4b O 59/06 – Kücheneckschrank

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 762

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. März 2007, Az. 4b O 59/06

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1), 2) und 4) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter (derzeit: Beklagter zu 3) zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Beschläge für Eckschränke, insbesondere Kücheneckschränke, mit einem über eine Eckschranktür etwa zur Hälfte vorderseitig zugänglichen, im Grundriss rechteckigen Innenraum, bestehend aus einer im Innenraum des Eckschrankes ortsfest abstützbaren, vertikalen Tragsäule als Träger von zumindest einem einteiligen Tablar von halbkreisähnlicher Grundgestalt

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,

bei denen für das bzw. jedes Tablar zwei das Tablar abstützende und in seiner Bewegung aus einer Innenstellung im Innenraum des Eckschrankes in einer Außenstellung vor der Türöffnung des Eckschrankes steuernde Lenker vorgesehen sind, die mit einem Ende gelenkig mit der Unterseite des Tablars verbindbar sind und mit ihrem anderen Ende um im Innenraum des Eckschrankes ortsfest positionierbare Hochachsen schwenkbar sind, von denen eine von der Tragsäule und die andere von einem Traglager gebildet ist, das mit einer die Türöffnung des Eckschrankes begrenzenden Seitenwand des Eckschrankes verbindbar ist;

2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.02.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

w o b e i

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 05.02.2006 begangenen Handlungen entstanden ist.

III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagten zu 85 %.

V.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 1.000.000 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 6.000 € vorläufig vollstreckbar.

VI.
Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 20 2004 xxx 200, das auf einer Anmeldung vom 16.07.2004 beruht und dessen Eintragung am 05.01.2006 im Patentblatt bekannt gemacht worden ist. Das Klagegebrauchsmuster trägt die Bezeichnung „Eckschrank, insbesondere Kücheneckschrank“. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Schutzansprüche 1 und 25 haben folgenden Wortlaut:

1.
„Eckschrank, insbesondere Kücheneckschrank, mit einem über eine Eckschranktür (2) etwa zur Hälfte vorderseitig zugänglichen, im Grundriss rechteckigen Innenraum (3), in dem zumindest ein einteiliges Tablar (4; 5) von etwa halbkreisähnlicher Grundgestalt abgestützt und mittels eines Beschlages, der eine Tragsäule (12) mit zumindest annähernd vertikaler Schwenkachse (11) umfasst, aus einer Innenstellung in eine Außenstellung bewegbar ist, in der das zumindest eine Tablar (4; 5) über die Ebene (6) der Türöffnung des Eckschrankes (1) nach außen vorsteht,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

dass das bzw. jedes Tablar (4; 5) von zwei an seiner Unterseite (7; 8) gelenkig angreifenden Lenkern (9; 10) abgestützt ist, der erste Lenker (9) um die Tragsäule (12) und der zweite Lenker (10) um eine zur Verschwenkachse (11) der Tragsäule (12) parallele Achse (13) eines Traglagers (14) schwenkbar ist, das nahe der Türöffnung an der diese begrenzenden Seitenwand (15) des Eckschrankes (1) angebracht ist, und das Tablar (4; 5) eine von beiden Lenkern (9; 10) gemeinsam gesteuerte Bewegung beim Übergang von der Innenstellung in die Außenstellung, und umgekehrt, ausführt.

25.
„Beschlag für Eckschränke (1), insbesondere Kücheneckschränke, mit einem über eine Eckschranktür (2) etwa zur Hälfte vorderseitig zugänglichen, im Grundriss rechteckigen Innenraum (3), bestehend aus einer im Innenraum (3) des Eckschrankes (1) ortsfest abstützbaren, vertikalen Tragsäule (12) als Träger von zumindest einem einteiligen Tablar (4; 5) von halbkreisähnlicher Grundgestalt,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

dass für jedes Tablar (4; 5) zwei das Tablar abstützende und in seiner Bewegung aus einer Innenstellung im Innenraum (3) des Eckschrankes (1) in eine Außenstellung vor der Türöffnung des Eckschrankes (1) steuernde Lenker (9; 10) vorgesehen sind, die mit einem Ende gelenkig mit der Unterseite (7; 8) des Tablars (4; 5) verbindbar sind und mit ihrem anderen Ende um im Innenraum (3) des Eckschrankes (1) ortsfest positionierbare Hochachsen (11; 13) schwenkbar sind, von denen eine von der Tragsäule (12) und die andere von einem Traglager (14) gebildet ist, das mit einer die Türöffnung des Eckschrankes (1) begrenzenden Seitenwand (15) des Eckschrankes verbindbar ist.“

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 – 3, 5 – 10 der Klagegebrauchsmusterschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Die Beklagte zu 4) stellt her und vertreibt Zubehörteile für die Küchenmöbelindustrie. Hierbei bedient sie sich des von der Klägerin überreichten Kataloges „Innovationen 2006“, von dem nachfolgend das Titelblatt sowie die Seite 4 – jeweils verkleinert – wiedergegeben sind.

Die Einzelheiten der Konstruktion erschließen sich aus den im Folgenden eingeblendeten Prinzip-Skizzen der Klägerin gemäß Anlagen 9 und 10.

Die Beklagte zu 2) ist die Komplementärin der Beklagten zu 4); sie wird ihrerseits durch den Beklagten zu 3) gesetzlich vertreten. Die Beklagte zu 2) ist mit einer Einlage von 800.000 € alleinige Kommanditistin der Beklagten zu 1). Sie ist außerdem eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 20 2005 xxx, das den vorstehend beschriebenen, von der Beklagten zu 4) angebotenen Schwenkauszug betrifft.

