4b O 389/06 – Steckergehäuse

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 736

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 31. Juli 2007, Az. 4b O 389/06

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

in einer Kammer eines Gehäuses anzuordnende, aus einem ebenen Blechstanzteil gebogene elektrische Kontaktelemente einer Kabelsteckverbindung, an deren einem Ende zur Schneidklemmkontaktierung mit einem elektrischen Kabel ein Doppelschneidklemmenpaar ausgebildet ist, welches zwischen seinen elastisch auseinanderbiegbaren Klemmschenkeln einen Einführschlitz für das elektrische Kabel bildet und an dessen gegenüberliegendem Ende zur Kontaktierung mit einem Flachmesser-Stecker ein Gabelfederpaar ausgebildet ist, das zwischen seinen Gabelfederschenkeln einen Einführschlitz für den Flachmesser-Stecker bildet, wobei die Gabelfederschenkel zur Bildung eines verengten Spaltes im Einführschlitz aufeinander zugebogen sind und zur Bildung von Einführschrägen für den Flachmesser-Stecker im Bereich ihrer freien Enden auseinandergebogen sind und jeder Gabelfederschenkel aus zwei unabhängig voneinander auslenkbaren Blattfedern gebildet ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen an jeder Blattfeder mindestens eine nach innen in den Einführschlitz vorstehende Kontaktzone ausgebildet ist, wobei die Kontaktzonen zweier Blattfedern eines Gabelfederschenkels seitlich der Längsmittellinie des elektrischen Kontaktelementes ausgebildet sind und bei denen die Kontaktzone der einen Blattfeder eine punktförmige Kontaktierfläche und die Kontaktzone der anderen Blattfeder desselben Gabelfederschenkels eine linienförmige Kontaktierfläche aufweist, wobei die Kontaktzonen an zwei sich einander gegenüberliegenden Blattfedern im Bereich des verengten Spaltes ausgebildet sind;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.10.1996 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

w o b e i

– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist,

– die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 03.03.1999 zu machen sind.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1. der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 25.10.1996 bis 02.03.1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 03.03.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 140.000 € vorläufig vollstreckbar.

VI.
Der Streitwert wird auf 125.000 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 734 xxx, das auf einer am 25.09.1996 veröffentlichten Anmeldung vom 24.11.1995 beruht und dessen Erteilung am 03.02.1999 bekannt gemacht worden ist. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„In einer Kammer eines Gehäuses anzuordnendes, aus einem ebenen Blechstanzteil gebogenes elektrisches Kontaktelement einer Kabelsteckverbindung, an dessen einem Ende zur Schneidklemmkontaktierung mit einem elektrischen Kabel (2) ein Doppelschneidklemmenpaar (3) ausgebildet ist, welches zwischen seinen elastisch auseinanderbiegbaren Klemmschenkeln (3a) einen Einführschlitz (3b) für das elektrische Kabel (2) bildet und an dessen gegenüberliegendem Ende zur Kontaktierung mit einem Flachmesser-Stecker (4) ein Gabelfederpaar (5) ausgebildet ist, das zwischen seinen Gabelfederschenkeln (5a) einen Einführschlitz (5b) für den Flachmesser-Stecker (4) bildet, wobei die Gabelfederschenkel (5a) zur Bildung eines verengten Spaltes im Einführschlitz (5b) aufeinander zugebogen sind und zur Bildung von Einführschrägen für den Flachmesser-Stecker (4) im Bereich ihrer freien Enden auseinandergebogen sind und jeder Gabelfederschenkel (5a) aus zwei unabhängig voneinander auslenkbaren Blattfedern (5c) gebildet sind,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

dass an jeder Blattfeder (5c) mindestens eine nach innen in den Einführschlitz (5b) vorstehende Kontaktzone (6) ausgebildet ist, wobei die Kontaktzonen (6) zweier Blattfedern (5c) eines Gabelfederschenkels (5a) seitlich der Längsmittellinie des elektrischen Kontaktelementes (1) ausgebildet sind, und dass die Kontaktzone (6) der einen Blattfeder (5c) eine punktförmige Kontaktierfläche (6a) und die Kontaktzone (6) der anderen Blattfeder (5c) desselben Gabelfederschenkels (5a) eine linienförmige Kontaktierfläche (6a) aufweist, wobei die Kontaktzonen (6) an zwei sich einander gegenüberliegenden Blattfedern (5c) im Bereich des verengten Spaltes ausgebildet sind.“

