4b O 279/06 – Visitenkarten

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 919

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 31. Juli 2007, Az. 4b O 279/06

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer und im Falle der Beklagten zu 2) an ihrem jeweiligen Vorstand zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

a) Verfahren zur Erstellung einer Druckvorlage mittels eines zentralen Rechners, der über ein Datennetz mit Computern von Anwendern in Verbindung steht, wobei dem Anwender zur Minimierung der Datenmenge Darstellungselemente aus Dateien mit wesentlich geringen Datenmengen zur Verfügung stehen, die Pendants zu entsprechenden grafischen Daten eines hochauflösenden Programms des zentralen Rechners darstellen, letzterer die Informationen über eine vom Anwender gewünschte Darstellung über das Netz erhält, der Darstellung des Anwenders die Pendants des hochauflösenden Programms zuordnet und damit die Druckvorlage in hoher Auflösung erstellt,

in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden,

wobei der zentrale Rechner über das Datennetz dem Computer des Anwenders ein den Netzbedingungen angepasstes Anwendergrafikprogramm sowie einen Katalog mit Gestaltungselementen und möglichen Variationen, aus denen der Anwender seine gewünschte Darstellung kombinieren kann, zur Verfügung stellt, welche zur Erstellung einer Grafik in gewünschter Platzierung der Darstellungselemente sowie Größen-, Farb- oder Gestaltungsvariationen als Konzept einer gewünschten Druckvorlage durch den Anwender dienen, wobei die Informationen des Konzepts zur Reduzierung der Datenmenge durch Erfassung der gewünschten Darstellung als Parameterdatei dem zentralen Rechner übermittelt werden und dem zentralen Rechner zur Nachvollziehung des Konzepts des Anwenders in seinem Programm zur Erstellung der Druckvorlage in hoher Auflösung dienen, indem die Darstellungsmöglichkeiten des Anwenderprogramms im zentralen Rechner hinterlegt sind;

b) durch das Verfahren gemäß Antrag 1a) hergestellte Druckvorlagen

in der Bundesrepublik Deutschland zu gebrauchen oder zu diesem Zweck einzuführen oder zu besitzen;

c) Vorrichtungen zur Durchführung des Verfahrens nach a) mit einem zentralen Rechner, der über ein Datennetz mit Computern von Anwendern in Verbindung steht, wobei dem Anwender zur Minimierung der Datenmenge Darstellungselemente aus Dateien mit wesentlich geringeren Datenmengen zur Verfügung stehen, die Pendants zu entsprechenden grafischen Daten eines hochauflösenden Programms darstellen, mit dem der zentrale Rechner geladen ist, wobei der zentrale Rechner derart eingerichtet ist, dass er aus von Anwendern gewünschten Darstellungen durch Zuordnung der Pendants die gewünschte Druckvorlage in hoher Auflösung erstellen kann,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei der zentrale Rechner ein Mittel zur Übermittlung an die Computer der Anwender, ein den Netzbedingungen angepasstes Anwendergrafikprogramm sowie einen Katalog mit Gestaltungselementen und möglichen Variationen, aus denen der Anwender seine gewünschte Darstellung kombinieren kann, aufweist, wobei das Anwendergrafikprogramm die Erstellung einer Grafik in gewünschter Platzierung der Darstellungselemente sowie Größen-, Farb- oder Gestaltungsvariationen als Konzept einer gewünschten Druckvorlage durch den Anwender ermöglicht, wobei die Informationen des Konzepts zur Reduzierung der Datenmenge durch Erfassung der gewünschten Darstellung als Parameterdatei dem zentralen Rechner übermittelt werden und dem zentralen Rechner zur Nachvollziehung des Konzepts des Anwenders in seinem Programm zur Erstellung der Druckvorlage in hoher Auflösung dienen, indem die Darstellungsmöglichkeiten des Anwenderprogramms im zentralen Rechner hinterlegt sind;

2. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1a) bis 1c) bezeichneten Handlungen seit dem 21. April 2004 begangen haben, wobei die Angaben zu 2a) und 2b) nur hinsichtlich der in 1b) und 1c) bezeichneten Handlungen zu machen sind,

und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,

b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

c) im Falle der in 1b) und 1c) bezeichneten Handlungen: der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, bzw. im Falle der in a) bezeichneten Handlungen: der einzelnen hierdurch erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach Zeiten, Preisen, Bezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Kunden,

d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Bezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter 1) fallenden Gegenständen bzw. Verfahren unmittelbar zugerechnet werden,

wobei

– hinsichtlich der Angaben zu 2b) und 2c) Einkaufs- und Verkaufsrechnungen in Kopie vorzulegen sind,

– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1a) – c) bezeichneten und seit dem 21. April 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I. 1b) bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

IV. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 €.

