4a O 382/06 – Wasserbehandlung IV

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 647

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. August 2007, Az. 4a O 382/06

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von ihrer Verbindlichkeit in Höhe von 699,90 € gegenüber den Klägervertretern sowie von der Verbindlichkeit in Höhe von 699,90 € gegenüber den Patentanwälten A & B zu befreien, die sich daraus ergeben, dass die Klägervertreter die Abmahnung der Beklagten zu 1) wegen unzulässiger Patentberühmung (Aktenzeichen der Klägervertreter: 00362-06) namens und im Auftrag der Klägerin vorgenommen und die Patentanwälte A & B an dieser Abmahnung mitgewirkt haben.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Mit der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden Klage nimmt die in Österreich ansässige Klägerin die Beklagten unter anderem wegen Verletzung des europäischen Patents 0 957 xxx sowie wegen unzulässiger Patentberühmung in Anspruch. Das vorliegende Verfahren wegen Patentberühmung und Erstattung diesbezüglicher vorgerichtlicher Abmahnkosten wurde von dem Ausgangsverfahren 4a O 263/06 mit Beschluss vom 12. Oktober 2006 (Bl. 61 GA) abgetrennt, während die auf eine Verletzung des EP 0 957 066 gestützten Ansprüche Gegenstand des ebenfalls angetrennten Verfahrens 4a O 375/06 sind. Die weiteren mit der Klage geltend gemachten Schutzrechte, das europäische Patent 1 098 xxx und das deutsche Gebrauchsmuster 299 23 xxx.x sind Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits (Patent) und des abgetrennten Verfahrens 4a O 381/06 (Gebrauchsmuster). Sämtliche genannten Schutzrechte stehen in Zusammenhang mit dem Fällen und Ausflocken von Inhaltsstoffen (insbesondere Kalk) aus Lösungen (insbesondere Wasser).

Die Beklagte zu 1) bietet an und vertreibt Geräte zur Wasserbehandlung, die in Verbindung mit einem mitgelieferten Granulat dazu dienen, Kalk aus Wasser auszufällen. Die Beklagte zu 2) ist die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1). In dem von der Beklagten zu 1) herausgegebenen Prospekt „D® Kalkstop – Natürlich – Wartungsfrei“ (Anlage K17), der auch über das Internet (und zwar über die Adresse www.D.de, eine Domain der Beklagten zu 1)) verbreitet wird, ist der „D-Effekt“ wie folgt beschrieben:
„Hier setzt die patentierte Catalysator-Technologie ein. Beim Durchfließen des D-Gerätes überströmen die im Wasser gelösten Kalkmoleküle die Oberflächen eines ganz neu entwickelten Granulates, das positiv als Catalysator wirkt: Die Granulat-Oberflächen sind so gestaltet, dass die Kalkmoleküle bei Berührung dieser Matrix in kristalliner Form ausfällen und sehr schnell zu Calcitkristallen auswachsen.
Nach Abschluss dieses immer gleichen Wachstums im D Catalysator haften diese Kristalle nicht mehr an anderen Oberflächen und werden schwebend im Wasser mitgeführt.
Die hohe Qualität des Trinkwassers mit seinen wertvollen Mineralien bleibt dabei immer erhalten. Gleichzeitig sind Ihre Sanitärinstallationen und -geräte vor hartnäckigen Kalkverkrustungen sicher geschützt.“

Mit Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 14. Februar 2006 zu dem Aktenzeichen der Klägervertreter 00362-06 (Anlagen K23/K32) wurde die Beklagte zu 1) namens und im Auftrag der Klägerin wegen der darin liegenden Patentberühmung abgemahnt und aufgefordert, sowohl die als Anlage K24/K33 in Kopie vorliegende „Unterlassungs-Verpflichtungserklärung“ abzugeben als auch mitzuteilen, auf welches Schutzrecht sich die Aussage „patentierte Catalysator-Technologie“ bezieht. Mit Schreiben ihrer damaligen rechtsanwaltlichen Bevollmächtigten vom 24. Februar 2006 (Anlage K22 zum Ausgangsverfahren 4a O 263/06) ließ die Beklagte zu 1) mitteilen, dass sich der Hinweis auf das EP 0 957 xxx beziehe und infolge eines unbemerkt gebliebenen Fehlers der Werbeagentur aufgenommen worden sei. Eine Unterlassungserklärung gab die Beklagte zu 1) nicht ab.