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 – 3 der Klagepatentschrift) verdeutlichen
den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Die in Italien ansässige Beklagte ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin Marktführerin beim Vertrieb elektrischer Verbinder. Sie hat in großen Stückzahlen Steckergehäuse, wie sie aus dem Muster gemäß Anlage K 4 sowie dem – nachstehend eingeblendeten – Lichtbild gemäß Anlage K 5 ersichtlich sind, an die slowenische Firma A zum Einbau in die von dieser vertriebenen Waschmaschinen geliefert.

Bei der Firma A handelt es sich um einen der größten Waschmaschinenhersteller in Europa, der seine Produkte europaweit vertreibt. Zum Absatzgebiet gehört u.a. und vor allem die Bundesrepublik Deutschland.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitbefangenen Steckergehäuse wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt,
jedoch ohne Wirtschaftsprüfervorbehalt und mit der Maßgabe, dass sie Auskunft auch über die eigenen Herstellungsmengen und Herstellungszeiten der Beklagten begehrt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,
hilfsweise, ihr einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.

Sie bestreitet die internationale und die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Düsseldorf. In der Sache ist sie der Auffassung, dass der Verletzungsvorwurf zu Unrecht erhoben werde, weil die beiden Blattfedern jedes Gabelfederschenkels nicht identisch ausgebildet seien und es zwischen den Kontaktierflächen der Blattfedern und dem Flachmesser-Stecker zu einer lediglich punkt- und nicht linienförmigen Anlage komme. Schließlich hält die Beklagte die technische Lehre des Klagepatents für nicht schutzfähig und die angegriffene Ausführungsform für durch den Stand der Technik nahegelegt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist zulässig; sie hat – abgesehen von einem geringfügigen Teil des geltend gemachten Auskunftsanspruchs – auch in der Sache Erfolg.

I.

Das von der Klägerin angerufene Landgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sowohl international als auch örtlich zuständig. Die besagten Gerichtsstände (der unerlaubten Handlung) ergeben sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO und § 32 ZPO. Nach dem – jedenfalls nicht substantiiert – bestrittenen Vorbringen der Klägerin hat die Beklagte die streitbefangenen und nach Auffassung der Klägerin patentverletzenden Kontaktelemente in großen Stückzahlen an die in Slowenien ansässige Firma A geliefert, welche ihrerseits zu den größten Waschmaschinenherstellern mit einem Vertriebsgebiet in ganz Europa, insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland, gehört. Als marktführendes Fachunternehmen war der Beklagten selbstverständlich bekannt, dass die von ihr zugelieferten Bauteile für die von der Firma A produzierten Waschmaschinen vorgesehen waren, womit die Beklagte sogleich bewusst gefördert und billigend in Kauf genommen hat, dass die streitbefangenen Vorrichtungen – jedenfalls auch – als Teil von Waschmaschinen in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelangen. Dieser Sachverhalt reicht aus um anzunehmen, dass die Beklagte in zurechenbarer Weise an im Bundesgebiet stattgefundenen Vertriebshandlungen in Bezug auf die streitbefangenen Kontaktelemente teilgenommen hat, so dass auch ihr gegenüber der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung in Deutschland und im Land Nordrhein-Westfalen gegeben ist.

II.

Das Klagepatent betrifft ein elektrisches Kontaktelement derjenigen Gattung, wie sie aus den nachstehend eingeblendeten Figuren 1 und 3a der EP-PS 0 416 306 ersichtlich ist.

Die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 8 – 32) führt hierzu aus, dass das bekannte elektrische Kontaktelement (1) an einem Ende ein Doppelschneidklemmenpaar aufweist, zwischen dessen elastisch auseinanderbiegbaren Klemmschenkeln (4) ein elektrischer Leiter (3) in Schneidklemmtechnik festgelegt werden kann. Das andere Ende des Kontaktelementes (1) ist – so heißt es – sei als Gabelfederpaar (2) ausgebildet, und zwar dergestalt, dass zwischen die Gabelfedern zur elektrischen Kontaktierung z.B. der Kontaktstift eines Steckers eingeschoben werden kann. Um einen sichere Kontaktierung zwischen den Gabelfederschenkeln (2) und dem eingeschobenen Kontaktstift eines Steckers zu gewährleisten, weisen die Gabelfederschenkel (2) nach innen vorstehende Kontaktzonen auf, welche als Ausprägungen ausgestaltet sind.

