21 O 5006/02 – Fahrradgangschaltung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 559

Landgericht München I
Urteil vom 8. März 2006, Az. 21 O 5006/02

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, es im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,
eine selbständige Fahrradgangschaltung herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, mit
a) einer feststehenden Welle,
b) einem Antriebsteil und
c) einem auf der feststehenden Welle drehbar gelagerten Nabenkörper,
d) einer teilweise zwischen dem Antriebsanteil und dem Nabenkörper und teilweise in der Nähe angeordneten Gangsschaltungseinrichtung; d1) die Gangschaltung weist zwei schaltbare Kupplungen auf;
d2) auf die Kupplungen wirkt ein Widerstand gegen das Ausrücken
ein;
d3) der Widerstand hängt von dem Antriebsdrehmoment ab;
e) die Gangschalteinrichtung weist eine Kupplungssteuereinrichtung
auf;

f) die Kupplungssteuereinrichtung weist ein erstes schaltbares Steuerteil auf;
g) die Kupplungssteuereinrichtung weist ein aus einer ersten und einer zweiten Feder bestehenden elastisches Teil auf, um ein Schalten des ersten Steuerteils als Energie zu speichern;
h) die Kupplungssteuereinrichtung weist ein zweites schaltbares Steuerteil auf;
i) das zweite schaltbare Steuerteil ist durch das elastische Teil zum Betätigen der Kupplung betätigbar;
j) das zweite Steuerteil schaltet, um die Kupplungen außer Eingriff zu bringen,
j1) wenn das erste Steuerteil schaltet
j2) und das elastische Teil eine Kraft ausübt die größer als der Widerstand gegen das Ausrücken ist, um das zweite Steuerteil zu schalten;
k) das zweite Steuerteil schaltet
k1) wenn das erste Steuerteil schaltet
k2) und das elastische Teil eine Kraft ausübt, die kleiner als der Widerstand gegen das Ausrücken ist;
I) das zweite Steuerteil ist schaltbar,
l1)um die Kupplungen außer Eingriff zu bringen
l2) nur wenn die Kraft des elastischen Teils den Widerstand gegen das Ausrücken übersteigt;
m) die Kupplungen sind so gestaltet und angeordnet, dass die Kraft der elastischen Teile zum Überwinden des Widerstands gegen das Ausrücken im Wesentlichen gleich groß ist;
insbesondere, wenn
die Kupplungen Rastklinken, die zwischen einer aufgerichteten Stellung und einer gekippten Stellung bewegbar sind, sowie Zähne aufweisen, die mit den Rastklinken in Eingriff bringbar sind;
insbesondere, wenn
die Gangschalteinrichtung in Form einer Planetengetriebemechanik ausgebildet ist;
insbesondere, wenn
eine der Kupplungen zwischen der Planetengetriebemechanik und dem Nabenkörper angeordnet ist, wobei eine Übertragung der Antriebskraft von der Planetengetriebemechanik auf den Nabenkörper über diese Kupplungen selektiv ansteuerbar und verhinderbar ist, wobei diese Kupplungen die an der Planetengetriebemechanik befestigten Rastklinken sowie die auf dem Nabenkörper ausgebildeten Zähne umfassen;
insbesondere, wenn
die Rastklinken durch Federkraft in Eingriffsrichtung mit diesen Zähnen vorbelastet sind, wobei das Kupplungssteuerteil so betätigbar ist, dass es die Rastklinken entgegen der Federkraft kippt;
insbesondere, wenn
die Rastklinken eine erste Länge zwischen einer Aufricht- und Kippachse und einem Punkt aufweisen, auf den eine von Kupplungsteuerteil kommende Kippkraft einwirkt, sowie eine zweite Länge zwischen der Aufricht- und Kippachse und einem Berührungspunkt mit den Zähnen, wodurch die Kräfte zur Überwindung des Widerstands gegen das Ausrücken für alle Kupplungen im Wesentlichen gleich groß sind;

insbesondere, wenn
die Rastklinken außerdem einen gewählten Winkel aufweisen, der zwischen einer durch die Aufricht- und Kippachse verlaufenden Geraden und einer Ebene, in der die Berührung mit den Zähnen stattfindet, gebildet ist, wodurch die Kräfte zur Überwindung des Widerstands gegen das Ausrücken für alle Kupplungen im Wesentliche gleich groß sind;
insbesondere, wenn
das elastische Teil als Feder ausgebildet ist;
insbesondere, wenn
in unmittelbarer Nähe zu einem oberen Totpunkt und einem unteren Totpunkt der Pedale die Kraft des elastischen Teils zum Schalten des zweiten Steuerteils größer ist als der Widerstand gegen das Ausrücken;
insbesondere, wenn
das Schalten des ersten Steuerteils über das elastische Teil auf das zweite Steuerteil übertragen wird.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über alle Handlungen gemäß Ziff. I. zu erteilen, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
der Umfang der Verletzungshandlung gemäß Ziff. I ist anzugeben für Handlungen seit dem 24.6.1995.
Den Beklagten bleibt es vorbehalten, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger einem unabhängigen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die Kosten tragen und den beauftragten Wirtschaftsprüfer ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auskunft enthalten ist.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gemäß Ziff. I. seit dem in Ziff. II. genannten Zeitpunkten entstanden ist und in Zukunft entstehen wird.
Die Beklagten tragen gesamtverbindlich die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist in Ziffer I und ll vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,- €.

VI. Der Streitwert des Verfahrens wird auf € 500.000,00 festgesetzt.

Tatbestand:

Beide Parteien stellen Fahrradkomponenten her. Sie streiten um die Frage, ob die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, bei der Herstellung ihrer unter dem Modellnamen „X1″ vertriebenen 3-Gang-Schaltnaben von der technischen Lehre Gebrauch macht, die die Klägerin durch das europäische Patent EP 0 531 xxx (angemeldet am 19.2.92, Patenterteilung veröffentlicht am 24.5.95: Anlage K1a, Übersetzung ins Deutsche: DE 692 02 xxx, Anlage K1b) schützen ließ (im Folgenden: Klagepatent).
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung hat sich zur Aufgabe gesetzt, eine selbständige Gangschaltvorrichtung zur automatischen Vornahme einer Gangumschaltung im Bereich des oberen und unteren Totpunkts der Pedale, in denen das übertragene Drehmoment schwach wird, zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck schlägt das Klagepatent vor, eine Nabenschaltung so auszulegen, dass die Betätigung des Schalthebels nicht unmittelbar auf die zu schaltende Kupplung einwirkt, sondern zunächst nur ein erstes schaltbares Steuerteil („shiftable first control member“ in der maßgeblichen englischen Sprachfassung) schaltet, das über ein elastisches Teil mit einem zweiten schaltbaren Steuerteil verbunden ist; dieses schaltet die Kupplung durch Ausheben der Kupplungsklinken nur dann, wenn das elastische Teil eine Kraft ausübt, die die Widerstandskraft gegen das Ausklinken übersteigt („exceeds said resistance to disengagement“). Dabei sind alle (zum Schalten der Gänge dienenden) Kupplungen so geformt und angeordnet, dass die genannte Kraft bei ihnen allen im Wesentlichen gleich ist, so dass der Umschaltvorgang zwischen allen Gängen für den Fahrradfahrer wahrnehmbar in etwa an der gleiche Position der Tretkurbel erfolgt.

Ansprüche 1 bis 11 des Klagepatents lauten in der ursprünglichen englischen Sprachfassung und der (teilweise nicht sehr genauen) deutschen Übersetzung des Patents:
Table 3

