4a O 155/08 – Tafelförmige Paneele

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1166

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Juni 2009, Az. 4a O 155/08

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse zu erbringen.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 1 200 xxx (Klagepatent), aus dessen deutschen Anteil sie die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch nimmt.
Das Klagepatent wurde am 22.3.2000 unter Inanspruchnahme einer deutschen Prioritätsanmeldung vom 2.7.1999 angemeldet. Der Veröffentlichungstag der Anmeldung ist der 2.5.2002. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 3.3.2004 veröffentlicht. Gegen die Erteilung des Klagepatentes wurde Einspruch erhoben. Die Entscheidung über den Einspruch wurde am 5.11.2008 veröffentlicht. Das Einspruchsverfahren ist beendet. Die Beklagten haben gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben, über welche noch nicht entschieden ist.
Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, hat folgenden Wortlaut:

Verfahren zur Verlegung und Verriegelung von viereckigen tafelförmigen Paneelen (40, 41, 42, 43, 44, 45, 46), insbesondere Fußbodenpaneelen, die an gegenüberliegenden langen Schmalseiten (45 b, 46 b) sowie an gegenüberliegenden kurzen Schmalseiten (45 a, 45 c, 46 a) sich über die Länge der Schmalseiten erstreckende Halteprofile aufweisen, von denen die gegenüberliegenden Halteprofile im Wesentlichen komplementär zueinander ausgebildet sind, wobei zunächst von Paneele (40, 41, 42, 43) einer ersten Reihe (R1) an den kurzen Schmalseiten miteinander verbunden werden, entweder indem die komplementären Halteprofile eines verlegten und eines neuen Paneels in Längsrichtung der kurzen Schmalseiten ineinandergeschoben werden oder indem das Halteprofil eines neuen Paneels zunächst durch Schrägstellung relativ zu dem verlegten Paneel mit dem komplementären Halteprofil des verlegten Paneels ineinandergefügt und nachfolgend durch Schwenken in die Ebene des verlegten Paneels mit diesem sowohl in der Richtung senkrecht zu den ineinandergefügten Schmalseiten als auch in der Richtung senkrecht zur Ebene der verlegten Paneele verriegelt wird, als nächstes ein neues Paneel (44) in zweiter Reihe (R2) verlegt wird, indem das Halteprofil seiner langen Schmalseite zunächst durch Schrägstellung relativ zu der langen Schmalseite eines Paneels (40, 41) der ersten Reihe (R1) mit dessen Halteprofil ineinandergefügt und nachfolgend in die Ebene der verlegten Paneele geschwenkt wird, dadurch gekennzeichnet, dass ein neues Paneel (46), dessen kurze Schmalseite (46 a) mit der kurzen Schmalseite (45 a) des in zweiter Reihe verlegten Paneels (45) und dessen langen Schmalseite (46 b) mit der langen Schmalseite eines in erster Reihe verlegten Paneels (42, 43) verriegelt werden muss, zunächst an seiner kurzen Schmalseite (46 a) mit dem Paneel (45) der zweiten Reihe (R2) verriegelt wird, und das neue Paneel (46) danach entlang der langen Schmalseite eines in erster Reihe verlegten Paneels (42, 43) aus der Ebene verlegten Paneele nach oben geschwenkt wird, wobei das zuvor an der kurzen Schmalseite (46 a) mit dem neuen Paneel (46) verriegelte Paneel (45) der zweiten Reihe (R2) an diesem Ende gemeinsam mit dem neuen Paneel (46) bis eine Schrägstellung mit nach oben geschwenkt wird, wobei die Schrägstellung zu der verriegelten kurzen Schmalseite des Paneels (45) hin abnimmt, und wobei sich das lange Halteprofil des neuen Paneels (46) in dieser Schrägstellung mit dem komplementären Halteprofil des in erster Reihe (R1) verlegten Paneels (42, 43) ineinanderfügen lässt und nach dem Ineinanderfügen das schrägstehende neue Paneel (46) sowie das an einer kurzen Schmalseite (45 a) in zweiter Reihe (R2) mit dem neuen Paneel (46) verriegelten Paneel (45) in die Ebene der verlegten Paneele geschwenkt werden.

Die nachfolgende Zeichnung stammt aus der Klagepatentschrift und zeigt ein Verlegeverfahren nach Patentanspruch 2 des Klagepatents:

Die Beklagte zu 1) bietet an und vertreibt Fußbodenpaneele. Auf der Internetseite X ist zur Verlegung der Paneele die als Anlage K 6 von der Klägerin vorgelegte Verlegeanleitung abrufbar, die nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird:

Die Klägerin hat ein Muster der von der Beklagten zu 1) in Deutschland angebotenen und vertriebenen Paneele erworben. Dem Paneel-Paket lag als Einleger die als Anlage K 7 eingereichte Verlegeanleitung bei. Auf diese, insbesondere auf deren Seiten 2 und 3, wird Bezug genommen.
Die Pakete, in denen die von der Beklagten zu 1) vertriebenen Paneele verpackt sind, sind mit einer EAN-Nummer versehen. Bei EAN-Nummern handelt es sich um internationale Produktnummern, mit deren Hilfe die entsprechend gekennzeichneten Produkte zu Vertriebszwecken einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden können. Wird auf dem Internet-Portal der GS1 Germany die EAN-Nummer eingegeben, mit welcher die Paneele-Pakete der Beklagten zu 1) gekennzeichnet sind, und nach dem „Hersteller“ gesucht, wird die Geschäftsbezeichnung der Beklagten zu 2) angegeben.
Die A AG einerseits sowie die Klägerin und die B GmbH andererseits schlossen am 28./30.11.2005 eine Vereinbarung, wonach die A AG die B GmbH mit der Fertigung von vom Auftraggeber festgelegten Laminatbodenelementen beauftragte.
Am 30.11.2005 schlossen die Beklagte zu 2) als Lizenzgeberin sowie die Klägerin und die B GmbH als Lizenznehmerin einen Produktionslizenz- und Freistellungsvertrag betreffend die von der B GmbH für die A AG gemäß dem Vertrag vom 28./30.11.2005 herzustellenden Laminatfußbodenpaneelelemente, weil diese ein Profil (das sog. C-Profil) aufwiesen, welches (möglicherweise) von Schutzrechten der Beklagten Gebrauch machte.
In § 6 (2) des Produktionslizenz-und Freistellungsvertrages wurde zudem folgendes vereinbart:
„B Paneele + Profile verzichtet unwiderruflich und abschließend auf etwaige Ansprüche wegen möglicher Patent/Gebrauchsmusterverletzung (i) durch die Herstellung, Vertrieb und Verwendung einschließlich Verlegung von Produkten mit einem Profil gemäß den von der Klägerin für A hergestellten Produkten sowie (ii) aus der EP 1 200 xxx B1 sowie … und zwar vorstehend (i) und (ii) jeweils betreffend den Zeitraum von der Anmeldung der Patente/Gebrauchsmuster bis zum Laufzeitende dieses Vertrages gegen (i) die Beklagte zu 2) einschließlich mit der Beklagten zu 2) verbundener Unternehmen gemäß § 15 ff. AktG und/oder weiteren Lizenznehmern der Beklagten zu 2), insbesondere … und (iii) A einschließlich etwaiger Lizenznehmer von A, mit der Maßgabe, dass solche Schutzrechte von diesem Verzicht nicht umfasst sind, soweit sie sich auf ein Paneelprofil mit Hakenvorsprüngen beziehen.“