VI. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist als Inhaberin des europäischen Patents EP 0 852 xxx B1 (im Folgenden: Klagepatent, Anlage K 1) eingetragen. Die am 20. Dezember 1996 erfolgte Anmeldung des Klagepatents zugunsten der A GmbH als ursprünglicher Patentinhaberin wurde am 8. Juli 1998 und der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatentes wurde am 15. Juli 1998 veröffentlicht. Das Patent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 596 00 XXX.1 geführt.

Die A GmbH übertrug das Klagepatent an die Erfinder B und C, die es anschließend an die B Concept GmbH abtraten. Diese wiederum übertrug es an die D Consulting, Mergers and Aquisitions; auf die betreffenden aus den Anlagen K 21 bis K 23 ersichtlichen Vertragsunterlagen wird insoweit verwiesen. Schließlich schlossen die D Consulting, Mergers and Aquisitions und die Klägerin die – in deutscher Übersetzung aus der Anlage K 25 ersichtliche – Übertragungsvereinbarung vom 02./08.04.2004., wonach die Klägerin das Klagepatent mit Wirkung vom 02. April 2004 erwarb.

Auf Antrag vom 21. April 2004 wurde das Klagepatent auf die Klägerin umgeschrieben; auf den aus der Anlage K 2 ersichtlichen Registerauszug wird Bezug genommen.

Die Beklagte zu 2) hat mit Klageschrift vom 07. Juni 2007 (Anlage B 21) Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhoben.

Die im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Patentansprüche 1 und 11 haben folgenden Wortlaut:

Die Beklagte zu 2), welche ursprünglich als E AG firmierte, unterhält Webpages mit den Domains F24.de und G24.de, wobei die Domain F24.de lediglich eine Weiterleitung auf die Domain G24.de enthält. Die Webpage, deren Inhaberin die Beklagte zu 2) ist, enthält ebenfalls eine Weiterleitung auf die Domain G24.com. Auf der Webpage www.G24.de ist im Impressum die Beklagte zu 1) als verantwortlich angegeben. Als Administrator aller genannten Webpages ist der Beklagte zu 3) eingetragen.

Auf der Webpage G24.de bieten die Beklagten umfassende Möglichkeiten an, unter anderem Visitenkarten zu gestalten und entsprechende Druckaufträge zu vergeben.

Ausgehend von der Startseite:

gelangt man durch Klicken auf das Feld „Gratisdruck“ bzw. „freedesign“ zu folgendem Bildschirm:

Dabei wird ein Software-Applet geladen, welches es dem Anwender ermöglicht, die eingangs angezeigte Visitenkarte mittels Auswahl von Hintergrunddesign, Hintergrundfarbe, Formatausrichtung, Seitenzahl, Papierqualität, Textfeldern sowie Schriftauswahl und -größe für Textfelder, aus Menüs umzuändern. Der Anwender kann außerdem eigene Bilder auf den Server laden und in die Gestaltung mit einbeziehen.

Sollen eigene Bilder in die Darstellung mit einbezogen werden, so geschieht dies ausgehend vom Anwendercomputer in folgenden Schritten:

1. Laden der Bilddatei auf einen Server mit einem Script mit der Bezeichnung „freeFupload.cgi“.

2. Rücksenden eines hinsichtlich seiner Auflösung skalierten und komprimierten (kleineren) Bildes an das Applet.

Nach Abschluss der Gestaltung kann der Verwender eine Bestellung absenden und eine Druckvorschau einsehen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten machten von den Ansprüchen 1 und 11 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Sie nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

im Wesentlichen wie erkannt, wobei sie eine Belegvorlage auch bezüglich der Angaben zu I. 2a) begehrt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise beantragen die Beklagten,

den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents auszusetzen.

