4a O 295/08 – Briefkastenfirma

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1185

Landgericht Düsseldorf
Zwischenurteil vom 30. Juni 2009, Az. 4a O 295/08

Der Antrag der Beklagten, der Klägerin die Leistung einer Prozesskostensicherheit aufzugeben, wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung verschiedener technischer Schutzrechte auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Rechnungslegung in Anspruch. Die Klägerin ist eine Entwicklungsgesellschaft, deren Zweck auf die Entwicklung von Telekommunikationsgeräten gerichtet ist. Sie erwarb die geltend gemachten Schutzrechte von einem Herrn Dr. A, übt aber derzeit keine Entwicklungstätigkeiten aus. Bislang sind keine Telekommunikationsgeräte der Klägerin auf dem Markt erhältlich. Ein werbender Internetauftritt der Klägerin existiert nicht.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Private Limited Company nach englischem Recht. Die Registrierung erfolgte über das Unternehmen „B Ltd.“, geschäftsansässig Carpenter Court, Bramhall, Stockport, Cheshire, England. Dabei machte die Klägerin von dem Angebot der B Ltd. Gebrauch, für die zu registrierende Gesellschaft eine gesonderte Adresse für den Empfang von Routinebriefe von Behörden wie der Registerbehörde und der Steuerbehörde gegen ein jährliches Entgelt von 85,00 £ zuzüglich Mehrwertsteuer einzurichten. Die Anschrift soll öffentlich nur als die für den behördlichen Briefverkehr bestimmte Anschrift angegeben werden, nicht aber als Geschäftsadresse für das Sammeln und Weiterleiten allgemeiner Post. Die durchschnittliche Anzahl empfangener Behördenpost soll nach den Vorgaben der B Ltd. sechs bis zehn Schriftstücke im Jahr nicht überschreiten. Diesem Angebot entsprechend wurde bei der Registrierung der Klägerin als Anschrift des „registered office“ dieselbe Adresse angegeben, unter der auch die B Ltd. ansässig ist. Anlässlich ihrer Registrierung am 30.11.2007 gab die Klägerin zunächst als Director lediglich die in Panama ansässige C S.A. an. Am 15.04.2009 wurde darüber hinaus als weiterer Director D mit Wohnsitz in Wien, Österreich, im Register eingetragen.

Die Beklagte hat die Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit erhoben. Sie ist der Ansicht, für die Frage, ob von der Klägerin eine Prozesskostensicherheit zu leisten sei, komme es auf deren tatsächlichen Verwaltungssitz an. Denn bei der in England gegründeten Klägerin handele es sich lediglich um eine Briefkastenfirma, deren Geschäftstätigkeit auf die gerichtliche Geltendmachung vermeintlicher Ansprüche wegen Patent- oder Gebrauchsmusterverletzungen beschränkt sei. Indizien dafür seien die Online-Registrierung der Gesellschaft in England, die Unterhaltung lediglich eines „registered office“ mit Postanschrift für allgemeine behördliche Schreiben und die Benennung einer in Panama ansässigen Gesellschaft als Director. Da es für den tatsächlichen Verwaltungssitz darauf ankomme, wo die geschäftlichen Entscheidungen und Weisungen ergehen, habe die Klägerin ihren Sitz in Panama. Denn gesetzlicher Vertreter der Klägerin sei eine Gesellschaft mit Sitz in Panama, die die geschäftlichen Entscheidungen und Weisungen treffe. An diesen gesetzlichen Vertreter könne beispielsweise ein nach Abschluss des Verfahrens zugunsten der Beklagten ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss nicht unter der angegebenen Anschrift in England zugestellt werden, da dort keine Geschäftsräume vorhanden seien und eine Ersatzzustellung nicht möglich sei.

Die Beklagte beantragt,

der Klägerin aufzugeben, binnen einer von der Kammer zu bestimmenden Frist eine Sicherheit zugunsten der Beklagten für die voraussichtlich anfallenden Kosten der Sachverhaltsermittlung und -aufklärung und die voraussichtlichen Prozesskosten (einschließlich derjenigen der zweiten Instanz und evtl. Sachverständigengutachten) zu stellen und – sollte die Sicherheit nicht binnen der vorstehend genannten Frist geleistet werden – festzustellen, dass die Klage zurückgenommen ist.

Die Klägerin beantragt,

den Antrag der Beklagten, sie nach § 110 ZPO zur Sicherheitsleistung zu verpflichten, zurückzuweisen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, für die Frage, ob eine Prozesskostensicherheit zu leisten sei, komme es nur dann auf den tatsächlichen Verwaltungssitz an, wenn sie – die Klägerin – an ihrem satzungsmäßigem Sitz keinerlei Geschäftsräume und keine zustellfähige Anschrift unterhalte. Das sei bei ihr nicht der Fall, da sie an ihrem satzungsmäßigen Sitz einen Geschäftsraum mit einer zustellfähigen Adresse unterhalte.

Entscheidungsgründe

Nachdem die Beklagte die Rüge der mangelnden Prozessvollmacht fallen gelassen hat, war nur noch über den Antrag auf Leistung einer angemessenen Prozesskostensicherheit zu entscheiden. Dieser hat jedoch keinen Erfolg.

