4a O 384/05 – Regalständerrahmen (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 648

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. Juni 2007, Az. 4a O 384/05

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d
Der Kläger trat am 26. Mai 1956 in den Betrieb der Beklagten zu 1. ein, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist. Der Kläger wurde dort zunächst als Techniker beschäftigt. In dieser Funktion gehörte es zu seinen Aufgaben, die Betriebsleitung in dem Zweigwerk der Beklagten zu 1. in Betzdorf als Assistent zu unterstützen. Er war bei der Beklagten zu 1. mehr als vierzig Jahre beschäftigt, am Schluss als technischer Leiter. Während seiner Anstellung bei der Beklagten zu 1. hat der Kläger eine ganze Reihe von Arbeitnehmererfindungen getätigt, wie sich aus der als Anlage K 9 überreichten Auflistung ergibt. Über diese Arbeitnehmererfindungen haben die Parteien im Jahre 1980 eine Einigung im Hinblick auf die an den Kläger zu zahlende Vergütung erzielt. Dem Kläger wurde seinerzeit für diese Arbeitnehmererfindungen eine Pauschalabfindung in Höhe von insgesamt 150.000,- DM gezahlt.

Die Beklagte zu 1. ist Inhaberin des deutschen Patentes 196 14 xxx (nachfolgend Streitpatent), welches am 16. April 1996 angemeldet wurde und dessen Offenlegung am 23. Oktober 1996 erfolgte. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 9. Juni 2004. Unter der Rubrik „Erfinder“ ist „Antrag auf Nichtnennung“ eingetragen. Das Streitpatent betrifft einen F. Der im vorliegenden Rechtsstreit zunächst interessierende Patentanspruch 1 des Streitpatentes hat folgenden Wortlaut:

„F (1a bis 1d), die in ihren Stirn- und Flankenseiten (6, 7 bzw. 9, 10) nutartige Profilierungen aufweisen, von denen die zwei gegenüberliegenden Nuten (8) der Stirnseiten (6, 7) ein erstes Nutpaar bilden, bei denen der Nutgrund mit in einem Rastermaß angeordneten Eingreifausnehmungen (14) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Nuten (11) der Flankenseiten (9, 10) ein zweites Nutpaar bilden, bei dem die Flankennuten (11) sich mit einem Abstand (23) gegenüberliegen, der der Breite (22) des Nutgrundes der Längssicken (8) des ersten Nutpaares entspricht.“

Nachfolgend abgebildet ist die Figur 4, welche aus der Streitpatentschrift stammt und den Gegenstand der Erfindung in einer bevorzugten Ausführungsform wiedergibt.

Die Beklagten vertreiben unter den Bezeichnungen „A“, „B“, „C“, „D“, „E“ Regalständerrahmen, die die Merkmale unter anderem des Patentanspruches 1 des Streitpatentes aufweisen.

Der Kläger, welcher der Auffassung ist, dass ihm die Erfindung nach dem Streitpatent zustehe, da er zum einen Erfinder sei und die Beklagte zu 1. die Erfindung nicht in Anspruch genommen habe, so dass sie frei geworden sei, macht mit der vorliegenden Klage vorrangig Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung sowie Feststellung der Schadenersatzverpflichtung wegen behaupteter unberechtigter Benutzung des Streitpatentes sowie Einwilligung in die Umschreibung des Streitpatentes auf sich und Ausgleich der Bereicherung geltend sowie hilfsweise eine angemessene Arbeitnehmererfindervergütung.

Hinsichtlich der Frage der Erfinderstellung trägt der Kläger vor, dass Ausgangspunkt die vom Kläger am 11. Oktober 1995 angefertigte Skizze nach Anlage K 65 gewesen sei. Nach dieser Skizze soll der Zeuge G „privat“ in der Mittagspause die Zeichnung nach der Anlage K 66 gefertigt haben, welche einen nicht vollständig umfangsgeschlossenen Regalständer zeige und nachfolgend teilweise wiedergegeben wird.

