4b O 336/06 – Tür- und Fensterbänder

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 729

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. Juni 2007, Az. 4b O 336/06

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, hinsichtlich der Beklagten zu 1. zu vollziehen an den Beklagten zu 2. – 4., zu unterlassen,

Tür- oder Fensterbänder mit einem Rahmenband und mit einem an einem Tür- oder Fensterflügel anliegenden Flügelbandlappen, der mittels beabstandet paralleler, zum Flügel vertikaler Stege an einem Schwenklagerbolzen angelenkt und dazu quer am Flügel verstellbar ist, mit einer zwischen den Stegen angeordneten Klemmplatte, die unverschieblich am Flügel zu befestigen ist und dabei den Flügelbandlappen gegen den Flügel presst, und mit in den Verstellrichtungen zwischen dem Flügelbandlappen und der Klemmplatte wirkenden Schraubverstellmitteln, die von einer am Flügelbandlappen befestigten Kappe abgedeckt sind, wobei die Stege des Flügelbandlappens an ihren dem Schwenklagerbolzen abgewandten Enden mit einem Verbindungssteg des Flügelbandlappens fest miteinander verbunden sind, und dass der Verbindungssteg den die Klemmplatte aufnehmenden Zwischenraum zumindest teilweise in den Verstellrichtungen abschließt,

in der Bundesrepublik Deutschland
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den vorgenannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Flügelbandlappen mit dem Rahmenband mittels eines in eine Kupplungsausnehmung eingreifenden Kupplungsvorsprungs bei geschlossenem Flügel vertikal formschlüssig gekuppelt ist;

2. den Klägern unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 03. Juli 1999 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsspruch zu 1 bezeichneten Tür – oder Fensterbändern unmittelbar zugeordnet werden,

wobei:

– die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- bzw. Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen und Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben,
– von den Beklagten zu 2. – 4. sämtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 22. Mai 2004 zu machen sind,
– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger oder eine bestimmte bezeichnete Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;

3. die im Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, vorstehend unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten;

II. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin für die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 03. Juli 1999 bis zum 21. Mai 2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern zu 1. und 2. allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 22. Mai 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 5 % und die Beklagten 95 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000 EUR. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

T a t b e s t a n d

Die Kläger sind eingetragene Inhaber des europäischen Patents EP 0 919 xxx B1 (Anlage K 5, Klagepatent), zu dessen Schutzstaaten die Bundesrepublik Deutschland gehört. Die unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 297 21 xxx vom 28.11.1997 erfolgte Anmeldung vom 21.11.1998 ist am 02.06.1999 veröffentlicht worden. Die Veröffentlichung und die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung sind am 21.04.2004 erfolgt.

Der hier allein interessierende Anspruch 1 des in englischer Sprache abgefassten Klagepatents hat in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut:

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:

Der Kläger zu 1) ist darüber hinaus alleiniger Inhaber des EP 1 023 xxx B1, dessen Anspruch 6 in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat:

Die Beklagte zu 1. vertreibt Türen, vorzugsweise Haus- und Wohnungstüren, über A-Märkte. Die Beklagten zu 2. – 4. haben sich ihre Geschäftsführertätigkeit für die Beklagte zu 1. in der Weise aufgeteilt, dass der Beklagte zu 2. den Bereich „Einkauf“ und die Beklagten zu 3. und 4. die Bereiche „Produktion“ und „Vertrieb“ wahrnehmen.

Im Herbst des Jahres 2005 stellte der Kläger zu 1. fest, dass die Beklagte zu 1. Türen mit Bändern anbot und vertrieb, die von der technischen Lehre des Anspruchs 6 des EP 1 023 xxx Gebrauch machten. Eine anschließende Vergleichskorrespondenz zwischen den Parteien endete am 24.04./09.05.2006 mit der nachfolgend wiedergegebenen Vereinbarung:

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe in der Zeit nach dem 16.01.2006 Türen vertrieben, die sowohl mit Bändern versehen seien, welche von den Merkmalen des Anspruchs 2 des Klagepatents Gebrauch machten, als auch mit Bändern entsprechend des Anspruchs 6 des EP 1 023 xxx B1. Sie meint, die von ihr geltend gemachten Ansprüche seien nicht im Hinblick auf die Abgeltungsklausel gemäß Nr. 2 der Vergleichsvereinbarung ausgeschlossen.

