4a O 101/09 – Frittieröl-Reinigungsgerät III

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1285

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Dezember 2009, Az. 4a O 101/09

Rechtsmittelinstanz: 2 U 21/10

I. Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Reinigen von öligen Flüssigkeiten, insbesondere von Speiseölen, mittels eines Filters, welcher einer Pumpe nachgeschaltet ist,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Pumpe in einem Tauchgehäuse und der Filter in einem Filtergehäuse angeordnet sind und beide zusammen in die zu reinigende Flüssigkeit einsetzbar sind, wobei zwischen Pumpe und Filter ein Schacht zum Zuführen der Flüssigkeit vorgesehen ist und dem Tauchgehäuse das Filtergehäuse entfernbar zugeordnet ist;

2. den Klägern über den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 04.10.2003 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe,

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und der anderen Vorbesitzer sowie der Mengen der erhaltenen und bestellten Vorrichtungen,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt den Klägern einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten trägt und ihn sogleich ermächtigt und verpflichtet, den Klägern auf konkrete Nachfrage Auskunft darüber zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

3. an die Kläger einen Betrag in Höhe von 2843,40 EUR nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2009 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.10.2003 entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils 13 % und der Beklagte 61 %.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Kläger nehmen den Beklagten wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 200 23 XXX U1 (Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung außergerichtlich entstandener Rechts- und Patentanwaltskosten in Anspruch. Die Kläger sind gemeinschaftlich eingetragene Inhaber des Klagegebrauchsmusters. Dieses nimmt den Anmeldetag der Patentanmeldung DE 100 49 XXXvom 05.10.2000 in Anspruch, die nicht weiter verfolgt wurde. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 31.07.2003, die Bekanntmachung der Eintragung am 04.09.2003. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Auf den Löschungsantrag der Frau A wurde das Klagegebrauchsmuster zunächst mit Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) vom 02.08.2007 gelöscht. Auf die Beschwerde der Kläger wurde diese Entscheidung mit Beschluss vom 29.10.2008 durch das Bundespatentgericht aufgehoben und das Klagegebrauchsmuster gelöscht, soweit es über die neu eingereichten Schutzansprüche vom 24.07.2006 hinausging. Im Übrigen wurde der Löschungsantrag zurückgewiesen.

Das Klagegebrauchsmuster bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten. Der von den Klägern geltend gemachte Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der vom Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Fassung (Schutzansprüche vom 24.07.2006) lautet wie folgt:

Vorrichtung zum Reinigen von öligen Flüssigkeiten, insbesondere von Speiseölen, mittels eines Filters (25), welcher einer Pumpe (8, 11, 12) nachgeschaltet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Pumpe in einem Tauchgehäuse (1) und der Filter in einem Filtergehäuse (2) angeordnet sind und beide zusammen in die zu reinigende Flüssigkeit einsetzbar sind, wobei zwischen Pumpe (8, 11, 12) und Filter (25) ein Schacht (20) zum Zuführen der Flüssigkeit vorgesehen und dem Tauchgehäuse (1) das Filtergehäuse (2) entfernbar zugeordnet ist.

Nachfolgend sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung abgebildet. Sie stammen aus der Klagegebrauchsmusterschrift und sind in verkleinerter Form wiedergegeben. Figur 2 zeigt eine Seitenansicht einer erfindungsgemäßen Vorrichtung, und in Figur 3 ist eine Unteransicht der Vorrichtung nach Figur 2 abgebildet.

Der Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland Frittieröl-Reinigungsgeräte unter der Bezeichnung „B“ (angegriffene Ausführungsform) an, die er mit Werbeunterlagen bewirbt. Eine erste angegriffene Ausführungsform ist in den nachstehenden Abbildungen gezeigt. Sie veranlasste bereits die Kläger, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, die mit Beschluss der Kammer vom 08.12.2008 erlassen und auf den Widerspruch des Beklagten mit Urteil vom 13.01.2009 bestätigt wurde. Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform 1 werden nachstehend gezeigt. In den ersten beiden Abbildungen ist die angegriffene Ausführungsform 1 einmal im zusammengebauten und einmal im auseinandergebauten Zustand zu sehen. Zudem ist eine schematische Zeichnung des unteren Teils der angegriffenen Ausführungsform wiedergegeben, die einschließlich der Beschriftung vom Beklagten stammt.

Nach Erlass der einstweiligen Verfügung richtete der Beklagte einen neuen Internetauftritt ein und bot eine weitere Ausführungsform an. Diese angegriffene Ausführungsform 2 unterscheidet sich von der angegriffenen Ausführungsform 1 dadurch, dass das Filtergehäuse mit dem Pumpengehäuse mittels Schrauben verbunden und von diesem abklappbar ist. In der nachstehenden, aus dem Internetauftritt des Beklagten stammenden Abbildung wird die angegriffene Ausführungsform 2 mit abgeklapptem Filtergehäuse gezeigt.

