Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. August 2007, Az. 4b O 347/06
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren und zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern ihrer Komplementärgesellschaft, zu unterlassen,
Installationen zur Brandbekämpfung, insbesondere in einem Raum,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen
zur Installation ein Sprühkopf zum Erzeugen eines Flüssigkeitssprühstrahls gehört;
zur Installation eine Antriebseinheit mit wenigstens einem hydraulischen Speicher gehört;
der hydraulische Speicher aufweist:
– einen an einen Sprühkopf angeschlossen Auslass,
– einen Flüssigkeitsraum,
– einen Gasraum,
– ein Rohr;
das Rohr sich von dem Bodenabschnitt des Flüssigkeitsraums durch den Gasraum zum Auslass erstreckt;
das Rohr in einem vorbestimmten Abstand von dem Auslassende des Rohres in seiner Wand wenigstens eine Öffnung mit einem vorbestimmten Durchmesser aufweist;
das Rohr derart ist, dass das Antriebsgas durch die wenigstens eine Öffnung in der Wand einströmt, wenn der Flüssigkeitsfüllstand in dem wenigstens einen hydraulischen Speicher auf das Niveau der wenigstens einen Öffnung gefallen ist, wodurch es der Flüssigkeit zugemischt und ein verteilter Sprühstrahl erzeugt wird;
die Sprühköpfe mehrere Düsen enthalten, von denen jede dazu eingerichtet ist, einen nebelähnlichen Sprühstrahl bei einem hohen Betriebsdruck zu erzeugen; und
die Düsen eine solche Kombination einer wechselseitigen Beabstandung, Sprührichtung und Auslasskonfiguration aufweisen, dass sie zusammen mit dem hohen Druck von bis zu 300 Bar eine Saugwirkung erzeugen; wobei
die Saugwirkung derart ist, dass die nebelartigen Sprühstrahlen der Düsen zusammen einen konzentrierten nebelähnlichen Sprühstrahl mit einer guten Durchdringungskraft hervorrufen;
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Januar 2002 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, mit der Maßgabe, dass die Fix- und variablen Gemeinkosten, die ausnahmsweise den vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Installationen zur Brandbekämpfung unmittelbar zuzuordnen sind, gesondert ausgewiesen werden,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Empfänger eines Angebots in der Rechnungslegung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 22. Januar 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
V.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000.000,00 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin ist seit dem 17.01.2002 eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 665 xxx, welches am 10.06.1998 erteilt wurde. Die deutsche Übersetzung des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Patents wurde am 04.02.1999 unter der Registernummer DE 693 19 xxx veröffentlicht (Anlage KC 1 b), Klagepatent). Das Klagepatent geht auf eine PCT-Anmeldung vom 19.10.1993 zurück, die die finnischen Prioritäten vom 20.10.1992 und vom 29.03.1993 in Anspruch nimmt.
Der für den vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Vorrichtungsanspruch 6 hat in der deutschen Übersetzung gemäß Anlage KC 1 b) den folgenden Wortlaut:
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren (Fig. 4 und 5 der Klagepatentschrift veranschaulichen einen hydraulischen Speicher anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:
Die Figur 8 des Klagepatentes zeigt die schematische Darstellung einer Installation für ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung zur Brandbekämpfung:
Die Beklagte hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben. Eine Entscheidung hierüber steht derzeit noch aus.
Die Beklagte bietet an und vertreibt Wassernebelsysteme zur Brandbekämpfung, bei denen Wasser bei einem Druck von 80 bis 200 Bar vernebelt wird. Diese Feuerlöschsysteme werden je nach Bedarf mit verschiedenen Sprühköpfen ausgestattet, von denen beispielhaft vier verschiedene Ausführungen nachfolgend wiedergegeben werden (Anlage KA 7, Seite 6):
Der in der vorstehend wiedergegebenen Abbildung als zweites von links dargestellte Sprühkopf wird von der Beklagten – je nach dem, mit welchen Sprühdüsen dieser Sprühkopf ausgestattet ist – unter der Produktbezeichnung A bzw. B angeboten und vertrieben.
Des Weiteren ist ebenfalls auf Seite 6 der Anlage KC 6 eine Druckflascheneinheit dargestellt und nachfolgend abgebildet, die die FOGTEC Systeme mit Hochdruckwasser versorgen kann:
Sprühköpfe der vorstehenden Art und ein Flaschensystem versandte die Beklagte im Oktober 2005 aufgrund vorangehender Bestellung an die Firma C mit Sitz in Großbritannien.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die von der Beklagten angebotenen und vertriebenen Brandbekämpfungsanlagen mit den vorstehend näher bezeichneten Hydraulikspeichern und Sprühköpfen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch machen. Insbesondere verursache die gewählte Anordnung der Sprühdüsen eine Sogwirkung, die dafür verantwortlich sei, dass bei einem hohen Wasserdruck die einzelnen Sprühstrahlen miteinander verbunden würden und hierdurch ein konzentriertes Strömungsmuster mit einer starken Durchschlagskraft entstehe. Sowohl der Internetauftritt der Beklagten, wie auch deren werbende Aussagen in dem als Anlage KC 7 zur Akte gereichten Prospekt stellten Angebotshandlungen für solche Feuerlöschgeräte dar, die die technische Lehre des Klagepatents verwirklichten. Sie habe die Beklagte auch in Verkehr gebracht, indem sie aus der Bundesrepublik Deutschland heraus eine Anlage der bezeichneten Art an die Firma C geliefert habe. Die Klägerin nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie Schadenersatz in Anspruch.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise beantragt sie,
das Verfahren gemäß § 148 ZPO auszusetzen, bis über die Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen den deutschen Teil des Klagepatents rechtskräftig entschieden ist.
