Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. März 2007, Az. 4b O 19/06
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
IV.
Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.
V.
Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 778 xxx, welches unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 4.12.1995 am 29.11.1996 unter Benennung der Bundesrepublik Deutschland angemeldet und dessen Erteilung am 12.8.1998 veröffentlicht wurde (Klagepatent, Anl. K 1).
Der für das vorliegende Verfahren allein maßgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Seillängengeber mit einem Gehäuse (10), einer in dem Gehäuse (10) angeordneten, gegen die Wirkung eines Rückstellantriebs (78) drehbar gelagerten und längsbeweglich geführten Seiltrommel (34) mit einem auf die Seiltrommel aufgewickelten Messseil (86), einem gehäusefesten Seilausgang (88), über welchen das Messseil (86) aus dem Gehäuse herausgeführt ist, und einem Stellgetriebe (24, 56), über welches die Seiltrommel (34) nach Maßgabe ihrer Umdrehungen derart in Axialrichtung in dem Gehäuse (10) verstellbar ist, dass sich die von der Seiltrommel (34) jeweils abgewickelten oder aufgewickelten Windungen des Messseils (86) im wesentlichen in der Ebene des Seilausgangs (88) befinden,
bei denen
a) in dem Gehäuse (10) eine zentrale Welle (18) drehbar gelagert ist,
b) die Seiltrommel (34) undrehbar aber längsbeweglich auf dieser zentralen Welle (18) geführt ist,
c) auf der Welle (18) eine gehäusefest gehaltene, mit einem Außengewinde (26) versehene Gewindehülse (24) sitzt, und
d) an der Seiltrommel (34) eine mit einem Innengewinde (58) versehene Mutter (56) vorgesehen ist, die mit dem Außengewinde (26) der Gewindehülse (24) in Eingriff ist, wobei die Gewindehülse (24) und die Mutter (56) ein Stellgetriebe bilden.
Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung ist die aus der Klagepatentschrift stammende Figur 1, die eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung zeigt.
Die Beklagte stellt her und vertreibt Seillängengeber, die sie unter anderem mit der Typenbezeichnung „XY“ anbietet. Ein Exemplar wurde von der Klägerin erworben und als Anlage K 9 als Muster mit freigeschnittenem Fenster zur Gerichtsakte gereicht. Der Aufbau dieses Seillängengebers entspricht der von der Beklagten in der Klageerwiderung enthaltenen Konstruktionszeichnung (Bl. 36 d.A.), die von ihr mit patentgemäßen Bezugszeichen versehen wurde und die nachfolgend eingeblendet ist.
Die Beklagte hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben. Eine Entscheidung hierüber steht noch aus.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Ausführungsform von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngemäßen Gebrauch mache. Auch die angegriffene Ausführungsform verfüge über eine zentrale Welle im Sinne des Klagepatents. Hierbei handele es sich um das in der vorstehenden Zeichnung mit „18“, „Lagerplatte“ und „Hebel“ gekennzeichnete Bauteil, welches eine Gabelwelle darstelle. Diese Gabelwelle verwirkliche sämtliche an die zentrale Welle gestellten Anforderungen. Da das in der obigen Zeichnung mit „Gewindebolzen“ bezeichnete Konstruktionselement den mit „18“ gekennzeichneten Teil der Gabelwelle umfasse, handele es sich hierbei entgegen der Ansicht der Beklagten auch um eine Gewindehülse im Sinne des Klagepatents. Sie nimmt die Beklagte deswegen auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch.
Die Klägerin beantragt,
I.
die Beklagte zu verurteilen,
1.
es bei Meidung –der näher bezeichneten– gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlasen,
in der Bundesrepublik Deutschland
Seillängengeber mit einem Gehäuse, einer in dem Gehäuse angeordneten, gegen die Wirkung eines Rückstellantriebs drehbar gelagerten und längsbeweglich geführten Seiltrommel mit einem auf die Seiltrommel aufgewickelten Messseil, einem gehäusefesten Seilausgang, über welchen das Messseil aus dem Gehäuse herausgeführt ist, und einem Stellgetriebe, über welches die Seiltrommel nach Maßgabe ihrer Umdrehungen derart in Axialrichtung in dem Gehäuse verstellbar ist, dass sich die von der Seiltrommel jeweils abgewickelten oder aufgewickelten Windungen des Messseils im wesentlichen in der Ebene des Seilausgangs befinden,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen
a) in dem Gehäuse eine zentrale Welle drehbar gelagert ist,
b) die Seiltrommel undrehbar aber längsbeweglich auf dieser zentralen Welle geführt ist,
c) in der Welle eine gehäusefest gehaltene, mit einem Außengewinde versehene Gewindestange sitzt, und
d) an der Seiltrommel eine mit einem Innengewinde versehene Mutter vorgesehen ist, die mit dem Außengewinde der Gewindestange in Eingriff ist, wobei die Gewindestange und die Mutter ein Stellgetriebe bilden;
2.
ihr, der Klägerin, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die unter I.1. aufgeführten Handlungen seit dem 12.9.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
3.
die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I.1. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 12.9.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung der gegen das Klagepatent EP 0 778 xxx (DE 596 00 xxx) erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.
