4b O 198/06 – Feuerlöschgerät

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 700

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. August 2007, Az. 4b O 198/06

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren und zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern ihrer Komplementärgesellschaft, zu unterlassen,

Feuerlöschgeräte
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen
das Feuerlöschgerät einen Sprühkopf mit einer Einlassöffnung, eine erste Düse, eine zweite Düse und Mittel zur Versorgung der ersten Düse mit einer Feuerlöschflüssigkeit unter Druck aufweist;

das Mittel zur Versorgung der ersten Düse dazu dient, einen ersten Sprühnebel aus sehr kleinen Tröpfchen unter einem ersten Sprühöffnungswinkel zu versprühen;

das Feuerlöschgerät Mittel aufweist, um der zweiten Düse unter Druck die Feuerlöschflüssigkeit zuzuführen, um einen zweiten Sprühnebel aus sehr kleinen Tröpfchen unter einem zweiten Sprühöffnungswinkel zu versprühen;

die ersten und zweiten Düsen räumlich voneinander getrennt und auseinander weisend angeordnet sind;

der erste und der zweite Sprühnebel sich im Betrieb durch die Sogwirkung zu einem konzentrierten einzigen nebelähnlichen Strömungsmuster mit einer starken Durchschlagskraft vermengen;

wobei das Strömungsmuster durch das Zusammenwirken:

des Druckes der Flüssigkeit, der etwa zwischen 70 und 200 Bar liegt;
der Tröpfchengröße;
des ersten und zweiten Sprühöffnungswinkels;
der räumlichen Anordnung
sowie
des Winkels, unter dem die Düsen angeordnet sind,

verursacht wird;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Januar 2002 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, mit der Maßgabe, dass die Fix- und variablen Gemeinkosten, die ausnahmsweise den vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Feuerlöschgeräten unmittelbar zuzuordnen sind, gesondert ausgewiesen werden,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Empfänger eines Angebots in der Rechnungslegung enthalten ist.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 17. Januar 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

V.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000.000,00 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist seit dem 17.01.2002 eingetragene Inhaberin des am 20.05.1992 in englischer Verfahrenssprache angemeldeten europäischen Patents 0 663 xxx, dessen Erteilung am 08.09.1999 veröffentlicht wurde. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patentamt unter dem Aktenzeichen 692 299 xx geführt (Anlage KA 1b, nachfolgend Klagepatent).

Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 5 hat in der deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut:

Einrichtung zur Brandbekämpfung mit einem Sprühkopf (1), der einen Einlass (5), eine erste Düse (3), eine zweite Düse (3, 4) und Flüssigkeitszuführmittel aufweist, um Löschflüssigkeit zu der ersten Düse (3) mit einem Druck zu bringen, um einen ersten Sprühstrahl aus sehr kleinen Tröpfchen mit einem ersten Sprühkegelwinkel zu versprühen und zu der zweiten Düse (3, 4) mit einem Druck zu bringen, um einen zweiten Sprühstrahl aus sehr kleinen Tröpfchen mit einem zweiten Sprühkegelwinkel zu versprühen,

wobei die erste und die zweite Düse (3, 4) voneinander beabstandet sind und voneinander weggerichtet (divergierend) sind, dadurch gekennzeichnet,
dass die Kombination aus zwischen etwa 70 und 200 Bar liegendem Flüssigkeitsdruck, der Größe der Tröpfchen, dem ersten und dem zweiten Sprühkegelwinkel, dem räumlichen Abstand und dem Divergenzwinkel so gewählt ist, dass beim Betrieb der erste und der zweite Sprühstrahl durch die Saugwirkung zu einem konzentrierten, einzigen, nebelartigen Strömungsmuster zusammengebracht werden, das eine starke Durchdringungskraft aufweist.

Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen (Figuren 1 – 3 des Klagepatents) veranschaulichen den Gegenstand der technischen Lehre des Klagepatents anhand eines besonderen Ausführungsbeispiels eines erfindungsgemäßen Sprühkopfes:

Die Beklagte hat gegen die Erteilung des Klagepatents Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben. Eine Entscheidung hierüber steht derzeit noch aus.

Die Beklagte bietet an und vertreibt Wassernebelsysteme zur Brandbekämpfung, bei denen Wasser bei einem Druck von 80 bis 200 Bar vernebelt wird. Diese Feuerlöschsysteme werden je nach Bedarf mit verschiedenen Sprühköpfen ausgestattet, von denen beispielhaft vier verschiedene Ausführungen nachfolgend wiedergegeben werden (Anlage KA 7, Seite 6):

Der in der vorstehend wiedergegebenen Abbildung als zweites von links dargestellte Sprühkopf wird von der Beklagten – je nach dem, mit welchen Sprühdüsen dieser Sprühkopf ausgestattet ist – unter der Produktbezeichnung DK 7-12/02-O-VA bzw. DK 7-12/04-O-VA angeboten und vertrieben. Sprühköpfe dieser Art versandte die Beklagte im Oktober 2005 aufgrund vorangehender Bestellung an die Firma A mit Sitz in Großbritannien.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die von der Beklagten angebotenen und vertriebenen Brandbekämpfungsanlagen mit den vorstehend näher bezeichneten Sprühköpfen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch machen. Insbesondere verursache die gewählte Anordnung der Sprühdüsen eine Sogwirkung, die dafür verantwortlich sei, dass die einzelnen Sprühstrahlen miteinander verbunden würden und hierdurch ein konzentriertes Strömungsmuster mit einer starken Durchschlagskraft entstehe. Sowohl der Internetauftritt der Beklagten, wie auch deren werbende Aussagen in dem als Anlage KA 7 zur Akte gereichten Prospekt stellten Angebotshandlungen für solche Feuerlöschgeräte dar, die die technische Lehre des Klagepatents verwirklichten. Sie habe die Beklagte auch in Verkehr gebracht, indem sie aus der Bundesrepublik Deutschland heraus eine Anlage der bezeichneten Art an die Firma A geliefert habe. Die Klägerin nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie Schadenersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise beantragt sie,

das Verfahren gemäß § 148 ZPO auszusetzen, bis über die Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen den deutschen Teil des Klagepatents rechtskräftig entschieden ist.

