4b O 186/06 – Biostatischer Filter

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 696

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. Januar 2007, Az. 4b O 186/06

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger 4100,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.856 EUR für den Zeitraum vom 01. April 2006 bis zum 30. April 2006, aus einem Betrag in Höhe von 3.712 EUR für den Zeitraum vom 01. Mai 2006 bis zum 10. Mai 2006 sowie für einen Betrag in Höhe von 4.100,46 EUR ab dem 11. Mai 2006 zu zahlen;
2. a) an den Kläger weitere 19.720,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 5.800,00 EUR für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 und aus einem Betrag in Höhe von 19.720,00 EUR ab dem 01. Januar 2006 zu zahlen,
b) an den Kläger weitere 419,99 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Mit Ausnahme der durch die Anrufung des Amtsgerichts Geldern enstandenen Mehrkosten, welche dem Kläger auferlegt werden, trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d

Der Kläger ist Inhaber des Patents DE 19915xxx betreffend eine Vorrichtung zur Reduzierung der Konzentration koloniebildender Einheiten in Innenräumen von Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Bussen. Die Beklagte ist Inhaberin des Patents US 4,935,xxx, welches ebenfalls den Bereich der Innenraumhygiene betrifft. Der Kläger sollte unter Ausnutzung der technischen Lehre seines eigenen sowie derjenigen des Schutzrechts der Beklagten eine neue Erfindung konzipieren.

Am 12. Juli 2004 schlossen die Parteien einen Kooperationsvertrag, der unter anderem Regelungen zur Übertragung der Schutzrechte auf die Beklagte (Ziffer 2), zu dafür von der Beklagten an den Kläger zu leistenden Zahlungen (Ziffer 3) sowie zur Vertragsdauer (Ziffer 8) enthält; insoweit sowie hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf dessen Ablichtung (Blatt 5 ff. d.A.) Bezug genommen.

Im Jahre 2005 stellte der Kläger der Beklagten die neue Erfindung vor. Ein Entwurf für eine Anmeldung war von seinen Patentanwälten bereits vor Abschluss des Kooperationsvertrages fertiggestellt worden. Ab Januar 2005 bis zuletzt Anfang Februar 2006 fanden mehrere Gespräche statt, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.

Der Kläger nahm im Rahmen der Kooperation in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang mit Mitarbeitern der Beklagten an Messeveranstaltungen und weiteren Terminen teil.

Über einen Zeitraum von 19 Monaten – bis einschließlich Februar 2006 – zahlte die Beklagte an den Kläger monatlich einen Betrag in Höhe von 1.600 EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Für die Aufrechterhaltung seines Patents zahlte der Kläger über seine Patentanwälte eine Jahresgebühr in Höhe von 388,46 EUR netto.

Die Beklagte zahlte an die Patentanwälte des Klägers einen Betrag in Höhe von 2.500 EUR netto entsprechend deren Rechnung vom 17. Februar 2006.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger unter anderem unter Berufung auf die Ziffern 3.1., 3.3 des Kooperationsvertrages Zahlung von jeweils 1.856 EUR brutto für die Monate März und April 2006 sowie unter Berufung auf Ziffer 3.2 Zahlung von 5.800 EUR brutto für den Zeitraum Juli bis Dezember 2004 und von 14.720 EUR brutto für das Jahr 2005.

Mit Schreiben vom 20. April 2006 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte zur Zahlung von 19.720 EUR bis zum 30. April 2006 auf, wofür sie dem Kläger eine Geschäftsgebühr in Höhe von 839,90 EUR in Rechnung stellten. Mit Schreiben vom 02. Juni 2006 ließ der Kläger der Beklagten eine aus Blatt 56 d.A. ersichtliche Rechnung vom 25. Mai 2006 zukommen. Mit weiterem Schreiben vom 02. August 2006 setzte der Kläger der Beklagten für die Zahlung der 19.720 EUR eine letzte Frist bis zum 08. August 2006.