In ihm sieht die Klägerin eine wortsinngemäße Verletzung von Schutzanspruch 25 des Klagegebrauchsmusters. Sie behauptet ferner, dass sich die Beklagte zu 4) nicht nur mit der Herstellung und dem Vertrieb von Beschlägen für Küchenmöbel befasse, sondern dass zu ihrem Fertigungs- und Vertriebsprogramm auch komplette Eckschränke mit dem aus den Anlagen 9 und 10 ersichtlichen Schwenkauszug gehörten, so wie dies aus der (oben wiedergegebenen) Abbildung auf Seite 4 des Katalogs der Beklagten zu 4) hervorgehe. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagten wegen Verletzung der Schutzansprüche 1 und 25 des Klagegebrauchsmusters auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt (nach teilweiser Klagerücknahme),

1. wie erkannt;
2. die Beklagten darüber hinaus im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz auch im Hinblick auf einen Eckschrank, insbesondere Kücheneckschrank, zu verurteilen, der die folgenden Merkmale aufweist:

– der Eckschrank hat einen über eine Eckschranktür etwa zur Hälfte vorderseitig zugänglichen, im Grundriss rechteckigen Innenraum;

– in dem Innenraum ist zumindest ein einteiliges Tablar von etwa halbkreisähnlicher Grundgestalt abgestützt und mittels eines Beschlages aus seiner Innenstellung in eine Außenstellung bewegbar;

– der Beschlag umfasst eine Tragsäule mit einer zumindest annähernd vertikalen Schwenkachse;

– in der Außenstellung steht das zumindest eine Tablar über die Ebene der Türöffnung des Eckschrankes nach außen vor;

– das bzw. jedes Tablar ist von zwei an seiner Unterseite gelenkig angreifenden Lenkern abgestützt;

– der erste Lenker ist um die Tragsäule und der zweite Lenker um eine zur Schwenkachse der Tragsäule parallele Achse eines Traglagers schwenkbar;

– das Traglager ist nahe der Türöffnung der diese begrenzenden Seitenwand des Eckschrankes angebracht;

– beim Übergang von der Innenstellung in die Außenstellung und umgekehrt führt das Tablar eine von beiden Lenkern gemeinsam gesteuerten Bewegung aus.

Die Beklagten beantragen,

1. die Klage abzuweisen;
2. ihnen Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Sie bestreiten den Vorwurf der Patentverletzung unter Hinweis darauf, dass der streitbefangene Schwenkauszug – mit Blick auf Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters – keine Tragsäule mit zumindest annähernd vertikaler Schwenkachse aufweise und auch keinen ersten Lenker besitze, der um die Tragsäule schwenkbar sei. Weiterhin fehle es an einem Traglager. In Bezug auf Schutzanspruch 25 gebe es keine ortsfest abstützbare vertikale Tragsäule, kein Traglager und keine Hochachsen, die – gebildet von einer Tragsäule und einem Traglager – im Eckschrankinnenraum ortsfest positionierbar seien. Abgesehen vom mangelnden Benutzungstatbestand treffe es überdies nicht zu, dass sie (die Beklagten) Eckschränke mit dem streitbefangenen Schwenkauszug herstellten und in Verkehr brächten. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem vorgelegten Produktkatalog. Dieser wende sich ausschließlich an fachkundige Möbelhersteller, denen bekannt sei, dass die Beklagten – genauso wie die Klägerin – ausschließlich Beschlagteile zur Verwendung in Möbeln, insbesondere Küchenmöbeln, anböten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der streitbefangene Schwenkauszug verwirklicht sämtliche Merkmale von Schutzanspruch 25 des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß. Die Beklagten sind der Klägerin deswegen im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet. Ohne Erfolg bleibt die Klage, soweit sie sich gegen die Herstellung und den Vertrieb von mit den angegriffenen Beschlägen ausgestattete Eckschränke bezieht. Das Vorbringen der Klägerin erlaubt nicht die tatrichterliche Feststellung, dass die Beklagten sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Küchenmöbeln befassen; insoweit besteht auch keine (zumindest einen Unterlassungsanspruch rechtfertigende) Erstbegehungsgefahr.

I.

Das Klagegebrauchsmuster, gegen dessen Schutzfähigkeit die Beklagten keine Einwände erheben, betrifft einen Eckschrank mit einem ausschwenkbaren Tablar.

Wie die Klagegebrauchsmusterschrift einleitend erläutert, sind derartige Eckschränke bereits aus dem Gebrauchsmuster 94 17 324 bekannt, deren Figuren 1 bis 3 nachstehend zum besseren Verständnis wiedergegeben sind.

Bei ihnen sind – so führt die Gebrauchsmusterschrift aus – übereinander fluchtend Tablare in Form eines Halbkreises angeordnet, die um ihre vertikale Schwenkachse aus einer Innenstellung im Eckschrank in eine Außenstellung bewegt werden können, in welcher das bzw. die Tablare etwa zur Hälfte über die Ebene der Türöffnung des Eckschrankes nach außen vorstehen. Die Klagegebrauchsmusterschrift bemängelt hieran, dass die Stellfläche der ausgeschwenkten Tablare lediglich eingeschränkt zugänglich ist.

Als weiteren Stand der Technik erörtert die Gebrauchsmusterschrift einen aus der schwedischen Patentanmeldung 465 699 bekannten Eckschrank, bei dem – wie die nachstehenden Abbildungen (Figuren 1 und 2) der Anmeldeschrift – verdeutlichen

in jeder Stellebene zwei Tablare vorgesehen sind, die einzeln um getrennte vertikale Schwenkachsen bewegt werden. Das erste etwa viertelkreisförmige Tablar ist um etwa 270° in eine Außenstellung schwenkbar, in der seine Stellfläche vollständig außerhalb der Ebene der Türöffnung gelegen ist. Das nur nachfolgend ausschwenkbare zweite Tablar kann ebenfalls in eine Außenstellung geschwenkt werden, in welcher seine Stellfläche allerdings lediglich zur Hälfte zugänglich ist. Die Klagegebrauchsmusterschrift bemerkt hierzu, dass das Beschlagsystem der schwedischen Patentanmeldung die Zugänglichkeit zu den Stellflächen der beiden Tablare zwar verbessert, andererseits jedoch einen erhöhten Aufwand erfordert.

