4b O 65/07 – Folientransfermaschine

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 766

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Dezember 2007, Az. 4b O 65/07

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Folientransfermaschinen mit einem Druckwerk, welches eine Transferfolienzuführung, eine Transferfolienabführung sowie einen einerseits durch eine Druckfläche und andererseits durch eine Gegenfläche begrenzten Druckspalt zur Hindurchführung einer zu bedruckenden Unterlage zusammen mit der durch die Transferfolienzuführung zugeführten Transferfolie aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wobei dem Druckwerk ein Klebwerk mit einem die Unterlage mit einer Haftschicht versehenden Kleborgan vorgeschaltet sowie dem Druckwerk ein Presswerk mit einem einerseits durch eine Pressfläche und andererseits durch eine Pressgegenfläche begrenzten Pressspalt zur Hindurchführung der bedruckten Unterlage nachgeschaltet ist;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Juli 2003 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und – zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, –zeiten und –preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, –zeiten und –preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, des Verbreitungszeitraums und des Verbreitungsgebiets,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden dürfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

und dabei zu b) die zugehörigen Verkaufsbelege mit der Maßgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können;

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 18. Juli 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention trägt die Beklagte.

IV.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- € vorläufig vollstreckbar. Für den Nebenintervenienten ist das Urteil hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten sowie als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

T a t b e s t a n d
Mit Vertrag vom 18. Juli 2003 (Anlagen K 3, 3a, 14) schlossen die Klägerin und der Nebenintervenient auf Seiten der Klägerin, Herr XX, einen ausschließlichen Lizenzvertrag, der unter anderem das europäische Patent X (nachfolgend Klagepatent) umfasst. Das ein Foliendruckverfahren sowie eine Folientransfermaschine betreffende Klagepatent wurden unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität (DE X) vom 4. April 1991 am 31. März 1992 angemeldet. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 2. November 1994. Das Klagepatent steht in Kraft; den von dritter Seite eingelegten Einspruch wies die Technische Beschwerdekammer des EPA mit Entscheidung vom 28. Juni 2000 (Anlage K 4) zurück.

Der von der Klägerin im Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 10 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

„Folientransfermaschine mit einem Druckwerk, welches eine Transferfolienzuführung, eine Transferfolienabführung sowie einen einerseits durch eine Druckfläche und andererseits durch eine Gegenfläche begrenzten Druckspalt zur Hindurchführung einer zu bedruckenden Unterlage zusammen mit der durch die Transferfolienzuführung zugeführten Transferfolie aufweist,
gekennzeichnet durch
ein dem Druckwerk (7) vorgeschaltetes Klebwerk (1) mit einem die Unterlage (2) mit einer Haftschicht versehenden Kleborgan (5) sowie ein dem Druckwerk (7) nachgeschaltetes Presswerk (8) mit einem einerseits durch eine Pressfläche und andererseits durch eine Pressgegenfläche begrenzten Pressspalt zur Hindurchführung der bedruckten Unterlage (2).“

Wegen des Inhalts des Verfahrensanspruchs 1 sowie der übrigen Ansprüche des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.

Die nachfolgende Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Figur 1

Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Druckmaschinen mit der Typenbezeichnung „XXX“ und „XXX“, die als Bestandteil ein „ColdFoil-Modul“ namens „XX“ beinhalten (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen). Beide angegriffenen Ausführungsformen, deren Ausgestaltung bis auf die Größe der zu verarbeitenden Bögen übereinstimmt, bestehen aus einem vorgeschalteten Klebwerk, dem für das Zusammenführen der Transferfolie und dem Bedruckstoff verantwortlichen ColdFoil-Modul und einem nachgeschalteten Druck- oder Lackierwerk. Die weitere Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aus den Anlagen K 7 bis K 13, B 6 bis B 8, auf welche Bezug genommen wird. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend die Schemazeichnung auf Seite 24 der Anlage K 11 eingeblendet.

Die Klägerin behauptet, sie sei aufgrund der mit dem Nebenintervenienten getroffenen ausschließlichen Lizenzvereinbarung zur Geltendmachung der Ansprüche aus dem Klagepatent befugt. Da die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß – mindestens jedoch äquivalent – Gebrauch machten, nimmt sie die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung sowie Schadenersatz in Anspruch.

