Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 24. Juli 2007, Az. 4a O 442/03
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Der Klägerin ist einfache Lizenznehmerin des mit Wirkung u.a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 419 xxx (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent). Inhaberin des Klagepatentes ist die österreichische A GmbH mit Sitz in Kremsmünster. Das Klagepatent, welches eine Verschlussvorrichtung für ein insbesondere evakuierbares zylinderförmiges Gehäuse betrifft, wurde unter Inanspruchnahme zweier österreichischer Prioritäten vom 15. April 1988 bzw. 23. Dezember 1988 am 4. April 1989 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 3. April 1991 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 10. November 1993 bekannt gemacht. Mit Lizenzvereinbarung vom 1. April 2001 wurde das Klagepatent an die B GmbH lizenziert. Die Klägerin wurde mit Verschmelzungsvertrag vom 29. Juli 2003 Gesamtrechtsnachfolgerin der B GmbH und übernahm sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Lizenzvertrag.
Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
Verschlussvorrichtung (1) für eine, einem verschlossenen Ende gegenüberliegende offene Stirnseite (2) eines, insbesondere evakuierbaren zylinderförmigen Gehäuses (3), mit einer die Stirnseite des Gehäuses (3) umfassenden Kappe (5), mit einer Stirnwand, in der eine Bohrung (8) angeordnet ist und mit einer zwischen der Bohrung (8) und einer inneren Anlagefläche (21) des zylinderförmigen Gehäuses (3) zugeordneten umlaufenden Dichtfläche (18) einer durchstechbaren Dichtungsvorrichtung (6), wobei ein flanschartiger Arretierfortsatz (16) der Dichtungsvorrichtung (6) diese Dichtfläche radial nach außen überragt, der zwischen zwei Fortsätzen (88, 87) der Kappe (5) abgestützt ist, die gemeinsam mit dem Arretierfortsatz (16) Kupplungsteile (80) einer Kupplungsvorrichtung (13) zwischen der Kappe (5) und der Dichtungsvorrichtung (13) zwischen der Kappe (5) und der Dichtungsvorrichtung (6) bilden, die der umlaufenden Dichtfläche (18) in Richtung der Längsachse (19) benachbart angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass nur zwei Fortsätze (86, 87) angeordnet sind, die über die zylinderförmige Innenfläche der Kappe (5) in Richtung der Längsachse (19) vorragen und einen nutförmigen Aufnahmebereich (88) für den flanschartigen Arretierfortsatz (16) bilden, wobei der dem Gehäuse zugewandte Fortsatz (87) zwischen der Stirnseite (2) des Gehäuses (3) und dem Arretierfortsatz (16) angeordnet ist.
Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten Patentansprüche 3, 4 und 6 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
Die nachfolgende Abbildung (Figur 14 der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
Die Beklagte, ein in Italien ansässiges Unternehmen, bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung C Vakuumteströhrchen. Entsprechende Röhrchen bot die Beklagte auf der MEDICA 2002 vom 20. bis 23. November 2002 in Düsseldorf an. Die Teströhrchen bestehen aus einem durchsichtigen zylinderförmigen Kunststoffgehäuse und einer Verschlussvorrichtung. Die Verschlussvorrichtung wird durch eine von einer Kappe umschlossene Dichtung gebildet. Dem Gericht wurden als Anlage K 14 Muster der von der Beklagten vertriebenen Röhrchen überreicht, wobei sich die drei überreichten Röhrchen mit grünem, roten und violettem Deckel durch ihre Größe voneinander unterscheiden, im Übrigen aber gleich aufgebaut sind. Im Folgenden werden mit dem Begriff „angegriffene Ausführungsform“ alle drei Röhrchen bezeichnet. Die nachfolgenden Lichtbilder zeigen zum einen einen Blick von oben in eine Kappe, deren Stirnwand entfernt wurde, wobei das Reagenzglas in die Kappe eingeschoben wurde (Anlage K 12, Lichtbild 6). Zum anderen wird ein Blick durch ein seitlich aufgeschnittenes Sichtfenster in die Kappe gezeigt. Innerhalb der Kappe ist die Lage des Dichtungsstopfens, der Längsrippen, auf denen der Dichtungsstopfen aufliegt, und des Reagenzglases zueinander zu erkennen (Anlage K 12, Lichtbild 7).
Die nachfolgende Abbildung (Anlage K 13) zeigt eine von der Klägerin überreichte Konstruktionszeichnung der angegriffenen Ausführungsform, wobei die Beklagte bestreitet, dass ein Abstand von 0,38 mm zwischen Gehäusestirnwand und dem Arretierfortsatz des Dichtungsstopfens vorhanden ist.
Die in das Gehäuse (Reagenzglas) gesteckte Dichtung besitzt einen Arretierfortsatz, der die Gehäusestirnwand übergreift. Im oberen, der Gehäusestirnwand abgewandten Bereich wird die Dichtung von nach innen gerichteten Fortsätzen der Kappe begrenzt, an denen ein Ring angreift. Die Kappe verfügt im der Gehäusestirnwand zugewandten Bereich ferner über Fortsätze. Dabei handelt es sich um in einer Ebene um die Kappeninnenwandung verlaufende Längsrippen, die in Richtung der Kappenoberseite rechtwinklig abschließen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass eine solche Ausgestaltung von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngemäß, hilfsweise äquivalent Gebrauch mache.
Die Klägerin beantragt,
I.
