4a O 264/08 – Geschirrspüler

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1293

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Dezember 2009, Az. 4a O 264/08

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es zu unterlassen,

Haushaltgeräte, die wenigstens an einer Seite von einer Verpackung umhüllt sind, wobei zwischen dem Haushaltgerät und einer das Haushaltgerät wenigstens an einer Seite umhüllenden Verpackung großflächige Kraftaufnahmeteile angeordnet sind,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die großflächigen Kraftaufnahmeteile zwischen einem Rahmen und benachbart angeordneten Seitenwänden des Haushaltgerätes, wobei der Rahmen ein tragendes Teil ist, und zwischen den an den Kraftaufnahmeteilen anliegenden Bereichen der Seitenwände und der Verpackung Verpackungspolster angeordnet sind, wobei der Rahmen horizontale, zwischen gegenüberliegenden Seitenwänden des Maschinengehäuses verlaufende Querstreben aufweist, an deren Endbereichen die Kraftaufnahmeteile angeordnet sind;

2. der Klägerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenden Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 31.10.1998 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) nur bezüglich der Beklagten zu 1) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, unter Aufschlüsselung der Eingangsmengen und der -zeiten sowie der Einkaufspreise jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer und unter Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen,

b) der einzelnen eigenen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und unter Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung des Schaltungszeitraums, der Internetadressen sowie der Suchmaschinen, bei denen die jeweiligen Seiten direkt oder über ein Gesamtangebot angemeldet waren,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei die Angaben zu e) erst für die Zeit seit dem 01.01.2005 zu machen sind.

3. die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und seit dem 01.09.2008 in den Verkehr gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 44 46 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und endgültig zu entfernen, indem die Beklagte zu 1) die Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Beklagten die Vernichtung der Erzeugnisse beim jeweiligen Besitzer veranlassen;

4. als Gesamtschuldner an die Klägerin 9.028,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2009 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 31.10.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht für die vor dem 01.01.2005 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte durch die Benutzung des deutschen Patents 44 46 XXX auf Kosten der Klägerin erlangt hat.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10% und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 90% auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 €. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

VI. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer I. ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollstrecken ist.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 44 46 XXX (im Folgenden: Klagepatent), das die Bezeichnung „Haushaltgerät“ trägt. Aus diesem Schutzrecht nimmt die Klägerin die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadenersatz sowie Rückruf und endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung vom 28.12.1994 wurde am 04.07.1996 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 06.03.1997 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) hat unter dem 12.12.2008 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben, über die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat.

Das Klagepatent betrifft den spezifischen Aufbau eines Haushaltgerätes mit der Möglichkeit einer vereinfachten Verpackung. Die von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Patentansprüche 1 und 2 lauten in der Fassung, in der die Klägerin diese im anhängigen Nichtigkeitsverfahren verteidigt, wie folgt:

1. Haushaltgerät, das wenigstens an einer Seite von einer Verpackung umhüllt ist, wobei zwischen dem Haushaltgerät und einer das Haushaltgerät wenigstens an einer Seite umhüllenden Verpackung großflächige Kraftaufnahmeteile angeordnet sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass die großflächigen Kraftaufnahmeteile (10, 10‘, 10‘‘) zwischen einem Rahmen (5, 5‘, 5‘‘) und/oder einem Behandlungsbehälter (2, 2‘‘) und benachbart angeordneten Seitenwänden (4, 4‘, 4‘‘) des Haushaltgerätes (1, 1‘‘), wobei Rahmen (5, 5‘, 5‘‘) und/oder Behandlungsbehälter (2, 2‘) tragende Teile sind, und zwischen den an den Kraftaufnahmeteilen (10. 10‘, 10‘‘) anliegenden Bereichen der Seitenwände (4, 4‘, 4‘‘) und der Verpackung Verpackungspolster (15‘) angeordnet sind.

2. Haushaltgerät nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Rahmen (5, 5‘, 5‘‘) horizontale, zwischen gegenüberliegenden Seitenwänden (4, 4‘, 4‘‘) des Maschinengehäuses verlaufende Querstreben (6) aufweist, an deren Endbereichen die Kraftaufnahmeteile (10, 10‘, 10‘‘) angeordnet sind.

Die nachfolgenden Abbildungen (Figur 1 und 4 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, wobei Figur 1 die Seitenansicht eines erfindungsgemäßen Haushaltgerätes und Figur 4 die Draufsicht auf den Schnitt durch das Gerät entlang der in Figur 1 eingezeichneten Linie IV zeigen.
Die Beklagte zu 2) stellt in ihren Werken in Polen und Italien Haushaltgeräte her, die unter anderem über ihre Tochtergesellschaft, die Beklagte zu 1), in Deutschland vertrieben werden. Angegriffen werden von der Klägerin verschiedene Varianten von Geschirrspülmaschinen, die in den Werken der Beklagten zu 2) hergestellt und unter anderem unter den Marken „A“, „B“, „C“ oder auch „D“ vertrieben werden. Hierbei handelt es sich um Geschirrspüler, deren Behandlungsbehälter im vorderen Bereich von mehreren senkrecht und quer angeordneten, fest miteinander verbundenen Metallstreben umgeben ist, die einen Rahmen bilden. Die Endbereiche der Querstreben sind in einer speziellen Form verstärkt. Im vorderen Bereich des Gerätes liegen die Seitenwände und der Deckel im montierten Zustand auf dem Metallrahmen auf. Im hinteren Bereich findet sich zwischen den vertikalen Rahmenstreben, die den Behandlungsbehälter tragen, eine Kunststoffleiste, die den Deckel des Geräts trägt. Wenn die Geschirrspülmaschine für den Transport verpackt ist, steht sie in einem Styroporboden und wird von einem Styropordeckel abgedeckt. An allen vier Ecken befinden sich Styroporpolster. Das Ganze ist von einer Folie überzogen.

Ein solches Gerät wird von den Beklagten etwa unter der Produktbezeichnung „E“ vertrieben (Angegriffene Ausführungsform A). Dieses Gerät ist dadurch gekennzeichnet, dass die Profilierungen an den Endbereichen der Querstrebe an der Vorderseite des Gerätes die Form eines stilisierten Adlers aufweisen. Nachfolgend werden fünf von der Klägerin mit Bezugsziffern versehene Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform A wiedergegeben (vgl. Anlage K2, S. 1). Das erste Bild (Foto Nr. 1) zeigt den Geschirrspüler in verpacktem Zustand. Das zweite Bild (Foto Nr. 3) bildet die Seitenansicht des Gerätes ab, nachdem die Verpackung und die Seitenwände entfernt wurden. Das dritte und vierte Bild (Fotos Nr. 4 und 5) stellen jeweils eine Detailansicht des Bereiches zwischen der Seitenwand und dem Spülbehälter dar. Das letzte Bild (Foto Nr. 7) zeigt die Drauf-/Rückansicht des Gerätes.

Die Beklagten bieten weiter einen Geschirrspüler an, der sich im Aufbau von der angegriffenen Ausführungsform A dadurch unterscheidet, dass die vordere Rahmenleiste aus weiß lackiertem oder emailliertem Material besteht und in den oberen Bereich des Rahmens hinten noch Styroporteile eingeschoben werden (Nachfolgend: Angegriffene Ausführungsform B). Dieses Gerät wird unter anderem unter der Produktbezeichnung „F“ und in Deutschland insbesondere unter der Marke „G D“ angeboten. Nachfolgend werden zwei von der Klägerin mit Bezugsziffern versehene Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform B wiedergegeben (vgl. Anlage K2, S. 2), die die Seitenansichten des Gerätes darstellen.

Schließlich bieten die Beklagten einen weiteren Geschirrspüler an, der sich von den angegriffenen Ausführungsformen A und B – jedenfalls im Hinblick auf die nach dem Klagepatent wesentlichen Teile – nur durch zusätzliche Polster aus Styropor unterscheidet (Nachfolgend: Angegriffene Ausführungsform C). Dieses Gerät wurde unter der Marke B mit der Produktbezeichnung „H“ angeboten. Nachfolgend werden zwei Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform C wiedergegeben.