Der Nebenintervenient, der mit Schriftsatz vom 27. November 2007 – am selben Tag bei Gericht eingegangen – seinen Beitritt auf Seiten der Klägerin erklärt hat, sieht in den angegriffenen Ausführungsformen (gleichfalls) eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents.

Die Klägerin beantragt,
wie zuerkannt,
hilfsweise unter I. 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Folientransfermaschinen mit einem Druckwerk, welches eine Transferfolienzuführung, eine Transferfolienabführung sowie einen einerseits durch eine Druckfläche und andererseits durch eine Gegenfläche begrenzten Druckspalt zur Hindurchführung einer zu bedruckenden Unterlage zusammen mit der durch die Transferfolienzuführung zugeführten Transferfolie aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wobei dem Druckwerk ein Klebwerk mit einem die Unterlage mit einer Haftschicht versehenden Kleborgan vorgeschaltet sowie dem Druckwerk ein weiteres Werk mit einem einerseits durch eine Fläche und andererseits durch eine Gegenfläche begrenzten Spalt zur Hindurchführung der bedruckten Unterlage nachgeschaltet ist, wobei Fläche und Gegenfläche so einstellbar sind, dass die Unterlage beim Hindurchführen mit einem Anpressdruck beaufschlagbar ist.
Der Nebenintervenient hat sich den Klageanträgen angeschlossen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Die mit dem Streithelfer geschlossene Lizenzvereinbarung sei nichtig, da in deren § 3 Abs. 4 der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt werde, den Lizenzvertrag gegebenenfalls ad infinitum zu verlängern. Diese Klausel sei ebenso überraschend wie kartellrechtswidrig. Darüber hinaus stellt die Beklagte eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Ein Presswerk im Sinne des Klagepatents sei bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht vorhanden. Die erforderliche innige Verbindung der Metallpartikel bzw. der Transferschicht mit der zu bedruckenden Unterlage erfolge abschließend bereits in dem jeweiligen Transferwerk, d. h. in dem „ColdFoil-Modul“ namens „XX“. Die anschließenden Werke, seien es Druck- oder Lackierwerke, hätten mit der Schaffung einer innigen Verbindung nichts mehr zu tun. Eine Pressung finde dort nicht statt, geschweige denn werde dort ein höherer Druck ausgeübt als dies im Transferwerk der Fall sei. Aufgrund des im Transferwerk aufgebrachten hohen Druckes, der nicht nur für die Transformation der Folie auf die Unterlage sorge, sondern zudem bereits die innige Verbindung herstelle, verfügten die angegriffenen Ausführungsformen auch nicht über ein Druckwerk im Sinne des Klagepatents. Dass es objektiv möglich gewesen sei, bei den angegriffenen Ausführungsformen die Druckbeistellungen sowohl im Transferwerk wie auch im sich anschließenden Druck- oder Lackierwerk zu verändern, so dass es auch möglich sei, im Transferwerk zunächst nur einen Transfer vorzunehmen und erst im Druck- oder Lackierwerk eine innige Verbindung entstehen zu lassen, sei ohne Bedeutung. Diese Vorgehensweise werde von ihr gerade nicht empfohlen; sie sei wegen der Möglichkeit des Herauspressens des zuvor aufgebrachten Klebers, der Verschleißerscheinungen und der daraus folgenden schlechten Druckqualität auch geradezu kontraproduktiv. Eine solche Einstellung führe zu Schäden an den angegriffenen Ausführungsformen. Mittlerweile ist – insoweit unwidersprochen – bei den angegriffenen Ausführungsformen durch eine Softwarelösung ein Übersteigen der Druckbeistellung im nachfolgenden Druck- oder Lackierwerk gegenüber der Druckbeistellung im Folientransferwerk ausgeschlossen. Eine äquivalente Verletzung des Klagepatents scheitert nach Ansicht der Beklagten bereits daran, dass die patentgemäßen Wirkungen nicht erzielt würden.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte macht mit den angegriffenen Ausführungsformen – soweit bei diesen nicht durch eine Softwarelösung ein Übersteigen der Druckbeistellung im nachfolgenden Druck- oder Lackierwerk gegenüber der Druckbeistellung im Folientransferwerk ausgeschlossen ist – widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie ist der Klägerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet.