Mit Schreiben des von ihnen beauftragten Patentanwalts E vom 05.05.2006 verlangten die Kläger vom Beklagten, wegen der angegriffenen Ausführungsform 1 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Außerdem forderten die Kläger den Beklagten nach Erlass der einstweiligen Verfügung mit einem Schreiben der von ihnen beauftragten Rechts- und Patentanwälte zur Abgabe eines Abschlussschreibens auf. Der Beklagte erkannte den Beschluss vom 08.12.2008 jedoch nicht als endgültige und verbindliche Regelung an. Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger auch die Erstattung der mit der Abmahnung und der Aufforderung zur Abgabe eines Abschlussschreibens verbundenen außergerichtlichen Rechts- und Patentanwaltskosten geltend, die sie auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 100.000,00 EUR mit einer 1,3 Geschäftsgebühr für die Abmahnung und einer 0,8 Gebühr für das Aufforderungsschreiben berechnen.

Die Kläger halten das Klagegebrauchsmuster für schutzfähig. Sie sind außerdem der Ansicht, dass die angegriffene Ausführungsformen 1 von der Lehre des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß Gebrauch mache, wie dies die Kammer bereits im Rahmen des Verfügungsverfahrens festgestellt habe. Dies gelte auch für die angegriffene Ausführungsform 2. Deren Filtergehäuse sei vom Tauchgehäuse entfernbar, weil davon ausgegangen werden könne, dass die Schrauben lösbar seien und entfernt werden könnten. Abgesehen davon werde die Entfernbarkeit des Filtergehäuses bereits dadurch gewährleistet, dass es vom Tauchgehäuse abklappbar sei. Jedenfalls werde die Lehre des Schutzanspruchs 1 aus diesen Gründen mit äquivalenten Mitteln verwirklicht.

Die Kläger beantragen,

I. den Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Reinigen von öligen Flüssigkeiten, insbesondere von Speiseölen, mittels eines Filters, welcher einer Pumpe nachgeschaltet ist,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Pumpe in einem Tauchgehäuse und der Filter in einem Filtergehäuse angeordnet sind und beide zusammen in die zu reinigende Flüssigkeit einsetzbar sind, wobei zwischen Pumpe und Filter ein Schacht zum Zuführen der Flüssigkeit vorgesehen ist und dem Tauchgehäuse das Filtergehäuse entfernbar zugeordnet ist,

hilfsweise

wenn das Tauchgehäuse und das Filtergehäuse abklappbar miteinander verbunden sind;

2. den Klägern über den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 04.10.2003 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe,

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und der anderen Vorbesitzer sowie der Mengen der erhaltenen und bestellten Vorrichtungen,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt den Klägern einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten trägt und ihn sogleich ermächtigt und verpflichtet, den Klägern auf konkrete Nachfrage Auskunft darüber zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

3. an die Kläger einen Betrag in Höhe von 3.946,60 EUR nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.10.2003 entstanden ist und noch entstehen wird;

hilfsweise den Klägern nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzfähig. Die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 29.10.2008 sei nicht bindend und inhaltlich unzutreffend. Darüber hinaus werde das Klagegebrauchsmuster auch nicht durch die beiden angegriffenen Ausführungsformen verletzt. Es fehle an einem Schacht im Sinne der Lehre des Schutzanspruchs 1. Zudem bestreitet der Beklagte, dass bei der angegriffenen Ausführungsform 2 die Verbindung zwischen Tauchgehäuse und Filtergehäuse lösbar sei. Das Filtergehäuse sei mit dem Tauchgehäuse fest verbunden. Dass es sich abklappen lasse, sei unbeachtlich, weil „entfernbar“ im Sinne des Klagegebrauchsmusters eine räumliche Trennung erfordere. Abgesehen davon scheitere eine Klage aber bereits daran, dass er – der Beklagte – mit den angegriffenen Ausführungsformen lediglich vom freien Stand der Technik Gebrauch mache.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

A
Die Klage ist zulässig. Ihr steht nicht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen. Nach der Regelung in § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO hat die Erhebung der Klage zur Folge, dass während der Dauer der Rechtshängigkeit die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann. Bei der Streitsache handelt es sich um den Streitgegenstand, der durch den Klageantrag und den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt wird. Der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist jedoch nicht bereits in einem anderen Verfahren rechtshängig. Das gilt auch für das Verfahren 4a O XXX/07, das derzeit in der Berufungsinstanz (I-2 U 120/08) anhängig ist. Denn in diesem Verfahren (4a O XXX/07) machen die Kläger die Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 1 326 XXX B1 geltend. Damit unterscheidet sich der Klagegrund von dem vorliegenden Rechtsstreit, der die Verletzung des Klagegebrauchsmusters zum Gegenstand hat.