Ist angle A 2nd angle B
cam surface 88a cam surface 87a about 25° about20° about 75° about 40°
Even when a change speed operation is carried out to allow the feed spring 78 to impart the sliding force to the first control cam 71 and second control cam 72, the feed spring 79 does not elastically restore itself to a predetermined position to switch the first control cam 71 and second control cam 72 to the pawl reclining position if the crank is in a position other than the low drive load position. a drive torques greater than a predetermined torque is applied to the drive member 2, and the second transmission pawls 67 and third transmission pawls 68 receive a resistance to disengagement exceeding the resilience of the spring 78. The first spring 70 elastically restores ilself to the predetermined position to switch the first control cam 71 and second control cam 72 to the pawl reclining position when the crank reaches the low drive load position to reduce the drive torque applied to the drive member 2, and the resistance to disengagement applied to the second transmission pawls 67 and third transmission pawls 68 falls below the resilience of the spring 79.
The maximum driving torques occurrlng when the transmission pawls 67 and 68 are racllnad are substantially the same whichever pawls are reclined, in spite of the difference between a maximum resistance to disengagement for enabling disengagement of the second transmission pawls 67 from the second control cam 72 and a maximum resistance to disengagement for enabling disengagement of the third transmission pawls 88 from the hub body 3, and in spite of the same spring 78 applying the operating force to the control cams 71 and 72. Thls is achieved by reason of the cam angle Z and arm lengths L1 and L2 of the second transmission pawls 87 and third transmission pawls 68 and the flrst inclination angles A and second Inclination angles B of the control cams 71 and 72.
Claims
i. A self-contained change speed apparatus for a bicycle comprising:
a fixed shaft (1);
a drive member (2) and a hub body (3) rotatably supported on said flxed shaft; and
change speed means interposed between said drive member (2) and said hub body (3), said eriange spaed means including
a plurality of clutches (17-24) subjected to a resietance to disengagement correspondlng to a driva torque, and clutch control means (8), characterized in that the clutch control means (8) has a shiftable first control member (25), an elastic member (S1.S2) for storlng a shift of said flrst control member as energy, and a shiftable second control member (26) operable by said elastlc member for operating said clutches;
wherein said second control member (28) shifts to disengage said clutches when said first control member (25) shifts and said elastlc member imparts a torque greater than said resistance to disengagement for shiftlng said second control member (26), and remains stationary when said first control member (25) shifts and said elastlc member Imparts a force less than said resistance to disengagement, said second control member (26) being shiftable to dlsengage said clutches only when the force of said elastlc member (S1 ,S2) exceeds said resistance to disengagement;
and where in said clutches (17-24) are shaped and arranged such that the force of said elastic member (S1.S2) for overcomlng said reslstance to disengagement is substantially the same for all of said clutches.
2. A self-contained change speed apparatus as claimed in clalm 1, wherein said clutches (17-20) Include ratchet pawls (I7a-20a) movable between an ereciad positlon and a reclinad positlon, and teeth (17b-20b) engageable with said ratchet pawls.
3. A salf-contained change speed apparatus as claimed in Claim 1, wherein said change speed means Is in form of a planetary gear mechanism (4,5)
4!. A self-contained change speed apparatus as claimed in clalm 3, wherein one of said clutches (21-24) is dlsposed batween a sun gear (11a-14a) and a tixsd shaft (1) said sun gear being selectively allowed to rotate and prohibited from rotating on said fixed shaft by said clutches including said ratchet pawls (17a-20a) attached to said sun gear and said teeth (17b-20b) formed on said fixed shaft (1).
5. A self-contained change speed apparatus as claimed in Claim 3 wherein one of said clutches (17-2G) is
s disposed between said planetary gear mechanism (4,5) and said hub body (3), drive transmission from
said planetary gear mechanism to said hub body being selectively allowed and prohibited by said
clutches including said ratchet pawls (17a-20a) aftached to said planetary gear mechanism and said
teeth (17b-20b) on said hub body.
10 ß. A self-contained change speed apparatus as claimed in Claim 2, wherein said ratchet pawis (17a-20a) are biased by a spring load for engagement with said teeth, (17b-20b) a clutch Operator (40) being operable to recline said ratchet pawls (17a-20a) against said spring load.
7. A self-contained change speed apparatus as claimed in Claim 2, wherein said ratchet pawls (17a-20a)
75 have a first length between an axis of erection and reclination and a poirrt to which a reclining force of a
clutch Operator (40) is applied, and a second length between said sxis of erection and reclination and a
point of contact with said teeth. (17b-2Gb) whereby the forcss for overcoming said resistance to
‚ disengagement are substantially the same for all ol said clutches,
so 8. A self-contained change speed apparatus as claimed in Claim 7, wherein said ratchet pawls (17a-20a) have also a selected angle formed between a straight lirse exlending through said axis of erection and reclination and a plane of contact with said teeth, (17b-20b) whereby the Forces for overcoming said resistance to disengagement are substantially the same for all of said clutches,
25 9. A self-contained change spsed apparatus as claimed in Claim 1, wherein said elaslic member (Sl ,S2) is formed of a spring.
10. A self-contained change speed apparatus as claimed in Claim 1, wherein the force of said elastic
member (S1,S2) for shifting said second control member is greater than said resistance to disengagement adjacent an upper dead point and a lower dead point of pedals.
11. A self-contained change speed apparatus as claimed in Claim 1, wherein the shift of said first control
member (£5) is transmitted to said second control (26) member through said elastic member (S1.S2)
35 Patentansprüche
1. Selbständige Fahrradgang3Chaltung mit: einer feststehenden Welle (1);
einem Antriebsteil (2) und einem auf der feststehenden Welle drehbar gelagerten Nabenkörper (3);
und
einer zwischen dem Antriebsteil (2) und dem Nabenkörper (3) angeordneten Gangschalteinrichtung, weiche folgendes aufweist:
eine Vielzahl von Kupplungen (17 – 24), auf die ein dem Ausrücken entsprechende einem
■ Antriebsdrehmoment entgegenwirkender Widerstand einwirkt sowie
eine Kupplungsbetätigungseinrichtung (8),
dadurch gekennzeichnet,
dass die Kupplungsbetätigungseinrichtung (8) ein erstes verschiebliches Schaltteil (25), ein elastisches Teil (S1, S2) zum Speichern einer der Verschiebung des ersten Schaltteils entsprechenden
Energie, und ein verschiebliches zweites Schaltteil (26) aufweist, das zum Schalten der Kupplungen
so durch das elastische Teil betätigbar ist,
bei welcher das zweite Schaltteil (26) dann, wenn sich das erste Schaltteil (26) sich verschiebt und
das elastische Teil eine Kraft abgibt, die größer ist als der dem Ausrücken entgegenwirkende
Widerstand, schaltet, um das zweite Schaltteil (26) zu betätigen, und stationär bleibt, wenn sich das
erste Schaltteil (25) verschiebt und das elastische Teil eine Kraft abgibt, die kleiner ist als der dem
ss Ausrücken entgegenwirkende Widerstand, wobei das zweite Schaltteil (26) so verschieblich ist, das es
die Kupplungen nur dann außer Eingriff setzt, wenn die Kraft des elastischen Teiles <s1, s2)=““ den=““ dem=““ ausrücken=““ entgegenwirkenden=““ widerstand=““ übersteigt;<br=““> und bei welcher die Kupplungen (17 – 24} so ausgebildet und angeordnet sind, dass die Kraft des

elastischen Teils (S1, S2) zum Überwinden des dem Ausrücken entgegenwirkenden Widerstands für alte Kupplungen im Wesentlichen gleich groß ist.

2. Selbständige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 1. bei welcher die Kupplungen (17 – 20) Rastklinken (17a – 20a), die zwischen einer aufgerichteten Stellung und einer gekippten Stellung bewegbar
sind, sowie Zähne (17b – 20b) aufweisen, die mit den Rastklinken in Eingriff bringbar sind.
3. Selbständige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 1, bei welcher die Gangschalteinrichtung in Form
einer Plantengetriebemechanik (4, S) ausgebildet ist.
4. Selbständige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 3, bei welcher eine der Kupplungen (21 – 24)
zwischen einem Sonnenrad (11 a – 14a) und einer feststehenden Welle (1) angeordnet ist, wobei das
Sonnenrad selektiv zur Drehung ansteuerbar ist und eine Drehung desselben auf der feststehenden
Welle durch die Kupplungen verhindert wird, die die am Sonnenrad befestigten Rastklinken (17a – 20a)
« sowie die auf der feststehenden Welle (1) ausgebildeten Zähne (17b – 20b) umfassen.
5. Selbständige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 3. bei welcher eine der Kupplungen (17 – 20)
zwischen der Planetengetriebemechanik (4, 5) und dem Nabenkörper (3) angeordnet ist, wobei eine
Übertragung der Antriebskraft von der Planetengetriebemechanik auf den Nabenkörper selektiv ansteuerbar ist und durch die Kupplungen verhindert wird, die die an der Planetengetriebemechanik befestig-
ten Rastklinken (17a – 20a) sowie die auf dem Nabenkörper ausgebildeten Zahne (17b – 20b) umfassen,
6. Selbständige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 2, bei welcher die Rastklinken (17a- 20a) durch
Federdruck in Eingriff mit den Zähnen (17b – 20b) gespannt sind, wobei das Kupplungsschaltteil (40) so
betätigbar ist, dass es die Rastklinken (17a – 20a) entgegen dem Federdruck kippt.
7. Selbständige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 2, bei welcher die Rastklinken (17a – 20a) eine
erste Länge zwischen einer Aufricht- und Kippachse und einem Punkt aufweisen, auf den eine vom
30 Kupplungsschahteil (40) kommende Kippkraft einwirkt, sowie eine zweite Länge zwischen der Aufricht-
und Kippachse und einem Berührungspunkt mit den Zähnen (17b – 20b), wodurch die Kräfte zur Überwindung des dem Ausrücken entgegenwirkenden Widerstands für alle Kupplungen im wesentlichen gleich groß sind,
35 0, Selbständige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 7, bei welcher die Rastklinken (17a – 20a) außerdem einen gewählten Winkel aufweisen, der zwischen einer durch die Aufricht- und Kippachse verlaufenden Geraden und einer Ebene, in der die Berührung mit den Zähnen (17b – 20b) stattfindet, . gebildet ist, wodurch die Kräfte zur Überwindung des dem Ausrücken entgegenwirkenden Widerstands für alle Kupplungen im Wesentlichen gleich groß sind.
8. Selbständige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 1, bei welcher das elastische Teil (S1, S2) aus
einer Feder besteht,
10, Selbständige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 1, bei welcher in unmittelbarer Mähe zu einem
4S oberen Totpunkt und einem unteren Totpunkt der Pedale die Kraft des elastischen Teils (S1. S2) zum
Verschieben des zweiten Schaltteils größer ist als der dem Ausrücken entgegenwirkende Widerstand.
11. Selbständige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 1, bei welcher die Verschiebung des ersten
Schallteils (25) Ober das elastische Teil (S1, S2) auf das zweite Schaltteil (26) Obertragen wird.
(K1a, Seite 14 bis 16)
Patentansprüche:
1. Selbständige Fahrradgangschaltung mit:
einer feststehenden Welle (1);
einem Antriebsteil (2) und einem auf der feststehenden Welle drehbar gelagerten Nabenkörper (3); und
einer zwischen dem Antriebsteil (2) und dem Nabenkörper (3) angeordneten Gangschaltungseinrichtung, welche folgendes aufweist
eine Vielzahl von Kupplungen (17 – 24), auf die ein dem Ausrücken entsprechende einem Antriebsmoment. entgegenwirkender Widerstand einwirkt, sowie
eine Kupplungsbetätigungseinrichtung (8),
dadruch gekennzeichnet,
dass die Kupplungsbetätigungseinrichtung (8) ein erstes verschiebliches Schaltteil (25), ein elastisches Teil (Sl, S2) zum Speichern einer der Verschiebung des ersten Schaltteils entsprechenden Energie, und ein verschiebliches zweites Schaltteil (2S) aufweist* das zum Schalten der Kupplung durch das elastische Teil betätigbar ist,
bei welcher das andere Schaltteil (26) dann, wenn sich das erste Schaltteil (26) sich verschiebt und das elastische Seil eine Kraft abgibt, die größer ist als der dem Ausrücken entgegenwirkende Widerstand schaltet um das andere Schaltteil (25) zu betätigen, und stationär bleibt wenn sich das erste Schaltteil (25) verschiebt und das elastische Teil eine Kraft abgibt die Meiner ist als der dem Ausrücken entgegenwirkende Widerstand, wobei das zweite Schatten (26) so verschieblich ist, dass es die Kupplungen nur dann außer Eingriff setzt,

