verwendung, welche es dem Läufer ermöglichen, sich frei um einen bestimmten Winkel zu schwenken. Derartige Kupplungen stellen beispielsweise Klauenkupplungen dar, bei denen ein erster, eingreifender Zinken, der in Bezug auf die Drehachse exzentrisch angeordnet ist, starr an den Läufer gekoppelt ist. Ein zweiter, ebenfalls in Bezug auf die Drehachse exzentrischer, angegriffener Zinken ist starr an die Arbeitspartie gekoppelt. Auf diese Weise wird der Läufer während der Anlaufphase von der Arbeitspartie gelöst, wodurch die Synchronisation erleichtert wird (vgl. Anlage K 2, Abschnitte [0008] – [0010]).

Nach der Beschreibung des Klagepatents ist eine Vorrichtung zur Übertragung von Bewegung zwischen dem Läufer eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und einer Arbeitspartei aus der WO-A-0048189 bekannt, welche wenigstens zwei Bewegung übertragende Kupplungen aufweist, die gegenseitig in einer kinematischen Serie zusammenwirken. Eine erste Kupplung der Vorrichtung umfasst wenigstens ein, in Bezug auf die Drehachse exzentrisch angeordnetes Element, das starr an den Läufer gekoppelt ist. Darüber hinaus besitzt diese Kupplung wenigstens ein, in Bezug auf die Drehachse ebenfalls exzentrisch angeordnetes angetriebenes Element, welches sich in Bezug auf den Läufer frei drehen kann. Eine zweite Kupplung dieser Vorrichtung umfasst wenigstens ein antreibbares Element, das in Bezug auf die Drehachse exzentrisch angeordnet ist. Diese zweite Kupplung verfügt ebenfalls über ein, in Bezug auf die Drehachse exzentrisch angeordnetes Element. Das antreibbare Element der zweiten Kupplung entspricht dem angetriebenen Element der ersten Kupplung, so dass der Winkel der Freiheit zwischen dem Läufer und der Arbeitspartie vergrößert wird. Schließlich ist die mittlere Komponente, die zwischen dem antreibenden und dem angetriebenen Element der ersten und der zweiten Kupplung plaziert wurde, aus Gummi gefertigt (vgl. Anlage K 2, Abschnitte [0013] – [0018]).

Das Klagepatent bemängelt an diesem Stand der Technik, dass die sehr großen Beschleunigungsbeiträge des Läufers einen Stoß zwischen dem antreibenden und dem angetriebenen Element verursachen, welcher sich durch das mittlere Element fortsetzt. Die dadurch verursachte Schockwelle wird innerhalb des mittleren elastischen Elementes eingefangen, wodurch letzteres vorzeitig versagt (vgl. Anlage K 2, Abschnitte [0019] f.).

Die Aufgabe (das technische Problem) des Klagepatents wird daher in der Klagepatentschrift dahin formuliert, eine verbesserte Vorrichtung zur Übertragung von Bewegung zwischen dem Läufer eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und einer Arbeitspartie bereitzustellen, welche die genannten Nachteile nicht aufweist. Des Weiteren soll der akustische Umsetzungsgrad, das heißt der geräuschlose Lauf, der Vorrichtung von der Motoranlaufphase bis zum Dauerbetrieb für die gesamte Lebensdauer des Motors verbessert werden und eine Bewegung übertragende Vorrichtung von einfacher Konstruktion und kompakter Größe mit vergleichsweise geringen Kosten bereitgestellt werden, wobei die Ermüdungsbeständigkeit der Komponenten und ihre Anwendung verstärkt werden soll (vgl. Anlage K 2, Abschnitte [0021] – [0025]).