Die Beklagte macht geltend, mit den von ihr vertriebenen Sprühköpfen könne die technische Lehre des Klagepatents nicht verwirklicht werden. Entgegen der Anforderung des Klagepatents würden sich die einzelnen Sprühstrahlen der in den Sprühköpfen angeordneten Sprühdüsen allein aufgrund der Geometrie der Anordnung der Düsen miteinander verbinden. Die Klägerin habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass auch bei den angegriffenen Ausführungsformen eine Sogwirkung für die Verbindung der einzelnen Sprühstrahlen verantwortlich sei. Hierdurch bedingt werde auch nicht die vom Klagepatent geforderte hohe Durchdringungskraft des Sprühmusters erzeugt. Schließlich stellten die von der Klägerin herangezogenen Handlungen kein Anbieten solcher Feuerlöschgeräte im Sinne des Klagepatents dar, da es hierfür bereits an den für solche Löschgeräte erforderlichen Branddetektionssystemen sowie der Antriebs- oder Speichereinheiten für die Feuerlöschflüssigkeit fehle. Die Lieferung an die Firma A stelle kein Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland dar, da das zur Lieferung gehörende Flaschensystem –wie unstreitig ist– von der Herstellerfirma in Großbritannien direkt an die Abnehmerin in Großbritannien geliefert worden sei, ohne dass dieses Flaschensystem jeweils bei der Beklagten gewesen sei. Zudem könne das Klagepatent keinen Rechtsbestand haben, da es ihm an der hierfür erforderlichen Neuheit fehle. Daneben sei der Fachmann vor dem Hintergrund des in der gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage angeführten Standes der Technik ohne erfinderisches Zutun in der Lage gewesen, zu der Lösung des Klagepatents zu gelangen.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten, insbesondere zum Rechtsbestand des Klagepatents, entgegen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatzfeststellung zu, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 PatG, §§ 140 b PatG, 242 BGB, 256 ZPO.

I.
Das Klagepatent betrifft eine Ausrüstung zur Brandbekämpfung mit wenigstens einem Sprühkopf, der mehrere schräg zur Seite gerichtete Düsen aufweist. Solche Brandbekämpfungseinrichtungen waren im Stand der Technik bereits bekannt. Sie werden in Räumen von Gebäuden installiert und verfügen über einen Brandmeldemechanismus, der im Falle eines Feuerausbruchs dafür sorgt, dass ein Feuerlöschmittel über das vorinstallierte Sprühkopfsystem in den Brandraum verteilt wird und so das Feuer bekämpft bzw. Brandschäden reduziert werden können.

Vor dem in der einleitenden Beschreibung des Klagepatents dargestellten technischen Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, ein neues Verfahren zur Brandbekämpfung und eine Einrichtung zur Brandbekämpfung zu schaffen, die sich durch eine hohe Durchdringungskraft des Sprühstrahls und einen geringen Verbrauch an Löschflüssigkeit auszeichnen.

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 löst diese Aufgabe, indem aus einer ersten Düse eines Sprühkopfes ein erster Sprühstrahl aus sehr kleinen Tröpfchen in einem bestimmten Sprühkegelwinkel versprüht wird und aus einer zweiten Düse des Sprühkopfes ein zweiter Sprühstrahl aus sehr kleinen Tröpfchen in einem bestimmten Sprühkegelwinkel versprüht wird. In Abhängigkeit verschiedener Faktoren, nämlich

o einem etwa zwischen 70 und 200 Bar liegenden Flüssigkeitsdruck;
o der Tröpfchengröße;
o des Sprühwinkels und
o der räumlichen Anordnung der Düsen
führt die dadurch entstehende Saugwirkung dazu, dass der erste und der zweite Sprühstrahl zu einem konzentrierten, einzigen, nebelartigen Strömungsmuster zusammengebracht werden, das eine starke Durchdringungskraft aufweist.

Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 5 sieht zur Lösung der Aufgabe des Klagepatents ein Feuerlöschgerät mit der Kombination der nachfolgenden Merkmale vor:

a) Das Feuerlöschgerät weist einen Sprühkopf (1) mit einer Einlassöffnung (5), erste Düse (3), eine zweite Düse (3, 4) und Mittel zur Versorgung der ersten Düse (3) mit einer Feuerlöschflüssigkeit unter Druck auf.

b) Das Mittel zur Versorgung der ersten Düse (3) dient dazu, einen ersten Sprühnebel aus sehr kleinen Tröpfchen unter einem ersten Sprühöffnungswinkel zu versprühen.

c) Das Feuerlöschgerät weist Mittel auf, um der zweiten Düse (3, 4) unter Druck die Feuerlöschflüssigkeit zuzuführen, um einen zweiten Sprühnebel aus sehr kleinen Tröpfchen unter einem zweiten Sprühöffnungswinkel zu versprühen.

d) Die ersten und zweiten Düsen (3, 4) sind räumlich voneinander getrennt und auseinanderweisend angeordnet.

e) Der erste und der zweite Sprühnebel vermengen sich im Betrieb durch die Sogwirkung zu einem konzentrierten einzigen nebelähnlichen Strömungsmuster mit einer starken Durchschlagskraft.

f) Das Strömungsmuster wird verursacht durch das Zusammenwirken:
des Druckes der Flüssigkeit, der etwa zwischen 70 und 200 Bar liegt;
der Tröpfchengröße;
des ersten und zweiten Sprühöffnungswinkels;
der räumlichen Anordnung sowie
des Winkels, unter dem die Düsen auseinanderweisend angeordnet sind.