Hinsichtlich der Patentberühmung machte die Klägerin zunächst Ansprüche wegen Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz sowie auf Erstattung anteiliger vorgerichtlicher Abmahnkosten geltend. Ihre außergerichtlichen Kosten der Abmahnung wegen Patentberühmung berechnet die Klägerin wie folgt:

0,65 Rechtsanwaltsgeschäftsgebühr aus dem
Streitwert € 50.000,00 € 679,90
Auslagenpauschale € 20,00
0,65 Patentanwaltsmitwirkungsgebühr € 679,90
0,65 Patentanwaltsmitwirkungsgebühr der
Kollegen A & B, Innsbruck € 679,90
Auslagenpauschale € 20,00
Summe: € 2.079,70

Nachdem die Beklagten die Klageanträge auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung mit Schriftsatz vom 22. Januar 2007 anerkannt hatten, ist insoweit am 02. März 2007 ein Teil-Anerkenntnisurteil ergangen, mit dem die Beklagten antragsgemäß verurteilt wurden.

Die Klägerin beantragt nunmehr noch,
die Beklagten zu verurteilen, € 1.379,80 an die Klägervertreter sowie € 699,90 an die Patentanwälte A & B zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Sie vertreten die Ansicht, eine 1,8-Geschäftsgebühr sei entschieden zu hoch angesetzt; eine Abmahnung wegen Patentberühmung rechtfertige nicht einmal eine 1,3-fache Gebühr. Die Einschaltung zweier Patentanwaltskanzleien sei für die Verfolgung der Patentberühmung nicht erforderlich gewesen.
Dem tritt die Klägerin entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in dem nach Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils vom 02. März 2007 noch zur Entscheidung anstehenden Umfang zulässig, aber nur teilweise begründet. Abzuweisen war sie, soweit die Klägerin neben der Patentanwaltsmitwirkungsgebühr für die Tätigkeit der österreichischen Patentanwälte auch die entsprechende Gebühr für die Tätigkeit der deutschen Patentanwälte aus der Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigten verlangt. Deren Tätigkeit war im Zusammenhang mit der Abmahnung wegen Patentberühmung nicht erforderlich. An die Stelle der beantragten Verurteilung zur Zahlung tritt die lediglich zu beanspruchende Verurteilung zur Freistellung von der Verbindlichkeit.

I.
Der von der Klägerin gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung wegen Patentberühmung ist unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683 Satz 1; 677; 670 BGB, dem Grunde nach gerechtfertigt, was die Beklagten zu Recht nicht in Abrede stellen. Sie haften der Klägerin als Gesamtschuldner.
Abweichend von der beantragten Verurteilung zur Zahlung sind die Beklagten jedoch nur zur Freistellung der Klägerin von den bestehenden und noch nicht erfüllten Verbindlichkeiten zu verurteilen. Dem ersatzpflichtigen Befreiungsschuldner muss es überlassen bleiben, auf welche Weise er die Befreiung von der Verbindlichkeit bewirken will (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2007, § 257 Rn. 17; Staudinger/Bittner, BGB, Neubearbeitung 2004, § 257 Rn. 7 und 13); auf die von der Klägerin beantragte Zahlung kann er nicht festgelegt werden. In der konkret beantragten Verurteilung zur Zahlung steckt als Minus der Antrag auf Verurteilung zur Befreiung, welche dem Befreiungsschuldner auch die weiteren Möglichkeiten offen lässt, so dass die Umstellung des Antrags durch die Kammer vorgenommen werden konnte.