B
Die Kläger haben gegen den Beklagten Ansprüche aus §§ 24 Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, §§ 242, 259 BGB auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach. Außerdem haben sie Anspruch auf Zahlung von 2.843,40 EUR aus § 24 Abs. 2 GebrMG und §§ 683 S. 1, 677, 679 BGB. Denn durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform 1 macht der Beklagte von der Lehre des Schutzanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Hingegen stehen den Klägern keine Ansprüche zu, soweit sie sich mit der Klage gegen die angegriffene Ausführungsform 2 wenden, weil diese die erfindungsgemäße Lehre weder wortsinngemäß, noch mit äquivalenten Mitteln verwirklicht.

I.
Das Klagegebrauchsmuster schützt im Schutzanspruch 1 eine Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten.

Flüssigkeiten wie Kühl- oder Schmiermittelbäder bei Werkzeugmaschinen oder Speiseöle aus Fritteusen werden regelmäßig aus Kostengründen gereinigt und wieder verwendet. Dazu wird in der Klagegebrauchsmusterschrift ausgeführt, dass es im Stand der Technik üblich sei, solche Flüssigkeiten zwecks Reinigung aus einem Speichertank zu entnehmen, einer Vorrichtung zum Reinigen der Flüssigkeit zuzuleiten und nach der Reinigung dem Speichertank wieder zuzuführen. Teilweise werde auch nur die Oberfläche einer Flüssigkeit abgesaugt, um leichte aufschwimmende Stoffe zu entfernen. Die schwereren Verschmutzungspartikel würden hingegen von Zeit zu Zeit als Bodensatz entnommen. Speziell die aus Fritteusen stammenden Öle würden regelmäßig abgesaugt, filtriert und in die Fritteuse zurückgepumpt. Dabei werde vor dem Filtrieren noch ein Reinigungspulver in das Medium eingestreut, beispielsweise Kieselgur. Die Reinigung der Öle und Fette sei deshalb sinnvoll, weil sie wieder verwendet werden könnten. Aufgrund dessen könne sich ein Filtrationssystem innerhalb weniger Monate amortisieren.

Dem Klagegebrauchsmuster liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Vorrichtung zu schaffen, mit der die Flüssigkeit wesentlich einfacher, schneller und gegebenenfalls ohne Zugabe von Reinigungspulver gereinigt wird.

Dies soll durch den Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:

1. Vorrichtung zum Reinigen von öligen Flüssigkeiten, insbesondere von Speiseölen,
2. mit einer in einem Tauchgehäuse (1) angeordneten Pumpe (8, 11, 12) und
3. mit einem Filter (25), welcher
a) der Pumpe (8, 11, 12) nachgeschaltet ist und
b) in einem Filtergehäuse (2) angeordnet ist;
4. das Tauchgehäuse (1) und das Filtergehäuse (2) sind beide zusammen in die zu reinigende Flüssigkeit einsetzbar;
5. zwischen Pumpe (8, 11, 12) und Filter (25) ist ein Schacht (20) zum Zuführen der Flüssigkeit vorgesehen;
6. dem Tauchgehäuse (1) ist das Filtergehäuse (2) entfernbar zugeordnet.

1. Nach der Lehre des geltend gemachten Schutzanspruchs besteht die erfindungsgemäße Vorrichtung aus zwei Gehäusen, in der die wesentlichen Funktionsteile der Vorrichtung untergebracht sind. Das Tauchgehäuse beherbergt die Pumpe (Merkmal 2) und im Filtergehäuse ist der Filter angeordnet (Merkmal 3). Anders als im Stand der Technik muss die zu reinigende Flüssigkeit bei Verwendung der erfindungsgemäßen Vorrichtung nun nicht mehr abgesaugt und separat gereinigt werden. Stattdessen können beide Gehäuse mit der Pumpe und dem Filter unmittelbar in die zu reinigende Flüssigkeit eingesetzt werden (Merkmal 4). Die Reinigung der Flüssigkeit erfolgt dann im Flüssigkeitsbad selbst, indem die Flüssigkeit von der Pumpe durch den nachgeschalteten Filter (Merkmal 3a) gepumpt und dort filtriert wird.

Damit die Flüssigkeit bei diesem Pumpvorgang vom Tauchgehäuse in das Filtergehäuse gelangen kann, sieht das Klagegebrauchsmuster zwischen Pumpe und Filter einen Schacht vor, durch den die Flüssigkeit dem Filter zugeführt wird (Merkmal 5). Der Schacht hat damit die Funktion, die Verbindung zwischen den beiden im Übrigen abgeschlossenen Gehäusen (Tauchgehäuse mit der Pumpe und Filtergehäuse mit dem Filter) für den Flüssigkeitsdurchgang herzustellen. Bei funktionsorientierter Auslegung ist daher jede durch einen Hohlraum geschaffene Verbindung zwischen dem Tauchgehäuse und dem Filtergehäuse, durch die die Flüssigkeit von der Pumpe zum Filter geleitet werden kann, als Schacht im Sinne des Klagegebrauchsmusters anzusehen.