Auf Bitte des Klägers habe der Zeuge G die Zeichnung sodann nach den Vorgaben des Klägers am 13. Oktober 1995 entsprechend der technischen Zeichnung nach Anlage K 22, welche einen vollständig umfangsgeschlossenen Regalständer zeigt, geändert. Die Zeichnung der Anlage K 22 wird nachfolgend gezeigt.

Er vertritt weiter die Auffassung, dass eine erste schriftliche Meldung der Erfindung am 3. Januar 1996, welche in Ablichtung als Anlage K 18 vorgelegt worden ist, worauf Bezug genommen wird, erfolgt sei. Auf Nachfrage des Klägers nach etwa einer Woche habe der Beklagte zu 2. in einer mündlichen Unterredung im Anschluss an die genannte Meldung nahezu wortwörtlich gesagt: „Lass’ mal ein Muster machen, damit ich sehe, was Du meinst.“ Danach sei dann zur Vorbereitung einer ersten Präsentation ein Prototyp eines umfangsgeschlossenen Regalständers angefertigt worden, welcher dem Beklagten zu 2. im März 1996 vorgeführt worden sei. Dabei seien die Zeugen A und B anwesend gewesen. Den Beklagten sei daher der Gegenstand der Erfindung und die Erfinderstellung des Klägers sowohl schriftlich als auch mündlich mitgeteilt worden. Entsprechend stelle auch die Aktennotiz vom 23. Januar 1996 (Anlage K 19) eine Erfindungsmeldung dar. Da eine rechtzeitige Inanspruchnahme innerhalb der Viermonatsfrist durch die Beklagten nicht erfolgt sei, sei die Erfindung frei geworden und stehe dem Kläger zu.
Zwischen den Parteien unstreitig erklärten die Beklagten nach Klageerhebung mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 durch ihren Prozessbevollmächtigten die Inanspruchnahme der behaupteten Erfindung. Die Erklärung ging dem Kläger am 5. Dezember 2005 zu.

Der Kläger beantragt, nachdem er in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2007 weitere Anträge gestellt hat, nunmehr,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,

zu unterlassen,

F, die in ihren Stirn- und Flankenseiten nutartige Profilierungen aufweisen, von denen die zwei gegenüberliegenden Nuten der Stirnseiten ein erstes Nutpaar bilden, bei denen der Nutgrund mit in einem Rastermaß angeordneten Eingreifausnehmungen versehen ist,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die beiden Nuten der Flankenseiten ein zweites Nutpaar bilden, bei dem die Flankennuten sich mit einem Abstand gegenüberliegen, der der Breite des Nutgrundes der Längssicken des ersten Nutpaares entspricht;

2. an den Kläger das deutsche Patent DE 196 14 xxx mit dem Titel „F“ beim Deutschen Patent- und Markenamt am 16. April 1996 unter dem Aktenzeichen 196 14 902.9 angemeldet, offengelegt am 21. Oktober 1997 und erteilt am 9.Juni 2004, herauszugeben und in die Übertragung mit sämtlichen Prioritätsrechten und Umschreibung auf den Kläger einzuwilligen und auf eigene Kosten zu bewirken;

3. dem Kläger darüber Rechung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 23. November 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, eingeschlossen solcher Abnehmer, die zur Unternehmensgruppe der Beklagten zu 1. gehören, insbesondere mit ihr verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und –gebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, jedoch nur für Handlungen seit dem 9. Juli 2004;

II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 9. Juli 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

III. dem Kläger eine angemessene Entschädigung für Benutzungshandlungen seit dem 23. November 1997 bis zum 9. Juli 2004 zu zahlen.

IV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger alles herauszugeben, was sie widerrechtlich auf dessen Kosten durch dessen erfinderische Leistung erlangt haben.