Die Beklagten bestreiten den Vorwurf der Patentverletzung und führen im Wesentlichen hierzu aus: Bei Anwendung der angegriffenen Ausführungsform werde keine grafische Datei im Sinne des Klagepatents auf dem PC des Anwenders erstellt und gespeichert. Unter Darstellungselementen im Sinne des Klagepatents seien keine Bilder zu fassen, die vom PC des Anwenders selbst hochgeladen werden könnten – bei der angegriffenen Ausführungsform könnten allerdings in einem Grafikprogramm des Anwenders erstellte eigene Designs hochgeladen werden. Der Katalog der Gestaltungselemente müsse nach der technischen Lehre des Klagepatents abschließend in dem Sinne sein, dass der Anwender sich ausschließlich der Elemente des zur Verfügung gestellten Anwendergrafikprogramms bediene. Bei der angegriffenen Ausführungsform werde lediglich ein XML-Stream an den zentralen Rechner gesandt, so dass es auch an einer Parameterdatei im Sinne des Klagepatents mangele.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.

Die Klage ist zulässig.

1)
Soweit die Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 07. Juni 2007 die Kosteneinrede gem. §§ 110 ff. ZPO erhoben, erfolgte dies verspätet, weil die Beklagten bereits am 21. September mündlich zur Sache verhandelt hatten und spätestens bis dahin diese verzichtbare Rüge hätten vorbringen müssen (§§ 282 Abs. 3 S. 1, 296 Abs. 3 ZPO). Zu einer Entschuldigung für die Verspätung haben die Beklagten nichts vorgetragen, weshalb sie mit dem betreffenden Vorbringen präkludiert sind.

2)
Im Hinblick auf ihre unstreitig auf Antrag vom 21. April 2004 erfolgte Eintragung in die Patentrolle ist die Klägerin auch prozessführungsbefugt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 PatG).

II.

Die Klage ist auch ganz überwiegend begründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung zu, weil die Beklagten auf der Webpage G24.de von der technischen Lehre der Ansprüche 1 und 11 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machen. Eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die von der Beklagten eingereichte Nichtigkeitsklage vom 07. Juni 2007 kommt nicht in Betracht.

III.

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Erstellung einer Druckvorlage sowie eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens.

Ursprünglich fand die Herstellung von Druckvorlagen manuell durch Zeichnen oder Filmmontage statt. Inzwischen stehen den Reproduktionsanstalten Computer-Arbeitsplätze zur Verfügung, von denen mit Hilfe eines zentralen Rechners Satz und Gestaltung einer Druckvorlage derart erfolgen können, dass mit dem erstellten Datensatz die Druckform hergestellt werden kann. Solche Verfahren zur Erstellung von Druckvorlagen erfordern allerdings wegen der hochauflösenden Darstellungen große Datenmengen, was wiederum entsprechende Rechnerkapazitäten und Speicherplätze erforderlich macht; zudem bedarf es großer Übertragungskapazitäten zwischen dem Computer-Arbeitsplatz und dem zentralen Rechner.

Soll die Erstellung einer Druckvorlage in adäquater Zeit von einem Computer aus erfolgen, der nicht unmittelbar mit dem zentralen Rechner vernetzt ist, sondern über ein Datennetz – wie Internet, Intranet etc. -, sind die Übertragungskapazitäten der öffentlichen Datennetze viel zu gering, um eine solche Kommunikation, wie sie in der Reproduktionsanstalt selbst möglich ist, zu gewährleisten. Dem Anwender das jeweilige Grafik-Programm zur Verfügung zu stellen, ist im Hinblick auf etwaige mangelnde Rechnerkapazitäten keine optimale Lösung. Im Interesse einer ständigen Aktualität gilt dasselbe für die Möglichkeit, dem Anwender die Vorlagenelemente per Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Aus der US-A-5 327 265 ist ein System bekannt, das aus einem zentralen Rechner und einem Anwenderrechner besteht. Im zentralen Rechner werden hochauflösende Bilder gespeichert und dem Anwender in geringerer Auflösung übermittelt, so dass der Anwender die Bilder in seine gewünschte Darstellung bringen kann. Aus den vom Anwender übermittelten Daten mit geringer Auflösung stellt der zentrale Rechner wieder eine hochauflösende Druckvorlage her.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren der eingangs genannten Art derart auszugestalten, dass es trotz geringer Übertragungskapazität des zur Verfügung stehenden Datennetzes möglich ist, eine Druckvorlage hoher Auflösung auf der Grundlage der Eingaben des Anwenders an seinem Computer zu erstellen. Des weiteren soll eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens verfügbar gemacht werden.