Allerdings genügt für einen Schacht nicht jede irgendwie geartete Öffnung. Vielmehr ergibt sich aus dem Begriff Schacht, dass die Verbindung zwischen dem Tauchgehäuse und dem Filtergehäuse eine räumliche Ausdehnung haben muss. Dabei ist es nicht erforderlich, den Schacht als separaten Raum außerhalb des Filtergehäuses und des Tauchgehäuses vorzusehen. Erst recht muss der Schacht kein separates Bauteil bilden. Vielmehr wird zu dem in der Figur 2 dargestellten Ausführungsbeispiel in der Klagegebrauchsmusterschrift ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Schacht im Tauchgehäuse selbst befinden kann (S. 6 Z. 11-13; Textstellen ohne Bezugsangaben verweisen auf die Gebrauchsmusterschrift, Anlage K 5). Damit ist es auch nicht ausgeschlossen, dass sich der Schacht in dem Gehäuse befindet, das im Ausführungsbeispiel durch die Rotorscheibe (13), die Zwischenwand (15) und den die Rotorscheibe umfangenden Ring (16) gebildet wird (S. 4 Z. 1-4; S. 6 Z. 6-9; Figur 2). Es ist lediglich erforderlich, dass der Schacht eine räumliche Ausdehnung hat und sich der Filter nicht übergangslos an die Pumpe anschließt.

Eine weitere einschränkende Auslegung des Schutzanspruchs 1 hinsichtlich des Begriffs Schacht ergibt sich weder aus der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters, noch aus den zugehörigen Zeichnungen. Sie vermögen die Auffassung des Beklagten, bei einem Schacht müsse es sich zwingend um einen vertikal ausgerichteten, länglichen Hohlraum handeln, nicht zu begründen. Soweit die Gebrauchsmusterschrift Ausführungen zur Gestaltung der Pumpe, zur Anordnung des Schachts und der Fließrichtung der zu reinigenden Flüssigkeit macht (S. 3 Z. 27 bis S. 4 Z. 7), beziehen sich diese auf ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel (siehe S. 3 Z. 10 f). Gleiches gilt für die Beschreibung der in den Figuren 1 bis 5 dargestellten Ausführungsbeispiele (S. 6 Z. 1-14 und Z. 27-31; S. 7 Z. 6-11). Diese konkreten Vorgaben für die Gestaltung von Pumpe und Schacht haben jedoch keinen Eingang in den Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters gefunden, so dass sie eine Einschränkung des technischen Sinngehalts nicht begründen können (vgl. BGH GRUR 2007, 309 – Schussfädentransport).

Soweit sich der Beklagte zur Auslegung des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters auf das Verfahren 4a O XXX/07 beruft, kann dem nicht gefolgt werden. Die in diesem Verfahren vorgenommene Auslegung kann nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragen werden. Denn dem Verfahren 4a O XXX/07 lag mit dem EP 1 326 XXX ein anderes Schutzrecht mit einem vom vorliegend geltend gemachten Schutzanspruch abweichenden Patentanspruch zugrunde.

Die hier vorgenommene Auslegung korrespondiert mit der des Bundespatentgerichts in dem anlässlich des Löschungsbeschwerdeverfahrens ergangenen Beschluss vom 29.10.2008. Das Bundespatentgericht hat unter einem Schacht im Sinne des Klagegebrauchsmusters einen wesentlich längeren und breiteren Verbindungskanal in Abgrenzung zu einer bloßen Öffnung zwischen zwei Räumen verstanden und zur Begründung ausgeführt, dass eine solche Gestaltung für die Förderung (gebrauchter) öliger Flüssigkeiten im Vergleich zu einer kleinen Öffnung sinnvoll erscheine (vgl. zweiter Absatz (Mitte) auf S. 18 der Anlage K6). Da der Beschwerdesenat unter anderem mit zwei technischen Mitgliedern besetzt ist, gleichen seine Ausführungen im Beschluss vom 29.10.2008 einer sachverständigen Stellungnahme, die die hier von der Kammer vorgenommene Auslegung bestätigt.

