Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Juli 2007, Az. 4b O 249/06
Rechtsmittelinstanz: 2 U 72/07
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt
2 Jahren
zu unterlassen
Zangen zum Verpressen von Fassungen, Rohren, Kabelschuhen und ähnlichen Werkstücken mit zwei insbesondere in Einhandbedienung relativ gegeneinander bewegbaren Handhebeln, zwei im Bereich eines Zangenkopfes zusammen um ein gemeinsames Drehgelenk zusammengefassten Schwenkbacken, mit einem Pressgesenk bildenden Pressbacken und mit einem Zwangsgesperre zum Erreichen einer definierten Endstellung während der Schließbewegung der geteilten Pressbacken, wobei zwischen den beiden Handhebeln ein in Gelenken abgestützter Druckhebel vorgesehen ist, der zusammen mit einem Abschnitt des beweglichen Handhebels einen Kniehebeltrieb bildet,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei
zum mehrstufigen Verpressen des Werkstücks in einigen wenigen Pressstufen mindestens einer der Handhebel in zwei je einen Teilhebel bildende Teile unterteilt ist, und wobei der eine Teil des Handhebels an dem anderen Teil des Handhebels in jeder einzelnen Pressstufe mit unterschiedlicher Winkellage so gekoppelt abgestützt ist, dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche der beiden Handhebel in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und zusammendrückbar sind,
2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.05.2001 begangen haben, und zwar unter Angabe
a)
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden dürfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können,
und dabei zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können,
wobei die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegenüber zu Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen sind, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 12.05.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
IV.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 275.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
V.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 275.000,00 EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 199 63 xxx C 1 (Anlage K 1, Klagepatent), welches am 24.12.1999 angemeldet wurde. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 12.04.2001.
Der im vorliegenden Rechtsstreit allein maßgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„Zange zum Verpressen von Fassungen, Rohren, Kabelschuhen und ähnlichen Werkstücken, mit zwei insbesondere in Einhandbedienung relativ gegeneinander bewegbaren Handhebeln (1, 2), zwei im Bereich eines Zangenkopfes zusammen um ein gemeinsames Drehgelenk (5) zusammengefassten Schwenkbacken (3, 4) mit einem Pressgesenk (8) bildenden Pressbacken und mit einem Zwangsgesperre (31) zum Erreichen einer definierten Endstellung während der Schließbewegung der geteilten Pressbacken, wobei zwischen den beiden Handhebeln (1, 2) ein in Gelenken (13, 17) abgestützter Druckhebel (16) vorgesehen ist, der zusammen mit einem Abschnitt des beweglichen Handhebels (2) einen Kniehebeltrieb bildet, dadurch gekennzeichnet, dass zum mehrstufigen Verpressen des Werkstücks in einigen wenigen Pressstufen mindestens einer der Handhebel (1, 2) in zwei je einen Teilhebel bildende Teile (21, 22) unterteilt ist, und dass der eine Teil (22) des Handhebels (2) an dem anderen Teil (21) des Handhebels (2) in jeder einzelnen Pressstufe mit unterschiedlicher Winkellage so gekoppelt abgestützt ist, dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche (20, 23) der beiden Handhebel (1, 2) in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und zusammendrückbar sind.“
Die nachfolgend eingeblendete Figur 1 der Klagepatentschrift verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels.
Die Beklagte zu 1. hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben. Eine Entscheidung hierüber steht derzeit noch aus.
Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2. und 3. sind, vertreibt unter der Bezeichnung „smart press“ manuelle Handpresswerkzeuge zur Herstellung von radialen Pressfittingsystemen, wie sie aus der von der Klägerin zur Akte gereichten Anlage K 6 ersichtlich sind, von denen nachfolgend die Abbildung der Seite 3 wiedergegeben sind.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die von der Beklagten vertriebenen Zangen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch machen. Sie nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen,
die Klagen abzuweisen.
Hilfsweise beantragen sie,
das Klageverfahren auszusetzen, bis über die parallel anhängige Nichtigkeitsklage entschieden worden ist.
Sie machen geltend: Die von der Klägerin angegriffene Presszange unterscheide sich von der technischen Lehre des Klagepatents insbesondere dadurch, dass die Endbereiche der Handhebel ihrer Zangen in keinem Fall mit den Fingern einer Hand umgreifbar und zusammendrückbar seien. Daneben fehle es auch an dem Erfordernis des Vorhandenseins zweier Teilhebel, aus denen sich der bewegbare Handhebel zusammensetzen solle.