Die Aufgabe der Erfindung sieht die Klagegebrauchsmusterschrift – ausgehend hiervon – darin, einen Eckschrank bzw. einen Eckschrankbeschlag zu schaffen,

o bei dem einteilige Tablare von halbkreisähnlicher Grundgestalt

o in eine Außenstellung überführbar sind, in welcher die Stellfläche vollständig oder annähernd vollständig über die Ebene der Türöffnung des Eckschrankes übersteht und dementsprechend ohne Einschränkungen zugänglich ist.

Zur Lösung dieser Problemstellung sehen die nebengeordneten Schutzansprüche 1 (gerichtet auf einen Eckschrank mit einem erfindungsgemäßen Beschlag) und 25 (gerichtet auf einen erfindungsgemäßen Beschlag) die Kombination folgender Merkmale vor:

Schutzanspruch 1:

(1) Eckschrank (1)

a) mit einem im Grundriss rechteckigen Innenraum (3),

b) der über eine Eckschranktür (2) etwa zur Hälfte vorderseitig zugänglich ist.

(2) In dem Innenraum (3) ist zumindest ein Tablar (4, 5) abgestützt.

(3) Das Tablar (4, 5) ist

a) einteilig,

b) von etwa halbkreisähnlicher Gestalt,

c) mittels eines Beschlages aus einer Innenstellung in eine Außenstellung bewegbar, und zwar dergestalt, dass das Tablar in der Außenstellung über die Ebene (6) der Türöffnung des Eckschrankes (1) nach außen vorsteht.

(4) Der Beschlag umfasst eine Tragsäule (12) mit zumindest annähernd vertikaler Schwenkachse (11).

(5) Das bzw. jedes Tablar (4, 5) ist von zwei Lenkern (9,10) abgestützt, die an der Unterseite (7,8) des Tablars (4,5) gelenkig angreifen.

(6) Der erste Lenker (9) ist um die Tragsäule (12) schwenkbar.

(7) Der zweite Lenker (10) ist um eine Achse (13) eines Traglagers (14) schwenkbar, welche parallel zur Schwenkachse (11) der Tragsäule (12) ist.

(8) Das Traglager (14) ist

a) nahe der Türöffnung

b) an der die Türöffnung begrenzenden Seitenwand (15) des Eckschrankes (1) angebracht.

(9) Das Tablar (4,5) führt

a) beim Übergang von der Innenstellung in die Außenstellung, und umgekehrt,

b) eine von beiden Lenkern (9,10) gemeinsam gesteuerte Bewegung aus.

Schutzanspruch 25:

(1) Beschlag für Eckschränke (1).

(2) Der Eckschrank (1)

a) hat einen im Grundriss rechteckigen Innenraum (3),

b) der über eine Eckschranktür (2) etwa zur Hälfte vorderseitig zugänglich ist.

(3) In dem Innenraum (3) ist zumindest ein Tablar (4,5) vorgesehen.

(4) Das Tablar (4, 5) ist

a) einteilig,

b) von etwa halbkreisähnlicher Gestalt.

(5) Der Beschlag besteht aus einer vertikalen Tragsäule (12), die
a) im Innenraum (3) des Eckschrankes (1) ortsfest abstützbar ist,

b) als Träger des zumindest einen Tablars (4,5) dient.

(6) Für jedes Tablar (4,5) sind zwei Lenker (9,10) vorgesehen.

(7) Die Lenker (9,10)

a) stützen das Tablar (4,5) ab,

b) steuern die Bewegung des Tablars (4,5) aus einer Innenstellung im Innenraum (3) des Eckschrankes (1) in eine Außenstellung vor der Türöffnung des Eckschrankes (1).

(8) Die Lenker (9,10) sind

a) mit einem Ende gelenkig mit der Unterseite (7,8) des Tablars (4,5) verbindbar,

b) mit ihrem anderen Ende um Hochachsen (11,13) schwenkbar, die im Innenraum (3) des Eckschrankes (1) ortsfest positionierbar sind.

(9) Von den Hochachsen (11,13) ist

a) eine von der Tragsäule (12) gebildet

b) und die andere von einem Traglager (14).

(10) Das Traglager (14)

a) ist mit einer Seitenwand (15) des Eckschrankes (1) verbindbar,

b) welche die Türöffnung des Eckschrankes (1) begrenzt.

Zu den Vorteilen der erfindungsgemäßen Ausgestaltung führt die Klagegebrauchsmusterschrift aus, dass das Tablar durch die Abstützung mittels zweier Lenker, welche um getrennte, parallele Achsen schwenkbar sind und gelenkig an der Unterseite des Tablars angreifen, eine von den beiden Lenkern gemeinsam gesteuerte Bewegung in eine Außenstellung erfährt, in der das Tablar vollständig oder annähernd vollständig über die Ebene der Türöffnung des Eckschrankes vorsteht. Dabei – so heißt es – sei der Eckschrankbeschlag baulich einfach und leicht montierbar, wobei der Eckschrank als solcher keinerlei besonderer Ausgestaltung bedürfe.

II.

Zu Unrecht nimmt die Klägerin die Beklagten wegen unmittelbarer Verletzung von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in Anspruch.

