4b O 120/06 – CD/DVD-Behälter II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 687

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. September 2007, Az. 4b O 120/06

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III.
Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

VI.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die in Italien ansässige Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 676 xxx (Klagepatent), zu dessen Schutzstaaten die Bundesrepublik Deutschland gehört. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme zweier italienischer Prioritäten vom 15.7.1994 und 19.1.1995 am 4.7.1995 angemeldet. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 11.10.1995.

Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, hat folgenden Wortlaut:

Container for a plurality of discs, particularly compact discs, comprising a tray-like body (10, 110) defining seats for accommodating at least two discs, said tray-like body (10, 110) including a first region (20) for accommodating at least one first disc (21, 121, 122) and at least a second region (30) for accommodating at least one second disc (31, 131, 132) located at a higher level than said first region (20), the discs (21, 31, 121, 131, 122, 132) being axially retained in said seats, so that each of the discs (21, 31, 121, 131, 122, 132) can be individually gripped and axially detached for removal from said seats in which they are retained, characterized in that said at least one second disc (31, 131, 132) is arranged in said region (30) so as to be spaced from, and to partially overlap said at least one first disc (21, 121, 122) in an axially offset manner.

In der veröffentlichten deutschen Übersetzung hat Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut:

Behälter für eine Vielzahl von Platten, insbesondere CD’s, umfassend einen tablettartigen Körper (10, 110), der Sitze zum Aufnehmen von wenigstens zwei Platten bildet, wobei der tablettartige Körper (10, 110) wenigstens einen ersten Bereich (20) zum Aufnehmen von wenigstens einer ersten Platte (21, 121, 122) und wenigstens einen zweiten Bereich (30) zum Aufnehmen von wenigstens einer zweiten Platte (31, 131, 132) aufweist, der auf einem höheren Niveau als der erste Bereich (20) liegt, wobei die Platten (21, 31, 121, 131, 122, 132) axial in den Sitzen gehalten sind, so dass jede der Platten (21, 31, 121, 131, 122, 132) individuell erfasst und axial abgenommen werden kann, um von den Sitzen entfernt zu werden, in denen sie gehalten sind, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine zweite Platte (31, 131, 132) in dem zweiten Bereich (30) derart angeordnet ist, dass sie davon unter Abstand liegt und die wenigstens eine erste Platte (21, 121, 122) in einer axial versetzten Weise teilweise überlappt.

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagepatent und zeigen in Figur 1 die Darstellung eines erfindungsgemäßen Behälters in geschlossener Position für eine Vielzahl von Platten, in Figur 2 die Darstellung eines erfindungsgemäßen Behälters für zwei Platten in geöffneter Position und in Figur 3 eine Schnittdarstellung des erfindungsgemäßen Behälters für zwei Platten.

Gegen den deutschen Teil des Klagepatents ist am 5.1.2006 von dem Unternehmen A aus Belgien Nichtigkeitsklage erhoben worden, über die noch nicht entschieden worden ist.

Die Beklagte zu 1) befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Systemverpackungen. Eines ihrer Erzeugnisse ist die Verpackung „Multi Disc Tray“ für Medienträger, nämlich CDs und DVDs. Die Beklagte zu 2) stellt die von der Beklagten zu 1) verwendeten Kunststoffbehälter her. Diese werden u.a. auch in die Bundesrepublik Deutschland geliefert. Des weiteren liefert die Beklagte zu 2 die in Rede stehenden Kunststoffkörper auch an Dritte in der Bundesrepublik Deutschland zur Herstellung von Verpackungen für CDs und DVDs.

Die Klägerin hat ein Muster als Anlage K 13 vorgelegt. Nachfolgend werden die von der Klägerin als Anlage K 12 überreichten Abbildungen eines Behälters mit und ohne eingelegte CDs gezeigt:

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten durch das Anbieten und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform die in Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Lehre verletzen.