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent eine verbesserte Vorrichtung zur Übertragung von Bewegung zwischen dem Läufer eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und einer mit dem Läufer in Verbindung stehenden Arbeitspartie vor, welche durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:

a) Verbesserte Vorrichtung zur Übertragung von Bewegung zwischen dem Läufer (10) eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und einer mit dem Läufer (10) in Verbindung stehenden Arbeitspartie (17), enthaltend:

b) eine erste Kupplung (2) an einem Ende der Läuferwelle

b1) wobei die Kupplung mit einem Antriebselement (23) versehen ist

b2) das in Bezug auf die Drehachse des Läufers (10) exzentrisch ist,

c) eine zweite Kupplung (3)

c1) die in einer kinematischen Serie mit der ersten Kupplung (2) zusammenwirkt und die mit einem angetriebenen Element (24) versehen ist,

c2) das in Bezug auf die Drehachse des Läufers (10) exzentrisch ist und

c3) starr mit der Arbeitspartie (17) verbunden ist,

c4) wobei das Antriebselement (23) und das angetriebene Element (24) in gesonderten und nicht überlappenden Axialpositionen angeordnet sind

d) es sind zwei elastische Elemente (25, 26) vorgesehen

d1) die winkelmäßig hintereinander versetzt sind

d2) wobei eines von ihnen mit dem Antriebselement (23) der ersten Kupplung überschneidet und

d3) das andere mit dem angetriebenen Element (24) der zweiten Kupplung (3) überschneidet.

Bei der durch das Klagepatent beanspruchten Erfindung handelt es sich somit um eine verbesserte Vorrichtung zur Übertragung von Bewegung zwischen dem Läufer (10) eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und einer mit dem Läufer (10) in Verbindung stehenden Arbeitspartie (Merkmal a)), bei der nach dem Kern der Erfindung zwei winkelmäßig hintereinander versetzt angeordnete elastische Elemente (25, 26) vorgesehen sind. Während eines von ihnen mit dem Antriebselement (23) einer ersten Kupplung überschneidet, überschneidet das andere elastische Element mit dem angetriebenen Element (24) einer zweiten Kupplung (3) (Merkmalsgruppe d).

Soweit die Klägerin die in der für die Ermittlung der Lehre des Klagepatents allein maßgeblichen englischen Fassung vorhandene Formulierung „one of them interfering with the driving element (23) of the first coupling (2) and the other one interfering with the driven element (24) of the second coupling (3)“ entgegen der eingetragenen deutschen Übersetzung dahingehend übersetzen will, dass die elastischen Elemente mit dem Antriebselement (23) der ersten Kupplung bzw. mit dem angetriebenen Element (24) der zweiten Kupplung zusammenwirken sollen, findet diese Übersetzung in der Klagepatentschrift keine Grundlage. Zunächst bedeutet „to interfere with“ bereits nach seinem Wortsinn „eingreifen“ bzw. „überlagern“, nicht aber lediglich „zusammenwirken“ (vgl. Anlage B 5). Des Weiteren findet sich in der englischen Fassung des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf das Merkmal c4) die Formulierung „…lying in distinct and non-interfering axial positions“, was die Klägerin selbst in der eingetragenen deutschen Übersetzung mit „…in gesonderten und nicht überlappenden Axialpositionen angeordnet sind…“ übersetzt hat. Damit weist die Klägerin dem Begriff „interfering with“ selbst eine dem Wortsinn entsprechende Bedeutung zu. Schließlich kennt Patentanspruch 1 auch die von der Klägerin favorisierte Formulierung „zusammenwirken“. Nach Merkmal c1) wirkt eine zweite Kupplung (3) in einer kinematischen Serie mit der ersten Kupplung (2) zusammen. In Bezug auf die Formulierung „Zusammenwirken“ findet sich in Patentanspruch 1 jedoch die Bezeichnung „cooperate“. Es ist mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass das Klagepatent für das Wort „Zusammenwirken“ einerseits die englische Bezeichnung „cooperate“, andererseits jedoch die Formulierung „interfering with“ verwendet.