II.
Mit den angegriffenen Ausführungsformen (den Sprühköpfen mit den Typenbezeichnungen DK 7 – 12/02-O-VA und DK 7 – 12/04-O-VA) wird die technische Lehre des Klagepatents wortsinngemäß verwirklicht.

1.
Das streitbefangenen System verwirklicht Merkmal a) der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsanalyse im Wortsinn, denn es handelt sich um ein Feuerlöschgerät, welches –wie im Falle der Lieferung an die Firma A vorgesehen, z.B. im installierten Zustand als Brandbekämpfungsanlage für eingehauste Turbinen einer Ölpipeline– verwendet werden kann. Dieses Feuerlöschgerät weist auch mindestens einen Sprühkopf mit einer Einlassöffnung und mindestens zwei Düsen auf.

2.
a) Weiterhin verfügt die angegriffene Ausführungsform über ein Mittel zur Versorgung der Düsen mit Feuerlöschflüssigkeit unter Druck. Dieses Mittel kann eine Pumpe oder ein Flüssigkeits-Druckspeicher sein, was der Fachmann der Beschreibung des Klagepatents entnehmen kann, in der beide Möglichkeiten aufgezeigt werden (Anlage KA 1 b, Seite 13, dritter Absatz – Flüssigkeitspumpe, Seite 7, letzter Absatz – hydraulische Speicher). Beide Alternativen werden von der Beklagten sowohl in ihrem Internetauftritt gemäß Anlagen KA 6 (Pumpensysteme) und gemäß Anlage KA 4 (Flaschensysteme) für ihre Wassernebelsysteme angeboten.

b)
Dieses Mittel zur Versorgung der ersten Düse dient auch dazu, einen ersten Sprühnebel aus sehr kleinen Tröpfchen unter einem ersten Sprühöffnungswinkel zu versprühen. Der Fachmann entnimmt der Klagepatentschrift, dass u.a. die Größe der Tröpfchen für das Auftreten des gewünschten Strömungsmusters maßgeblich ist. Der Beschreibung entnimmt er zwar, dass die anfängliche Tröpfchengröße der seitlich gerichteten Düsen vorzugsweise etwa 60 µm und die der mittig angeordneten Düse vorzugsweise bei 80 µm liegen soll. Schon weil es sich lediglich um ein Ausführungsbeispiel handelt, kann das Klagepatent auf diese Werte jedoch nicht beschränkt werden. Das gilt um so mehr, als die Größe der Tröpfchen hat in den Anspruchswortlaut jedoch keinen Eingang gefunden. Der Fachmann –ein Hochschulabsolvent im Bereich des Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Brandbekämpfung und der Erzeugung von Flüssigkeitsnebel mittels Hochdruck– wird in der Klagepatentschrift überdies belehrt, dass die kleine Tröpfchengröße in Korrelation zur Anordnung der Düsen und dem verwendeten Druck des Feuerlöschmittels angepasst werden muss, um das erwünschte durchdringungsstarke Strömungsmuster zu erhalten. Dieser Fachmann weiß aufgrund seines allgemeinen Fachwissens, dass es auch eine Untergrenze für die so verwendete Tröpfchengröße gibt, die durch die thermischen Verhältnisse in Brandräumen bestimmt wird. Wird diese wirksame Tröpfchengröße unterschritten, so können Wassertropfen nicht mehr in Richtung des Sprühstrahls weiterströmen, sondern werden durch die aufsteigenden Gase und Dämpfe mit in die Höhe gerissen, so dass eine Löschfunktion nicht mehr besteht. Vorliegend wirbt die Beklagte jedoch selber damit, dass sie mit „kleinsten Tropfen reinen Wassers“ (Anlage KA 7, Seite 4) arbeitet, die besonders effektiv sein sollen. Es ist von daher nicht erkennbar und von der Beklagten auch nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass es sich bei einer Tröpfchengröße von 10 μm um eine solche handelt, die eine Löschwirkung nicht mehr zuließe.

3.
Den vorstehenden Ausführungen zu 2. a) und b) folgend ist auch Merkmal c) der vorstehend unter I. wiedergegebenen Merkmalsanalyse verwirklicht, da für die zweiten Düsen des Sprühkopfes nichts anderes zu gelten hat. Dass die ersten und zweiten Düsen der angegriffenen Sprühköpfe räumlich voneinander getrennt sind, wird von der Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt, so dass auch Merkmal d) von der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht wird.