Die Klägerin beantragt,

I.
die Beklagten zu verurteilen,

1.
es bei Meidung der (näher bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel, zu unterlassen,

Behälter für eine Vielzahl von Platten, insbesondere CDs, umfassend einen tablettartigen Körper, der Sitze zum Aufnehmen von wenigstens zwei Platten bildet, wobei der tablettartige Körper wenigstens einen ersten Bereich zum Aufnehmen von wenigstens einer ersten Platte und wenigstens einen zweiten Bereich zum Aufnehmen von wenigstens einer zweiten Platte aufweist, der auf einem höheren Niveau als der erste Bereich liegt, wobei die Platten axial in den Sitzen gehalten sind, so dass jede der Platten individuell erfasst und axial abgenommen werden kann, um von den Sitzen entfernt zu werden, in denen sie gehalten sind,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die wenigstens eine zweite Platte in dem zweiten Bereich derart angeordnet ist, dass sie von der einen ersten Platte beabstandet ist und diese teilweise überlappt und zwar in einer axial beabstandeten Weise;

2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. Februar 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

b)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,

c)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

II.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten, seit dem 21. Februar 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird;

hilfsweise,

ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleitung, die auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden darf, abzuwenden.
einfügen Klageantrag

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von A gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Sie stellen die Verletzung des Klagepatents in Abrede, weil die angegriffene Ausführungsform nicht den Gegenstand von Patentanspruch 1 verwirkliche. Im Übrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht als nicht bestandskräftig erweisen, so dass jedenfalls auszusetzen sei. Dem tritt die Klägerin entgegen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.
Das Klagepatent betrifft einen Behälter für eine Vielzahl von Platten, insbesondere CDs.

In der Klagepatentschrift wird zum Stand der Technik ausgeführt, dass es bekannt sei, Behälter für eine Vielzahl von CDs aus einem tablettartigen Körper zu bilden, der Seite an Seite liegende Ausnehmungen oder Sitze zur Aufnahme der CDs aufweise. Eine solche Anordnung bewirke, dass die Abmessungen des Behälters im Verhältnis 2 zu 1 seien. Der Behälter nehme infolgedessen Außenabmessungen an, die nicht nur ästhetischen Ansprüchen kaum genügten, sondern auch nicht leicht platzsparend unterzubringen seien.

Dem Klagepatent liegt das Problem („die Aufgabe“) zugrunde, einen Behälter für eine Vielzahl von Platten bereitzustellen, der zwei oder mehrere Platten aufnehmen könne und bei dem es möglich sei, diese einzeln zu entnehmen und die äußeren Abmessungen zu reduzieren, so dass es leichter und einfacher gemacht werde, den Behälter in den Bereichen unterzubringen, in denen er aufbewahrt werden solle. Darüber hinaus solle das Verhältnis der Außenabmessungen so beschaffen sein, dass zusätzlich zu einem gefälligen ästhetischen Effekt eine einfachere Verwendung des Behälters bereitgestellt werde und der Behälter aufgrund seiner speziellen konstruktiven Merkmale in hohem Maße zuverlässig und gebrauchssicher ausgestaltet sei. Zudem solle der Behälter aus gewöhnlich im Handel erhältlichen Elementen und Materialien hergestellt werden können und ökonomisch konkurrenzfähig sein.

Alles dies soll durch die Kombination der folgenden Merkmalen erreicht werden:

1. Behälter (1) für eine Vielzahl von Platten.

2. Der Behälter (1) umfasst einen tablettartigen Körper (10, 110).

3. Der tablettartige Körper (10, 110)

a) weist wenigstens einen ersten Bereich (20) zum Aufnehmen von wenigstens einer ersten Platte (21, 121, 122) u n d wenigstens einen zweiten Bereich (30) zum Aufnehmen von wenigstens einer zweiten Platte (31, 131, 132) auf,

b) bildet Sitze zum Aufnehmen von wenigstens zwei Platten aus.

4. Der zweite Bereich (30) des Körpers (10, 110) liegt auf einem höheren Niveau als der erste Bereich (20) des Körpers (10, 110).

5. Die wenigstens eine zweite Platte (31, 131, 132) ist in dem zweiten Bereich (30) des Körpers (10, 110) derart angeordnet, dass sie

a) die wenigstens eine erste Platte (21, 121, 122) teilweise überlappt und

b) von der wenigstens einen ersten Platte (21, 121, 122) in einer axial versetzten Weise beabstandet ist.