Die Beklagte macht geltend, mit den von ihr vertriebenen Systemen könne die technische Lehre des Klagepatents nicht verwirklicht werden. Entgegen der Anforderung des Klagepatents würden sich die einzelnen Sprühstrahlen der in den Sprühköpfen angeordneten Sprühdüsen allein aufgrund der Geometrie der Anordnung der Düsen miteinander verbinden. Die Klägerin habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass auch bei den angegriffenen Ausführungsformen eine Sogwirkung für die Verbindung der einzelnen Sprühstrahlen verantwortlich sei. Hierdurch bedingt werde auch nicht die vom Klagepatent geforderte hohe Durchdringungskraft des Sprühmusters erzeugt. Schließlich stellten die von der Klägerin herangezogenen Handlungen kein Anbieten solcher Feuerlöschgeräte im Sinne des Klagepatents dar, da es hierfür bereits an den für solche Löschgeräte erforderlichen Branddetektionssystemen sowie der Antriebs- oder Speichereinheiten für die Feuerlöschflüssigkeit fehle. Die Lieferung an die Firma C stelle kein Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland dar, da das zur Lieferung gehörende Flaschensystem –wie unstreitig ist– von der Herstellerfirma in Großbritannien direkt an die Abnehmerin in Großbritannien geliefert worden sei, ohne dass dieses Flaschensystem jeweils bei der Beklagten gewesen sei. Zudem könne das Klagepatent keinen Rechtsbestand haben, weil der Fachmann nicht in der Lage sei, den Gegenstand des Klagepatents nachzuarbeiten, da es an einer hinreichenden Offenbarung fehle. Schließlich sei der Fachmann vor dem Hintergrund des in der gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage angeführten Standes der Technik ohne erfinderisches Zutun in der Lage gewesen, zu der Lösung des Klagepatents zu gelangen.
Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten, insbesondere zum Rechtsbestand des Klagepatents, entgegen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatzfeststellung zu, Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139, 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB, § 256 ZPO.
I.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Installation zur Brandbekämpfung.
Bei der Brandbekämpfung in einem Raum mittels einer vorzugsweise automatisch auslösbaren Installation zur Brandbekämpfung besteht ein Problem darin, dass der Hauptbrandherd ebenso wie sekundäre Brandherde und kleinere Brände im Allgemeinen nicht vollständig gelöscht sind, sondern weiter schwelen können.
Das Klagepatent geht in seiner einleitenden Beschreibung von einem Stand der Technik aus, in dem Geräte bzw. Einrichtungen zur Brandbekämpfung bekannt waren, die im Zusammenwirken von Löschflüssigkeit und/oder Treibgas in Abhängigkeit von den beaufschlagten Betriebsdrücken verschiedene Sprühmuster mit unterschiedlichen Wirkungen erzeugten.
Vor diesem Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, ein neues Verfahren und eine neue Installation zur Bekämpfung von Bränden einschließlich schwieriger Schwelbrände zu schaffen.
Zur Lösung dieser Aufgabe sieht der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Vorrichtungsanspruch 6, der eine Installation zur Brandbekämpfung, insbesondere in einem Raum betrifft, die Kombination der folgenden Merkmale vor:
a) Zur Installation gehört ein Sprühkopf (2) zum Erzeugen eines Flüssigkeitssprühstrahls.
b) Zur Installation gehört eine Antriebseinheit mit wenigstens einem hydraulischen Speicher (11, 31).
c) Der hydraulische Speicher (11, 31) weist auf:
o einen an einem Sprühkopf (2) angeschlossenen Auslass (14, 35),
o einen Flüssigkeitsraum (20),
o einen Gasraum (19),
o ein Rohr (15, 32).
d) Das Rohr (15, 32) erstreckt sich von dem Bodenabschnitt des Flüssigkeitsraums (20) durch den Gasraum (19) zu dem Auslass (14, 35).
e) Das Rohr (15, 32) weist in einem vorbestimmten Abstand von dem Auslassende des Rohres (15, 32) in seiner Wand wenigstens eine Öffnung (17, 18) mit einem vorbestimmten Durchmesser auf.
f) Das Rohr (15, 32) ist derart, dass das Antriebsgas durch die wenigstens eine Öffnung (17, 18) in der Wand einströmt, wenn der Flüssigkeitsfüllstand (21) in dem wenigstens einen hydraulischen Speicher (11, 31) auf das Niveau der wenigstens einen Öffnung (17, 18) gefallen ist, wodurch es der Flüssigkeit zugemischt und ein verteilter Sprühstrahl (4a, 4b) erzeugt wird.