II.
Die Klägerin durfte die Einschaltung zweier Patentanwaltskanzleien (sowohl der österreichischen Patentanwälte, die das EP 0 957 xxx betreuen, als auch der deutschen Patentanwälte aus dem Hause ihrer Prozessbevollmächtigten) nicht für erforderlich halten. Angesichts der nicht zu beanstandenden Mitwirkung der österreichischen Patentanwälte war die weitere Mitwirkung der deutschen Patentanwälte für die Vornahme einer Abmahnung wegen Patentberühmung nicht notwendig.
Im Ausgangspunkt weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass bei Patentsachen im Sinne des § 143 Abs. 3 PatG, zu denen auch unzulässige Schutzrechtsberühmungen gehören (vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, GebrMG, 10. Auflage 2006, § 143 PatG Rn. 4), die Mitwirkung eines Patentanwalts notwendig ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 639 – Kosten des Patentanwalts). Dies gilt auch im Abmahnstadium (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 6, 37, Rn. 15 – Abmahnkostenerstattung bei Patentverletzung). Unter den gegebenen Umständen kann die zwischen den Parteien unstreitige Mitwirkung der österreichischen Patentanwälte tatsächlich nicht beanstandet werden. Diese betreuen unter anderem das EP 0 957 xxx der in Österreich ansässigen Klägerin, auf das sich die angegriffene Patentberühmung in sachlicher Hinsicht bezog. Im Hinblick auf dieses Schutzrecht haben die eingetragenen Erfinder mit Herrn F(jun.), dessen Tante die Beklagte zu 2) ist, mehrere Vindikationsprozesse in Österreich und vor dem Landgericht München I geführt, wozu auf die Ausführungen in den den Parteien bekannten Urteilen in den Parallelverfahren 4a O 375/06 und 4a O 381/06 Bezug genommen wird. Im Rahmen dieses Komplexes von über die Patentberühmung weit hinausgehenden Auseinandersetzungen, in denen die Patentanwälte A & B aus Innsbruck für die Klägerin tätig waren, war es sachgerecht, diese auch in die Abmahnung wegen Patentberühmung einzubinden. Für die Klärung im Vorfeld der Abmahnung, ob sich die anzugreifende Patentberühmung nur auf eines der Schutzrechte der Klägerin beziehen konnte, war die Mitwirkung der österreichischen Patentanwälte daher erforderlich und unter Kostenerstattungsgesichtpunkten nicht zu beanstanden.
Da der zur Beurteilung des Sachverhalts erforderliche technische Sachverstand aber ohne weiteres durch die österreichischen Patentanwälte der Klägerin zur Verfügung gestellt werden konnte, leuchtet es nicht ein, warum daneben auch die Mitwirkung deutscher Patentanwälte für eine sach- und interessengerechte Verfolgung der unzulässigen Patentberühmung notwendig gewesen sein sollte. Insbesondere können im vorliegenden Fall sprachliche Barrieren, wie sie in anderen Fällen mit Auslandsbezug denkbar sein mögen, keinen Grund für eine Hinzuziehung ausländischer und zusätzlich inländischer Patentanwälte darstellen. Für die Beurteilung rechtlicher Fragen im Inland konnte die Mitwirkung deutscher Patentanwälte schon deshalb nicht erforderlich sein, weil die rechtlichen Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit der Abmahnung wegen Patentberühmung stellen konnten, bereits von den rechtsanwaltlichen Vertretern der Klägerin beantwortet werden konnten. Insoweit ist eine Gesamtbetrachtung der Mitwirkungsbeiträge der rechts- und patentanwaltlichen Vertreter geboten: Wenn technische Fragen durch mit dem Schutzrecht vertraute österreichische Patentanwälte und rechtliche Fragen einer gegenüber einem in Deutschland ansässigen Unternehmen auszusprechenden Abmahnung durch deutsche Rechtsanwälte beantwortet werden konnten, bedarf es der weiteren, gleichsam „routinemäßigen“ Mitwirkung deutscher Patentanwälte nicht. Es geht daher an der hier entscheidenden Problematik vorbei, wenn die Klägerin im Rahmen der Rechtsausführungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25. Juli 2007 die Auffassung vertritt, die Notwendigkeit einer Mitwirkung in einer Patentsache bzw. Patentberühmungssache gelte für einen inländischen Patentanwalt „allemal“, denn diesen dürfe eine Partei „stets und ausnahmslos“ in Angelegenheiten betreffend Patente oder sonstige Schutzrechte hinzuziehen. Diese Auffassung trägt den Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht hinreichend Rechnung, in dem die technischen Aspekte der Abmahnung wegen Patentberühmung durch österreichische Patentanwälte und die rechtliche Seite durch deutsche Rechtsanwälte abschließend und hinlänglich betreut werden konnten.
Dass anlässlich der gegen die Klageschutzrechte der Verletzungsprozesse 4a O 263/06 und 4a O 375/06 geführten Nichtigkeitsklagen vor dem Bundespatentgericht deutsche Patentanwälte mitwirken mussten, steht außer Frage, ist aber keineswegs auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Patentberühmung zu übertragen. Denn technische Fragen, die nicht zumindest ebenso gut von den österreichischen Patentanwälten hätten beantwortet werden konnten, stellten sich auch nach dem Vortrag der Klägerin im Rahmen der Abmahnung wegen Patentberühmung nicht.
Mit der 0,65-fachen Mitwirkungsgebühr für die deutschen Patentanwälte können die Beklagten daher (anders als hinsichtlich der Rechtsanwaltsgeschäftsgebühr und der Patentanwaltsmitwirkungsgebühr der österreichischen Patentanwälte) nicht belastet werden, weil die Hinzuziehung auch deutscher Patentanwälte nicht im Interesse der Beklagten stand, um eine gerichtliche Auseinandersetzung über die unzulässige Patentberühmung zu vermeiden.