Bei der Verwendung eines speziellen, nämlich eines Flachmesser-Steckers könne es vorkommen, dass die Kontaktzonen des Gabelfederpaares im Bereich des Rastloches des Flachmesser-Steckers zu liegen kommen, so dass ein ausreichend sicherer elektrischer Kontakt nicht gewährleistet ist.

Als Aufgabe der Erfindung formuliert die Klagepatentschrift demgemäß, ein elektrisches Kontaktelement vorzuschlagen, bei dem stets eine zuverlässige Kontaktierung zwischen den Gabelfederschenkeln und einem eingeschobenen Kontaktstift eines Steckers stattfindet.

Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:

1. Elektrisches Kontaktelement (1) einer Kabelsteckverbindung,

1.1 das in einer Kammer eines Gehäuses anzuordnen ist und

1.2 aus einem ebenen Blechstanzteil gebogen wird;

1.3 an einem Ende des Kontaktelements (1) ist zur Schneidklemmenkontaktierung mit einem elektrischen Kabel (2) ein Doppelschneidklemmenpaar (3) ausgebildet,

1.3.1 das zwischen seinen elastisch auseinanderbiegbaren Klemmschenkeln (3a) einen Einführschlitz (3b) für das elektrische Kabel (2) bildet;

1.4 am gegenüberliegenden Ende des Kontaktelements (1) ist zur Kontaktierung mit einem Flachmesser-Stecker (4) ein Gabelfederpaar (5) ausgebildet,

1.4.1 das zwischen seinen Gabelfederschenkeln (5a) einen Einführschlitz (5b) für den Flachmesser-Stecker (4) bildet,

1.4.2 wobei die Gabelfederschenkel (5a) zur Bildung eines verengten Spaltes im Einführschlitz (5b) aufeinander zugebogen sind,

1.4.3 zur Bildung von Einführschrägen für den Flachmesser-Stecker (4) im Bereich ihrer freien Enden auseinandergebogen sind,

1.4.4 jeder Gabelfederschenkel (5a) aus zwei unabhängig voneinander auslenkbaren Blattfedern (5c) gebildet ist.

2. An jeder Blattfeder (5c) ist mindestens eine nach innen in den Einführschlitz (5b) vorstehende Kontaktzone (6) ausgebildet;

2.1 die Kontaktzonen (6) zweier Blattfedern (5c) eines Gabelfederschenkels (5a) sind seitlich der Längsmittellinie des elektrischen Kontaktelements (1) ausgebildet;

2.2 die Kontaktzone (6) der einen Blattfeder (5c) weist eine punktförmige Kontaktierfläche (6a) und die Kontaktzone (6) der anderen Blattfeder (5c) desselben Gabelfederschenkels (5a) eine linienförmige Kontaktierfläche (6a) auf;

2.3 die Kontaktzonen (6) sind an zwei sich aufeinander gegenüberliegenden Blattfedern (5c) im Bereich des verengten Spaltes ausgebildet.

III.

Die angegriffene Ausführungsform macht wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

Die Beklagte selbst bestreitet dies nur insoweit, als sie geltend macht,

– dass die beiden Blattfedern (5c) jedes Gabelfederschenkels (5a) gleich ausgebildet sein müssten, und

– dass die Kontaktierflächen (6a) der Blattfedern derart ausgestaltet zu sein hätten, dass es zu einer linien – und nicht nur (wie bei der angegriffenen Ausführungsform) zu einer punktförmigen Anlage am Flachmesser-Stecker (4) komme, wie sich dies aus der nachfolgenden Abbildung (Anlage B 2) ergebe.

Beide Einwände sind unberechtigt.