wenn die Kraft des elastischen Testes (Slf S2) den dem Ausrücken entgegenwirkenden Widerstand übersteigt;
und bei welcher die Kupplungen (17 – 24) so ausgebildet und angeordnet sind, dass die Kraft des elastischen Teils (gl, 52) zum Überwinden des dem Ausrücken entgegenwirkendem Widerstands für alle Kupplungen im wesentlichen gleich groß ist.
2. Selbständige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 1, bei welcher dis Kupplungen (17 – 20) Rastklinken (17a – 20a), die mischen einer angerichteten Schaltung und einer gekappten Schaltung bewegbar sind, sowie Zähne (17b – 20b) aufweisen, die mit den Rastklinken in Eingriff bringbar sind.
3. Selbständige Fahrradgangsschaltung nach Anspruch 1, bei welcher die Gangschatteinrichtung in Form, einer Planetengetriebemechanik (4, 5)
ausgebildet ist.
4. Selbständige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 3, bei welcher eine der Kupplungen (21 – 24) zwischen einem Sonnenrad (IIa – 14a) und einer feststehenden Welle (1) angeordnet ist, wobei das Sonnenrad selektiv zur Drehung ansteuerbar ist und eine Drehung desselben auf der feststehenden Welle durch die Kupplungen verhindert wird, die die am Sonnenrad befestigten Rastklinken (17a – 20a) sowie die auf der feststehenden Welle (1) ausgebildeten Zähne (17b – 20b) umfassen.
5. Selbständige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 3, bei welcher eine der Kupplungen (17 – 20) zwischen der Planetengetriebemechanik (4, 5) und dem Nabenkörper (3) angeordnet ist, wobei eine Übertragung der Antriebskraft von der Planetengetriebemechanik auf den Nabenkörper selektiv ansteuerbar ist und durch die Kupplungen verhindert wird, die die an der Planetengetriebemechanik befestigten Hastklinken (17a – 20a) sowie die auf dem Nabenkörper ausgebildeten Sahne (17b -20b) umfassen.
6. Selbständige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 2, bei welcher die Rastklinken (17a – 20a) durch Federdruck in Eingriff mit den Zähnen (17b – 20b) gespannt sind, wobei das Kupplungsschaltteil (40) so betätigbar äst, dass es die Rastklinken (17a – 20a) entgegen dem Federdruck kippt
7. Selbstständige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 2, bei welcher die Rastklinken (17a – 20a) eine erste Länge zwischen einer Aufricht- und Kippachse und einem Punkt aufweisen, auf den eine vom Kupplungsschaltteil (40) kommende Kippkraft einwirkt, sowie eine zweite Länge zwischen der Aufricht- und Kippachse und einem Berührungspunkt mit den Zähnen (17b – 20b), wodurch die Kräfte zur Überwindung das dem Ausnicken entgegenwirkenden Widerstands für alle Kupplungen im Wesentlichen gleich groß sind.
8. Selbständige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 7, bei welcher die Rast& Rastklinken. (17a – 20a) außerdem einen gewähltem Winkel aufweisen, der zwischen einer durch die Aufricht- und Kippachse verlaufenden Geraden und einer Ebene, in der die Berührung mit den Zähnen (17b -20b) stattfindet, gebildet M, wodurch die Kräfte zur Überwindung das dem Ausrücken entgegenwirkenden. Widerstands für alle Kupplungen m. wesentlichen gleich groß sind.
9. Selbständige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 1, bei welcher das elastische Teil (si, S2) aus einer Feder besteht
10. Selbständige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 1, bei welcher in unmittelbarer Nähe zu einem oberen Totpunkt und einem unteren Totpunkt der Pedale die Kraft des elastischen Seals (Sl, S2) zum Verschieben des zweiten Schaltteils größer ist als der dem Ausrücken entgegenwirkende Widerstand.
11. Selbständige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 1, bei. welcher dis Verschiebung des ersten Schaltteils (25) über das elastische Teil (Sl, S2) auf das zweite Schaltteil (26) übertragen wirf.
(K 1b, Seite 40 bis 43)
Die Patentschrift erläutert die Erfindung an Hand von zwei Ausführungsbeispielen. Das erste betrifft eine 7-Gang-Schaltung, die in Figur 1 im Schnitt dargestellt wird:

Das Zusammenspiel der Muffen 25 und 26 mit den beiden in Figur 1 erkennbaren Federn S1 und S2 wird unter Bezugnahme auf Figur 4 in der deutschen Übersetzung des Patents (K1b, Seiten 9-11) wie folgt beschrieben:

Wie Figur 1 und 4 zeigen, ist das Kupplungsbetätigungsteil 8 eine erste Muffe 25 und eine zweite Muffe 26, welche auf der feststehenden Welle 1 drehbar angebracht [sind].
(K1b, Seite 9)
Eine erste Feder S1 ist an einem Ende mit einer im Nockenelement 41 ausgebildeten Bohrung 41b zur Federbefestigung verbunden, während ihr andres Ende mit einer in der zweiten Muffe 26 ausgebildeten Bohrung 26c zur Federbefestigung verbunden ist. Die erste und zweite Muffe 25 und 26 sind ü-ber die erste Feder S1 so miteinander verriegelt, dass die erste Muffe 25 mit der zweiten Muffe 26 drehbar ist, wenn sich die zweite Muffe 26 in der der Antriebsrichtung K entgegengesetzten Richtung dreht, und dass die zweite Muffe 26 um den vorgegebenen Winkel D bezüglich der ersten Muffe 26 (rich-tig:25) drehbar ist, wenn auf die erste Muffe 25 ein Drehwiderstand einwirkt, der einen vorgegebenen Wert überschreitet.
(K1b, Seite 10)
Eine zweite Feder S2 ist an einem ihrer Enden mit einer in dem Klinkenbefestigungsteil 24b ausgebildeten Bohrung 53 zur Federbefestigung befunden, während ihr anderes Ende mit einem in einer Federlageplatte 54 ausgebildeten Ausschnitt 54a zur Federbefestigung verbunden ist. In der Federlagerplatte 54 ist außerdem eine Bohrung 54b zur Federbefestigung für den Eingriff mit der ersten Feder S1 ausgebildet. Damit steht die Federlagerplatte 54 über die erste Feder S1 und das Nockenelement 41 mit der Muffe 25 in Eingriff. Wenn sich das Kupplungsbetätigungsteil 8 in einer Richtung entgegengesetzt zur Antriebsrichtung K dreht, wird die zweite Feder S2 von der Muffe 25 aufgewickelt, wodurch die Muffe 25 so vorgespannt wird, dass sie sich nach hinten in Antriebsrichtung K dreht.
(K1b, Seite10/11) Der Schaltvorgang wird auf Seite 18 ff. beschrieben:
Eine Gangumschaltung wird dadurch vorgenommen, dass auf das Schaltseil C eine Zugwirkung ausgeübt wird, um das Kupplungsbetätigungsteil 8 schrittweise in eine zur Antriebsrichtung K entgegengesetzte Richtung zu drehen. Durch diesen Vorgang werden der erste bis dritte Betätigungsbereich 31 -33 und die Kupplungsschaltmechanik 7 betätigt, die ihrerseits wieder die Sonnenradkupplungen 21 – 23 und die dritten Übersetzungsklinken 19a schalten. Entsprechend den vorgenannten Regelungen sind in Beschleunigungsrichtung vom langsamsten Gang, d.h. der dritten Schaltstufe im niedrigen Geschwindigkeitsbereich L3, bis zum schnellsten Gang, d.h. der dritten Schaltstufe H3 im hohen Geschwindigkeitsbereich, nacheinander sieben Geschwindigkeitsstufen vorgesehen. Andererseits wird eine Verlangsamung dadurch vorgenommen, dass die Zugwirkung auf das Schaltseil C verringert wird, um so das Kupplungsbetätigungsteil 8 unter der Rückstellkraft der zweiten Feder S2 in Antriebsrichtung K zurückzustellen, wodurch die sieben Geschwindigkeitsstufen Von‘ der schnellsten Gangstufe, der dritten Schaltstufe H3 im hohen Geschwindigkeitsbereich, bis zur langsamten Geschwindigkeitsstufe, d.h. der dritten Schaltstufe L3 im niedrigen Geschwindigkeitsbereich, vorgesehen sind.
(K1b, Seite 18/19).
Im Einzelnen stellt zur Gangumschaltung in Beschleunigungsrichtung die erste Feder S1 eine Verbindung zwischen der Muffe 25 und dem Kupplungsschaltteil 40 und der zweiten Muffe 20 (richtig: 26) her, die sich durch Betätigung der Gangschaltung 60 dreht. Wenn der Ausrückwiderstand der Übersetzungsklinken 19a und der Sonnenradklinken 21a, 22a und 23a gegenüber einer Ausrückung aus dem Planetenträger 5a bzw. der feststehenden Welle 1 kleiner ist als die Elastizität der ersten Feder S1, überwindet die erste Feder S1 den Ausrückwiderstand und versetzt die erste Muffe 25 und das Kupplungsschaltteil 40 unmittelbar nach Drehung der zweiten Muffe 26 in Drehung bzw. verschiebt dieses. Auf diese Weise legt die erste Muffe 25 die Sonnenradklinken 21a, 22a und 23a nach hinten um und legt das Kupplungsschaltteil 40 die Übersetzungsklinken 19a um, Wenn der Widerstand der Übersetzungsklinken 19a und der Sonnenradklinken 21a, 22a und 23 gegenüber einer Ausrückung aus dem Planetenträger 5a und aus der feststehenden Welle größer ist als die Elastizität der ersten Feder S1, wird die erste Feder S1 durch den Ausrückwiderstand, die von Hand aufgebrachte Drehkraft der zweiten Muffe 26, die durch den vorgegebenen Winkel D vorgesehene Toleranz wischen den Muffen 25 und 26 und die Wirkung einer Gangschaltvorrichtung R elastisch verformt, um die Gangshaltung 60 in einer gewählten Gangstellung zu halten. Infolgedessen speichert die erste Feder S1 nur die auf die erste Muffe 25 und das Kupplungsschaltteil 40 aufzubringende Betätigungskraft. die erste Muffe 25 und das Kupplungsschaltteil 40 bleiben außer Betrieb und halten die Übersetzungsklinken 19a und Sonnenradklinken 21a, 22a und 23a trotz der Betätigung der Gangschaltung 60 in aufrechter Stellung, wenn die gerade gedrehte Kurbel einen oberen oder unteren Totpunkt erreicht bzw. sich an diesen heranbewegt. Um das auf das Antriebsteil 2 aufgebrachte Antriebsdrehmoment zu verringern, wird der Widerstand der Übersetzungsklinken 19a und der Sonnenradklinken 21a, 22a und 23a gegenüber einer Ausrückung aus dem Planetenträger 5a und der feststehenden Welle 1 schwächer als die Elastizität der ersten Feder S1. Nun dreht bzw. schiebt die erste Feder S1 mit darin gespeicherter Betätigungskraft die erste Muffe 25 und das Kupplungsschaltteil 40. Infolgedessen legt die erste Muffe 25 die Sonnenradklinken 21a, 22a und 23a nach hinten um, während das Kupplungsschaltteil 40 die Übersetzungsklinken 19a nach hinten umbiegt (richtig: umlegt).
(Anlage K1b, Seite 22 bis 24)
Auch bei einer Gangschaltung in umgekehrter Richtung („in Verlangsamungsrichtung“) beschreibt das Patent eine vergleichbare verzögerte Schaltung, wenn die Kraft der Feder S2 zur sofortigen Ausrückung der Klinken nicht ausreichend ist (Anlage K1b, Seite 24).