Aus der Präambel des Vertrages geht hervor, dass die Klägerin die wie die Beklagte zu 2) zur C-Gruppe gehörende D GmbH & Co. KG wegen angeblicher Patentverletzung im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Laminatfußbodenpaneelen abgemahnt hatte.
In § 7 des Produktions- und Freistellungsvertrages ist geregelt, dass der Vertrag mit Beendigung des zwischen der B GmbH bzw. deren Vertriebsgesellschaft und der A AG separat geschlossenen Vertrages über die Herstellung des Vertragsgegenstandes oder mit dem Ende der Berechtigung der A AG gegenüber der Beklagten zu 2), die Patente zu nutzen, als beendet gilt, je nachdem welches Ereignis früher eintritt.
Die Vereinbarung zwischen der A AG und der Klägerin sowie der B GmbH vom 28./30.11.2005 enthält in Ziffer 5 b) eine mit der Regelung in § 6 (2) des Produktionslizenz- und Freistellungsvertrag weitgehend identische Regelung. Wegen deren genauen Wortlauts sowie des Wortlautes der beiden vorgenannten Verträge im Übrigen wird auf die Anlagen B 2 und B 3 verwiesen.
Die Klägerin sieht im Vertrieb der angegriffenen Paneele eine mittelbare Verletzung der Lehre aus Anspruch 1 des Klagepatents.
Die Paneele würden nicht nur – wie unstreitig – von der Beklagten zu 1) vertrieben. Verantwortlich für den Vertrieb sei auch die Beklagte zu 2), weil sie die patentverletzenden Vertriebshandlungen der Beklagten zu 1) durch Verwendung ihrer EAN–Nummer auf den in Deutschland vertriebenen Paneelen dulde. Der als Anlage B 3 vorgelegte Produktionsvertrag zwischen der A AG und der Klägerin sowie der B GmbH sei zum 31.12.2007 beendet worden. Die A AG habe das Profil der Paneele zu diesem Zeitpunkt geändert. Die Vertragsparteien hätten sich darauf geeinigt, den Produktionsvertrag zu beenden, weil A seiner im Vertrag geregelten Mindestabnahmeverpflichtung nicht mehr nachgekommen sei. Die Klägerin und die B GmbH hätten anschließend mit der A F X1 aus Luxemburg sowie der A Holding einen neuen Vertrag mit Wirkung ab dem 1.1.2008 geschlossen. Auf der Grundlage dieses Vertrages fertige B nunmehr für die F Fußbodenpaneele mit den neuen Profilen. In diesem neuen Vertrag sei folgendes vereinbart worden:
„Nachdem die nunmehr für F statt für den Auftraggeber zu fertigenden Produkte nicht mehr in den Anwendungsbereich der früheren Ziffer 5. der Vereinbarung vom 28./30.11.2005 (potentielle Verletzung von Patentrechten der Firma C) fallen, werden die Regelungen in Ziffer 5 und Ziffer 9a) der vorgenannten Vereinbarung in Bezug auf die Firma C und mit ihr verbundene Unternehmen aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es in Bezug auf F und dem Auftraggeber einschließlich mit diesen verbundenen Unternehmen bei den Regelungen in Ziffer 5 und Ziffer 9b) der Vereinbarung vom 28./30.11.2005 für die Jahre 2008 und 2009“.

Zudem sei zwischen den Parteien am 22.3.2007 bei einer Besprechung bei der Beklagten in B., an der die beiden Geschäftsführer der Klägerin sowie auf Seiten der Beklagten Herr G, Herr H und Frau I teilgenommen hätten, von Seiten der Klägerin vorgebracht worden, dass die Verträge gemäß Anlagen B 2 und B 3 zum Jahresende 2007 ausliefen und ab dem Jahr 2008 C und damit auch die Beklagte nicht mehr durch die Vereinbarung gemäß Anlage B 2 geschützt seien, sie mithin das Klagepatent verletzten. Der Vertrag gemäß Anlage B 2 sei bei dieser Gelegenheit mithin – so die Klägerin ergänzend im Verhandlungstermin vortragend – konkludent gegenüber der Beklagten zu 2) gekündigt worden.
Die in den als Anlagen K 6 und K 7 eingereichten Anleitungen der Beklagten gezeigten und erläuterten Verlegeverfahren machten von dem in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten Gegenstand wortsinngemäß Gebrauch. Selbst wenn die in den genannten Anleitungen gezeigten und erläuterten Verlegeverfahren das in Anspruch 1 des Klagepatent geschützte Verfahren nicht verwirklichen sollten, würden die Abnehmer jedoch – so der ergänzende Vortrag der Klägerin im Verhandlungstermin vom 2.6.2009 – von diesem zwangsläufig Gebrauch machen, weil das in den Anleitungen gezeigte Verfahren bei einer Vielzahl in einer Reihe zu verlegenden Paneelen nicht durchführbar sei.
Nachdem die Klägerin Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung zunächst für die Zeit ab dem 3.4.2004 beantragt hat, beantragt sie nunmehr,

I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
viereckige tafelförmige Fußbodenpaneele, die an gegenüberliegenden langen Schmalseiten sowie an gegenüberliegenden kurzen Schmalseiten sich über die Länge der Schmalseiten erstreckende Halteprofile aufweisen, von denen die gegenüberliegenden Halteprofile im Wesentlichen komplementär zueinander ausgebildet sind,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die dazu geeignet und bestimmt sind, so verlegt zu werden,