4.
Die einzelnen Düsen sind bei den Sprühköpfen der angegriffenen Ausführungsformen auch so angeordnet, dass sie bei bestimmungsgemäßen Gebrauch erste und zweite Sprühnebel erzeugen, die sich durch eine Sogwirkung zu einem konzentrierten einzigen nebelähnlichen Strömungsmuster mit einer starken Durchschlagskraft vermengen.

a)
Die Klägervertreter haben im Termin zur mündlichen Verhandlung die von der Klägerin durchgeführten Versuche mit den von der Beklagten an die Firma A gelieferten Sprühköpfe als Videodateien vorgeführt. Die Beklagte hat im Termin nicht mehr in Abrede gestellt, dass es sich bei den in dieser Versuchsanordnung verwendeten Sprühköpfen um solche handelt, die von ihr an die Firma A geliefert wurden. Anhand dieser filmischen Darstellung konnte die Kammer nachvollziehen, dass bei Beaufschlagung des Sprühkopfes mit Wasser unter einem Druck von 70 Bar in dem Bereich zwischen der durch eine Platte simulierten Decke und dem Sprühkopf eine deutliche Ansaugung der Umgebungsluft hin zum Sprühkopf auftrat. Da diese Ansaugung der Umgebungsluft aufgrund der symmetrischen Anordnung der Düsen am Sprühkopf von allen Seiten gleichzeitig stattfindet, muss diese Luft mit den austretenden Sprühnebeln nach unten gerissen werden. Des Weiteren war der Versuchsdurchführung zu entnehmen, dass bei steigendem Druck des Wassers die zu Beginn des Versuchs erkennbaren einzelnen Sprühnebel der jeweiligen Düsen so zusammengeführt wurden, dass sich das nachfolgend abgebildete Strömungsmuster ergab:

Die in der Versuchsanordnung aufgezeigte Ansaugwirkung der Umgebungsluft ist ein Beleg dafür, dass in unmittelbarer Nähe des Sprühstrahls ein Unterdruck entsteht. Dieser Unterdruck entsteht jedoch nicht nur an der von der Mitte des Sprühkopfes aus gesehener Außenseite der Sprühstrahlen, sondern auch an der jeweils zur Mitte des Sprühkopfes hingewandten Seite. Dieser Unterdruck sorgt dafür, dass die Sprühstrahlen zueinander hingezogen werden und sich miteinander vereinigen. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die nachfolgend eingeblendete schematische Darstellung überreicht, mit der die Überschneidung der Sprühkegel der von ihr verwendeten Sprühdüsen dargestellt werden soll.

Sie hat hierzu vorgetragen, dass aus dieser Zeichnung ersichtlich werde, dass die aus der Versuchsanordnung erkennbare Zusammenfassung der Sprühstrahlen allein dadurch bewirkt werde, dass sich die einzelnen Kegel in relativ kurzer Entfernung von dem Sprühkopf berühren und hierdurch miteinander vermengen. Diese Darstellung ist aber nicht geeignet, die von der Klägerin dargelegte Sogwirkung zu widerlegen. Das Klagepatent führt hierzu in seiner Beschreibung aus:

„Ein großer einzelner Öffnungs- oder Sprühkegelwinkel erleichtert den Kontakt mit dem Nebelschleier oder –vorhang benachbarter Düsen und damit durch Ansaugwirkung von außen her die Gesamtkonzentration. Das sich ergebende nebelartige Strahlmuster gleicht einem Schwamm mit einem verhältnismäßig runden Kopf.“ (Anlage KA 1b, Seite 3, 3. Absatz am Ende).

Aus dieser Beschreibungsstelle ist für den Fachmann ersichtlich, dass die Anordnung der Sprühdüsen bei der angegriffenen Ausführungsform das Auftreten der gewünschten Sogwirkung sogar noch fördert. Das Fehlen einer Sogwirkung kann hiermit gerade nicht belegt werden. Dass auch bei der angegriffenen Ausführungsform eine Sogwirkung auftritt, ist auch dadurch erkennbar, dass sich der Außenumfang des sich ergebenden Strömungsmusters mit zunehmendem Druck verschmälert. Dies zeigt, dass die einzelnen Sprühnebel konzentrisch zusammengezogen werden, was sich jedoch nur damit erklären lässt, dass zusätzlich zu dem Überschneiden der Sprühkegel auch eine Sogwirkung auftritt, die gerade diese zentrierende Wirkung hat.

b)
Das so erzeugte Strömungsmuster verfügt auch über eine starke Durchschlagskraft. Die Klägerin hat hierzu geltend gemacht, dass der Fachmann unter dem Begriff „Durchschlagskraft“ die Fähigkeit des Sprühnebels versteht, die Ansammlung von heißer Luft und heißen Verbrennungsgasen zu durchdringen, die über dem Brandherd erzeugt werden, um zu dem Brandherd selber zu gelangen. Dass dieses von der Klägerin dargelegte Verständnis des Fachmannes unzutreffend sei, wird von der Beklagten nicht behauptet, so dass im Nachfolgenden von diesem gemeinsamen Verständnis der Parteien ausgegangen werden kann. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt, dass die angegriffene Ausführungsform im bestimmungsgemäßen Gebrauch ein Strömungsmuster aufweist, das über eine Durchdringungskraft verfügt. Sie hat dies im Gegenteil sogar ausdrücklich zugestanden. Ihr Bestreiten dieses Teilmerkmals hat sie lediglich insoweit aufrechterhalten, als sie geltend macht, dass die von ihr stammenden Sprühköpfe nur einen Sprühnebel mit einer Durchdringungskraft erzeugen könnten, die nicht ausreichend sei, um die Brandgase eines starken Feuers, wie etwa beim Brand einer Friteuse, zu durchdringen. Es ist bereits fraglich, ob die Einlassung der Beklagten zum Wirkungsgrad ihres Löschsystems den Tatsachen entspricht, nachdem die Lieferung an die A zur Verwendung in einem Turbinenhaus einer Ölpipeline vorgesehen war. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Dem Anspruchswortlaut des Klagepatentes ist nämlich in keiner Weise zu entnehmen, dass mit dem verwendeten Begriff der Durchschlagskraft eine solche Kraft gemeint sein soll, die in der Lage ist, die Rauchgase von einem besonders starken Feuer zu durchdringen, so dass der Schutzbereich in jedem Fall weiter zu fassen ist, als die Beklagte für sich gelten lassen will. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung (S. 3, 2. Abs.), in der das Feuer in einer Friteuse lediglich beispielhaft zur allgemeinen Verdeutlichung der Leistungsfähigkeit einer erfindungsgemäßen Vorrichtung erwähnt ist, ohne dass damit jedoch ein Mindeststandard definiert würde. Dass die von der Beklagten stammende angegriffene Ausführungsform über eine hinreichende Durchschlagskraft verfügt, lässt sich – neben der vorgeführten Versuchsdurchführung durch die Klägerin – auch den eigenen werbenden Aussagen der Beklagten entnehmen. So hat sie beispielsweise in der Begleitdokumentation zu der Lieferung an die Firma A (Anl. KA 9) in Kapitel 7 auf Seite 8 unter dem Gliederungspunkt 1.7 selber angeführt, dass das FOGTEC-System die Rauchgase eines Feuers dadurch durchdringt, dass Wasser mit hoher Geschwindigkeit durch speziell entwickelte Düsen getrieben wird, die auf Sprühköpfen angeordnet sind. Dass das Strömungsmuster über eine Durchschlagskraft verfügt, die geeignet ist, das Löschmittel bis an den Brandherd heranzuführen, folgt auch aus der werbenden Beschreibung in der Anlage KA 8, Seite 4, in der ausgeführt wird, dass durch die Verdampfung des Wasser das Volumen des Wassers um das 1640fache vergrößert wird, wodurch der Sauerstoff lokal am Brandherd verdrängt wird. Dies kann aber nur dann eintreten, wenn das Wasser zunächst einmal an den Brandherd herangeführt wird, so wie dies dem Verständnis des Fachmannes von einer hohen Durchschlagskraft entspricht.