Der Erfindung nach dem Klagepatent fehle es bereits im Hinblick auf den in der Nichtigkeitsklage entgegengehaltenen Stand der Technik an der für die Erteilung eines Patentes erforderlichen erfinderischen Höhe, weswegen davon auszugehen sei, dass das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nicht aufrecht erhalten werde.
Die Klägerin tritt dem Aussetzungsbegehren sowie dem hierzu vorgetragenen Sachvortrag entgegen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die von den Beklagten vertriebenen Presszangen verwirklichen die technische Lehre des Klagepatents wortsinngemäß, weswegen die Beklagten der Klägerin gegenüber zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung verpflichtet sind, §§ 139, 9 PatG, §§ 244, 259 BGB. Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen, besteht nicht.
I.
Dass die Klägerin hinsichtlich der mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert ist, ist von den Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht mehr in Abrede gestellt worden. Im Hinblick auf die ursprünglich unvollständige Bezeichnung der Klägerin war diese im Wege einer einfachen Berichtigung zu ergänzen, was von dem Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung nachgeholt wurde.
II.
Das Klagepatent betrifft Zangen zum Verpressen von Fassungen, Rohren, Kabelschuhen und ähnlichen Werkstücken. Solche Zangen werden auch als Crimp-Zangen bezeichnet.
Je nach dem Gegenstand, der verpresst werden soll, wie zum Beispiel Rohre, müssen erhebliche Presskräfte aufgebracht werden. Aus dem im Klagepatent gewürdigten Stand der Technik sind Zangen bekannt, die einen „festen“ Handhebel haben und einen „beweglichen“ Handhebel. Mit diesen Handhebeln wird der Zangenkopf betätigt. Die Schwenkbacken des Zangenkopfes werden hierbei beim Verpressen zusammengeführt. Weiteres wesentliches Element solcher Crimp-Zangen ist ein Zwangsgesperre, das eine definierte Endstellung der Pressbacken sicherstellt, da erst nach Erreichen einer vorher definierten Endstellung die Pressbacken wieder geöffnet werden können. Des Weiteren war es im Stand der Technik bereits bekannt, einen Kniehebeltrieb zu verwenden, der es ermöglicht, die für die Verpressung von beispielsweise Rohrverbindungen erforderlichen hohen Kräfte (bis fünf Tonnen) mit Muskelkraft aufzubringen.
Das Klagepatent geht von der gattungsbildenden Verpresszange nach der Offenlegungsschrift
DE 197 09 639 (Anlage K 3) aus, die eine Zange zum Verpressen von Fassungen, Rohren, Kabelschuhen und dergleichen betrifft, wie sie sich aus der nachfolgend eingeblendeten Figur 1 der Anlage K 3 ergibt.
Eine solche Verpresszange bewirkt, dass die herzustellende gas- und druckdichte Verbindung von beispielsweise Rohrstücken in nur einer Pressstufe hergestellt wird. Daneben beschreibt die Klagepatentschrift eine Klemmzange gemäß der Offenbarung aus der US Patentschrift US 2,410,889 (Anlage K 4), wie sie aus der nachfolgend eingeblendeten Figur 1 der Anlage K 4 ersichtlich ist,
die jedoch ohne Kniehebeltrieb und ohne Zwangsgesperre ausgestattet ist.
Vor diesem Hintergrund des Standes der Technik stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, eine solche Verpresszange bereit zu stellen, mit der bei kurzer Bauweise besonders hohe Presskräfte aufbringbar sind, auch bei ungünstigen Montagebedingungen, z.B. Überkopf und/oder wenn beengte Platzverhältnisse vorliegen. Die Zange soll in Einhandbedienung betätigbar sein und eine qualitativ hochwertige Verpressung unter enger Einhaltung der geforderten Pressgeometrie des Werkstücks ermöglichen (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 43 bis 51).
Zur Lösung dieser Aufgabe sieht der vorliegend allein interessierende Patentanspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:
1. Zange zum Verpressen von Fassungen, Rohren, Kabelschuhen und ähnlichen Werkstücken,
2. mit zwei (insbesondere in Einhandbedienung) relativ gegeneinander bewegbaren Handhebeln,
3. zwei im Bereich eines Zangenkopfs zusammen um ein gemeinsames Drehgelenk zusammengefassten Schwenkbacken,
4. mit ein Pressgesenk bildenden Pressbacken,
5. und mit einem Zwangsgesperre zum Erreichen einer definierten Endstellung während der Schließbewegung der geteilten Pressbacken.