Die angegriffenen Ausführungsformen werden von den Beklagten auch auf dem deutschen Markt angeboten und vertrieben, wobei die Geräte der Marke „C“ nicht originär für den deutschen Markt bestimmt sind und jedenfalls die Beklagte zu 1) nicht in den Vertrieb an die Firma G involviert ist. Da die angegriffene Ausführungsform C sich bereits seit Oktober 1992 auf dem Markt befindet, haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Klägerin hat die Beklagten durch anwaltliches Schreiben vom 31.10.2008 erfolglos abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Diesbezüglich macht sie mit ihrer Klage vorgerichtliche Anwalts- und Patentanwaltskosten in Höhe von insgesamt 9.028,00 € (2 x 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 500.000 EUR + Auslagenpauschale) geltend.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen würden von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machen. Patentanspruch 1 sei dahingehend auszulegen, dass sich die Kraftaufnahmeteile zwischen dem Rahmen und den Seitenwänden des Haushaltgerätes befinden sollen. Insofern sei es kein Widerspruch, dass die Kraftaufnahmeteile nach dem Patentanspruch zugleich zwischen dem Haushaltgerät und der das Haushaltgerät umhüllenden Verpackung angeordnet sein sollen. Denn dies bezeichne lediglich den Kraftweg, in dem die Kraftaufnahmeteile wirken sollen. Die genaue Positionsbeschreibung erfolge dann im kennzeichnenden Teil durch die Beschreibung „zwischen einem Rahmen … und benachbart angeordneten Seitenwänden“. Dabei müssten die Kraftaufnahmeteile weder verformbar sein noch über den Rahmen hinausragen. Vielmehr müssten sie lediglich eine gewisse Anlagefläche für die Seitenwände bieten, die eine Kraftübertragung ermögliche. Hinsichtlich der Anzahl der Kraftaufnahmeteile treffe die Klagepatentschrift keine genauere Bestimmung. Durch die Verwendung des Plurals sei lediglich eine Anzahl von mindestens zwei Kraftaufnahmeteilen vorgegeben.

Im Hinblick auf eine etwaige Verjährung ihrer Ansprüche trägt die Klägerin vor, es lasse sich nicht mehr feststellen, wann das Muster der Ausführungsform C, das ausweislich seiner Seriennummer im Jahr 2004 produziert worden sei, von ihr erworben worden sei. Jedenfalls habe es sich im Jahr 2007 im Werk I befunden. Soweit hiernach Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) verjährt sein sollten, beziehe sich dies aber jedenfalls nicht auch auf Ansprüche gegen die Beklagte zu 2). Denn insofern sei sie davon ausgegangen, dass die unter der Marke „B“ vertriebenen Geschirrspülmaschinen im Wesentlichen im Werk der Beklagten zu 1) in Nürnberg gefertigt worden seien und erst mit der Einführung der Doppelmarke „B/A“ die Verantwortung von der Beklagten zu 2) übernommen worden sei. Erst auf der Basis der Klageerwiderung habe sie erfahren, dass die Beklagte zu 1) bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt Fremdgeräte aus dem A-Konzern unter ihrer eigenen Marke „B“ vertrieben habe.

Nachdem die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) zunächst auch die Unterlassung der Herstellung geltend gemacht hat, beantragt sie nach teilweiser Klagerücknahme nunmehr,

zu erkennen wie geschehen, wobei Auskunft und Rechnungslegung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht für einen Zeitraum seit dem 31.10.1998 begehrt werden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage (BPatG 4 Ni 107/08) auszusetzen.

Die Beklagten sind der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen würden von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen. Sie vertreten die Ansicht, der Klagepatentanspruch 1 sei bereits deshalb widersinnig, weil sich die Kraftaufnahmeteile zum einen zwischen dem Haushaltgerät und der Verpackung, zum anderen zwischen dem Rahmen und/oder einem Behandlungsbehälter und den Seitenwänden befinden sollen. Dies widerspreche sich und sei nur so zu deuten, dass die Kraftaufnahmeteile sowohl innen als auch außen an den Seitenwänden des Haushaltgerätes anliegen müssten. Außen anliegende Kraftaufnahmeteile seien aber bei den angegriffenen Ausführungsformen – insoweit unstreitig – nicht vorhanden. Im Übrigen würden die angegriffenen Ausführungsformen auch zwischen dem Rahmen und den Seitenwände keine erfindungsgemäßen Kraftaufnahmeteile aufweisen. Denn bei sämtlichen angegriffenen Ausführungsformen seien sowohl die Querstrebe im hinteren Bereich als auch die Querstrebe im vorderen Bereich einstückig ausgestaltet und daher Teil des Rahmens. Selbst wenn man die Endbereiche der Querstreben als Kraftaufnahmeteile begreifen wollte, seien diese nicht großflächig im Sinne des Klagepatents, da sie die Auflagefläche gegenüber dem Rahmen nicht vergrößerten. Zudem seien sie nicht geeignet, einwirkende Kräfte aufzunehmen, da sie nicht flexibel oder verformbar seien. Bei der vorderen metallischen Rahmenstrebe sei dies schon durch das Material vorgegeben, die hintere, aus Kunststoff gefertigte Leiste weise zur Versteifung Rippen auf. Im Übrigen seien lediglich zwei Kraftaufnahmeteile pro Seite vorhanden. Der Fachmann werde dem Klagepatent demgegenüber das Erfordernis von vier, mindestens aber drei Kraftaufnahmeteilen pro Seite entnehmen, um einwirkende Klammerkräfte wirksam aufnehmen zu können. Darüber hinaus sei die im hinteren Bereich des Gerätes befindliche Kunststoffleiste nicht Bestandteil des tragenden Rahmens und könne daher keine erfindungsgemäße Querstrebe darstellen.

Zur Verjährung behaupten die Beklagten, die Klägerin habe als Hauptkonkurrentin bereits seit dem Jahr 1992 Kenntnis von der angegriffenen Ausführungsform C und somit von der angeblichen Verletzung und der Person des vermeintlichen Schuldners. Nachdem die Klägerin behaupte, alle angegriffenen Ausführungsformen seien im Hinblick auf das Klagepatent im Wesentlichen identisch, sei Verjährung für alle angegriffenen Ausführungsformen eingetreten. Da die Klageschrift den Beklagten erst im Januar 2009 zugestellt worden sei, könne die Klägerin Schadensersatzansprüche jedenfalls erst für Verletzungshandlungen ab dem 01.01.2005 geltend machen.

Schließlich berufen sich die Beklagten auf eine mangelnde Rechtsbeständigkeit des Klagepatents. Das Klagepatent sei gegenüber seiner Anmeldung unzulässig erweitert, da die Kraftaufnahmeteile sich nach der Offenbarungsschrift zwischen tragenden Teilen des Haushaltgerätes und der Verpackung befinden sollten, der Wortlaut von Patentanspruch 1 nun aber auch in der im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung die Möglichkeit eröffne, dass entweder der Rahmen oder der Behandlungsbehälter kein tragendes Teil sei. Zudem offenbare das Klagepatent – entgegen dem Wortlaut von Patentanspruch 1 – keine äußeren Kraftaufnahmeteile, die sich zwischen dem Haushaltgerät und der Verpackung befinden. Desweiteren seien „Verpackungspolster“ – wie in Patentanspruch 1 erwähnt – nicht offenbart. Im Übrigen sei die angebliche Erfindung neuheitsschädlich im Stand der Technik vorweggenommen, da sowohl die DE 1 503 XXX als auch die US 2,798,XXX in Verbindung mit einer üblichen Verpackung alle Merkmale des Klagepatents offenbare. Zumindest aber sei die Erfindung nach den vorgenannten Schriften nahe gelegt, so dass es an einer erfinderischen Tätigkeit fehle.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz sowie Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen aus den §§ 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 3, 140 b, 9 S. 2 Nr. 1 PatG, 242, 259 BGB zu.

I.
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Haushaltgerät, das wenigstens an einer Seite von einer Verpackung umhüllt ist. (Anlage K1, Sp. 1, Z. 1 f.)