5.
Das mit den Sprühköpfen gemäß den angegriffenen Ausführungsformen bewirkte Strömungsmuster wird – wie es durch Merkmal f) verlangt wird – durch das Zusammenwirken des Druckes der Flüssigkeit, der etwa zwischen 70 und 200 Bar liegt, der Tröpfchengröße, des ersten und zweiten Sprühöffnungswinkels, der räumlichen Anordnung sowie des Winkels, unter dem die Düsen auseinanderweisend angeordnet sind, verursacht. Dass dem so ist, wird von der Beklagten in der Begleitdokumentation gemäß Anlage KA 9 in Kapitel 7 auf Seite 8 selbst eingestanden, wenn es dort heißt, dass „die Kombination der richtigen Wassertröpfchengröße, Verteilung und Hochgeschwindigkeit der Durchdringung die Faktoren sind, die die Fähigkeit zur schnellen Feuerunterdrückung und Löschung des Systems ermöglichen“.

III.
1.
Da die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents mit der angegriffenen Ausführungsform rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Klägerin insoweit zur Unterlassung verpflichtet, Artikel 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG. Es besteht auch die für den Ausspruch der Unterlassungsverpflichtung erforderliche Besorgnis, dass es künftig zu Patentverletzungen kommen wird, denen mit dem Unterlassungsanspruch begegnet werden soll. Mit der Klage wurde begehrt, der Beklagten für die Zukunft patentverletzende Handlungen in Form von Angebot und Inverkehrbringen zu untersagen. Sind bereits Verletzungshandlungen für diese Handlungsalternativen vorgefallen, so ergibt sich aus ihnen ohne weiteres die Gefahr, dass in Zukunft weitere Rechtsverletzungen stattfinden werden. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die patentverletzenden Gegenstände sowohl angeboten wie auch in Verkehr gebracht.

a)
Beim Anbieten handelt es sich um eine eigenständige Benutzungshandlung im Sinne des Patentgesetzes. Verstanden wird hierunter jede im Inland begangene Angebotshandlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert das Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel). Es ist unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn – zum Teil – von dritter Seite bezieht. Das „Angebot“ muss keine gemäß § 145 BGB rechtswirksame Vertragsofferte enthalten. Aus dem Angebot, also etwa einem Werbeprospekt mit einer Darstellung des Gegenstandes, müssen sich nicht einmal sämtliche Merkmale der geschützten Lehre ergeben, sofern deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverlässig geschlossen werden kann (BGH, GRUR 2005, 665 – Radschützer). Wenn das Angebot als solches im Inland geschieht, kommt es nicht darauf an, ob die spätere Lieferung im Inland oder im schutzrechtsfreien Ausland erfolgen soll (OLG München, InstGE 5 – 15, Messeangebot im Ausland II).

Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend kein Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Feuerlöschsysteme im Sinne des Patentgesetzes angeboten hat. Sowohl die Internet-Auftritte gemäß Anlage KA 2 – KA 4 wie auch der Prospekt nach Anlage KA 7 stellen eindeutige Angebotshandlungen für Feuerlöschgeräte dar, die über Sprühköpfe verfügen. Diese Sprühköpfe weisen mehrere Düsen auf, aus denen Feuerlöschmittel im Brandfall austreten. Den vorstehend unter II. angeführten Textstellen in dem Prospekt gemäß Anlage KA 7 kann der interessierte potentielle Abnehmer auch die Wirkungsweise der von der Beklagten angebotenen Feuerlöschsysteme entnehmen. Vorliegend tritt als weiteres hinzu, dass die Klägerin mit Anlage KA 8 Unterlagen vorgelegt hat, aus denen sich die Abwicklung eines Geschäftes der Beklagten mit der Firma A ergibt. Als zeitlich erstes Dokument hat sie eine „modifizierte Auftragsbestätigung“ vom 07.09.2005 eingereicht. Aus der gewählten Begrifflichkeit folgt bereits, dass es zuvor schon eine Auftragsbestätigung (nicht modifizierte) gegeben haben muss. Dies und die Lebenserfahrung sprechen dafür, dass diesem Kauf-/Werklieferungsvertrag Angebotshandlungen vorausgegangen sein müssen, denn solche Anlagen werden von den Abnehmern nicht auf „gut Glück“ bestellt. Dass der Angebotsempfänger im Ausland residiert, ist unerheblich, da das diesem Geschäft zugrunde liegende Angebot von der Beklagten jedenfalls aus der Bundesrepublik Deutschland heraus abgesandt wurde.