Die Kläger haben ursprünglich eine Belegvorlage auch hinsichtlich der Angaben entsprechend Ziffer I. 2. c) – e) des Urteilstenors begehrt, wobei sie neben Rechnungen und Lieferpapieren auch die Vorlage von Aufträgen, Auftragsbestätigungen und Zollpapieren verlangt haben. Nach insoweit mit Zustimmung der Beklagten erfolgter teilweiser Klagerücknahme

beantragen die Kläger zuletzt,

sinngemäß wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, sie hätten das Klagepatent und das EP 1 023 xxx B1 verletzende Türen lediglich bis zum 16.01.2006 vertrieben. Sie meinen, die getroffene Vergleichsvereinbarung, insbesondere die dort enthaltene Unterlassungserklärung, gelte auch für Verletzungen des Klagepatents. Im Rahmen einer Besprechung am 27.01.2006 hätten auch Türbänder mit einer Aushebelsicherung vorgelegen. Alle Beteiligten seien davon ausgegangen, dass „die Unterlassungserklärung auch diese Ausführungsform erfasse“, wobei kein Hinweis auf das Klagepatent erfolgt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ergibt sich eine Unzulässigkeit der Klage entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 145 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 3 EPÜ. § 145 PatG ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, weshalb sich eine Ausdehnung auf die vorangegangene außergerichtliche Geltendmachung von Patentverletzungen bereits im Ansatz verbietet.

Die Klage hat mit den zuletzt gestellten Anträgen in der Hauptsache vollumfänglich Erfolg. Dem Kläger stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entschädigung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung zu.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Tür- oder Fensterband.

Nach den einleitenden Bemerkungen der Klagepatentschrift ist aus der DE 296 22 xxx U ein gattungsähnliches Band bekannt, bei welchem der Flügelbandlappen durchweg U-förmig ist. Die Kappe ist mit einem Ende an einem Boden des Flügelbandlappens festgelegt, indem sie ihn mit einem U-förmigen Ende umklammert. Der Zusammenbau erfolgt in der Weise, dass zunächst die Kappe in Position zum Flügelbandlappen gebracht und danach der Schwenklagerbolzen eingesetzt wird. Daran kritisiert die Klagepatentschrift, dass diese Umklammerung unsicher sei, da die Kappe an diesem Ende eine Durchgriffsöffnung für die Schraubstellmittel aufweise, die zum Ansetzen eines Hebels geeignet sei, mit dem die Kappe abgehoben werden könne. Ferner sei die Kappe leicht zu entfernen, wenn der Schwenklagerbolzen gewaltsam ausgebaut wurde.

Als Stand der Technik erwähnt die Klagepatentschrift ferner die DE 94 13 892 U, nach der ein schwenklagerabgewendetes Ende einer Kappe den Verbindungssteg außen umfasst und mit einem Haltevorsprung auf Höhe einer Bodenplatte in den Flügelbandlappen eingreift. Insoweit bezeichnet die Klagepatentschrift es als nachteilig, dass diese Konstruktion baulich aufwendig sei.

Ausgehend von diesem Stand der Technik hat die Erfindung es sich zur Aufgabe gemacht, ein Tür- oder Fensterband mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 so zu verbessern, dass die Aufbruchssicherheit gesteigert wird.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch die Kombination folgender Merkmale vor:

II.

1)
Da die Beklagte zu 1) nach eigener Behauptung der Beklagten jedenfalls im Zeitraum vor dem 16.01.2006 das Klagepatent verletzende Türbänder an A-Baumärkte auslieferte, steht den Klägern gegen die Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG zu.