I.
Die Klägerin ist aktiv legitimiert.
Mit Vertrag vom 18. Juli 2003 (Anlagen K 3, K 3a, K 14) haben die Klägerin und der Nebenintervenient einen ausschließlichen Lizenzvertrag geschlossen, der unstreitig auch das Klagepatent umfasst. Der Lizenzvertrag ist wirksam. Ein Verstoß gegen § 138 BGB, §§ 1, 2 GWB i. V. m. Artikel 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 772/2005 der Kommission über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen bzw. gegen § 134 BGB i. V. m. § 17 GWB a. F. mit der Folge der Nichtigkeit des gesamten Lizenzvertrages ist nicht gegeben.
Nichtig könnte allenfalls die Laufzeitregelung in § 3 Absatz 4 des Lizenzvertrages sein, wonach bei der Festlegung der Laufzeit des Lizenzvertrages durch Weiterentwicklung entstehende Patente der Lizenzvertragsparteien berücksichtigt werden, so dass sich die Laufzeit des Lizenzvertrages durch Einbeziehung neuer Schutzrechte endlos verlängern könnte. Eine etwaige Nichtigkeit dieser Längstlaufklausel erstreckt sich aber nicht auf den gesamten Vertrag. Im Falle der Nichtigkeit nur eines Teils eines Vertrages zieht dies nur dann die Nichtigkeit des Gesamtvertrages nach sich, wenn die Vertragsauslegung hierzu Anhaltspunkte gibt, § 139 BGB (LG Düsseldorf, GRUR Int 1999, 772 (774) – Virusinaktives Blutplasma; Benkard/Ullmann, PatG, 10 Aufl., § 15 Rn. 261). Dass die Klägerin und der Nebenintervenient den Lizenzvertrag vom 18. Juli 2003 ohne die Regelungen nach § 3 Abs. 4 nicht geschlossen hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies geht zu Lasten der Beklagten. Da § 31 des Lizenzvertrages eine sogenannte salvatorische Klausel enthält, wonach die Rechtswirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen von der Unwirksamkeit einer Bestimmung des Lizenzvertrages unberührt bleiben soll, oblag es der Beklagten für eine Gesamtnichtigkeit sprechende Umstände darzulegen und zu beweisen (BGH GRUR 2004, 353 – Tennishallenpacht).
Als ausschließliche Lizenznehmerin ist die Klägerin zur Geltendmachung der Klageansprüche befugt.

II.
Das Klagepatent betrifft zum einen ein Foliendruckverfahren (Anspruch 1), bei dem die aus einer Trägerfolie sowie einer über eine Trennschicht darauf haftenden Transferschicht zusammengesetzte Transferfolie unter Druckeinwirkung auf die zu bedruckende Unterlage aufgelegt wird und nach dem daran anschließenden Lösen der Transferfolie die Transferschicht partiell oder flächig auf der Unterlage haften bleibt, und zum anderen eine Folientransfermaschine (Anspruch 10).

In seiner einleitenden Beschreibung erläutert das Klagepatent (allein) bekannte Foliendruckverfahren, denen gemeinsam ist, dass auf eine Druckunterlage eine Folie partiell unter Druck aufgebracht und dauerhaft fixiert wird. Das Aufbringen der Druckfolie auf die Unterlage erfolgt zumeist mit der Technik des Prägefoliendruckes, dessen entscheidendes Merkmal ist, dass die druckenden Teile der Druckform höher liegen als die sie umgebenden nichtdruckenden Teile. Während des Druckvorganges wird die Druckform indirekt beheizt und auf gleichbleibender Temperatur gehalten. Das beim Druckvorgang von der Druckfolie auf die Unterlage übergehende Druckmedium besteht aus einer mit einer klebfähigen Kunstharzbeschichtung versehenen Transferschicht in Form eines dünnen, mehrschichtigen trockenen Films, der auf einer zumeist transparenten Trägerfolie mittels einer Trennschicht lösbar befestigt ist. Beim Drucken wird die Transferfolie gemeinsam mit der zu bedruckenden Unterlage durch das Druckwerk hindurchgeführt, wobei durch den Anpressdruck der erhitzten Druckform an den von den erhöhten Elementen der Druckform bestimmten Stellen die Transferschicht von der Trägerfolie abgelöst und auf die Unterlage übertragen wird. Durch die von der Druckform übertragene Wärme verdampft einerseits die Trennschicht zwischen Trägerfolie und Transferschicht, so dass sich letztere leichter von der Trägerfolie löst. Andererseits wird die Kunstharzschicht unter der Wärmeeinwirkung vom trockenen in einen klebrigen Zustand aktiviert, so dass die Kunstharzschicht eine Haftschicht zwischen Unterlage und Transferschicht bildet.