Aufgrund des Sach- und Streitstandes im Verhandlungstermin vom 08.02.2007 lässt sich nicht die Feststellung treffen, dass die Beklagten – über den streitbefangenen Schwenkauszug als solchen hinaus – auch komplette Eckschränke, die mit einem derartigen Schwenkauszug versehen sind, herstellen und/oder vertreiben. Was zunächst den Produktkatalog „Innovationen 2006“ der Beklagten zu 4) betrifft, ist es zwar richtig, dass auf dem Titelblatt und auf Seite 4 ein vollständiger Eckschrank mit Schwenkauszug dargestellt ist. Auch mag die Überschrift „Eckschrank XY“ auf den ersten Blick die Vorstellung vermitteln, dass Gegenstand des Angebotes ein vollständiger Kücheneckschrank ist. Im Verhandlungstermin vom 08.02.2007 haben die Beklagten jedoch ausdrücklich vorgetragen, dass der Katalog ausschließlich an Möbelhersteller verteilt wird, denen bekannt ist, dass sich die Beklagten – genauso wie die Klägerin – lediglich mit der Fertigung und dem Vertrieb von Beschlagsystemen befassen, die von den angesprochenen Möbelherstellern bezogen werden können, um in von diesen gefertigte Eckschränke eingebaut zu werden. Diesem Sachvortrag ist die Klägerin nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Sie hat zwar geltend gemacht, dass der Produktkatalog der Beklagten zu 4) auch außerhalb der Möbelindustrie verbreitet wird, ohne jedoch konkret anzugeben, an welche anderen Adressaten genau die Verteilung erfolgen soll. Ebenso wenig verhält sich der Vortrag der Klägerin dazu, welchen Kenntnisstand diese vermeintlich zusätzlichen Prospektempfänger besessen haben. Ohne die genannten Einzelheiten lässt sich jedoch nicht beurteilen, ob das Katalogangebot der Beklagten zu 4) nach seinem objektiven Erklärungswert, den es dem Adressaten vermittelt, die Bereitschaft zum Ausdruck bringt, nicht nur einen Schwenkauszug für einen Eckschrank, sondern den gezeigten Eckschrank mit einem Schwenkauszug zu liefern. Abgesehen von der mangelnden Substantiierung hat das Vorbringen der Klägerin auch deshalb außer Betracht zu bleiben, weil es nicht unter Beweis gestellt ist. Als anspruchstellender Partei obliegt es der Klägerin, einen Sachverhalt darzutun und notfalls zu beweisen, der die geltend gemachten Ansprüche rechtfertigt. Soweit eine unmittelbare Verletzung von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters reklamiert wird, ist es deshalb Sache der Klägerin, den Beweis dafür zu erbringen, dass die gebrauchsmustergeschützte Einheit aus Schrank und Schwenkauszug von den Beklagten hergestellt und/oder vertrieben wird. Soll sich ein Angebot dieses Inhalts aus einer Werbeunterlage ergeben, muss insofern der Nachweis dafür erbracht werden, dass der Prospekt in einer Weise verwendet wird, dass mit ihm für die angesprochenen Verkehrskreise nach den objektiven Umständen die Mitteilung verbunden ist, es bestehe die Bereitschaft dazu, einen Eckschrank mit Beschlagsystem zur Verfügung zu stellen. Ob die objektiven Umstände einen solchen Erklärungswert ergeben, hängt vorliegend maßgeblich vom Adressatenkreis und dessen Verständnishorizont ab. Die Klägerin hätte deshalb unter Beweis stellen müssen, dass der Produktkatalog der Beklagten zu 4) auch an solche Empfänger gelangt, die seinem Inhalt das Angebot entnehmen, nicht nur einen Schwenkauszug als Zubehörteil, sondern die komplette Einheit aus Eckschrank und Beschlag zu liefern. Derartige Beweise hat die Klägerin indessen nicht angeboten.

Sie kann auch nicht mit Erfolg auf die Internetwerbung der Beklagten verweisen. Dies gilt schon deshalb, weil deren Inhalt nicht vorgetragen ist und sich deswegen von vornherein jede Beurteilung darüber verbietet, welche Adressatenkreise angesprochen werden und welchen Erklärungswert diese Adressatenkreise dem Internetauftritt der Beklagten beimessen.

Unbehelflich ist schließlich der Hinweis der Klägerin darauf, dass die Beklagte zu 1) den streitbefangenen Schwenkauszug in einem Eckschrank während einer Messe präsentiert hat. Konkret behauptet ist lediglich ein Messeauftritt in Spanien im November 2005. Er ist schon deshalb unbeachtlich, weil er sich außerhalb des territorialen Geltungsbereichs des Klagegebrauchsmusters abgespielt und überdies zu einem Zeitpunkt zugetragen hat, in dem das Klageschutzrecht mangels Eintragung noch keinerlei Rechtswirkungen entfaltet hat. In ihrer Klageschrift hat die Klägerin zwar mitgeteilt, dass die Beklagte zu 1) beabsichtige, einen Eckschrank mit dem streitbefangenen Schwenkauszug auf der am 20.03.2006 beginnenden Messe X auszustellen. In ihrem weiteren Sachvortrag ist die Klägerin hierauf jedoch nicht mehr zurückgekommen, so dass keine Grundlage für die Annahme besteht, die nach dem damaligen Kenntnisstand der Klägerin vermutete Messepräsentation habe tatsächlich stattgefunden. Darüber hinaus wäre es erforderlich gewesen, die genauen Umstände des Messeauftritts mitzuteilen, damit eine Entscheidung darüber möglich ist, ob der Schwenkauszug in einer Weise präsentiert worden ist, dass bei den Besuchern der Eindruck entstehen konnte, die Beklagte zu 1) sei nicht nur in Bezug auf den Schwenkauszug, sondern auch mit Blick auf den zugehörigen Eckschrank lieferbereit.

III.

Zu Recht macht die Klägerin jedoch geltend, dass der streitbefangene Schwenkauszug, der von der Beklagten zu 4) unstreitig hergestellt und in Verkehr gebracht wird, wortsinngemäß Schutzanspruch 25 des Klagegebrauchsmusters verwirklicht.

Hinsichtlich der Merkmale (1) bis (4b), (5b) bis (8a) sowie (10) steht dies zwischen den Parteien außer Streit. Der Benutzungstatbestand begegnet insoweit auch keinen Zweifeln, so dass sich nähere Ausführungen hierzu erübrigen.