Zur Lösung dieses technischen Problems sehen die Patentansprüche 1 und 11 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:

1) Anspruch 1

[1.1] Verfahren zur Erstellung einer Druckvorlage
[1.1.1] mittels eines zentralen Rechners,
[1.1.2] der über ein Datennetz mit Computern von Anwendern in Verbindung steht,
[1.2] wobei dem Anwender zur Minimierung der Datenmenge
[1.2.1] Darstellungselemente aus Dateien mit wesentlich geringen Datenmengen zur Verfügung stehen,
[1.2.2] die Pendants zu entsprechenden grafischen Daten eines hochauflösenden Programms des zentralen Rechners darstellen,
[1.3] wobei der zentrale Rechner
[1.3.1] die Informationen über eine vom Anwender gewünschte Darstellung über das Netz erhält,
[1.3.2] der Darstellung des Anwenders die Pendants des hochauflösenden Programms zuordnet
[1.3.3] und damit die Druckvorlage in hoher Auflösung erstellt,

– Oberbegriff –

[1.4] der zentrale Rechner stellt über das Datennetz dem Computer des Anwenders folgendes zur Verfügung:
[1.4.1] ein den Netzbedingungen angepasstes Anwendergrafikprogramm
[1.4.2] sowie einen Katalog mit Gestaltungselementen und möglichen Variationen, aus deren der Anwender seine gewünschte Darstellung kombinieren kann,
[1.4.3] welche zur Erstellung einer Grafik in gewünschter Platzierung der Darstellungselemente sowie Größen-, Farb- oder Gestaltungsvariationen als Konzept einer gewünschten Druckvorlage durch den Anwender dienen,
[1.5] wobei die Informationen des Konzepts zur Reduzierung der Datenmenge durch Erfassung der gewünschten Darstellung als Parameterdatei dem zentralen Rechner übermittelt werden
[1.6] und dem zentralen Rechner zur Nachvollziehung des Konzepts des Anwenders in seinem Programm zur Erstellung der Druckvorlage in hoher Auflösung dienen,
[1.6.1] indem die Darstellungsmöglichkeiten des Anwenderprogramms im zentralen Rechner hinterlegt sind.
– Kennzeichen –

2) Anspruch 11

[11.1] Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 10
[11.1.1] mit einem zentralen Rechner,
[11.1.2] der über ein Datennetz mit Computern von Anwendern in Verbindung steht,
[11.2] wobei dem Anwender zur Minimierung der Datenmenge
[11.2.1] Darstellungselemente aus Dateien mit wesentlich geringeren Datenmengen zur Verfügung stehen,
[11.2.2] die Pendants zu entsprechenden grafischen Daten eines hochauflösenden Programms darstellen, mit dem der zentrale Rechner geladen ist,
[11.3] wobei der zentrale Rechner derart eingerichtet ist,
[11.3.1] dass er aus von Anwendern gewünschten Darstellungen
[11.3.2] durch Zuordnung der Pendants
[11.3.3] die gewünschte Druckvorlage in hoher Auflösung erstellen kann,

– Oberbegriff –

[11.4] der zentrale Rechner weist ein Mittel auf, um folgendes an die Computer der Anwender zu übermitteln
[11.4.1] ein den Netzbedingungen angepasstes Anwendergrafikprogramm
[11.4.2] sowie einen Katalog mit Gestaltungselementen und möglichen Variationen, aus deren der Anwender seine gewünschte Darstellung kombinieren kann,
[11.4.3] wobei das Anwendergrafikprogramm die Erstellung einer Grafik in gewünschter Platzierung der Darstellungselemente sowie Größen-, Farb- oder Gestaltungsvariationen als Konzept einer gewünschten Druckvorlage durch den Anwender ermöglicht
[11.5] wobei die Informationen des Konzepts zur Reduzierung der Datenmenge durch Erfassung der gewünschten Darstellung, als Parameterdatei dem zentralen Rechner übermittelt werden
[11.6] und dem zentralen Rechner zur Nachvollziehung des Konzepts des Anwenders in seinem Programm zur Erstellung der Druckvorlage in hoher Auflösung dienen,
[11.6.1] indem die Darstellungsmöglichkeiten des Anwenderprogramms, im zentralen Rechner hinterlegt sind.