Als zweites Ausführungsbeispiel beschreibt die Patentschrift eine Dreigangnabenschaltung, deren drei Antriebspositionen durch die Schnittzeichnungen Figur 24 bis 26 veranschaulicht werden:

(K1a, Figuren 24 bis 26) Die Beschreibung vermerkt hierzu u.a.:
Die Gangschaltmechanik E umfasst den ersten Schaltnocken
71 zum Schalten der zweiten Übersetzungsklinken 67, den
zweiten Schaltnocken 72 zum Schalten der dritten Übersetzungsklinken 68, eine gewickelte Zustellfeder 79, die zwischen dem ersten Schaltnocken 71 und einem Kugeldruckteil
62 angeordnet ist, eine gewickelte Rückstellfeder 80, die zwischen dem zweiten Schaltnocken 72 und dem Sonnenradteil
61a angeordnet ist, die innerhalb der feststehenden Welle 61
angeordnete Schaltstange 73, und eine Gangschaltung 83, die
funktionsmäßig über eine Sperrmechanik 81 und ein Schaltseil
82 mit der Schaltstange 73 verbunden ist. Die Gangschaltung
84 (richtig: 83) umfasst einen Schalthebel 84, der so betätig
bar ist, dass er zur Einstellung eines gewählten Gangs die
Schaltstange 73 verschiebt. * ‚
(K1b Seite 32)
Der zweite Schaltnocken 72 ist zwischen einer Klinkenaufrichtposition gemäß Fig. 24 und 25 und einer in Fig. 26 dargestellten Klinkenumklappstellung verschieblich. In der Klinkenaufrichtposition berührt der zweite Schaltnocken 72 einen Anschlagring 88 auf der feststehenden Welle 72 (richtig: 61), wobei, wie Fig. 33 dies zeigt, eine Nockenfläche 87 des zweiten Schaltnockens 72 von den zweiten Übersetzungsklinken 67 so getrennt ist, dass die dritten Übersetzungsklinken 68 unter der Wirkung der Kraft der Klinkenfeder 68a sich aufrichten können. In der Linkenumklappstellung drückt die Nockenfläche 87 des ersten (richtig: zweiten) Schaltnockens 72 die dritten Übersetzungsklinken 68 in die nach hinten umgeklappte Position ohne Antreibfunktion.
(K1b, Seite 33)

Die Schaltnocken 71 bzw. 72, die mit ihren schrägen Schaltflächen 86a bzw. 87b die Klinken der Kupplungen ausheben, werden in Figuren 29 bis 31 bzw. 32 und 33 dargestellt:

Die Beschreibung erläutert weiter:
Wie Fig. 24 bis 26 zeigen, wird bei Betätigung des Schalthebels 84 dessen Schaltkraft über das Schaltseil 82 und die Sperrmechanik 81 auf die Schaltstange 73 übertragen. Danach verschiebt sich die Schaltstange 73 nach innen in die feststehende Welle 61, um so auf den Drehanschlag 85 entgegen der Kraft der Zustellfeder 79 zu drücken, dass der erste Schaltnocken 71 geschaltet wird und dass der zweite Schaltnocken 72 entgegen der Kraft der Rückstellfeder 80 geschaltet wird. Oder die Schaltstange 73 gleitet aus der feststehenden Welle 61 so heraus, dass die Zustellfeder 79 den ersten und zweiten Schaltnocken 71 und 72 schalten kann. Die Gangschaltung 83 besitzt eine Funktion zur Verriegelung des Schalthebels, um so die Schaltstange 73 in einer vorgewählten Stellung zu halten, damit der erste Schaltnocken 71 entgegn der Kraft der Zustellfeder 79 der Klinkenaufrichtposition bzw. in der Klinkenumklappstellung gehalten wird.
(K1a, Seite 33/34)
Wird der Schalthebel 83 in eine niedrige Gangposition L bewegt, bewegt sich die Schaltstange 73 in die in Fig. 26 dargestellte Position. Nun wir der erste Schaltnocken 71 infolge der Verschiebewirkung durch die elastische Rückstellkraft der Zustellfeder 79 und infolge der Anschlagwirkung des zweiten Schaltnockens 72 in die Klinkenumklappstellung gebracht, um die zweiten Übersetzungsklinken 67 nach hinten umzulegen. Der zweite Schaltnocken 72 wird unter der Verschiebewirkung infolge der elastischen Rückstellkraft der Zustellfeder 79 in die Klinkenumklappstellung versetzt, um die dritten Übersetzungsklinken 68 nach hinten umzulegen. Bei diesem Schaltzustand ergibt sich die niedrige Geschwindigkeit.
(K1 a, Seite 35)

Die Feder 79 vermittelt eine Klinkenschaltkraft an die Schaltnocken 71 und 72, und die größtmöglichen Antriebsdrehmomente, die bei Umklappen der Übersetzungsklinken 67 und 68 auftreten können, sind wie beim zuvor beschriebenen Ausführungsbeispiel im Wesentlichen gleich groß, unabhängig davon, welche Klinken umgeklappt sind. Deshalb geschieht dies bei einem Versuch, in einen anderen Gang umzuschalten, während die Pedale des Fahrrads getreten werden, nur dann, wenn die (hier nicht dargestellte) Kurbel sich auf eine Position mit niedriger Antriebsbelastung zubewegt oder diese erreicht, die am oder nahe dem oberen oder unteren Totpunkt liegt.
Zu den Fakten für den Drehmomentausgleich gehören der erste Neigungswinkel A und der zweite Neigungswinkel B, der in Fig. 29 bis 33 dargestellt ist, sowie der Nockenwinkel Z der zweiten Übersetzungsklinken 67, der in Fig. 18 dargestellt ist, und eine erste Armlänge L1 neben einer zweiten Armlänge L2 der dritten Übersetzungsklinken 68, wie Fig.» 35 dies zeigt.
(K1b, Seite 36/37)
Auch die US Patentschrift 3,955;444 vom 11. Mai 1976 (Anmeldedatum 18. März 1974, Priorität 23. März 1973, Anlage B6) beschäftigt sich mit einer Mehrgangnabenschaltung, die in Figur 1 im Querschnitt dargestellt wird:

Die Patentschrift formuliert das Ziel, das mit der vorgeschlagenen Erfindung, erreicht werden soll wie folgt:
The primary object of the present invention is to provide an ef-fective change-speed hub for a bicylce or like wheel which is of simple construction and is reliable in Operation.
(B6, Beschreibung, Spalte 1, Zeilen 7 bis
10)
Während Figur 1 die Stellung der Teile zeigt, wenn ein hoher Gang eingeschaltet ist, zeigen Figuren 3 und 4 die Stellungen im mittleren bzw. niederen Gang:

Die Beklagte hat gegen die Klägerin eine Nichtigkeitsklage betreffend den deutschen Teil des Klagepatents zum Bundespatentgericht eingereicht, die sie u.a. mit Bezug auf die genannte US Patentschrift begründet hat. Das Bundespatentgericht hat Verhandlungstermin auf den 1. Februar 2006 bestimmt (Anlage B23).
Die von der Klägerin angegriffene Nabenschaltung „XYZ“ wird von der Beklagten zu 1 deutschlandweit, u.a. im OLG-Bezirk München, vertrieben.
Fig. 7: Schaltstellung Schnellgang ohne Planetenradträger und Hohlrad
Ihr Aufbau lässt sich aus den Figuren 7, 12 und 13 der Anlage K12 ersehen:

Die dort verwendete Bezifferung wurde von den Parteien im Laufe des Rechtsstreit in verschiedener Hinsicht modifiziert: So wurde für das zunächst als „zweites Steuerteil 100″ in der Anlage K12 bezeichnete Teil später die Bezeichnung „erster Steuernocker 71″, für „erstes Steuerteil 110″ später die Bezeichnung „zweiter Steuernocken 72″ verwendet. Im Folgenden wird im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform die Bezeichnung „71 (100)“ und „72 (110)“ für die Steuernocken und „68a“ für die mit 71/100 interagierende sowie „121″ für die mit 72 (110) zusammenwirkende Klinke verwendet werden. Zu beachten ist dabei allerdings, dass im zweiten Ausführungsbeispiel des Klagepatents (Figuren 24 bis 26) die mit den Steuernocken 71 zusammenwirkende Klinke als „67″ und die mit dem Nocken 72 zusammenwirkende Klinke als „68″ bezeichnet wird.
Außerhalb der Nabe ist bei der von der Beklagten zu 1) hergestellten Schaltung in der Verlängerung der Achse eine sogenannte „click-box“ angebracht, in die die Verlängerung der im Inneren der Achse liegenden Schaltstange 73 hineinreicht. Das von der am Lenker angebrachten Schaltvorrichtung herreichende Schaltseil endet an einer Schaltgabel im Inneren der click-box, die an einem am Ende der Schaltstange angebrachten Knauf angreift und bei Schaltung der Schaltvorrichtung eine Verschiebung der Schaltstange in axialer Richtung bewirkt, vgl. die Schnittzeichnung von Nabe und click-box gemäß Darstellung 3 im klägerischen Schriftsatz vom 2.6.04 (Bl. 297).

Darstellung 3
Im Längsschnitt stellt sich die angegriffene Nabe in den drei Antriebspositionen und den zwei dazwischen liegenden Übergangspositionen wie folgt dar (Anlage K21):

Der Schaltnocken 72 (110) mit seinen vier Vorsprüngen hat die Form wie in den 3D-Darstellungen K24 – 2 und K24 -4 gezeigt:

Beim Übergang von Normalgang zum Berggang (siehe obige Schnittzeichnung) kann es dazu kommen, dass einer der Vorsprünge mit seiner Stirnseite auf die angeschrägte Fläche der Klinke trifft, bevor die Feder 101 ihre durch den Anschlag der Steuernockens 71(100) bedingte maximale Ausdehnung erreicht hat. Zum Durchschalten (d.h. zum dauerhaften Aushebung der Klinke 121 durch den Schaltnocken 72(110) leistet die Feder 101 jedoch keinen Beitrag mehr. Am Ende der Schaltbewegung des Steuernockens 72(110) ist es allein die Feder 111, die die Widerstände überwinden muss. Schafft sie dies nicht, kommt es zum Abweisen des Steuernockens durch die Klinke.
Mit der von der Klagepartei auf Blatt 295 ff. d.A. (Schriftsatz vom 2.6.2004) vorgeschlagenen und näher beschriebenen Messanordnung gemessen, lassen sich die Kräfte, die die Feder 101 – bei der ersten Berührung zwischen dem Steuernocken 71 und der Klinke 68a – und die Feder 111 (bei der ersten Berührung zwischen Steuernocken 72 und Klinke 121) der Beharrungskraft der jeweils betroffenen Klinke entgegensetzen, mit 9,31 N (Feder 101) und 9,81 N (Feder 111) messen.
Beim Ende der Schaltbewegung zwischen Nocken 72(110) und Klinke 121, wenn nur mehr die Kraft der Feder 111 wirkt (siehe oben, vorletzter Absatz), hat diese eine Kraft zwischen 9,81 und 8,33 N.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Schaltnabe „XYZ“ der Beklagten erfülle sämtliche Merkmale des Streitpatents im Wortsinn, hilfsweise durch äquivalente Mittel und mache daher von dessen technischer Lehre Gebrauch.

Die Klägerin beantragt daher:
Den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
eine selbständige Fahrradgangschaltung herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, mit
a) ein feststehenden Welle
b) einem Antriebsteil und
c) einem auf der feststehenden Welle drehbar gelagerten Nabenkörper
d) einer teilweise zwischen dem Antriebsanteil und dem Nabenkörper und teilweise in der Nähe angeordneten Gangsschaltungseinrichtung
d1) die Gangschaltung weist eine Vielzahl von Kupplungen (hilfsweise: zwei schaltbare Kupplungen} auf d2) auf die Kupplungen wirkt ein Widerstand gegen das Ausrücken
ein d3) der Widerstand hängt von dem Antriebsdrehmoment ab
e) die Gangschaltleinrichtung weist eine Kupplungssteuereinrichtung auf
f) die Kupplungssteuereinrichtung weist ein erstes schaltbares Steuerteil auf
g) die Kupplungssteuereinrichtung weist ein (hilfsweise: aus einer ersten und einer zweiten Feder bestehendes) elastisches Teil auf, um ein Schalten des ersten Steuerteils als Energie zu speichern
h) die Kupplungssteuereinrichtung weist ein (hilfsweise: aus zwei schaltbaren Nocken bestehendes) zweites schaltbares Steuerteil auf
i) das zweite schaltbare Steuerteil ist durch das elastische Teil zum Be-
tätigen der Kupplung betätigbar
j) das zweite Steuerteil schaltet, um die Kupplungen außer Eingriff zu
bringen,
j 1) wenn das erste Steuerteil schaltet
j 2) und das elastische Teil eine Kraft ausübt, die größer als der
Widerstand gegen das Ausrücken ist, um das zweite Steuerteil
zu schalten
k) das zweite Steuerteil schaltet nicht
k 1) wenn das erste Steuerteil schaltet
k2) und das elastische Teil eine Kraft ausübt, die kleiner als der
Widerstand gegen das Ausrücken ist
I) das zweite Steuerteil ist schaltbar
I 1) um die Kupplungen außer Eingriff zu bringen
I 2) nur wenn die Kraft des elastischen Teils den Widerstand gegen
das Ausrücken übersteigt
m) die Kupplungen so sind gestaltet und angeordnet, dass die Kraft der elastischen Teile zum Überwinden des Widerstands
gegen das Ausrücken im Wesentlichen gleich groß ist,
hilfsweise:
die Kupplungen sind so gestaltet und angeordnet, dass die
Kräfte der elastischen Teile zum Überwinden des Widerstands
gegen das Ausdrücken so eingestellt ist, dass die jeweilige

Kupplung außer Eingriff kommt, wenn die Pedale den Bereich des oberen und unteren Totpunkts erreichen.
insbesondere, wenn
die Kupplungen Rastklinken, die zwischen einer aufgerichteten Stellung und einer gekippten Stellung bewegbar sind, sowie Zähne aufweisen, die mit den Rastklinken in Eingriff bringbar sind;
insbesondere, wenn
die Gangschalteinrichtung in Form einer Planetengetriebemechanik ausgebildet ist;
insbesondere, wenn
eine der Kupplungen zwischen der Planetengetriebemechanik und dem Nabenkörper angeordnet ist, wobei eine Übertragung der Antriebskraft von der Planetengetriebemechanik auf den Nabenkörper über diese Kupplungen selektiv ansteuerbar und verhinderbar ist, wobei diese Kupplungen die an der Planetengetriebemechanik befestigten Rastklinken sowie die auf dem Nabenkörper ausgebildeten Zähne umfassen;
insbesondere, wenn
die Rastklinken durch Federkraft in Eingriffsrichtung mit diesen Zähnen vorbelastet sind, wobei das Kupplungssteuerteil so betätigbar ist, dass es die Rastklinken entgegen der Federkraft kippt;
insbesondere, wenn
die Rastklinken eine erste Länge zwischen einer Aufricht- und Kippachse und einem Punkt aufweisen, auf den eine von dem Kupplungssteuerteil kommende Kippkraft einwirkt; sowie eine zweite Länge zwischen der Aufricht- und Kippachse und einem Berührungspunkt mit den Zähnen, wodurch die Kräfte zur Überwindung des Widerstands gegen das Ausrücken für alle Kupplungen im Wesentlichen gleich groß sind; insbesondere, wenn
die Rastklinken außerdem einen gewählten Winkel aufweisen, der zwischen einer durch die Aufricht- und Kippachse verlaufenden Geraden und einer Ebene, in der die Berührung mit den Zähnen stattfindet, gebildet ist, wodurch die Kräfte zur Überwindung des Widerstands gegen das Ausrücken für alle Kupplungen im Wesentlichen gleich groß sind;
insbesondere, wenn
das elastische Teil als Feder ausgebildet ist;
insbesondere, wenn
in unmittelbarer Nähe zu einem oberen Totpunkt und einem unteren Totpunkt der Pedale die Kraft des elastischen Teils zum Schalten des zweiten Steuerteils größer ist als der Widerstand gegen das Ausrücken;
insbesondere, wenn
das Schalten des ersten Steuerteils über das elastische Teil auf das zweite Steuerteil übertragen wird.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über alle Handlungen gemäß Ziff. I. zu erteilen, und zwar unter Angabe a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) . der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
der Umfang der Verletzungshandlung gemäß Ziff. I ist anzugeben für Handlungen seit dem 24.6.1995.
Dem Beklagten bleibt es vorbehalten, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger einem unabhängigen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die Kosten tragen und den beauftragten Wirtschaftsprüfer ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auskunft enthalten ist.
Hj. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gemäß Ziff. I. seit dem in Ziff. II. genannten Zeitpunkten entstanden ist und in Zukunft entstehen wird.
Die Beklagten beantragen Klageabweisung.
Sie sind der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache vom Klagepatent schon deswegen nicht Gebrauch, weil mit dem Übergang des Schaltseils auf das Steuerteil. 73, der sich in der click-box befinde, nicht alle Teile der Gangschalteinrichtung zwischen Antriebsteil und Nabenkappe angeordnet seien. Darüber hinaus weise ihr angegriffenes Produkt nicht nur ein elastisches Teil und ein „zweites Steuerten“, sondern zwei Federn und zwei Schaltnocken auf, die auf die Schaltung der Kupplung Einfluss hätten. Die Beklagten sind ferner der Ansicht, bei einem Vergleich der bei den jeweiligen Schaltvorgängen wirkenden Federkräfte sei eine der Federrichtung entgegenwirkende, aus der Reibung des entlasteten Schaltseils resultierende, Kraft von der gemessenen Federkraft abzuziehen. Beim Schalten vom Normal- in den Berggang durch die Feder 111 betrage diese Kraft „mindestens 3 N“. Da beim Schalten vom Schnellgang in den Normalgang die Seilreibung der Feder 101 nicht entgegenwirke, seien die Federkräfte bei beiden Schaltvorgängen nicht mehr „im Wesentlichen“ gleich.
Hinsichtlich des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien wird auf deren Ausführungen in den gewechselten Schriftensätzen und den mündlichen Verhandlungsprotokollen vom 7.8.2002, 7.4.2004 und 9.11.2005 verwiesen.