Die Klagepatentschrift führt einleitend aus, dass Haushaltgeräte mit einem Behandlungsbehälter, beispielsweise Geschirrspüler mit einem Spülbehälter, zum Aufstellen des Gerätes sowie zur Befestigung von Seitenwänden einen Rahmen benötigen. Dieser Rahmen dient zugleich der Verstärkung des Gerätes. (Anlage K1, Sp. 1, Z. 9 ff.)

Die Klagepatentschrift erläutert weiter, dass derartige Haushaltgeräte üblicherweise in einer Verpackung verpackt sind, bei der das Deckelteil und das Bodenteil aus einem palettenartigen Lattengestell aus Holz bestehen, über die ein Kartondeckel gestülpt ist. Die oberen und unteren Kanten des Haushaltgerätes werden zusätzlich durch Polsterteile, üblicherweise aus verschäumtem Polystyrol, geschützt. Auch die Längskanten des Gerätes werden durch derartige Schaumkörper geschützt, in die als Abstandshalter für die Lattengestelle und zur Versteifung der Schaumteile Holzlatten eingefügt sind. Die gesamte Verpackungseinheit wird mit Bändern zusammengehalten und von einer Folie umspannt. (Anlage K1, Sp. 1, Z. 19 ff.)

An dieser Art der Verpackung kritisiert die Klagepatentschrift, dass sie aus vielen verschiedenen, größtenteils nicht wiederverwertbaren Teilen besteht und daher nicht nur aufwendig und teuer in der Herstellung, sondern zudem auch umständlich in der Entsorgung ist. (Anlage K1, Sp. 1, Z. 34 ff.)

Der Grund für diese Art der Verpackung liegt der Klagepatentschrift zufolge darin, dass beim maschinellen Handling, bei der Lagerung und beim Transport große Kräfte auftreten, etwa durch den Einsatz sogenannter Klammerstapler oder im Rahmen der Stapelung von Geräten. Diese Kräfte müssen von der Verpackung aufgenommen werden, da das Maschinengehäuse eines Haushaltgerätes der eingangs genannten Art üblicherweise sehr dünne und daher nur gering belastbare Seitenwände aufweist und somit die Gefahr einer plastischen Verformung besteht. (Anlage K1, Sp. 1, Z. 44 ff.)

Die Klagepatentschrift beschreibt ein aus der EP 05 18 XXX A1 vorbekanntes Haushaltgerät, bei der zwischen einer wiederverwertbaren, das Gerät vollständig umschließenden Verpackung und dem Gerät passend profilierte Kraftaufnahmeteile zum Schutz der senkrechten Ecken des verpackten Gerätes eingefügt sind. Die Kraftaufnahmeteile sind aus geschäumtem Kunststoff hergestellt und mit Schnappverbindungen an einem Decken- und einem Bodenrahmen befestigt. Als nachteilig beschreibt die Klagepatentschrift, dass die Kraftaufnahmeteile aufgrund ihrer Größe aufwendig in der Herstellung und infolge der notwendigen Befestigung aufwendig in der Montage seien. (Anlage K1, Sp. 1, Z. 56 ff.)

Weiter nimmt die Klagepatentschrift Bezug auf die US-PS 30 06 42, die eine Verpackung für einen Außenbordmotor beschreibt. Zwischen verschiedenen außenliegenden Teilen des Motors und der Innenseite der Verpackung werden dabei Polster, Holzverstrebungen und Kraftaufnahmeteile angeordnet. Auch diese Art der Verpackung kritisiert die Klagepatentschrift als zu aufwendig in der Herstellung und Montage. (Anlage K1, Sp. 2, Z. 1 ff.)

Die Klagepatentschrift benennt es daher als Aufgabe (technisches Problem), auf einfache Art und Weise ein Haushaltgerät zu schaffen, das den Einsatz einer kostengünstigeren Verpackung ermöglicht, wobei eine Verformung empfindlicher Teile bei maschinellem Handling sicher vermieden werden soll. (Anlage K1, Sp. 2, Z. 11 ff.)

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent nach den in Kombination geltend gemachten Ansprüchen 1 und 2 in der im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Haushaltgerät (1, 1‘‘), das wenigstens an einer Seite von einer Verpackung umhüllt ist.
2. Zwischen dem Haushaltgerät (1, 1‘‘) und der das Haushaltgerät wenigstens an einer Seite umhüllenden Verpackung sind großflächige Kraftaufnahmeteile (10, 10‘, 10‘‘) angeordnet.
3. Die großflächigen Kraftaufnahmeteile (10, 10‘, 10‘‘) sind zwischen einem Rahmen (5, 5‘, 5‘‘) und/oder einem Behandlungsbehälter (2, 2‘), wobei Rahmen und/oder Behandlungsbehälter tragende Teile sind, und benachbart angeordneten Seitenwänden (4, 4‘, 4‘‘) des Haushaltgerätes (1, 1‘‘) angeordnet.
4. Zwischen den an den Kraftaufnahmeteilen (10, 10‘, 10‘‘) anliegenden Bereichen der Seitenwände (4, 4‘, 4‘‘) und der Verpackung sind Verpackungspolster (15‘) angeordnet.
5. Der Rahmen (5, 5‘, 5‘‘) weist horizontale, zwischen gegenüberliegenden Seitenwänden (4, 4‘, 4‘‘) des Maschinengehäuses verlaufende Querstreben (6) auf, an deren Endbereichen die Kraftaufnahmeteile (10, 10‘, 10‘‘) angeordnet sind.

Das erfindungsgemäße Haushaltgerät hat einen in sich steifen, tragenden Rahmen und/oder Behandlungsbehälter, an dem außen relativ dünne Seitenwände befestigt sind. Der Erfindung liegt die Idee zugrunde, die tragenden Teile des Haushaltgerätes zur Aufnahme der beim Transport auf die Geräteseiten einwirkenden Klemmkräfte zu nutzen, um so aufwändige Umverpackungen weitestgehend zu vermeiden. Von außen auf das Haushaltgerät einwirkende Kräfte werden dabei durch die Verwendung von Kraftaufnahmeteilen an die tragenden Teile des Gerätes weitergeleitet, wobei die Kraftaufnahmeteile, die zwischen dem Rahmen und/oder dem Behandlungsbehälter und den benachbart angeordneten Seitenwänden eingebracht werden, die Seitenwände des Gerätes abstützen. Auf diese Weise kann – so die Klagepatentschrift – auf Holzlatten und -gestelle sowie große Verstärkungs- und Polsterungselemente weitgehend verzichtet werden. (Anlage K1, Sp. 2, Z. 24 ff.)

Soweit Merkmal 2 verlangt, dass zwischen dem Haushaltgerät und der das Haushaltgerät wenigstens an einer Seite umhüllenden Verpackung großflächige Kraftaufnahmeteile angeordnet sein sollen, während sich die in Merkmal 3 beschriebenen Kraftaufnahmeteile zwischen einem Rahmen und/oder einem Behandlungsbehälter und benachbart angeordneten Seitenwänden befinden sollen, bedeutet dies nicht, dass neben den innen an den Seitenwänden angeordneten Kraftaufnahmeteilen (Merkmal 3) und den außen an den Seitenwänden angeordneten Verpackungspolstern (Merkmal 5) zusätzlich noch außen an den Seitenwänden anliegende Kraftaufnahmeteile vorhanden sein müssen. Die Annahme, dass in Merkmal 2 und 3 unterschiedliche Kraftaufnahmeteile bezeichnet werden, ist nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut, sondern auch vor dem Hintergrund der in der Klagepatentschrift formulierten Aufgabe abzulehnen. Denn zum einen nimmt Merkmal 3 durch die Verwendung des bestimmten Artikels „die“ auf die Kraftaufnahmeteile nach Merkmal 2 Bezug, zum anderen soll die technische Lehre des Klagepatents gerade dazu beitragen, den Verpackungsaufwand bei einem erfindungsgemäßen Haushaltgerät zu verringern. Vor diesem Hintergrund erkennt der Fachmann, dass es ausreicht, zwischen den Seitenwänden und den tragenden Teilen des Haushaltgerätes Kraftaufnahmeteile vorzusehen und die Seitenwände an den entsprechenden Stellen von außen mit Verpackungspolstern zu versehen. Diese Anordnung nennt die Patentschrift selbst als Lösung für das formulierte technische Problem (vgl. Anlage K1, Sp. 2, Z. 17 ff.). Die Kraftaufnahmeteile übernehmen in diesem Fall die Aufgabe, die beim maschinellen Handling, bei der Lagerung und beim Transport auftretenden Kräfte an die tragenden Teile des Gerätes zu übertragen und zugleich die Seitenwände abzustützen, während durch die Verpackungspolster Abdruckkanten an den Seitenwänden vermieden werden (vgl. Anlage K1, Sp. 2, Z. 24 ff.). Insbesondere anhand des Hinweises, dass bei einer derartigen Anordnung auf große, montageerschwerende, zwischen Verpackung und Haushaltgerät liegende Verstärkungs- und Polsterungselemente weitgehend verzichtet werden kann (vgl. Anlage K1, Sp. 2, Z. 47 ff.), erkennt der Fachmann, dass Merkmal 2 nicht etwa zusätzliche Kraftaufnahmeteile außerhalb des Haushaltgerätes erfordert, sondern lediglich allgemein die Verwendung von Kraftaufnahmeteilen vorgibt und deren Lage funktional dahingehend beschreibt, dass sie sich im Kraftweg zwischen dem Haushaltgerät und der Verpackung befinden sollen. Dies schließt den gesamten Bereich zwischen der Verpackung und den tragenden Teilen des Haushaltgerätes ein. Merkmal 3 konkretisiert die Position der Kraftaufnahmeteile sodann genauer dahingehend, dass sich die Kraftaufnahmeteile zwischen einem Rahmen und/oder einem Behandlungsbehälter und den benachbart angeordneten Seitenwänden befinden sollen.