6. Die Platten (21, 31, 121, 131, 122, 132) sind axial in den Sitzen des Körpers (10, 110) gehalten, so dass jede der Platten (21, 31, 121, 131, 122, 132) individuell erfasst und axial abgenommen werden kann, um von den Sitzen entfernt zu werden, in denen sie gehalten sind.

II.
Es kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die von der Beklagten zu 1) unter der Bezeichnung „Multi Disc Tray“ hergestellte und vertriebene angegriffene Ausführungsform die technische Lehre des Klagepatents verwirklicht. Denn es fehlt bereits an dem Erfordernis, dass der zweite Bereich des tablettartigen Körpers auf einem höheren Niveau als der erste Bereich des Körpers liegt (Merkmal 4).

Nach Ansicht der Klägerin beschreibt das Klagepatent mit dem Begriff des „Bereichs“ einen dreidimensionalen Raum, in dem die Platten aufgenommen werden. Deshalb sei für die Frage, ob der zweite Bereich auf einem höheren Niveau als der erste Bereich liege, auf die relative Beziehung der beiden Bereich abzustellen. Dieser Auslegung der Klägerin kann nicht gefolgt werden.

Der Anspruchswortlaut lässt zunächst keinen Zweifel daran, dass der tablettartige Körper des Behälters als solcher –und ohne Rücksicht auf die Platten, zu deren Aufnahme er hergerichtet sein soll-

(a) einen Aufnahmebereich für mindestens 2 Platten „aufweisen“
und
(b) Sitze zum Aufnehmen von zwei Platten „ausbilden“ soll.

Die Formulierung „Bereich zum Aufnehmen einer Platte“ umschreibt dabei eine Ausnehmung (z.B. Senke oder dergleichen) im tablettartigen Körper, die es gestattet, eine Platte zu beherbergen. Wenn der Körper darüber hinaus „Sitze“ für die Platten ausbilden soll, ist damit gemeint, dass es nicht nur einen Raum („Bereich“) gibt, der die Platten (z.B. lose) aufnehmen kann, sondern dass der tablettartige Körper außerdem dergestalt ausgebildet ist, dass die Platten einen Sitz finden, d.h. im Körper fixiert, gelagert oder gehalten werden.

Da sich die beiden im tablettartigen Körper unterzubringenden Platten im Interesse möglichst kleiner Außenabmessungen des Behälters teilweise überlappen sollen, gleichzeitig aber zu gewährleisten ist, dass die zwei Platten unabhängig voneinander aus dem Behälter entnommen (und wieder eingelegt) werden können, sieht das Klagepatent vor, dass die Aufnahmebereiche für die beiden Platten auf einem unterschiedlichen Niveau liegen. Dies allein würde den verfolgten Zweck allerdings noch nicht sicherstellen, denn selbst wenn eine Anordnung gewählt wird, wie sie Figur 3 der Klagepatentschrift entspricht, kann die zweite Platte in dem höher gelegenen Aufnahmebereich nicht irgendwie untergebracht werden. Bei einer Abwärtsneigung zur ersten Platte hin ließe sich die vorgesehene Handhabung z.B. trotz unterschiedlichen Höhenniveaus der Aufnahmebereiche nicht umsetzen. Folgerichtig sieht Patentanspruch 1 – über Merkmal 4 hinaus – vor, dass die zweite Platte in ihrem zweiten (höher gelegenen) Aufnahmebereich so angeordnet sein muss, dass die Platte von der ersten Platte axial beabstandet ist.

Für die angegriffene Ausführungsform bedeutet dies, dass, selbst wenn für den Aufnahmebereich nicht auf die Bodenplatte des Behälters abgestellt wird, sondern auf diejenige Ebene, die sich aus den Haltepunkten für die beiden Platten ergibt, liegen die so bestimmten Aufnahmebereiche nicht auf unterschiedlichem Niveau, sondern auf gleicher Höhe liegen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 108, 709 ZPO. Dem hilfsweise geltend gemachten Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden zu dürfen, war nicht zu entsprechen, da die Klägerin keine Tatsachen dazu vorgetragen hat, dass durch eine Vollstreckung der Beklagten ein der Klägerin nicht zu ersetzender Nachteil entstehen würde.