Die Beklagte zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
Verschlussvorrichtungen (1) für eine, einem verschlossenen Ende gegenüberliegende offene Stirnseite (2) eines, insbesondere evakuierbaren zylinderförmigen Gehäuses (3), mit einer die Stirnseite des Gehäuses (3) umfassenden Kappe (5), mit einer Stirnwand (10), in der eine Bohrung (8) angeordnet ist und mit einer zwischen der Bohrung (8) und einer inneren Anlagefläche (21) des zylinderförmigen Gehäuses (3) zugeordneten umlaufenden Dichtfläche (18) einer durchstechbaren Dichtungsvorrichtung (6), wobei ein flanschartiger Arretierfortsatz (16) der Dichtungsvorrichtung (6) diese Dichtfläche radial nach außen überragt, der zwischen zwei Fortsätzen (88, 87) der Kappe (5) abgestützt ist, die gemeinsam mit dem Arretierfortsatz (16) Kupplungsteile (80) einer Kupplungsvorrichtung (13) zwischen der Kappe (5) und der Dichtungsvorrichtung (6) bilden, die der umlaufenden Dichtfläche (18) in Richtung der Längsachse (19) benachbart angeordnet sind,
anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen nur zwei Fortsätze (86, 87) angeordnet sind, die über die zylinderförmige Innenfläche der Kappe (5) in Richtung der Längsachse (19) vorragen und einen nutförmigen Aufnahmebereich (88) für den flanschartigen Arretierfortsatz (16) bilden, wobei der dem Gehäuse zugewandte Fortsatz (87) zwischen der Stirnseite (2) des Gehäuses (3) und dem Arretierfortsatz (16) angeordnet ist,
insbesondere wenn
die Arretierfortsätze (16) durch über den Umfang der inneren Oberfläche (15) des rohrförmigen Fortsatzes (9) verteilte, in den Innenraum vorspringende, parallel zur Längsachse (19) der Kappe (5) verlaufende Rippen (31) gebildet sind,
und/oder
die Enden der Rippen (31) scharfkantig ausgebildet sind,
und/oder
die Rippen (31) auf der der Stirnwand (10) der Kappe (5) zugewandten Seite mit einer etwa senkrecht zur Längsachse (7) der Kappe (5) verlaufenden Stirnfläche (32) versehen sind;
hilfsweise
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
Verschlussvorrichtungen (1) für eine, einem verschlossenen Ende gegenüberliegende offene Stirnseite (2) eines, insbesondere evakuierbaren zylinderförmigen Gehäuses (3), mit einer die Stirnseite des Gehäuses (3) umfassenden Kappe (5), mit einer Stirnwand (10), in der eine Bohrung (8) angeordnet ist und mit einer zwischen der Bohrung (8) und einer inneren Anlagefläche (21) des zylinderförmigen Gehäuses (3) zugeordneten umlaufenden Dichtfläche (18) einer durchstechbaren Dichtungsvorrichtung (6), wobei ein flanschartiger Arretierfortsatz (16) der Dichtungsvorrichtung (6) diese Dichtfläche radial nach außen überragt, der zwischen zwei Fortsätzen (88, 87) der Kappe (5) abgestützt ist, die gemeinsam mit dem Arretierfortsatz (16) Kupplungsteile (80) einer Kupplungsvorrichtung (13) zwischen der Kappe (5) und der Dichtungsvorrichtung (6) bilden, die der umlaufenden Dichtfläche (18) in Richtung der Längsachse (19) benachbart angeordnet sind,
anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen nur zwei Fortsätze (86, 87) angeordnet sind, die über die zylinderförmige Innenfläche der Kappe (5) in Richtung der Längsachse (19) vorragen und einen nutförmigen Aufnahmebereich (88) für den flanschartigen Arretierfortsatz (16) bilden, wobei der dem Gehäuse zugewandte Fortsatz (87) seitlich gegen die Stirnseite (2) des Gehäuses (3) drückt und einem Kontakt der Stirnseite (2) des Gehäuses (3) mit dem Arretierfortsatz (16) entgegenwirkt,
insbesondere wenn
die Arretierfortsätze (16) durch über den Umfang der inneren Oberfläche (15) des rohrförmigen Fortsatzes (9) verteilte, in den Innenraum vorspringende, parallel zur Längsachse (19) der Kappe (5) verlaufende Rippen (31) gebildet sind,
und/oder
die Enden der Rippen (31) scharfkantig ausgebildet sind,
und/oder
die Rippen (31) auf der der Stirnwand (10) der Kappe (5) zugewandten Seite mit einer etwa senkrecht zur Längsachse (7) der Kappe (5) verlaufenden Stirnfläche (32) versehen sind.
2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 03.05.1991 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den unter Ziffer I. 1. genannten Antrieben unmittelbar zugeordnet werden,
wobei
– die Angaben zu d) nur für die Zeit seit dem 10.12.1993 zu machen sind und
– die Beklagte die Richtigkeit ihrer Angaben durch Übermittlung entsprechender Belege nachzuweisen hat;
II.
Es wird festgestellt,
1.
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 03.05.1991 bis zum 10.12.1993 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung – aus abgetretenem Recht der österreichischen A GmbH mit Sitz in Kremsmünster und der österreichischen C.A. Greiner & Söhne GmbH ebenfalls mit Sitz in Kremsmünster – zu zahlen;
2.
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der österreichischen A GmbH mit Sitz in Kremsmünster und der österreichischen C.A. Greiner & Söhne GmbH durch die unter Ziffer I. 1 bezeichneten, seit dem 10.12.1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht;
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
sowie den Rechtsstreit gemäß Art. 27 Abs. 1 EuGVVO bis zur Entscheidung des Landgerichts Padua über seine Zuständigkeit in dem zwischen der A GmbH, Bad-Haller-Straße 32, A-4550 Kremsmünster und der Beklagten unter dem Aktenzeichen RG 7097/02 geführten Rechtsstreit auszusetzen.