Dies gilt auch mit Rücksicht auf Merkmal (10a), welches vorsieht, dass das Traglager mit einer Seitenwand des Eckschrankes verbindbar ist. Der genannten Anforderung ist bereits durch den Schraubbeschlag genügt, mit dem das obere Ende der Lagerstange (14) an der Seitenwand des Schrankkorpus befestigt werden kann. Dass das untere Ende der Lagerstange (14) nicht gleichfalls mit der Seitenwand, sondern stattdessen mit der Bodenplatte des Eckschrankes verschraubt wird, ist selbst dann unerheblich, wenn für die „Verbindbarkeit“ auf beide Befestigungspunkte abzustellen sein sollte. Denn der Fachmann versteht, dass es für die Erzielung der mit dem Klagegebrauchsmuster verfolgten Ziele ausschließlich darauf ankommt, dass das Traglager benachbart zu der die Türöffnung begrenzenden Seitenwand angeordnet wird, um zusammen mit der Tragsäule parallele Hochachsen zu bilden, um welche die beiden Lenker zur gemeinsamen Steuerung des Bewegung des Tablars verschwenken können. Insofern kommt es ersichtlich nicht darauf an, ob die Befestigungsmittel für die Lager – zufällig – in die Seitenwand eingreifen; technisch entscheidend ist allein, dass die Traglager, welche die Schwenkachsen für die Lenker zur Verfügung stellen, ihre Position an der Seitenwand finden. So gesehen können auch die Traglager des streitbefangenen Schwenkauszuges – vermittelt durch die Schraubbeschläge an der Seitenwand und am Schrankboden – in der geforderten Weise mit der die Türöffnung bildenden Seitenwand des Eckschrankes verbunden werden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten macht der angegriffene Schwenkauszug auch von allen übrigen Merkmalen des Schutzanspruchs 25 wortsinngemäß Gebrauch:

1.
In Gestalt des in den Prinzipskizzen gemäß den Anlagen 9 und 10 mit der Bezugsziffer (12) gekennzeichneten Bauteils besitzt die angegriffene Ausführungsform eine vertikale Tragsäule.

Erfindungsgemäße Aufgabe der „Tragsäule“ ist es, einen der beiden Lenker, welche das Tablar abstützen, zu tragen. Der Durchschnittsfachmann kann dies bereits dem Wortlaut von Schutzanspruch 25 entnehmen. Merkmal (8) sieht nämlich vor, dass die Lenker einerseits an der Unterseite des Tablars angreifen und andererseits schwenkbar durch eine von der Tragsäule im Innenraum des Eckschrankes zur Verfügung gestellte Hochachse schwenkbar sind. Gemäß Merkmal (7) sollen die Lenker außerdem das Tablar abstützen. Wenn vor diesem Hintergrund die Tragsäule – entsprechend dem Merkmal (5b) – als Träger des Tablars dienen soll, so versteht der Fachmann ohne weiteres, dass die vorgesehene Tragefunktion dergestalt verwirklicht werden soll, dass die Tragsäule das Tablar – vermittelt über den einen an der Tragsäule und der Unterseite des Tablars angreifenden Lenker – abstützen soll. Mit Rücksicht auf diese „tragende“ Funktion wird das betreffende Bauteil im Klagegebrauchsmuster – völlig zu Recht – als Tragsäule bezeichnet. Der weitere Begriffsteil „…säule“ verdeutlicht dem Fachmann darüber hinaus, dass sich das – wie beschrieben – tragende Bauteil vom Boden des Eckschrankes in vertikaler Richtung aufwärts erstrecken soll. Bereits umgangssprachlich liegt es im Wesen einer Säule, dass sie sich am Boden abstützt und senkrecht aufragt. Dass es – exakt in diesem Sinne – auch für die Zwecke der Erfindung auf diese beiden Gesichtspunkte ankommt, erschließt sich dem Fachmann unschwer anhand der Tatsache, dass der Eckschrank typischerweise aus Holz gefertigt ist, so dass die Tragkonstruktion für die ausschwenkbaren Tablars weder an einer Seiten- oder Rückwand noch am Deckel des Eckschrankes einen hinreichenden Halt findet, sondern sich sinnvollerweise nur am Schrankboden abstützen kann. Die vertikale Erstreckung ist notwendige Folge dessen, dass die Tragsäule das eine Ende eines Lenkers aufnehmen muss, mit dessen Hilfe das Tablar von der Innen- in eine Außenstellung verschwenkt werden soll. Um derartiges zu gewährleisten, muss sich die Tragsäule vertikal wenigstens so weit vom Boden entfernen, dass der eine Lenker in einer Weise getragen werden kann, dass das Tablar, an welchem das andere Ende des Lenkers angreift, mit einem gewissen Abstand zum Boden des Eckschrankes ein- und auswärts bewegt werden kann.