g) Die Sprühköpfe (2) enthalten mehrere Düsen (3), von denen jede dazu eingerichtet ist, einen nebelähnlichen Sprühstrahl bei einem hohen Betriebsdruck zu erzeugen.
h) Die Düsen (3) weisen eine solche Kombination einer wechselseitigen Beabstandung, Sprührichtung und Auslasskonfiguration auf, dass sie zusammen mit dem hohen Druck von bis zu 300 Bar eine Saugwirkung erzeugen.
i) Die Saugwirkung ist derart, dass die nebelartigen Sprühstrahlen der Düsen (3) zusammen einen konzentrierten nebelähnlichen Sprühstrahl (4) mit einer guten Durchdringungskraft hervorrufen.
Mit einer solchen Installation wird erreicht, dass zu Beginn eines Löschvorgangs, wenn ausschließlich Wasser mit einem Antriebsdruck von beispielsweise 200 Bar versprüht wird, ein konzentrierter nebelartiger Sprühstrahl erhalten wird. Dieser ist in der Lage, die aufsteigenden Rauchgase nach unten bis zum Boden des Raumes zu durchdringen, um selbst einen heftigen Brand auf Bodenhöhe zu löschen oder zumindest zu unterdrücken (Anlage KC 1 b, Seite 7, 3. Absatz).
Im weiteren Verlauf wird der zu Anfang verwendete nebelartige Flüssigkeitssprühstrahl dann durch Zumischen eines Gases, vorzugsweise das Treibgas, ausgebreitet.
II.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatentes wortsinngemäßen Gebrauch. Dies steht zwischen den Parteien hinsichtlich der Merkmale a) bis e) und g) zu Recht außer Streit. Insbesondere hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sie es nicht ausschließen könne, dass die an die Firma C gelieferten Wasserflaschen über Steigrohre mit den von der Klägerin in der Klageschrift dargelegten Öffnungen verfügt haben.
1.
Entgegen der Ansicht der Beklagten wird durch die angegriffenen Ausführungsformen jedoch auch Merkmal f) dem Wortsinn nach verwirklicht. Unbestritten ist bei den von der Beklagten vertriebenen Flaschensystemen in den Wasserflaschen ein solches Rohr vorhanden, das derart ausgestaltet ist, dass das Antriebsgas durch die wenigstens eine Öffnung in der Wand einströmen kann, wenn der Flüssigkeitsstand des Wassers in dem hydraulischen Speicher auf das Niveau der Öffnung gefallen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt, in dem ausschließlich Wasser aus den Sprühköpfen austritt, entsteht durch die an den Sprühköpfen auftretende Sogwirkung ein konzentrierter Sprühstrahl. Dass dem so ist, konnte der im Termin zur mündlichen Verhandlung von der Klägerin vorgeführten Video-Dokumentation des entsprechenden Versuchsaufbaus nachvollzogen werden und wurde von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Aus eben dieser Videodokumentation war auch ersichtlich, dass ab einem späteren Zeitpunkt bei der angegriffenen Ausführungsform auch Gas aus den Sprühköpfen austritt. Nach dem Wortlaut des Anspruchs 6 wird lediglich verlangt, dass ab dem Zeitpunkt, ab dem Gas zur Flüssigkeit hinzugemischt wird, ein hierdurch verteilter Sprühstrahl erzeugt wird. Der Fachmann entnimmt dem nicht, dass es sich bei dem ab diesem Zeitpunkt erzeugten Sprühstrahl um einen kontinuierlichen Sprühstrahl handeln soll. Gefordert wird nur in Abgrenzung zu dem vorherigen konzentrierten Sprühstrahl, dass nunmehr ein gestreuter Sprühstrahl erzeugt wird. Von daher kann es nicht –wie die Beklagte geltend macht– darauf ankommen, ob es sich bei dem in der Video-Dokumentation des von der Klägerin durchgeführten Versuchs ersichtlichen Sprühstrahl um einen pulsierenden Strahl handelt, bei dem entweder abwechselnd nur Gas oder nur Wasser aus dem Sprühkopf austritt. Denn jedenfalls ist es anhand der Versuchsdurchführung offensichtlich –wovon die Kammer sich im Termin zur mündlichen Verhandlung überzeugen konnte–, dass der Sprühstrahl ein deutlich breiteres, aufgefächertes Muster erhält. Entgegen der weiter geäußerten Ansicht der Beklagten ist auch nicht ersichtlich, dass bei dem aus dem Versuch ersichtlichen Betriebsdruck von 17 Bar nur noch Stickstoff mit einer zu vernachlässigenden Restfeuchte aus den Sprühköpfen verteilt würde. Insoweit konnte sich die Kammer auch durch eigene Wahrnehmung davon überzeugen, dass der bei einem Druck von 16 –17 Bar gezeigte Strahl nicht lediglich aus Stickstoff bestand, der nur noch einen zu vernachlässigenden Bestand an Restfeuchte aus den Leitungen mit sich gerissen habe. Es ist gerichtsbekannt, dass das Gas Stickstoff selber bei Austreten aus Druckflaschen unsichtbar ist. Aufgrund dessen kann es sich bei der von der Klägerin im Termin vorgeführten Videodokumentation nicht um das Treibgas Stickstoff handeln, welches dort deutlich sichtbar als Sprühnebel zu erkennen ist.