2. Der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters sieht weiterhin vor, dass das Filtergehäuse dem Tauchgehäuse entfernbar zugeordnet ist (Merkmal 6). Die Funktion der „entfernbaren Zuordnung“ der Gehäuse besteht darin, die gesamte Vorrichtung auf einfache Art und Weise reinigen zu können. Dazu wird in der Klagegebrauchsmusterschrift ausgeführt, die Gehäuse seien so miteinander gekoppelt, dass sie schnell auseinander genommen werden können, wodurch die Reinigung erleichtert werde (S. 3 Z. 12-15; S. 7 Z. 27 f). Beispielhaft werden Schnellspannelemente wie Schnellspannmuttern genannt, um das Filtergehäuse mit dem Tauchgehäuse zu verbinden und leicht wieder lösen zu können (S. 3 Z. 15-17; S. 5 Z. 26-29 und S. 7 Z. 25-27). Entgegen der Auffassung der Kläger ist mit der Entfernbarkeit nicht nur der Vorteil verbunden, dass der Filter zu Reinigungszwecken aus dem Gehäuse genommen werden kann. Die entfernbare Zuordnung der Gehäuse hat darüber hinaus die Funktion, das Filtergehäuse selbst leicht reinigen zu können (S. 7 Z. 25-29). Das Klagegebrauchsmuster geht also davon aus, dass das Tauchgehäuse und das Filtergehäuse zwei selbstständige Bauteile sind, die miteinander verbunden („gekoppelt“) werden können, deren Verbindung aber auch vollständig wieder gelöst werden kann („auseinander genommen“). Ebenso besagt der Begriff „entfernbar“ nichts anderes, als dass die beiden Gehäuse räumlich getrennt werden können.

Auch mit Blick auf die Funktion der Entfernbarkeit erschließt sich unmittelbar, dass die Reinigung einer solchen Vorrichtung nur dann vereinfacht wird, wenn das Filtergehäuse vom Tauchgehäuse räumlich getrennt werden kann. Abgesehen davon, dass jedes einzelne Teil der Vorrichtung für sich einfacher zu handhaben ist als die Vorrichtung in ihrer Gesamtheit, sind bei einer räumlichen Trennung von Tauchgehäuse und Filtergehäuse sämtliche Bestandteile der Gehäuse, die bei der Verbindung der beiden Gehäuse aneinander liegen, für Reinigungsarbeiten unmittelbar zugänglich. Daher genügt es für die Entfernbarkeit nicht, wenn das Filtergehäuse lediglich auf- oder von dem Tauchgehäuse abgeklappt werden kann. Denn in einem solchen Fall können die Abschnitte, in denen die beiden Gehäuse miteinander verbunden sind, nicht gereinigt werden.

Da die Gehäuse zu Reinigungszwecken immer wieder auseinandergenommen werden müssen, ist Mindestvoraussetzung für eine erfindungsgemäße Entfernbarkeit, dass die Gehäuse ohne Gewaltanwendung und ohne zerstörerische Substanzeingriffe getrennt und miteinander verbunden werden können. Ob es für eine entfernbare Zuordnung der Gehäuse ausreichend ist, wenn sich die Verbindung zwischen den Gehäusen nur mit Werkzeugen (wiederverbindbar) lösen lässt, bedarf mit Blick auf die angegriffenen Ausführungsformen keiner Entscheidung.

II.
Das Klagegebrauchsmuster ist schutzfähig. Die Lehre des Schutzanspruchs 1 erweist sich gegenüber der einzigen vom Beklagten entgegen gehaltenen Druckschrift US 3,630,373 als neu. Diese hat eine Vorrichtung zur Reinigung von Fluiden zum Gegenstand, die unter anderem einen Pumpenkörper und eine Filterkammer mit einer darin angeordneten Filterkartusche umfasst. Es kann dahinstehen, ob man den in der Figur 5 der Entgegenhaltung dargestellten Durchgang 78 vom Pumpenkörper 56 zur Filterkammer 22 als Schacht im Sinne der Lehre des geltend gemachten Schutzanspruchs ansieht oder dies mit der Begründung des Bundespatentgerichts in dem Beschluss vom 29.10.2008 (Anlage K 6) verneint. Jedenfalls offenbart die Entgegenhaltung US 3,630.373 – worauf das Bundespatentgericht in seinem Beschluss vom 29.10.2008 ebenfalls hingewiesen hat – nicht, dass das Filtergehäuse dem Tauchgehäuse entfernbar zugeordnet ist (Merkmal 6). Zwar heißt es in der Entgegenhaltung, die Filterkammer sei an dem Pumpenkörper befestigt oder einstückig mitangeformt (S. 4 Z. 25-36 der Anlage B 1 – Übersetzung). Dem Begriff „befestigt“ (englisch: „attached“) lässt sich aber nicht entnehmen, dass es sich um eine lösbare Verbindung zwischen der Filterkammer und dem Pumpenkörper handeln soll, die ohne zerstörerische Substanzeingriffe gelöst werden kann. Vielmehr schlägt die Entgegenhaltung einen anderen Weg vor. Statt die Filterkammer vom Pumpenkörper entfernbar anzuordnen, ist vorgesehen, die Filterkartuschen selbst aus der Filterkammer herausnehmen und austauschen zu können (S. 3 Z. 14 f und S. 4 Z. 37 bis S. 5 Z. 13 der Anlage B 1 – Übersetzung).