Sie macht geltend, dass eine Benutzung des Klagepatents nicht vorliege. Die von ihr verwendete Konstruktion verfüge nicht über eine zentrale Welle im Sinne des Klagepatents, da sich die von ihr eingebaute Welle lediglich über die Hälfte des Seillängengebers erstrecke. Die weiteren, hieran befestigten Bauteile „Lagerplatte und Hebel“ dienten der Übertragung der Drehbewegung der Seiltrommel auf die Welle, seien aber nicht geeignet, die Seiltrommel axial zu führen. Diese Führung werde vielmehr von dem Gewindebolzen vermittelt, der drehfest in dem Seillängengeber befestigt sei.
Dem Fachmann sei im Prioritätszeitpunkt die technische Lehre des Klagepatents im Hinblick auf das deutsche Gebrauchsmuster 92 17 313.6 (Anl. D1 zur Nichtigkeitsklage der Beklagten) nahegelegt gewesen, da dieses bereits sämtliche Merkmale mit Ausnahme des Stellgetriebes offenbare. Hinsichtlich des Stellgetriebes stelle die Lösung des Klagepatents jedoch lediglich eine kinematische Umkehr zu dem Prinzip der Entgegenhaltung dar, weswegen das Klagepatent keinen Rechtsbestand haben könne.
Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten auch im Bezug auf die zur Nichtigkeit des Klagepatents vorgetragenen Gründe entgegen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der von der Beklagten hergestellte und vertriebene Seillängengeber macht von der technischen Lehre des Klagepatentes keinen Gebrauch, weswegen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunfterteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz nicht zustehen.
I.
Gegenstand der technischen Lehre des Klagepatents ist ein Seillängengeber. Derartige Seillängengeber gelangen in unterschiedlichen industriellen Bereichen zur Anwendung und dienen der Erfassung von Messwerten, wobei unterschiedliche Messmethoden angewendet werden können. Zu diesen Anwendungsfällen gehören die Erfassung von großen Messlängen, wie sie beispielsweise in hydraulischen Einrichtungen an Kranfahrzeugen, Wehranlagen, Theaterbühnen bzw. in Antriebssystemen von Schleusentoren, Hochregallagern, Holz- und Steinbearbeitungsmaschinen vorliegen. Die längenproportionale Anzahl der Trommelumdrehungen, mit denen die Länge des abgewickelten Seils festgestellt werden kann, wird über ein spielfreies Anpassungsgetriebe entweder durch potentiometrische, inkrementale oder absolut codierte Drehwinkelaufnehmer ausgezählt und in ein Messsignal umgesetzt. Seillängengeber, die bereits seit langem im Stand der Technik bekannt waren, verfügen stets über eine Reihe von Baugruppen. Diese sind zunächst ein Gehäuse, eine Seiltrommel, auf der das Seil aufgewickelt wird, eine zentrale Welle, um die die Seiltrommel dreht, ein Stellgetriebe, über welches die Seiltrommel in Axialrichtung in dem Gehäuse verstellbar ist, und einen Rückstellantrieb, der beim Abwickeln des Seils aufgezogen wird.
Bei dem in der Klagepatentschrift gewürdigten Stand der Technik ist die Seiltrommel des Seillängengebers außen in einem zylindrischen Gehäuse gelagert. Ein Rückstellmotor sitzt koaxial innerhalb der Seiltrommel, die topfförmig mit einem gelagerten Mantelteil und einer Endplatte auf nur einer Seite ausgestaltet ist. Die Endplatte weist eine Gewindebohrung auf, mit welcher die Endplatte auf einer Gewindespindel gelagert ist. Die Gewindespindel ist undrehbar an einer Endplatte des zylindrischen Gehäuses befestigt. Wenn sich die Seiltrommel dreht, schraubt sich die Endplatte an der Gewindespindel entlang, so dass sich die Endplatte mit der Drehbewegung der Seiltrommel auch axial bewegt. Hierdurch wird erreicht, dass sich das abzuwickelnde Seil im wesentlichen immer in einer Ebene mit der Seilauslassöffnung in dem Gehäuse befindet, und gewährleistet, dass das Seil in einer Lage sauber auf die Seiltrommel aufgewickelt wird. Die Drehbewegung der Seiltrommel wird über außermittige Führungsstangen auf ein Eingangszahnrad eines Untersetzungsgetriebes übertragen, das wiederum mit der Eingangswelle eines Winkelgebers verbunden ist.
