Landgericht Braunschweig
Urteil vom 28. März 2007, Az. 9 O 2832/06 (409)
Den Beklagten wird untersagt
Dosiervorrichtungen für das dosierte Entladen einer Schüttgutmasse, insbesondere von Topfblumenerde, aus einem Vorratsbehälter, die zumindest zwei parallele gegenüberliegende Wände umfassen und die zwischen den entsprechenden äußeren Enden dieser Wände mit einer Einlassöffnung beziehungsweise einer Auslassöffnung zur Aufnahme dieser Masse zwischen diesen Wänden und der Einlass- und Auslassöffnung versehen sind, und in denen sich ein Wagen entlang der oberen Seite der besagten Wände verschieben lässt,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
bei denen an dem Wagen zumindest ein Greiferarm an einem Ende drehbar um eine sich quer zu den Wänden ausstreckende Drehachse aufgehängt ist und dieser Greiferarm an dem anderen Ende mit einem Greiferelement versehen ist, wobei das Greiferelement in senkrechter Richtung wahlweise kontrollierbar oder frei verschiebbar ist, und der Wagen über einen Abstand verschiebbar ist und der Greiferarm eine solche Länge hat, dass das Greiferelement über die volle Länge des von den Wänden begrenzten Raumes verschiebbar ist,
[Klagepatent, Anspruch 1]
insbesondere wenn
1. der zumindest eine Greiferarm eine feste Länge hat, die bei jeder Stellung des Wagens größer als der Abstand von der Drehachse zur Bodenfläche zwischen den Wänden ist,
[Klagepatent, Anspruch 2]
2. und/oder der Wagen mit Hilfe von Antriebsmitteln über sich entlang den Wänden waagerecht ausstreckende, parallele Führungen verschiebbar ist,
[Klagepatent, Anspruch 4]
3. und/oder auf dem Wagen ein Elektromotor zum Verschieben des Wagens und zum nach Bedarf Senken oder Heben des Greiferelements angebracht ist,
[Klagepatent, Anspruch 5]
4. und/oder die Bodenfläche zwischen den Wänden an zumindest einem von der Auslassöffnung begrenzten Teil davon eine in der Richtung von der Einlassöffnung zur Auslassöffnung schräge Steigung hat,
[Klagepatent, Anspruch 8]
5. und/oder das Greiferelement ein Schieber umfasst, der in einem bestimmten Winkel zu dem zumindest einen Greiferarm angebracht ist,
[Klagepatent, Anspruch 10]
6. und/oder der bestimmte Winkel mit Hilfe von Einstellungsmitteln einstellbar ist,
[Klagepatent, Anspruch 11]
7. und/oder der Schieber einer Reihe zur Bodenfläche gerichtete, zahnförmige Vorsprünge umfasst.
[Klagepatent, Anspruch 12]
II.
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Gebot Ziffer I. wird der Beklagten Ordnungshaft von bis 6 Monaten oder ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,– € angedroht, an die Stelle des Ordnungsgeldes tritt bei Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft. Ordnungshaft bezgl. der Beklagten zu 1) ist zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer.
III.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 25. November 2002 vorgenommen hat, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege, insbesondere unter Angabe
a. der Herstellungsmengen und zeiten,
b. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
c. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, zeiten und preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
d. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, zeiten und preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
e. die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese könnten den unter Ziffer I bezeichneten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden.
IV.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in unmittelbarem Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen unter Ziffer I. bezeichneten Vorrichtungen zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten zu 1) an einen von dem Kläger zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.
V.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit 25. November 2002 entstanden ist und noch entsteht.
VI.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
VII.
Das Urteil ist hinsichtlich der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,– € und hinsichtlich der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: …
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Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten aus einer Patentverletzung in Anspruch.
Der Kläger ist Inhaber des am 12.05.98 angemeldeten europäischen Patents …. Das Patent betrifft eine Dosiervorrichtung für Blumenerde.
Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am … bekannt gemacht. Der deutsche Teil wird beim DPMA unter DE … geführt. Das Patent steht in Kraft. Wegen des Wortlauts der Patentansprüche und der weiteren Einzelheiten der Patentschrift wird auf diese Bezug genommen (EP Anlage K 1; Übersetzung Anlage K 2; Auszug aus dem nationalen Register, Anlage K 4; Merkmalsanalyse K 5).
Die Beklagte zu 1) betreibt in … einen großen Pflanzenzucht-/Gartenbaubetrieb. Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer. Der Beklagte zu 2) ist außerdem Gesellschafter und Geschäftsführer weiterer Gartenbaubetriebe in D. und N.
In dem Betrieb in … steht eine große Abfüllanlage für Blumenerde. Es handelt sich um ein rechteckiges Gebäude mit drei großen Rolltoren. Hinter jedem Rolltor befinden sich je zwei durch Betonwände getrennte Topferdebunker. Jeder dieser insgesamt sechs Bunker ist mit einer elektrisch betriebenen Dossiereinrichtung mit Schieber versehen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Fotos (Anlage K 8) Bezug genommen.
Es gab in den Niederlanden ein Verfahren gegen die Untennehmensgruppe des Beklagten wegen einer Patentverletzung durch diese(…). Das Gericht hat dort seine Zuständigkeit verneint, da die Patentverletzung von der deutschen Gesellschaft (der Bekl. zu 1) ) begangen worden sei. Auf das Urteil (Anlage K 10) wird Bezug genommen
Die Klägerin behauptet,
eine wortsinngemäße Patentverletzung des Anspruchs 1 und verschiedener Unteransprüche. Eine Erschöpfung liege nicht vor.
Die Klägerin beantragt nach Anpassung ihrer Anträge jetzt:
Wie erkannt
Die Beklagten beantragen
Die Klage abzuweisen
Die Beklagten behaupten,
sie hätten zwei Geräte (Heto-Toplader) schon im Jahre 2000 vor der Veröffentlichung des Patents mit Zustimmung der Klägerin erworben. Sie seinen von einem Unternehmen, dass mit dem Kläger zusammengearbeitet habe (wohl jetzige Lizenznehmerin) an zwei andere Betriebe der Unternehmensgruppe des Beklagten zu 2) geliefert worden. Dort seien sie aufgebaut und benutzt worden. 2006 seien sie dann bei der Beklagten zu 1) aufgebaut worden. Diese Anlagen seien patentfrei.
Es handle sich in … auch nur um drei Anlagen die aus je zwei Teilanlagen bestehen würden. Diese würden nie gleichzeitig benutzt, sondern alternativ.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.02.07 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
1.
Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus § 9 Satz 1 Ziffer 1, § 139 Absatz 1 PatG i.V.m. Art. 63 EPÜ zu. Es ist in der mündlichen Verhandlung von den Beklagten zugestanden worden, dass die sechs Dosiervorrichtungen (Fotos Anlage K 8) von den geltend gemachten Patentansprüchen wortsinngemäß Gebrauch machen. Der Beklagte zu 2) hat dazu zusätzlich erklärt, dass man mangels Kenntnis des Patentschutzes die Vorrichtungen durch eigene Leute nachgebaut habe.
Der Beklagte zu 2) haftet als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) gemäß § 31 BGB und ist ebenfalls zur Unterlassung verpflichtet.
2.
Die Beklagten können sich auch nicht auf Erschöpfung (vgl. allg. Mes, PatG, 2. A. § 9, Rn. 53 ff) berufen.
Selbst bei einem Nachbau von nur drei Anlagen wären die Ansprüche aus der Patenverletzung gegeben, da sich die Erschöpfung immer nur auf die konkrete einzelne Vorrichtung beziehen kann (Benkard, PatG 10. A. § 9, Rn- 16). Es wären dann mindestens drei Anlagen patentverletzend nachgebaut worden.
Im übrigen ist nach dem Vortrag des Beklagten zu 2) ohnehin keine Erschöpfung möglich. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sind die Anlagen in … und teilweise in … demontiert worden. Die Sachen seien dann eingelagert worden, da man solche Teile ja immer noch mal gebrachen könne. Aus diesem „Haufen“ seien dann mit zugekauften Teilen später die Anlagen in … errichtet worden. Von der Erschöpfung umfasst sind Pflege und Ausbesserung der Vorrichtung. Es ist dagegen nicht zulässig, aus gebrauchten, nicht mehr funktionsfähigen Gegenständen, die vom Patentinhaber oder von seinem Lizenznehmer in Verkehr gebracht worden sind, erhalten gebliebenen Teile zu entnehmen und wieder zu einem funktionsfähigen Gegenstand zusammenzubauen (Benkard, a.a.O. Rn. 24 m.w.Nachw.).
Daher kann es offen bleiben, ob die H. , die zwei bzw. drei Anlagen an die Beklagten geliefert hat, zu damaligen Zeitpunkt noch berechtigte Lizenznehmerin war.
Dies würde ohnehin nur eine von sechs Anlagen betreffen. Für die Lieferung von zwei Anlagen nach … fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag. Vorgelegt wurde die Rechnung (Anlage B 1) für eine Anlage. Die andere sei – trotz der noch bestehenden kaufmännischen Aufbewahrungsfristen – nicht auffindbar. Für die nach … gelieferte Anlage liegt zwar eine Rechnung vor. Diese Anlage ist aber nach den Aussagen des Beklagten zu 2), die er unter Bezugnahme auf die Fotos gem. der Anlage K 11 gemacht hat, jedenfalls in den wesentlichen patentgemäßen Teilen noch in … vorhanden.
3.
Die Beklagten können sich auch nicht auf eine Vorbenutzung gem. § 12 PatG berufen.
Die Erfindung müsste bereits zur Zeit der Anmeldung (1998) in Benutzung genommen worden sein. Tatsächlich ist nach dem Vortrag der Beklagten und den vorgelegten Rechnungen (2000) der Erwerb aber erst später erfolgt.
Das Vorbenutzungsrecht ist nach dem Gesetz außerdem auf den eigenen Betrieb beschränkt. Es kann nur mit dem Betrieb übertragen werden. Eine isolierte Übertragung innerhalb des Konzerns ist nicht zulässig (Benkard, a.a.O., § 12, Rn. 25).
4
Der Feststellungsausspruch für die Schadensersatzpflicht beruht auf § 139 Abs. 2 PatG.
Die Beklagten haben sich zumindest fahrlässig nicht um die Schutzrechtslage gekümmert.
Der Anspruch besteht jedenfalls für die geltend gemachte Zeit (1 Monat zzgl. Wochenende nach der Veröffentlichung der Patenterteilung am 23.10.02.).
5
Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch hat seine Grundlage in § 140b PatG sowie als Annex zu dem festgestellten Schadensersatzanspruch.
Der Anspruch besteht jedenfalls für die geltend gemachte Zeit (1 Monat zzgl. Wochenende nach der Veröffentlichung der Patenterteilung am …).
Ein ordnungsgemäße vollständige Auskunft / Rechnungslegung ist bisher nicht erteilt, so dass der Anspruch ohne Einschränkungen zu gewähren war.
Der Wirtschaftsprüfervorbehalt war nicht zu gewähren.
Es handelt sich um eine Ausnahme deren Voraussetzungen der Schuldner darlegen und beweisen muss (Benkard, a.a.O. § 139, Rn. 89c). Die Beklagten sind dazu jeden substantiierten Vortrag schuldig geblieben. Es fehlt auch an der unmittelbaren Wettbewerbsituation zwischen den Parteien, die ein berechtigtes Interesse der Beklagten nahe legen könnte.
6
Der Vernichtungsanspruch folgt aus § 140a PatG
7.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung waren die unmittelbar bevorstehende Pflanzsaison sowie der Vernichtungsanspruch zu berücksichtigen.
8.
Der Streitwert war gem. § 51 GKG festzusetzen. Dabei waren die wirtschaftliche Bedeutung des Schutzrechtes, die noch gegebene Laufzeit sowie der Umstand des Nachbaues von sechs Anlagen zu berücksichtigen.