dass zunächst Paneele einer ersten Reihe an den kurzen Schmalseiten miteinander verbunden werden, indem das Halteprofil eines neuen Paneels zunächst durch Schrägstellung relativ zu dem verlegten Paneel mit dem komplementären Halteprofil des verlegten Profils ineinandergefügt und nachfolgend durch Schwenken in die Ebene des verlegten Paneels mit diesem sowohl in der Richtung senkrecht zu den ineinandergefügten Schmalseiten als auch in der Richtung senkrecht zur Ebene der verlegten Paneele verriegelt wird, als nächstes ein neues Paneel in zweiter Reihe verlegt wird, indem das Halteprofil an seiner langen Schmalseite zunächst durch Schrägstellung relativ zu der langen Schmalseite eines Paneels der ersten Reihe mit dessen Halteprofil ineinandergefügt und nachfolgend in die Ebene des verlegten Paneels geschwenkt wird, und wobei ein neues Paneel, dessen kurze Schmalseite mit der kurzen Schmalseite des in zweiter Reihe verlegten Paneels und dessen langer Schmalseite mit der langen Schmalseite eines in erster Reihe verlegten Paneels verriegelt werden muss, zunächst an seiner kurzen Schmalseite mit dem Paneel der zweiten Reihe verriegelt wird und dass das neue Paneel danach entlang der langen Schmalseite eines in erster Reihe verlegten Paneels aus der Ebene der verlegten Paneele nach oben geschwenkt wird, wobei das zuvor an der kurzen Schmalseite mit dem neuen Paneel verriegelte Paneel der zweiten Reihe an diesem Ende gemeinsam mit dem neuen Paneel bis in eine Schrägstellung mit nach oben geschwenkt wird, wobei die Schrägstellung zu der verriegelten kurzen Schmalseite des Paneels hin abnimmt, und wobei sich das lange Halteprofil des neuen Paneels in dieser Schrägstellung mit dem komplementären Halteprofil des in erster Reihe verlegten Profils ineinander fügen lässt und nach dem Ineinanderfügen in das schrägstehende neue Paneel sowie das an einer kurzen Schmalseite in zweiter Reihe mit dem neuen Paneel verriegelte Paneel in die Ebene des verlegten Paneels geschwenkt werden;

2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2008 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)
der Herstellungsmengen und –zeiten (nur die Beklagte zu 1),

b)
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

c)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

d)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger,

e)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum, und Verbreitungsgebiet,

f)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben;

II.
festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin für die unter Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 01.01.2008 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent von den Beklagten vor dem Bundespatentgericht eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Sie stellen eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Es fehle bereits an einer patentrechtlichen Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) für die Vertriebshandlungen der Beklagten zu 1), weil diese am Vertrieb nicht beteiligt gewesen sei. EAN-Nummern seien von der Beklagten zu 2) für die gesamte C-Gruppe zentral gekauft und in das EDV-System der Gruppe eingestellt worden. Die operativen Gesellschaften der Gruppe könnten selbständig und ohne Zutun der Beklagten zu 2) auf das EDV-System zugreifen und eine freie Nummer nutzen. Diese Nummer werde dann automatisch gesperrt, so dass eine Doppelvergabe ausgeschlossen sei. Die Beklagte zu 2) werde erst dann wieder aktiv, wenn der Vorrat an aktuellen EAN-Nummern aufgebraucht sei.
Die Beklagten bestreiten, dass der als Anlage B 3 vorgelegte Produktionsvertrag von dessen Vertragsparteien beendet worden ist. Jedenfalls hätten sie keine Kenntnis von einer Beendigung gehabt. Davon hätten sie erstmals mit Zugang der Replik in diesem Verfahren erfahren, so dass es bis dahin an einem Verschulden fehle. Bei der Beklagten zu 1) handele es sich um ein mit der Beklagten zu 1) nach § 15 AktG verbundenes Unternehmen. Auch von einer Kündigung des als Anlage B 2 vorgelegten Vertrages durch die Klägerin am 22.3.2007 könne keine Rede sein.
Schließlich fehle es an einer Verwirklichung der in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten Lehre durch die in den Verlegeanleitungen gemäß Anlagen K 6 und K 7 gezeigten und erläuterten Verfahren.
Im Übrigen werde sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents in dem anhängigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen. Dem tritt die Klägerin entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist – im Umfang, über den noch nach teilweiser Klagerücknahme hinsichtlich des Zeitraums der Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadenersatzfeststellung zu entscheiden ist – zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung wegen mittelbarer Verletzung des deutschen Teils des europäischen Klagepatents sind nicht begründet, Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 10, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB.

Auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin kann eine mittelbare Patentverletzung durch die Beklagten nicht festgestellt werden. Es fehlt bereits an einer Verwirklichung der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Verfahrenslehre durch das in den Anleitungen der Beklagten zu 1) (Anlagen K 6 und K 7) gezeigte und erläuterte Verlegeverfahren. Zudem ist dem Vorbringen der Klägerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass die von der Beklagten zu 1) angebotenen und vertriebenen Paneele entgegen dem in den Anleitungen gezeigten Verfahren zwangsläufig nach dem in Patentanspruch 1 geschützten Verfahren verlegt werden müssen. Es gibt daher keinen Grund zu der Annahme, dass die Beklagte zu 1) gewusst hat oder es für sie zumindest offensichtlich gewesen ist, dass ihre Angebotsempfänger und Abnehmer die Paneele zur Anwendung des patentgemäßen Verfahrens bestimmen, § 10 PatG. Kann eine mittelbare Patentverletzung durch die Angebots- und Vertriebshandlungen der Beklagten zu 1) nicht festgestellt werden, fehlt es notwendigerweise auch an einer Beteiligung der Beklagten zu 2) durch das Zurverfügungstellen einer EAN-Nummer für das angegriffene Produkt bzw. die Duldung der andauernden Benutzung der EAN-Nummer beim Vertrieb des angegriffenen Produktes durch die Beklagte zu 1). Auch die Frage, ob der zwischen der Beklagten zu 1) und u.a. der Klägerin im Produktions- und Freistellungsvertrag vom 30.11.2005 unter § 6 Abs. 2 vereinbarte Verzicht auf Ansprüche wegen Verletzung des Klagepatents auch für die Zeit nach dem 1.1.2008 fortgilt, bedarf mangels Entscheidungsrelevanz keiner abschließenden Beurteilung.