Auch die gebotene funktionsorientierte Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Kammer verkennt nicht, dass es nach Auffassung der Klägerin für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht darauf ankommt, dass die nach der Merkmalsgruppe d) vorgesehenen zwei elastischen Elemente in einer Ebene liegen, sondern dass diese für eine verbesserte Energieaufnahme nach Meinung der Klägerin lediglich so angeordnet sein müssen, dass sie über Umfangswinkel nacheinander wirksam werden (engl: „set angulary after each other“). Insbesondere ergebe sich aus der Formulierung der Merkmalsgruppe d) nicht, dass die elastischen Elemente auch eine „Mitnehmerfunktion“ haben sollen, Gegenstand des Anspruchs 1 sei lediglich die kumulative Dämpfungswirkung der elastischen Elemente.

Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Bereits der einleitende Wortlaut des Patentanspruchs 1 verdeutlicht, dass Anspruch 1 des Klagepatents eine (gegenüber dem Stand der Technik) verbesserte Vorrichtung zur Übertragung von Bewegung zwischen dem Läufer eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und einer mit dem Läufer (10) in Verbindung stehenden Arbeitspartie (17) schützt. Des Weiteren verlangt die Merkmalsgruppe d), dass zwei elastische Elemente (25, 26) nicht nur winkelmäßig hintereinander versetzt sind, sondern dass diese mit dem Antriebselement (23) der ersten Kupplung bzw. mit dem angetriebenen Element (24) der zweiten Kupplung überschneiden. Bereits der Wortlaut von Patentanspruch 1, insbesondere der Merkmalsgruppen a) und d), deutet somit darauf hin, dass es Patentanspruch 1 nicht nur um eine Dämpfungsfunktion, sondern zumindest auch um eine Mitnehmerfunktion geht. Auch die Merkmale d2) und d3) verdeutlichen, dass nicht jede beliebigen elastischen Dämpfungselemente für die technische Lehre des Klagepatents ausreichend sind. Diese müssen vielmehr das antreibende Element der ersten Kupplung (23) bzw. das angetriebene Element der zweiten Kupplung (24) „überschneiden“ („interfering with“) und damit in diese eingreifen. Bereits dies zeigt dem Fachmann, dass die elastischen Elemente mithin für die Übertragung des Drehmoments – wie das im Stand der Technik bekannte eine elastische Element – wesentlich sein müssen. Ein weiteres nichtelastisches Element, welches die – dann nicht zumindest teilweise in einer Ebene und damit zusammenwirkenden – elastischen Elemente funktional als Teil des elastischen Systems verbindet, ist in der Klagepatentschrift demgegenüber nicht vorgesehen.

Eine Bestätigung dieser Auslegung erhält der Fachmann aus der Patentbeschreibung. Als nächstliegenden Stand der Technik verweist die Klagepatentbeschreibung auf die WO-A-9948189. Der Beschreibung des Klagepatents entnimmt der Fachmann insoweit, dass die dort offenbarte Vorrichtung wenigstens zwei Bewegung übertragende Kupplungen vorsieht, die gegenseitig in einer kinematischen Serie zusammenwirken (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0013]). Dabei entspricht das antreibende Element der zweiten Kupplung dem angetriebenen Element der ersten Kupplung, so dass der Winkel der Freiheit zwischen dem Läufer und der Arbeitspartie vergrößert wird (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0016]). Demnach werden das antreibende Element der ersten Kupplung und das angetriebene Element der zweiten Kupplung in axialem Abstand zueinander platziert, wobei die als angetriebenes Element der ersten Kupplung und als antreibendes Element der zweiten Kupplung fungierende mittlere Komponente mit ihrer axialen Kontur in den Bewegungspfad der beiden Elemente eingreift (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0017]). Nach dem in der Klagepatentschrift beschriebenen Stand der Technik handelt es sich bei der zwischen dem antreibenden Element der ersten Kupplung und dem angetriebenen Element der zweiten Kupplung angeordneten mittleren Komponente um ein einzelnes elastisches, aus Gummi gefertigtes Element (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0018]).

An diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent nicht die Anordnung eines mittleren elastischen Elements an sich. Als nachteilig an dieser, ein einziges elastisches Element beinhaltenden Lösung bezeichnet es das Klagepatent vielmehr allein, dass die sich bei der Beschleunigung des Synchronmotors ergebende Stoßwelle innerhalb des mittleren elastischen Elementes aufgefangen werde, was dazu führe, dass dieses vorzeitig versage (vgl. Anlage K 2, Abschnitte [0019 f.]). Anknüpfend an diesen Nachteil formuliert das Klagepatent die vorrangige Aufgabe der Erfindung, eine verbesserte Vorrichtung zur Übertragung der Bewegung eines Läufers eines Synchronmotors bereitzustellen, welche eine einfache Konstruktion und eine kompakte Größe bei verstärkter Ermüdungsbeständigkeit aufweist, mit geringen Kosten verbunden ist und bei welcher der akustische Umsetzungsgrad, das heißt der geräuschlose Lauf der Vorrichtung von der Motoranlaufphase bis zum Dauerbetrieb der gesamten Lebensdauer des Motors, verbessert wird (vgl. Anlage K 2, Abschnitte [0021] – [0025]).

Zur Vermeidung des am Stand der Technik kritisierten erhöhten Verschleißes der das antreibende Element der ersten Kupplung sowie das angetriebene Element der zweiten Kupplung verbindenden mittleren Komponente sieht Patentanspruch 1 in der Merkmalsgruppe d) zwei, winkelmäßig versetzt angeordnete elastische Elemente (25, 26) vor, wobei eines von ihnen mit dem Antriebselement (23) der ersten Kupplung und das zweite mit dem angetriebenen Element (24) der zweiten Kupplung überschneidet („interfering with…“). Damit greift Klagepatentanspruch 1 die aus dem Stand der Technik bekannte Verbindung des antreibenden Elements der ersten Kupplung mit dem angetriebenen Element der zweiten Kupplung mittels eines elastischen Elements auf, ohne die grundsätzliche Anordnung und Ausgestaltung in Frage zu stellen. Vielmehr wird lediglich das aus der als nächstliegender Stand der Technik gewürdigten WO-A-9948189 bekannte einzelne elastische Element (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0018]) nunmehr durch zwei elastische Elemente (25, 26) ersetzt, die winkelmäßig hintereinander versetzt angeordnet sind und ein elastisches System bilden, das in der Lage ist, fortlaufend den Stoß zwischen den Zinken (22) und (24) zu dämpfen (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0054]). Vorteilhafterweise verteilen die Elemente (25) und (26) die Stoßenergie über ein größeres Materialvolumen als bisher, wobei sie gleichzeitig durch die Lücke, die dazwischen vorgesehen ist, die reflektierte Stoßwelle abschwächen (vgl. Abschnitt [0055]). Dass die nunmehr vorgesehenen zwei elastischen Elemente demgegenüber anders als aus der als nächstliegender Stand der Technik beschriebenen WO-A-9948189 bekannt in verschiedenen axialen Ebenen angeordnet sein können, so dass diese nicht mehr unmittelbar, sondern lediglich mittelbar über ein weiteres, nicht elastisches Element zusammenwirken, wird dem Fachmann weder in den Patentansprüchen, noch in der Patentbeschreibung offenbart.

Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung auf Abschnitt [0040] der Klagepatentbeschreibung abstellt, lässt sich diesem lediglich entnehmen, dass das angetriebene Element (5) wenigstens aus einem Paar elastischer Elemente (25, 26) bestehen soll, die in einer Winkelabfolge zueinander platziert sind, so dass sie eine festgelegte Winkelbreite von ungefähr der Hälfte einer vollen Umdrehung besitzen. Daraus erkennt der Fachmann, dass nach Merkmal d) – entgegen der Auffassung der Nebenintervenientin – nicht zwingend genau zwei elastische Elemente vorgesehen sein müssen. Es können vielmehr auch mehr sein. Darüber, ob neben den elastischen Elementen weitere, nicht elastische Elemente zwischen dem antreibenden Element der ersten Kupplung (23) und dem angetriebenen Element der zweiten Kupplung (24) vorgesehen werden können, verhält sich der Abschnitt demgegenüber nicht.