Der Kläger behauptet, sein neuer biostatischer Filter sei auf großes Interesse der Beklagten gestoßen. Der damalige Salesmanager der Beklagten habe ihn und seine Patentanwälte mehrfach – zuletzt im Februar/März 2005 – angewiesen, das Anmeldeverfahren für die neue Erfindung nicht durchzuführen, wobei diese Weisung bis heute Bestand habe. Hintergrund sei gewesen, dass der neue Filter derart habe ergänzt werden sollen, dass er ohne Aktivkohle geruchsbindend sei. Die Klägerin wolle sich nur deshalb vom Vertrag lossagen, weil ihre neue Konzernmutter eine „Verschlankung“ anstrebe. In einem Gespräch vom 08. Februar 2006 habe er der Beklagten einen neuen, ohne Aktivkohle funktionierenden Filter vorgeschlagen und auf eine Fortsetzung der Kooperation gedrängt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn 4.162,61 EUR (brutto) nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2006 zu zahlen;
2. a) an ihn weitere 19.720,00 EUR (inklusive 16 % Mehrwertsteuer) zuzüglich 1.682,59 EUR Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 19.720,00 EUR seit dem 03.08.2006 zu zahlen;
b) an ihn weitere 419,99 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, Gespräche der Parteien und ausgiebige Prüfungen ihrerseits hätten ergeben, dass die sog. neue Erfindung des Klägers nicht „patentwürdig“ sei. An der „Patentwürdigkeit“ fehle es, weil der Kläger in seinem Entwurf für die Anmeldung seiner neuen Erfindung nur allgemeine Methoden und chemische Produkte beschreibe, ohne auf die betreffenden chemischen Prozesse näher einzugehen. Er beziehe sich auf „Dinge, die bereits patentmäßig abgedeckt seien“, wie etwa bezüglich Zyklodextrinen, Enzymen und Silberionen. Eine Vielzahl detaillierter Patentschriften befasse sich mit der Frage der Einbringung dieser Produkte in Luftfilter als Biozid oder Biostat zur antimikrobiellen Anwendung, so dass die Entwicklung des Klägers keine Neuigkeit sei; hierzu verweist sie auf Ablichtungen einiger von ihr im Internet vorgefunder Beschreibungen diverser in den USA patentierter Luftfiltersysteme. Der Kläger habe einer Umschreibung seines Patents auf die Beklagte nicht zugestimmt. In einem Gespräch Anfang Februar 2006 sei – auch von Seiten des Klägers und seiner Patentanwälte – zum Ausdruck gekommen, dass die Parteien die angedachte Patententwicklung nicht mehr fortsetzen wollen. Man habe sich daher geeinigt, das Anmeldeverfahren nicht weiter durchzuführen. Dem Kläger und seinen Patentanwälten sei bei diesem Anlass auch mitgeteilt worden, dass die „angedachte Patententwicklung nicht anmeldbar sei, weil notwendige technische und wissenschaftliche Kriterien fehlten.“ Der Kläger sei gebeten worden, seine ausstehenden Forderungen bis zum 28. Februar 2006 zusammenzustellen und bis Ende März geltend zu machen, um anschließend über die ausstehenden Forderungen zu verhandeln. „Die Originalrechnung“ habe sie deshalb an den Kläger zurückgegeben. Aufgrund der „mangelnden Patentwürdigkeit“ der Entwicklung des Klägers habe sie den Kooperationsvertrag auf der Grundlage des Gesprächs vom 08. Februar 2006 mit Schreiben vom 28. Februar 2006 gekündigt. Die Kündigung habe ihr – unstreitig alleinvertretungsberechtigter – Geschäftsführer auch in ihrem Namen und nicht lediglich im Namen ihrer Muttergesellschaft erklärt. Jedenfalls habe die Klägerin ihre Vertretung durch die Herren Wenzek und Quail über die AAF Int. B.V. akzeptiert. Der Kläger habe seine Zustimmung zur Umschreibung des ihm erteilten Patents auf sie verweigert. Im gesamten Kooperationszeitraum sei trotz Umfragen im Kundenbereich lediglich ein Auftrag im Wert von ca. 400 EUR erteilt worden. Sie wäre ohnehin aufgrund innerkonzernlicher Kompetenzverteilung nicht in der Lage gewesen, das Patent auf sich umschreiben zu lassen. Auf der Basis der neuen Entwicklung zu fertigende Produkte wären für sie nicht nutzbar, da sie im Raumluftfilterbereich tätig sei. Sie habe mit Produkten, die auf der Basis ihres US-Patentes hergestellt worden seien, im Zeitraum 12. Juli bis 28. Februar 2006 einen Umsatz in Höhe von 974.791,58 EUR erzielt. Bis zur Kündigung vom 28. Februar 2006 entstandene Forderungen des Klägers habe sie vollständig erfüllt.