Patentanspruch 1 des Klagepatents besagt lediglich, dass jeder Gabelfederschenkel aus zwei Blattfedern besteht, die unabhängig voneinander auslenkbar sind. Darüber hinaus gibt es keinerlei Vorgabe dahingehend und ersichtlich auch keine technische Notwendigkeit dafür, dass die Blattfedern, um den ihnen zugedachten Zweck zu erfüllen, identisch gestaltet sein müssten. Derartige zwingende technische Gründe legt auch die Beklagte nicht dar.

Ihr ist auch darin zu widersprechen, dass das Klagepatent eine linienförmige Kontaktierung zwischen dem Flachmesser-Stecker und den Kontaktzonen der Blattfedern vorsieht. Patentanspruch 1 des Klagepatents befasst sich lediglich damit, wie die Kontaktierflächen der Blattfedern ausgestaltet sein sollen, nämlich dergestalt, dass die eine Kontaktierfläche punktförmig und die andere Kontaktierfläche linienförmig ist. Diesen Anforderungen ist bei der angegriffenen Ausführungsform unbestreitbar genügt. Damit, welche Art von Kontakt die so ausgebildeten Kontaktierflächen zu dem Flachmesser-Stecker hervorrufen, befasst sich Patentanspruch 1 nicht. Schon deswegen geht die Argumentation der Beklagten fehl. Sie ist auch aus technischen Erwägungen heraus zurückzuweisen. Die patentgemäße Anordnung von zwei Kontaktierflächen an jedem (seinerseits zweigeteilten) Gabelfederschenkel – nämlich seitlich der Längsmittellinie des Kontaktelementes – stellt erkennbar sicher, dass die Kontaktzonen nicht im Bereich des Rastlochs des Flachmesser-Steckers liegen, was zur Folge hätte, dass im Einzelfall eine Kontaktierung überhaupt nicht stattfinden würde. Anliegen der Erfindung ist es vor diesem Hintergrund, die Kontaktierflächen so auszubilden und so anzuordnen, dass zuverlässig ein Kontakt zwischen den Kontaktierflächen der Gabelfederschenkel und dem Flachmesser-Stecker mit seinem Rastloch herbeigeführt wird. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang allein, dass – aufgrund der Form der Kontaktierflächen und ihrer Anordnung außerhalb der Längsmittelebene des Kontaktelementes – ein Kontakt in jedem Fall stattfinden kann, nicht hingegen, dass dieser Kontakt linienförmig erfolgt.

IV.

Der Einwand des freien Standes der Technik ist rechtlich unzulässig, weil die angegriffene Ausführungsform dem Wortsinn nach das Klagepatent verletzt. Ebenso unbeachtlich ist die Argumentation zur mangelnden Schutzfähigkeit der Erfindung, weil das Verletzungsgericht an den Erteilungsakt gebunden und das Klagepatent von der Beklagten (oder einem Dritten) nicht in dem hierfür vorgesehenen Nichtigkeitsverfahren angegriffen ist.

V.

Angesichts des festgestellten Verletzungstatbestandes ist die Beklagte gemäß § 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Steckergehäuse künftig zu unterlassen. Da die Beklagte ein mindestens fahrlässiges Verschulden trifft, weil sie die Patentverletzung hätte vorhersehen und vermeiden können, ist sie der Klägerin außerdem zum Schadenersatz verpflichtet (§ 139 Abs. 2 PatG). Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst gerichtlich festgestellt wird (§ 256 ZPO). Damit die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch beziffern kann, ist die Beklagte außerdem im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Außerdem schuldet die Beklagte für die Zeit der Offenlegung der Patentanmeldung eine angemessene Entschädigung (Art. II § 1a IntPatÜG) sowie korrespondierende Rechnungslegung. Schließlich hat die Beklagte gemäß § 140b PatG Auskunft über ihre Bezugsquelle und ihre Abnehmer zu erteilen. Abzuweisen ist die Klage lediglich, soweit die Klägerin Angaben auch über eigene Herstellungshandlungen der Beklagten verlangt, die mit Rücksicht auf ihren Geschäftssitz in Italien lediglich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland – und damit jenseits des territorialen Geltungsbereichs des Klagepatents – stattgefunden haben können. Dahingehende Angaben schuldet die Beklagte auch nicht deshalb, weil mit ihrer Hilfe die übrigen Angaben verifizierbar wären.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.