Insoweit erfährt der Fachmann aus der Klagepatentschrift vielmehr, dass das elastische System durch die zwei Elemente (25) und (26) gebildet wird, wobei das System in der Lage ist, fortlaufend den Stoß zwischen den Zinken (22) und (24) zu dämpfen. Als weitere, zwischen diesen elastischen Elementen angeordnete Komponenten sieht das Klagepatent im Rahmen eines bevorzugten Ausführungsbeispiels lediglich die Anordnung einer Brücke (27) oder eines Diaphragmas vor (vgl. Unteranspruch 4 sowie Abschnitt [0049]), die jedoch für die Übertragung der Bewegung des Läufers (10) auf die Arbeitspartie (17) keinen Effekt aufweisen (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0056]), sondern lediglich dem vereinfachten Einbau der elastischen Elemente (25, 26) dienen (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0052]). Die kinematische Verbindung erfolgt demgegenüber über das zumindest aus einem Paar elastischer Elemente (25, 26) bestehende Element (5) (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0049]).

III.
Die angegriffene Ausführungsform macht unter Zugrundelegung der Auslegung gemäß Ziffer II. von der durch Patentanspruch 1 des Klagepatents beanspruchten technischen Lehre keinen Gebrauch, § 9 Abs. 2 Nr. 1 PatG. Bei der angegriffenen Ausführungsform sind keine zwei elastischen Elemente (25, 26) im Sinne des Klagepatents vorgesehen, die winkelmäßig hintereinander versetzt sind, wobei eines von ihnen mit dem Antriebselement (23) der ersten Kupplung und das andere mit dem angetriebenen Element (24) der zweiten Kupplung überschneidet (Merkmalsgruppe d)).

Bei der angegriffenen Ausführungsform ist eine erste Kupplung mit einem Antriebselement in Form einer Nase (23) vorhanden, das in Bezug auf die Drehachse des Läufers exzentrisch ist (Merkmalsgruppe b)). Des Weiteren besitzt die angegriffene Ausführungsform eine zweite Kupplung, die ein angetriebenes Element in Form des Exzenters (24‘) aufweist, das über die Läuferwelle starr mit der Arbeitspartie, nämlich dem am gegenüberliegenden Ende der Läuferwelle angeordneten Pumpenflügel, verbunden ist. Die Nase (24) und der Exzenter (24‘) sind in unterschiedlichen Axialpositionen angeordnet, so dass sie nicht überlappen (Merkmalsgruppe c)).

Jedoch fehlt es an zwei, winkelmäßig hintereinander versetzt angeordneten elastischen Elementen (Merkmale d) und d1)). Der axiale Abstand zwischen dem antreibenden Element der ersten Kupplung und dem angetriebenen Element der zweiten Kupplung wird bei der angegriffenen Ausführungsform nicht durch die durch die Klägerin in der Anlage K 11 mit den Bezugsziffern (25) und (26) gekennzeichneten elastischen Elemente, sondern durch ein nicht elastisches Ringelement (R) übertragen. Die elastischen Elemente (25) und (26) sind demgegenüber nicht winkelmäßig hintereinander, sondern in unterschiedlichen Axialebenen übereinander angeordnet, so dass diese nicht unmittelbar zusammenwirken und damit auch nicht das in der Merkmalsgruppe d) im einzelnen beschriebene, aus zwei elastischen Elementen bestehende elastische System (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0054]) bilden.

IV.
Soweit die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung hilfsweise eine äquivalente Verletzung des Klagepatents geltend gemacht hat, hat sie bereits deren Voraussetzungen nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere fehlt es an einem Vortrag zum Naheliegen und zur Gleichwertigkeit, so dass der Beklagten sowie der Nebenintervenientin insoweit auch keine Schriftsatzfrist eingeräumt werden brauchte.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz), 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.