Sie vertritt die Auffassung, dass der Rechtsstreit nach Art. 26 EuGVVO auszusetzen sei, da zwischen der Patentinhaberin und der Beklagten seit dem 9. Oktober 2001 eine negative Feststellungsklage anhängig sei, welche die hiesige Ausführungsform betreffe.
Im Übrigen mache die angegriffene Ausführungsform von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch, da der dem Gehäuse zugewandte Fortsatz nicht zwischen der Stirnseite des Gehäuses und dem Arretierfortsatz angeordnet sei. Bei der angegriffenen Ausführungsform befinde sich der Fortsatz vielmehr unterhalb der Stirnseite des Gehäuses parallel zu diesem, wie sich aus der nachfolgend abgebildeten Zeichnung ergebe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20.10.2004 (Bl. 116-120 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2007. Wegen des Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 06.07.2006 (Bl. 179-194 d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2007 (Bl. 246ff.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Zunächst ist festzustellen, dass eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß Art. 27 EuGVVO nicht in Betracht kommt. Die Beklagte hat hinsichtlich der von ihr begehrten Aussetzung vorgetragen, dass eine solche nach Art. 27 EuGVVO begründet sei, da sie, die Beklagte, gegen die Klägerin – was zwischen den Parteien unstreitig ist – am 30.11.2002 und damit vor Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage vor dem Landgericht Padua eine negative Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung, dass die streitgegenständliche Ausführungsform das Klagepatent nicht verletze, erhoben habe.
Tatsächlich ist eine Aussetzung nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO jedoch nicht veranlasst. Eine Aussetzung gemäß Art. 27 Abs. 1 EuGVVO kommt nur dann in Betracht, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden. Vorliegend sind diese Voraussetzungen unabhängig von der Frage, ob eine Parteiidentität vorliegt, jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil die beiden Rechtsstreitigkeiten nicht denselben Anspruch betreffen. Dies wäre nur dann gegeben, wenn die Beklagte vor dem Landgericht Padua auch geltend gemacht hat, dass eine Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patentes durch die angegriffene Ausführungsform nicht vorliege. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es ist nicht davon auszugehen, dass die vor dem Landgericht Padua erhobene negative Feststellungsklage auch den deutschen Teil des Klagepatentes umfasste. Ausweislich der als Anlage K 4 überreichten Klageschrift ist das italienische Gericht ausschließlich mit der Feststellung einer Nichtverletzung des italienischen Teils des Klagepatentes befasst. Eine grenzüberschreitende Feststellung der Nichtverletzung wird darin nicht geltend gemacht. Dies ergibt sich aus der Übersetzung der italienischen Klageschrift. So heisst es in der Klageschrift (gemäß der Übersetzung, Anlage B 4a, Rn. 13.), es handele sich „um die negative Feststellung eines eventuell in Italien begangenen Unrechts“. Weiter führt die Beklagte in dem dortigen Verfahren aus (Rn. 15), es sei offensichtlich, dass „die Feststellung der Nichtfälschung hinsichtlich der Vacutest Kima-Vorrichtung mit Bezug auf das auf Italien ausgeweitete Europäische Patent der A mit der Nummer EP 0 419 490 mehr als notwendig [sei], da die Vacutest Kima-Vorrichtung die wesentlichen Merkmale der voneinander unabhängigen Ansprüche 1 und 2 des unter der Nummer 20107 BE/94 in Italien bestätigten Europäischen Patents Greiner EP 0 419 490 nicht [nachbilde]“. Auch im Klageantrag nimmt die hiesige Beklagte lediglich Bezug auf den italienischen Teil des europäischen Patents, indem sie die nationale Aufnahmenummer 20107 BE/1994 zitiert. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist der Klageantrag im italienischen Verfahren dahingehend auszulegen, dass allein eine Nichtverletzung des italienischen Teils des Klagepatentes festgestellt werden soll.
II.
Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung, Entschädigung, Schadensersatz und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ; §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG; Art. II § 1 Satz 1 IntPatÜG; §§ 242, 259 BGB nicht verlangen. Die angegriffene Ausführungsform macht vom Anspruch 1 des Klagepatents weder wortsinngemäß noch nach den Grundsätzen der patentrechtlichen Äquivalenz Gebrauch.
1.
Das Klagepatent betrifft eine Verschlussvorrichtung für ein – insbesondere evakuierbares – zylinderförmiges Gehäuse.
Nach den einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift ist aus der EP 0 129 029 (Anlage K 5) die nachfolgend abgebildete Verschlussvorrichtung (Figur 1) für ein zylinderförmiges Gehäuse bekannt, von der sich – der im vorliegenden Rechtsstreit allein maßgebliche – Patentanspruch 1 abgrenzt.
Wie der vorstehenden Abbildung entnommen werden kann, wird die Gehäusestirnseite mit einer Dichtungsvorrichtung 18 verschlossen, die ihrerseits von einer Kappe 30 umschlossen ist. Die Dichtungsvorrichtung ist durchstechbar und weist eine Dichtfläche 22 auf, die an der Innenwandung des Gehäuses 20 zur Anlage gebracht wird. In Richtung der Gehäuselängsachse betrachtet ist über der Dichtfläche ein flanschartiger Arretierfortsatz 24 ausgebildet, der die offene Gehäusestirnseite überragt. Die Dichtungsvorrichtung ist von einer Kappe eingefasst, die nach den Ausführungen der Klagepatentschrift zwei „Fortsätze“ besitzt, welche zusammen mit dem flanschartigen Arretierfortsatz 24 der Dichtung eine Kupplungsvorrichtung ausbilden. Der eine Fortsatz begrenzt das obere Ende des Arretierfortsatzes; der andere „Fortsatz“ bildet seitlich versetzt und parallel zur Gehäusestirnwand eine Kante aus, auf der das untere Ende des Arretierfortsatzes zur Anlage kommt. Die Stirnwand der Kappe ist mit einer Öffnung versehen, durch die eine Nadel zum Durchstechen der Dichtungsvorrichtung geführt werden kann. An der vorbekannten Verschlussvorrichtung kritisiert die Klagepatentschrift, dass das Einsetzen der Dichtungsvorrichtung in das evakuierte, zylinderförmige Gehäuse nur schwer ohne Beschädigung der Dichtfläche möglich ist.