Vor diesem technischen Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, die Konstruktion eines solchen Seillängengebers zu vereinfachen.
Zur Lösung dieses Problems sieht Patentanspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:
1. Seillängengeber mit einem Gehäuse (10).
2. In dem Gehäuse (10) ist eine Seiltrommel (34) angeordnet,
a) welche gegen die Wirkung eines Rückstellantriebes (78) drehbar gelagert ist;
b) welche längsbeweglich geführt ist;
c) auf welche ein Messseil (86) aufgewickelt ist.
3. Das Gehäuse (10) besitzt einen gehäusefesten Seilausgang (88), über welchen das Messseil (86) aus dem Gehäuse (10) herausgeführt ist.
4. Der Seillängengeber hat ein Stellgetriebe (24, 56).
5. Über das Stellgetriebe (24, 56) ist die Seiltrommel (34) nach Maßgabe ihrer Umdrehungen derart in Axialrichtung in dem Gehäuse (10) verstellbar, dass sich die von der Seiltrommel (34) jeweils abgewickelten oder aufgewickelten Windungen des Messseils (86) im wesentlichen in der Ebene des Seilausgangs (88) befinden.
6. In dem Gehäuse (10) ist eine zentrale Welle (18) drehbar gelagert.
7. Die Seiltrommel (34) ist undrehbar aber längsbeweglich auf dieser zentralen Welle (18) geführt.
8. Auf der Welle (18) sitzt eine gehäusefest gehaltene, mit einem Außengewinde (26) versehene Gewindehülse (24).
9. An der Seiltrommel (34) ist eine mit einem Innengewinde (58) versehene Mutter (56) vorgesehen.
10. Die Mutter (56) ist mit dem Außengewinde (26) der Gewindehülse (24) in Eingriff.
11. Die Gewindehülse (24) und die Mutter (56) bilden das Stellgetriebe.
Mit einem erfindungsgemäßen Seillängengeber kann somit die Drehbewegung der Seiltrommel unmittelbar an der Welle abgegriffen werden, so dass es der Verwendung eines Untersetzungsgetriebes o.ä. nicht mehr bedarf.
II.
1.
Eine wortsinngemäße Verwirklichung sämtlicher Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs durch den von der Beklagten hergestellten Seillängengeber ist vorliegend nicht gegeben, da bei der angegriffenen Ausführungsform keine zentrale Welle verwirklicht ist, auf der die Seiltrommel geführt ist.
Nach dem Patentanspruch ist für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents erforderlich, dass die „zentrale Welle“ in dem Gehäuse drehbar gelagert ist (Merkmal 6) und dass auf ihr die Seiltrommel undrehbar, aber längsbeweglich geführt sein muss (Merkmal 7). Sinn dieser Maßnahme ist es sicherzustellen, dass die Drehung der Seiltrommel beim Ab- und Aufwickeln des Messseils sich in einer identischen Drehung der Welle niederschlägt, so dass die Messung zuverlässig an der Welle vorgenommen werden kann (Anl. K 1, Sp. 2 Z. 26 – 28).
Außerdem soll die Welle „zentral“ sein. Dieser Begriff spielt ersichtlich auf die Position der Welle innerhalb des Seillängengebers an. Die Welle soll das Zentrum (die Mitte) der Vorrichtung darstellen. Das Klagepatent formuliert dementsprechend in Sp. 2 Z. 18 – 19, dass zu der Welle alles zentriert ist.
Auf der Welle soll schließlich eine gehäusefest gehaltene Gewindehülse sitzen (Merkmal 8), die im Zusammenwirken mit einer Mutter der Seiltrommel das Stellgetriebe für die Axialverstellung der Seiltrommel im Gehäuse bildet (Merkmal 11).
Zieht man in Betracht, dass die –axial zu verstellende– Seiltrommel anspruchsgemäß auf der zentralen Welle geführt ist (Merkmal 7), so besagt die Anweisung, dass auf der Welle eine Gewindehülse zu eben dieser axialen Verstellung der Seiltrommel sitzen soll, dass die Seiltrommel, vermittelt durch die von der Welle getragene Gewindehülse, auf der Welle seitlich verschoben werden soll.
Die angegriffene Ausführungsform besitzt keine zentrale Welle, die den genannten Anforderungen genügt.