Hilfsweise,

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, eine angemessene Vergütung als Arbeitnehmererfinder bezüglich des Patentes DE 196 14 xxx B4 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie rügen die Verspätung der in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2007 neu gestellten Anträge sowie eine Verletzung rechtlichen Gehörs. In der Sache vertreten sie die Auffassung, dass der Kläger nicht Erfinder des Gegenstandes der Erfindung nach dem Streitpatent sei. Der Gedanke zur Entwicklung eines umfangsgeschlossenen Regalsystems sei vielmehr von dem Beklagten zu 2. ausgegangen und von Mitarbeitern der Beklagten zu 1. auf Anweisung des Beklagten zu 2. weiterentwickelt worden. Dem Kläger habe lediglich die betriebswirtschaftliche Aufsicht oblegen.
Im Übrigen stehe die Erfindung nicht dem Kläger zu, da sie mangels ordnungsgemäßer Erfindungsmeldung nicht frei geworden sei. Die Beklagten hätten erstmals mit Klageerhebung Kenntnis von Gegenstand der behaupteten Erfindung erhalten und, nachdem ihnen die Klage am 18. August 2005 zugestellt worden sei, diese innerhalb der gesetzlichen Viermonatsfrist mit Erklärung vom 2. Dezember 2005 in Anspruch genommen.

Der Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen.

Die Kammer hat entsprechend dem Beweisbeschluss vom 7. September 2006 (Bl. 129 d.A.) Beweis durch Vernehmung der Zeugen G und A erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2007 (Bl. 145 ff. d. A.) verwiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die überwiegend zulässige Klage ist nicht begründet. Unbegründet ist die Klage soweit der Kläger Ansprüche wegen Verletzung des Klagepatentes sowie Einwilligung in die Umschreibung des Streitpatentes geltend macht. Insoweit ist die Klage mangels Aktivlegitimation des Klägers an den behaupteten Ansprüchen unbegründet (unter II.). Unzulässig wegen fehlender Bestimmtheit des Antrages ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Bereicherungsausgleich (unter III.). Unbegründet wiederum ist der lediglich hilfsweise gestellte Antrag auf Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmervergütung (unter IV.). Im Einzelnen:

I.
Die Erfindung nach dem Streitpatent betrifft einen Regalständer mit profilierten, umfangsgeschlossenen Regalständern, die in ihren Stirn- und Flankenseiten nutartige Profilierungen aufweisen, von denen die zwei gegenüberliegenden Nuten der Stirnseiten ein erstes Nutpaar bilden, bei dem der Nutgrund mit in einem Rastermaß angeordneten Eingreifausnehmungen versehen ist.

Zum Stand der Technik führt die Streitpatentschrift aus, dass durch die DE-A 34 47 300 ein Regal bekannt geworden ist, das dort aus mindestens vier baugleichen Regalständern, die jeweils die Ecken des Regals definieren, mindestens vier Horizontalstreben, mehreren Fachböden sowie vier Horizontaltraversen zusammengesetzt werden kann. Jeder der vier Regalständer besteht aus einem durch Abkantung hergestellten Blechprofil, welches an einer Stirnseite eine sich über die gesamte Höhe bzw. Länge erstreckende Spaltöffnung kreuzenden Vertikalebene im Querschnitt symmetrisch ausgebildet ist. Die Spaltöffnung der Regalständer wird beidseitig durch einen rechtwinklig von den benachbarten Wänden nach außen abstehenden Flansch begrenzt. Hingegen ist die der Spaltöffnung gegenüberliegende Stirnseite mit einer in das Blechprofil hineinragenden, nutartigen Längssicke oder –leiste ausgeformt. In dieser Längssicke sind im Abstand voneinander Eingreifausnehmungen angeordnet, in die sich für den Regalaufbau benötigte Diagonal- und/oder Horizontalstreben mit hakenartigen Einhängnasen einrasten lassen. Nachfolgend abgebildet ist die aus der Druckschrift stammende Figur 5 in verkleinerter Darstellung.

An diesem Stand der Technik bemängelt das Streitpatent, dass sich gezeigt habe, dass ein durch Einrasten der Einhängnasen von Verbindungsstreben in die Eingreifausnehmungen der Ständer aufgebautes Regal keine ausreichend hohe Stabilität besitze; die Gefahr, dass sich der Ständerrahmen in sich verdrehe, sei groß (Streitpatentschrift Spalte 1 Abs. 0002 a.E.).