a)
Die täterschaftliche Haftung der Beklagten zu 2. bis 4. folgt daraus, dass sie für die von der Beklagten zu 1. begangene Patentverletzung deshalb einzustehen haben, weil sie kraft ihrer Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen haben. An diesem Grundsatz ist vorliegend auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagten zu 2. – 4. jeweils als Geschäftsführer mit unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen bestellt sind, festzuhalten. Im Falle einer derartigen Zuständigkeitsaufteilung haftet zwar nur derjenige Geschäftsführer, in dessen Aufgabengebiet das patentverletzende Handeln fällt (vgl. LG Düsseldorf Entscheidungen 1997, 84 (85) – Tortenbehälter). Die konkrete Zuständigkeitsverteilung rechtfertigt jedoch eine Haftung aller Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Unstreitig haben sich die Beklagten zu 2. – 4. ihre Zuständigkeiten intern so aufgeteilt, dass der Beklagte zu 2. den Bereich „Einkauf“ und die Beklagten zu 3. und 4. die Bereiche „Produktion“ und „Vertrieb“ wahrnehmen. Die vorliegend zur Diskussion stehende Patentverletzung betrifft sowohl den Bereich „Einkauf“ als auch den Bereich „Vertrieb“, so dass sämtlichen Geschäftsführern eine täterschaftliche Patentverletzung anzulasten ist. Hinsichtlich des Bereichs „Einkauf“ zieht der Beklagte zu 2. die Zugehörigkeit zu seinem Kompetenzbereich zu Recht selbst nicht in Zweifel, sondern räumt ein, im Zeitraum bis zum 16.01.2006 das Klagepatent verletzende Türbänder eingekauft und zum Verbauen in von der Beklagten zu 1) vertriebene Türen freigegeben zu haben. Die für den Bereich „Vertrieb“ zuständigen Beklagten zu 2. – 4. hatten erst recht dafür Sorge zu tragen, dass die Beklagte zu 1. keine patentverletzenden Türbänder in den Geschäftsverkehr brachte. Insofern kann es offen bleiben, ob auch nach dem 24.04./09.05.2006 – also nach positiver Kenntnisnahme der Beklagten zu 2. – 4. von der Verletzung des EP 1 023 xxx B1 im Rahmen der Vergleichsverhandlungen – noch patentverletzende Türbänder von der Beklagten zu 1. vertrieben wurden.

b)
Den Beklagten kann überdies auch nicht darin gefolgt werden, dass aufgrund Ziffer 1. der Vereinbarung vom 24.04./09.05.2006 die Wiederholungsgefahr entfallen sei.

aa) Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann die Wiederholungsgefahr nur dann ausräumen kann, wenn sie nach Inhalt und Umfang dem Urteilstenor entspricht, der im kontradiktorischen Gerichtsverfahren zu erlassen wäre (vgl. BGH, GRUR 1996, 290 (291) – Wegfall der Wiederholungsgefahr I; BGH, GRUR, 1997, 379 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II), so dass Formulierungen, die nicht am Anspruchswortlaut des verletzten Patents orientiert sind, ungeeignet sind. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Unterlassungserklärung gem. Ziffer 1. der Vereinbarung vom 24.04./09.05.2006 die Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer Verletzung des Klagepatents nicht auszuräumen vermag. Denn Türbänder entsprechend dem Klagepatent weisen gegenüber dem EP 1 023 xxx B1 nicht lediglich zusätzliche Merkmale auf und machen deshalb nicht zwingend von der technischen Lehre jenes Patents Gebrauch machen. Insoweit ist zu beachten, dass es nicht genügt, dass die konkreten Ausführungsformen der Türbänder der Beklagten zu 1), die mit einer Aushebelsicherung versehen sind, zugleich alle Merkmale des EP 1 023 xxx B1 erfüllen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Mitbenutzung von Anspruch 6 des EP 1 023 xxx immer dann – und zwar in Gestalt seiner allgemeinen technischen Lehre und nicht bloß hinsichtlich eines bevorzugten Ausführungsbeispiels – gegeben ist, wenn der Anspruch 1 des Klagepatents befolgt wird.

Letzteres trifft jedoch aus mehreren Gründen nicht zu. Der Anspruch 1 des Klagepatents enthält nämlich folgende Anforderungen nicht:

– Das Klagepatent beansprucht anders als Anspruch 6 des EP 1 023 xxx keinen „flachen Bandlappen“.

– Im Gegensatz zum Anspruch 6 des EP 1 023 xxx setzt Anspruch 1 des Klagepatents nicht voraus, dass Befestigungsmittel „in den Tür- oder Fensterflügel eingreifen“.

– Ebenso wenig sieht Anspruch 1 des Klagepatents vor, dass Stellmittel „zwischen den Rändern des Bandlappens angeordnet sind“.

– Auch sieht Anspruch 1 des Klagepatents nicht vor, dass die Abdeckplatte „den Bandlappen und die Klemmplatte übergreift“.