Eine weitere Verschlussvorrichtung, gegenüber der der unabhängige Patentanspruch 2 des Klagepatentes abgegrenzt ist, ist aus der EP-A 102 851 bekannt. Bei dieser weist die Kappe in einer Stirnwand eine Bohrung auf, in der eine mit einem umlaufenden Ansatz versehene Dichtungsvorrichtung angeordnet ist. Nachteilig an dieser Anordnung ist, dass beim Einstechen oder Herausziehen der Nadel die Dichtungsvorrichtung aus der Kappe (mit-) herausgezogen werden kann. Ähnliche Probleme treten nach den Darlegungen der Klagepatentschrift bei den aus den Druckschriften AT B 379 069 und EP-A 0 150 172 vorbekannten Verschlussvorrichtungen aus, weil je nach den zwischen Dichtungsvorrichtung und zylinderförmigem Gehäuse auftretenden Adhäsionskräften ein Öffnen der Verschlussvorrichtung ohne Austritt der im Gehäuse befindlichen Stoffe bzw. Flüssigkeiten nicht immer sichergestellt ist.
Ferner sind Verschlussvorrichtungen bekannt, die das Gehäuse mit einer pfropfenartigen in einer Kappe befestigten Dichtungsvorrichtung verschließen. Problematisch ist insoweit, dass teilweise sehr große Kräfte aufgewandt werden müssen, um den Adhäsionswiderstand zwischen Dichtungsvorrichtung und Gehäuse zu überwinden. Dies kann zu Undichtigkeiten führen. Außerdem besteht die Gefahr, dass beim Durchstoßen der Dichtungsvorrichtung mit einer Nadel die Verschlussvorrichtung unbeabsichtigt geöffnet wird.
Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent „die Aufgabe“, eine Verschlussvorrichtung zu schaffen, mit der ein sicherer gasdichter Verschluss des Gehäuseinnenraumes auch bei längerer Lagerdauer aufrecht erhalten werden kann, die eine Relativbewegung zwischen Verschlussvorrichtung und Gehäuse in Längsrichtung wirkungsvoll verhindert und die ein vorsichtiges Öffnen ermöglicht, wobei ein schlagartiger Austritt der im Gehäuse befindlichen Stoffe vermieden werden soll. Zur Lösung dieser Aufgabenstellung sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:
Verschlussvorrichtung (1) für eine einem verschlossenen Ende gegenüberliegende offene Stirnseite (2) eines zylinderförmigen Gehäuses (3), welche aufweist
1. eine Kappe (5), die die eine Stirnseite (2) des zylinderförmigen Gehäuses (3) umfasst;
2. eine Stirnwand (10), in der eine Bohrung (8) angeordnet ist;
3. eine umlaufende Dichtfläche (18) einer durchstechbaren Dichtungsvorrichtung (6), die zwischen der Bohrung (8) und einer inneren Anlagefläche (21) des zylinderförmigen Gehäuses (3) zugeordnet ist;
4. einen flanschartigen Arretierfortsatz (16) der Dichtungsvorrichtung, der diese Dichtfläche nach außen überragt.
5. Der Arretierfortsatz (16) ist zwischen zwei Fortsätzen (86, 87) der Kappe (5) abgestützt.
6. Die beiden Fortsätze (86, 87) bilden gemeinsam mit dem Arretierfortsatz (16) Kupplungsteile (80) einer Kupplungsvorrichtung (13) zwischen der Kappe (5) und der Dichtungsvorrichtung (6).
7. Die Kupplungsvorrichtung ist der umlaufenden Dichtfläche (18) in Richtung der Längsachse (19) benachbart angeordnet.
8. Es sind nur zwei Fortsätze (86, 87) angeordnet, die
a) über die zylinderförmige Innenfläche der Kappe (5) in Richtung der Längsachse (19) vorragen,
b) einen nutförmigen Aufnahmebereich (88) für den flanschartigen Arretierfortsatz bilden.
9. Der dem Gehäuse (3) zugewandte Fortsatz (87) ist zwischen der Stirnseite des Gehäuses (3) und dem Arretierfortsatz (16) angeordnet.
Nach den weiteren Darlegungen der Patentschrift bewirkt die Kupplungsvorrichtung eine feste Halterung der Dichtungsvorrichtung in der Kappe in Längsrichtung der Gehäuseachse. Die beim Einstechen und Herausziehen einer Nadel bzw. Kanüle auftretenden Axialkräfte werden vom Arretierfortsatz der Dichtungsvorrichtung und den den Aufnahmeraum ausbildenden Fortsätzen der Kappe aufgenommen. Die erfindungsgemäße Anordnung weist dadurch die Vorteile auf, dass zwischen Dichtungsvorrichtung und Kappe sowohl beim Einsetzen als auch beim Herausziehen der Dichtungsvorrichtung aus dem Gehäuse eine eindeutige Bewegungsverbindung erreicht wird. Auch wird das Risiko einer Beschädigung der Dichtungsflächen beim Einsetzen der Kappe ausgeschlossen. Die zwischen Dichtungsvorrichtung und Kappe bestehende (fixe) Kupplung verhindert, dass die Dichtungsvorrichtung beim Einstechen und Herausziehen einer Nadel unbeabsichtigt vom Gehäuse gelöst wird.