Die Kraftaufnahmeteile sind dabei nach der Klagepatentschrift solchermaßen auszugestalten, dass sie in der Lage sind, von außen auf das Haushaltgerät einwirkende Kräfte auf dessen tragende Teile zu übertragen (Anlage K1, Sp. 2, Z. 24 ff.). Dabei ist unerheblich, ob die Kraftaufnahmeteile als gesonderte Bauteile erkennbar sind oder einstückig mit den tragenden Teilen des Haushaltgerätes ausgebildet werden. Das zeigt sich auch daran, dass die Klagepatentschrift selbst eine bevorzugte Ausführungsform beschreibt, bei der die Kraftaufnahmeteile an der Bodenwanne angeformt werden (Anlage K1, Sp. 3, Z. 27-28).

Hinsichtlich des zu verwendenden Materials macht die Klagepatentschrift ebenfalls keine zwingenden Vorgaben. Sie beschreibt es lediglich als vorteilhaft, die Kraftaufnahmeteile an der zur Seitenwand ausgerichteten Seite verformbar und an der den tragenden Teilen zugewandten Seite im Wesentlichen steif auszubilden, um Belastungssprünge bei der flächenhaften Druckbelastung und die Gefahr von Abdrücken an den Seitenwänden zu vermeiden (Anlage K1, Sp. 2, Z. 66 ff., Sp. 3, Z. 1 ff.). Die Beschreibung einer bevorzugten Ausführungsform vermag jedoch den Schutzbereich des Klagepatents nicht einzuschränken (BGH, GRUR 2007, 309 – Schussfädentransport). Insbesondere verlangt die Klagepatentschrift nicht, dass die Kraftaufnahmeteile eine Weiterleitung der von außen einwirkenden Kräfte zumindest teilweise – etwa durch eine plastische Verformung – verhindern. Vielmehr ist nach der Patentbeschreibung ausreichend, dass die Kraftaufnahmeteile in der Lage sind, von außen einwirkende Kräfte aufzunehmen und an die tragenden Teile des Haushaltgerätes weiterzuleiten. Dies kann – je nach ihrer Anordnung – auch durch im Wesentlichen steif ausgebildete Teile bewirkt werden.

Der Begriff „großflächig“ im Zusammenhang mit den zu verwendenden Kraftaufnahmeteilen besagt dabei lediglich, dass bei der beabsichtigten Übertragung von äußeren Kräften auf die tragenden Teile des Haushaltgerätes Punkt- bzw. Linienlasten vermieden werden sollen. Soweit die Beklagten hierin das Erfordernis sehen, dass die Kraftaufnahmeteile über den Rahmen des Haushaltgerätes hinausragen sollen, finden sich hierfür weder in den Patentansprüchen noch in der Patentbeschreibung Anhaltspunkte. Insbesondere überzeugt auch der Verweis auf Figur 4 der Klagepatentschrift nicht, da die in der Patentschrift wiedergegebenen Figuren lediglich bevorzugte Ausführungsformen der erfindungsgemäßen Lehre darstellen. Dass die Klagepatentschrift sogar allzu großflächige Kraftaufnahmeteile gerade zu vermeiden sucht, wird an der Abgrenzung zum Stand der Technik deutlich. Denn die Klagepatentschrift beschreibt es ausdrücklich als nachteilhaft, dass die in der EP 05 18 XXX A1 verwandten Kraftaufnahmeteile „außerordentlich großflächig“ seien (Anlage K1, Sp. 1 Z. 65 ff.). Sie bezeichnet es demgegenüber gerade als technisches Problem, eine kostengünstigere Verpackung zu ermöglichen (Anlage K1, Sp. 2 Z. 11 ff.). Hieran erkennt der Fachmann, dass die Kraftaufnahmeteile zur Erfüllung ihrer erfindungsgemäßen Funktion, nämlich der Aufnahme und Weiterleitung der von außen einwirkenden Kräfte an tragende Teile des Haushaltgerätes, zwar eine gewisse Anlagefläche für die Seitenwände bieten müssen, dabei jedoch in ihren Ausmaßen durchaus begrenzt sein können.

Hinsichtlich der Anzahl der Kraftaufnahmeteile trifft das Klagepatent ebenfalls keine Bestimmung. Durch die Verwendung des Plurals ist lediglich klargestellt, dass mindestens zwei Kraftaufnahmeteile je Seite verwendet werden sollen. Genaueres lässt sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch nicht aus der Funktion der Kraftaufnahmeteile entnehmen. Soweit die Beklagten auf die bei der Nutzung eines Klammerstaplers auftretenden Kräfte verweisen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Verwendung eines Klammerstaplers nach der Klagepatentschrift keineswegs zwingend ist. Vielmehr nennt die Patentbeschreibung die Nutzung eines Klammerstaplers lediglich als Beispiel für die beim maschinellen Handling auftretenden Kräfte (Anlage K1, Sp. 1 Z. 44ff.). Ebenso fällt aber etwa auch die Nutzung eines Gabelstaplers unter den Begriff des maschinellen Handlings, worauf die Beklagte im Nichtigkeitsverfahren selbst hinweist (vgl. Anlage B16, Schriftsatz vom 10.11.2009, S. 12, 1. Absatz). Dass die Klagepatentschrift die Verwendung eines Klammerstaplers nicht zwingend voraussetzt, ergibt sich auch daraus, dass nach Merkmal 1 die Verpackung das Haushaltgerät wenigstens an einer Seite umhüllen soll. Eine nur einseitige Verpackung ist hingegen für die Verwendung mit einem Klammerstapler grundsätzlich ungeeignet.

Im Unterschied zu den Kraftaufnahmeteilen übernehmen die Verpackungspolster nach Merkmal 4 die Funktion, Abdruckkanten auch bei sehr dünnen Seitenwänden zu vermeiden (vgl. Anlage 1, Sp. 2, Z. 43 ff.). Die Verpackungspolster sind hierzu zwischen den an den Kraftaufnahmeteilen anliegenden Bereichen der Seitenwände und der Verpackung angeordnet, das heißt, sie liegen von außen auf den Seitenwänden des Haushaltgerätes auf.