Vorsorglich hat die Beklagte mit Schriftsätzen vom 17. Mai und vom 08. November 2006 erneut die fristlose Kündigung des Kooperationsvertrages ausgesprochen.

Mit Beschluss vom 16. Mai 2006 (Blatt 23 d.A.) hat das Amtsgericht Geldern den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf verwiesen. Die Klageschrift ist der Beklagten am 10. Mai 2006 zugestellt worden. Der klageerweiternde Schriftsatz vom 18. August 2006 ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 25. August 2006 zugestellt worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.

I.
Klageantrag zu 1)

1) Anspruch auf Zahlung von jeweils 1.856 EUR inkl. Umsatzsteuer für Monate März und April 2006

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von jeweils 1.856 EUR inklusive Umsatzsteuer für die Monate März und April 2006 aus den Ziffern 3.1. und 3.3. des am 12. Juli 2004 geschlossenen Kooperationsvertrages.

a)
Laut Ziffer 3.1 des Vertrages vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte für die Übertragung des Patentes „A“ und für die Übertragung der „NEUEN ERFINDUNG“ ab August 2004 für den Zeitraum von fünf Jahren monatlich 1.600 EUR – und zwar gemäß Ziffer 3.3. zuzüglich der für den Kläger jeweils geltenden Mehrwertsteuer – an den Kläger zu zahlen hat.

aa)
Die Übertragung des Patentes „A“ auf die Beklagte erfolgte bereits im Rahmen des Kooperationsvertrages selbst (Ziffer 2.1). Auch wenn in Ziffer 2.1 das Wort „hiermit“ – entgegen wohl gängiger Praxis der Kautelarjurisprudenz – nicht enthalten ist, erfolgte die Übertragung bereits mit Vertragsschluss. Auch die Beklagte hat diese Regelung erkennbar in diesem Sinne verstanden; dies verdeutlicht insbesondere der Umstand, dass sie über einen Zeitraum von 19 Monaten entsprechende Zahlungen leistete. Ebenso erfolgte die Übertragung der Rechte an der „Neuen Erfindung“ bereits innervertraglich auf die Beklagte.

Nach dem Wortlaut der Ziffer 3.1. liegen insoweit alle Voraussetzungen für die Zahlungsverpflichtung der Beklagten wegen Übertragung dieser Rechte vor. Die „Umschreibung“, an der es – aus welchen Gründen auch immer – unstreitig noch fehlt, ist separat in Ziffer 2.2 geregelt und damit keine Voraussetzung der Zahlungspflicht gem. Ziffer 3.1. Überdies stellt die Verpflichtung des Klägers gem. Ziffer 2.2 – wie nicht zuletzt Satz 2 dieser Ziffer zeigt – ersichtlich eine Holschuld dar, die Beklagte hat aber nicht dargetan, was sie selbst für die Verwirklichung der Umschreibung in die Wege leitete.