I.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Verlegung und Verriegelung von viereckigen tafelförmigen Paneelen, insbesondere Fußbodenpaneele.
Der Beschreibung ist zu entnehmen, dass aus dem deutschen Gebrauchsmuster 79 28 703 U1 ein Verfahren zur Verlegung und Verriegelung von Fußbodenpaneelen beziehungsweise Platten mit formschlüssigen Halteprofilen bekannt ist. Die Halteprofile lassen sich durch eine drehende Fügebewegung miteinander verbinden. In der Beschreibung wird es als nachteilig angesehen, dass zur Verlegung einer zweiten Plattenreihe, die an eine verlegte erste Plattenreihe anzubringen ist, diese komplett vormontiert werden muss. Es wird zunächst eine erste Reihe von Platten horizontal bereitgelegt und dann in zweiter Reihe mit einer zweiten Platte begonnen, die in schräger Position in eine Nutenausbildung der ersten Plattenreihe eingeschoben wird. Die zweite Platte muss in dieser Schräglage gehalten werden, damit eine dritte Platte an der zweiten Platte angeschlossen werden kann. Das gleiche gilt für die folgenden Platten, die in zweiter Reihe aneinander angeschlossen werden müssen. Erst, wenn alle Platten der zweiten Plattenreihe in Schrägstellung vormontiert sind, kann die komplette zweite Plattenreihe in die horizontale Lage geschwenkt werden, wobei sie sich mit der ersten Plattenreihe verriegelt. In der Beschreibung wird kritisiert, dass bei diesem Verlegeverfahren mehrere Personen benötigt werden, um alle Platten einer zweiten Plattenreihe zur Vormontage in einer schrägen Position zu halten und die Plattenreihe dann gemeinsam in die Verlegeebene abzusenken.
In der Beschreibung wird zudem auf das in der EP 0 855 482 A2 bekannte Verfahren zur Verlegung und Verriegelung von Paneelen Bezug genommen. Diese Anmeldung offenbart, Paneele, die in zweiter Reihe verlegt werden sollen, in schräger Position an die Paneele einer ersten Reihe anzufügen. Benachbarte Paneele der zweiten Reihe werden zunächst in einem kleinen seitlichen Abstand voneinander mit den Paneelen der ersten Reihe verriegelt. In diesem Zustand sind die Paneele der zweiten Reihe entlang der ersten Reihe verschiebbar. Durch Gegeneinander-schieben zweier Paneele der zweiten Reihe werden Halteprofile, die an den kurzen Schmalseiten der Paneele vorgesehen sind, ineinander gedrückt. Aus Sicht des Klagepatents ist an dieser Verfahrensweise nachteilig, dass die Halteprofile bei dem Aneinanderdrücken sehr stark ausgeweitet und gedehnt werden. Die Halteprofile erfahren dadurch bereits bei der Montage eine Vorschädigung, welche die Haltbarkeit der Halteprofile beeinträchtigt. Für eine Mehrfachverlegung eignen sich die nach der Lehre der EP 0 855 482 A2 konstruierten und verlegten Halteprofile daher nicht. Aus einem HDF- oder MDF-Material geformte Halteprofile werden durch den hohen Verformungsgrad, dem die Halteprofile bei dem vorgenannten Verfahren unterliegen, weich. Innere Risse und Verschiebungen in der Faserstruktur des HDF- oder MDF-Materials sind hierfür verantwortlich.
Dem Klagepatent liegt das Problem zugrunde, die aus dem vorgenannten Stand der Technik bekannten Verfahren zur Verlegung und Verriegelung zu vereinfachen und die Haltbarkeit des Befestigungssystems zu verbessern.
Dies soll nach Patentanspruch 1 durch folgendes Verfahren erreicht werden:

1.
Verfahren zur Verlegung und Verriegelung von viereckigen tafelförmigen Paneelen (40, 41, 42, 43, 44, 45 46), insbesondere Fußbodenpaneele,

2.
die Fußbodenpaneele weisen an gegenüberliegenden langen Schmalseiten (45 b, 46 b) sowie an gegenüberliegenden kurzen Schmalseiten (45 a, 45 c, 46 a) sich über die Länge der Schmalseiten erstreckende Halteprofile auf,

2.1
von denen die gegenüberliegenden Halteprofile im Wesentlichen komplementär zueinander ausgebildet sind,

3.
zunächst werden Paneele (40, 41, 42, 43) einer ersten Reihe (R 1) an den kurzen Schmalseiten miteinander verbunden,

3.1
indem das Halteprofil eines neuen Paneels zunächst zur Schrägstellung relativ zu dem verlegten Paneel mit dem komplementären Halteprofil des verlegten Paneels ineinandergefügt,

3.2
und nachfolgend durch Schwenken in die Ebene des verlegten Paneels mit diesem sowohl in die Richtung senkrecht zu den ineinandergefügten Schmalseiten als auch in der Richtung senkrecht zu der Ebene der verlegten Paneele verriegelt wird,

4.
als nächstes wird ein neues Paneel (44) in zweiter Reihe (R2) verlegt, indem das Halteprofil seiner langen Schmalseite zunächst durch Schrägstellung relativ zu der langen Schmalseite eines Paneels (40, 41) der ersten Reihe (R1) mit dessen Halteprofil ineinandergefügt und nachfolgend in die Ebene der verlegten Paneele geschwenkt wird,

5.
ein neues Paneel (46), dessen kurze Schmalseite (46 a) mit der kurzen Schmalseite (45 a) des in zweiter Reihe verlegten Paneels (45) und dessen langen Schmalseite (46 b) mit der langen Schmalseite eines in erster Reihe verlegten Paneels (42, 43) verriegelt werden muss,

5.1
wird zunächst an seiner kurzen Schmalseite (46 a) mit dem Paneel (45) der zweiten Reihe (R2) verriegelt,

6.
danach wird es (das neue Paneel 46) entlang der langen Schmalseite eines in erster Reihe verlegten Paneels (42, 43) aus der Ebene der verlegten Paneele nach oben geschwenkt,

6.1
wobei das zuvor an der kurzen Schmalseite (46 a) mit dem neuen Paneel (46) verriegelte Paneel (45) der zweiten Reihe (R2) an diesem Ende gemeinsam mit dem neuen Paneel (46) bis in eine Schrägstellung mit nach oben geschwenkt wird,

6.2
wobei die Schrägstellung zu der verriegelten kurzen Schmalseite des Paneels (45) hin abnimmt,

6.3
wobei sich das lange Halteprofil des neuen Paneels (46) in dieser Schrägstellung mit dem komplementären Halteprofil des in erster Reihe (R1) verlegten Paneels (42, 43) ineinanderfügen lässt,

7.
und nach dem Ineinanderfügen das schräg stehende neue Paneel (46) sowie das an einer kurzen Schmalseite (45 a) in zweiter Reihe (R2) mit dem neuen Paneel (46) verriegelte Paneel (45) in die Ebene der verlegten Paneele geschwenkt werden.

II.
Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Beklagte gewusst hat oder es für sie zumindest offensichtlich gewesen ist, dass ihre Abnehmer oder Angebotsempfänger die von ihr angebotenen und vertriebenen Fußbodenpaneele nach dem in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Verfahren verlegen.