Als weiteren Stand der Technik führt die Streitpatentschrift die EP-A 00 63 861 an, welche ein Regal zeigt, dessen Eck- bzw. Regalständer aus einem umfangsgeschlossenen Profil besteht. Nachfolgend gezeigt ist die aus der Druckschrift stammende Figur 1.

Der quadratische Regalständer ist an jeder Ständerseite mit symmetrisch gleichen Längssicken und darin angeordneten Längssicken ausgebildet. Zur Fachausbildung und/oder Regalaussteifung lassen sich Längs- und Quertraversen mit an ihren Enden angeformten Hakentaschen in die Eingreifausnehmungen einsetzen.

Vor dem Hintergrund des genannten Standes der Technik hat es sich die Erfindung nach dem Streitpatent zur Aufgabe gemacht, ein gattungsgemäßes Regal mit geringen Mitteln standsicher auszubilden sowie mit variableren Gestaltungsmöglichkeiten zu schaffen, das dennoch einfach herzustellen und zu montieren ist. Hierzu schlägt das Streitpatent in seinem Patentanspruch 1 folgende Vorrichtung vor:

1. Regalständerrahmen mit profilierten, umfangsseitig geschlossenen Regalständern (1a bis 1d);

2. die Regalständer weisen in ihren Stirn- und Flankenseiten (6, 7 bzw. 9, 10) nutartige Profilierungen auf;

3. von den nutartigen Profilierungen bilden die zwei gegenüberliegenden Nuten (8) der Stirnseiten (6, 7) ein erstes Nutpaar;

4. der Nutgrund des ersten Nutpaares ist mit in einem Rasterma0 angeordneten Eingreifausnehmungen (14) versehen;

5. die beiden Nuten (11) der Flankenseiten (9, 10) bilden ein zweites Nutenpaar;

6. die Flankennuten liegen sich mit einem Abstand (23) gegenüber, der der Breite (22) des Nutgrundes der Längssicken (8) des ersten Nutpaares entspricht.

II.
Die Klage ist unbegründet soweit die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche wegen einer behaupteten Verletzung des Streitpatentes sowie die Einwilligung in die Umschreibung des Streitpatentes auf ihn betroffen sind. Insoweit vermag die Kammer nicht die Feststellung zu treffen, dass der Kläger für die genannten Ansprüche aktivlegitimiert ist. Denn zur Überzeugung der Kammer steht ungeachtet des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen – Freiwerden der Arbeitnehmererfindung wegen Ablaufs der Inanspruchnahmefrist nach ordnungsgemäßer Erfindungsmeldung – nicht fest, dass der Kläger Erfinder der Lehre nach dem Streitpatent ist.

Der für die entsprechende klägerische Behauptung vernommene Zeuge Gkonnte nicht bestätigen, dass die Idee zur Entwicklung eines umfangsgeschlossenen Regalständers mit den weiteren Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatentes von dem Kläger herrührte. Der Zeuge G bekundete zwar, dass er auf Grund der Schrift auf der Zeichnung der Anlage K 65 darauf schließe, dass der Kläger die Zeichnung erstellt habe. Auch gehe er davon aus, dass er die als Anlage K 66 vorgelegte Zeichnung auf der Basis der Zeichnung nach Anlage K 65 erstellt habe, welche beide einen an einer Seite geöffneten Regalständer zeigen. Er gehe davon aus, dass er wegen der in der Zeichnung dargestellten Geometrie die Zeichnung nach der Anlage K 66 erstellt habe. Zur damaligen Zeit sei bei der Beklagten zu 1. ein CAD-Zeichnungsprogramm vorhanden gewesen, welches lediglich auf zweidimensionaler Basis Zeichnungen erstellen konnte. In der Zeichnung seien jedoch dreidimensionale Konstruktionsteile wiedergegeben; jede Linie habe daher extra konstruiert werden müssen. Außer ihm seien zur damaligen Zeit zwar zwei weitere technische Zeichner bei der Beklagten zu 1. in der Lage gewesen, eine Zeichnung nach Anlage K 66 zu erstellen. Er gehe jedoch davon aus, dass er, der Zeuge G, die Zeichnung erstellt habe. Aus den gleichen Gründen gehe er davon aus, die Zeichnung erstellt zu haben, welche in der Anlage K 22 wiedergegeben ist und das Datum vom 13. Oktober 1995 trägt. Zwar sei in dem Namensfeld lediglich ein Sternchen angegeben. Dies sei jedoch programmtechnisch bedingt. Er führte weiter aus, dass es bei der Beklagten zu 1. in dieser Stufe der Entwicklung nicht üblich gewesen sei, Zeichnungen mit Namen oder Datum zu versehen. Erst bei fertigungsrelevanten Zeichnungen seien Namen und Daten eingesetzt worden. Der Zeuge G konnte mithin bestätigen, dass er sowohl die Zeichnung nach der Anlage K 66, welche einen teilweise umfangsgeschlossenen Regalständer zeigt, erstellt hat. Weiter bestätigte er auch, die Zeichnung nach Anlage K 22 erstellt zu haben, welche den Gegenstand der Erfindung nach dem Streitpatent in den wesentlichen Zügen wiedergibt und insbesondere einen umfangsgeschlossenen Regalständer zeigt.