2.
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen auch die Merkmale h) und i) wortsinngemäß. Die Düsen sind an den Sprühköpfen so angeordnet, dass sie zusammen mit dem hohen Druck eine Saugwirkung erzeugen (a). Durch diese Saugwirkung werden auch die nebelartigen Sprühstrahlen der Düsen zusammengefasst, so dass ein konzentrierter nebelähnlicher Sprühstrahl mit einer guten Durchdringungskraft hervorgerufen wird (b).
a)
Die Klägervertreter haben im Termin zur mündlichen Verhandlung die von der Klägerin durchgeführten Versuche mit den von der Beklagten an die Firma C gelieferten Sprühköpfen als Videodateien vorgeführt. Die Beklagte hat im Termin nicht mehr in Abrede gestellt, dass es sich bei den in dieser Versuchsanordnung verwendeten Sprühköpfen um solche handelt, die von ihr an die Firma C geliefert wurden. Anhand dieser filmischen Darstellung konnte die Kammer nachvollziehen, dass bei Beaufschlagung des Sprühkopfes mit Wasser unter einem Druck von 70 Bar in dem Bereich zwischen der durch eine Platte simulierten Decke und dem Sprühkopf eine deutliche Ansaugung der Umgebungsluft hin zum Sprühkopf auftrat. Da diese Ansaugung der Umgebungsluft aufgrund der symmetrischen Anordnung der Düsen am Sprühkopf von allen Seiten gleichzeitig stattfindet, muss diese Luft mit den austretenden Sprühnebeln nach unten gerissen werden. Des Weiteren war der Versuchsdurchführung zu entnehmen, dass bei steigendem Druck des Wassers die zu Beginn des Versuchs erkennbaren einzelnen Sprühnebel der jeweiligen Düsen so zusammengeführt wurden, dass sich das nachfolgend abgebildete Strömungsmuster ergab:
Die in der Versuchsanordnung aufgezeigte Ansaugwirkung der Umgebungsluft ist ein Beleg dafür, dass in unmittelbarer Nähe des Sprühstrahls ein Unterdruck entsteht. Dieser Unterdruck entsteht jedoch nicht nur an der von der Mitte des Sprühkopfes aus gesehener Außenseite der Sprühstrahlen, sondern auch an der jeweils zur Mitte des Sprühkopfes hingewandten Seite. Dieser Unterdruck sorgt dafür, dass die Sprühstrahlen zueinander hingezogen werden und sich miteinander vereinigen. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die nachfolgend eingeblendete schematische Darstellung überreicht, mit der die Überschneidung der Sprühkegel der von ihr verwendeten Sprühdüsen dargestellt werden soll.
Sie hat hierzu vorgetragen, dass aus dieser Zeichnung ersichtlich werde, dass die aus der Versuchsanordnung erkennbare Zusammenfassung der Sprühstrahlen allein dadurch bewirkt werde, dass sich die einzelnen Kegel in relativ kurzer Entfernung von dem Sprühkopf berühren und hierdurch miteinander vermengen. Diese Darstellung ist aber nicht geeignet, die von der Klägerin dargelegte Sogwirkung zu widerlegen. Denn das Fehlen einer Sogwirkung kann hiermit gerade nicht belegt werden. Dass bei der angegriffenen Ausführungsform eine Sogwirkung auftritt, ist auch dadurch erkennbar, dass sich der Außenumfang des sich ergebenden Strömungsmusters mit zunehmendem Druck verschmälert. Dies zeigt, dass die einzelnen Sprühnebel konzentrisch zusammengezogen werden, was sich jedoch nur damit erklären lässt, dass zusätzlich zu dem Überschneiden der Sprühkegel auch eine Sogwirkung auftritt, die gerade diese zentrierende Wirkung hat.