2.
Das Merkmal 9 ist bei der angegriffenen Ausführungsform weder wortsinngemäß noch äquivalent verwirklicht.
a)
Eine wortsinngemäße Verletzung liegt nicht vor. Merkmal 9 setzt voraus, dass der dem Gehäuse zugewandte Fortsatz zwischen der Stirnseite des Gehäuses und dem Arretierfortsatz angeordnet ist.
(1)
Dabei gibt die im Wortlaut des Patentanspruchs enthaltene Positionsbestimmung „zwischen Gehäusestirnwand und Arretierfortsatz“ dem Fachmann vor, dass der Fortsatz der Kappe den Raum zwischen Stirnseite des Gehäuses und dem Arretierfortsatz des Dichtungsstopfens zumindest teilweise ausfüllen muss. Wenn der Fortsatz sich nach dem Patentanspruch „zwischen“ der Gehäusestirnseite und dem Arretierfortsatz des Dichtungsstopfens befinden soll, dann bedeutet dies, dass der Fortsatz einen direkten Kontakt zwischen Gehäusestirnseite und Arretierfortsatz des Dichtungsstopfens verhindern muss. Von diesem Verständnis des Wortlauts des Patentanspruchs ist auch der gerichtliche Sachverständige Dr. J ausgegangen. So hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 06.07.2006 auf Seite 4 ausgeführt, dass der in Merkmal 9 bezeichnete Fortsatz so angeordnet sein muss, dass ein direkter Kontakt zwischen Flansch der Dichtvorrichtung und Stirnfläche des Gehäuses verhindert wird. Auch in der mündlichen Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2007 hat dieser ausgeführt, dass ein Fachmann den Wortlaut des Patentanspruchs dahingehend verstehen würde, dass eine Berührung zwischen Gehäusestirnseite und Dichtfläche verhindert wird (Seite 4 des Protokolls). Eine technische Umsetzung der Vorgabe in Merkmal 9 werde der Fachmann darin sehen, dass etwas vorgesehen werden müsse, das den direkten Kontakt zwischen Stirnseite und Arretierfortsatz verhindere (Seite 8 des Protokolls). In den Zwischenraum zwischen Gehäusestirnseite und Dichtfläche müsse etwas hineinragen (Seite 9 des Protokolls). Dementsprechend ist in dem im Klagepatent gezeigten Ausführungsbeispiel der Fortsatz 87 so dargestellt, dass er den Zwischenraum zwischen Gehäusestirnseite und Dichtfläche vollständig ausfüllt. Freilich erlaubt dieses Ausführungsbeispiel keine einschränkende Auslegung des Schutzbereichs des Patentanspruchs (BGHZ 160, 204 – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Der Wortsinn des Merkmals 9 ist daher nicht auf eine solche Ausgestaltung beschränkt, bei der der Fortsatz unmittelbar zwischen Gehäusestirnseite und Arretierfortsatz im Sinne einer vollflächigen „schichtweisen“ Ausgestaltung angeordnet ist, wie in Figur 14 gezeigt. Vielmehr wäre es ebenso mit dem Wortsinn des Merkmals 9 vereinbar, worauf der Sachverständige zu Recht hinweist (Seite 4 des Protokolls), wenn der Fortsatz nur etwa bis zur Hälfte der Gehäusewanddicke hineinreichen würde. Denn das Merkmal 9 gibt nur vor, dass der Fortsatz in den Zwischenraum zwischen Gehäusestirnseite und Dichtfläche hineinragen soll, nicht jedoch, wie tief er hineinragen muss.
Dieses Verständnis des Wortsinns, von dem der Sachverständige Dr. J ausgegangen ist, hält auch die Kammer nach eigener Überprüfung für zutreffend. Der Fachmann findet dieses Verständnis bestätigt, wenn er berücksichtigt, welche Funktion das Klagepatent dem Merkmal 9 zuweist und inwieweit das Merkmal 9 zur Abgrenzung vom Stand der Technik beiträgt. Durch das Merkmal 9 will das Klagepatent die aus der EP 129 029 (Anlage K 5) bekannten Nachteile vermeiden und sich von diesem abgrenzen (Spalte 1 Zeilen 6 bis 8). Bei der vorbekannten Ausgestaltung wies der Dichtungsstopfen eine in die Gehäuseöffnung eingesteckte, umlaufenden Dichtfläche auf und einen darüber angeordneten Arretierfortsatz auf. Der Dichtungsstopfen wurde so weit in die Gehäuseöffnung gesteckt, bis die Gehäusestirnseite auf den vorspringenden Arretierfortsatz trifft und an diesen angedrückt ist. Das seitlich über die Gehäusewandung ragende Endstück des Arretierfortsatzes lag auf einer in der Kappe ausgebildeten Kante auf (vgl. Figur 1 der Anlage K 5).