b)
Die Beklagte hat die angegriffene Ausführungsform auch in Verkehr gebracht. Das Inverkehrbringen setzt das Verschaffen der Verfügungsgewalt über das Erzeugnis voraus. Ein mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteiltes europäisches Patent ist bereits dann verletzt, wenn die fragliche Handlung wenigstens teilweise im Inland vorgenommen wird und sie, soweit sie im Inland vorgenommen wird, den Tatbestand einer der dem Patentinhaber allein vorbehaltenen, in § 9 PatG genannten Benutzungshandlungen erfüllt. Beim Inverkehrbringen ist der Absendeort genauso wichtig wie der Zugangsort (Benkard/Scharen, Patentgesetz, 10. Auflage, § 9 Rdnr. 10). Unstreitig ist der Verkauf der Anlage an die Firma A gemäß Anlage KA 8 erfolgt. Der Einwand, dass in dieser Lieferung keine Branddetektionssysteme enthalten waren, ist unbehelflich, denn das Klagepatent befasst sich mit solchen Brandmeldeeinrichtungen nicht. Die Beklagte selber weist zudem in ihrem Prospekt auf Seite 7 der Anlage KA 7 darauf hin, dass eine Anbindung an bestehende Brandmeldeanlagen erfolgen kann. Auch der weitere Einwand, die Flaschensysteme seien direkt vom Hersteller an die Kundin geliefert worden, ist in dem vorliegenden Verfahren unerheblich, da das Klagepatent sich mit dem Flaschensystem nicht befasst. Zudem hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es sich auch bei der Lieferung der Flaschensysteme um eine Lieferung der Beklagten gehandelt hat. Diese hat lediglich den Vorteil ausgenutzt, dass die Herstellerfirma der von ihr, der Beklagten, vertriebenen Flaschen in Großbritannien sitzt und der Lieferweg dadurch abgekürzt werden konnte. Der Absender für die an die Firma A veräußerten Feuerlöschanlagen war ausweislich der mit dem Anlagenkonvolut KA 8 zur Akte gereichten Speditionsdokumente die Beklagte, so dass der Absendeort der streitgegenständlichen Anlage – mit Ausnahme der aus Großbritannien direkt angelieferten Flaschensysteme – die Bundesrepublik Deutschland war.

c)
Zutreffend geht die Klägerin auch gegen die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung vor, denn die Lieferung von Einzelteilen und einer entsprechenden Begleitdokumentation – wie sie von der Klägerin als Anlage KA 9 zur Akte gereicht wurde – stellt jedenfalls dann eine unmittelbare Benutzungshandlung dar, wenn der Erfindungsgedanke bis auf selbstverständliche und wirtschaftlich sinnvolle Ergänzungen verwirklicht ist. In der Begleitdokumentation wird dem Empfänger genauestens angegeben, wie die Installation der Feuerlöschanlage zu erfolgen hat. Er kann dieser Begleitdokumentation auch die für die Installation erforderlichen Abmessungen entnehmen. Um eine unmittelbare Verletzungshandlung feststellen zu können, muss es bei wertender Betrachtung als unerheblich erscheinen, ob der letzte für die erfinderische Leistung bedeutungslose Akt der Herstellung der Gesamtvorrichtung von Dritten vorgenommen wird ( vgl. LG Düsseldorf, GRUR-RR 2001, 201 – Cam-Carpet). Vorliegend hat die Beklagte alle für die Installation erforderlichen Teile geliefert. Dies hat auch – wie vorstehend bereits ausgeführt – für das Flaschensystem zu gelten, das zudem in der modifizierten Auftragsbestätigung, in der Rechnung und in der Begleitdokumentation der Beklagten gemäß Anlage KA 8 enthalten ist. Des weiteren waren alle Ingenieurleistungen mit der Begleitdokumentation erbracht, so dass die Abnehmerin nur noch – entsprechend den Vorgaben der Beklagten – einen weisungsgetreuen Zusammenbau der ihr gelieferten Gegenstände vornehmen musste. Eine solche nur noch handwerklich vorzunehmende Tätigkeit ist für die Frage der unmittelbaren Patentverletzung bei der gebotenen wertenden Betrachtung aber irrelevant.

2.
Die Beklagte hat infolge der patentverletzenden Handlungen der Klägerin außerdem dem Grunde nach Schadenersatz zu leisten, Artikel 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentbenutzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO. Außerdem ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können, § 242 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Gemäß § 140 b PatG hat die Beklagte schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.