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die technische Lehre des geltend gemachten Schutzanspruchs durch die Entgegenhaltung US 3,630,373 auch nicht nahegelegt. Der Beklagte hat nicht dargelegt, warum der Fachmann ausgehend von der US 3,630,373 veranlasst sein sollte, nunmehr die gesamte Filterkammer entfernbar zu gestalten. Ein solcher Anlass ergibt sich auch nicht daraus, dass der Fachwelt nach dem Vortrag des Beklagten bekannt sei, dass Filter für Flüssigkeiten regelmäßig gewechselt werden müssten. Der Verweis auf die allgemein bekannten Wasserfilter (Anlage B 2) führt insofern nicht weiter. Denn es geht gerade nicht nur um einen bloßen Filterwechsel. Vielmehr soll nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters auch die gesamte Vorrichtung bestehend aus Tauchgehäuse und Filtergehäuse einfacher gereinigt werden können, indem die beiden Gehäuse getrennt werden können. Dass daneben der Filter selbst aus dem Gehäuse entnommen werden kann, schließt auch das Klagegebrauchsmuster nicht aus (S. 7 Z. 27-29).

III.
Die Lehre des geltend gemachten Schutzanspruchs 1 wird von der angegriffene Ausführungsform 1 wortsinngemäß verwirklicht. Dies gilt hingegen nicht für die angegriffene Ausführungsform 2. Sie verwirklicht die erfindungsgemäße Lehre auch nicht mit äquivalenten Mitteln.

1. Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform 1 die Merkmale 1 bis 4 und Merkmal 6 des Schutzanspruchs 1 aufweist. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist aber auch zwischen Pumpe und Filter der beanstandeten Frittierölreinigungsvorrichtung ein Schacht zum Zuführen der Flüssigkeit vorgesehen (Merkmal 5).

Es handelt sich dabei um die längliche Verbindung in der Form eines Hohlraums zwischen Rotor/Rotorscheibe und Filtergehäuse, wie sie in der schematischen Zeichnung des unteren Teils der angegriffenen Ausführungsform links neben der Rotorscheibe erkennbar ist. Der Schacht liegt zwar im Tauchgehäuse, dies steht aber einer Verwirklichung des Merkmals 5 nicht entgegen. Die Ansicht des Antragsgegners, bei dem als Schacht bezeichneten Verbindungskanal handele es sich um das Tauchgehäuse selbst, greift nicht durch. Denn funktional dient der linke Teil des Raumes allein als Verbindung von dem durch die Pumpe genutzten Teil des Raumes zum Filtergehäuse. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Pumpenraum zur rechten Seite hin abgeschlossen ist und die zu reinigende Flüssigkeit zu dieser Seite gerade nicht weitergeführt wird. Zur linken Seite hin ist – wie die Kammer bereits im Rechtsstreit 4a O XXX/08 zwischen den Parteien festgestellt hat (Urteil vom 13.01.2009, Anlage K 2) – der von der Pumpe genutzte Raum ebenfalls nicht in voller Breite in Richtung auf das Filtergehäuse geöffnet. Vielmehr ist nur eine Öffnung vorhanden, die etwa halb so breit wie der Pumpenraum selbst ist. Der sich an diese Öffnung anschließende Schacht weitet sich in Richtung auf das Filtergehäuse trichterförmig auf. Die zu reinigende Flüssigkeit kann beim Pumpenbetrieb nur durch diesen Verbindungskanal vom Tauchgehäuse in das Filtergehäuse gelangen. Damit stellt der Verbindungskanal einen vom Tauchgehäuse räumlich unterscheidbaren Schacht im Sinne der Lehre des geltend gemachten Schutzanspruchs dar.

2. Bei der angegriffenen Ausführungsform 2 ist im Unterschied zur angegriffenen Ausführungsform 1 das Filtergehäuse dem Tauchgehäuse nicht entfernbar zugeordnet (Merkmal 6). Die beiden Gehäuse lassen sich nicht ohne zerstörerischen Substanzeingriff voneinander lösen. Denn wie sich anhand eines in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Musters einer angegriffenen Ausführungsform 2 herausgestellt hat, sind die Schrauben, mit denen das Tauchgehäuse und das Filtergehäuse miteinander verbunden sind, verschweißt und lassen sich nicht mit einem Schraubenzieher lösen.