1.) Die Klägerin hat bis zur mündlichen Verhandlung zur Darlegung, dass es für die Beklagte zu 1) offensichtlich sei, dass ihre Paneele von ihren Abnehmern für die Benutzung des patentgemäßen Verfahrens bestimmt werden, allein auf die von der Beklagten zu 1) veröffentlichten Verlegeanleitungen (Anlage K 6 und K 7) abgestellt. Darin kann ihr nicht gefolgt werden, weil das in den Anleitungen gezeigte und beschriebene Verfahren nicht dem Wortsinn der in Patentanspruch 1 geschützten Lehre entspricht.
Zwischen den Parteien ist – zu Recht – unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Erläuterungen, dass das in den Anleitungen der Beklagten zu 1) vorgeschlagene Verlegeverfahren die Merkmale 1 und 2 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents verwirklicht. Zudem besteht Einigkeit darin, dass die Paneele der ersten Reihe an den kurzen Schmalseiten entsprechend den Vorgaben der Merkmalsgruppe 3 miteinander verbunden werden. Nicht verwirklicht werden jedoch zumindest die Merkmale 4 und 5.
Merkmal 4 schreibt vor, dass „als nächstes“ ein neues Paneel in zweiter Reihe verlegt wird, indem das Halteprofil seiner langen Schmalseite zunächst durch Schrägstellung relativ zu der langen Schmalseite eines Paneels der ersten Reihe mit dessen Halteprofil ineinandergefügt und nachfolgend in die Ebene der verlegten Paneele geschwenkt wird. Merkmal 4 schließt sich an Merkmal 3 an, welches die Verbindung der Paneele der ersten Reihe an den kurzen Schmalseiten betrifft. Nach Ausführung der in Merkmal 3 vorgesehenen Verfahrensschritte befinden sich die Paneele der ersten Reihe in der Verlegeebene und sind sowohl in Richtung senkrecht zu den ineinandergefügten Schmalseiten als auch in Richtung senkrecht zur Ebene der verlegten Paneele verriegelt. Die Paneele der ersten Reihe sind also miteinander an den Schmalseiten verriegelnd verbunden und befinden sich in einem verlegten Zustand. Gegenstand der Merkmale 4 bis 7 ist die Verlegung und Verriegelung einer zweiten Reihe von Paneelen mit der ersten als solche bereits (ganz oder teilweise [vgl. Klagepatent, Rdn. 10]) verlegten Paneelreihe. Die Verlegung und Verriegelung jeder weiteren Paneelreihe unterscheidet sich nicht mehr von der Verlegung und Verriegelung der zweiten Paneelreihe, da diese gleichermaßen die Verbindung mit einer neuen mit einer bereits verlegten Paneelreihe betreffen.
Gegenstand des Merkmals 4 ist die Verlegung des ersten neuen Paneels der zweiten Reihe. Dies folgt für den Fachmann aus einem Vergleich des Merkmals 4 mit den Merkmalen 5 bis 7 im Rahmen der Gesamtlehre aus Patentanspruch 1. Merkmal 4 befasst sich allein mit der Verbindung des Halteprofils der langen Schmalseite des ersten neuen Paneels der zweiten Reihe mit dem Halteprofil der langen Schmalseite des korrespondierenden Paneels der ersten Reihe, indem das Halteprofil der langen Schmalseite des ersten neuen Paneels durch Schrägstellung relativ zu der Schmalseite des Paneels der ersten Reihe mit dessen Halteprofil ineinandergefügt und nachfolgend in die Ebene der verlegten Paneele geschwenkt wird. Demgegenüber haben die Merkmale 5 bis 7 die Verlegung aller weiteren Paneele der zweiten Reihe zum Inhalt, bei denen zwingend nicht nur eine verriegelnde Verbindung mit den korrespondierenden Paneelen der ersten Reihe, sondern auch eine verriegelnde Verbindung mit den bereits verlegten Paneelen der zweiten Reihe hergestellt werden muss, wie auch in Merkmal 5 hervorgehoben wird.
Merkmal 5.1 konkretisiert insoweit, dass die (weiteren) neuen Paneele der zweiten Reihe zunächst an ihrer kurzen Schmalseite mit dem – bereits verlegten benachbarten – Paneel der zweiten Reihe verriegelt werden. Handelt es sich beispielsweise bei dem neuen Paneel um das zweite Paneel der zweiten Reihe, ist dieses zunächst an seiner kurzen Schmalseite mit dem bereits längsseitig mit der ersten Paneelreihe verriegelnd verbundenen ersten Paneel der zweiten Reihe zu verriegeln. Entsprechendes gilt im Verhältnis zwischen dem zweiten und dritten Paneel der zweiten Reihe, usw.
Danach wird das neue Paneel gemäß den Vorgaben der Merkmalsgruppe 6 entlang der langen Schmalseite eines in erster Reihe verlegten Paneels aus der Ebene der verlegten Paneele nach oben geschwenkt, wobei das zuvor an der kurzen Schmalseite mit dem neuen Paneel verriegelte Paneel der zweiten Reihe an diesem Ende gemeinsam mit dem neuen Paneel bis in eine Schrägstellung mit nach oben geschwenkt wird, Merkmal 6.1.
Dabei nimmt die Schrägstellung des bereits verriegelten Paneels der zweiten Reihe zu dessen verriegelter kurzen Schmalseite hin ab, Merkmal 6.2, wodurch das letzte in der zweiten Reihe verlegte Paneel ein wenig um seine Längsachse tordiert wird (vgl. Klagepatent, Rdn. 9, Sp. 3, Z. 56 f. zu dem in Patentanspruch 2 beschriebenen Verfahren, nach welchem zuerst das letzte in zweiter Reihe verlegte Paneel an seiner freien kurzen Schmalseite gegriffen und um die verriegelte lange Schmalseite als Schwenkachse in eine Schräglage nach oben geschwenkt wird, wobei das Paneel ein wenig um seine Längsachse tordiert, bevor das neue in zweiter Reihe zu verlegende Paneel mit einem Teil seiner kurzen Seite und in einer Schrägstellung relativ zu dem bereits in zweiter Reihe verlegten Paneel an dessen freiem Ende angesetzt wird. Dieser Torsionseffekt stellt sich jedoch – was zwischen den Parteien unstreitig ist – bei dem letzten bereits verlegten Paneel der zweiten Reihe gleichermaßen ein, wenn entsprechend dem in Patentanspruch 1 beschriebenen Verfahren das neue in zweiter Reihe zu verlegende Paneel nach seiner Verriegelung zusammen mit dem letzten bereits verlegten Paneel der zweiten Reihe entlang der langen Schmalseite eines in erster Reihe verlegten Paneels aus der Ebene der verlegten Paneele nach oben geschwenkt wird und die Schrägstellung des letzten bereits verlegten Paneels zu dessen verriegelter kurzen Seite hin abnimmt).
Der Torsionseffekt ergibt sich nur dann (zwangsläufig) nicht, wenn es sich bei dem letzten bereits verlegten Paneel der zweiten Reihe um das erste Paneel der zweiten Reihe handelt, weil dieses vor seiner Verriegelung mit dem zweiten Paneel der zweiten Reihe keine zu verriegelte kurze Schmalseite aufweist. An der Reihenfolge der Verlegeschritte ändert sich dadurch allerdings nichts. Denn es versteht sich für den Fachmann im Kontext der in Anspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre von selbst, dass er nach dem ersten Paneel der zweiten Reihe das zweite Paneel der zweiten Reihe wie jedes andere weitere Paneel der zweiten Reihe entsprechend den Merkmalen 5 bis 7 zu verlegen hat. Es stellt sich dabei nur nicht der in Merkmal 6.2 beschriebene Torsionseffekt ein.