IV.
Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung.

Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent stellt als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist ( § 58 Abs. 1 PatG ). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb in 1. Instanz nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine bejahende Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

1.
Der Einwand der Beklagten im Nichtigkeitsverfahren, dass der Gegenstand des Klagepatents nicht so vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann ihn ausführen könne, greift vorliegend nicht durch. Wie unter I. ausgeführt, offenbart das Klagepatent Feuerlöschgeräte mit Sprühköpfen, deren einzelne Düsen so angeordnet und ausgelegt sind, dass hierdurch ein einziges nebelähnliches konzentriertes Strömungsmuster mit einer hohen Durchschlagkraft erzeugt werden kann. Der Beschreibungstext und die für die Frage des Offenbarungsgehaltes ebenfalls heranzuziehenden Figuren des Klagepatents zeigen dem Fachmann explizit, wie erfindungsgemäße Sprühköpfe ausgestaltet sein müssen, um von der Konstruktion her in der Lage zu sein, solche Strömungsmuster zu erzeugen. Des weiteren wird dem Fachmann mitgeteilt, dass die Art des Strömungsmusters von den Faktoren Wasserdruck, Tröpfchengröße, Öffnungswinkel der einzelnen Sprühstrahlen sowie der räumlichen Anordnung und dem Winkel, unter dem die Düsen auseinanderweisend angeordnet sind, abhängt. Der Fachmann, der aufgrund seiner beruflichen Erfahrung weiß, dass ihm keine geeigneten theoretischen Gleichungen zur Verfügung stehen, mit denen er das gewünschte Strömungsverhalten erhalten kann, weiß, dass er dieses nur durch eigenes Ausprobieren herausfinden kann. Die Klagepatentschrift führt dies auch selber aus. Gleichwohl wird dem Fachmann aber mitgeteilt, dass der Löschmitteldruck in einem Bereich zwischen 70 und 200 Bar liegen soll. Er kann des weiteren der Beschreibung entnehmen, dass eine Tröpfchengröße von 60 – 80 µm bevorzugt ist. Ebenfalls erhält er hinreichende Anhaltspunkte für die räumliche Anordnung der einzelnen Düsen aufgrund der beigefügten Figuren der Klagepatentschrift. All dies versetzt den Fachmann aber in die Lage, den Gegenstand des Klagepatents mit zumutbarem Aufwand erfolgreich auszuführen.

2.
Die technische Lehre des Klagepatents wird auch nicht durch den in der Nichtigkeitsklage angeführten Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen.

a)
Hinsichtlich der mit dem Anlagenkonvolut D 1 a) – i) entgegengehaltenen „B-Bündeldüse“ werden nicht alle Merkmale des Anspruchs 5 offenbart. Dies hat jedenfalls für das Merkmal f) zu gelten, nach dem das Strömungsmuster durch das Zusammenwirken u.a. eines Druckes der Flüssigkeit, der etwa zwischen 70 und 200 Bar liegt, verursacht wird. Dass die B-Bündeldüse in einem solchen Druckbereich eingesetzt werden kann und soll, kann der Fachmann den Entgegenhaltungen nicht entnehmen. Vielmehr ist aus den vorgelegten technischen Daten zu diesen Düsen zu entnehmen, dass diese in einem Arbeitsbereich von bis zu 20 Bar eingesetzt werden können und sollen. Zwar ist auf Seite 2 der Anlage D 1 d) ein Höchstdruck von 25 bis 100 kp/cm² angegeben, was in etwa einem Druckbereich von 25 bis 100 Bar entspricht. Der Fachmann entnimmt dieser Angabe aber nicht, dass diese Bündeldüse auch in dem von dem Klagepatent beanspruchten Hochdruckbereich eingesetzt werden soll. Vielmehr entnimmt er der Tabelle auf Seite 2 der Anlage D 1 d), dass der empfohlene Druckbereich für die dort beschriebene Bündeldüse der Firma B in einem Bereich von 2 bis 5 kp/cm² liegt. Er hat daher Veranlassung, davon auszugehen, dass der von dem Klagepatent beanspruchte Bereich bereits ein so kritischer Bereich ist, dass mit einer Zerstörung der Düse gerechnet werden muss. Jedenfalls wird ihm aber kein Feuerlöschgerät gezeigt, das im beanspruchten Druckbereich eingesetzt werden soll.

b)
Dass die weiteren Entgegenhaltungen gemäß den als Anlagen D 2 bis D 9 vorgelegten Druckschriften die technische Lehre des Klagepatents bereits neuheitsschädlich vorwegnehmen würden, wird von der Beklagten zu Recht im Nichtigkeitsverfahren nicht geltend gemacht.

3.
Es kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass ausgehend vom – im Erteilungsverfahren geprüften – Stand der Technik gemäß der Entgegenhaltung D 2 (DE 34 40901) der Fachmann erfinderisch tätig sein musste, um zu der Lehre des Klagepatents zu gelangen.

a)
Die Entgegenhaltung gemäß Anlage D 2 befasst sich mit einer Anordnung zur Feinzerstäubung von Flüssigkeiten. Hierzu werden Sprühköpfe mit einer neuartigen Anordnung von Düsen offenbart, die aus feststehenden Drallkörpern bestehen, die winkelartig miteinander gestellt sind, wodurch ihre einzelnen austretenden Sprühkegel im Bereich ihres Kegelmantels infolge gegenseitigen Durchdringens und Aufspaltens der Wassertröpfchen zu einer Ausbildung von Mikrowasserpartikeln in der gesamten Verteilzone führen. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Entgegenhaltung nach Anlage D 2