b)
Das so erzeugte Strömungsmuster verfügt auch über eine starke Durchschlagskraft. Die Klägerin hat hierzu geltend gemacht, dass der Fachmann unter dem Begriff „Durchschlagskraft“ die Fähigkeit des Sprühnebels versteht, die Ansammlung von heißer Luft und heißen Verbrennungsgasen zu durchdringen, die über dem Brandherd erzeugt werden, um zu dem Brandherd selber zu gelangen. Dass dieses von der Klägerin dargelegte Verständnis des Fachmannes unzutreffend sei, wird von der Beklagten nicht behauptet, so dass im Nachfolgenden von diesem gemeinsamen Verständnis der Parteien ausgegangen werden kann. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt, dass die angegriffene Ausführungsform im bestimmungsgemäßen Gebrauch ein Strömungsmuster aufweist, das über eine Durchdringungskraft verfügt. Sie hat dies im Gegenteil sogar ausdrücklich zugestanden. Ihr Bestreiten dieses Teilmerkmals hat sie lediglich insoweit aufrechterhalten, als sie geltend macht, dass die von ihr stammenden Sprühköpfe nur einen Sprühnebel mit einer Durchdringungskraft erzeugen könnten, die nicht ausreichend sei, um die Brandgase eines starken Feuers, wie etwa beim Brand einer Friteuse, zu durchdringen. Es ist bereits fraglich, ob die Einlassung der Beklagten zum Wirkungsgrad ihres Löschsystems den Tatsachen entspricht, nachdem die Lieferung an die C zur Verwendung in einem Turbinenhaus einer Ölpipeline vorgesehen war. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Dem Anspruchswortlaut des Klagepatentes ist nämlich in keiner Weise zu entnehmen, dass mit dem verwendeten Begriff der Durchschlagskraft eine solche Kraft gemeint sein soll, die in der Lage ist, die Rauchgase von einem besonders starken Feuer zu durchdringen, so dass der Schutzbereich in jedem Fall weiter zu fassen ist, als die Beklagte für sich gelten lassen will. Dass die von der Beklagten stammende angegriffene Ausführungsform über eine hinreichende Durchschlagskraft verfügt, lässt sich – neben der vorgeführten Versuchsdurchführung durch die Klägerin – auch den eigenen werbenden Aussagen der Beklagten entnehmen. So hat sie beispielsweise in der Begleitdokumentation zu der Lieferung an die Firma C (Anl. KC 8) in Kapitel 7 auf Seite 8 unter dem Gliederungspunkt 1.7 selber angeführt, dass das FOGTEC-System die Rauchgase eines Feuers dadurch durchdringt, dass Wasser mit hoher Geschwindigkeit durch speziell entwickelte Düsen getrieben wird, die auf Sprühköpfen angeordnet sind. Dass das Strömungsmuster über eine Durchschlagskraft verfügt, die geeignet ist, das Löschmittel bis an den Brandherd heranzuführen, folgt auch aus der werbenden Beschreibung in der Anlage KC 6, Seite 5, in der ausgeführt wird, dass durch die Verdampfung des Wasser das Volumen des Wassers um das 1640fache vergrößert wird, wodurch der Sauerstoff lokal am Brandherd verdrängt wird. Dies kann aber nur dann eintreten, wenn das Wasser zunächst einmal an den Brandherd herangeführt wird, so wie dies dem Verständnis des Fachmannes von einer hohen Durchschlagskraft entspricht.
III.
1.
Da die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents mit der angegriffenen Ausführungsform rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Klägerin insoweit zur Unterlassung verpflichtet, Artikel 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG. Es besteht auch die für den Ausspruch der Unterlassungsverpflichtung erforderliche Besorgnis, dass es künftig zu Patentverletzungen kommen wird, denen mit dem Unterlassungsanspruch begegnet werden soll. Mit der Klage wurde begehrt, der Beklagten für die Zukunft patentverletzende Handlungen in Form von Angebot und Inverkehrbringen zu untersagen. Sind bereits Verletzungshandlungen für diese Handlungsalternativen vorgefallen, so ergibt sich aus ihnen ohne weiteres die Gefahr, dass in Zukunft weitere Rechtsverletzungen stattfinden werden. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die patentverletzenden Gegenstände sowohl angeboten wie auch in Verkehr gebracht.
a)
Beim Anbieten handelt es sich um eine eigenständige Benutzungshandlung im Sinne des Patentgesetzes. Verstanden wird hierunter jede im Inland begangene Angebotshandlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert das Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel). Es ist unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn – zum Teil – von dritter Seite bezieht. Das „Angebot“ muss keine gemäß § 145 BGB rechtswirksame Vertragsofferte enthalten. Aus dem Angebot, also etwa einem Werbeprospekt mit einer Darstellung des Gegenstandes, müssen sich nicht einmal sämtliche Merkmale der geschützten Lehre ergeben, sofern deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverlässig geschlossen werden kann (BGH, GRUR 2005, 665 – Radschützer). Wenn das Angebot als solches im Inland geschieht, kommt es nicht darauf an, ob die spätere Lieferung im Inland oder im schutzrechtsfreien Ausland erfolgen soll (OLG München, InstGE 5 – 15, Messeangebot im Ausland II).
Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend kein Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Feuerlöschsysteme im Sinne des Patentgesetzes angeboten hat. Sowohl die Internet-Auftritte gemäß Anlage KC 2 – KC 4 wie auch der Prospekt nach Anlage KC 6 stellen eindeutige Angebotshandlungen für Feuerlöschgeräte dar, die über Sprühköpfe verfügen. Diese Sprühköpfe weisen mehrere Düsen auf, aus denen Feuerlöschmittel im Brandfall austreten. Den vorstehend unter II. angeführten Textstellen in dem Prospekt gemäß Anlage KC 6 kann der interessierte potentielle Abnehmer auch die Wirkungsweise der von der Beklagten angebotenen Feuerlöschsysteme entnehmen. Vorliegend tritt als weiteres hinzu, dass die Klägerin mit Anlage KC 7 Unterlagen vorgelegt hat, aus denen sich die Abwicklung eines Geschäftes der Beklagten mit der Firma C ergibt. Als zeitlich erstes Dokument hat sie eine „modifizierte Auftragsbestätigung“ vom 07.09.2005 eingereicht. Aus der gewählten Begrifflichkeit folgt bereits, dass es zuvor schon eine Auftragsbestätigung (nicht modifizierte) gegeben haben muss. Dies und die Lebenserfahrung sprechen dafür, dass diesem Kauf-/Werklieferungsvertrag Angebotshandlungen vorausgegangen sein müssen, denn solche Anlagen werden von den Abnehmern nicht auf „gut Glück“ bestellt. Dass der Angebotsempfänger im Ausland residiert, ist unerheblich, da das diesem Geschäft zugrunde liegende Angebot von der Beklagten jedenfalls aus der Bundesrepublik Deutschland heraus abgesandt wurde.