Weitergehende Anforderungen an die Ausgestaltung der Tragsäule stellt das Klagegebrauchsmuster nicht. Es setzt insbesondere keine bestimmte äußere Erscheinungsform voraus, weswegen der Begriff „Tragsäule“ – anders als die Beklagten meinen – keinesfalls auf eine aufrecht stehende, stabartige Konstruktion beschränkt werden kann. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten, das Klagegebrauchsmuster setze ein gerade verlaufendes Tragrohr voraus, wie es – ausweislich der oben wiedergegebenen Figuren 1 und 3 – Gegenstand der gattungsbildenden Gebrauchsmusterschrift 94 17 324 sei, verkennt, dass bereits die Offenbarung des genannten Standes der Technik nicht auf ein stabartiges Tragteil für das Tablar reduziert werden kann. Zwar ist in den gezeichneten Ausführungsbeispielen der DE 94 17 324 eine derartige Ausgestaltung gezeigt. Gegenstand der Schrift ist allerdings ein Tragboden (Tablar), der sich durch eine einfache und schnelle Fertigung auszeichnet und eine ästhetisch ansprechende Gestaltung ermöglicht. Das Tragrohr findet lediglich insofern Erwähnung, als es erforderlich ist, um den Tragboden schwenkbar abzustützen. Bereits die Umschreibung als „Funktionssäule“ macht in diesem Zusammenhang klar, dass es auch dem Gebrauchsmuster 94 17 324 offensichtlich nicht auf eine ganz bestimmte, geradlinig verlaufende Form der Stützsäule ankommt, sondern prinzipiell jedes tragende Bauteil in Betracht kommt, welches die Funktion einer Tragsäule übernehmen kann. Abgesehen von diesem bereits der DE 94 17 324 eigenen – umfassenden – Offenbarungsgehalt gehen die Erwägungen der Beklagten auch aus einem weiteren Grund fehl: Zielsetzung der Erfindung ist es, einen Eckschrankbeschlag zu schaffen, mit dem es gelingt, einteilige Tablare von halbkreisähnlicher Grundgestalt in eine Außenstellung außerhalb des Schrankinnenraumes zu überführen, so dass die Stellfläche vollständig oder annähernd vollständig zugänglich ist. Nach den die erfindungsgemäße Lösung erläuternden Vorteilsangaben der Gebrauchsmusterschrift gelingt derartiges dadurch, dass das Tablar durch zwei Lenker abgestützt wird, die um getrennte, parallele Achsen schwenkbar sind und gelenkig an der Unterseite des Tablars angreifen. Hierdurch – so heißt es – erfährt das Tablar eine von beiden Lenkern gemeinsam gesteuerte Bewegung, die gewährleistet, dass das Tablar vollständig über die Ebene der Türöffnung des Eckschrankes verschwenkt werden kann. Irgend eine besondere Form der Tragsäule ist ausweislich dieser Bemerkungen nicht dafür verantwortlich, dass sich der erfindungsgemäße Erfolg einstellt. Dass es auf sie nicht ankommt, belegt exemplarisch auch die angegriffene Ausführungsform, bei der die Stellfläche der Tablare in ihrer Außenstellung vollständig zugänglich sind, obwohl das den einen Lenker tragende Bauteil nicht die Gestalt eines senkrechten Stabes hat, sondern vielmehr eine unregelmäßige geometrische Form aufweist. Mit Rücksicht auf die der Tragsäule bei der Umsetzung der Erfindung zugewiesene Funktion besteht deshalb nicht der geringste Anlass für eine einschränkende Interpretation dahingehend, dass die Tragsäule vom Boden geradlinig nach oben verlaufen muss. Ein derartiges Verständnis lässt sich auch nicht mit dem Hinweis der Beklagten rechtfertigen, die mit der Tragsäule zur Verfügung gestellte Schwenkachse müsse dort sein, wo die Kräfte in den Boden eingeleitet werden. Dass es für die Zwecke der Erfindung darauf ankommen könnte, dass der Ort der Krafteinleitung in den Boden mit der Schwenkachse für den einen Lenker zusammenfällt, lässt die Klagegebrauchsmusterschrift an keiner Stelle erkennen. Auch die Beklagten sind nicht in der Lage, innerhalb des Beschreibungstextes eine diesbezügliche Äußerung aufzuzeigen.

Zurückzuweisen sind die Erwägungen der Beklagten schließlich auch insoweit, als sie geltend machen, das Klagegebrauchsmuster verlange eine stabartige Tragsäule jedenfalls deshalb, weil nur so eine einfache Konstruktion gewährleistet sei. Zutreffend ist zwar, dass der allgemeine Beschreibungstext ausführt, dass der erfindungsgemäße Eckschrankbeschlag baulich einfach und leicht montierbar ist. Der betreffende Hinweis knüpft jedoch an die in der Gebrauchsmusterschrift vorgenommene Würdigung des vorbekannten Standes der Technik an. Sie erläutert dem Fachmann, dass die DE 94 17 324 einteilige, halbkreisähnliche Tablare besitzt, die jedoch nur unzureichend in eine Außenstellung vor der Türöffnung des Eckschrankes verschwenkt werden können. Die Zugänglichkeit sei bei dem Gegenstand der schwedischen Patentanmeldung 465 699 zwar verbessert, allerdings um den Preis eines erhöhten Aufwandes. Dieser gesteigerte Aufwand ergibt sich – wie der Fachmann erfährt – daraus, dass – im Interesse einer verbesserten Zugänglichkeit der Stellfläche – in jeder Stellebene des Eckschrankes zwei getrennte Tablare vorgesehen sind, die einzeln und nacheinander um jeweils gesonderte vertikale Schwenkachsen verstellt werden können. Wenn die Klagegebrauchsmusterschrift vor diesem Hintergrund die bauliche Einfachheit der erfindungsgemäßen Beschlagkonstruktion herausstellt, so ist damit ersichtlich gemeint, dass es mit Hilfe der Merkmale des Schutzanspruchs 25 gelingt, auf den beim Gegenstand der schwedischen Patentanmeldung 465 699 noch betriebenen konstruktiven Aufwand (zwei Tablare je Stellebene, getrennte Schwenkachse für jedes der beiden Tablare) zu verzichten und dennoch eine vollständige Zugänglichkeit der Stellfläche des Tablars zu erreichen. Wie dies gelingt, erläutert die Klagegebrauchsmusterschrift in Absatz 0006, wo es heißt:

„Durch die Abstützung des zumindest einen Tablars durch zwei Lenker, die um getrennte parallele Achsen schwenkbar sind und gelenkig an der Unterseite des Tablars angreifen, erfährt das Tablar eine von diesen beiden Lenkern gemeinsam gesteuerte Bewegung in eine Außenstellung, in der das Tablar vollständig oder annähernd vollständig, z.B. zu 90 %, über die Ebene der Türöffnung des Eckschrankes vorsteht.“

Der Fachmann entnimmt hieraus zweifelsfrei, dass eine uneingeschränkte Zugänglichkeit der Stellfläche deshalb baulich und montagemäßig einfach bewerkstelligt wird, weil pro Stellebene ein einziges Tablar vorgesehen werden kann, das dennoch vollständig aus dem Eckschrank herausgeschwenkt werden kann, nämlich dadurch, dass an dem Tablar zwei Lenker angreifen, die um parallele Hochachsen schwenkbar sind, welche einerseits durch eine Tragsäule und andererseits durch ein Traglager bereitgestellt werden. Bei diesem Offenbarungsgehalt fehlt jeglicher Anhalt dafür, dass sich die bauliche Einfachheit der erfindungsgemäßen Konstruktion etwa auf eine besondere – stabförmige – Ausbildung der Tragsäule beziehen könnte. Eine dahingehende Annahme lässt sich auch nicht mit Rücksicht darauf rechtfertigen, dass es im Absatz 0028 der Klagegebrauchsmusterschrift heißt:

„Die innerhalb eines Eckschrankes (1) Anordnung findenden Tablare (4 bzw. 5) und die sie abstützenden Teile bilden einen Eckschrankbeschlag, der insbesondere für Kücheneckschränke von Bedeutung ist. Dieser Eckschrankbeschlag erfordert gegenüber einem herkömmlichen Eckschrankbeschlag mit halbkreisförmigen Tablaren lediglich wenige Zusatzteile in Gestalt eines zweiten Lenkers (10) und eines Traglagers (14) für diesen, so dass der Beschlag insgesamt überaus einfach ist und eine schnelle und einfache Montage erlaubt.“

Ganz im Gegenteil bestätigt der zitierte Text, dass der Vorteil einer einfachen Konstruktion aus der Sicht des Klagegebrauchsmusters darin gesehen wird, dass – anstelle der aus der schwedischen Patentanmeldung 465 699 bekannten zwei Tablare je Stellebene mit jeweils eigener Schwenkkonstruktion – ein einheitliches, halbkreisförmiges Tablar verwendet werden kann, wie es aus dem Gebrauchsmuster 94 17 324 bekannt ist, und dieses mit einem geringen baulichen Mehraufwand dadurch vollständig vor die Türöffnung verschwenkt werden kann, dass ein zusätzlicher (zweiter) Lenker sowie ein diesen Lenker abstützendes Traglager vorgesehen wird.

Die Klägerin steht nach allem völlig zu Recht auf dem Standpunkt, dass das in den Anlagen 9 und 10 mit der Bezugsziffer (12) versehene Bauteil der angegriffenen Ausführungsform eine erfindungsgemäße „vertikale Tragsäule“ darstellt. Es „trägt“ den einen der beiden an jedem Tablar angreifenden Lenker (9), stützt sich am Boden des Eckschrankes ab (nämlich über die Stützrolle und das Bodenlager im Zentrum des Lagerschildes) und es stellt eine vertikale Schwenkachse (11) für den Lenker (9) zur Verfügung. Dass die geometrische Form der „Tragsäule“ komplizierter als die eines vertikalen Stabes ist, hat für die Benutzung des Klagegebrauchsmuster – wie vorstehend dargelegt – keinerlei Bedeutung. Im Übrigen hebt die Beklagte zu 1) in ihrer Klagegebrauchsmusterschrift, welche die angegriffene Ausführungsform zum Gegenstand hat, auch selbst die kostengünstige Herstellung und die sehr einfache Montage hervor (Absätze 0007, 0011).

2.
Die – so verwirklichte – vertikale Tragsäule des streitbefangenen Schwenkauszuges ist – im Sinne des Merkmals (5a) – auch im Innenraum des Eckschrankes ortsfest abstützbar.

Wie die Klägerin zutreffend geltend macht, geht es insofern nicht darum, dass kein Teil der Tragsäule beim Ein- und Auswärtsschwenken des Tablars seine Lage im Innenraum des Eckschrankes verändert. Aus den Merkmalen (8b) und (9a) entnimmt der Fachmann vielmehr, dass die Tragsäule eine vertikale Schwenkachse im Schrankinneren bereitstellen soll, die ortsfest ist. Der Sinn dieser Anweisung liegt erkennbar darin zu gewährleisten, dass die Schwenkachse der Tragsäule, die dem einen Lenker beim Ein- und Ausschwenken des Tablars eine bestimmte Bewegung aufzwingt, ihre feste und unveränderliche Lage im Raum hat, so dass der von dem Lenker ausgeführte Bewegungsablauf wiederholbar stets derselbe ist.

Mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform kann insofern kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, dass die Tragsäule des streitbefangenen Schwenkauszuges im Bereich des Bodenlagers in dem genannten Sinne „ortsfest abstützbar“ ist.

3.
Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich zugleich unmittelbar, dass die Tragsäule – nach Maßgabe der Merkmale (8b) und (9a) – eine vertikale Hochachse für das Lenkerende zur Verfügung stellt, die im Innenraum des Eckschrankes ortsfest positionierbar ist.

4.
Eine zweite vertikale Schwenkachse für den Lenker ist in Gestalt eines Traglagers vorhanden, welches bei der angegriffenen Ausführungsform als senkrecht aufragende Stabkonstruktion ausgebildet ist. Das Bestreiten der Beklagten geht auch in diesem Punkt fehl. Der Begriff „Traglager“ bezeichnet nicht mehr als ein vertikales Schwenklager, welches deshalb als „Traglager“ bezeichnet wird, weil es den zweiten, das Tablar abstützenden Lenker „trägt“. In welcher geometrischen oder konstruktiven Form das tragende Schwenklager ausgestaltet ist, legt das Klagegebrauchsmuster in keiner Weise fest, sondern überlässt dies – im Rahmen der erfindungsgemäß vorgesehenen Funktion – dem freien Belieben des Fachmanns. Nichts steht deshalb der Annahme entgegen, dass es sich bei der stabartigen Konstruktion, an welcher das andere Ende des zweiten Lenkers schwenkbar befestigt ist, um ein Traglager handelt, welches eine ortsfest positionierbare vertikale Schwenkachse für den Lenker bereitstellt.

IV.