– Kennzeichen –

IV.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre der Ansprüche 1 und 11 des Klagepatents jeweils wortsinngemäß Gebrauch.

1)
Dies ist bezüglich des Patentanspruchs 1 mit Ausnahme der Merkmalsgruppe 1.2 sowie der Merkmale 1.4.2, 1.4.3 und 1.5 zu Recht zwischen den Parteinen unstreitig, so dass insoweit weitere Ausführungen entbehrlich sind. Auch die streitigen Merkmale sind allerdings aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen in wortsinngemäßer Weise verwirklicht.

a)
Zu Unrecht monieren die Beklagten, die Klägerin habe nicht substantiiert zu den Voraussetzungen der Merkmalsgruppe 1.2 vorgetragen. Diese Merkmalsgruppe setzt voraus, dass dem Anwender zur Minimierung der Datenmenge Darstellungselemente mit wesentlich geringeren Datenmengen zur Verfügung stehen, die Pendants zu entsprechenden grafischen Daten eines hochauflösenden Programms des zentralen Rechners darstellen.

Zur Illustration der Verwirklichung der betreffenden Merkmale hat die Klägerin den aus den Anlagen K 11 und K 12 ersichtlichen Test der Domain www.G24.de vorgelegt:

Im Rahmen dieses Tests ist ein in die Druckdarstellung einzubeziehendes Bild mit einer Ursprungsgröße von 3.150.705 Byte (K 11) auf einen Server geladen worden. Dieses Bild ist nach Skalierung und Komprimierung lediglich noch 68.160 Byte groß gewesen (K 12) und an das Applet zurückgesandt worden.

Mit der Vorlage dieses Tests hat die Klägerin in substantiierter Weise eine wortsinngemäße Verwirklichung der betreffenden Merkmale vorgetragen. Im aus den Anlagen K 11 und K 12 ersichtlichen Testbeispiel ist das durch Skalierung und Komprimierung entstandene kleinere Bild Pendant zu dem größeren Bild mit 50-facher Datenmenge. Der Sinn und Zweck dieser „Verkleinerung“ kann auch nur in einer Verringerung der Datenmenge liegen. Soweit die Beklagten geltend machen, die Bilder gemäß Anlagen K 11 und K 12 wiesen keinen Zusammenhang mit der ebenfalls beispielhaft vorgelegten Visitenkarte gemäß Anlage K 15 auf, ist dies vollkommen unerheblich. Die Anlage K 15 enthält lediglich ein anderes Beispiel für eine Nutzung der Webpage www.G24.de. Die Beklagten bestreiten letztlich auch nicht, dass die Bilder gemäß Anlagen K 11 und K 12 einer Nutzung der Webpage www.G24.de entstammen.

Soweit die Beklagten hinsichtlich des Merkmals 1.2.1 unter Bezugnahme auf Schriftverkehr des Erteilungsverfahrens (vgl. Anlage B 4) ferner meinen, „Darstellungselement“ im Sinne dieses Merkmals sei keine fertige Bilddatei des Anwenders, verkennen sie, dass es sich insoweit nicht um für die Auslegung des Patentanspruchs relevantes Material handelt (vgl. BGHZ 150, 161, 162 f. – Kunststoffrohrteil; vgl. Benkard/Scharen, PatG, 10. Auflage, § 14 Rn 32).

b)
Das Merkmal 1.4.2 setzt voraus, dass der zentrale Rechner dem Anwender über das Datennetz einen Katalog mit Gestaltungselementen und möglichen Variationen zur Verfügung stellt, aus denen er seine gewünschte Darstellung kombinieren kann.

