4a O 575/05 – Leuchtdiode II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 672

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. Dezember 2007, Az. 4a O 575/05

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III.
Das Urteil ist für die Beklagte zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin gehört zur O-Gruppe und entwickelt und vertreibt insbesondere Leuchtdioden (lichtemittierende Dioden, LED). Sie war eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 297 24 xxx (Anlage K 3, nachfolgend Klagegebrauchsmuster), das wie das Gebrauchsmuster 297 24 xxx, welches Gegenstand des Rechtsstreites 4a O 134/05 vor der Kammer ist, aus dem Europäischen Patent mit der Anmeldenummer 97931xxx.8 abgezweigt und am 30. September 2004 eingetragen wurde. Die Eintragung wurde am 4. November 2004 veröffentlicht. Das Klagegebrauchsmuster nimmt die inneren Prioritäten der 196 25 xxx.4 vom 26. Juni 1996 und der 196 38 xxx.5 vom 20. September 1996 in Anspruch. Nachdem die Klägerin u.a. auch das Klagegebrauchsmuster an die O GmbH übertragen hatte, erteilte diese der Klägerin mit Wirkung zum 1. Oktober 2003 eine ausschließliche Lizenz an dem Schutzrecht.

Das Klagegebrauchsmuster trägt die Bezeichnung „Lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement mit Lumineszenzkonversionselement“. Die im vorliegenden Rechtsstreit kombiniert geltend gemachten Schutzansprüche 1, 14 und 17 haben folgenden Wortlaut:

Lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement mit einem Halbleiterkörper (1), der im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung aussendet, mit mindestens einem ersten und mindestens einem zweiten elektrischen Anschluss (2, 3), die mit dem Halbleiterkörper (1) elektrisch leitend verbunden sind, und mit einem Lumineszenzkonversionselement, das mindestens einen Leuchtstoff aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Halbleiterkörper (1) eine Halbleiterschichtenfolge (7) aufweist, die geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereiches aus dem ultravioletten, blauen und/oder grünen Spektralbereich auszusenden, dass das Lumineszenzkonversionselement eine aus dem ersten Wellenlängenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenlängenbereiches umwandelt und zumindest einen Teil der elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches hindurch lässt, derart, dass das Halbleiterbauelement Mischstrahlung, bestehend aus Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenlängenbereiches aussendet, und dass eine Weglänge der von dem Halbleiterkörper ausgesandten elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches durch das Lumineszenzkonversionselement hindurch für alle Strahlungsrichtungen näherungsweise gleich groß ist (Anspruch 1).

Lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement nach einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass das Lumineszenzkonversionselement (4, 5) mindestens einen anorganischen Leuchtstoff (6) aus der Gruppe der Phosphore aufweist (Anspruch 14).

Lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement nach einem der Ansprüche 14 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass der anorganische Leuchtstoff in einer Epoxidharz-Matrix eingebettet ist (Anspruch 17).

Wegen des Wortlauts der lediglich „insbesondere“ geltend gemachten Schutzansprüche 3, 6, 8, 10 15 und 22 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift verwiesen. Gegen den Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters beantragte die Beklagte zu 1. die Löschung des Schutzrechtes bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, über die noch nicht entschieden wurde.

Nachfolgend wiedergegeben ist die Figur 2 der Klagegebrauchsmusterschrift, welche eine schematische Schnittansicht eines Ausführungsbeispiels eines erfindungsgemäßen Halbleiterbauelementes wiedergibt.

Die Beklagte zu 1. stellt her und vertreibt LED, die weißes Licht abstrahlen. Die Beklagte zu 2., hinsichtlich derer die Klägerin vor dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2005 die Klage zurückgenommen hat, verkauft u.a. LED der Beklagten zu 1. mit der Typenbezeichnung „XYZ“. Deren schematischer Aufbau ergibt sich aus der nachfolgend wiedergegebenen Zeichnung, welche aus dem Schriftsatz der Beklagten zu 1. vom 20. Oktober 2006 stammt, und deren Ausgestaltung von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wurde.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass bei der angegriffenen LED die Weglänge der von dem Halbleiterkörper ausgesandten elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches durch das Lumineszenzkonversionselement für alle Strahlungsrichtungen näherungsweise gleich groß sei. Der Begriff der Weglänge müsse optisch verstanden werden. Eine näherungsweise gleich große Weglänge liege dann vor, wenn die LED homogenes weißes Licht abstrahle.

Die Klägerin beantragt:

I. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

lichtabstrahlende Halbleiterbauelemente mit einem Halbleiterkörper, der im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung aussendet, mit mindestens einem ersten und mindestens einem zweiten elektrischen Anschluss, die mit dem Halbleiterkörper elektrisch leitend verbunden sind, und mit einem Lumineszenzkonversionselement, das mindestens einen Leuchtstoff aufweist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Halbleiterkörper eine Halbleiterschichtenfolge aufweist, die geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereiches aus dem ultravioletten, blauen und/oder grünen Spektralbereich auszusenden, das Lumineszenzkonversionselement eine aus dem ersten Wellenlängenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenlängenbereiches umwandelt und zumindest einen Teil der elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches hindurch lässt, derart, dass das Halbleiterbauelement Mischstrahlung, bestehend aus Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenlängenbereiches aussendet, und bei denen eine Weglänge der von dem Halbleiterkörper ausgesandten elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches durch das Lumineszenzkonversionselement hindurch für alle Strahlungsrichtungen näherungsweise gleich groß ist (Anspruch 1 DE-GM 297 24 xxx)

und

das Lumineszenzkonversionselement mindestens einen anorganischen Leuchtstoff aus der Gruppe der Phosphore aufweist (Anspruch 14 des DE-GM 297 24 xxx)

und der anorganische Leuchtstoff in einer Epoxidharz-Matrix eingebettet ist (Anspruch 17 von DE-GM 297 24 xxx);

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1. die zu I.1. bezeichneten Handlungen ab dem 4. Dezember 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den vorstehend zu 1. bezeichneten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei der Beklagten zu 1. vorbehalten blieben mag, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die in unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1. befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend 1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1. herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit 4. Dezember 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte zu 1. beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über den Löschungsantrag auszusetzen.

Sie vertritt die Auffassung, dass unter der näherungsweise gleich großen Weglänge der elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches durch das Lumineszenzkonversionselement die geometrische Weglänge zu verstehen sei und nicht, wie die Klägerin meine, die optische Weglänge. Entsprechend mache die angegriffene LED von den kombiniert geltend gemachten Ansprüchen 1, 14 und 17 keinen Gebrauch, da bei dieser die Weglänge der elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches durch das Lumineszenzkonversionselement nicht für alle Strahlungsrichtungen näherungsweise gleich groß sei. Das Lumineszenzkonversionselement der angegriffenen LED weise keine konstante Dicke auf.

Hilfsweise macht die Beklagte zu 1. geltend, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die beantragte Löschung des Klagegebrauchsmusters auszusetzen sei, da sich das Klageschutzrecht als nicht rechtsbeständig erweisen werde.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist unbegründet. Unabhängig von der Frage der Schutzfähigkeit der geltend gemachten Schutzansprüche macht die angegriffene LED von der Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster keinen Gebrauch, so dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung nicht begründet sind.

I.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement mit Lumineszenzkonversionselement. Es wird in der Klagegebrauchsmusterschrift einleitend ausgeführt, dass sich die Erfindung auf ein lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement mit folgenden Merkmalen bezieht.

1. Lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement

2. mit einem Halbleiterkörper (1), der im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung aussendet,

3. mit mindestens einem ersten und mindestens einem zweiten elektrischen Anschluss (2, 3), die mit dem Halbleiterkörper elektrisch leitend verbunden sind, und

4. mit einem Lumineszenzkonversionselement, das mindestens einen Leuchtstoff aufweist.

Nach den einleitenden Erläuterungen der Klagegebrauchsmusterschrift ist ein derartiges Halbleiterbauelement aus der Offenlegungsschrift DE 38 04 293 bekannt. Darin ist eine Anordnung mit einer Elektrolumineszenz- oder Laserdiode beschrieben, bei der das gesamte von der Dicke abgestrahlte Emissionsspektrum mittels eines mit einem fluoreszierenden, lichtwandelnden organischen Farbstoff versetzten Elements aus Kunststoff zu größeren Wellenlängen hin verschoben wird. Das von der Anordnung abgestrahlte Licht weist dadurch eine andere Farbe auf als das von der Leuchtdiode ausgesandte. Abhängig von der Art des dem Kunststoff beigefügten Farbstoffes lassen sich mit ein und demselben Leuchtdiodentyp Leuchtdiodenanordnungen herstellen, die in unterschiedlichen Farben leuchten.

Weiterhin führt das Klageschutzrecht als Stand der Technik die DE-OS 2 347 289 an, aus der eine Infrarot (IR)-Festkörperlampe bekannt ist, bei der an der Kante einer IR-Diode Leuchtstoff-Material angebracht ist, das die dort abgestrahlte IR-Strahlung in sichtbares Licht umwandelt. Ziel dieser Maßnahme ist es, zu Kontrollzwecken einen möglichst geringen Teil der von der Diode abgegebenen IR-Strahlung bei gleichzeitig möglichst geringer Verminderung der Intensität der abgegebenen IR-Strahlung in sichtbares Licht umzuwandeln.

Als Stand der Technik nimmt die Klagegebrauchsmusterschrift weiter auf die EP 486 052 Bezug. Diese offenbart eine lichtemittierende Diode, bei der zwischen dem Substrat und einer aktiven elektrolumineszierenden Schicht mindestens eine Halbleiter-Photolumineszenzschicht angeordnet ist, die das von der aktiven Schicht in Richtung Substrat ausgesandte Licht eines zweiten Wellenlängenbereichs umwandelt, so dass die lichtemittierende Diode insgesamt Licht verschiedener Wellenlängenbereiche aussendet.

Zum technischen Hintergrund der Erfindung wird ausgeführt, dass in vielen potentiellen Anwendungsgebieten für Leuchtdioden, wie zum Beispiel bei Anzeigeelementen im Kfz-Armaturenbrett, Beleuchtung in Flugzeugen und Autos und bei vollfarbtauglichen LED-Displays, verstärkt die Forderung nach Leuchtdiodenanordnungen auftritt, mit denen sich mischfarbiges Licht, insbesondere weißes Licht, erzeugen lässt.

Zu dem Inhalt der Offenbarung JP-07 176 xxx-A (Anlage E1 zur Anlage B5) führt die Klagegebrauchsmusterschrift aus, dass dort eine weißes Licht aussendende planare Lichtquelle beschrieben wird, bei der an einer Stirnseite einer transparenten Platte zwei blaues Licht emittierende Dioden angeordnet sind, die Licht in die transparente Platte hinein aussenden. Die transparente Platte ist auf einer der beiden einander gegenüberliegenden Hauptflächen mit einer fluoreszierenden Substanz beschichtet, die Licht emittiert, wenn sie mit dem blauen Licht der Dioden angeregt wird. Das von der fluoreszierenden Substanz emittierte Licht hat eine andere Wellenlänge als das von den Dioden emittierte blaue Licht. Bei diesem bekannten Bauelement ist es nach den Angaben in der Klagegebrauchsmusterschrift besonders schwierig, die fluoreszierende Substanz in einer Art und Weise aufzubringen, dass die Lichtquelle homogenes weißes Licht abstrahlt. Darüber hinaus bereitet auch die Reproduzierbarkeit in der Massenfertigung große Probleme, weil schon geringe Schichtdickenschwankungen der fluoreszierenden Schicht, z.B. auf Grund von Unebenheiten der Oberfläche der transparenten Platte, eine Änderung des Weißtones des abgestrahlten Lichtes hervorruft.

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster zur Aufgabe gemacht, ein Halbleiterbauelement der eingangs genannten Art zu entwickeln, das homogenes mischfarbiges Licht abstrahlt und eine technisch einfache Massenfertigung mit weitestgehend reproduzierbarer Bauelementcharakteristik gewährleistet. Hierzu schlägt das Schutzrecht in seinen kombiniert geltend gemachten Ansprüchen 1, 14 und 17 eine Vorrichtung mit folgenden weiteren Merkmalen vor:

5. der Halbleiterkörper weist eine Halbleiterschichtenfolge (7) auf, die geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelementes elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereiches aus dem ultravioletten, blauen und/oder grünen Spektralbereich auszusenden,

6. das Lumineszenzkonversionselement wandelt eine aus dem ersten Wellenlängenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenlängenbereiches um;

7. das Lumineszenzkonversionselement lässt zumindest einen Teil der elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches hindurch,

8. das Halbleiterbauelement sendet Mischstrahlung aus Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenlängenbereiches aus,

9. eine Weglänge der von dem Halbleiterkörper ausgesandten elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches durch das Lumineszenzkonversionselement hindurch ist für alle Strahlungsrichtungen näherungsweise gleich groß,

10. das Lumineszenzkonversionselement weist mindesten einen anorganischen Leuchtstoff aus der Gruppe der Phosphore auf,

11. der anorganische Leuchtstoff ist in einer Epoxidharz-Matrix eingebettet.

II.
Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage der Schutzfähigkeit der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster macht die angegriffene LED von dem Merkmal 9 keinen Gebrauch, welches besagt, dass eine Weglänge der von dem Halbleiterkörper ausgesandten elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches durch das Lumineszenzkonversionselement hindurch für alle Strahlungsrichtungen näherungsweise gleich groß ist. Denn bei der angegriffenen Ausführungsform ist die Weglänge der elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches durch das Lumineszenzkonversionselement nicht für alle Strahlungsrichtungen näherungsweise gleich groß, wie sich anhand der im Tatbestand wiedergegebenen schematischen Zeichnung des Aufbaus der LED ergibt. Die geometrische Weglänge der elektromagnetischen Strahlung durch das Lumineszenzkonversionselement, und als solche ist das Merkmal 9 zu verstehen, ist für verschiedene Strahlungsrichtungen unterschiedlich.

Ausgehend vom Wortlaut des Merkmals 9 soll erfindungsgemäß erreicht werden, dass die Weglänge der von dem Halbleiterkörper ausgesandten Strahlung durch das Lumineszenzkonversionselement annähernd gleich groß ist. Nähere Angaben hierzu, durch welche Mittel dies erreicht werden kann und wie eine Bestimmung desselben erfolgen kann, macht der Anspruch nicht. Ein Fachmann, der sich mit der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster befasst, erkennt hingegen anhand der Beschreibung der Erfindung sowie der zeichnerischen Darstellung eines erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels in Figur 2, dass mit der Weglänge der elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches durch das Lumineszenzkonversionselement die geometrische Weglänge der Strahlung gemeint ist.

So wird in Absatz 0013 der Gebrauchsmusterschrift zu der Beschreibung einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung ausgeführt:

„Bei einer besonders bevorzugten Ausführungsform der Erfindung ist als Lumineszenzkonversionselement über oder auf dem Halbleiterkörper eine teiltransparente, d.h. eine für die von dem Strahlung aussendenden Halbleiterkörper ausgesandte Strahlung teilweise transparente Lumineszenzkonversionsschicht vorgesehen. Um eine einheitliche Farbe des abgestrahlten Lichtes sicherzustellen, ist vorteilhafterweise die Lumineszenzkonversionsschicht derart ausgebildet, dass sie durchweg eine konstante Dicke aufweist. Dies hat den besonderen Vorteil, dass die Weglänge des von dem Halbleiterkörper abgestrahlten Lichtes durch die Lumineszenzkonversionsschicht hindurch für alle Strahlungsrichtungen nahezu konstant ist. Dadurch kann erreicht werden, dass das Halbleiterbauelement in alle Richtungen Licht derselben Farbe abstrahlt.(…)“ (Hervorhebung hinzugefügt)

Im Hinblick auf den Begriff „Weglänge“ benennt Abschnitt 0013 zwei Eigenschaften des Lumineszenzkonversionselementes, teilweise transparent und konstante Dicke. Mit einer solchen konstanten Dicke wird der besondere Vorteil beschrieben, dass die Weglänge des Lichtes, das von dem Halbleiterkörper abgestrahlt wird, für alle Strahlungsrichtungen durch die Lumineszenzkonversionsschicht hindurch nahezu gleich ist. Damit wird die Weglänge des Lichtes, das von dem Halbleiterkörper abgestrahlt wird, nicht nur in Bezug gesetzt zu einer bestimmten Lumineszenzkonversionsschicht, sondern ist das Ergebnis dieser Ausgestaltung, bei der es sich um eine Konversionsschicht, die durchweg eine konstante Dicke haben soll, handelt.

Bestätigt wird dies durch die Ausführungen in Absatz 0068, wo in Bezug auf die Figur 2, welche im Tatbestand wiedergegeben wurde, ausgeführt wird:

„Dieses Ausführungsbeispiel hat den besonderen Vorteil, dass für die gesamte von dem Halbleiterkörper ausgesandte Strahlung die Weglänge durch das Lumineszenzkonversionselement näherungsweise gleich groß ist. Dies spielt insbesondere dann eine bedeutende Rolle, wenn, wie oftmals der Fall, der genaue Farbton des von dem Halbleiterbauelement abgestrahlten Lichtes von dieser Weglänge abhängt.“

Bei der in Figur 2 gezeigten Ausgestaltung eines lichtabstrahlenden Halbleiterbauelementes weist die Lumineszenzkonversionsschicht, welche mit dem Bezugszeichen 4 versehen ist, für alle Strahlungsrichtungen der elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches eine im Wesentlichen konstante Dicke auf. Für diese konstante Dicke der Lumineszenzkonversionsschicht wird die Weglänge der elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches dann als näherungsweise gleich groß beschrieben.

Anhand der genannten Textstellen der Klagegebrauchsmusterschrift sowie der in Figur 2 abgebildeten zeichnerischen Darstellung einer bevorzugten Ausführungsform ist für einen Fachmann ohne Weiteres ersichtlich, dass die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster unter der in Merkmal 9 genannten Weglänge die geometrische und nicht – wie die Klägerin meint – die optische Weglänge versteht.

Diesem Verständnis der in Merkmal 9 genannten Weglänge stehen nicht die Ausführungen in Absatz 0017 der Klagegebrauchsmusterschrift entgegen.

In Absatz 0017 heißt hierzu in den letzten beiden Sätzen:

„Ebenso können vorteilhafterweise Lumineszenzkonversionselemente inhomogen ausgestaltet sein, z.B. mittels einer inhomogenen Leuchtstoffverteilung. Unterschiedliche Weglängen des Lichtes durch das Lumineszenzkonversionselement können dadurch vorteilhafterweise kompensiert werden.

Der Abschnitt erläutert, dass die Farbtemperatur oder der Farbort durch geeignete Wahl des Lumineszenzkonversionselementes variiert werden kann. Der Fachmann erkennt, dass er einheitliches – weißes – Licht erzielen kann, indem das Verhältnis zwischen Leuchtstoffen, Partikelgrößen und ihre Konzentration geändert und festgelegt wird. Wenn unterschiedliche Weglängen des Lichtes durch das Lumineszenzkonversionselement vorliegen, wird eine Kompensation von solchen unterschiedlichen Weglängen vorgeschlagen, indem in geeigneter Weise zwischen den genannten Beziehungen gewählt wird. Hieraus ergibt sich zwar für einen Fachmann, dass die Weglänge der Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches durch das Lumineszenzkonversionselement auch von der Verteilung der Leuchtstoffpartikel abhängt. Die genannte Textstelle macht aber auch deutlich, dass es sich bei der Weglänge des Lichtes durch das Lumineszenzkonversionselement um die geometrische Weglänge handelt, da die Verteilung der Leuchtstoffe die – geometrische – Weglänge beeinflusst, indem das Licht auf seinem Weg durch das Lumineszenzkonversionselement durch die Leuchtstoffpartikel abgelenkt wird.

Gegen das vorstehend beschriebene Verständnis des Merkmals spricht nicht die in Figur 1, welche nachfolgend gezeigt wird, wiedergegebene schematische Ausgestaltung einer LED, welche nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters eine bevorzugte Ausführungsform darstellen soll.

Denn der Fachmann erkennt, dass erfindungsgemäß lediglich die in Figur 2 wiedergegebene Ausgestaltung einer bevorzugten Ausführungsform ist, da nur im Zusammenhang mit der Figur 2 (vgl. Absatz 0068) die erfindungsgemäßen Vorteile beschrieben werden. Er erkennt, da es sich bei dem Klagegebrauchsmuster um eine Abzweigung aus dem Europäischen Patent mit der Anmeldenummer 97931666.8 handelt, dass die zeichnerischen Darstellungen nicht dem Gegenstand der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster angepasst wurden.

Indiz für die Richtigkeit des vorstehenden Verständnisses des Patentanspruches sind die sachkundigen Äußerungen der Klägerin während des Verfahrens vor dem United States Patent- und Trademark Office (vgl. BGH Mitt. 2006, 506 – Luftabscheider für Milchsammelanlage m.w.N.), wo sie ausführte, dass das Konversionselement eine Schicht mit einheitlicher Dicke sei (vgl. Anlage B 11). In dem genannten Verfahren erläuterte die Klägerin die Erfindung der zum Klagegebrauchsmuster parallelen US-Patentanmeldung dahingehend, dass eine „substantially equal path length“ und „substantially uniform thickness“ das gleiche bedeuten würden, und dass das Konversionselement eine Schicht mit einheitlicher Dicke sei.

Selbiges führte sie aus bei dem Europäischen Patentamt betreffend die Erteilung des EP 0 907 xxx, welches dem Gegenstand des Klagegebrauchsmusters entspricht, und wo die Ansprüche auf eine Konversionsschicht mit einer einheitlichen Dicke beschränkt wurden und die Beschreibung und die Ausführungsbeispiele entsprechend geändert werden mussten (vgl. Anlage B 12).

Eine Verwirklichung des Merkmals 9 liegt bei Zugrundelegen des vorstehenden Verständnisses der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster nicht vor, da die angegriffene Ausführungsform nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten zu 1. kein Lumineszenzkonversionselement mit einer konstanten Dicke aufweist.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
• bis Teilklagerücknahme: 1.000.000,- Eur
diese verteilen sich auf die Beklagten wie folgt:
Antrag zu I.1.: 600.000,- Eur, je 300.000,- Eur pro Beklagte
Antrag zu I.2.: 200.000,- Eur, je 100.000,- Eur pro Beklagte
Antrag zu I.3.: 100.000,- Eur, je 50.000,- Eur pro Beklagte
Antrag zu II.: 100.000,- als Gesamtschuldner

• danach 500.000,- Eur