3. Die Lehre des geltend gemachten Schutzanspruchs wird von der angegriffenen Ausführungsform 2 auch nicht mit äquivalenten Mitteln verwirklicht. Unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz ist die Benutzung einer patentgemäßen Lehre im Rahmen einer dreistufigen Prüfung dann zu bejahen, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der patentgeschützten Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinn der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentansprüchen auszurichten hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa GRUR 2002, 511, 512 – Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 – Custodiol I, GRUR 2002, 527, 529 – Custodiol II; GRUR 2006, 313 – Stapeltrockner; Urteil vom 13.02.2007, X ZR 74/05 – Kettenradanordnung).

Nach dem Vortrag der Kläger wird die erfindungsgemäße Lehre dadurch mit äquivalenten Mitteln verwirklicht, dass die angegriffene Ausführungsform 2 statt eines entfernbaren Filtergehäuses nunmehr ein abklappbares Gehäuse aufweist. Ein solches Austauschmittel zeitigt jedoch nicht die gleichen Wirkungen wie ein dem Tauchgehäuse entfernbar zugeordnetes Filtergehäuse. Entgegen der Auffassung der Kläger ist mit der Entfernbarkeit nicht nur der Vorteil verbunden, dass der Filter aus dem Gehäuse entnommen werden kann. Das Merkmal 6 hat darüber hinaus die Funktion, das Filtergehäuse selbst leicht reinigen zu können (S. 7 Z. 25-29). Bei einem nur abklappbaren Filtergehäuse wird diese Wirkung jedoch nicht erzielt, weil die Bereiche, in denen die beiden Gehäuse miteinander verbunden sind, für eine Reinigung weiterhin schwer zugänglich sind. Außerdem lässt sich die Vorrichtung als Ganzes weniger einfach reinigen als die einzelnen Bauteile, aus denen die Vorrichtung zusammengesetzt ist.

Weiterhin fehlt es für eine Benutzung der erfinderischen Lehre nach Äquivalenzgrundsätzen am Erfordernis der Gleichwertigkeit. Dafür ist erforderlich, dass der Sinngehalt des Schutzanspruchs Überlegungen zuließ, die einen Fachmann zu der anderen Lösung führen und diese aus fachlicher Sicht gleichwertig erscheinen lassen. Die Überlegungen müssen zum Ergebnis haben, dass die Abwandlung, welche die angegriffene Ausführungsform verkörpert, als in einem weiteren Sinne patentgemäße Lösung genutzt werden kann. Daran fehlt es hier, weil die Klagegebrauchsmusterschrift durchweg davon ausgeht, dass die erfindungsgemäße Vorrichtung auseinandergenommen werden kann, um sie zu reinigen. Beispielhaft werden Schnellspannelemente genannt, um die Verbindung zwischen dem Tauchgehäuse und dem Filtergehäuse zu lösen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Klagegebrauchsmuster ein nur abklappbares Filtergehäuse ebenso als erfindungsgemäße Lösung ansehen will. Vielmehr müsste sich der Fachmann vollständig vom Wortlaut des Schutzanspruchs und den damit verbundenen Vorteilsangaben lösen, um zu der abgewandelten Lösung zu gelangen.

Soweit die Kläger schriftsätzlich die Auffassung vertreten haben, eine Verwirklichung mit äquivalenten Mitteln folge auch daraus, dass das Filtergehäuse mittels Schrauben lösbar am Tauchgehäuse befestigt sei, ist dieser Vortrag aufgrund der Vorlage eines Musters der angegriffene Ausführungsform in der mündlichen Verhandlung überholt. Abgesehen davon fehlt bereits ein entsprechender Klageantrag.

IV.
Da die angegriffene Ausführungsform 1 den geltend gemachten Schutzanspruch wortsinngemäß verwirklicht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.

1. Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung aus § 24 Abs. 1 GebrMG. Mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform 1 benutzt der Beklagte den Erfindungsgegenstand im Sinne von § 11 Abs. 1 GebrMG unmittelbar. Da eine solche Benutzung im vorliegenden Fall ohne Berechtigung erfolgt, ist der Beklagte entsprechend zur Unterlassung verpflichtet.

2. Weiterhin haben die Kläger gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 24 Abs. 2 GebrMG, weil der Beklagte die Gebrauchsmusterverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmer hätte er die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass den Klägern als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters durch die unberechtigte Benutzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kläger derzeit nicht in der Lage sind, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

3. Den Klägern steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus § 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, §§ 242, 259 BGB im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 24b Abs. 3 GebrMG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus den §§ 242, 259 BGB, damit die Kläger in die Lage versetzt werden, den ihnen zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kläger sind auf die tenorierten Angaben angewiesen, da sie über diese ohne eigenes Verschulden nicht verfügen. Der Beklagte wird durch die von ihm verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, er mache mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform 1 lediglich Gebrauch vom freien Stand der Technik. Soweit mit dem Vertrieb eine Benutzung der technischen Lehre des geltend gemachten Schutzanspruchs einhergeht, handelt es sich gerade nicht um den Gebrauch des freien Standes der Technik. Auch ein positives Benutzungsrecht hinsichtlich der mit den Patenten US 3,670,373 und EP 0 397 522 B1 geschützten Erfindungen kann der Beklagte nicht geltend gemachen, da er nicht Inhaber dieser Schutzrechte ist.