An der vorgenannten Anordnung kritisiert die Klagepatentschrift, dass es nur schwer möglich sei, die Dichtungsvorrichtung ohne Beschädigung der Dichtfläche in das Gehäuse einzusetzen (vgl. Spalte 1 Zeilen 33 bis 36). Wie der Fachmann der Patentbeschreibung entnehmen kann (vgl. Spalte 2 Zeilen 15 bis 20, Zeilen 32 ff.), ist die Dichtungsvorrichtung dann, wenn sie eingesetzt, entfernt oder durchstochen wird, im Verhältnis zum Gehäuse erheblichen Adhäsionskräften ausgesetzt. Diese die Dichtung verformenden Kräfte können bewirken, dass die Dichtung beschädigt oder undicht wird. Da bei der Verschlussvorrichtung gemäß der EP 0 129 029 der Arretierfortsatz beim Einsetzen so weit in das Gehäuse eingeschoben werden muss, bis er unmittelbar auf der Gehäusestirnwand aufliegt, wirken auf die Dichtfläche und den Arretierfortsatz in Verbindung mit der Gehäusewandung besonders starke Adhäsionskräfte, die zu einer Beschädigung der Dichtung oder dazu führen könne, dass der Arretierfortsatz so verformt wird, dass er nicht mehr in formschlüssigem Eingriff mit der Kapsel steht. Dieses Beschädigungs- bzw. Verformungsrisiko soll durch die erfindungsgemäße Ausgestaltung der Kupplungsvorrichtung, bei der der dem Gehäuse zugewandte Kappenfortsatz zwischen der Gehäusestirnseite und dem Arretierfortsatz der Dichtung angeordnet ist, vermindert werden (vgl. Spalte 3 Zeilen 21 bis 28, Spalte 22 Zeilen 33 bis 42). Durch die oberen und unteren Kappenfortsätze wird ein Aufnahmeraum für den Arretierfortsatz der Dichtung geschaffen, der von der Stirnseite des Gehäuses abgetrennt ist und auf Grund dieser Trennung „eine eindeutige Bewegungsverbindung“ zwischen Dichtung und Kappe schafft. Der Arretierfortsatz wird nicht mehr auf die Gehäusestirnwand gedrückt bzw. auf dieser zur Anlage gebracht werden, sondern er ruht auf dem zwischen Gehäusestirnwand und Arretierfortsatz angeordneten Fortsatz. Indem die Dichtung nicht vollständig bis zur Gehäusestirnwand eingeschoben wird, werden die beim Einschieben und Entfernen der Dichtung auftretenden Adhäsionskräfte vermindert. Sie können nicht mehr bis in den Bereich des von der Gehäusestirnseite nunmehr abgetrennten Arretierfortsatz wirken.
Entscheidend kommt es demnach darauf an, dass durch den unteren Kappenfortsatz eine Trennung des Arretierfortsatzes von der Gehäusestirnwand bewirkt wird. Eine Abgrenzung zu der der Lehre des Klagepatents am nächsten kommenden Druckschrift EP-A 129 029 erfolgt – wie der Fachmann erkennt – genau durch diese Trennung zwischen Arretierfortsatz und Gehäusestirnwand gemäß Merkmal 9. In der EP-A 129 029 ist zwar noch ein nutförmiger Aufnahmebereich im Sinne des Merkmals 8 des Klagepatents vorgesehen, allerdings fehlt es an einem Fortsatz im Sinne des Merkmals 9, der eine Trennung zwischen Gehäusestirnwand und Arretierfortsatz der Dichtung bewirkt. Der dortige Fortsatz 54, auf dem der Arretierfortsatz 24 der Dichtung aufliegt, kann ein direktes Aufliegen des Arretierfortsatzes auf der Gehäusestirnwand nicht verhindern.
Zusätzlich zu der Funktion, Adhäsionskräfte zu vermindern, sorgt die Anordnung des Fortsatzes zwischen Gehäusestirnwand und Arretierfortsatz gemäß Merkmal 9 dafür, dass der Arretierfortsatz der Dichtung von Teilen der Kappe (den Fortsätzen 87 und 86) fest umschlossen wird. So wird sichergestellt, dass die Kappe zusammen mit der Dichtung kontrolliert und vorsichtig abgezogen werden kann. Dies entspricht dem Ziel des Klagepatent, nach dem ein vorsichtiges Öffnen des Blutprobenröhrchens ermöglicht und ein schlagartiger Austritt des Inhalts aus dem zylinderförmigen Gehäuse verhindert werden soll (Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeile 58 bis Spalte 3, Zeile 3). Diese Funktion hat auch der Sachverständige Dr. J in seiner mündlichen Anhörung dem Merkmal 9 zugeordnet. Er hat betont, die Funktion des Fortsatzes bestehe darin, sicherzustellen, dass beim Abziehen des Deckels vom Gehäuse gleichzeitig die Dichtungsvorrichtung mit abgezogen werde (Protokoll, Seite 2).
(2)
Die angegriffene Ausführungsform ist so ausgestaltet, dass der Arretierfortsatz des Dichtungsstopfens im montierten Zustand auf den Längsrippen aufliegt, welche den gehäuseseitigen Fortsatz darstellen. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. J lassen sich jedoch bei allen Röhrchen (unabhängig von deren Größe und Deckelfarbe) die Kappen samt Dichtung so weit auf das Gehäuse aufschieben, bis zwischen der Dichtung und der Gehäusestirnwand kein freier Raum mehr vorhanden ist. Bereits im schriftlichen Gutachten vom 06.07.2006 hatte der Sachverständige Dr. J festgestellt, dass die Gehäusestirnwand im vollständig aufgeschobenen Zustand in direktem Kontakt mit dem Arretierfortsatz der Dichtung stehe (Gutachten, Seite 7). In diesem Zustand befinde sich die Gehäusestirnwand auf einer Höhe mit dem (rechtwinkligen) Beginn des Fortsatzes, der durch die Längsrippen gebildet wird. Diese Feststellungen hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung bestätigt (Protokoll, Seite 5). Ergänzend hat er ausgeführt, dass das komplette Aufschieben des Gehäuses auf die Kappe bis zu dem Punkt, an dem sich Arretierfortsatz und Gehäusestirnwand berühren, mit einem üblichen Kraftaufwand durchzuführen sei (Protokoll, S. 5f, S. 13, 14). Wenn die Gehäusestirnwand den Arretierfortsatz berühre, sei ein Anschlag spürbar. Dies kann die Kammer anhand des als Anlage K 14 überreichten Gehäuses, in dessen Kappe ein Sichtfenster eingeschnitten ist, nachvollziehen: bei vollständigem Aufdrücken des Gehäuses auf die Kappe berühren sich Arretierfortsatz und Gehäusestirnwand.