bb)
Der Hinweis der Beklagten unter Bezugnahme auf die Präambel, wonach der Entwurf der neuen Erfindung auch nach Vertragsschluss noch unter den Parteien durchgesprochen werden sollte, um einen möglichst großen Schutzumfang zu erreichen, und die Beklagte unter Anwendung der eigenen Kenntnisse und Schutzrechte (insbesondere US 4, 935, 232) an der gewerblichen Nutzung der neuen Erfindung interessiert war, ist insoweit unerheblich. Er steht dem Umstand, dass der Kläger seinen Übertragungspflichten bezüglich des Patentes „A“ und den Rechten an der neuen Erfindung nachkam, nicht entgegen. Mehr setzt Ziffer 3.1. nicht voraus. Der eindeutige Wortlaut lässt auch keine Auslegung dahingehend zu, dass die Zahlungspflicht von weiteren Voraussetzungen wie etwa dem tatsächlichen Erreichen eines großen Schutzumfanges bezüglich der neuen Erfindung oder einer erfolgreichen wirtschaftlichen Nutzung durch die Beklagte abhängig wäre. Letzteres ist allgemeines wirtschaftliches Risiko der Beklagten (vgl. auch unten c) bb) ccc)).

b)
Die Monate März und April 2006, für welche der Kläger die betreffenden Zahlungen geltend gemacht, liegen innerhalb der in Ziffer 3.1. vereinbarten fünfjährigen Laufzeit der Zahlungsverpflichtung.

c)
Der Kooperationsvertrag wurde auch nicht durch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund beendet.

Ob überhaupt eine der Beklagten zuzurechnende wirksame Kündigungserklärung abgegeben wurde, kann dahinstehen, da es jedenfalls an einem notwendigen Kündigungsgrund fehlt.

Ziffer 8.3 des Kooperationsvertrages erlaubt beiden Vertragspartnern nur die (fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund.

aa)
Die unter Ziffer 8.3., Satz 2 ausdrücklich erwähnten Beispiele für wichtige Kündigungsgründe liegen nicht vor. Dies gilt auch für den hinter dem dritten Spiegelstrich angeführten Kündigungsgrund: Hinsichtlich der Beklagten liegt keine Gesamtrechtsnachfolge vor; lediglich ihre Muttergesellschaft änderte sich.

bb)
Es besteht auch kein sonstiger wichtiger Kündigungsgrund. Gem. § 314 Abs. 1, S. 2 BGB liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses – worunter auch der vorliegende auf die Dauer von mindestens fünf Jahren geschlossene Kooperationsvertrag zu subsumieren ist – vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Auch vor dem Beginn des Dauerschuldverhältnisses liegende, dem Kündigenden zunächst unbekannte Umstände können zur fristlosen Kündigung berechtigen (vgl. BAG NJW 2002, 162). Bei der notwendigen umfassenden Würdigung sind die Besonderheiten des jeweiligen Vertragstyps zu berücksichtigen (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 314 Rn 7).

aaa)
Ein wichtiger Grund im obigen Sinne lässt sich insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Behauptung der Beklagten, wonach die sog. neue Erfindung des Klägers „nicht patentwürdig“ gewesen sei, annehmen.

Die Beklagte ist bereits im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 24. Juli 2006 (Bl. 37 GA) darauf hingewiesen worden, dass die behauptete mangelnde Schutzfähigkeit der „neuen Erfindung“ nur dadurch substantiiert vorgetragen werden kann, dass unter Nennung und Vorlage desjenigen Standes der Technik, der die „Erfindung“ neuheitsschädlich vorwegnehmen oder nahe legen soll, im Einzelnen dargetan wird, welche technische Lehre für den Durchschnittsfachmann in den betreffenden Entgegenhaltungen offenbart ist und wieso diese Offenbarung – für sich allein oder zusammen mit anderen Druckschriften – den Gegenstand der „Erfindung“ zeigt.

Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 08. November 2006 zu diesem Punkt lediglich wie folgt weiter vorgetragen: Eine „Patentwürdigkeit“ sei deshalb nicht gegeben, weil der Kläger in dem Entwurf der Patentschrift nur allgemeine Methoden und chemische Produkte umschreibe, ohne auf die chemischen Prozesse näher einzugehen, die das Patent „würdig machen“ könnten, wobei er sich auf „patentmäßig bereits abgedeckte Dinge bezogen habe.“ Es gebe bereits eine Vielzahl von detaillierten Patentschriften, die das Thema des anzumeldenden Patentes abdeckten. Darüber hinaus hat die Beklagte lediglich noch mit Schriftsatz vom 16. November 2006 unter bloßem Verweis auf in Übersetzung vorgelegte, beschreibende Zusammenfassungen bezüglich US-Patenten vorgetragen, die „Entwicklung des Klägers stelle keine Neuigkeit dar, insbesondere soweit es um die vom Kläger genannten Chemikalien gehe“.

Damit genügt die Beklagte ihrer Darlegungslast trotz des ihr erteilten Hinweises keineswegs. Es ist nicht Aufgabe der Kammer, selbst oder mittels eines Gutachtens die etwaig zu einer Neuheitsschädlichkeit führenden Gesichtspunkte zu erforschen, so dass sich kein wichtiger Kündigungsgrund unter dem Gesichtspunkt einer Neuheitsschädlichkeit ergibt.

bbb)
Ein wichtiger Kündigungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte – so ihre Behauptung – aus Gründen ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit selbst nie zur Anmeldung in der Lage gewesen wäre. Es fällt allein in ihre Risikosphäre, dass sie vertragliche Verpflichtungen einging, für die sie möglicherweise innerhalb ihres Konzerns nicht zuständig beziehungsweise befugt war. Dieser Umstand gibt ihr im Außenverhältnis zum Kläger kein Recht, sich vom Vertrag loszusagen.

ccc)
Dass sich der von der Beklagten ursprünglich prognostizierte wirtschaftliche Erfolg nicht einstellte und – so ihre Behauptung – nach Ergebnissen von Umfragen zukünftig auch nicht mehr eintreten wird, berechtigt ebenfalls nicht zu einer Kündigung aus wichtigem Grund (vgl. MünchKomm/Roth, 4. Auflage,
§ 242 Rn 203).

Dieser Gesichtspunkt berechtigt die Beklagte auch nicht zu einer Vertragslösung gem. § 313 Abs. 1, Abs. 3 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, weil bei Dauerschuldverhältnissen an die Stelle dieses Rechtsinstituts die Kündigung aus wichtigem Grund tritt (§ 313 Abs. 3, S. 2 BGB). Zudem sind an die Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage sogar höhere Anforderungen zu stellen als an ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (vgl. Palandt/Heinrichs, 64. Auflage,
§ 313 Rn 26 m.w.N.).

ddd)
Dass – so die Behauptung der Beklagten – die Zustimmung des Klägers zur Anmeldung der „neuen Erfindung“ gefehlt habe, berechtigt ebenfalls nicht zu einer Kündigung aus wichtigem Grund. Eine darauf gestützte Kündigung ist bereits nicht fristgemäß i.S.v. § 314 Abs. 3 BGB, nachdem die Beklagte in Kenntnis dieses Umstandes über einen Zeitraum von insgesamt 19 Monaten Zahlungen an den Kläger leistete.

e)
Der Kooperationsvertrag ist auch nicht durch einen einverständlichen Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien beendet worden. Unabhängig von der Frage, ob es – wie die Beklagte behauptet – Gespräche zwischen den Parteien gab, in deren Rahmen Einigkeit darüber geherrscht habe, dass die „neue Erfindung“ nicht „patentwürdig“ sei, lässt sich ihrem Vortrag keine Einigung über eine Beendigung des Kooperationsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag entnehmen. Das zeigt sich auch daran, dass nach eigenem Vortrag der Beklagten zumindest noch über die ausstehenden Forderungen des Beklagten verhandelt werden sollte, so dass jedenfalls wichtige Punkte noch nicht abschließend geklärt waren. Dies verdeutlicht auch der Umstand, dass die Beklagte selbst eine Kündigungserklärung für erforderlich hielt, so dass keine Einigkeit über die Vertragsbeendigung geherrscht haben kann. Insofern bedurfte eines Kündigungsgrundes, der – wie ausgeführt – nicht vorliegt.