6. Zwischen den beiden Handhebeln ist ein in Gelenken abgestützter Druckhebel vorgesehen.
7. Der Druckhebel bildet zusammen mit einem Abschnitt des beweglichen Handhebels einen Kniehebeltrieb.
8. Zum mehrstufigen Verpressen des Werkstücks in einigen wenigen Pressstufen ist mindestens einer der Handhebel in zwei je einen Teilhebel bildenden Teile unterteilt.
9. Der eine Teil des Handhebels ist an den anderen Teil des Handhebels in jeder einzelnen Pressstufe mit unterschiedlicher Winkellage gekoppelt abgestützt.
10. Die gekoppelte Abstützung ist derart ausgebildet, dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche der beiden Handhebel in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und zusammendrückbar sind.
Mit einer erfindungsgemäßen Zange wird der Pressvorgang in einige wenige Pressstufen unterteilt. Dadurch wird der Bereich, in dem die menschliche Hand einen möglichst hohen Druck ausüben kann, mehrmals nutzbar gemacht. Durch die Kombination des Kniehebeltriebs und des Zwangsgesperres mit den Merkmalen 8 bis 10 nach der vorstehenden Merkmalsanalyse können die Endbereiche der Zangen nach jeder Pressstufe trotz Zwangsgesperre wieder soweit auseinandergezogen werden, dass erneut mit der Bedien-Hand die hohen Kräfte aufgebracht werden können.
III.
Die von den Beklagten vertriebenen Verpresszangen nach der Ausgestaltung, wie sie sich aus der von den Beklagten zur Akte gereichten Anlage RIPA 6 ergeben, die – insoweit unstreitig – mit den Verpresszangen gemäß den von der Klägerin zur Akte gereichten Abbildungen nach Anlage K 6, K 6 bis K 10, übereinstimmen, machen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch.
Dass die Merkmale 1 bis 7 von der angegriffenen Ausführungsform wortsinngemäß verwirklicht werden steht zwischen den Parteien zu Recht außer Streit, weswegen es hierzu an dieser Stelle keiner weiteren Ausführungen bedarf.
1.
Die angegriffene Ausführungsform verfügt auch über einen Handhebel, der in zwei je einen Teilhebel bildende Teile unterteilt ist (Merkmal 8). Die konkrete Ausgestaltung des bewegbaren Handhebels ergibt sich aus der von der Klägerin zur Akte gereichten Anlage K 10, die nachfolgend wiedergegeben ist, bei der die patentanwaltlichen Vertreter der Klägerin die Bezugszeichen gemäß dem Klagepatent hinzugefügt haben. Bei dieser Abbildung wurde ein metallenes Abdeckteil des bewegbaren Handhebels entfernt, um den darunter liegenden Aufbau sichtbar zu machen.
Der aus der vorstehenden Abbildung mit dem Bezugszeichen 21 gekennzeichnete Bauteil stellt den dem Zangenkopf zugewandten ersten Teilhebel des bewegbaren Handhebels dar. Das Klagepatent nimmt in seinem Beschreibungsteil zu diesem bewegbaren Handhebel und den ihn bildenden Teilhebeln unter anderem an folgenden Stellen Bezug:
„Jeder Teilhebel bildet einen Hebelarm. Die Summe der Längen der beiden Hebelarme entspricht etwa der Länge des Hebelarms des anderen Handhebels“ (Spalte 3, Zeilen 10 bis 13).
„Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass die beiden Teile des Handhebels über ein Gelenk einerseits und eine Langlaufverbindung andererseits wahlweise in zwei Winkellagen zueinander einstellbar sind“ (Spalte 4, Zeilen 28 ff.).
„Die Unterteilung des geteilten Handhebels kann grundsätzlich so erfolgen, dass der dem Zangenkopf zugekehrte Teil des Handhebels eine etwas geringere Hebellänge aufweist als der andere, den im freien Endbereich bildende Teil des Handhebels“ (Spalte 4, Zeilen 56 bis 60).