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 19.2.2003 (Bl. 150 bis 167 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Professor J (Beschluss Bl. 174 d.A.), das der Gutachter ergänzte und schriftlich und mündlich erläuterte. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 13. Juni 2003 (Bl. 189 bis 201 d.A.), das Ergänzungsgutachen vom 9.9.2003 (Bl. 226 bis 231 d.A.) die ergänzenden Stellungnahmen des Gutachters zu Fragen der Parteien vom 9. Januar 2004 (Bl. 249 bis 251 d.A.), 23. März 2004 (Bl. 271 bis 273 d.A.), 29. Juli 2004 (Bl. 304 bis 307 d.A.), 26. August 2004 (Bl. 330 d.A.), 30. September 2004 (Bl. 345 bis 347 d.A.), 8. Dezember 2004 (Bl. 376 bis 378 d.A.) und 7. Juli 2005 (Bl. 442 bis 448a d.A.), sowie die Protokolle der mündlichen Anhörungen des Sachverständigen vom 7.4.2004 (Bl. 287 bis 291 d.A.) und 9.11.2005 (Bl. 498 bis 504 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist entscheidungsreif und begründet.
I. Die Klage ist zulässig.
II.
Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO kam nicht in Betracht.
Zwar hat die Beklagte am 14.10.2004 Nichtigkeitsklage gegen das Patent eingelegt (Anlägen B20, B21). Nach Einschätzung der Kammer ist jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Vernichtung des Klagepatents zu rechnen.
Zu berücksichtigen ist zum einen, dass das Klagepatent die US-PS 3,955,444 auf deren prioritätsälteren Offenbarungsgehalt die Beklagten ihre Nichtigkeitsklage im Wesentlichen stützen, bereits als Stand der Technik benennt und die neue Erfindung hiervon abgrenzt. Diese Abgrenzung dürfte im Ergebnis auch Erfolg versprechend sein. Zwar ist – wie auch der Sachverständige im hiesigen Verfahren ausgeführt hat – das in der fraglichen US-PS näher bezeichnete Ausführungsbeispiel nach seiner Grundkonstruktion durchaus geeignet, im Detail so ausgelegt werden, dass alle Merkmale des Klagepatents erfüllt sind, insbesondere wenn die Federkräfte der Federn 31 und 32 entsprechend schwach gewählt werden. Dies besagt jedoch nicht, dass gleichzeitig durch die seinerzeitige US-PS die Lehre des Klage-

Patents bereits offenbart und damit vorweggenommen wurde. Denn zur zentralen technischen Aufgabe des Streitpatents, der Verzögerung des Schaltvorgangs bis zum Zeitpunkt, in dem die Kurbeln sich in der Nähe des Totpunkts der Tretkräfte befinden, trifft die US-PS keine Aussage. Vielmehr spricht sie nur von der Bewerkstelligung einer effektiven Schaltung bei einfacher Konstruktion und verlässlichem Betrieb:
The primary object of the present invention is to provide an effective change-speed hub for a bicylce or like wheel which is of simple con-struction and is reliable in Operation.
(B6 Spalte 1, Zeilen 7 bis 10)
Insbesondere beschreibt die Entgegenhaltung die Schaltung selbst nicht in einer Weise, die auf eine Verzögerung des Schaltvorgangs durch die Federn schließen ließe. Vielmehr werden diese nur im Hinblick auf die Ermöglichung einer exakten Positionierung der geschalteten Vertiefungen erwähnt:
The sleeve means 19 comprises two sleeve members, 19a, 19b each captively located on the axle by respective pins 19c passing through the members adjacent an end thereof and engaged wjth the slots 11b in the axle.
Movement of the sleeve members axially of the hub is
effected by means of a displacement means conveniently in the form of a control rod 30, mounted coaxially of the bore 11a in the axle and bearing at its inner end, an the outermost pin 19c. The sleeve members are spring loaded outwardly of the hub by the two compression springs 31, 32 one of such springs being located between the pins 19c of the two members and the other spring being disposed between the pins 19c of the
innermost sleeve member 19a and a retaining pin 12a securing the fixed sun-gear 12 to the axle. Each of the sleeve members has a radial enlargement
19a 19b at its inner end, the enlargements being dimensioned such that on sliding movement of the members axially of the hub the enlargements will engage and have a camming action on the tails 20c of the pawls 20 or on the enlargements 19c of the expendable ring 29. Each enlargement 19c 19b has a detent or groove formation at its periphery positively to receive the pawl tails or the expendable ring enlargements therewith.
The rating of spring 31 is such that the spring will shift the sleeve members to the right, on adjustment of the control rod 30, only by a distance sufficient to bring the enlargement on sleeve member 19a into register with pawl tails 20c., further movement of such sleeve member 19a to the right, as seen in the drawings, on further adjustment of the control rod, being restrained ‚by engagement of the tails 20c with the detent in the enlargement and the effect of spring 32.

Wenn es auch sein mag, dass der Fachmann bei der Ausführung einer Nabenschaltung nach der Lehre der Entgegenhaltungsschrift die Federn so schwach auslegt, dass – bei mittlerem Drehmomentverlauf – der endgültige Abschluss des Schaltvorgangs erst zeitlich verzögert bei einer nahezu vertikalen Kurbelstellung stattfindet, wie der Sachverständige in seinen Ergänzungsgutachten vom 9.9.2003 und 23.3.2004 ausführt, so erhält er hierfür jedoch keine Handlungsanweisungen oder auch nur explizite Anregungen in diese Richtung aus der Entgegenhaltung selbst.
Auch von einem „angenehmen Schalten“, wie vom Sachverständigen in der Anhörung vom 9.11.2005 erwähnt (Bl. 501 d.A.) ist dort nicht die Rede, sondern von einer „effektiven Nabenschaltung“ (Anlage B6, Spalte 1, Zeile 8). Aus dem Kontext der Beschreibung der Entgegenhaltung erscheint für die Kammer eine Interpretation dieses Ausdrucks in dem Sinne, dass die Federn dazu dienen sollen, die zur Schaltung der Klinken benutzten „sleeve members“ (Hülsen) sicher an die exakte Position zu befördern, nicht fern liegend; jedenfalls erscheint sie nicht wesentlich ferner liegend, als die Interpretation des Sachverständigen, hierin sei zugleich die Aufforderung zu sehen, ein möglichst stoßfreies Schalten zu ermöglichen und die Federn daher so schwach auszulegen, dass erst im Bereich der Totpunkte der Schaltvorgang beendet wird.
Die Einschätzung der Kammer wird bestätigt durch die von den Parteien nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte Mitteilung, das Bundespatentgericht habe die gegen das Streitpatent gerichtete Nichtigkeitsklage im Termin vom 1.2.2006 – wenn auch bislang nicht rechtskräftig – abgewiesen. Wenn der Kammer auch die Gründe für die Entscheidung des Bundespatentgerichts bislang nicht vorliegen, so erscheint ihr aus den oben dargelegten Gründen jedoch nicht

als überwiegend wahrscheinlich, dass das Urteil des Bundespatentgerichts einer etwaigen Überprüfung nicht standhalten würde. Eine Verzögerung des Rechtsstreits durch eine weitere Verschiebung des Verkündungstermins im vorliegenden Verfahren – wie von den Beklagten beantragt – war daher nicht veranlasst.
III.
Die Klage ist auch begründet.
Die von der Beklagten zu 1) hergestellte Schaltung „X1″ macht von der (den Beklagten seit Veröffentlichung der Patenterteilung bekannten oder fahrlässig nicht bekannten) Lehre des Klagepatents Gebrauch; ein weiteres Herstellen, Anbieten und Verbreiten dieser Gangschaltung haben die Beklagten daher zu unterlassen; gleichzeitig sind sie zum Schadensersatz verpflichtet und haben die zu dessen Begründung benötigten Auskünfte der Klägerin in der gebotenen Form zu erteilen.
A. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch zu, da die angegriffene Ausführungsform „X1″ sämtliche Merkmale des Klagepatents teils wortsinngemäß, teils äquivalent erfüllt.
Der Patentanspruch 1 des Streitpatents lässt sich im Sinne einer Merkmalsanalyse (basierend auf dem nicht angegriffenen Vorschlag der Klägerin) wie folgt aufgliedern:
Eine in einem Gehäuse angeordnete Fahrradgangschaltung mit: a) einer feststehenden Welle,
b) einem Antriebsteil und
c) einem auf der feststehenden Welle drehbar gelagerten Nabenkörper
d) einer zwischen dem Antriebsteil und dem Nabenkörper angeordneten Gangschalteinrichtung
d1) die Gangschalteinrichtung weist eine Vielzahl von Kupplungen auf
d2) auf die Kupplungen wirkt ein Widerstand gegen das Ausrücken ein
d3) der Widerstand hängt von dem Antriebsdrehmoment ab
e) die Gangschalteinrichtung weist eine Kupplungssteuereinrichtung auf
f) die Kupplungssteuereinrichtung weist ein erstes schaltbares Steuerteil auf .-..-.
g) die Kupplungssteuereinrichtung weist
gl) ein elastisches Teil auf,
g2) um ein Schalten des ersten Steuerteils als Energie zu Speichen
h die Kupplungssteuereinrichtung weist ein zweites schaltbares Steuerteil auf
i) das zweite schaltbare Steuerteil ist durch das elastische Teil
zum Betätigen der Kupplungen betätigbar
j) das zweite Steuerteil schaltet sich, um die Kupplungen außer Eingriff zu bringen.
j1) wenn das erste Steuerteil schaltet
j2) und das elastische Teil eine Kraft ausübt, die größer als der Widerstand gegen das Ausrücken ist, um das zweite Steuerteil zu schalten
k) das zweite Steuerteil bleibt stationär