2) Anspruch auf Erstattung der Gebühr für die Aufrechterhaltung des klägerischen Patents

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Gebühr für die Aufrechterhaltung des Patentes „A“ in Höhe von 388,46 EUR für das Jahr 2006 aus Ziffer 2.4 des Kooperationsvertrages.

a)
Die Übertragung des Patentes „A“ auf die Beklagte erfolgte bereits innervertraglich unter Ziffer 2.1 des Kooperationsvertrages (vgl. bereits oben unter 1 a) aa)).

b)
Der Kläger ließ die betreffende Jahresgebühr unstreitig auch über seine Patentanwälte einzahlen, so dass alle Voraussetzungen für die Erstattungspflicht gem. Ziffer 2.4 des Kooperationsvertrages vorliegen.

c)
Eine wirksame Kündigung beziehungsweise eine einvernehmliche Aufhebung des Kooperationsvertrages sind nicht erfolgt; auf die Ausführungen unter 1. wird insoweit verwiesen.

d)
Allerdings kann der Kläger insoweit keine Umsatzsteuer in Ansatz bringen, weil diesbezüglich kein steuerpflichtiger Umsatz i.S.d. §§ 1, 3 UStG vorliegt. Unabhängig von dieser steuerrechtichen Frage kann der Kläger auch nicht kraft vertraglicher Abrede der Parteien einen der Umsatzsteuer entsprechenden Betrag verlangen, weil Ziffer 3.3. des Kooperationsvertrages sich nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung allein auf die unter Ziffer 3 des Kooperationsvertrages geregelten Zahlungsverpflichtungen der Beklagten bezieht.

3) Nebenforderung

Der Kläger hat hinsichtlich des aus Ziffer 3.1., 3.3 folgenden Hauptanspruchs gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung gestaffelter Verzugszinsen in aus dem Tenor zu I.1. näher ersichtlichen Umfang gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB. Da der Klageantrag insoweit nicht dem Umstand Rechnung trug, dass Verzug hinsichtlich des auf den Monat April 2006 entfallenden Betrages erst ab 01. Mai 2006 vorlag, war insoweit teilweise abzuweisen. Hinsichtlich der auf Ziffer 2.4 zurückgehenden Hauptforderung konnten Verzugszinsen gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs.1, 288 Abs. 2 BGB erst ab Klagezustellung zugesprochen werden, da insoweit kein früherer verzugsbegründender Sachverhalt dargetan ist.

II.
Klageantrag zu 2)

1) Ansprüche auf umsatzabhängige Zahlungen des Nettoumsatzes der Beklagten für die Jahre 2004 und 2005

Der Kläger hat gegen die Beklagte Ansprüche auf umsatzabhängige Zahlungen des Nettoumsatzes der Beklagten in Höhe von 5.800 EUR inklusive Umsatzsteuer für das Jahr 2004 und in Höhe von 12.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer für das Jahr 2005 aus Ziffern 3.2, 3.3 des Kooperationsvertrages.

a)
Ziffer 3.2 sieht eine Mindestumsatzbeteiligung hinsichtlich der die Erfindung des Klägers betreffenden Vertragserzeugnisse in Höhe von 12.000 EUR p.a. vor.

Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn es – wie nach Behauptung der Beklagten im vorliegenden Falle – nicht zu Verkaufserlösen mindestens in einer derartigen Größenordnung gekommen ist. Die in Ziffer 3.2 am Ende bestimmte Mindestsumme hat nämlich nicht lediglich den Zweck einer Pauschalierung, um ein exaktes Berechnen der Umsätze zu vermeiden. Vielmehr sollte der Kläger unabhängig vom Umsatzergebnis der Beklagten in jedem Falle einen Betrag in Höhe von 12.000 EUR netto erhalten.

Dies zeigt sich beispielsweise anhand von Ziffer 3.7 des Vertrages, wo ein Prüfungsrecht des Klägers geregelt ist; das belegt, dass es den Parteien auf eine möglichst genaue Umsatzermittlung ankam.

Auch Ziffer 3.5 steht dem hier vertretenen Verständnis der Ziffer 3.2 nicht entgegen; diese enthält nämlich eine bloße von § 271 BGB abweichende Fälligkeitsregelung und hat keinesweges den Regelungszweck, eine zusätzliche Bedingung für die Mindestumsatzzahlung an den Kläger zu schaffen.

b)
Insofern kann der Kläger für den Zeitraum ab Juli bis Dezember 2004 anteilig 5.800 EUR inklusive Umsatzsteuer und für das Jahr 2005 13.920 EUR inklusive Umsatzsteuer verlangen.

2) Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 419,99 EUR

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 419,99 EUR aus §§ 280 II, 286 BGB. Bei Abfassung des Schreibens vom 20. April 2006 befand die Beklagte sich hinsichtlich der sich für die Jahre 2004 und 2005 aus Ziffern 3.2, 3.3 des Kooperationsvertrages ergebenden Zahlungsverpflichtungen in Schuldnerverzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. Ziffer 3.1 des Kooperationsvertrages, die jedenfalls mittelbar eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit enthält, vgl. MünchKomm/Ernst, BGB, 4. Auflage, § 286 Rn 56). Die vom Klägervertreter in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr (§§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG) in Höhe von 1,3 begegnet keinen Bedenken. Der nach Anrechnung auf die Verfahrensgebühr verbleibende hälftige Anteil der Geschäftsgebühr in Höhe von 0,65 ist dem Kläger als Verzugsschaden zu erstatten.

3) Nebenforderungen

Der Kläger hat hinsichtlich des aus Ziffer 3.2., 3.3 folgenden Hauptanspruchs gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung gestaffelter Verzugszinsen in aus dem Tenor zu I.2. näher ersichtlichen Umfang gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB. Da der Klageantrag insoweit nicht dem Umstand Rechnung trug, dass Verzug hinsichtlich des auf das Jahr 2005 entfallenden Betrages erst ab 01. Januar 2006 vorlag, war die Klage insoweit teilweise abzuweisen. Im Hinblick auf § 308 Abs. 1 ZPO waren insoweit lediglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzusprechen.

III.

Es bestand kein Anlass, der Beklagten im Hinblick auf den Schriftsatz des Klägers vom 08. Dezember 2006 gem. § 283 ZPO einen Schriftsatznachlass zu gewähren. Soweit in diesem Schriftsatz des Klägers überhaupt neues Vorbringen i.S.v. § 283 ZPO enthalten sein sollte, ist dieses nicht entscheidungserheblich gewesen. Unabhängig davon ist dem Beklagtenvertreter dieser Schriftsatz nach eigenem Vorbringen bereits am 15. Dezember 2006 zugegangen, so dass keine Rede davon sein kann, dass das in diesem Schriftsatz enthaltene Vorbringen nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden sei. Selbst unter Berücksichtigung der Feiertage war es der Beklagten – bei im Geschäftsverkehr üblicher Organisation – möglich und zumutbar, sich in der mündlichen Verhandlung zu diesem Vorbringen zu erklären.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 281 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711; 709, S. 1 und S. 3 ZPO.

Der Schriftsatz des Beklagten vom 19.01.2007 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a, 156 ZPO).