Da der Fortsatz der Kappe keine Trennung der Gehäusestirnwand und Arretierfortsatz der Dichtung bewirkt, ist das Merkmal 9 nicht wortsinngemäß erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, dass – worauf die Klägerin hinweist – bei Verwendung der Blutprobenröhrchen Situationen auftreten mögen, in denen die Kappe bei manuellem Wiederaufsetzen der Kappe nicht vollständig auf das Gehäuse aufgeschoben wird, so dass dann eine Trennung zwischen Arretierfortsatz der Dichtung und Gehäusestirnwand tatsächlich gegeben ist. Zwar ist eine Patentverletzung schon dann zu bejahen, wenn die angegriffene Ausführungsform objektiv dazu geeignet ist, die patentgemäßen Eigenschaften zu erreichen, unabhängig davon, ob die angegriffene Ausführungsform tatsächlich regelmäßig oder aber nur zufällig in Einzelfällen in dieser Art verwendet wird (BGH GRUR 2006, 399, 401 – Rangierkatze). Allerdings ist auch in diesen Konstellationen, in denen die Kappe nicht vollständig auf das Gehäuse aufgeschoben wurde – ihr Auftreten einmal unterstellt – , Merkmal 9 nicht erfüllt, so dass die angegriffene Ausführungsform noch nicht einmal zu einer Verwirklichung des Merkmals 9 geeignet ist. Wenn die Kappe nicht vollständig auf das Gehäuse aufgeschoben wird, ist zwar der Arretierfortsatz in einem Abstand zur Gehäusestirnwand angeordnet, allerdings fehlt es dann weiterhin an einem Fortsatz, der in den Zwischenraum zwischen diesen beiden Teilen hineinragen würde.
In diesem Zusammenhang bedurfte es auch nicht etwa – wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2007 beantragt – der Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Längsrippen geringfügig in den Raum zwischen Gehäusestirnwand und Arretierfortsatz hineinragen, wie dies von der Klägerin behauptet wurde und durch die in der mündlichen Verhandlung von Rechtsanwalt Küppers überreichte Skizze im DIN A3-Format illustriert wird. Zum einen hat der Sachverständige Dr. J zu diesem Punkt bereits Stellung genommen und ausgeführt, er habe ein solches Hineinragen nicht feststellen können. Soweit er einen solchen Effekt nicht ausschließen könne, wären jedenfalls hochempfindliche Messungen erforderlich, um ihn zu überprüfen (Protokoll, Seite 9). Das von ihm angefertigte Schema gemäß Bild 8 b) (Gutachten vom 06.07.2006, Bild 9) sei in Bezug auf die Form der Längsrippe missverständlich; in Wahrheit sei die Längsrippe nicht keilförmig ausgebildet, sondern habe im oberen Bereich eine konstante Breite (Protokoll, Seite 10). Nach diesen Ausführungen ist demnach bereits klar, dass die Längsrippe allenfalls in einem äußerst geringfügigen Maße in den Raum zwischen Gehäusestirnwand und Arretierfortsatz der Dichtung hineinragt. Etwas anderes behauptet letztlich auch die Klägerin unter Bezugnahme auf die von ihr überreichte Skizze nicht. Selbst wenn aber ein solches geringfügiges Hineinragen des Fortsatzes vorliegen würde, wäre das Merkmal 9 damit nicht erfüllt. Denn entscheidend ist, dass der Fortsatz, selbst wenn er geringfügig in den Zwischenraum zwischen Gehäusestirnwand und Arretierfortsatz hineinragt, nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. J nicht verhindern kann, dass sich die Kappe mit normalem Kraftaufwand vollständig auf das Gehäuse aufschieben lässt, so dass ein Kontakt zwischen Gehäusestirnwand und Arretierfortsatz hergestellt wird. Solange aber ein Hineinragen diese Funktion nicht erfüllt, ist das Merkmal 9 nicht wortsinngemäß erfüllt.
b)
Auch eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln, wie von der Klägerin mit dem Hilfsantrag zu I. 1. geltend gemacht, liegt nicht vor. Patentrechtliche Äquivalenz setzt voraus, dass die vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Darüber hinaus müssen die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH, Urteil vom 13.02.2007, X ZR 74/05 – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2006, 313 – Stapeltrockner; BGH GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 – Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 – Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527, 529 – Custodiol II; OLG Düsseldorf Mitt. 2005, 449, 452 – Monoklonaler Maus-Antikörper).
Die Klägerin macht mit ihrem Hilfsantrag geltend, dass als Austauschmittel für den patentgemäß vorgesehenen Fortsatz zwischen Arretierfortsatz und Gehäusestirnwand bei der angegriffenen Ausführungsform ein Fortsatz vorgesehen sei, der seitlich gegen die Stirnseite des Gehäuses drückt und der einem Kontakt der Stirnseite des Gehäuses mit dem Arretierfortsatz entgegenwirkt. Dieses Austauschmittel ist weder gleichwirkend noch ist es für den Fachmann aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, auffindbar.