Gemäß § 110 ZPO können nur solche Kläger zur Leistung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben und für die keine der Ausnahmen des § 110 Abs. 2 ZPO eingreift. § 110 ZPO ist auch auf Gesellschaften anwendbar, wobei deren Sitz im Sinne von § 17 ZPO als gewöhnlicher Aufenthalt gilt (BGH NJW-RR 2005, 148, 149; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944, 945; Zöller/Herget, ZPO 27. Aufl: § 110 Rn 2). Ob es insoweit auf den Gründungssitz oder den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (so OLG Karlsruhe NJW 2008, 944; MüKo/Belz, ZPO 2. Aufl.: § 10 Rn 12; wohl auch BGH NJW-RR 2001, 1219, 1220; hingegen offengelassen von BGH NJW-RR 2005, 148, 149), kann dahinstehen. Vorliegend ist die Klägerin in beiden Fällen nicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet. Stellt man auf den Gründungssitz in England ab, ist von der Klägerin keine Prozesskostensicherheit zu leisten, weil England Mitgliedsstaat der EU und Vertragsstaat des EWR ist. Sieht man hingegen den tatsächlichen Verwaltungssitz als maßgeblich an, hat die Beklagte nicht dargelegt, dass sich dieser außerhalb der EU oder des EWR befindet.

1.
Nach ständiger Rechtsprechung ist unter dem tatsächlichen Verwaltungssitz einer Gesellschaft der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane zu verstehen, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGHZ 97, 272; Hanseat. OLG Urt. v. 30.03.2007, Az. II U 231/04; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl.: § 17 Rn 10; Musielak, ZPO 6. Aufl.: § 17 Rn 9 m.w.N.).

Der tatsächliche Verwaltungssitz der Klägerin befindet sich nach dem Vortrag der Beklagten jedenfalls nicht unter der Anschrift Carpenter Court, Bramhall, Stockport, Cheshire SK7 2DH England. Die nach englischem Recht gegründete Klägerin hat im Zuge ihrer Registrierung beim „Companies House“ diese Anschrift für ihr registriertes Büro („registered office“) angegeben. Es handelt sich dabei zugleich um die Anschrift des Unternehmens „B Ltd.“, die im Online-Verfahren Registrierungen von Limited Companies jedenfalls in England und Wales vermittelt. Dieses Unternehmen wurde unter anderem auch zur Registrierung der Klägerin tätig (vgl. Anlage K 4). Dabei stellt die B Ltd. gegen ein jährliches Entgelt von 85,00 £ zuzüglich Mehrwertsteuer ein „registriertes Büro“ zur Verfügung mit einer Anschrift für den Empfang von Routinebriefen von Behörden wie der Registerbehörde („Companies House“) oder der Steuerbehörde („Inland Revenue“). Ausdrücklich weist die B Ltd. darauf hin, dass die Adresse nicht als Geschäftsadresse für das Sammeln und Weiterleiten allgemeiner Post und nicht als die einzige Adresse auf dem Briefkopf genutzt werden dürfe. Die Anzahl eingehender behördlicher Post solle sechs bis zehn Schriftstücke nicht überschreiten.

Demnach steht der Klägerin nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagte an der angegebenen Anschrift in England lediglich eine Büroanschrift zur Verfügung, an der für sie durch die B Ltd. behördliche Post im geringen Umfang entgegengenommen und weitergeleitet wird. Es handelt sich um eine Anschrift allein zum Zwecke der Registrierung („registered office“) und zum eingeschränkten Empfang behördlicher Post, nicht aber um eine Zustellanschrift für weitere Post. Eine Geschäftstätigkeit wird an diesem Ort nicht entfaltet. Lediglich die eingegangene Post wird in beschränktem Umfang weitergeleitet. Vor diesem Hintergrund kann die Anschrift Carpenter Court, 1 Maple Road in Bramhall, Stockport, Cheshire SK7 2DH England nicht als Sitz der tatsächlichen Verwaltung der Klägerin angesehen werden.

2.
Die Beklagte hat aber auch nicht dargelegt, dass sich der tatsächliche Verwaltungssitz der Klägerin nicht in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR befindet. Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 ZPO (Zöller/Herget, ZPO 27. Aufl.: § 110 Rn 7). Sie hat insofern lediglich pauschal behauptet, dass sich der Sitz der tatsächlichen Verwaltung der Klägerin in Panama befinde. Dieser Vortrag stützt sich allein darauf, dass als „Director“ der Klägerin die Gesellschaft „C S.A.“ mit Sitz in Panama benannt ist. Die Beklagte schließt daraus, dass nur der „Director“ die geschäftlichen Weisungen und Entscheidungen treffen könne, dass sich der Sitz der tatsächlichen Verwaltung in Panama befinden müsse. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Ungeachtet der Frage, ob aus der Benennung der in Panama ansässigen C S.A. als Director der Klägerin zwingend geschlossen werden kann, dass in Panama die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden, lässt der Vortrag der Beklagten völlig außer acht, dass neben der C S.A. der in Wien ansässige D als weiterer Director der Klägerin fungiert. Infolgedessen ist es ebenso gut möglich, dass durch den in Wien ansässigen Director die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden und sich somit der tatsächliche Verwaltungssitz nicht in Panama, sondern in Österreich befindet.

3.
Der weitere Tatsachenvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 17.06.2009 gibt keinen Anlass, die Verhandlung wieder zu eröffnen. Der Vortrag bezieht sich auf den Generalbevollmächtigten der in Panama ansässigen C S.A., Herrn E (von der Klägerin wohl irrtümlich als Generalbevollmächtigter der Klägerin bezeichnet). Die Behauptungen der Beklagten sind jedoch nicht entscheidungserheblich, weil für die Frage, wo sich der tatsächliche Verwaltungssitz der Klägerin befindet, auf den weiteren Director der Klägerin, D, abgestellt worden ist.