V.
Der Klageantrag zu I. 3. ist teilweise begründet.

1. Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung außergerichtlich entstandener Patentanwaltskosten von 1.760,20 EUR aus §§ 683 S. 1, 677, 679 BGB bzw. § 24 Abs. 2 GebrMG. Der Beklagte hat mit der angegriffenen Ausführungsform 1 von der Lehre des geltend gemachten Schutzanspruchs wortsinngemäß Gebrauch gemacht und ist der Klägerin zur Erstattung der mit der außergerichtlichen Rechtsverfolgung verbundenen Kosten verpflichtet.

Regelmäßig sind die Kosten einer berechtigten Abmahnung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus Schadensersatzgesichtspunkten zu erstatten. Vorliegend wurde der Beklagte durch den von den Klägern beauftragten Patentanwalt E mit Schreiben vom 05.05.2006 aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung einzugehen. Die Abmahnung war berechtigt, weil die angegriffene Ausführungsform 1 das Klagegebrauchsmuster verletzt. Sie war auch objektiv nützlich und entspricht dem mutmaßlichen Willen des Beklagten, der mit der außergerichtlichen Unterwerfung die gerichtliche Inanspruchnahme und damit verbundene höhere Kosten hätte vermeiden können.

Für die Berechnung der Patentanwaltskosten ist von einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR auszugehen, so wie er auch für das nachfolgende Verfügungsverfahren, das lediglich die angegriffene Ausführungsform 1 zum Gegenstand hatte, festgesetzt worden ist. Bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr betragen die durch die außergerichtliche Abmahnung entstandenen Patentanwaltskosten 1.760,20 EUR. Dass die entstandenen Patentanwaltskosten eine Auslagenpauschale oder Mehrwertsteuer umfassten, ist nicht vorgetragen.

2. Weiterhin haben die Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 24 Abs. 2 GebrMG auf Erstattung der durch die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.083,20 EUR.

Aufgrund der durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform 1 entstandenen Schutzrechtsverletzung ist der Beklagte den Klägern zum Schadensersatz verpflichtet. Dazu gehören regelmäßig auch die wegen einer Aufforderung zur Abgabe eines Abschlussschreibens entstandenen Rechtsanwaltskosten. Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, gehören grundsätzlich zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (BGH GRUR 2008, 367 – Rosenkrieg bei Otto m.w.N.). Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Abschlussschreiben sei Bestandteil des auf den Erlass der einstweiligen Verfügung gerichteten Verfahrens. Nach allgemeiner Auffassung gehört das Abschlussschreiben zum Hauptsacheverfahren und stellt sich im Verhältnis zum Eilverfahren, dem die Abmahnung zuzuordnen ist, als eigenständige Angelegenheit dar (BGH NJW 2008, 1744), so dass die von den Klägern beauftragten Rechtsanwälte für diese Angelegenheit entsprechende Gebühren berechnen durften.

Allerdings können die Kläger im vorliegenden Fall wegen der Aufforderung zur Abgabe eines Abschlussschreibens nicht den Ersatz von außergerichtlich entstandenen Patentanwaltskosten verlangen. Es ist nicht dargelegt, dass neben den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch Patentanwälte mit der Angelegenheit beauftragt waren. Dies lässt sich dem Aufforderungsschreiben vom 11.03.2009 nicht entnehmen und kann auch nicht aus der Beauftragung zur Abmahnung hergeleitet werden, weil die Abmahnung eine andere, dem Eilverfahren zuzuordnende Angelegenheit darstellt.

Die Kläger machen vorliegend eine 0,8 Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR geltend. Dies begegnet keinen Bedenken. Infolgedessen betragen die durch das Aufforderungsschreiben vom 11.03.2009 entstandenen Rechtsanwaltskosten 1.083,20 EUR. Dass die entstandenen Rechtsanwaltskosten eine Auslagenpauschale oder Mehrwertsteuer umfassten, ist nicht vorgetragen.

3. Die Kläger haben gegen die Beklagten außerdem einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Zinsbeginn ist der 27.06.2009, da zu diesem Zeitpunkt die Klage zugestellt worden ist.

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag der Kläger war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben.

Streitwert: 250.000,00 EUR
hinsichtlich der angegriffene Ausführungsform 1: 150.000,00 EUR
hinsichtlich der angegriffene Ausführungsform 2: 100.000,00 EUR