Durch eine Ausgestaltung des Rahmens nach Merkmal 5 dergestalt, dass dieser horizontale, zwischen gegenüberliegenden Seitenwänden des Maschinengehäuses verlaufende Querstreben aufweist, an deren Endbereichen die Kraftaufnahmeteile angeordnet sind, wird nach der Patentbeschreibung eine verbesserte Krafteinleitung und -aufnahme erreicht (Anlage K1, Sp. 2, Z. 58 ff.). Dies setzt voraus, dass die Querstrebe zum einen fest mit den seitlichen Teilen des Rahmens verbunden sein muss und zum anderen eine gewisse Eigenstabilität aufweisen muss. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass die Querstreben mit den anderen Rahmenteilen einstückig verbunden sind. Ebenso wenig verlangt das Klagepatent Kraftaufnahmeteile, die als gesonderte Bauteile ausgestaltet sind. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kraftaufnahmeteile, die von der zwischen ihnen liegenden Querstrebe abgestützt werden, in der Lage sind, die von außen auf sie einwirkenden Kräfte an den Rahmen weiterzuleiten.

II.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre der Patentansprüche 1 und 2 wortsinngemäß Gebrauch.

1.
Unstreitig handelt es sich bei den angegriffenen Ausführungsformen um Haushaltgeräte im Sinne von Merkmal 1 des Klagepatentanspruchs 1, die wenigstens an einer Seite von einer Verpackung umhüllt sind.

2.
Die angegriffenen Ausführungsformen weisen auch Kraftaufnahmeteile auf, die zwischen dem Haushaltgerät und der Verpackung, genauer zwischen dem Behandlungsbehälter bzw. dem Rahmen als tragenden Teilen und den Seitenwänden, angeordnet sind (Merkmale 2 und 3). Insbesondere anhand der als Anlage K2 (Variante 1 Bild 3-7, Variante 2 Bild 2 u. 3, Variante 3 mittleres Bild) vorgelegten Farbfotografien ist erkennbar, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen zwischen dem Rahmen und der Seitenwand des jeweiligen Haushaltgerätes Verstärkungen vorhanden sind, die als erfindungsgemäße Kraftaufnahmeteile dienen. Diese sind in Anlage K2 jeweils mit der Bezugsziffer 10 bezeichnet. Entsprechende Kraftaufnahmeteile lassen sich im Übrigen auch auf den seitens der Beklagten als Anlage B4 vorgelegten Abbildungen (insbesondere Bild 2, 4 und 6) erkennen.

Dass die Kraftaufnahmeteile zum Teil fest mit den Querträgern des Rahmens verbunden sind oder sogar an diesen angeformt sind, hindert die Annahme einer Verwirklichung der Merkmale 2 und 3 nicht. Denn die Klagepatentschrift schließt eine einstückige Ausbildung der Kraftaufnahmeteile am Rahmen – wie unter Ziffer I. ausgeführt – nicht aus. Die Verstärkungen lassen sich insoweit eindeutig vom restlichen Teil des Rahmens unterscheiden. Insbesondere bieten sie eine gerade Anlagefläche für die Seitenwände (vgl. Anlage K2, Variante 1 Bild 3, 5 u. 7, Variante 3 mittleres Bild) und verhindern dadurch punkt- bzw. linienförmige Lasten, wie sie an den übrigen Stellen des Rahmens an dessen schmalen Kanten auftreten können. Damit sind die Kraftaufnahmeteile zugleich auch „großflächig“ im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre. Denn sie tragen zur Vermeidung von Kantenabdrücken und einer dadurch bedingten Verformung der Seitenwand bei.

Soweit das Kraftaufnahmeteil bei der angegriffenen Ausführungsform A eine Profilierung aufweist, wird hierdurch die erfindungsgemäße Funktion nicht beeinträchtigt. Denn zum einen sind die Kanten der Profilierung nicht scharfkantig ausgeführt, zum anderen weist die Profilierung nur eine geringe Tiefe (ca. 2 mm) auf, die im Übrigen zu einem großen Teil durch eingeschlagene Laschen wieder ausgeglichen wird (vgl. Anlage K6). So entsteht eine Auflagefläche für die Seitenwände, die Verformungen zuverlässig zu verhindern vermag. Die Klagepatentschrift selbst verweist darauf, dass im Stand der Technik aus der EP 05 18 XXX A1 profilierte Kraftaufnahmeteile bekannt waren. Sie kritisiert hieran nicht die Profilierung, sondern vielmehr den Umstand, dass die Kraftaufnahmeteile zu großflächig und daher sowohl in der Herstellung als auch in der Montage aufwendig seien (Anlage K1, Sp. 1 Z. 56 ff.).

Dass eine Verformbarkeit der Kraftaufnahmeteile nicht erforderlich ist, wurde vorstehend unter Ziffer I. bereits ausgeführt. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass die Klagepatentschrift keine bestimmte Anzahl von Kraftaufnahmeteilen voraussetzt. Insofern ist für die Verwirklichung der patentgemäßen Lehre ausreichend, dass die angegriffenen Ausführungsformen zumindest zwei Kraftaufnahmeteile je Seite des Haushaltgerätes aufweisen.

3.
Auch Merkmal 4 wird von den angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß verwirklicht. Wie in Anlage K2 Variante 1 Bild 1 u. 2, Anlage K9 Bild 1 und Anlagenkonvolut B4 Bild 7 zu erkennen ist, weisen die angegriffenen Ausführungsformen Verpackungspolster aus Styropor auf, die sich zwischen den an den Kraftaufnahmeteilen anliegenden Bereichen der Seitenwände des Haushaltgerätes und der das Haushaltgerät umhüllenden Folie befinden.

4.
Die angegriffenen Ausführungsformen verfügen desweiteren über horizontale, zwischen gegenüberliegenden Seitenwänden des Maschinengehäuses verlaufende Querstreben im Sinne von Merkmal 5, an deren Endbereichen die Kraftaufnahmeteile angeordnet sind.

Hinsichtlich der im vorderen, oberen Bereich des Haushaltgerätes befindlichen Metallstrebe ist unstreitig, dass diese Teil des tragenden Rahmens ist. An ihren Enden sind erfindungsgemäße Kraftaufnahmeteile angeformt, an denen die Seitenwände des Gerätes anliegen. Dass die Kraftaufnahmeteile am Ende der Querstrebe zu einer Seite versetzt angeordnet sind, hindert die Annahme einer Verwirklichung von Merkmal 5 nicht, da die erfindungsgemäße Funktion der Kraftaufnahmeteile, eine Fläche bereitzustellen, an der die Seitenwände anliegen und über die von außen einwirkende Kräfte an die tragenden Teile weitergeleitet werden, erfüllt wird.

Gleiches gilt für die im hinteren, oberen Bereich des Haushaltgerätes verlaufende Kunststoffleiste. Diese ist zwischen den beiden seitlichen Rahmenleisten angeordnet und wird durch Rippen versteift, wodurch sie die Rahmenkonstruktion stabilisiert. Die gegenteilige Behauptung der Beklagten überzeugt nicht. Selbst wenn die Kunststoffleiste durchtrennt werden könnte, ohne dass es in der Folge bei dem Einsatz eines Klammerstaplers zu einer Beschädigung der Seitenwände kommen würde, könnte hieraus nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Kunststoffleiste in keiner Weise zur Stabilisierung der Rahmenkonstruktion und damit zur Verbesserung der Krafteinleitung und -aufnahme beiträgt. Denn es ist ohne weiteres ersichtlich, dass die durch Rippen versteifte Kunststoffleiste eine gewisse Stabilisierungsfunktion übernimmt und zur Kraftaufnahme und –weiterleitung in der Lage ist. Entsprechend geht auch der von den Beklagten beauftragte Privatgutachter Prof. Dr. J in seinem Gutachten davon aus, dass die Kunststoffleiste eine Querstrebe darstellt, die Teil der Rahmenkonstruktion ist (Anlage B13, Seite 8, zu Merkmal 6). Indem die Endbereiche der Kunststoffleiste verstärkt und flächig vergrößert werden, können dort von außen auf die Seitenwände einwirkende Kräfte besser aufgenommen und an die übrigen Teile des Rahmens weitergeleitet werden.

III.
Da die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngemäß Gebrauch machen, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.