b)
Die Beklagte hat die angegriffene Ausführungsform auch in Verkehr gebracht. Das Inverkehrbringen setzt das Verschaffen der Verfügungsgewalt über das Erzeugnis voraus. Ein mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteiltes europäisches Patent ist bereits dann verletzt, wenn die fragliche Handlung wenigstens teilweise im Inland vorgenommen wird und sie, soweit sie im Inland vorgenommen wird, den Tatbestand einer der dem Patentinhaber allein vorbehaltenen, in § 9 PatG genannten Benutzungshandlungen erfüllt. Beim Inverkehrbringen ist der Absendeort genauso wichtig wie der Zugangsort (Benkard/Scharen, Patentgesetz, 10. Auflage, § 9 Rdnr. 10). Unstreitig ist der Verkauf der Anlage an die Firma C gemäß Anlage KC 7 erfolgt. Der Einwand, dass in dieser Lieferung keine Branddetektionssysteme enthalten waren, ist unbehelflich, denn das Klagepatent befasst sich mit solchen Brandmeldeeinrichtungen nicht. Die Beklagte selber weist zudem in ihrem Prospekt auf Seite 7 der Anlage KC 6 darauf hin, dass eine Anbindung an bestehende Brandmeldeanlagen erfolgen kann. Auch der weitere Einwand, die Flaschensysteme seien direkt vom Hersteller an die Kundin geliefert worden, ist in dem vorliegenden Verfahren unerheblich, da das Klagepatent sich mit dem Flaschensystem nicht befasst. Zudem hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es sich auch bei der Lieferung der Flaschensysteme um eine Lieferung der Beklagten gehandelt hat. Diese hat lediglich den Vorteil ausgenutzt, dass die Herstellerfirma der von ihr, der Beklagten, vertriebenen Flaschen in Großbritannien sitzt und der Lieferweg dadurch abgekürzt werden konnte. Der Absender für die an die Firma C veräußerten Feuerlöschanlagen war ausweislich der mit dem Anlagenkonvolut KC 7 zur Akte gereichten Speditionsdokumente die Beklagte, so dass der Absendeort der streitgegenständlichen Anlage – mit Ausnahme der aus Großbritannien direkt angelieferten Flaschensysteme – die Bundesrepublik Deutschland war.
c)
Zutreffend geht die Klägerin auch gegen die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung vor, denn die Lieferung von Einzelteilen und einer entsprechenden Begleitdokumentation – wie sie von der Klägerin als Anlage KC 8 zur Akte gereicht wurde – stellt jedenfalls dann eine unmittelbare Benutzungshandlung dar, wenn der Erfindungsgedanke bis auf selbstverständliche und wirtschaftlich sinnvolle Ergänzungen verwirklicht ist. In der Begleitdokumentation wird dem Empfänger genauestens angegeben, wie die Installation der Feuerlöschanlage zu erfolgen hat. Er kann dieser Begleitdokumentation auch die für die Installation erforderlichen Abmessungen entnehmen. Um eine unmittelbare Verletzungshandlung feststellen zu können, muss es bei wertender Betrachtung als unerheblich erscheinen, ob der letzte für die erfinderische Leistung bedeutungslose Akt der Herstellung der Gesamtvorrichtung von Dritten vorgenommen wird ( vgl. LG Düsseldorf, GRUR-RR 2001, 201 – Cam-Carpet). Vorliegend hat die Beklagte alle für die Installation erforderlichen Teile geliefert. Dies hat auch – wie vorstehend bereits ausgeführt – für das Flaschensystem zu gelten, das zudem in der modifizierten Auftragsbestätigung, in der Rechnung und in der Begleitdokumentation der Beklagten gemäß Anlage KC 7 enthalten ist. Des weiteren waren alle Ingenieurleistungen mit der Begleitdokumentation erbracht, so dass die Abnehmerin nur noch – entsprechend den Vorgaben der Beklagten – einen weisungsgetreuen Zusammenbau der ihr gelieferten Gegenstände vornehmen musste. Eine solche nur noch handwerklich vorzunehmende Tätigkeit ist für die Frage der unmittelbaren Patentverletzung bei der gebotenen wertenden Betrachtung aber irrelevant.
2.
Die Beklagte hat infolge der patentverletzenden Handlungen der Klägerin außerdem dem Grunde nach Schadenersatz zu leisten, Artikel 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentbenutzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO. Außerdem ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können, § 242 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Gemäß § 140 b PatG hat die Beklagte schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.