Ohne Erfolg machen die Beklagten gegenüber dem Vorwurf der wortsinngemäßen Verwirklichung dieses Merkmals geltend, dass der Anwender bei der angegriffenen Ausführungsform die Möglichkeit hat, den Fundus an Gestaltungselementen durch eigene Darstellungselemente anzureichern. Richtig ist, dass der Anwender letztlich nur solche Gestaltungselemente verwenden darf, die der Zentralrechner erkennen kann, da er nur dann in der Lage ist, den betreffenden grafischen Daten des Anwenders eine korrespondierende hochauflösende Datei zuzuordnen. Allerdings weist die Patentschrift (Spalte 2, Zeilen 53 – 55) selbst darauf hin, dass der Vorrat für Gestaltungselemente nicht ein für alle Mal abschließend feststeht, sondern einer laufenden Aktualisierung unterliegen soll. Nichts anderes geschieht aber, wenn Eigenbilder des Anwenders auf den Zentralrechner hochgeladen werden. Diesbezüglich ist es in tatsächlicher Hinsicht auch unstreitig, dass verwendete Eigenelemente des Anwenders an den Zentralrechner übermittelt werden, der daraus ein Pendant geringerer Datenmenge generiert, welches anschließend dem Anwender zur weiteren Gestaltung seiner Druckvorlage zurückgesandt und somit „zur Verfügung gestellt“ wird. Dadurch ergibt sich keine andere Sachlage als jene, bei der das fragliche Element aus anderer Quelle Katalogbestandteil geworden wäre. Mit der Aufnahme in die möglichen Darstellungselemente wird das Eigenbild des Anwenders Bestandteil des vom Zentralrechner bereitgehaltenen Kataloges.

c)
Das Merkmal 1.4.3 verlangt, dass die vom Zentralrechner zur Verfügung gestellten Mittel zur Erstellung einer Grafik als Konzept einer gewünschten Druckvorlage durch den Anwender dienen.

Soweit die Beklagten meinen, der Anwender müsse nach der technischen Lehre dieses Merkmals auf seinem PC die Druckvorlage als grafische Datei erzeugen und abspeichern, ist dem zu widersprechen. Die Voraussetzungen des Merkmals 1.4.3 verfolgen den Zweck, es dem Anwender zu erlauben, sich ein Bild darüber zu machen, zu welchem Resultat die von ihm vorgenommene Auswahl der Gestaltungselemente im fertigen Druckerzeugnis führt.

Wenn es im Beschreibungstext in Spalte 2, Zeilen 18 – 22 heißt:

„Der Anwender erstellt damit [sc.: mit ihm zur Verfügung gestellten Darstellungselementen] eine grafische Datei, die der gewünschten Druckvorlage entspricht, um dann die Informationen über seine gewählte Gestaltung über das Netz an den zentralen Rechner zu geben.“,

darf dies nicht dahingehend missverstanden werden, dass eine Grafikdatei abgespeichert werden müsste. Solches zu verlangen, ergibt bereits deshalb keinen Sinn, weil es – wie der Fachmann unmittelbar nachfolgend erfährt – lediglich darum geht, dem Zentralrechner diejenigen Informationen zu übermitteln, die Aufschluss über die getroffene Darstellung der Druckvorlage geben. Da diese Informationen auch ohne eine gespeicherte Grafikdatei bereitgehalten werden können, gibt es nicht den geringsten Grund dafür, das Erzeugen und Speichern einer grafischen Datei zur Druckvorlage zu verlangen.

Diese Sichtweise wird bestätigt durch die folgenden Passagen des Beschreibungstextes:

Spalte 2, Zeilen 23 – 40:

Spalte 3, Zeilen 11 – 29:

c)
Das Merkmal 1.5 setzt voraus, dass die Informationen des Konzepts zur Reduzierung der Datenmenge durch Erfassung der gewünschten Darstellung als Parameterdatei dem zentralen Rechner übermittelt werden.

Soweit die Beklagten meinen, bei der angegriffenen Ausführungsform fehle es an einer „Parameterdatei“ in diesem Sinne, kann dem nicht gefolgt werden.