k1) wenn das erste Steuerteil schaltet
k2) und das zweite Steuerteil eine Kraft ausübt, die kleiner als der Widerstand gegen das Ausrücken ist
I) das zweite Steuerteil ist schaltbar
11) um die Kupplungen außer Eingriff zu bringen,
12) nur wenn die Kraft des elastischen Teils den Widerstand gegen das Ausrücken übersteigt
m die Kupplungen sind so gestaltet und angeordnet, dass die Kraft des elastischen Teils zum Überwinden des Widerstands gegen das Ausrücken für alle Kupplungen im Wesentlichen gleich groß ist.
Bei den „XYZ“- Naben der Beklagten zu 1) handelt es sich um Nabenschaltungen, deren Konstruktion die Merkmale a) bis c), d1) bis d3), e) und f) aufweist. Insoweit vertreten die Parteien auch übereinstimmende Auffassungen.
Die Merkmale gl) und g2) sind identisch erfüllt. „Ein“ elastisches Teil im Sinne des Klagepatents kann – wie im Fall der angegriffenen Ausführungsform – auch aus zwei Federn bestehen. Diese Abweichung des Verständnisses des Fachmannes von einer alltagssprachlichen Auffassung, nach der der verwendete Artikel „ein“ ggfs. numerisch gedeutet werden könnte, steht der Annahme einer wortsinngemäßen Erfüllung nicht entgegen.
Wortsinn ist der Wortlaut gemäß dem Sinn, in dem der Fachmann im Prioritätszeitpunkt die Merkmale des Patentanspruchs, unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen vor dem Hintergrund des allgemeinen Fachwissens und des in der Patentschrift mitgeteilten Stands der Technik zum Prioritätszeitpunkt versteht.
Der Fachmann wird aus den im Tatbestand zitierten Beschreibungen des Klagepatents entnehmen, dass in beiden dargelegten Ausführungsbeispielen die Bewegung des ersten Schaltteils zur Vorspannung elastischer Bauteile führt. Er wird dabei feststellen, dass in beiden Fällen zwei Federn (S1 und S2, siehe Seite 9 ff. der K1b; bzw. Zustellfeder 79 und Rückstellfeder 80, Seite 33 f. der K1b) bei der Speicherung der Energie aus der Schaltung des ersten schaltbaren Steuerteils zusammenwirken. Diese Federn sind auch auf den Zeichnungen Fig. 1 und 24 ff. angedeutet. Der Fachmann wird daher zu dem eingangs zitierten Auslegungsergebnis kommen. Diese Auffassung wird auch vom Gerichtssachverständigen bestätigt (Bl. 229, 290).
3. Ebenso führt die Tatsache, dass bei richtigem Verständnis der Funktion des Verletzungsgegenstandes, das „zweite schaltbare Steuerteil“ strukturell aus zwei Einzelteilen zusammengesetzt ist, nicht aus dem Schutzbereich des Patentes heraus. Die Merkmale h) und i) sind dennoch erfüllt, denn der mit der Konstruktion von Fahrradgangschaltungen befasste Fachmann wird der Patentschrift entnehmen, dass das „zweite Steuerteil“ nicht notwendig einstückig ausgeführt sein muss und seine Funktion bei den verschiedenen Schaltvorgängen auch von jeweils unterschiedlichen Bauteilen ausgeübt werden kann.
a) Die Kammer folgt der Auffassung der Beklagten, dass der Fachmann der Patentschrift entnehmen wird, dass das erste Steuerteil relativ zum zweiten beweglich sein muss. Nur dann ist eine Interaktion zwischen den beiden Teilen möglich, die eine Lösung der im Patent gestellten technischen Aufgabe mit den erfindungsgemäß aufgefundenen Mitteln ermöglicht.
Das Patent formuliert die Aufgabe, eine „selbständige Gangschaltvorrichtung zur automatischen Vornahme einer Gangumschaltung im Bereich des oberen und unteren Totpunkts der Pedale, bei welcher das übertragene Drehmoment schwach wird“ zur Verfügung zu stellen (Anl. K1b, Seite 2). Erreicht werden soll dies durch eine Verzögerung des Schaltvorgangs bis die Pedale diese Bereiche erreicht haben. Diese Verzögerung wird durch eine Abkoppelung der zu schaltenden Kupplung von der direkten, mittels Schaltkabel übertragenen Kraftbeaufschlagung aus der Gangschalteinrichtung erreicht. Statt die Kraft direkt auf ein in die Kupplung eingreifendes Steuerteil zu führen und dort ggfs. auf einen hohen Ausrückwiderstand zu treffen, der bei starker Belastung der Pedale auf die Kupplung übertragen wird, schlägt das Klagepatent vor, zunächst ein erstes Steuerteil zu schalten, das hierbei eine Kraft an eine Energiespeichereinrichtung weiter überträgt. Erst diese greift an das zweite Steuerteil an und schaltet dieses nur, wenn die gespeicherte Energie den oben beschriebenen Ausrückwiderstand übersteigt.
Damit können zwei Teile, die nicht über ein mit der Energiespeichereinrichtung verbundenes Spiel, sondern fest miteinander verbunden sind, nicht die patentgemäße Funktion eines ersten und zweiten Steuerteils erfüllen. Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform etwa bei der Schaltstange 73 und den direkt an diese angreifenden Steuernocken 71(100) und 72(110) der Fall. Auch der Sachverständige bestätigte auf Nachfragen der Beklagten diese Auffassung und rechnet die -ursprünglich als Teil des ersten Steuerteils bezeichnete (Bl. 226) – Schaltstange 73, aufgrund deren direkter Verbindung mit den beiden genannten Steuernocken – wie diese – zu den Teilen, die funktionell das zweite Steuerteil bilden (Bl. 271). Das patentgemäß erforderliche Spiel zwischen beiden Steuerteilen (siehe oben) findet somit bei der Nabe der Beklagten nicht zwischen Schaltstange 73 und den Steuernocken 71(100) bzw. 72(110) statt, sondern zwischen Schaltstange 73 und der vom Schaltseil über einen Hebel bewegten Schaltgabel, die die Schaltstange 73 (auf Zug) belastet oder entlastet. Sowohl der erste Steuernocken 71(100) als auch der zweite Steuernocken 72(110) bilden dagegen zusammen mit der Schaltstange das zweite Steuerteil, wobei dessen Funktion beim Umschalten vom Schnell- zum Normalgang der erste Steuernocken 71(100) erfüllt, beim Umschalten vom Normal- zum Berggang der über Schaltstange und ersten Steuernocken 71(100) angeschobene zweite Steuernocken 72(110), vgl. zur Veranschaulichung Anlage 21.
b) Auch hier wird dem Fachmann jedoch die Tatsache, dass das „zweite schaltbare Steuerteil“ aus mehreren Bauteilen besteht, von denen – wie gezeigt – bei verschiedenen Schaltvorgänge auch unterschiedliche zum Einsatz kommen, nicht zu dem Schluss verleiten, damit werde nicht nach der Lehre des Klagepatents verfahren. Denn ähnlich wie oben unter 2 zum „elastischen Teil“ ausgeführt, wird der Fachmann den Begriff

„schaltbares Steuerteil“ nicht strukturell, sondern funktionell auffassen. Hierzu wird ihn nicht zuletzt die Auseinandersetzung mit dem im Klagepatent gezeigten zweiten Ausführungsbeispiel führen. Denn auch dort (vgl. etwa Figuren 24 bis 26 der Anl. K1a, farblich ausgearbeitet auch als Anl. K8 vorgelegt) erfüllen die Steuernocken 71 und 72 bei den beiden Schaltvorgängen die Funktion eines zweiten Steuerteils und wirken auf die Klinken 67 und 68 ein, wenn die Kräfteverhältnisse zwischen dem in der Kupplung wirkenden Ausrückwiderstand und den Kräften aus der Zustellfeder 79 (beim Schalten von Normal- in den Berggang abzüglich der aus der Rückstellfeder 80) dies zulassen (vgl. auch die – im Tatbestand auszugsweise wiedergegebene – Beschreibung auf Seite 33 ff. der Anlage K1b). Der Sachverständige schlägt insofern eine terminologische Unterscheidung zwischen „Schaltteil“ (funktionell verstanden) und „Steuerteil“ (gemäß der tatsächlichen Ausgestaltung) vor. Ein Schaltteil könne aus mehreren Steuerteilen bestehen (Bl. 289). Angesichts des vom Kläger in seiner – der Merkmalsanalyse K7 zugrunde gelegten – eigenen Übersetzung des in der relevanten englischen Sprachfassung des Patents (Anl. K1a) verwendeten Begriffs „shiftable control member“ mit „schaltbares Steuerteil“, besteht bei diesem Terminologievorschlag des Sachverständigen zwar eine gewisse Gefahr der sprachlichen Verwirrung. Inhaltlich ist die Unterscheidung jedoch plastisch und entspricht auch der Auffassung der Kammer, dass ein (funktionell zu verstehendes) „schaltbares Steuerteil“ aus mehreren Bauteilen bestehen kann.