1.
Die schutzrechtsverletzenden Herstellungs- und Vertriebshandlungen der Beklagten zu 4) begründen zunächst die Haftung des Beklagten zu 3 ). Als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 4) bestimmt er kraft seiner Stellung im Unternehmen deren Handeln und Auftreten im Geschäftsverkehr. Aufgrund seiner satzungsgemäßen Funktion ist er Täter einer Schutzrechtsverletzung (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 182 – Miss 17). Er haftet der Klägerin deshalb im zuerkannten Umfang auf Unterlassung (§ 24 Abs. 1 GebrMG). Da die vorgekommenen Verletzungshandlungen schuldhaft begangen sind, ist der Beklagte zu 3) außerdem zum Schadenersatz verpflichtet (§ 24 Abs. 2 GebrMG). Die genaue Schadenshöhe steht derzeit – mangels näherer Kenntnis der Klägerin über den Umfang der Verletzungshandlungen – noch nicht fest. Die Klägerin hat deswegen ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung des Beklagten zu 3) zunächst dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, hat der Beklagte zu 3) im zuerkannten Umfang Rechnung über die Verletzungshandlungen zu legen (§ 24b GebrMG, §§ 242, 259 BGB). Allerdings ist dem Beklagten zu 3) – mit Rücksicht auf das zwischen den Parteien bestehende Wettbewerbsverhältnis auch von Amts wegen – hinsichtlich der Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 178 – Glasscheiben-Befestiger).

2.
Dieselbe Haftung trifft die Beklagte zu 4), die gemäß § 31 BGB für das Handeln ihres Vertretungsorgans (scil.: des Beklagten zu 3)) einzustehen hat.

3.
Gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 Satz 1 HGB richten sich die Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz ebenso gegen die Beklagte zu 2) als persönlich haftender Gesellschafterin der Beklagten zu 4). Dass die Ansprüche auf Unterlassung und Rechnungslegung unvertretbare Handlungen darstellen, ist nach der Rechtsprechung des BGH unbeachtlich (NJW 1957, 871; BB 1974, 482).

4.
Passivlegitimiert für die Klageansprüche ist schließlich auch die Beklagte zu 1). Ihre Haftung ergibt sich – zumindest im Hinblick auf den Schadenersatzanspruch – zunächst aus ihrer Stellung als Kommanditistin der Beklagten zu 4) (§§ 171 Abs. 1, 128 Satz 1 HGB). Mangels eines Sachvortrages der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten zu 1) (vgl. BGHZ 109, 334, 343) besteht keine Basis für die Annahme, dass die im Handelsregister eingetragene Kommanditeinlage von 800.000 € bereits geleistet und damit eine Haftung der Beklagten zu 1) ausgeschlossen ist. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann auch dahinstehen, ob aus der Tatsache, dass die Verpflichtung des Kommanditisten der Höhe nach kraft Gesetzes auf seine Einlage beschränkt ist, gefolgert werden muss, dass die Haftung des Kommanditisten stets nur auf Geld gerichtet ist und somit keine Unterlassungs- und Rechnungslegungsansprüche umfasst (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 32. Auflage, § 171 Rdnr. 2; Koller/Roth/Morck, HGB, 5. Auflage, §§ 171, 172 Rdnr. 7). Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) für die zuletzt genannten Ansprüche ergibt sich in jedem Fall aus einem eigenen Tatbeitrag der Beklagten zu 1) zu den Verletzungshandlungen der Beklagten zu 4). Er liegt darin, dass die Beklagte zu 1) als Inhaberin des die angegriffene Ausführungsform betreffenden Gebrauchsmusters 20 2005 016 xxx der Beklagten zu 4) dessen Benutzung gestattet und – wie im Verhandlungstermin vom 08.02.2007 seitens der Beklagten unwidersprochen erörtert worden ist – angenommen werden kann, dass die Beklagte zu 1) die Vertriebshandlungen der Beklagten zu 4) dadurch absichern würde, dass sie unter Berufung auf ihr Gebrauchsmuster gegen etwaige Nachahmer des streitbefangenen Schwenkauszuges vorgehen würde. In der Benutzungsgestattung und der zumindest konkludenten Bereitschaft, etwaige Nachahmerprodukte anzugreifen, liegt eine psychische Beihilfe, welche die Beklagte zu 4) in ihren Herstellungs-, Angebots- und Vertriebshandlungen bestärkt und unterstützt. Die Beteiligungsform der Beihilfe erfordert zwar einen doppelten Vorsatz dergestalt, dass sowohl die Schutzrechtsverletzung der Beklagten zu 4) als auch die Unterstützungshandlung der Beklagten zu 1) vorsätzlich begangen sein müssen. Insoweit genügt allerdings ein Eventualvorsatz des Inhalts, dass eine Schutzrechtsverletzung zumindest für möglich gehalten und für diesen Fall billigend in Kauf genommen wird. Von einer solchen Sachlage ist hier – trotz des Bestreitens der Gebrauchsmusterverletzung durch die Beklagten – auszugehen. Aufgrund der vorgerichtlichen Abmahnung der Klägerin, welche mit Rücksicht auf die identische gesetzliche Vertretung der Beklagten zu 1) und 4) durch den Beklagten zu 3) eine Kenntnis vom Klagegebrauchsmuster auch bei der Beklagten zu 4) bewirkt hat, wussten die Beklagten zu 1) und 4) vor dem Beginn des Schadenersatzzeitraumes positiv um die Existenz und den Inhalt des Klageschutzrechts. Sämtliche Argumente, welche die Beklagten gegen den Vorwurf einer wortsinngemäßen Schutzrechtsverletzung vorgebracht haben, beruhen auf einer willkürlichen Verkürzung des Gebrauchsmusterschutzes, für den die Gebrauchsmusterschrift keine Grundlage bietet. Die Nichtverletzungsargumente der Beklagten sind nicht vertretbar und beruhen auf einer „Auslegungsakrobatik“, welche die grundlegenden Auslegungsregeln zur Schutzbereichsbestimmung außer Acht lässt. Angesichts der eindeutigen Verletzungslage ist daher die tatrichterliche Feststellung geboten, dass die Beklagten es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass der streitbefangene Schwenkauszug in die Gebrauchsmusterrechte der Klägerin eingreift.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO. Eine Vollstreckungsschutzanordnung ist nicht veranlasst, weil die Beklagten keine Gründe vorgetragen haben, die erkennen lassen, dass eine Vollstreckung des Urteils ihnen einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 712 ZPO).