Ausweislich der vorstehend wiedergegebenen Abbildung gemäß Anlage K 10 ist ersichtlich, dass beide dort mit den Bezugszeichen 21 und 22 gekennzeichneten Bauteile nur gemeinsam die Wirkung des bewegbaren Handhebels erbringen können. Dass der den freien Endbereich bildende Teil des Handhebels seinerseits ungeteilt von dem Stützgelenk mit dem Bezugszeichen 11 an der Schwenkbacke des Zangenkopfes ausgehend verläuft, ändert an dieser Bewertung nichts. Dem Fachmann bleibt es durch das Klagepatent unbenommen, eine solche Ausführung zu wählen, die ihm den weiteren Vorteil bietet, die Verzahnung zwischen den beiden Teilhebeln, die die Einstellung in die verschiedenen Pressstufen ermöglicht, zusätzlich durch Einwirkungen von außen zu schützen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es für die Verwirklichung der technischen Lehre auch unschädlich, dass die Summe der Länge der beiden Teile die Länge des festen Handhebels übersteigt. Der vorstehend zitierte Beschreibungsteil im Klagepatent, der sich hierauf bezieht, hat keinen Eingang in den Anspruchswortlaut gefunden und ist nicht geeignet, den Schutzbereich des Klagepatents dahingehend einzuschränken.
Des Weiteren ist festzustellen, dass die Verpresszange der Beklagten auch über „einige wenige Pressstufen“ verfügt, wie Merkmal 8 dies voraussetzt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist vom Klägervertreter unbestritten vorgetragen worden, dass das Teilmerkmal der „einigen wenigen Pressstufen“ Abgrenzungskriterium für solche aus dem Stand der Technik bekannten Zangen gewesen sei, die ähnlich der Zange nach der Anlage K 4 über ein Ratschengetriebe mit 18 bis 19 verschiedenen Stufen verfügten. Der Fachmann erkennt, dass sich das Klagepatent mit der Formulierung „einige wenige“ nicht auf die in dem dargestellten Ausführungsbeispiel offenbarten zwei Pressstufen beschränken wollte. Er folgert hieraus, dass jedenfalls auch mehr als nur zwei Pressstufen erfasst sein sollen; hierbei soll es sich dann aber um deutlich weniger als die ihm aus dem Stand der Technik bekannten 18 bis 19 Stufen handeln. Es ist von daher offensichtlich, dass die von der angegriffenen Verpresszange der Beklagten zur Verfügung gestellten vier Pressstufen ohne weiteres noch in den Schutzbereich des Patentanspruchs fallen.
2.
Soweit die Beklagten in Abrede stellen, dass die von ihnen vertriebenen Verpresszangen so ausgestaltet seien, dass die Endbereiche der beiden Handhebel in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und zusammendrückbar sind
(Merkmal 10), dringen sie auch mit diesem Einwand vorliegend nicht durch. Die Verwirklichung dieses Merkmals bestimmt sich mit der Auslegung des Griffs „Endbereich“. Die Beklagten machen hierzu geltend, dass zu dem Endbereich nur die jeweiligen Enden der Handhebel in Betracht zu ziehen sind. Demgegenüber offenbart die oben unter 1. zitierte Beschreibungsstelle in Spalte 4, Zeilen 56 bis 60 dem Fachmann jedoch, dass der Begriff des Endbereiches im Sinne des Klagepatentes nicht so eng ausgelegt werden kann, wie dies von den Beklagten vorgenommen wird. Nach dieser Beschreibungsstelle stellen die dem Zangenkopf abgewandten zweiten Teilhebel den Endbereich dar. Es ist daher ausreichend, dass im Bereich der Verbindung des ersten mit dem zweiten Teilhebel eine Umfassbarkeit gegeben ist. Die Kammer konnte sich im Termin zur mündlichen Verhandlung anhand der von den Beklagten zur Akte gereichten Verpresszange (Anlage RIPA 6) davon überzeugen, dass zu Beginn der Pressstufen die beiden Handhebel jedenfalls in diesem vorderen Bereich mit den Fingern einer Hand umgreifbar sind. Des weiteren konnte sich die Kammer anhand der von den Parteien zur Akte gereichten Musterstücke von Rohrverbindungen davon überzeugen, dass es auch dem ungeübten Laien möglich ist, eine Verpressung in der Dimension 20 mit nur einer Hand durchzuführen. Hiermit kann festgestellt werden, dass die Verpresszangen jedenfalls auch für den ungeübten Laien in einer Dimension dieser Größenordnung, die von den Beklagten angeboten wird, patentgemäß eine gas- und druckdichte Verpressung ausgeführt werden kann, indem nur mit einer Hand die vorhandenen vier Pressstufen ausgeführt werden. Es kann daher für die Frage des patentverletzenden Vorwurfs dahingestellt bleiben, ob eine solche einhändige Ausübung auch in der Dimension 26 möglich ist, da das Klagepatent nicht auf diesen Anwendungsspielraum beschränkt ist.