1.
Die Beklagten sind gemäß § 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, patentverletzende Haushaltgeräte in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich daraus, dass die Beklagten in der Vergangenheit entgegen § 9 PatG die patentierte Erfindung benutzt haben. Dass die Beklagten die angegriffenen Ausführungsformen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertrieben haben, steht zwischen den Parteien außer Streit. Insbesondere bestreiten die Beklagten auch hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform B lediglich, diese unter der Marke „C“ in Deutschland vertrieben zu haben. Dass Geräte entsprechend der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform B – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – auch unter anderen Marken nicht auf dem deutschen Markt angeboten und vertrieben wurden, behaupten die Beklagten hingegen nicht. Im Übrigen hat die Klägerin die angegriffenen Ausführungsformen nur beispielhaft für die in Deutschland vertriebenen Verletzungsprodukte angeführt; im für die Beurteilung der Verletzungsfrage relevanten Bereich bestehen keine Unterschiede. Daher reicht sogar der – unstreitig gegebene – Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform A in Deutschland aus, um eine Wiederholungsgefahr im Hinblick auf alle angegriffenen Ausführungsformen zu begründen.

2.
Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 139 Abs. 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB.

Im Hinblick auf die vorprozessualen Anwaltskosten ist der entstandene Schaden bezifferbar. Die geltend gemachte Erstattung in Höhe von 9.028,00 € begegnet keinen Bedenken. Die Beklagten haben diesen Betrag ab Rechtshängigkeit gemäß § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.

Im Übrigen ist die Klägerin derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

3.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.
Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückruf und Entfernung der angegriffenen Ausführungsformen aus den Vertriebswegen gemäß § 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagte mit den angegriffenen Ausführungsformen die klagepatentgemäße Erfindung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. „Rückruf“ aus den Vertriebswegen bedeutet die ersthafte Aufforderung an den gewerblichen Besitzer des patentverletzenden Erzeugnisses, entweder dieses zur Verfügung zu halten und nicht weiter zu vertreiben oder, sofern der Störungszustand dadurch nicht hinreichend beseitigt würde, das Erzeugnis freiwillig zurückzugeben (Kühnen/Geschke, 4. Auflage, Rn 815). Ein „endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen“ kann dadurch erfolgen, dass der Verletzer die Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst (Kühnen/Geschke, 4. Auflage, Rn 818). Der Verletzte hat grundsätzlich die Wahl, welche Ansprüche er geltend macht. Durch das „oder“ im Gesetzeswortlaut wird klargestellt, dass es sich bei dem endgültigen Entfernen schutzrechtsverletzender Erzeugnisse aus den Vertriebswegen um einen eigenständigen Anspruch handelt. Die Gesetzesbegründung versteht die Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG in der Weise, dass alle dort genannten Ansprüche vorgesehen werden müssen (vgl. BT-Dr 16/5048, S. 32). Die Ansprüche bestehen daher auch kumulativ nebeneinander, wenn – wie vorliegend – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass einer der beiden Ansprüche unverhältnismäßig sein könnte (ebenso: Jestaedt, GRUR 2009, 102, 105).

IV.
Die vorstehend dargestellten Ansprüche der Klägerin sind jedoch teilweise verjährt.

Im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch kommt eine Verjährung deshalb nicht in Betracht, weil unstreitig fortlaufend patentverletzende Handlungen vorgenommen wurden, die eine Unterlassungspflicht begründen. Auch bezüglich des Anspruchs auf Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen scheidet eine Verjährung aus, da der Anspruch ohnehin auf Produkte beschränkt ist, die nach dem 01.09.2008 von den Beklagten in den Verkehr gebracht wurden.

Dagegen sind Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz, die vor dem 01.01.2005 entstanden sind, verjährt. Gemäß § 141 PatG verjähren Ansprüche wegen der Verletzung eines Patentrechts nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Durch Erhebung der vorliegenden Klage ist die Verjährung gehemmt, soweit Ansprüche geltend gemacht werden, die nach dem 01.01.2005 entstanden sind. Dagegen sind Ansprüche, die vor dem 01.01.2005 entstanden sind, zum 31.12.2007 verjährt. Denn es ist davon auszugehen, dass die Klägerin vor dem 01.01.2005 von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis hatte.

Die Beklagten behaupten insofern, die Klägerin habe bereits im Oktober 1992 Kenntnis von der konkreten Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform C und damit von dem Tatbestand der Patentverletzung gehabt. Die Klägerin ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 24.11.2009 vorträgt, der zuständige Mitarbeiter der Patentabteilung für Geschirrspüler, Herr K, habe erst im Jahr 2007 Kenntnis von der angegriffenen Ausführungsform C erlangt, hindert dies den Eintritt der Verjährung nicht. Denn zum einen bleibt unklar, wann das entsprechende Gerät, das bereits im Jahr 2004 produziert wurde, von der Klägerin erworben wurde, zum anderen schließt der Vortrag der Klägerin nicht aus, dass andere Personen, deren Kenntnis sich die Klägerin zurechnen lassen muss, vor dem 01.01.2005 Kenntnis von der angegriffenen Ausführungsform C erlangt haben.

Es ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin vor dem 01.01.2005 Kenntnis von der Person des Schuldners hatte. Soweit sie sich in ihrem Schriftsatz vom 24.11.2009 erstmals darauf beruft, sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte zu 2) an dem Vertrieb von Geräten der Marke „B“ beteiligt gewesen sei, hat dieser Vortrag gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt zu bleiben. Denn er ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2009 erfolgt und die der Klägerin gewährte Schriftsatzfrist bis zum 24.11.2009 war ausdrücklich darauf beschränkt, der Klägerin Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, wann sie erstmalig Kenntnis von der angegriffenen Ausführungsform C erlangt hat (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2009). Im Übrigen bestreitet die Klägerin nicht, bereits vor dem 01.01.2005 Kenntnis davon gehabt zu haben, dass die Beklagte zu 2) als Muttergesellschaft die Geschäfte der Beklagten zu 1) kontrolliert. Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin nicht auf die Behauptung zurückziehen, sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte zu 2) an dem Vertrieb von Geräten der Marke „B“ beteiligt gewesen sei. Denn aufgrund der Unternehmensstruktur des A-Konzerns musste sie davon ausgehen, dass die Beklagte zu 2) in patentverletzende Handlungen der Beklagten zu 1) involviert war.

Der Eintritt der Verjährung betrifft alle drei angegriffenen Ausführungsformen gleichermaßen. Denn die Klägerin hat diese nur beispielhaft für die in Deutschland vertriebenen Verletzungsprodukte angeführt. Im für die Beurteilung der Verletzungsfrage relevanten Bereich bestehen keine Unterschiede. Daher waren der Klägerin bereits mit Kenntnis von der angegriffenen Ausführungsform C alle anspruchsbegründenden Umstände für die vorliegend geltend gemachte Patentverletzung bekannt.

Veranlassung, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen, bestand unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht.

Für die Zeit vor dem 01.01.2005 steht der Klägerin jedoch noch der von ihr hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des durch die Verletzungshandlungen Erlangten nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zu (§ 141 S. 2 PatG i.V.m. §§ 852, 812, 818 BGB).

V.
Es bestand kein Anlass, die Verhandlung nach § 148 ZPO bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts über die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der Beklagten auszusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, nämlich der Unterlassungsanspruch gegenüber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert würde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur möglich, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner – zeitlich ohnehin begrenzten – Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist.

Eine nach den vorstehenden Ausführungen erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent gemäß § 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 PatG für nichtig erklären wird, vermag die Kammer nicht festzustellen.

1.
Soweit die Beklagten sich darauf berufen, das Klagepatent sei wegen eines Widerspruchs zwischen den Merkmalen 2 und 3 nicht ausführbar, wird auf die Ausführungen zu Ziffer I. Bezug genommen. Anhand der Patentbeschreibung ist für den Fachmann erkennbar, dass die Kraftaufnahmeteile zwischen den tragenden Teilen des Haushaltgerätes (Rahmen und/oder Behandlungsbehälter) und den Seitenwänden angeordnet werden sollen und dass dies lediglich eine genauere Beschreibung dessen darstellt, was die Klagepatentschrift auch mit dem Bereich „zwischen dem Haushaltgerät und der Verpackung“ beschreibt.