Wird nur der mittige, etwa die halbe Länge der Vorrichtung überspannende Wellenstummel in Betracht gezogen, wie die Klägerin dies tut, so führt dieser nicht die Seiltrommel gemäß Merkmal 7 und es erfolgt auch über ihn keine axiale Verstellung der Seiltrommel (Merkmale 8 und 11).
Zieht man die beiden „Gabelarme“ mit in Betracht gezogen, so ist bereits fraglich ob bei der so gewählten Konstruktion noch von einer zentralen (mittigen) Welle gesprochen werden kann. Jedenfalls führen in Ansehung des überreichten Seillängengebers offensichtlich die „Arme“ nicht die Seiltrommel, denn diese Führung wird von dem Gewindebolzen geleistet. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass über diese „Arme“ eine axiale Verstellung der Seiltrommel erfolgt.
Insoweit kann von einer wortsinngemäßen Verwirklichung der Lehre des Klagepatents keine Rede sein.
2.
Auch eine äquivalente Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform, auf die der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung hilfsweise zurückgegriffen hat, ohne dass er insoweit den Klageantrag anpasste, kann nicht festgestellt werden. Zunächst ist es schon nicht zutreffend, wenn der Klägervertreter geltend macht, die Kernidee des Klagepatents bestehe darin, dass die Drehbewegung der Seiltrommel außerhalb des Gehäuses abgegriffen werden könne. Für diese Behauptung findet sich keinerlei Anhaltspunkt in der Klagepatentschrift. Diese befasst sich vielmehr ausschließlich mit der oben unter I. dargestellten Aufgabe, die Drehbewegung der Seiltrommel unmittelbar an der zentralen Welle abgreifen zu können, um so die im Stand der Technik kritisierten Übersetzungsgetriebe entbehrlich zu machen. Es kann für den vorliegenden Rechtsstreit dahingestellt bleiben, ob die angegriffene Ausführungsform zu dieser technischen Lehre gleichwirkend ist oder ob die von der Klägerin so bezeichneten Gabelarme nicht schon ein „Getriebe“ darstellen, mit denen die Drehbewegung der Seiltrommel auf eine Welle übertragen wird. Denn jedenfalls fehlt es für eine äquivalente Verwirklichung der technischen Lehre an dem weiteren Erfordernis, dass der Fachmann aufgrund naheliegender Überlegungen zu der abweichenden Lösung gelangt. Die von dem Klägervertreter für die von ihm beanspruchte Kernidee des Klagepatents herangezogene Entgegenhaltung gem. Anl. B 1 (U.S. Patentschrift 4,443,888) zeigt entgegen seiner Auffassung nämlich nicht, dass die Drehbewegung der Seiltrommel außerhalb des Gehäuses abgegriffen wird. Mit dieser Patentschrift wird eine Steuereinrichtung offenbart, die die Intensität einer Röntgenstrahlungsquelle automatisch steuert in Abhängigkeit der Entfernung der Strahlungsquelle von der Aufnahmeplatte.
Die nachfolgend –verkleinert– wiedergegebene Explosionszeichnung nach Figur 4 a der Anl. B1 zeigt gerade, dass die Drehbewegung der Seiltrommel (22) über eine Kurbel (crank, 30) und einen Arm (34) auf den beweglichen Teil eines elektrischen Potentiometers (36) übertragen wird, der –in Abhängigkeit der Entfernung der Strahlungsquelle von der Aufnahmeplatte– die Intensität der Quelle steuert.
Eine von außen abgreifbare Drehbewegung wird dem Fachmann mit dieser Schrift nicht offenbart. Der Fachmann kommt auch nicht ohne weiteres von der Offenbarung der Klagepatentschrift in Zusammenschau mit der Entgegenhaltung B 1 zu der von der Beklagten gewählten Lösung. Die Anlage B1 zeigt dem Betrachter keine zentrale drehbar gelagerte Welle. Es ist für die axiale Verschiebung der Seiltrommel ein zentraler, drehfest gehaltener Gewindebolzen vorhanden, der die Seiltrommel führt und dessen Außengewinde mit dem Innengewinde der Seiltrommel in Eingriff steht. Demgegenüber zeigt das Klagepatent gerade die konstruktiv einfache Lösung einer zentralen Welle mit einer –auf ihr steckenden– Gewindehülse und einer Seiltrommel, die einerseits die zentrale Welle mitdreht und andererseits von der Gewindehülse geführt wird. Hiermit sind konstruktiv voneinander abweichende Bauteile verwendet worden, bei denen es nicht naheliegt, das eine durch das andere zu ersetzen und gleichzeitig dann auch noch abweichende Funktionen zuzuweisen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Fachmann aufgrund anderer Druckschrift in den Stand versetzt wäre, naheliegend zu der Lösung der angegriffenen Ausführungsform zu kommen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709, 108 ZPO.