Als Nachteil eines solchen Heißprägeverfahrens sieht es das Klagepatent an, dass die Herstellung und Einrichtung der Druckform eine sehr lange Vorbereitungs- und Einrichtungszeit erfordert, so dass die bekannten Foliendruckverfahren insgesamt sehr zeitaufwändig und dadurch mit hohen Produktionskosten verbunden sind.

Das Klagepatent benennt es als seine Aufgabe, zum einen ein Foliendruckverfahren zu entwickeln, welches unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungs- und Einrichtungszeit wesentlich kürzere Gesamtherstellungszeiten ermöglicht, und zum anderen eine zur Verfahrensdurchführung geeignete Folientransfermaschine zu schaffen.

Zur Lösung der letztgenannten (Teil-)Aufgabe sieht das Klagepatent in seinem selbständigen Anspruch 10 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1) Folientransfermaschine mit einem Druckwerk (7), welches
a. eine Transferfolienzuführung (9, 11),
b. eine Transferfolienabführung (13, 14) sowie
c. einen Druckspalt aufweist,
i. der durch eine Druckfläche (12) und durch eine Gegenfläche (15) begrenzt ist und
ii. der Hindurchführung einer zu bedruckenden Unterlage (2) zusammen mit der durch die Transferfolienzuführung (9, 10) zugeführten Transferfolie (10) dient.

2) Dem Druckwerk (7) ist ein Klebwerk (1) vorgeschaltet, welches
a. ein Kleborgan (5) hat,
b. das die Unterlage (2) mit einer Haftschicht (3) versieht.

3) Dem Druckwerk (7) ist ein Presswerk (8) nachgeschaltet,
a. das einen Pressspalt aufweist,
i. der durch eine Pressfläche (16) und durch eine Pressgegenfläche (17) begrenzt ist und
ii. der Hindurchführung der bedruckten Unterlage (2) dient.

III.
Die angegriffenen Ausführungsformen, welche die von der Beklagten unwidersprochen vorgetragene Softwarelösung zum Ausschluss einer höheren Druckbeistellung im Druck- oder Lackierwerk gegenüber der Druckbeistellung im Folientransferwerk nicht aufweisen, verwirklichen die technische Lehre des Klagepatents wortsinngemäß.

1.
Bei den angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich – wie zwischen den Parteien zu Recht außer Streit steht – um Folientransfervorrichtungen mit einem Klebwerk im Sinne des Klagepatents. Die Merkmalsgruppe 2) ist wortsinngemäß gegeben. Eine weitergehende Diskussion hierzu erübrigt sich.

2.
Die angegriffenen Ausführungsformen verfügen darüber hinaus auch über ein Druckwerk gemäß der Merkmalsgruppe 1 sowie über ein Presswerk im Sinne der Merkmalsgruppe 3.

a)
Unter einem Presswerk versteht das Klagepatent ein Werk, durch welches die zu bedruckende Unterlage hindurchgeführt wird, nachdem zuvor im Druckwerk die Transferschicht der Transferfolie auf die Unterlage aufgebracht worden ist, und in dem durch Anpressen eine innige Verbindung der Transferschicht mit der Unterlage erfolgt. Während in dem Druckwerk nur ein solcher (leichter) Druck ausgeübt wird, der für den Transfer der zu übertragenden Transferschicht auf die mit einem Haftmittel versehene Unterlage sorgt, muss im Presswerk die Unterlage mit einem solchen (höheren) Druck beaufschlagt werden, der für die dauerhafte ortsfeste Fixierung der Transferschicht auf der Unterlage Sorge trägt.