2.
An der Neuheit der technischen Lehre des Klagepatents bestehen keine Bedenken.

Insbesondere nimmt die DE 1 503 XXX (D3 / Anlage B7) die erfindungsgemäße Lehre nicht neuheitsschädlich vorweg. Sie beschreibt einen Spülbehälter für eine Geschirrspülmaschine, der mittels an seinen äußeren Wandteilen angeformter Stege mit den Holmen des Rahmens verbunden ist. Eine Verpackung für diese Geschirrspülmaschine ist nicht offenbart. Gleiches gilt für die von der Beklagten weiter angeführten Druckschriften DE 41 10 XXX (D2 / Anlage B8) und US 2 798 XXX (D9 / Anlage B17/17a), die ebenfalls keine Verpackung offenbaren und bereits aus diesem Grund ungeeignet sind, die technische Lehre des Klagepatents neuheitsschädlich vorwegzunehmen.

Die DE 2 043 XXX (D1 / Anlage K3) beschreibt zwar die Verpackung einer Waschmaschine während des Transportes, diese ist aber insbesondere darauf abgestimmt, dass der Behandlungsbehälter schwingungsfähig im Gehäuse gelagert oder aufgehängt ist. Hierdurch kann es während des Transportes der Maschine zu starken Verzögerungen kommen, die durch die Feststellvorrichtungen auf das Gehäuse übertragen werden und dieses beschädigen. Zur Verhinderung einer solchen Beschädigung des Gehäuses sieht die DE 2 043 XXX nachgiebige, aufblasbare, dichte Kissen vor, die zwischen dem aufgehängten System und dem Gehäuse der Maschine angeordnet werden. Diese aufblasbaren Kissen stellen hingegen – entgegen der Auffassung der Beklagten – keine Kraftaufnahmeteile im Sinne des Klagepatents dar. Denn die in der DE 2 043 XXX beschriebenen Kissen sind für den Fachmann erkennbar nicht in der Lage, von außen auf das Gehäuse einwirkende Kräfte aufzunehmen und an tragende Teile des Gerätes weiterzuleiten. Unter Einwirkung von beispielsweise Klemm- oder Klammerkräften werden die Kissen – und ihnen folgend die Gehäusewand – nach innen gedrückt. Im Übrigen sieht die DE 2 043 XXX nicht die Anordnung der Kissen am Rahmen (Merkmal 5) vor.

Die Entgegenhaltungen DE 41 15 XXX (D4 / Anlage B9), DE 2 258 XXX(D5 / Anlage B10) und US 2 575 784 (D6 / Anlage B11) offenbaren verschiedene Ausgestaltungen von Umverpackungen für Haushaltgeräte. Sie sind sämtlich dadurch gekennzeichnet, dass sie lediglich von außen auf dem Maschinengehäuse aufliegendes Verpackungsmaterial vorsehen. Innen an der Gehäusewand angeordnete Kraftaufnahmeteile im Sinne des Klagepatents sind hingegen nicht offenbart.

3.
Weiter besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Bundespatentgericht die Erfindungshöhe als nicht gegeben ansehen wird.

Denn auch die Gesamtschau der vorgenannten Entgegenhaltungen lässt es für den Fachmann nicht als naheliegend erscheinen, die beim maschinellen Handling von Haushaltgeräten von außen auf die Gehäusewand einwirkenden Kräfte über erfindungsgemäße Kraftaufnahmeteile auf tragende Teile des Haushaltgerätes zu übertragen. Vielmehr sah der Stand der Technik vor, von außen einwirkende Kräfte durch außen an der Gehäusewand anliegendes Verpackungsmaterial abzufangen. Dies wird in den Entgegenhaltungen DE 41 15 XXX (D4 / Anlage B9), DE 2 258 XXX(D5 / Anlage B10) und US 2 575 784 (D6 / Anlage B11) mit unterschiedlichen Ansätzen beschrieben.

Soweit die DE 1 503 XXX (D3 / Anlage B7) einen Spülbehälter beschreibt, der über angeformte Stege mit den Holmen des Rahmens verbunden ist, ist hierdurch für den Fachmann nicht der Einsatz großflächiger Kraftaufnahmeteile im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents nahegelegt. Denn für den Fachmann ist – auch unter Berücksichtigung der Figuren der DE 1 503 XXX – nicht ohne weiteres erkennbar, dass eine punktuelle Kraftübertragung im Bereich der Seitenwände vermieden werden soll. Zwar liegen die Seitenwände der Geschirrspülmaschine (wie insbesondere in Figur 2 erkennbar) an den Flanken (12) der Stege (11) an, zwischen den beiden Flanken der Stege ist aber die Befestigungsschraube (13) angeordnet. So heißt es in der Beschreibung auch, dass die (seitlichen) Verkleidungsbleche (15) die Befestigungsschrauben des Spülbehälters abdecken (Anlage B7 S. 4 erster Absatz am Ende). Wenn das Material, aus dem die Stege geformt sind, verformbar ist, kommt es, sobald von außen Druck auf die Seitenwände ausgeübt wird, zu Punktlasten im Bereich der Befestigungsschrauben und entsprechenden Beschädigungen der Seitenwände. Die DE 1 503 XXX offenbart insofern nicht, solche Punktlasten zu vermeiden. Zudem fehlt es auch an der Offenbarung einer zweiten Querstrebe im Sinne des Klagepatentanspruchs 2. Denn der in Figur 1 der DE 1 503 XXX gezeigte Rahmen (in Anlage B18 rot markiert) weist lediglich eine untere Querstrebe auf und bildet so eine U-Form. Dass die ggf. im vorderen Bereich des Behandlungsbehälters eingezeichneten Querstreben (in Anlage B18 grün markiert) die Funktion der im Klagepatentanspruch 2 genannten Querstreben zu erfüllen vermögen, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht offenbart, dass diese Querstreben Teil der tragenden Rahmenkonstruktion sind. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb für den Fachmann in Ansehung der technischen Lehre der DE 1 503 XXX Anlass bestanden haben sollte, von einer im Stand der Technik bekannten (großflächigen) Verpackung der Maschine für den Transport abzusehen und stattdessen (kleinere) Verpackungspolster im Sinne von Merkmal 4 des Klagepatentanspruchs 1 vorzusehen.

Zu demselben Ergebnis gelangt man auch im Hinblick auf die US 2 798 XXX (D9 / Anlage B17/17a). Diese beschreibt eine verbesserte Befestigung der Seitenverkleidung für Kochherde, wobei an den Ecken der Seitenpaneele sog „resilient bumpers“ vorgesehen sind, die Erschütterungen abfangen sollen. Wesentlich ist insofern die stoßdämpfende Wirkung der „bumpers“. Hierin liegt zugleich der entscheidende Unterschied zur technischen Lehre des Klagepatents, die gerade vorsieht, die von außen einwirkenden Kräfte an tragende Teile des Haushaltgerätes weiterzuleiten. Eine solche Kraftweiterleitung können die in der US 2 798 XXX beschriebenen flexiblen „bumpers“ nicht leisten. Es fehlt auch jeder Hinweis auf eine Beziehung der „bumpers“ zu den tragenden Teilen des Gerätes. Vor diesem Hintergrund bestand für den Fachmann kein Anlass, eine Verpackung des Gerätes dergestalt vorzusehen, dass im Bereich der „bumpers“ außen an den Seitenwänden des Gerätes Verpackungspolster angebracht werden. Dass die technische Lehre des Klagepatents sich nicht naheliegend aus der US 2 798 XXX ergab, wird im Übrigen auch durch das Alter dieser Schrift bestätigt.

Die übrigen Entgegenhaltungen sind von der technischen Lehre des Klagepatents weiter entfernt. Soweit die DE 41 10 XXX (D2 / Anlage B8) eine Auskleidung aus Kunststoffschaum zwischen dem Außengehäusemantel und dem innenliegenden Spülbehälter vorsieht, hat dies nach der Patentbeschreibung eine Trag-, Dämpfungs- und Thermofunktion (Anlage B8 Sp. 1 Z. 33). Weder findet sich eine Bezugnahme auf tragende Teile des Gerätes noch ist von einer Kraftweiterleitung an diese die Rede. Dieser Aspekt findet auch in der DE 2 043 XXX (D1 / Anlage K3) keine Erwähnung. Die dort beschriebenen Kissen dienen allein dazu, die von innen durch den schwingungsfähig gelagerten Behandlungsbehälter auf die Gehäusewand einwirkenden Kräfte abzufangen. Sie sind aber erkennbar ungeeignet, von außen auf die Seitenwand einwirkende Kräfte an tragende Teile des Gerätes weiterzuleiten.