Den oben bereits wiedergegebenen Passagen der Patentbeschreibung in Spalte 2, Zeilen 23 ff. und Spalte 3, Zeilen 11 ff. ist zu entnehmen, dass auf dem PC des Anwenders die Druckvorlage kraft niedrigerer Auflösung eine geringere Datenmenge aufweist. Der Auflösungsgrad braucht nur so hoch zu sein, dass der Anwender einen brauchbaren Eindruck von dem hoch aufgelösten Endprodukt erhalten kann. Durch die Verwendung reiner Textinformationen (ASCII-Codes) soll Übertragungszeit eingespart werden. Der Fachmann wird erkennen, dass es der technischen Lehre des Klagepatents insoweit nicht darauf ankommt, ob die Verringerung der Datenmenge unter Verwendung einer „Parameterdatei“ im engen informationstechnischen Sinne erfolgt. Entscheidend für das Erreichen der damit bezweckten Vorteile ist, dass mittels der Darstellung in Textinformationen Übertragungszeit eingespart wird. Wie die nachfolgend auszugsweise wiedergegebene Anlage K 13 verdeutlicht, macht die angegriffene Ausführungsform sich exakt dieses technische Prinzip zunutze:

Insofern kann es dahinstehen, ob in dem betreffenden Textblock ein bloßer XML-Stream enthalten ist, der – so die Beklagten – keine Datei im engeren Sinne darstellt. Es handelt sich jedenfalls um eine „Parameterdatei2 im Sinne des Klagepatents, welches sein eigenes Lexikon enthält. In dem Textblock wird bei Verwendung niedrigerer Datenmengen ein Abbild der Druckvorlage beschrieben, aus dem der zentrale Rechner nach Erhalt ein hochauflösendes Pendant entwickelt.

2)
Aus den Ausführungen unter 1) ergibt sich unmittelbar, dass die angegriffene Ausführungsform auch den Anspruch 11 des Klagepatents wortsinngemäß verletzt, so dass auf diese entsprechend verwiesen werden kann.

V.

Die Beklagten sind der Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet ist.

Der Beklagte zu 3), dessen Handeln den übrigen Beklagten gem. § 31 BGB analog zuzurechnen ist, hat das Klagepatent in zumindest fahrlässiger Weise verletzt, so dass sämtliche Beklagten als Gesamtschuldner gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet sind. Da die Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, ist ein berechtigtes Interesse der Klägerin daran anzuerkennen, die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zunächst dem Grunde nach feststellen zu lassen (§ 256 ZPO). Die Aktivlegitimation der Klägerin bezüglich des Schadensersatzanspruches für den zuerkannten Zeitraum ergibt sich aus einer lückenlosen, durch Vorlage von Ablichtungen der Vertragsurkunden belegte Übertragungskette von der ursprünglichen Inhaberin auf sie (Anlagen K 21 ff.).

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, hat die Beklagte im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Verletzungshandlungen zu legen (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m.
§ 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB), wobei sie hinsichtlich der nach § 140b PatG geschuldeten Angaben auch zur Vorlage von Einkaufs- und Verkaufsbelegen verpflichtet ist (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg). Der Rechnungslegungsanspruch war teilweise abzuweisen, weil der Klageantrag und die Begründung nicht – auch nicht im Wege der Auslegung – erkennen lassen, welche Art von Belegen hinsichtlich der Angaben zu I. 2a) verlangt werden.

Der Vernichtungsanspruch findet seine Grundlage in § 140a PatG.

VI.

Die beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsklage der Beklagten gibt keine Veranlassung, den Verletzungsrechtsstreit gemäß § 148 ZPO einstweilen auszusetzen. Eine Aussetzung hat zu unterbleiben, wenn eine Nichtigkeitsklage erst so kurzfristig vor dem Haupttermin des Verletzungsprozesses erhoben wird, dass dem Patentinhaber eine angemessene Erwiderung auf das Nichtigkeitsvorbringen nicht mehr möglich ist (LG Düsseldorf, InStGE 3, 54 – Sportschuhsohle). Die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 2) datiert auf den 07. Juni 2007, also einen Zeitpunkt, der nur drei Wochen vor dem seit langem bekannten Haupttermin des hiesigen Verfahrens lag. Es war der Klägerin schlechthin unzumutbar, auf die mehr als 30 Seiten umfassende Nichtigkeitsklage zuzüglich Anlagen mit zahlreichen Entgegenhaltungen bis zum Haupttermin zu erwidern.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.