Diese Aufgabenteilung zwischen Druck- und Presswerk leitet der Fachmann zwar nicht aus dem in Anspruch 1 des Klagepatents geschützten Foliendruckverfahren ab, welches als kennzeichnendes Merkmal u.a. vorsieht, dass in einem der Folienauflage nachfolgenden Verfahrensschritt die Unterlage mit der darauf haftenden Transferschicht einem die Druckeinwirkung während der Folienauflage „wesentlich übersteigenden“ Anpressdruck ausgesetzt wird, da es sich bei Anspruch 1 und Anspruch 10 – was zwischen den Parteien unstreitig ist – um selbständige Nebenansprüche handelt. Anspruch 10 ist seinem Wortlaut nach insbesondere nicht in der Weise auf Anspruch 1 rückbezogen, dass die darin beschriebene Vorrichtung „zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 dienen soll“. Vielmehr enthält Anspruch 10 davon unabhängig die Vorgabe räumlich-körperlicher Merkmale zur Ausgestaltung einer erfindungsgemäßen Folientransfermaschine. Der Fachmann erkennt jedoch bei funktionaler Auslegung aus dem Anspruch 10 selbst, dass in dem erfindungsgemäßen Presswerk ein Druck ausgeübt werden muss, der höher ist als der im erfindungsgemäßen Druckwerk ausgeübte Druck, so dass erst im Presswerk die innige Verbindung zwischen Transferschicht und Unterlage geschaffen wird.

Anspruch 10 differenziert zwischen einem Druckwerk und einem Presswerk. Bereits die Wahl der Begrifflichkeiten Presswerk, Pressspalt, Pressfläche, Pressgegenfläche verdeutlicht, dass in dem Presswerk ein Anpressen durch Aufbringen bzw. Einwirken hoher Kraft zu erfolgen hat. Der Umstand, dass demgegenüber für das vorgeschaltete Werk ein davon abweichender Begriff, nämlich der des Druckwerkes, Verwendung findet, lässt sich überdies als Anhalt dafür ansehen, dass in dem Druckwerk eben kein Anpressen vorzunehmen ist, sondern ein im Vergleich dazu niedrigerer Druck ausgeübt werden muss.
In dieselbe Richtung weist die dem Anspruch 10 zu entnehmende räumlich-körperliche Anordnung der Folientransfervorrichtung, in der sich das gleichfalls unter Schutz gestellte Transferverfahren widerspiegelt. Die Erfindung sieht das Hintereinanderschalten von Klebwerk, Druckwerk und Presswerk vor, wodurch die Eignung der Vorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens geschaffen wird, in dem nacheinander drei Schritte vollzogen werden: zunächst soll (in dem Klebwerk) das Bekleben der Unterlage mit einer Haftschicht geschehen, sodann soll (in dem Druckwerk) die Transferschicht auf die Unterlage übertragen werden, danach soll im weiteren (Presswerk) die Transferschicht auf die Unterlage gepresst werden. Anders als im Stand der Technik soll mithilfe der erfindungsgemäßen Vorrichtung folglich ein Verfahren durchgeführt werden, bei dem der Transfervorgang der Transferschicht auf die Unterlage und das Schaffen der innigen Verbindung von Folie und Unterlage räumlich voneinander getrennt erfolgen (Anlage K 1, Sp. 3, Z. 46 – Sp. 4, Z. 5). Dies entspricht der dem Klagepatent zu entnehmenden technischen Funktion der nacheinandergeschalteten Werke. Aufgabe eines erfindungsgemäßen Druckwerkes ist es, den vollständigen oder partiellen Übertrag der Transferschicht auf die vorgegebenen, mit Kleber versehenen Stellen der Unterlage zu gewährleisten (Anlage K 1, Sp. 3, Z. 22 – 24, Sp. 5, Z. 52 – Sp. 6, Z. 11, Sp. 6. Z. 21 – 25). Einem erfindungsgemäßen Presswerk kommt demgegenüber die Funktion zu, eine innige Verbindung im Sinne einer dauerhafte Fixierung zwischen übertragener Transferschicht und Unterlage herzustellen (Anlage K 1, Sp. 6, Z. 16 – 28). Während im ersteren mithin nur ein solcher (leichter) Druck aufzubringen ist, der den Transfervorgang an den gewünschten Stellen bewirkt – wobei ein zu starker Druck, wie insbesondere die Erwähnung einer vorteilhaften Ausgestaltung in Spalte 3, Zeilen 18 – 24 zeigt, wegen der damit verbundenen Gefahr des Durchdrückens der Folienkanten vermieden werden soll –, soll erst im Presswerk der (höhere) Druck aufgebracht werden, der sodann die innige feste Verbindung schafft. So wird das Einpressen der Kanten der Trägerfolie in die zu bedruckende Unterlage vermieden.