An der Gleichwirkung fehlt es deshalb, weil die bei der angegriffenen Ausführungsform angebrachten Längsrippen gerade nicht – wie es die Klägerin in ihrem Hilfsantrag selbst voraussetzt – in einer Weise einem Kontakt zwischen der Gehäusestirnwand und dem Arretierfortsatz entgegenwirken, die mit der Wirkung des zwischen Gehäusestirnwand und Arretierfortsatz angeordneten Fortsatz vergleichbar wäre,. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. J können vielmehr die Längsrippen nicht verhindern, dass der Arretierfortsatz in Kontakt mit der Gehäusestirnwand gerät. Mit normalem Kraftaufwand kann die Dichtung so weit auf das Gehäuse aufgeschoben wird, bis der Arretierfortsatz die Gehäusestirnwand berührt. Der patentgemäß vorgesehene Fortsatz verhindert dagegen allein durch seine Anordnung zwischen Gehäusestirnwand uns Arretierfortsatz in jedem Fall einen solchen Kontakt.
Weiter fehlt es an der Auffindbarkeit. Der Fachmann erhält aus der Klagepatentschrift keinerlei Anregung, die ihn dazu bewegen könnte, in der Art der angegriffenen Ausführungsform von dem Merkmal 9 abzuweichen. Vielmehr erkennt der Fachmann, dass die maßgebliche Abgrenzung der klagepatentgemäßen Lehre von der EP-A-0 129 029 darin besteht, dass der gehäuseseitige Fortsatz, der den Dichtungsstopfen hält, zwischen die Gehäusestirnwand und den Arretierfortsatz hineingeführt wird und so eine Trennung zwischen beiden Teilen erreicht wird. Durch diese Trennung wird zugleich sichergestellt, dass die Dichtung fest von Teilen der Kappe umschlossen wird. Das Klagepatent gibt dem Fachmann keine Anregung dazu, an Stelle des Fortsatzes Längsrippen vorzusehen, die zwar einem Kontakt zwischen Gehäusestirnwand und Arretierfortsatz entgegenwirken mögen, ihn aber bei üblicher Benutzung des Gehäuses nicht verhindern können.
Auch der Hinweis der Klägerin auf die nachfolgend wiedergegebene Figur 17 der Klagepatentschrift und auf die zugehörige Beschreibungsstelle (Zeile 23, Zeilen 40-47) vermag eine Auffindbarkeit nicht zu begründen.
An der zitierten Stelle beschreibt das Klagepatent, dass der Arretierfortsatz in der Kappe durch fingerartige Fortsätze 100 gehalten werden kann. Daraus schließt der Fachmann, dass die Fortsätze, die den Arretierfortsatz der Dichtung umschließen sollen, nicht notwendig jeweils einstückig ausgebildet werden müssen, sondern auch Unterbrechungen aufweisen können. Den genannten Stellen ist dagegen nicht zu entnehmen, dass auf das Merkmal 9, wonach der gehäuseseitige Fortsatz zwischen Gehäusestirnwand und Arretierfortsatz angeordnet werden muss, verzichtet werden kann. Aus der Figur 17 ist ersichtlich, dass die fingerartigen Fortsätze an der Stelle angebracht sind, an der der Arretierfortsatz 6 von oben umschlossen wird. Dagegen wird über den gehäuseseitigen Fortsatz, der sich im Bereich der dort angebrachten Bezugsziffer 5 befinden muss, nichts ausgesagt. Weder ist dieser in Figur 17 rippenförmig ausgestaltet noch wird gezeigt, dass dieser nur seitlich an die Gehäusestirnwand und nicht oberhalb dieser angreifen soll. Einen Anhaltspunkt für eine vollständig seitliche Anordnung des gehäuseseitigen Fortsatzes kann der Fachmann dieser Figur somit nicht entnehmen.
Letztlich verkennt die Klägerin, dass es bei der angegriffenen Ausführungsform insgesamt an einem Austauschmittel für den Fortsatz gemäß Merkmal 9 fehlt. Die angegriffene Ausführungsform verfügt im Hinblick auf die Halterung des Arretierfortsatzes nicht über mehr als das, was bereits die Merkmalsgruppe 8 des Klagepatents vorgibt: es sind zwei Fortsätze vorhanden, die aus der Innenfläche der Kappe nach innen hervorragen und die einen nutförmigen Aufnahmebereich für den flanschartigen Arretierfortsatz bilden. Die in Merkmal 9 enthaltenen näheren Vorgaben zu dem gehäuseseitigen Fortsatz beachtet die angegriffene Ausführungsform dagegen nicht. Da ein Außenstehender nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit davon ausgehen darf, dass die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung mit den Merkmalen des Patentanspruchs vollständig umschrieben ist (BGH GRUR 1989, 903, 905 – Batteriekastenschnur), kann bei Fehlen eines Merkmals nur in seltenen Fällen eine Patentverletzung bejaht werden. Dies kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Durchschnittsfachmann die mit dem Verzicht auf einzelne Lösungselemente verbundene abgewandelte Lösung mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als solche auffinden konnte (LG Düsseldorf GRUR Int.l 1990, 382, 383 – Adapter) und er erkennt, dass das weggelassene Merkmal nur ein unwesentliches Element der Erfindung darstellt. Vorliegend enthält die Klagepatentschrift an keiner Stelle eine Andeutung, die den Fachmann auf den Gedanken bringen könnte, dass die in Merkmal 9 gemachte Vorgabe für die Erreichung der patentgemäßen Ziele nicht wesentlich sein soll.
Weil die Voraussetzungen der Äquivalenz nicht vorliegen, kommt es auf den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erhobenen Formstein-Einwand unter Berufung auf den Stand der Technik EP-A-0 129 029 nicht an.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.
Streitwert: 500.000,00 €