Schließlich werden nach dem (längsseitigen) Ineinanderfügen das schräg stehende neue Paneel sowie das an einer kurzen Schmalseite in zweiter Reihe mit dem neuen Paneel verriegelte Paneel in die Ebene der verlegten Paneel geschwenkt, Merkmal 7.
Die Klägerin meint demgegenüber, Merkmal 4 bestimme nur allgemein, wie anschließend, also nachdem die Paneele der ersten Reihe verbunden seien, die Paneele der zweiten Reihe mit den Paneelen der ersten Reihe zu verbinden seien. Merkmal 4 lege aber nicht fest, dass das zu verlegende Paneel der zweiten Reihe schon mit anderen Paneelen der zweiten Reihe an seiner kurzen Seite bereits verbunden sei oder nicht. Merkmal 5 weise keine zeitliche Verknüpfung mit Merkmal 4 auf. Merkmal 5 knüpfe nicht dergestalt an Merkmal 4 an, dass zunächst ein Paneel der zweiten Reihe mit einem Paneel der ersten Reihe an seiner langen Seite verriegelt sein müsse, bevor es an seiner kurzen Seite mit einem Paneel der zweiten Reihe verriegelt oder verbunden werde. Die Verriegelung gemäß Merkmal 5 könne daher durchaus erfolgen, bevor überhaupt ein Paneel der zweiten Reihe mit einem Paneel der ersten Reihe verbunden oder verriegelt worden sei.
Der Ansicht der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Aus dem Gesamtzusammenhang der in Patentanspruch 1 niedergelegten Lehre folgt für den Fachmann vielmehr, dass Merkmal 4 allein die Verlegung des ersten Paneels der zweiten Reihe betrifft. Dieser Verfahrensschritt schließt sich an die in der Merkmalsgruppe 3 beschriebene Verlegung der ersten Paneelreihe an. Im Sprachgebrauch des Merkmals 4 wird diese zeitliche Reihenfolge durch die Wendung „als nächstes“ angedeutet. Auf die in Merkmal 4 beschriebene Verlegung des ersten Paneels der zweiten Reihe folgt die in den Merkmalen 5 bis 7 beschriebene Verlegung der weiteren Paneele der zweiten Reihe. Dies ergibt sich für den Fachmann daraus, dass Merkmal 4 allein die längsseitige Verbindung des neuen Paneels mit den Paneelen der ersten Reihe betrifft, während die Merkmale 5 bis 7 ein Verfahren zur Verbindung des neuen Paneels nicht nur längsseitig mit den Paneelen der ersten Reihen beschreiben, sondern auch die Verbindung des neuen Paneels an einer kurzen Schmalseite mit einem oder mehreren bereits verlegten Paneelen der zweiten Reihe zum Gegenstand haben. Dies deutet sich sprachlich auch in Merkmal 5.1 an, wonach „zunächst“ das neue Paneel an seiner kurzen Schmalseite mit dem Paneel der zweiten Reihe verriegelt werden soll. Eine solche Verriegelung kommt bei der Verlegung des ersten Paneels der zweiten Reihe denknotwendig nicht in Betracht. Dieses Verständnis wird auch durch die Beschreibung der Ausführungsbeispiele des Klagepatents gestützt. Bei diesen wird, nachdem die erste Paneelreihe verlegt worden ist, „zunächst“ das erste Paneel 44 mit seiner langen Seite durch Einfügen seines Gelenkvorsprungs unter Schrägstellung relativ zu den Paneelen der ersten Reihe R1 und nachfolgendem Schwenken des Paneels 44 in die Verlegeebene verriegelt (vgl. Klagepatent, Rdn. 53, Sp. 13, Z. 17 ff.), bevor „ein neues Paneel“ in der zweiten Reihe verlegt wird (vgl. a.a.O., Rdn. 54 ff., Sp. 13, Z. 23 ff.). Das gilt gleichermaßen für das in Anspruch 2 des Klagepatents unter Schutz gestellte Verfahren, bei welchem das neu zu verlegende Paneel an das bereits an seinem nicht verriegelten Ende nach oben geschwenkte letzte verlegte Paneel angesetzt wird (vgl. Rdn. 56) wie auch für das in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte und hier von der Klägerin allein geltend gemachte Verfahren, bei welchem das letzte bereits verlegte Paneel erst nach Verriegelung mit dem neu zu verlegenden Paneel nach oben geschwenkt wird (vgl. a.a.O., Rdn. 54, 60).
Das Klagepatent grenzt sich im Übrigen durch das unterschiedliche Verfahren bei der Verlegung des ersten und der weiteren Paneele der zweiten Reihe von dem aus der G 79 28 703 bekannten und in der Beschreibung als montageaufwändig kritisierten Stand der Technik ab. Während nach dem bekannten Verfahren alle Paneele der zweiten Reihe in Schrägstellung gegenüber dem Seitenprofil der ersten Paneelreihe vormontiert werden mussten, bevor sie zur Verriegelung in die horizontale Lage geschwenkt werden konnten, weshalb mehrere Helfer benötigt wurden (vgl. a.a.O., Rdn. 3, Sp. 1, Z. 41 ff.), ist es nach der Lehre aus Patentanspruch 1 lediglich erforderlich, das erste Paneel der zweiten Reihe schräg gegenüber den Paneelen der ersten Reihe anzusetzen und in die Verlegeebene zu schwenken. Die weiteren Paneele können danach individuell nach den in den Merkmalen 5 bis 7 (das zweite zu verlegende Paneel der zweiten Reihe allerdings – wie oben erläutert – ohne den in Merkmal 6.2 angedeuteten Torsionseffekt) beschriebenen Verfahrensschritten verlegt werden, ohne dass es des Einsatzes mehrerer Helfer bedarf.
Die Parteien streiten sich um den in Merkmal 5 verwendeten Begriff des verlegten Paneels. Die Beklagten sind der Ansicht, dass das in zweiter Reihe verlegte Paneel mit seiner langen Schmalseite mit den Paneelen der ersten Reihe verriegelt sein muss. Demgegenüber meint die Klägerin, dass dies erfindungsgemäß nicht erforderlich sei. Es sei zwischen den in Patentanspruch 1 verwendeten Begriffen des „Verlegens“ und des „Verriegelns“ zu unterscheiden. Das ergebe sich im Übrigen auch aus Merkmal 3.1. Danach sei denknotwendig das erste Paneel der ersten Reihe bereits ein „verlegtes“ Paneel, bevor es mit dem zweiten Paneel der ersten Reihe verriegelt würde.
Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass sich der Begriff des Verlegens im Rahmen der Lehre des Klagepatents von dem des Verriegelns abhebt. Der erfindungsgemäße Begriff des Verriegelns ist in Merkmal 3.2 hinsichtlich der Richtungen der Festlegung (Verriegelung senkrecht zu den ineinandergefügten Schmalseiten und senkrecht zu der Ebene der verlegten Paneele) definiert. Der patentgemäße Begriff des Verlegens ist demgegenüber weiter zu verstehen. Er betrifft die endgültige Positionierung des einzelnen tafelförmigen Paneels im Verhältnis zu den anderen Paneelen (insbesondere) des Fußbodens bei der Ausübung des erfindungsgemäßen Verfahrens. Demnach ist das erste Paneel der ersten Reihe verlegt, wenn es an seine vorgesehene Position auf den Fußboden gelegt wird. Das zweite Paneel ist verlegt, wenn es gemäß Merkmalsgruppe 3 an seiner vorgesehenen Position mit dem ersten Paneel verriegelt worden ist. Das erste Paneel der zweiten Reihe ist verlegt, wenn gemäß Merkmal 4 sein Halteprofil an der langen Schmalseite mit dem Halteprofil der langen Schmalseite eines Paneels der ersten Reihe ineinandergefügt und das erste Paneel der zweiten Reihe in die Ebene der verlegten Paneele der ersten Reihe geschwenkt worden ist. Die weiteren Paneele der zweiten Reihe sind verlegt, wenn sie jeweils gemäß Merkmal 5.1. mit ihrer kurzen Schmalseite mit dem zuvor verlegten Paneel der zweiten Reihe verriegelt sind und sie entsprechend den Vorgaben der Merkmale 6 bis 7 (, das zweite Paneel der zweiten Reihe ohne dabei den Torsionseffekt gem. Merkmal 6.2 zu verwirklichen,) mit ihrer langen Schmalseite mit der langen Schmalseite eines in erster Reihe verlegten Paneels verbunden worden sind.
Auf der Grundlage des vorstehenden fachmännischen Verständnisses der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Verfahrenslehre kann eine Benutzung durch das in den Anleitungen der Beklagten (Anlagen K 6 und K 7) beschriebene Verlegeverfahren nicht festgestellt werden.
Den Anleitungen ist zu entnehmen, dass zunächst eine erste Reihe von Bodenelementen verlegt werden soll, indem die Elemente an ihren kurzen Schmalseiten verriegelnd miteinander verbunden werden (K 6, Seite 4, unter 5., Abs. 1, Bilder 1-4; K 7, Seite 2, Bilder D3 bis D5). Die Verlegung der zweiten Reihe beginnt damit, dass die Feder eines ersten Elementes auf die vorstehende untere Lippe des ersten Elementes der zweiten Reihe gelegt wird. Anschließend werden sämtliche weiteren Paneele der zweiten Reihe an den Schmalseiten zueinander ausgerichtet und miteinander verbunden. Die derart miteinander verbundenen Elemente der Paneelreihe werden danach einzeln mit der zuvor verlegten ersten Reihe verbunden (K 6, Seite 4, unter 5., Abs. 3, Bilder 4-7; K 7, Seite 3, Bilder D6-D9).
Soweit die Klägerin im Verhandlungstermin ausgeführt hat, dem Bild D 6 der als Anlage K 7 vorgelegten Anleitung entnehme der Anwender die Anweisung, das erste Paneel der zweiten Reihe mit dem entsprechenden Paneel der ersten Reihe zu verriegeln, kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst stellt die Klägerin in diesem Zusammenhang zu Recht nicht auf die Anlage K 6 ab, welche das mit dem Bild D 6 der Anlage K 7 identische Bild 4 aufweist. Denn bei Kenntnisnahme der die Verfahrensschritte des Verlegevorgangs erläuternden Folge der Bilder 1 – 8 auf Seite 4 der Anlage K 6 wird der Anwender auch den daneben stehenden Fließtext mitlesen. Dieser legt hinsichtlich des Bildes 4 eindeutig fest, dass die Feder des ersten Elementes der zweiten Reihe auf die vorstehende untere Lippe des ersten Elements der ersten Reihe „aufgelegt“ werden soll. Von einem Verriegeln des ersten Elementes der zweiten Reihe im Hinblick auf Bild 4 der Anlage K 6 kann also keine Rede sein. Diese erfolgt erst bei dem in Bild 7 erläuterten Verfahrensschritt. Insoweit führt der Fließtext auf Seite 4 aus, dass das erste Paneel, bzw. der erste Paneelabschnitt leicht angehoben werden soll und dann an seiner Längskante mit der ersten Reihe verbunden werden soll. Erst damit ist Verriegeln im Sinne der Lehre aus Anspruch 1 des Klagepatents gemeint.
Das sich aus dem Fließtext auf Seite 4 der Anlage K 7 ergebende Verständnis der Bilder 4 und 7 erschließt sich dem Anwender aber auch allein aus den Bildern 4 und 7 der Anlage K 6 bzw. den mit diesen identischen Bildern D 6 und D 9 der den vorgenannten Fließtext nicht aufweisenden Anlage K 7. Denn aus einem kreisförmig gefassten Bildausschnitt in Bild 4 der Anlage K 6 bzw. in Bild D 6 der Anlage K 7 geht für den Anwender eindeutig hervor, dass er das erste Paneel der zweiten Reihe mit dessen Feder zunächst nur auf die untere Lippe des ersten Paneels der ersten Reihe (genauer auf dessen vorstehende Nase) aufsetzen und damit noch nicht verriegeln soll. Die Verriegelung des ersten Paneels der zweiten Reihe mit dem entsprechenden Paneel der ersten Reihe an der langen Schmalseite soll vielmehr erst dann erfolgen, wenn zuvor alle Paneele der zweiten Reihe an ihrer Schmalseite miteinander verriegelt sind (vgl. Bilder 5, 5a – c und 6, 6a – c der Anlage K 6 bzw. Bilder D 7, D 7a – c und D 8, D 8a- c der Anlage K 7). Das ergibt sich aus der Darstellung in Bild 7 (Pfeile 1a und 1b) sowie den Bildern 7a-c der Anlage K 6 bzw. Bild D 9 (Pfeile 1a und 1b) sowie den Bildern D 9a-c der Anlage K 7.
Das in den Verlegeanordnungen beschriebene und gezeigte Verfahren verwirklicht jedenfalls nicht die Merkmale 4, 5 und 5.1 der Lehre aus Anspruch 1 des Klagepatents. Nach dem vorstehend erläuterten Sinngehalt dieser Merkmale ist zunächst das erste Paneel der zweiten Reihe dergestalt zu verlegen, dass das Halteprofil seiner langen Schmalseite durch Schrägstellung relativ zu der langen Schmalseite eines Paneels der ersten Reihe mit dessen Halteprofil ineinandergefügt und nachfolgend in die Ebene der verlegten Paneele geschwenkt wird. Nach diesem Verfahrensschritt erfolgt die Verlegung des zweiten Paneels der zweiten Reihe, indem dieses zunächst an seiner kurzen Schmalseite mit dem ersten Paneel der zweiten Reihe verriegelt wird. Demgegenüber erfolgt nach dem beanstandeten Verfahren zunächst die Verriegelung des ersten und des zweiten Paneels der zweiten Reihe (vgl. K 6, Bild 5; K 7, Bild D7) und aller weiteren Paneele der zweiten Reihe (vgl. K 6, Bild 6; K 7 , Bild D8), bevor das erste Panel an seiner langen Schmalseite gemäß den Vorgaben des Merkmals 4 mit der langen Schmalseite eines Panels der ersten Reihe verriegelt und damit im Sinne des Merkmals 4 „verlegt“ wird (vgl. K 6, Bild 7, Bezugszeichen 1a und 1b; K 7, Bild D9, Bezugszeichen 1a und 1b). Entsprechend handelt es sich bei dem ersten und jedem weiteren Paneel der zweiten Reihe bei Verriegelung an der kurzen Schmalseite mit einem neu zu verlegenden Paneel der zweiten Reihe nicht um ein bereits „verlegtes“ Paneel.