4.
Die Ausführungen der Beklagten zu einer Vorbenutzung (vor dem 28.12.1994) der technischen Lehre des Klagepatents durch die Geräte C IT 561 RD und C IT 560 bzw. 560E können bereits deshalb keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme begründen, das Klagepatent werde vom Bundespatentgericht für nichtig erklärt, weil die im Nichtigkeitsverfahren eingereichten Anlagenkonvolute V1 und V2 im hiesigen Verfahren nicht vorgelegt wurden. Eine Überprüfung der Behauptung, die vorgenannten Geräte würden sämtliche Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents verwirklichen, ist aus diesem Grund nicht möglich. Die Einsichtnahme in die Anlagenkonvolute V1 und V2 wäre aber insbesondere deshalb erforderlich, weil die Klägerin bestreitet, dass entsprechende Geräte auf dem Markt erhältlich gewesen seien. Insofern fehlt es an der erforderlichen lückenlosen Beweisführung der Beklagten durch liquide Beweismittel, ohne die der auf eine angeblich offenkundige Vorbenutzung gestützte Aussetzungsantrag ohne Erfolg bleiben muss (vgl. Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn 1051).

5.
Soweit die Beklagten weiter einwenden, das Klagepatent sei wegen unzureichender Offenbarung für nichtig zu erklären, ist dem ebenfalls nicht zu folgen.

Entsprechend den Ausführungen unter Ziffer I. ist das Klagepatent dahingehend auszulegen, dass sich die Kraftaufnahmeteile zwischen Rahmen bzw. Behandlungsbehälter und der benachbarten Seitenwand des Gerätes befinden sollen. Zusätzliche, außen an der Seitenwand anliegende Kraftaufnahmeteile sieht die Lehre nach dem Klagepatent nicht vor, so dass solche nicht offenbart sein müssen. Aus diesem Grund ergibt sich auch der von den Beklagten angenommene Widerspruch zu Merkmal 5 nicht, wonach die Kraftaufnahmeteile an den Endbereichen der im Inneren des Haushaltgerätes befindlichen Querstreben angeordnet sein sollen.

Die Verpackungspolster nach Merkmal 4 sind entgegen der Auffassung der Beklagten hinreichend offenbart. Sowohl die Offenbarungsschrift als auch die Klagepatentschrift in der jetzigen Fassung beschreiben die Verpackungspolster dergestalt, dass sie von außen an den Bereichen der Seitenwand angeordnet werden, an denen innen die Kraftaufnahmeteile anliegen (Anlage B6, Sp. 4, Z. 41 ff. u. Anlage K1, Sp. 2 Z. 43 ff.). Dies ist auch in den Figuren 4 und 5 der Offenlegungs- und der Klagepatentschrift erkennbar. Insofern bedeutet das Erfordernis der ausführbaren Offenbarung nicht, dass die Lehre alle im Einzelnen zur Erreichung des erfindungsgemäßen Ziels erforderlichen Schritte detailliert beschreiben müsste. Es reicht aus, wenn dem Fachmann ein generelles Lösungsschema an die Hand gegeben wird. Unschädlich ist, wenn er bei der Nacharbeitung auf Unvollkommenheiten stößt, die er als solche erkennt und mit Hilfe seines Wissens im Sinne der Erfindung überwinden kann, ohne selbst erfinderisch tätig werden zu müssen (BGH, Mitt. 2009, 456, 459 – Druckmaschinen-Temperierungssystem II). Die Figuren 4 und 5 der Klagepatentschrift betreffen zwar zwei bevorzugte Ausführungsformen, bei denen die an den Kraftaufnahmeteilen anliegenden Bereiche der Seitenwände Einzüge aufweisen, in die die Verpackungspolster eingebracht werden, dem Fachmann erschließt sich aber ohne weiteres, d.h. insbesondere ohne eigene erfinderische Tätigkeit, dass die Verwendung von Verpackungspolstern nicht nur im Zusammenhang mit der Ausgestaltung von Einzügen in der Seitenwand vorteilhaft sein kann.

6.
Der Klagepatentanspruch in der jetzigen Fassung ist gegenüber dem Inhalt der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung nicht unzulässig erweitert. Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen zu vergleichen. Der Gegenstand des Patents wird durch die technische Lehre des jeweiligen Patentanspruchs bestimmt, wobei Beschreibung und Zeichnungen lediglich zur Auslegung heranzuziehen sind (Schulte/Moufang, PatG, 8. Auflage, § 21 Rn 57). Demgegenüber ist der Inhalt der ursprünglichen Anmeldung dem Gesamtinhalt der Anmeldungsunterlagen zu entnehmen, ohne ihn auf die angemeldeten Ansprüche zu beschränken (Schulte/ Moufang, PatG, 8. Auflage, § 21 Rn 58).

Nach der Offenlegungsschrift DE 44 46 XXX A1 (Anlage B6) wurde in dem einzigen unabhängigen Patentanspruch 1 Schutz für ein Haushaltgerät mit einem Behandlungsbehälter beansprucht, bei dem zwischen tragenden Teilen des Haushaltgerätes und einer das Haushaltgerät wenigstens an einer Seite umhüllenden Verpackung großflächige Kraftaufnahmeteile angeordnet sind. Im abhängigen Patentanspruch 2 wurden als tragende Teile des Haushaltgerätes der Rahmen des Haushaltgerätes und/oder der Behandlungsbehälter definiert. Im abhängigen Patentanspruch 4, der auf einen der Ansprüche 1 bis 3 rückbezogen war, wurde ausgeführt, dass die Kraftaufnahmeteile zwischen dem Rahmen und/oder dem Behandlungsbehälter und den benachbart angeordneten Seitenwänden angeordnet sind.

Der Fachmann musste dem entnehmen, dass der Rahmen und der Behandlungsbehälter tragende Teile darstellen sollen. Hierüber geht zumindest die im Nichtigkeitsverfahren verteidigte und dem hiesigen Klageverfahren zugrunde liegende Fassung des Patentanspruchs 1 nicht hinaus, da für den Fachmann hinreichend deutlich erkennbar ist, dass jedenfalls das Bauteil, an dem die Kraftaufnahmeteile anliegen, tragend sein muss. Soweit die Beklagten darauf hinweisen, dass von Patentanspruch 1 in seiner im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung auch Ausführungsformen erfasst werden, bei denen entweder der Rahmen oder der Behandlungsbehälter kein tragendes Teil darstellt, ist dies deshalb unschädlich, weil auch nach der Offenlegungsschrift nur die Bauteile, an denen die Kraftaufnahmeteile anliegen, tragend sein müssen. Entsprechend wird der Fachmann auch die nunmehr von der Klägerin verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 auslegen.

Aufgrund der Offenlegungsschrift musste der Fachmann weiter davon ausgehen, dass der Bereich „zwischen tragenden Teilen des Haushaltgerätes und einer das Haushaltgerät wenigstens an einer Seite umhüllenden Verpackung“ jedenfalls auch den Bereich „zwischen dem Rahmen und/oder dem Behandlungsbehälter und den benachbart angeordneten Seitenwänden“ umfasst, denn andernfalls wäre Unteranspruch 4 widersprüchlich und inhaltsleer gewesen. In demselben Sinne ist die jetzige Fassung von Patentanspruch 1 zu verstehen. Auch hiernach sollen die Kraftaufnahmeteile zwischen dem Rahmen und/oder dem Behandlungsbehälter und den benachbart angeordneten Seitenwänden angeordnet sein. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu Ziffer I. verwiesen.

Soweit die Beklagte schließlich geltend macht, die Verpackungspolster nach Merkmal 4 seien in der Offenlegungsschrift nicht offenbart gewesen, kann die Aufnahme dieses Merkmals in den Patentanspruch 1 jedenfalls keine unzulässige Erweiterung, sondern allenfalls eine zulässige Beschränkung des Patentanspruches darstellen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Ziffer V. 5. verwiesen.

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt.