Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. März 2007, Az. 4a O 563/05
Rechtsmittelinstanz: 2 U 34/07
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents 0 725 xxx (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, wurde am 20. Januar 1995 angemeldet, seine Erteilung am 17. März 1999 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents, der von dem Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 695 08 xxx.5 geführt wird, steht in Kraft. Die Klägerin, eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft, die sich mit der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb so genannter elektronischer Artikelsicherungssysteme („EAS-Systeme“) befasst, nimmt die Beklagte mit der vorliegenden Klage gestützt auf das Klagepatent auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.
Das Klagepatent betrifft ein (auch als „EAS-Etikett“ bezeichnetes) Sicherheitsetikett mit einem bogenförmigen Kanal (Ansprüche 1 bis 27), eine Federklemme zur Verwendung in einem EAS-Etikett (Ansprüche 28 bis 33) sowie eine Trennvorrichtung für EAS-Etikett (Ansprüche 34 bis 44). Elektronische Artikelsicherungssysteme werden zur Lagerbestandskontrolle und zur Verhinderung unbefugter Entwendung von Waren aus einem kontrollierten Bereich verwendet. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents hat in der englischsprachigen Fassung folgenden Wortlaut:
An EAS tag (1) comprising:
a tag body (1A),
means for attaching said tag body (1A) to an article (51), said attaching means having a part receivable in said tag body (1A),
means (6) within said tag body (1A) for releasably preventing said part of said attaching means from being withdrawn from said tag body (1A) and a detectable EAS sensor (5), characterized by
means within said tag body (1A) defining an arcuate channel (7) leading from the exterior of said tag body (1A) to said preventing means (6), said arcuate channel (7) being adapted to receive and guide an arcuate probe (8) to said preventing means (6) for releasing said preventing means (6) from preventing said part of said attaching means from being withdrawn from said tag body (1A).
In der veröffentlichten Übersetzung der T2-Schrift nach Anlage K1 lautet Anspruch 1 wie folgt:
EAS-Etikett (1), das folgendes umfasst:
einen Etikettenkörper (1A),
ein Mittel zur Befestigung des Etikettenkörpers (1A) an einem Artikel (51), wobei das Befestigungsmittel einen in dem Etikettenkörper (1A) aufnehmbaren Teil aufweist,
ein Mittel (6) in dem Etikettenkörper (1A) zum Verhindern auf lösbare Weise, dass der Teil des Befestigungsmittels aus dem Etikettenkörper (1A) herausgezogen wird,
und einen erfassbaren EAS-Sensor (5),
gekennzeichnet durch ein Mittel in dem Etikettenkörper (1A), das einen bogenförmigen Kanal (7) definiert, der von der Außenseite des Etikettenkörpers (1A) zu dem Verhinderungsmittel (6) führt, wobei der bogenförmige Kanal (7) so ausgeführt ist, dass er einen bogenförmigen Finger (8) aufnimmt und zu dem Verhinderungsmittel (6) führt, um das Verhinderungsmittel (6) davon freizugeben, dass es den Teil des Befestigungsmittels daran hindert, aus dem Etikettenkörper (1A) herausgezogen zu werden.
Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Figuren 3 und 6A der Klagepatentschrift (jeweils in verkleinerter Darstellung) wiedergegeben. Sie zeigen eine Innenansicht des unteren Gehäuses eines patentgemäßen EAS-Etiketts (Figur 3) bzw. eine Teilansicht des unteren Gehäuses, bei welcher der Öffnungsfinger in den bogenförmigen Kanal eingeführt ist (Figur 6A):
Die Beklagte, die am 24. Februar 2005 gegründet wurde, befasst sich mit Verkauf, Planung, Errichtung und Wartung sicherheitstechnischer Anlagen, insbesondere von EAS-Systemen, Videoüberwachungsanlagen und von RFID-Systemen. In der Bundesrepublik Deutschland bietet an und vertreibt die Beklagte EAS-Systeme der EAS SensorSense Inc., die in Konkurrenz zur Klägerin EAS-Systeme herstellt. Unter anderem bietet an und vertreibt die Beklagte EAS-Etiketten unter der Bezeichnung „Super-Sensor Tags“ mit Stiftvorrichtungen („Pins“), die aus einem länglichen Stiftkörper und einem vergrößerten Stiftkopf bestehen. Diese EAS-Etiketten (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen) sind mit den EAS-Systemen der Klägerin insofern kompatibel, als sie alternativ zu einem Öffnen mittels eines starken Magneten auch mit den (mechanischen) Trennvorrichtungen der Klägerin auf mechanischem Wege entsperrt werden können. Die Beklagte bietet einen magnetischen Öffner für die angegriffenen EAS-Etiketten an, nicht jedoch ein Gerät zum mechanischen Entsperren der Verriegelung des Pins. Als Anlagen K9 und K10 hat die Klägerin mehrere Muster der angegriffenen Ausführungsform vorgelegt, wobei die Muster nach Anlagen K10 von ihr in Längsrichtung geöffnet und untersucht wurden. Ein weiteres Muster der angegriffenen Ausführungsform nebst Öffnungsfinger aus einer Trennvorrichtung der Klägerin zum mechanischen Entsperren der angegriffenen EAS-Etiketten ließ die Beklagte im Verhandlungstermin zur Gerichtsakte reichen.
Nachfolgend werden (in leichter Verkleinerung der Anlagen K11a bis K11d, K12a/12b und K13a/13b) einige Abbildungen der angegriffenen „Super-Sensor Tags“ wiedergegeben. Die Anmerkungen an allen folgenden Abbildungen stammen von der Klägerin:
Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen (Anlage K16a bis K16c) zeigen an der Oberschale der in Längsrichtung geöffneten angegriffenen Ausführungsform den Bewegungsvorgang eines Fingers der Trennvorrichtung der Klägerin:
In den folgenden Abbildungen nach Anlagen K17a bis K17c ist die Unterschale der angegriffenen Ausführungsform in die (zu Illustrationszwecken geöffnete) Entriegelungsvorrichtung der Klägerin eingelegt, während sich der Finger hineinbewegt und in drei verschiedenen Stadien der Bewegung gezeigt wird:
Hinsichtlich sämtlicher vorstehend wiedergegebener Abbildungen behauptet die Beklagte, sie bezögen sich auf einen Prototyp, den das amerikanische Partnerunternehmen der Beklagten der Klägerin im August 2003 zur Verfügung gestellt habe. Sie – die Beklagte – vertreibe das abgebildete Etikett jedoch nicht, sondern ein entsprechend der Anlage K10 und dem im Termin von der Beklagten vorgelegten Muster ausgestaltetes Etikett, bei dem der Öffnungshebel des Klemmverschlusses in der Verriegelungsstellung um etwa 45° weiter von der Öffnung des Etikettenkörpers weggedreht sei, als in einigen der vorstehenden Abbildungen gezeigt. Insoweit wird ergänzend auf die Muster nach Anlage K10 und das im Termin von der Beklagten überreichte Exemplar Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen „Super-Sensor Tags“ der Beklagten machten von sämtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Soweit die Beklagte die angegriffene Ausführungsform zusammen mit den Sicherungspins anbiete und vertreibe, macht die Klägerin eine unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 1 nach § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG geltend. Da – wie die Klägerin behauptet – die mit den Super-Sensor Tags verwendbaren Sicherungspins als Befestigungsmittel von Abnehmern der angegriffenen Ausführungsform auch getrennt von den angegriffenen EAS-Etiketten in Übrigen (bestehend aus Etikettenkörper, Verhinderungsmittel und EAS-Sensor) bestellt und bezogen würden, was die Beklagte bestreitet, macht die Klägerin zudem eine mittelbare Verletzung des Patentanspruchs 1 durch Anbieten und Liefern der EAS-Etiketten (bestehend aus Etikettenkörper, Verhinderungsmittel und EAS-Sensor) ohne Pins geltend.
Die Klägerin beantragt – nachdem sie ihre Anträge ursprünglich ausschließlich am Anspruchswortlaut ausgerichtet hatte, nunmehr in Konkretisierung nach der Beschaffenheit der angegriffenen Ausführungsform, welche die Beklagte unstreitig vertreibt -,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,
zu unterlassen,
a) EAS-Etiketten mit
– einem Etikettenkörper,
– einem Befestigungsmittel zur Befestigung des Etikettenkörpers an einem Artikel, das einen in dem Etikettenkörper aufnehmbaren Teil aufweist,
– einem Verhinderungsmittel in dem Etikettenkörper zum Verhindern auf lösbare Weise, dass der Teil des Befestigungsmittels aus dem Etikettenkörper herausgezogen wird,
– einem erfassbaren EAS-Sensor
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen, bei denen
Mittel in dem Etikettenkörper, insbesondere die in der nachfolgend eingeblendeten Abbildung der Unterschale des Etikettenkörpers
mit a bis c gekennzeichneten Mittel, einen bogenförmigen Kanal definieren, der von der Außenseite des Etikettenkörpers zu dem Verhinderungsmittel führt, wobei der bogenförmige Kanal, insbesondere entsprechend der nachfolgend eingeblendeten Abbildung
so ausgeführt ist, dass er einen bogenförmigen Finger aufnimmt und zu dem Verhinderungsmittel führt, um das Verhinderungsmittel davon freizugeben, dass es den Teil des Befestigungsmittels daran hindert, aus dem Etikettenkörper herausgezogen zu werden,
und/oder
b) EAS-Etiketten mit
– einem Etikettenkörper,
– einem Verhinderungsmittel in dem Etikettenkörper,
— das dazu bestimmt und geeignet ist, ein Befestigungsmittel zur Befestigung des Etikettenkörpers an einem Artikel, das einen in dem Etikettenkörper aufnehmbaren Teil aufweist, aufzunehmen,
— das zum Verhindern auf lösbare Weise dient, dass der Teil des Befestigungsmittels aus dem Etikettenkörper herausgezogen wird,
– einem erfassbaren EAS-Sensor
in der Bundesrepublik Deutschland Dritten dort selbst zur Benutzung anzubieten oder zu liefern, bei denen
Mittel in dem Etikettenkörper, insbesondere die in der nachfolgend eingeblendeten Abbildung der Unterschale des Etikettenkörpers
mit a bis c gekennzeichneten Mittel, einen bogenförmigen Kanal definieren, der von der Außenseite des Etikettenkörpers zu dem Verhinderungsmittel führt, wobei der bogenförmige Kanal, insbesondere entsprechend der nachfolgend eingeblendeten Abbildung
so ausgeführt ist, dass er einen bogenförmigen Finger aufnimmt und zu dem Verhinderungsmittel führt, um das Verhinderungsmittel davon freizugeben, dass es den Teil des Befestigungsmittels daran hindert, aus dem Etikettenkörper herausgezogen zu werden;
2. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die in Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten Handlungen seit 24. Februar 2005 begangen worden sind, und zwar insbesondere unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die in Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten, seit 24. Februar 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entsteht;
III. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 11.056,60 € zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, das von der Klägerin den Lichtbildern nach Anlagen K11a bis K17c zugrunde gelegte Etikett zu vertreiben, das lediglich einen „Prototyp“ darstelle. Sie vertreibe vielmehr ein Etikett, bei dem der Öffnungshebel des Klemmverschlusses (wie bereits oben im Anschluss an die Wiedergabe der Abbildungen nach Anlagen K17a bis K17c ausgeführt) in der Verriegelungsstellung eine Position entsprechend der Anlage K10 und dem seitens der Beklagten im Termin überreichten Muster einnimmt.
Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffenen „Super-Sensor Tags“ verwirklichten weder in der Ausgestaltung des Prototyps noch in derjenigen der tatsächlich vertriebenen Etiketten sämtliche Merkmale des Klagepatentsanspruchs 1. So verfügten sie beide im Etikettenkörper nicht über einen bogenförmigen Kanal im Sinne des Merkmals 5 des Anspruchs 1 (vgl. die in den Entscheidungsgründen unter I. wiedergegebene Merkmalsgliederung), der gemäß Merkmal 6 so ausgeführt ist, dass er einen bogenförmigen Finger aufnimmt und zu dem Verhinderungsmittel führt. Auch das Verhinderungsmittel nach Merkmal 3 des Anspruchs 1 sei grundlegend anders als bei der Klägerin ausgebildet und verletze das Klagepatent daher nicht.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, mangels Verletzung des Klagepatents jedoch nicht begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit §§ 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 und 2 PatG; §§ 242; 259; 683; 670 BGB nicht zu.
I.
Das Klagepatent betrifft unter anderem die Beschaffenheit eines Sicherheitsetiketts (EAS-Etiketts), wie es beispielsweise zur elektronischen Warensicherung in Kaufhäusern allgemein bekannt ist. Elektronische Artikelsicherungssysteme werden sowohl zur Lagerbestandskontrolle als auch dazu verwendet, eine unbefugte Entfernung von Artikeln aus einem kontrollierten Bereich zu verhindern. EAS-Systeme bestehen aus einem Systemsender und einem Systemempfänger, durch die eine Überwachungszone hergestellt wird, die von allen Artikeln durchquert werden muss, die aus dem kontrollierten Bereich entfernt werden.
Zu diesem Zweck wird an jedem zu sichernden Artikel ein EAS-Etikett mit einem Sensor angebracht, der mit einem Signal zusammenwirkt, das von dem Systemsender in die Überwachungszone gesendet wird. Wird ein mit einem Sicherungsetikett versehener Artikel durch die Überwachungszone bewegt, wird in ihr ein weiteres Signal erzeugt, das von dem Systemempfänger empfangen wird und das unbefugte Vorhandensein eines etikettierten Artikels in der Zone anzeigt. Damit ein beispielsweise rechtmäßig erworbener Artikel vom Kunden durch die Überwachungszone bewegt werden kann, muss das Sicherungsetikett zuvor durch befugtes Personal entfernt werden.
Aus dem Stand der Technik waren EAS-Etiketten mit folgenden Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents bekannt:
EAS-Etikett mit
1. einem Etikettenkörper,
2. einem Befestigungsmittel zur Befestigung des Etikettenkörpers an einem Artikel, das einen in dem Etikettenkörper aufnehmbaren Teil aufweist,
3. einem Verhinderungsmittel in dem Etikettenkörper zum Verhindern auf lösbare Weise, dass der aufnehmbare Teil des Befestigungsmittels aus dem Etikettenkörper herausgezogen wird, und
4. einem erfassbaren EAS-Sensor.
Ein derartiges EAS-Etikett war beispielsweise aus der US-Patentschrift 3,942,829 (Anlage K2) bekannt. Dort umfasste die Befestigungsvorrichtung in Form einer Stiftvorrichtung einen vergrößerten Kopf und einen Stiftkörper mit spitzem Ende, der zum Durchstechen eines Artikels dient, im Etikettenkörper aufgenommen und darin durch eine Greifvorrichtung in Gestalt einer Federklemme gehalten wird. Um den Stift durch befugtes Personal aus der Greifverriegelung lösen zu können und so das Entfernen des Sicherungsetiketts von dem Artikel zu ermöglichen, muss bei dem Etikett nach Anlage K2 mittels einer Trennvorrichtung eine Biegekraft auf den Etikettenkörper ausgeübt werden, welche die Greifverriegelung derart verformt, dass ihre Klauen auseinandergespreizt werden und den Stift freigeben, so dass dieser aus dem Etikettenkörper herausgezogen werden kann. An diesem Stand der Technik kritisiert es die Klagepatentschrift als nachteilig (T2-Schrift, Anlage K1, Seite 2 Zeile 37 bis Seite 3 Zeile 15), dass der Etikettenkörper, um eine Verformung der Greifverriegelung zu ermöglichen, aus einem flexiblem Material hergestellt sein muss, das leicht eingeschnitten und beschädigt werden könne, was die Gefahr der unbefugten Entfernung des Etiketts mit dem EAS-Sensorteil von dem Artikel erhöhe. Des Weiteren müsse der Etikettenkörper nach diesem Stand der Technik relativ groß sein, damit er sich leichter biegen lässt, was dem Aussehen der Artikel, an denen diese Etiketten befestigt werden, abträglich sei.
Aus der US-Patentschrift 5,031,756 (Anlage K3) war ein so genannter Halter für eine CD bekannt, der einen starren Kunststoffrahmen umfasst, dessen eine Seite mit einem vergrößerten Abschnitt versehen ist. In ihm seien, wie die Klagepatentschrift ausführt (Anlage K1, Seite 3 Zeile 25 bis Seite 4 Zeile 11), eine stiftartige Knopfvorrichtung und eine Federklemme untergebracht, die den Stift im eingedrückten Zustand mit zwei Klauen in der Verriegelungsstellung halte. Zum Lösen der Verriegelung sei der vergrößerte Abschnitt des Rahmens mit einander gegenüber liegenden linearen Schlitzen versehen, in die geeignete lineare Finger eingeführt werden können, um die Klauen nach außen zu biegen und den Knopf freizugeben. An dieser Vorrichtung kritisiert das Klagepatent (Anlage K1, Seite 4 Zeilen 15-27), dass es die zu der Federklemme führenden geraden Schlitze gestatten würden, auf die (in einer Linie sichtbare) Klemme in einer Linie (d.h. auf geradem Weg) zuzugreifen. Die Federklemme aus dem Stand der Technik könne damit auch durch nicht autorisierte Personen leicht außer Kraft gesetzt werden, indem lineare Gegenstände in die Schlitze eingeführt würden. Ein weiterer Nachteil liege darin, dass die Finger der Trennvorrichtung eine hohe Präzision aufweisen müssten, was Kosten und Komplexität der Trennvorrichtung erhöhe.
Eine weitere EAS-Etikettenart beschreibe das deutsche Gebrauchsmuster DE 89 06 730 (Anlage K4), bei dem eine Stiftvorrichtung mit einem vergrößerten Stiftkopf und einem länglichem Stiftkörper von einer Spezialkugelsperre als Verriegelungsmittel gehalten und an einem Herausziehen aus einem Gehäuse und dem zu sichernden Artikel gehindert werde (Anlage K1, Seite 4 Zeile 28 bis Seite 5 Zeile 9). Für ein mechanisches Lösen müsse der untere Gehäuseteil so verformt werden, dass die Kugeln frei beweglich sind (Anlage K1, Seite 5 Zeilen 10-15). Dies sei deshalb von Nachteil, weil eine dauerhafte Beanspruchung einen Materialfehler verursachen könne (Anlage K1, Seite 5 Zeilen 16-19). Ein alternatives Lösen der Verriegelung mittels eines Magnetmechanismus, bei dem der ferromagnetische Teil nach unten gezogen wird, sei problematisch, weil die Magnetwirkung nach einiger Zeit nachlassen könne (Anlage K1, Seite 5 Zeilen 14f. und 19f.).
Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung nach dem Klagepatent die Aufgabe (das „technische Problem“) zugrunde (vgl. auch Anlage K1, Seite 5 Zeilen 21-33), ein EAS-Etikett bereitzustellen, das nicht mit den Nachteilen der vorbekannten EAS-Etiketten behaftet ist, einen harten Etikettenkörper aufweisen kann und so ausgeführt ist, dass es sich einerseits durch befugte Personen leicht und einfach von dem Artikel lösen lässt, andererseits durch Unbefugte nicht so leicht außer Kraft gesetzt werden kann.
Zur Lösung fügt Anspruch 1 des Klagepatents den aus dem Stand der Technik bekannten Merkmalen folgende weitere Merkmale hinzu:
5. Mittel in dem Etikettenkörper definieren einen bogenförmigen Kanal, der von der Außenseite des Etikettenkörpers zu dem Verhinderungsmittel führt;
6. der bogenförmige Kanal ist so ausgeführt, dass er einen bogenförmigen Finger aufnimmt und zu dem Verhinderungsmittel führt, um das Verhinderungsmittel davon freizugeben, dass es den Teil des Befestigungsmittels daran hindert, aus dem Etikettenkörper herausgezogen zu werden.
Die der T2-Schrift zugrunde liegende Übersetzung der englischsprachigen Anspruchswortlauts („means … defining …“) spricht demgegenüber nur von einem Mittel (Singular) in dem Etikettenkörper, das einen bogenförmigen Kanal definiert (Merkmal 5). Dies steht zu dem Wortlaut der nach Art. 70 Abs. 1 EPÜ verbindlichen englischsprachigen Anspruchsfassung zwar nicht in Widerspruch, weil der englische Begriff „means“ auch für den Singular stehen kann, verträgt sich aber nicht mit der Beschreibung der in der Klagepatentschrift dargestellten bevorzugten Ausführungsform. Hinsichtlich ihrer geht die Klagepatentschrift offensichtlich davon aus, dass der Kanal auch durch mehrere Mittel definiert werden kann, so etwa durch eine „gekrümmte Innenwand 7A“ (Anlage K1, Seite 10 Zeilen 10f.) und durch eine „zweite gekrümmte Wand 7B“ (Anlage K1, Seite 10 Zeilen 31-34). Da aber auch die bevorzugte Ausführungsform dem Anspruch 1 des Klagepatents entsprechen muss, umfasst die klagepatentgemäße technische Lehre über den Wortlaut der deutschen Übersetzung hinaus auch mehrere Mittel, die im Sinne des Merkmals 5 des Anspruchs 1 den bogenförmigen Kanal (7) definieren, was mit der englischen Anspruchsfassung („means … defining …“) ebenfalls im Einklang steht. Dies ist in der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung bereits berücksichtigt.
II.
Zwischen den Parteien steht die Verwirklichung der Merkmale 3, 5 und 6 durch die angegriffene Ausführungsform in Streit.
1. Merkmal 3
Merkmal 3 setzt das aus dem Stand der Technik bereits bekannte Vorhandensein eines Verhinderungsmittels in dem Etikettenkörper voraus, der auf lösbare Weise verhindert, dass der gemäß Merkmal 2 im Etikettenkörper aufnehmbare Teil des Befestigungsmittels aus dem Etikettenkörper herausgezogen wird. Dies beinhaltet lediglich eine bestimmte funktionale Definition eines Bauteils in dem Etikettenkörper, dem die Aufgabe zukommt, das Befestigungsmittel mit seinem aufgenommenen Teil im Etikettenkörper (zum Zwecke der Entfernung vom gesicherten Artikel: auf lösbare Weise) festzuhalten. Eine bestimmte baulich-konstruktive Ausgestaltung des Verhinderungsmittels, mittels derer diese Funktionalität erzielt wird, sieht Anspruch 1 des Klagepatents auch mit Merkmal 3 nicht vor. Die Gestaltung der in den bevorzugten Ausführungsbeispielen des Klagepatents gezeigten und beschriebenen Federklemme als Verhinderungsmittel ist vielmehr erst Gegenstand des selbständigen Anspruchs 28 und der auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 29-33, die im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht geltend gemacht werden.
Mit dem Verweis auf eine bestimmte konstruktive Ausgestaltung des Kugelmechanismus der angegriffenen Ausführungsform kann die Beklagte die Verwirklichung des Merkmals 3 daher schon im Ansatzpunkt nicht in Abrede stellen, solange der Kugelmechanismus ein Herausziehen des Befestigungsmittels im verriegelten Zustand verhindert und in eine Öffnungsposition bewegt werden kann, in welcher er das Befestigungsmittel freigibt. Wenn und soweit der Kugelmechanismus der angegriffenen Ausführungsform diese Funktionalitäten erfüllt, stellt er ein Verhinderungsmittel im Sinne des Merkmals 3 dar, ohne dass es darauf ankommt, wie diese Funktion in baulich-konstruktiver Hinsicht erreicht wird.
2. Merkmale 5 und 6
Merkmal 5 verlangt, dass Mittel in dem Etikettenkörper einen bogenförmigen Kanal definieren, der von der Außenseite des Etikettenkörpers zu dem Verhinderungsmittel (präziser: zu demjenigen Bereich des Verhinderungsmittels, an welchem angreifend dieses von einer Sperr- in eine Lösestellung verschoben wird) führt. Merkmal 6 konkretisiert die Ausgestaltung des bogenförmigen Kanals dahin, dass dieser so ausgeführt sein müsse, dass er einen bogenförmigen Finger aufnimmt und zu dem Verhinderungsmittel führt, um das Verhinderungsmittel davon freizugeben, den (in dem Etikettenkörper aufgenommenen) Teil des Befestigungsmittels daran zu hindern, aus dem Etikettenkörper herausgezogen zu werden, mit anderen Worten: um das Verhinderungsmittel aus der Sperrposition, in der es das Befestigungsmittel im Etikettenkörper festhält, in eine Öffnungs- oder Freigabeposition zu bewegen.
Welche Anforderungen an einen patentgemäß „bogenförmigen Kanal“ zu stellen sind, erläutert die Klagepatentschrift nicht abstrakt, sondern lediglich im Zusammenhang mit der bevorzugten Ausführungsform, die in den figürlichen Abbildungen des Klagepatents dargestellt ist. Maßgeblich ist jedoch in erster Linie der Wortlaut des Patentanspruchs, wobei zu seiner Auslegung Beschreibung und Zeichnungen des Patents mit herangezogen werden (Art. 69 Abs. 1 EPÜ nebst Protokoll über die Auslegung des Art. 69 EPÜ; § 14 PatG). Die Auslegung darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstandes führen (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Durch welche Mittel im Etikettenkörper der bogenförmige Kanal im Einzelfall definiert wird, darf damit jedenfalls nicht abschließend aus den Darstellungen bevorzugter Ausführungsbeispiele der Erfindung abgeleitet werden.
Geht man von dem sich aus dem Stand der Technik ergebenden technischen Problem aus, dessen Lösung die Erfindung nach dem Klagepatent bezweckt und das bei der Auslegung der Anspruchsmerkmale als Richtschnur herangezogen werden kann, verfolgt die technische Lehre des Klagepatents mit den Merkmalen 5 und 6 in Wesentlichen zwei Hauptziele:
(1) Durch die Ausbildung eines „bogenförmigen Kanals“ durch Mittel in dem Etikettenkörper soll eine unbefugte Öffnung, wie sie bei einem linearen (geradlinigen) Zugriff auf das Verhinderungsmittel in besonderer Weise zu befürchten ist, erschwert werden (Sicherheitsaspekt).
(2) Zugleich soll die Öffnung durch befugte Personen (Warenhauspersonal) vereinfacht werden (Vereinfachungseffekt).
Die beiden genannten Ziele ergeben sich nicht nur mittelbar aus der Kritik, die das Klagepatent am Stand der Technik äußert, sondern ausdrücklich auch aus der (subjektiven) Aufgabenstellung in seiner Beschreibung (Anlage K1, Seite 5 Zeilen 21-33). Diese benennt als bei der Bereitstellung eines EAS-Etiketts zu lösende Aufgabe sowohl die Vermeidung der zuvor dargestellten Nachteile aus dem Stand der Technik (Anlage K1, Seite 5 Zeilen 21-24) als auch – positiv – die Erreichung der Sicherheits- (Zeilen 30-33) wie des Vereinfachungseffekts (Zeilen 25-29).
So soll der Sicherheitsaspekt in Abgrenzung zum Stand der Technik nach Anlage K3 (US-Patentschrift 5,031,756) dadurch erreicht werden, dass kein linearer Zugriff von außen auf das Verhinderungsmittel möglich ist, durch den etwa ein Schraubenzieher oder ein gerades Drahtstück geführt werden könnte, um das Verhinderungsmittel zu entriegeln. Die Lehre des Klagepatents ersetzt diesen ausdrücklich unerwünschten geradlinigen (linearen; Anlage K1, Seite 4 Zeilen 15-18) Zugriff durch einen bogenförmigen Kanal, der vom Äußeren des Etikettenkörpers zum Verhinderungsmittel führt. Daraus lässt sich als Mindestanforderung an einen bogenförmigen Kanal ableiten, dass Mittel in dem Etikettenkörper einen linearen Zugriff auf das Verhinderungsmittel verhindern müssen, der es gestatten würde, das Verhinderungsmittel im Wege einer linearen Beeinflussung von außen von einer Sperr- in die Öffnungsposition zu verstellen. Das Mittel der Wahl nach der patentgemäßen Lehre ist es, den Zugriff auf das Verhinderungsmittel durch Mittel in dem Etikettenkörper ausschließlich über eine bogenförmig auszuführende Bewegung zu gestatten (vgl. Merkmal 5). Als Gegenstück zu diesem durch einen bogenförmigen Kanal ausgeschlossenen linearen Zugriff verlangt die klagepatentgemäße Vorrichtung nach einem ebenfalls bogenförmigen Finger (vgl. Merkmal 6), der von dem bogenförmigen Kanal aufgenommen und zu dem Verhinderungsmittel geführt wird. Die Beschreibung der Klagepatentschrift führt insoweit im Zusammenhang mit dem bevorzugten Ausführungsbeispiel aus (Anlage K1, Seite 10 Zeilen 5-9):
„Bei dieser Konfiguration wird ein spezieller bogenförmiger Finger 8 benötigt, um das Mittel 6 zu erreichen und freizugeben und somit die Stiftvorrichtung 4 und den Artikel von dem Etikettenkörper 1A zu trennen.“
Ausweislich der Einleitung des betreffenden Abschnitts der Beschreibung (beginnend auf Seite 9 in Zeile 35 der Anlage K1) handelt es sich bei dem Erfordernis eines „speziellen bogenförmigen Fingers“ um einen Aspekt, der über das konkrete Ausführungsbeispiel hinaus für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 verallgemeinerungsfähig ist. So weist die Beschreibung in der Einleitung dieses Abschnitts selbst darauf hin, dass „gemäß den Grundlagen der vorliegenden Erfindung“ ein Zugriff auf das Verhinderungsmittel (im Ausführungsbeispiel das „Mittel (6)“) zu seinem Lösen – außer für befugtes Personal – erschwert werde (Anlage K1, Seite 9 Zeilen 35-38). Dazu sei der Etikettenkörper so konfiguriert, dass der Zugriff auf das Verhinderungsmittel durch den im Falle des bevorzugten Ausführungsbeispiels durch diverse Mittel definierten bogenförmigen Kanal erfolgt und daher („bei dieser Konfiguration“, Anlage K1, Seite 10 Zeilen 5/6) ein spezieller bogenförmiger Finger benötigt wird (Anlage K1, Seite 9 Zeile 38 bis Seite 10 Zeile 9).
Im Rahmen des Sicherheitsaspekts soll mithin patentgemäß der Zugriff auf das Verhinderungsmittel nur mittels eines Öffnungsfingers möglich sein, der an einen bestimmten bogenförmigen Kanal hinsichtlich seiner eigenen Bogenform (vgl. Merkmal 6) angepasst ist, wobei die konkrete Ausgestaltung der Bogenform des Kanals wie des Fingers dem Fachmann bei der Entwicklung der konkreten Vorrichtung überlassen bleibt. Auf nähere Vorgaben zur Bogenform verzichtet die Klagepatentschrift. Entscheidend für die technische Lehre des Klagepatents ist allein, dass mit diesem (nach Auswahl durch den Fachmann: gegebenen) Finger unter Führung durch Mittel in dem Etikettenkörper (vgl. Merkmal 5) eine Entriegelung des Verhinderungsmittels erfolgt. Ein in diesem Sinne „spezieller“ Öffnungsfinger ist ein solcher, dessen Radius an die Krümmung des bogenförmigen Kanals angepasst ist, weil sich ein Öffnungsfinger mit einem anderen Radius im bogenförmigen Kanal verkeilen und das Verhinderungsmittel so nicht erreichen würde.
Zugleich soll durch die Maßnahmen nach Merkmalen 5 und 6 aber auch die Öffnung des EAS-Etiketts durch befugtes Personal erleichtert werden (Vereinfachungseffekt). Das hat in Merkmal 6 seinen Niederschlag darin gefunden, dass der bogenförmige Kanal den bogenförmigen Finger nicht nur aufnimmt, sondern auch zu dem Verhinderungsmittel „führt“. Ob bereits aus der unterschiedlichen Sprachwahl des englischsprachigen Anspruchs 1 für Merkmal 5 einerseits und für Merkmal 6 andererseits inhaltliche Schlussfolgerungen für das „Führen“ im Sinne des Merkmals 6 gezogen werden können, erscheint zweifelhaft, kann für die vorliegende Entscheidung aber offen bleiben. Der englischsprachige Anspruch 1 verwendet im Zusammenhang mit Merkmal 5 für den Kanal, der von der Außenseite des Etikettenkörpers zum Verhinderungsmittel „führt“, die Verlaufsform des Verbs „to lead“ („an arcuate channel (7) leading …“, EP 0 725 199 B1 nach der ersten Anlage K1, Spalte 11 Zeile 49f.), für das „Führen“ des aufgenommenen bogenförmigen Fingers nach Merkmal 6 hingegen das Verb „to guide“, was die deutsche Übersetzung mit dem in beiden Zusammenhängen verwendeten Verb „führen“ nicht differenziert abbilden kann. Ob sich bereits mit der unterschiedlichen Begrifflichkeit des englischsprachigen Anspruchs 1 eine besondere Vorstellung von der Art der „Führung“ nach Merkmal 6 verbindet, vermag die Kammer nicht zu beurteilen.
Unabhängig davon ist für eine Führung im Sinne des Merkmals 6 aber zumindest ein zielgerichtetes Hinführen des gegebenen bogenförmigen Öffnungsfingers zum Verhinderungsmittel durch den bogenförmigen Kanal erforderlich, und zwar wiederum allein durch Mittel in dem Etikettenkörper, die den bogenförmigen Kanal gemäß Merkmal 5 definieren. Mittel in dem Etikettenkörper müssen mithin durch die Bildung eines bogenförmigen Kanals dazu beitragen, dass der Öffnungsfinger mit größerer Sicherheit sein Ziel, das Verhinderungsmittel in dem Etikettenkörper, erreicht. Denn nur durch eine derartige Führung des bogenförmigen Fingers seitens des bogenförmigen Kanals (im Sinne eines „Hinführens zum Verhinderungsmittel“) vermag die technische Lehre des Klagepatents die Aufgabe zu erfüllen, dass sich das EAS-Etikett „leicht und einfach von einem Artikel lösen lässt“ (Anlage K1, Seite 5 Zeilen 28f.).
Ob dem weitergehenden, von der Beklagten aufgestellten Postulat zu folgen ist, Merkmal 6 verlange gar eine „Zwangsführung“ des bogenförmigen Fingers dergestalt, dass jegliche Bewegungsabweichungen von einem vorgegebenen Bewegungsweg im bogenförmigen Kanal verhindert werden, kann dahin stehen. Es erscheint schon angesichts des in der patentgemäßen bevorzugten Ausführungsform nach Figuren 3 und 6A/6B gezeigten Abzweigs in den Verschlussbereich (13) (Anlage K1, Seite 11 Zeilen 28-35) zweifelhaft, ob die Anforderungen an eine „Führung“ so hoch angesetzt werden können. Denn auch der bogenförmige Kanal in diesem Beispiel (vgl. insbesondere die oben wiedergegebene Figur 6A, die den unmittelbaren Vergleich mit dem bogenförmigen Finger erlaubt) ist stellenweise doppelt so breit wie der bogenförmige Finger und verjüngt sich erst jenseits der Abzweigung wieder auf eine Breite in etwa entsprechend der des bogenförmigen Fingers. Die patentgemäße Lehre verlangt jedenfalls unterhalb einer „Zwangsführung“ überhaupt ein Mindestmaß an Führung des bogenförmigen Fingers durch Mittel in dem Etikettenkörper, die geeignet ist, eine Erleichterung und Vereinfachung des Öffnungsvorgangs zu bewirken und damit die Aufgabe des Klagepatents auch hinsichtlich des Vereinfachungsaspekts zu erfüllen.
Schließlich kommt es für das durch Merkmal 6 vorausgesetzte Mindestmaß an Führung nicht darauf an, ob der Öffnungsfinger bei Betätigung des Verhinderungsmittels eine irgendwie geartete Abstützung durch Teile des Etikettenkörpers erfährt, wie die Beklagte möglicherweise durch die vergleichende Darstellung in dem von ihr gefertigten Film gemäß Anlage B19 suggerieren möchte. Zum einen sind für die Auslegung der klagepatentgemäßen Lehre nicht Produkte der Klägerin maßgeblich, sondern allein die Patentansprüche unter Zuhilfenahme der Beschreibung und der Zeichnungen des Klagepatents. Zum anderen bietet die Klagepatentschrift für die Annahme, der bogenförmige Kanal müsse den Öffnungsfinger bei Betätigung des Verhinderungsmittels abstützen, ihm ein Widerlager bieten, keinerlei Anhalt. Dem Klagepatent geht es vielmehr ausschließlich um den Weg, den der bogenförmige Öffnungsfinger von dem Äußeren des Etikettenkörpers zum Verhinderungsmittel zurücklegen muss, um dieses zu erreichen. Die anschließende Betätigung des Verhinderungsmittels steht erkennbar nicht mehr im Blickpunkt der technischen Lehre des Klagepatents.
III.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht Merkmale 5 und 6 der unter I. wiedergegebenen Merkmalsgliederung nicht, so dass keine Benutzungshandlung nach § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG gegeben ist. Unterstellt man die – bestrittene – Behauptung der Klägerin zu ihren Gunsten als richtig, die Beklagte biete an und liefere die angegriffene Ausführungsform auch ohne Befestigungsmittel (Pins) an ihre Abnehmer, handelt es sich daher auch nicht um eine mittelbare Verletzung des Klagepatents nach § 10 Abs. 1 PatG, weil die angegriffene Ausführungsform auch mit diesem Lieferumfang nicht objektiv dazu geeignet oder dazu bestimmt ist, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
Die angegriffene Ausführungsform bietet dem in sie eingeführten gegebenen Öffnungsfinger (bei dem es sich zwangsläufig um einen Öffnungsfinger der Klägerin handelt, weil die Beklagte selbst nur einen magnetisch wirksamen Öffnungsmechanismus zur magnetischen Entsperrung der Kugelklemme vertreibt) nicht das für eine „Führung“ im Sinne des Merkmals 6 erforderliche Mindestmaß an Hinführung zum Klemmverschluss als dem patentgemäßen Verhinderungsmittel. Dabei haben sämtliche Maßnahmen außerhalb des Etikettengehäuses, die in der Anwendungssituation eine Fixierung des gegebenen Öffnungsfingers relativ zur angegriffenen Ausführungsform herstellen, als nicht patentgemäße Mittel außer Acht zu bleiben. Denn Merkmal 5 sieht für den bogenförmigen Kanal, der die Führung im Sinne des Merkmals 6 in patentgemäßer Weise bewirken muss, ausdrücklich vor, dass dieser durch Mittel in dem Etikettenkörper definiert wird.
Die Klägerin ist der Ansicht, bei der angegriffenen Ausführungsform definierten die in der jeweils ersten Abbildung der Unterlassungsanträge mit a, b und c bezeichneten Mittel einen bogenförmigen Kanal, der den Öffnungsfinger aufnehme und zu dem Verhinderungsmittel führe. Dabei handele es sich um die beiden seitlichen Kanten (a) der Öffnung des Etikettengehäuses, die querstehende, zwischen Ober- und Unterschale durchgehende Innenwandung (b) sowie die gebogene Innenseite der seitlichen Wandung (c). Zutreffend und insbesondere anhand des von der Beklagten im Termin zur Gerichtsakte gereichten Exemplars der angegriffenen Ausführungsform nachvollziehbar ist, dass ein linearer Zugriff auf den drehbar gelagerten Öffnungshebel des Klemmverschlusses von außen nicht möglich ist. Dem steht die Querwandung (b) entgegen, die für eine Betätigung des Klemmverschlusses, also eine Drehung des Öffnungshebels entgegen dem Uhrzeigersinn (bei Betrachtung von der Ober- in Richtung Unterschale), in einer bogenförmigen Bewegung seitlich umgriffen werden muss. Damit trägt die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform aber ausschließlich dem Sicherheitsaspekt Rechnung. Ein bogenförmiger Kanal könnte in dem innerhalb des Etikettenkörpers verbleibenden Freiraum, durch den sich der Öffnungsfinger der Klägerin an der Querwandung seitlich vorbei bis zum Öffnungshebel der Klemmvorrichtung bewegen kann, nur dann gesehen werden, wenn er das für eine Führung des bogenförmigen Öffnungsfingers erforderliche Mindestmaß an „Führung“ aufbringen könnte (Vereinfachungseffekt).
Dieses notwendige Mindestmaß an Führung ist bei der angegriffenen Ausführungsform nicht vorhanden. Wie sich anhand des in der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte gereichten bogenförmigen Öffnungsfingers und dem von der Beklagten ebenfalls überreichten Muster einer angegriffenen Ausführungsform nachvollziehen lässt, ist es ohne weiteres möglich, den Finger so in den Etikettenkörper seitlich an der inneren Querwand vorbei einzuführen, dass er den Öffnungshebel der Klemmvorrichtung verfehlt. Wenn er in einem zu engen Bogen eingeführt wird, prallt die Fingerspitze bereits gegen die Vorderseite der Querwand und kann diese nicht passieren. Selbst wenn man diesen Fall aber vernachlässigt und den Finger an der Querwand vorbei bewegt, reichen die Vorgaben durch die seitlichen Kanten der Öffnung, die rechte Kante der Querwand und die Innenseite der seitlichen Wandung des Etikettenkörpers nicht aus, um den Finger zum Öffnungshebel hinreichend sicher zu führen. Insbesondere dann, wenn der Öffnungsfinger insgesamt so weit wie möglich am äußersten Rand entlanggeführt wird (mithin so weit, wie es die bei dem im Termin überreichten Muster nur noch ansatzweise vorhandene linke seitliche Kante der Öffnung (a) gestattet), geht die Spitze des Fingers außen an dem Öffnungshebel vorbei und betätigt ihn nicht.
Die Klägerin sieht eine ausreichende Führung des Öffnungsfingers bei der angegriffenen Ausführungsform darin, dass der gegebene Öffnungsfinger lediglich mit seiner Innenflanke an die rechte Kante der Querwand angelegt und mit seiner Außenflanke an der rechten Kante der Öffnung anliegend eingeführt werden müsse, um den Öffnungshebel sicher zu betätigen. Diese Maßnahme reicht für eine „Führung“ im Sinne des Merkmals 6 jedoch nicht aus. Denn sie setzt voraus, dass der Anwender (ein manuelles Einführen des isolierten Öffnungsfingers vorausgesetzt, weil das äußere Einspannen des Etiketts außer Betracht bleiben muss) weiß, dass er für den Finger die beiden genannten „Fixpunkte“ wählen muss, um das Verhinderungsmittel nicht zu verfehlen und so die Freigabe des Befestigungsmittels zu erreichen. Ein solches Wissen darf aber auch für befugte Benutzer nicht vorausgesetzt werden, weil die patentgemäße „Führung“ des bogenförmigen Öffnungsfingers gerade zugrunde legt, dass eine solche Kenntnis auch bei dem befugten Personal nicht zwingend vorhanden ist. Denn wenn die konkrete Bewegung des Öffnungsfingers auch durch befugtes Personal gezielt daran ausgerichtet werden müsste, bei der bogenförmigen Bewegung die rechte Kante der Querwandung und die rechte Kante der Öffnung fortwährend mit dem Öffnungsfinger berühren zu müssen, könnte der erstrebte Vereinfachungseffekt nicht erzielt werden.
Folgende Kontrollüberlegung, die insbesondere die Darstellung des bevorzugten Ausführungsbeispiels nach Figur 6A in den Blick nimmt, mag das Fehlen einer ausreichenden Führung des Öffnungsfingers durch die angegriffene Ausführungsform verdeutlichen: Wie Merkmal 6 erkennen lässt, sollen die Bogenform des Kanals einerseits und die des von ihm aufgenommenen und „geführten“ Fingers andererseits miteinander zusammenwirken, um für den befugten Anwender die erstrebte Vereinfachung bei der Öffnung des Verhinderungsmittels zu bewirken. Die Klägerin weist darauf hin, dass eine Verbreiterung des bogenförmigen Kanals in Teilbereichen für die Verwirklichung der klagepatentgemäßen Lehre unschädlich sein müsse, weil auch die Darstellung eines patentgemäßen Etiketts in Figur 6A eine nicht unerhebliche Aufweitung des Kanals vor dem Verschlussbereich (13) zeige. Dies spricht zwar dagegen, eine „Zwangsführung“ des Öffnungsfingers durch den bogenförmigen Kanal zu verlangen, lässt aber nicht den weitergehenden Schluss zu, das Verfehlen des Verhinderungsmittels sei unschädlich für die Verwirklichung der patentgemäßen Lehre. Denn auch bei dem Etikett nach Figur 6A darf es nicht möglich sein, dass der gegebene Finger (8) mit einer zu weit außen geführten Bewegung versehentlich in den Verschlussbereich (13) gelangt und dort „in die Falle geht“, weil in diesem Fall der erstrebte Vereinfachungseffekt nicht erreicht werden könnte. Bei dem EAS-Etikett nach Figur 6A muss daher in einer für den Fachmann erkennbaren Weise schon durch die Kanalgeometrie vor Erreichen der Aufweitung, die zum Verschlussbereich (13) führt, sichergestellt sein, dass der gegebene Öffnungsfinger ausschließlich den Weg zum Verhinderungsmittel nimmt. Lediglich mit einem größeren Radius gebogene (oder aber flexible) Gegenstände, die von Unbefugten in das Etikettengehäuse eingeschoben werden, könnten dann in den Verschlussbereich (13) geraten, nicht jedoch der gegebene, zur befugten Öffnung bestimmte Öffnungsfinger, der an den Radius des bogenförmigen und zum Verhinderungsmittel führenden Kanals angepasst ist und durch die Geometrie des Kanals im Eingangsbereich auf der richtigen Bahn gehalten wird.
Die vorstehenden Überlegungen mögen aus Sicht des praktischen Anwenders insofern hypothetisch erscheinen, als die bestimmungsgemäße Öffnung der angegriffenen Ausführungsform in der Praxis nicht mit einem isolierten Öffnungsfinger vorgenommen wird, sondern unter Verwendung einer Trennvorrichtung der Klägerin, mittels deren der Öffnungsfinger einen ohnehin vorgegebenen Bewegungsweg vollführt. Das angegriffene Etikett weist eine äußere Formgebung auf, die an die mechanische Trennvorrichtung der Klägerin angepasst ist; dadurch wird es zwingend mit einer vorgegebenen Ausrichtung in die Trennvorrichtung eingelegt. Bei Betätigung des Öffnungsfingers wird das Etikett der angegriffenen Ausführungsform durch geeignete Mittel relativ zur Trennvorrichtung fixiert (vgl. die in den Abbildungen Anlage K17a bis K17c erkennbare hakenförmige Arretierung im jeweils oberen Bildbereich). Einer patentgemäßen „Führung“ des Öffnungsfingers durch Mittel in dem Etikettenkörper bedarf es in der Praxis daher nicht, weil der Bewegungsweg bereits durch andere Maßnahmen (das Einspannen des Etiketts in die Trennvorrichtung und die relativ zur Trennvorrichtung und damit mittelbar auch zum Etikett festgelegte Bewegung des Öffnungsfingers) fest vorgegeben ist. In patentgemäßer Weise kann es auf diese Maßnahmen jedoch nicht ankommen, weil der bogenförmige Kanal, dem die Führungsfunktion nach Merkmal 6 zukommt, allein durch Mittel in dem Etikettenkörper definiert wird (Merkmal 5).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.
V.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.250.000,- € festgesetzt.