IV.
Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung.
1.
Entgegen der von der Beklagten in der Nichtigkeitsklage geäußerten Auffassung ist die technische Lehre des Klagepatents so hinreichend offenbart, dass sie den angesprochenen Fachmann, einen Maschinenbau-Ingenieur, der über eine mehrjährige Erfahrung im Bereich der Brandbekämpfung verfügt und mit der Erzeugung von Flüssigkeitsnebeln mittels Hochdruck vertraut ist und der zudem Kenntnis vom Verhalten von Flüssigkeiten, Nebeln und Gasen im Zusammenhang mit Bränden, Hitze und Brandbekämpfung hat, in die Lage versetzt, die technische Lehre nachzuarbeiten. Jedenfalls durch die Bezugnahme auf die WO-A-92/22353, auf die das europäische Patent 0 589 956 zurückgeht und das Gegenstand des zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits zu dem Aktenzeichen 4b O 346/06 bildet, sind dem Fachmann die Mittel an die Hand gegeben, die er benötigt, um durch eigene Versuche einen gebündelten Wasserstrahl zu erzeugen, der die geforderte gute Durchdringungskraft hevorruft. Die Kriterien, die dieser Strahl erfüllen soll, werden dem Fachmann im Klagepatent auf Seite 7 im dritten Absatz mitgeteilt. Danach wird ein solcher konzentrierter nebelartiger Flüssigkeitssprühstrahl mittels einer bestimmten Kombination aus dem wechselweisen Abstand zwischen den Düsen des Sprühkopfes, der Richtung der Düsen, der Gestalt der Auslässe der Düsen, die die Tröpfchengröße bestimmen, und dem Antriebsdruck der Flüssigkeit erhalten. Schließlich wird der vom Klagepatent angesprochene Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens auch in der Lage sein, die Öffnung im Steigrohr des hydraulischen Speichers so zu dimensionieren, dass bei Absinken des Flüssigkeitsstandes unter das Niveau dieser Öffnung nicht das gesamte Treibgas durch diese Öffnung hindurch entweichen kann mit der Folge, dass die verbleibende Restmenge an Löschflüssigkeit in der Flasche verbleibt.
2.
Die Beklagte begründet ihre Nichtigkeitsklage des weiteren damit, dass der Fachmann im Hinblick auf die von ihr entgegengehaltenen 10 Druckschriften ohne erfinderisches Zutun in der Lage gewesen sei, von diesem Stand der Technik aus zu der technischen Lehre des Klagepatents zu gelangen. Gegen diese Ansicht spricht bereits, dass die Entgegenhaltung D2 (DD 1 48 858), D3 (US 1,263,291), D4 (WO 92/22353), D8 (D Apparatebau, Nachrichten Nr. 237, März 1965) D9 (Flüssigkeitszerstäubung mittels Düssen, D, Apparatebau, Nr. 13/1965) sowie D10 (High-fog now also for engine rooms) bereits im Erteilungsverfahren des Klagepatents Berücksichtigung gefunden haben. Zudem waren die Entgegenhaltungen D10, D2, D8 und D9 auch Gegenstand des gegen die Erteilung des Klagepatents gerichteten Einspruchsbeschwerdeverfahrens vor der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes, die das Klagepatent im geltend gemachten Umfang unter Bejahung eines erfinderischen Schrittes aufrechterhalten hat.
Es ist von der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt worden, welche Veranlassung der Fachmann –vor die technische Aufgabe des Klagepatents gestellt– gehabt haben sollte, aus der Entgegenhaltung gemäß Anlage D1 (Forschungsberichte des Wirtschafts- und Verkehrsministeriums Nordrhein-Westfalen, Nr. 329, „Wasserzerstäubung im Strahlrohr“) Anhaltspunkte für eine Lösung zu suchen, da in dem zur Akte gereichten Teilauszug auf Seite 17 im letzten Absatz gerade angeführt wird, dass eine Zerstäubung durch Zusatz von Pressluft für bewegliche Feuerlöschstrahlrohre (mit denen diese Entgegenhaltung sich befasst) nicht in Frage kommen dürfte, weil zusätzlich ein Schlauch verlegt und außer der Pumpe noch ein Pressluftaggregat vorhanden sein muss. Aus diesem Grunde braucht in diesem Zusammenhang auf diese Art der Zerstäubung nicht eingegangen zu werden. Bei der hier erwähnten Zerstäubungsart mit Druckluft ist es zudem –im Gegensatz zum Lösungsansatz der technischen Lehre des Klagepatentes– so, dass die Zumischung der Druckluft unmittelbar am Düsenaustritt erfolgt, wofür eine separate Zuleitung notwendig ist. Dies stellt aber bereits einen ganz anderen Ansatz dar als die Zumischung des Gases bereits im hydraulischen Speicher, von dem aus dann sowohl Flüssigkeit wie auch Gas gemeinsam hin zum Sprühkopf gelangen und dort durch die Düsen ausgestoßen werden.