Vorgaben zum konkreten Ausmaß der Druck- und Pressverhältnisse in dem Druckwerk und dem Presswerk enthält Anspruch 10 allerdings nicht. Sowohl die Beantwortung der Frage, welcher Druck zur Übertragung der Transferschicht auf die Unterlage notwendig und ausreichend ist, wie auch die Beantwortung der Frage, welcher Anpressdruck im Presswerk verwendet werden muss, um die gewünschte Festigkeit zu erzielen, hängt von den Materialeigenschaften der Transferfolie, der zu bedruckenden Unterlage und des verwendeten Klebers ab. Das Druckwerk und das Presswerk stehen insoweit in einem Wechselspiel zueinander. Solange und soweit die genannten Werke unter Berücksichtigung der räumlichen Entzerrung des Transfer- und des Anpressvorgangs die ihnen zugewiesenen technische Funktionen erfüllen, ist es in das Belieben des Fachmanns gestellt, welche konkreten Druck– bzw. Pressverhältnisse in dem Druck- und dem Presswerk herrschen sollen.

b)
Ausgehend hiervon verfügen die angegriffenen Ausführungsformen über ein Druckwerk und ein Presswerk im Sinne des Klagepatents. Ersteres ist das Transferwerk, das „ColdFoil-Modul“ namens „XX“. Zweites ist das dem Transferwerk nachgeschaltete Druck- oder Lackierwerk.
Das Vorbringen der Beklagten, bei den angegriffenen Ausführungsformen erfolge in dem „ColdFoil-Modul“ sowohl der Transfervorgang wie auch das Herstellen einer innigen Verbindung, so dass kein Raum für ein Anpressen in den nachgeschalteten Druck- oder Lackierwerken verbleibe, bleibt ohne Erfolg. Zunächst ist auf die Anlagen K 12, K 13 und B 6 bis B 8 zu verweisen, welche die Möglichkeit des Verstellens der Druckbeistellung im Transferwerk und im Druck- oder Lackierwerk belegen. Sie zeigen für das Transferwerk einen Verstellbereich von – 0,7 mm bis + 0, 3 mm und für ein Druck- oder Lackierwerk einen Verstellbereich von – 1,2 mm bis 0,3 mm. Darüber hinaus hat die Beklagte auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass es – vor der Entwicklung der Softwarelösung – bei den angegriffenen Ausführungsformen objektiv möglich war, sowohl die Druckbeistellung im „ColdFoil-Modul“ wie auch in den Druck- oder Lackierwerken zu verändern und zwar auch so, dass in dem „ColdFoil-Modul“ ein niedrigerer Druck als in dem Druck- oder Lackierwerk auf die Transferfolie und die Unterlage aufgebracht wird. Folglich weisen die angegriffenen Ausführungsformen (unstreitig) eine Ausgestaltung auf, die objektiv geeignet ist, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Dies genügt zur Annahme einer Benutzung der unter Schutz gestellten Lehre. Ob die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder nur zufällig erreicht werden oder ob es der Verletzer darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen, ist unerheblich. Solange die Nutzung der patentgemäßen Lehre möglich bleibt, gilt dies selbst dann, wenn die Vorrichtung regelmäßig so bedient wird, dass die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt werden und/oder der Hersteller oder der Lieferant der Vorrichtung den Abnehmern ausdrücklich eine andere Verwendung empfiehlt (BGH, GRUR 2006, 399 (401) – Rangierkatze, m. w. Nachw.). Auf die von der Beklagten ausgegebene Druckempfehlung oder die Voreinstellungen kommt es demzufolge ebenso wenig an wie auf die behaupteten angeblichen Schäden bei Einstellung der angegriffenen Ausführungsformen entsprechend dem Klagepatent.

IV.
Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Klägerin gemäß Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Beklagte trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt hätte sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können. Für die Zeit nach Patenterteilung schuldet die Beklagte deshalb Ersatz desjenigen Schadens, der der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird (Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG). Da die genaue Schadenersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, weil die Klägerin keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen der Beklagten hat, besteht ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 ZPO daran, dass die Entschädigungs- und Schadenersatzpflicht der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, die ihr zustehende Entschädigung und den ihr zustehenden Schadenersatz zu beziffern, hat die Beklagte im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen (§§ 242, 259 BGB, § 140 b PatG). Im Rahmen der gemäß § 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempfänger ist der Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger).

V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO.
Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.