veranschaulichen den Gegenstand der technischen Lehre dieser Offenlegungsschrift anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. An keiner Stelle dieser Offenlegungsschrift wird dem Fachmann offenbart, dass das Löschmittel mit einem Druck im Bereich von 70 bis 200 Bar aufgegeben werden soll. Es wird auch nicht angeführt, dass eine Sogwirkung ursächlich dafür ist, dass ein konzentriertes Strömungsmuster mit einer hohen Durchschlagskraft erzeugt werden kann. Vielmehr wird durch das gegenseitige Durchdringen der Sprühkegel eine Aufspaltung der Tröpfchen verursacht, die zu einer Ausbildung von Mikrowasserpartikeln in der gesamten Verteilerzone führt. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht ohne weiteres ersichtlich, dass der Fachmann Veranlassung hatte, in Kombination zu dieser Offenlegungsschrift die weitere Entgegenhaltung gemäß Anlage D 8 heranzuziehen, bei der es sich um eine Druckschrift der Firma C aus dem Jahre 1988 handelt, die sich mit einem Höchstdrucklöschverfahren, basierend auf einer Feinstvernebelung von Wasser unter hohem Druck (bis 250 Bar), befasst. Zum einen ist von der dortigen Beklagten und hiesigen Klägerin bereits im Nichtigkeitsverfahren bestritten worden, dass es sich bei dieser Druckschrift um ein veröffentlichtes Dokument handelt. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass mit dieser Druckschrift eine wie auch immer geartete Düse beschrieben wird. Es ist auch nicht erkennbar, wieso der Fachmann davon ausgehen kann, dass auch eine Düse, wie sie ihm in der Anlage D 2 gelehrt wird, ohne weiteres mit einem solchen Höchstdruck verwendet werden kann. Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Fachmann anhand der Offenbarungen der besagten beiden Druckschriften ohne weiteres Zutun dazu gelangt, dass bei einer Beaufschlagung einer Düse gemäß der Anlage D 2 mit einem Höchstdruck von bis zu 200 Bar ein solches Strömungsmuster erhalten wird, welches über die gewünschte hohe Durchschlagskraft verfügt.

c)
Gleiches hat für die weiteren Entgegenhaltungen gemäß den Anlagen D 3 (US 2,726,897), D 4 (US 4,893,752), D 6 (GB 564,199) und D 7 (US 2,343,305) zu gelten, die allesamt –auflagewidrig- nicht in deutschsprachiger Übersetzung zur Akte gereicht wurden. All diesen Entgegenhaltungen ist zu entnehmen, dass sie sich mit verschiedenen Ausgestaltungen für Sprühköpfe befassen. Keiner Druckschrift ist jedoch zu entnehmen, dass die dort jeweils gezeigten Sprühköpfe in dem vom Klagepatent beanspruchten Hochdruckbereich eingesetzt werden können. Es ist von der Beklagten nicht dargetan worden, welche Veranlassung ein Fachmann gehabt haben sollte, gerade diese beiden Prinzipien der Möglichkeit einer Aufteilung von Wassersprühstrahlen, der Anordnung verschiedener Düsen einerseits und der Verwendung eines besonders hohen Druckes andererseits, miteinander zu kombinieren, um so – ohne erfinderisches Zutun – zu einer Zusammenfassung der verschiedenen Sprühstrahlen durch eine Sogwirkung zu gelangen, die das hieraus resultierende Strömungsmuster mit derart hoher Durchdringungskraft versieht, dass hierdurch die Rauchgase über einem Brandherd durchdrungen werden können. Von daher kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es einer erfinderischen Tätigkeit bedurfte, um zu gerade dieser beanspruchten technischen Lehre zu gelangen.

Gleiches hat auch für die ebenfalls in der Nichtigkeitsklage herangezogene Kombination der Entgegenhaltung nach Anlage D 3 mit der Schrift nach Anlage D 9 zu gelten, wobei die Anlage D 9 den Fachmann ebenfalls „lediglich“ lehrt, dass Löschanlagen auch mit Hochdruck betrieben werden können.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Argumentation der Beklagten nicht frei von einer rückschauenden Betrachtung zu sein, mit der die Erfindung und der Weg zu ihr im Nachhinein aus einer Zusammenschau der vorbekannten Druckschriften rekonstruiert wird. Dafür, dass es zur Übertragung der Lehren aus den genannten Druckschriften mehr als nur rein handwerklicher, routinemäßiger Überlegungen seitens des Fachmanns bedurfte, lassen sich jedenfalls vernünftige Argumente finden.

Es kann nach den vorstehenden Ausführungen dahingestellt bleiben, ob das Klagepatent die geltend gemachten Unionsprioritäten zu Recht in Anspruch nehmen kann.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1, 108 ZPO.

VI.
Der Streitwert war, wie vorliegend gemäß § 51 GKG nach freiem Ermessen geschehen, auf 2.000.000,00 € festzusetzen. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das die Klägerin mit ihrem Antrag objektiv verfolgt. Ist Gegenstand des Rechtsstreits – wie hier – (auch) ein Unterlassungsanspruch, kommt es für dessen Bemessung darauf an, mit welchen Nachteilen die Klägerin bei einer Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens rechnen muss. Zu berücksichtigen sind insoweit die Verhältnisse bei der Klägerin, die Aufschluss über den voraussichtlich drohenden Schaden geben, des weiteren Art, Ausmaß und Schädlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensität der Begehungs- und Wiederholungsgefahr. Die Restlaufzeit des Klagepatents betrug bei Klageeinreichung noch mehr als sechs Jahre. Unstreitig ist, dass die Klägerin im Jahre 2006 mit stationären Brandschutzanlagen einen Jahresumsatz von 54,5 Mio. € erzielt hat. Dies stellt bereits einen wirtschaftlich beträchtlichen Umsatz dar. Hinzu tritt, dass der Angriffsfaktor vorliegend nicht als gering zu bewerten ist, da die Beklagte die angegriffene Ausführungsform jedenfalls auch im Internet und somit für jedermann abrufbar bewirbt. Schließlich ist für die Festsetzung des Streitwertes zu berücksichtigen, dass es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um relativ hochpreisige Anlagen handelt; so hat die streitbefangene Lieferung an die Firma A bereits ein Auftragsvolumen von etwa 21.000,00 € gehabt.