Der von der Beklagten erhobene „Formstein-Einwand“ ist für die vorliegende Entscheidung ohne Belang, da die Beklagten wie oben ausgeführt die technische Lehre des Klagepatents wortsinngemäß verwirklichen. Der Patentverletzer kann mit dem Formstein-Einwand jedoch nur dann gehört werden, wenn er das Klagepatent lediglich mit äquivalenten Mitteln verwirklicht.
IV.
Da die Beklagten den Gegenstand des Klagepatents mit den angegriffenen Ausführungsformen rechtswidrig benutzt haben, sind sie der Klägerin insoweit zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 Patentgesetz. Die Beklagten zu 2. und 3. haben als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1. für die begangene Patentverletzung persönlich einzustehen, weil sie Kraft ihrer Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen haben. Die Beklagten haben der Klägerin außerdem dem Grunde nach Schadenersatz zu leisten, § 139 Abs. 2 Patentgesetz. Denn als Fachunternehmen hätten sie die Patentbenutzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO. Außerdem sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können, § 242 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
V.
Die von den Beklagten hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage kommt vorliegend nicht in Betracht. Aufgrund der Tatsache, dass die Aussetzung für den Kläger wegen der langen Verfahrensdauer von Nichtigkeitsklagen einen erheblichen Einschnitt in seine Rechte, vor allem dem zeitlich begrenzten Unterlassungsanspruch bedeutet, kommt eine Aussetzung in der Regel in der ersten Instanz nur dann in Betracht, wenn es in hohem Maße wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund des Einspruchs oder der Nichtigkeitsklage widerrufen oder vernichtet wird. Vor allem kommt eine Aussetzung zumeist dann nicht in Betracht, wenn der dem Klageschutzrecht entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist. Denn dann hat die Kammer zunächst davon auszugehen, dass der sachkundige Prüfer eben diesen Stand der Technik bei seiner Erteilungsentscheidung gewürdigt hat. Aufgrund dessen haben die mit der Nichtigkeitsklage dem Klagepatent entgegengehaltenen Druckschriften nach Anlage K 3 (DE 197 06 639 A 1) und Anlage K 4 (US 2,410,889) entsprechend der üblichen Praxis der Kammer für die Frage der Aussetzung außen vor zu bleiben. Dies gilt insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass der auf diese Schriften bezogene Sachvortrag in der Nichtigkeitsklage nicht erkennen lässt, das der Prüfer im Erteilungsverfahrens des Klagepatentes diese Schriften fehlerhaft gewürdigt hat.
Auf die beiden weiteren Entgegenhaltungen, die US-Patentschrift 3,170,345, die eine Crimp-Zange zum Gegenstand, wie sie aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 ersichtlich ist
und die US-Patentschrift 4,144,737, die einen Arretierungsmechanismus für ein Werkzeug gemäß der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dieser Entgegenhaltung offenbart
lassen es nicht in dem für eine Aussetzung erforderlichen hohen Maß als wahrscheinlich erscheinen, dass das Klagepatent vor diesem Hintergrund vernichtet werden wird. Die von den Beklagten vorgenommene Wertung ist nicht frei von einer – unzulässigen – rückschauenden Betrachtungsweise. Die beiden Entgegenhaltungen zeigen unstreitig jeweils nicht die Kombination sämtlicher Merkmale des Klagepatents, so dass eine neuheitsschädliche Vorwegnahme der technischen Lehre des Klagepatents bereits ausscheidet. Gegen eine Vernichtung des Klagepatents aufgrund dieser Entgegenhaltung spricht des weiteren, dass auch eine Kombination der Druckschriften – ohne, dass von den Beklagten nachvollziehbar dargetan wäre, welche Veranlassung der Fachmann haben sollte, diese Entgegenhaltungen miteinander zu kombinieren – im vorliegenden Fall nicht dazu führt, dass der Fachmann sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatents erhält. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nicht ohne weiteres ersichtlich, dass der Fachmann beliebig alle einzelnen Komponenten, die die technische Lehre des Klagepatents ausmachen, in einer Verpresszange zusammenfasst, ohne dass er hierzu weitere – erfinderische – Überlegungen anstellen muss.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709, 108 ZPO.