– Vor allem weist das Klagepatent auch den kompletten kennzeichnenden Teil des Anspruchs 6 des EP 1 023 xxx B1 nicht auf, der darin besteht, dass „die Abdeckkappe das Lagerauge zwischen rahmenseitigen Ränderabschnitten mit einem Haltelappen umfasst, der zwischen das Lagerauge und einen am feststehenden Tür- oder Fensterrahmen anschlagbaren Lagerbock eingreift und das Lagerauge umklammert“.

Da es nicht lediglich auf die konkrete Verletzungsform ankommt, kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass Figur 5 des EP 1 023 xxx B1 und Figur 4 des Klagepatents einander entsprächen.

bb) Soweit die Beklagten geltend machen, dass im Rahmen einer Besprechung am 27.01.2006 alle Beteiligten davon ausgegangen seien, dass die Unterlassungserklärung auch diese Ausführungsform erfasse, lässt auch dies nicht die Wiederholungsgefahr entfallen. Zum einen genügt es für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr – wie unter aa) ausgeführt – nicht, die Unterlassung bloß einer bevorzugten Ausführungsform zu versprechen. Zum anderen war das Klagepatent nach der eigenen Behauptung der Beklagten im Rahmen der Besprechung nicht einmal erwähnt worden, was ebenfalls gegen eine Erfassung desselben spricht. Dabei ist zu beachten, dass den Beklagten im Hinblick auf den Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit vertraglicher Urkunden die substantiierte Darlegung einer etwaigen Abweichung des tatsächlich Vereinbarten vom schriftlich festgehaltenen Vertragsinhalt oblegen hätte (vgl. BGH NJW 1999, 1702).

cc) Es bedarf insofern nicht der Entscheidung, ob die Beklagten zu 2. – 4., welche unstreitig selbst nicht Vertragspartner der Vereinbarung gemäß Anlage K 11 waren, überhaupt den Anspruchsausschluss gemäß Ziffer 3. der Vereinbarung auch für sich persönlich in Anspruch nehmen könnten.

2)
a) Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten die Beklagten zu 2. – 4. erkennen können, dass die Beklagte zu 1. das Klagepatent verletzende Türbänder vertrieb. In Anknüpfung an die oben getroffenen Ausführungen zur im konkreten Falle für die Verantwortlichkeit jedes Geschäftsführers irrelevanten Zuständigkeitsaufteilung hatten alle Geschäftsführer zu überprüfen, ob fremde Schutzrechte verletzt werden; sie trifft daher ein mindestens fahrlässiges Verschulden, welches der Beklagten zu 1. gemäß § 31 BGB analog zuzurechnen ist, so dass alle Beklagten im zuerkannten Umfang schadensersatzpflichtig sind (Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG). Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadensersatzverpflichtung zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO). Damit die Kläger in die Lage versetzt werden, den ihnen zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB), wobei hinsichtlich der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer der von der Klägerin im Antrag bereits berücksichtigte Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen war (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger). Der gegen die Beklagte zu 1. zuerkannte Entschädigungsanspruch findet seine Grundlage in Art. II § 1a Abs. 2 IntPatÜG. Der zuerkannte Vernichtungsanspruch folgt aus § 140a Abs. 1 PatG.

b)
Die unter a) erwähnten Ansprüche sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht aufgrund Ziffer 3. der Vereinbarung gemäß Anlage K 11 ausgeschlossen.

Gegen den Ausschluss von Ansprüchen auch wegen Verletzung des Klagepatents spricht eindeutig, dass die Präambel der Vereinbarung lediglich erwähnt, dass die Beklagte zu 1) die Verletzung des Patents EP 1 023 xxx B1 eingestand. Auch nimmt Ziffer 6. ausdrücklich Bezug auf den unter Ziffer 1. wiedergegebenen Wortlaut des Anspruchs 6 des EP 1 023 xxx B1; wie unter 1) erläutert, ist dessen technischer Sinngehalt auch nicht vollständig kongruent mit demjenigen des Klagepatents.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 269 Abs. 3 S. 2, 91 Abs. 1, Hs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Vollstreckungsschutz war den Klägern nicht zu gewähren, da sie nicht dargetan haben, dass ihnen aufgrund der drohenden Vollstreckung nicht zu ersetzende Nachteile entstünden.

Die nach ordnungsgemäßer Schließung der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beklagten vom 01.06.2007 und der Kläger vom 08.06.2007 gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a, 156 ZPO).