In der weiteren Entgegenhaltung D5 (US 4,893,752), von der die Beklagte weisungswidrig nur die englische Originalfassung zur Akte gereicht hat, ist eine sogenannte Zweistoffdüse offenbart, bei der eine Flüssigkeit zerstäubt wird, indem den Düsen die Flüssigkeit und separat ein Gas zugeführt wird. Eine Verwendung dieser Zweistoffdüse als Teil einer Feuerlöschanlage ist der D5 nicht zu entnehmen. Des weiteren ist nicht zu erkennen, dass diese Zweistoffdüse für die Erlangung der erfindungsgemäßen Sogwirkung erforderlichen Drücke und Tröpfchengröße geeignet sind.
Die ebenfalls nur in der englischsprachigen Originalfassung zur Akte gereichte Entgegenhaltung D6 (US 2,259,500) beschreibt ein Feuerlöschverfahren, bei dem gasförmiges Feuerlöschmittel von einem Wassersprühnebel mitgetragen wird, der in Form eines divergierenden Kegels ausgesprüht wird. Auch dieser Schrift kann der Fachmann die erfindungsgemäße Sogwirkung nicht entnehmen. Die von der Beklagten herangezogene Kombination der Druckschriften D3 und D6 scheint nicht frei von einer rückschauenden Betrachtung zu sein, mit der die Erfindung und der Weg zu ihr im Nachhinein aus einer Zusammenschau der vorbekannten Druckschriften rekonstruiert wird. Denn keines der beiden Dokumente zeigt die Verwendung einer Saugwirkung, um Sprühstrahlen von einzelnen Düsen zu einem einzelnen Sprühstrahl mit hoher Durchdringungskraft zu konzentrieren und keines der Dokumente offenbart ein Beenden des Aussprühens eines konzentrierten Sprühstrahl durch Zumischen eines nicht brennbaren Gases zu der Flüssigkeit. Wie der Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit anhand dieser beiden Entgegenhaltungen zur technischen Lehre des Klagepatents gelangen soll, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
Die weitere Entgegenhaltung D7 (E Halonsysteme) kann eine Aussetzung nicht begründen. Da die Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung im Nichtigkeitsverfahren vom 23. April 2007 bestritten hat, dass diese Entgegenhaltung, die kein Veröffentlichungsdatum trägt, vor dem Prioritätstag des Streitpatents veröffentlicht worden ist, ist davon auszugehen, dass im weiteren Verlauf des Nichtigkeitsverfahrens von der Beklagten zusätzliche Beweismittel angeboten werden müssen, um die Veröffentlichung dieser Druckschrift nachweisen zu können. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren kann daher nicht abgesehen werden, ob und wenn ja welcher Nachweis von der Beklagten hierzu erbracht werden kann. Hinzu tritt, dass auch bei dieser Entgegenhaltung nicht zu erkennen ist, dass die Argumentation der Beklagten frei von einer rückschauenden Betrachtung ist. Die Entgegenhaltung D7 befasst sich mit der Verwendung von Steigrohren mit Öffnungen in Druckbehältern von Halonfeuerlöschsystemen. Schon aufgrund dessen ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass der Fachmann überhaupt Anlass gehabt haben sollte, diese Druckschrift für die Lösung eines technischen Problems, welches im Bereich der Verwendung einer Löschflüssigkeit auftritt, in Betracht zu ziehen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass zur Übertragung der Lehren aus den genannten Druckschriften es mehr als nur rein handwerklicher, routinemäßiger Überlegungen seitens des Fachmanns bedurft haben dürfte.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1, 108 ZPO.
VI.
Der Streitwert war, wie vorliegend gemäß § 51 GKG nach freiem Ermessen geschehen, auf 2.000.000,00 € festzusetzen. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das die Klägerin mit ihrem Antrag objektiv verfolgt. Ist Gegenstand des Rechtsstreits – wie hier – (auch) ein Unterlassungsanspruch, kommt es für dessen Bemessung darauf an, mit welchen Nachteilen die Klägerin bei einer Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens rechnen muss. Zu berücksichtigen sind insoweit die Verhältnisse bei der Klägerin, die Aufschluss über den voraussichtlich drohenden Schaden geben, des weiteren Art, Ausmaß und Schädlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensität der Begehungs- und Wiederholungsgefahr. Die Restlaufzeit des Klagepatents betrug bei Klageeinreichung noch mehr als sechs Jahre. Unstreitig ist, dass die Klägerin im Jahre 2006 mit stationären Brandschutzanlagen einen Jahresumsatz von 54,5 Mio. € erzielt hat. Dies stellt bereits einen wirtschaftlich beträchtlichen Umsatz dar. Hinzu tritt, dass der Angriffsfaktor vorliegend nicht als gering zu bewerten ist, da die Beklagte die angegriffene Ausführungsform jedenfalls auch im Internet und somit für jedermann abrufbar bewirbt. Schließlich ist für die Festsetzung des Streitwertes zu berücksichtigen, dass es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um relativ hochpreisige Anlagen handelt; so hat die streitbefangene Lieferung an die Firma C bereits ein Auftragsvolumen von etwa 21.000,00 € gehabt.