2.) In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin weiterhin vorgebracht, dass die von der Beklagten zu 1) angebotenen und vertriebenen Fußbodenpaneele nach dem in den Anleitungen der Beklagten zu 1) gezeigten und beschriebenen Verfahren nicht verlegt werden könnten. Das gelte zumindest dann, wenn mehr als drei Paneele in einer Reihe verlegt werden müssten.
Das Vorbringen der Klägerin stellt sich als rein spekulativ dar. Die Klägerin hat keine gutachterliche Stellungnahme vorgelegt, welche die von ihr im Haupttermin vorgebrachten Behauptungen weiter belegt. Dies wäre aber gerade vor dem Hintergrund erforderlich gewesen, dass die Klägerin nach fast einjährigem Verfahrensgang erstmals im Termin vor Schluss der mündlichen Verhandlung (Haupttermin) die Ausführbarkeit des in den Verlegeanleitungen der Beklagten beschriebenen Verfahrens in Frage gestellt hat. Denn es kann kaum angenommen werden, dass die Klägerin, bei der es sich um ein fachkundiges Unternehmen handelt, sich nicht im Vorfeld des hiesigen Verletzungsrechtsstreits insbesondere auch mit der Ausführbarkeit der von der Beklagten zu 1) ihren Abnehmern empfohlenen Verlegemethode auseinandergesetzt hat. Dann bedarf es aber einer besonderen Begründung, warum die Ausführbarkeit des von der Beklagten zu 1) vorgeschlagenen Verlegeverfahrens nicht bereits mit der Klagebegründung in Frage gestellt worden ist bzw. aufgrund welcher neuen Erkenntnisse dies nunmehr erst im Haupttermin erfolgt.
Die Klägerin hat im Haupttermin lediglich durch ihren Prozessbevollmächtigten die Verlegung von Paneelen in zweiter Reihe nach dem Verfahren der Beklagten vorführen lassen, um zu belegen, dass dies bei mehr als drei Paneelen in zweiter Reihe nicht möglich sei und die Anwender daher „automatisch“ das Verfahren aus Patentanspruch 1 des Klagepatents anwenden würden. Dieser Demonstration vermochte die Kammer jedoch keine weiteren Erkenntnisse für die von der Klägerin aufgeworfene Frage der fehlenden Ausführbarkeit des von der Beklagten zu 1) empfohlenen Verfahrens zu entnehmen. Die Demonstration erfolgte bereits nicht in einer realistischen Verlegesituation, bei welcher sich die erste Paneelreihe (wie etwa aus Bild 4 der Anlage K 6 bzw. Bild D 6 der Anlage K 7 ersichtlich) lediglich durch Abstandhalter getrennt an einer langen und einer kurzen Schmalseite an die Wände der betreffenden Räumlichkeit anschließt, wodurch ein gewisser Halt erreicht wird, wodurch das von der Beklagten zu 1) empfohlene Verfahren, wenn nicht erst ermöglicht, so doch erheblich vereinfacht wird. Zudem ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Verhandlungstermin entfaltete Verlegetätigkeit der Tätigkeit eines typischen Abnehmers der Produkte der Beklagten entspricht. Auch nach Inaugenscheinnahme der Demonstration der Klägerin im Verhandlungstermin stellt sich das Vorbringen der Klägerin, das von der Beklagten ihren Abnehmern vorgeschlagene Verlegeverfahren sei bei mehr als drei Paneelen nicht ausführbar, als rein spekulativ dar, so dass dem von der Klägerin insoweit im Termin angebotenen Sachverständigenbeweis nicht nachzugehen ist.
Im Übrigen wäre, selbst wenn das Vorbringen der Klägerin zur Unausführbarkeit des von der Beklagten zu 1) suggerierten Verlegeverfahrens zutreffend sein sollte, immer noch nicht dargetan, dass die Abnehmer das in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Verfahren anwenden. Das Klagepatent stellt in seiner Beschreibung insgesamt 4 Verfahren zur Verlegung von viereckigen tafelförmigen Paneelen vor, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das in Figur 9 gezeigte Verlegeverfahren sowie die ohne Darstellung anhand der Figur 9 erläuterten Alternativverfahren nicht Gegenstand der Patentansprüche sind. Zudem ist das in Figur 8 gezeigte Verfahren zwar Gegenstand des Patentanspruchs 2 des Klagepatents, aber nicht Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens, welches allein auf Patentanspruch 1 gestützt ist. Dem Klagepatent selbst sind damit zumindest drei Verlegeverfahren zu entnehmen, welche nicht klagegegenständlich sind. Entsprechend unsubstantiiert stellt sich demnach auch das Vorbringen der Klägerin dar, die Abnehmer der Beklagten würden mangels Ausführbarkeit des von der Beklagten zu 2) nahegelegten Verlegeverfahrens zwangsläufig von dem in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Verfahren Gebrauch machen.

3.) Lässt sich also dem Vorbringen der Klägerin nicht schlüssig entnehmen, dass die Beklagte zu 1) wissen musste oder es für diese offensichtlich ist, dass ihre Abnehmer die von ihr angebotenen und vertriebenen Paneele nach dem in Anspruch 1 unter Schutz gestellte Verfahren verlegen bzw. verlegen werden, fehlt es an einer mittelbaren Patentverletzung durch die Beklagte zu 1) und folglich auch an einer Beteiligung der Beklagten zu 2) an einer solchen Handlung.

III.
1.) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

2.) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 709 S. 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.500.000,– € festgesetzt.