Er konnte hingegen keine Angaben zu den Hintergründen des in der Anlage K 22 gezeigten umfangsgeschlossenen Regalständers machen, insbesondere und für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblich konnte er keine Angaben dazu machen, ob der Kläger oder eine dritte Person die Idee dazu entwickelt hat. In diesem Zusammenhang konnte er die Behauptung des Klägers nicht bestätigen, dass er die Zeichnung nach der Anlage K 22 auf eine private Bitte des Klägers hin erstellt habe. Er konnte sich hieran nicht mehr erinnern. Der Zeuge G machte jedoch weiter deutlich, dass selbst dann, wenn der Kläger ihn gebeten haben sollte, die genannte Zeichnung zu erstellen, er nicht auch – untechnisch gesprochen – Urheber der in ihr verkörperten Idee gewesen sein muss. Denn in dem streng hierarchisch geführten Unternehmen der Beklagten zu 1. sei es so gewesen, dass stets nur der Kläger um die Erstellung entsprechender Zeichnungen gebeten hat. Wenn ein Dritter hierum gebeten hätte, wäre der Kläger von ihm, dem Zeugen G, hierüber auch informiert worden. Entsprechend konnte der Zeuge G bei mehrfacher Nachfrage keine Angaben dahingehend machen, ob die Idee für das in Anlage K 22 gezeigte umfangsgeschlossene Regalsystem vom Kläger oder einer dritten Person stammte.

Der Zeuge G, welcher einzig für die Erfinderstellung des Klägers benannt und vernommen worden ist, konnte mithin nicht bestätigen, dass die Idee des umfangsgeschlossenen Regalständers, welcher in der Zeichnung nach Anlage K 22 wiedergegeben ist und der Figur 4 der Streitpatentschrift in den wesentlichen Zügen entspricht, vom Kläger stammt. Der Zeuge G bestätigte hingegen, dass er fest davon ausgeht, dass die Zeichnung nach Anlage K 22 von ihm stammt. Das gleiche bestätigte er für die Zeichnung nach Anlage K 66, welche einen teilweise umfangsgeschlossenen Regalständer zeigt und welche auf der Grundlage der klägerischen Zeichnung nach Anlage K 65 entstanden sein soll. Die in der Anlage K 65 gezeigte Darstellung gibt jedoch den Gegenstand des Streitpatentes nicht in seinen hier maßgeblichen Zügen wieder.

Auch ansonsten kann den von dem Kläger im Laufe des Rechtsstreits zur Gerichtsakte gereichten Dokumenten nicht entnommen werden, dass dieser die Idee für die Entwicklung eines umfangsgeschlossenen Regalständers gehabt hat. Dem vom Kläger stammenden mit „Mitteilung“ und „Fachregalprogramm R 3000 – Entwicklung“ überschriebenen Dokument kann nicht entnommen werden, dass der Kläger die Idee für ein umfangsgeschlossenes Regalständersystem mit den Merkmalen des Patentanspruches 1 des Streitpatentes hatte. Zur Frage der „Urheberschaft“ der Erfindung werden in dem Dokument keine Angaben gemacht.