III.
Die der Berechnung der vorgerichtlichen rechts- und patentanwaltlichen Kosten zugrunde gelegte Geschäftsgebühr, für welche die Beklagten (jedenfalls) in hälftiger Höhe zur Freistellung verpflichtet sind, ist nicht zu beanstanden.
Soweit die Beklagten rügen, eine 1,8-Ausgangsgebühr sei entschieden zu hoch angesetzt, verkennen sie, dass die Klägerin in Zusammenhang mit der Patentberühmung von vornherein nur die Schwellengebühr von 1,3 in Ansatz gebracht hat, aus der sie den (jedenfalls) nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG mit einer 0,65-fachen Gebühr berechnet. Die Frage, ob und in welchem Maße eine Überschreitung der Schwellengebühr von 1,3 gerechtfertigt ist, stellt sich daher im vorliegenden Verfahren nicht.
Die Höhe der Gebühren eines Rechtsanwalts bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und hier wiederum nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis zum RVG. Die den Anwälten zustehenden Gebühren für ihre im Zusammenhang mit einer Abmahnung entfaltete Tätigkeit bestimmen sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit, den die Klägerin hier mit 50.000,- € angesetzt hat. Dies ist nicht zu beanstanden und wird von den Beklagten auch nicht beanstandet. Auf der Grundlage dieses Gegenstandswertes kann der anwaltliche Vertreter für seine außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerin nach §§ 13, 14 RVG i.V.m. Abschnitt 4 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG eine 1,3-Gebühr zugrunde legen. Gleiches gilt für die Berechnung der Gebühren des von der Klägerin beauftragten patentanwaltlichen Vertreters, der Patentanwälte A & B, Innsbruck.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG hat der Rechts- bzw. Patentanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Im Zusammenhang mit dem Anspruch des Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten auf Ersatz der bzw. Freistellung von den angefallenen Rechts- bzw. Patentanwaltsgebühren hat das Gericht allein darüber zu entscheiden, ob der Ansatz der jeweils geltend gemachten Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist. Nur bei Unbilligkeit ist die getroffene Bestimmung gegenüber dem Abgemahnten nicht verbindlich. Einen Anhaltspunkt dafür, welche Rahmengebühr der Gesetzgeber für einen normal gelagerten Fall als angemessen angesehen hat, liefert der Zusatz zu Ziffer 2400 VV-RVG, nach dem eine Gebühr von mehr als 1,3 nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Innerhalb des Rahmens von 0,5 bis 2,5 ist bei der Gebührenbestimmung zunächst von der Mittelgebühr in Höhe von 1,5 auszugehen (vgl. Hartung, NJW 2004, 1409, 1414 mit Hinweis auf Hansen, RVGreport 2004, 57, 60; Otto, NJW 2004, 1420). Dann ist anhand der einzelnen oben genannten Umstände zu prüfen, ob eine Erhöhung oder eine Verringerung der Mittelgebühr angezeigt ist. Die so gefundene Gebühr ist auf 1,3 zu begrenzen, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts weder umfangreich noch schwierig war.
Die Beklagten können nicht mit Erfolg geltend machen, der Ansatz einer 1,3-Gebühr sei hier unbillig. Bei der Schwellengebühr von 1,3 handelt es sich um die anerkannte und allgemein übliche Gebühr für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen (vgl. nur Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage 2007, § 12 UWG Rn. 1.94 m.w.N.). Ob die Tätigkeit der rechts- und patentanwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin hier umfangreich oder schwierig war, bedarf daher keiner Klärung. Dass die in § 14 RVG genannten Umstände hier eine Verringerung der Gebühr unter den Schwellenwert von 1,3 rechtfertigen würden, haben die Beklagten nicht aufgezeigt.
Es ist daher nicht als unbillig zu beanstanden, dass die Klägerin den zu erstattenden (bzw. von der Freistellung erfassten), zumindest in dieser Höhe nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnenden Teil jeder einzelnen Geschäftsgebühr mit 0,65 ansetzt. Bei dem zutreffend angesetzten Gegenstandswert von 50.000,- € entspricht dies jeweils 679,90 €. Zuzüglich der Auslagenpauschale von jeweils 20,00 € ergeben sich die geltend gemachten Beträge von jeweils 699,90 €.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1; 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird bis zum 02. März 2007 auf 50.000,- € festgesetzt, seitdem auf 2.079,90 €.
(§§ 3; 4 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO; nach jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – BGH, X ZB 7/06, Beschluss vom 30. Januar 2007 – wirken sich vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs auch dann nicht werterhöhend aus, wenn sie neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind.)