Auch der Zeuge A, welchen die Kammer vernommen hat, konnte hierzu keine Angaben machen. Er wurde vom Kläger für die entsprechende Behauptung nicht als Zeuge benannt. Seiner Vernehmung kann auch kein Anhaltspunkt entnommen werden, dass der Kläger den Gedanken eines umfangsgeschlossenen Regalständers mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatentes entwickelt hat. Der Zeuge A sagte vielmehr aus, dass ihn der Kläger in dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Zeitraum nach seiner Erinnerung mit der Erstellung eines Musterexemplars eines nicht umfangsgeschlossenen Regalständers beauftragt habe, entsprechend seiner als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung gereichten Zeichnung, worauf Bezug genommen wird. Danach soll der Regalständer an den Stellen, an denen der Schottsteg eingeführt wurde, offen gewesen sein, um dem Ständersystem Stabilität zu geben.

Vor diesem Hintergrund des nach der Überzeugung der Kammer nicht erbrachten Beweises der Erfinderstellung des Klägers am Gegenstand des Patentanspruches 1 des Streitpatentes, bedurfte es – unabhängig von der Frage einer etwaigen Verspätung des Beweisantrittes – keiner Vernehmung des Zeugen B mehr zu der Behauptung, dass der Zeuge B an der Präsentation eines Musterregalständers im Laufe des März 1996 teilgenommen habe. Denn hieraus ergibt sich nicht zwangsläufig, dass der Kläger auch Erfinder der Lehre nach dem Streitpatent gewesen ist. Hinzukommt, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass sich der Zeuge B zum Zeitpunkt der behaupteten Erfindung im Krankenstand befunden hat, er mithin keine eigenen Wahrnehmungen wiedergeben kann. Dementsprechend musste die Kammer auch nicht dem weiteren Beweisantritt durch Vernehmung des Zeugen B nachgehen, wie er im Beweisbeschluss vom 7. September 2006 niedergelegt ist. Danach sollte der Zeuge B zu der Frage vernommen werden, ob der Kläger die hausinterne Musterabteilung mit der Fertigung eines Musters beauftragt habe und das entsprechende Muster dem Beklagten zu 2. vorgestellt worden sei. Denn hieraus ergibt sich nicht auch, dass der Kläger Erfinder der Lehre nach Patentanspruch 1 des Streitpatentes gewesen ist.

Mangels Erfinderstellung ist der Kläger daher nicht aktivlegitimiert für die geltend gemachten Ansprüche wegen Verletzung des Streitpatentes – Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Entschädigungs- und Schadenersatzverpflichtung – sowie Einwilligung in die Umschreibung des Streitpatentes auf den Kläger.

III.
Unzulässig ist der in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2007 erstmalig gestellte Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung. Der Antrag genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bestimmtheit eines Klageantrages. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt, dass bei Klageerhebung ein bestimmter Antrag vorliegen muss. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt und wenn er die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH NJW 1999, 954; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. § 253 Rdnr. 13). Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht, da er eine Zwangsvollstreckung ohne eine Fortsetzung des Streits nicht ermöglichen würde. So wird insbesondere die im Antrag genannte erfinderische Leistung des Klägers nicht näher beschrieben. Auch erfolgt keine Konkretisierung dessen, was herauszugeben sein soll.

Im Übrigen wäre der Antrag jedoch auch vor dem Hintergrund der Ausführungen zu Ziffer II. unbegründet. Denn zur Überzeugung der Kammer steht nicht fest, dass der Kläger erfinderisch tätig war.

IV.
Aus den gleichen Gründen wie unter II. ausgeführt, ist der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2007 erstmalig gestellte Antrag auf angemessene Arbeitnehmervergütung unbegründet. Ein Anspruch auf angemessene Vergütung des Arbeitnehmererfinders setzt die Erfinder- oder wenigstens Miterfindereigenschaft des Anspruchsstellers voraus, und eine solche vermochte der Kläger zur Überzeugung der Kammer nicht nachzuweisen.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 260.000,- EUR (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GkG).