4. Das Merkmal d) ist zwar nicht wortsinngemäß, jedoch äquivalent verletzt.
a) Die Gangschalteinrichtung ist bei der angegriffenen Ausführungsform nicht insgesamt zwischen dem Antriebsteil und dem Nabenkörper angeordnet.
Dies ergibt sich aus dem oben unter 3 a) näher ausgeführten Verständnis der Kammer zur räumlichen Abgrenzung von erstem und zweitem schaltbaren Steuerteil, die durch das patentgemäß erforderliche Spiel definiert wird.
Während das Spiel bei dem zweiten Ausführungsbeispiel des Klagepatents zwischen der Schaltstange 73 und dem ersten Schaltnocken 71 bzw. dem dortigen Drehanschlag 85 vorhanden sein muss, (vgl. die Beschreibung des Umschaltens vom Schnellgang Figur 24 zum Normalgang Figur 25 und von diesem zum Berggang Figur 26 in der Patentbeschreibung, Seite 34/35 der Anl. K1b; die als Anl. 15 vorgelegten nachträglichen Zeichnungen des Klägers „24a“ und „24b“ dürften in diesem Detail nicht ganz korrekt sein), liegt dieses Spiel – wie oben dargestellt – bei der Nabe der Beklagten zu 1) zwischen Endknauf der Schaltstange und Schaltgabel. Dieser Übergang befindet sich aber im Bereich der „click-box“.
Dieser Bereich kann jedoch wortsinngemäß nicht mehr als „zwischen Antriebsteil und Nabenkörper angeordnet“ verstanden werden; denn er ist eindeutig nicht innerhalb des Nabenkörpers, sondern seitlich neben diesem, in axialer Verlängerung der Welle angesiedelt, erkennbar etwa in Anlage B8.
b) Merkmal d) ist jedoch äquivalent verletzt.
Ein Patent ist auch dann verletzt, wenn einzelne im Patentanspruch genannte Merkmale ersetzt sind durch Merkmale, die in ihrer technischen Funktion (Aufgabenstellung) mit jenen aus dem Patentanspruch übereinstimmen, dabei die – wenn auch nur im wesentlichen – gleiche Wirkung haben und für den Durchschnittsfachmann aufgrund seines (durchschnittlichen) Fachkönnens, also ohne überdurchschnittliche, erfinderische Leistung und auf Grund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, auffindbar waren. Aufgabe ist der in der Patentschrift angegebene oder ihr sonst vom Durchschnittsfachmann im Prioritätszeitpunkt zu entnehmende technische Erfolg der Erfindung.
Für die Äquivalenz ist dreierlei erforderlich:
– Die technische Gleichwirkung des anstelle des im Patentanspruch genannten Merkmals verwendeten Lösungsmittels. Dabei liegt Gleichwirkung auch vor, wenn das verwendete Lösungsmittel den mit dem Patent erstrebten Vorteil weniger wirkungsvoll erreicht. Gleichwirkung entfällt erst, wenn der mit dem betreffenden Merkmal erstrebte erfindungswesentliche Vorteil überhaupt nicht oder in nur noch praktisch bedeutungslosem Umfang erreicht wird. Umgekehrt schließt eine durch das angegriffene Mittel erzielte Verbesserung die Äquivalenz nicht aus. Ein einziges Merkmal kann durch das Zusammenwirken mehrerer Merkmale der angegriffenen Ausführungsform gleichwirkend benutzt sein.
– Ferner muss das gleichwirkende Merkmal vom Durchschnittsfachmann der Patentschrift im Prioritätszeitpunkt ohne erfinderische Überlegung entnommen werden können, also aufgrund nur solcher Überlegungen, die im Bereich des durchschnittlichen Fachwissens liegen. Vom Schutzumfang werden aber nur solche Merkmale erfasst, die sich an der im Patentanspruch umschriebenen Erfindung orientieren.
– Schließlich muss die Überlegung, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertigen Lösung in Betracht zieht.
Alle drei Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall klar erfüllt:
– Das patentgemäß erforderliche Spiel wird auch bei der Nabe der Beklagten zu 1) gewährleistet. Für die Erreichung
des patentgemäßen Vorteils beim Herunterschalten ist es
völlig unerheblich, ob die Steuernocken 71(100) und
72(110) das Spiel durch die Freigabe einer Schaltstange er
halten, die beim vorangegangenen Hinaufschalten von der kettenabgewandten Seite der Welle mit Druck in diese eingeführt worden war und nun aufgrund des im elastischen Teils gespeicherten Drucks aus der Welle herausgleitet, oder durch Freigabe einer Schaltstange, die beim letzten Hochschaltevorgang auf der kettenzugewandten Seite aus der Welle herausgezogen worden war und nun aufgrund des im elastischen Teil gespeicherten Zugs in diese zurückgleitet. Der technische Effekt ist jeweils identisch, lediglich das Spiel ergibt sich bei einer Entlastung der auf Zug gespannten Stange an deren äußerem Ende und bei der Entlastung der auf Druck gespannten an deren innerem. Beide Ausführungsformen sind daher gleichwirkend (vgl. die Zeichnungen aus dem Klagepatent – etwa K8 – mit denen der Verletzungsform – etwa K21 und B8). Die Anordnung des Spiels innerhalb des Nabenkörpers wird von der Patentschrift auch an keiner Stelle als besonderer Vorteil erwähnt; es besteht daher auch kein Anlass zu der Annahme, dass dessen Wegfall gegebenenfalls die Gleichwirkung in Frage stellen könnte. Hierfür spricht auch der Umstand, dass das Merkmal d) im Oberbegriff und nicht im Kennzeichnungsteil des Patentanspruchs 1 angesiedelt wurde.
Die Ersetzung einer Druckbelastung von der einen Seite durch eine Zugbelastung von der anderen Seite bei der Vorspannung einer Federeinrichtung stellt einen trivialen Vorgang dar, der sich für jeden Fachmann auf dem Gebiet des Maschinenbaus ohne weiteres aus seinem allgemeinen Fachwissens heraus anbietet. Erfinderischer Überlegungen bedarf es hierzu nicht
Es ist ebenso ersichtlich, dass beide Lösungen in Bezug auf den von der Erfindung angestrebten technischen Vorteil absolut gleichwertig einzustufen sind. Wichtig ist allein, dass dem elastischen Teil über ein Spiel die Möglichkeit gegeben wird, auf das zweite Steuerteil einzuwirken und so dessen Schaltung zum richtigen Zeitpunkt zu ermöglichen. Die von der Beklagten zu 1 gewählte Lösung ist dabei an der technischen Aufgabe des Klagepatents in gleicher Weise orientiert, wie die im Patent selbst vorgeschlagene.
5. Die Merkmale der Gruppe j), k) und I) sind wortsinngemäß erfüllt.
a) Die Merkmale j), k) und I) befassen sich mit der Wechselwirkung zwischen Ausrückwiderstand und der Kraft des elastischen Teils auf das zweite Steuerteil. Eine Schaltung des zweiten Steuerteils soll nach Schaltung des ersten Steuerteils erfolgen, wenn der Ausrückwiderstand kleiner ist als die Kraft des elastischen Teils. Ist die Kraft kleiner, soll das zweite Steuerteil stationär bleiben.
b) Unstreitig kommt es bei einer mit der click-box ausgestatteten XYZ Nabe der Beklagten, wenn deren erstes Steuerteil (Schaltgabel) geschaltet wird, zu Schaltungen des zweiten Steuerteils (Steuernocken 71(100) oder 72(110)), die durch ein Überwiegen der Kraft des elastischen Teils (Feder 101 bzw. 111) gegenüber dem Ausrückwiderstand bewirkt werden, und zu Verzögerungen der Schaltung des zweiten Steuerteils, die darauf beruhen, dass der Ausrückwiderstand die Federkraft übersteigt, bis dieser im Bereich des oberen oder unteren Totpunktes des Pedals geringer wird.
c) Zwar kann es nach der Feststellung des Sachverständigen neben diesen beiden Fällen auch zu Schaltungen des zweiten Steuerteils kommen, obwohl zwischen Ausrückwiderstand und Federkraft im wesentlichen Kräftegleichgewicht herrscht, nämlich dann, wenn es zum Einrasten der Füße der Klinken 68 a bzw. 121 b in den Lücken zwischen den Vorsprüngen der Steuernocken 71(100) bzw. 72(110) kommt (siehe die 3D-Abbildung aus K 24 im Tatbestand) und die Kraft der Federn 101 bzw. 111 nicht ausreicht, den Klinkenfuß über den Lückenrand zu schieben, bevor – infolge des Pedalierens – der nächste Vorsprung des Schaltnockens auf den Klinkenfuß trifft; in diesem Fall kann es zu einer Aushebelung der Klinke nicht durch die Federkraft selbst, sondern durch die umlaufende Pedalkraft kommen (so genanntes Schalten durch Pedalieren, vgl. Stellungnahme des Sachverständigen vom 30.09.04, Bl. 345/347 d.A. und vom 07.07.05, Bl. 442/448a d.A.), sofern der Ausrückwiderstand nicht so groß ist, dass der Schaltnocken beim Auftreffen seines Vorsprungs auf den Klinkenfuß wieder zurückgestoßen wird (von den Parteien teilweise „Oszillieren“ genannt).
d) Dennoch bildet das Vorkommen des Schaltens durch Pedalieren nach Überzeugung der Kammer keinen Anlass zu der Annahme, die angegriffene Ausführungsform würde von der technischen Lehre des Klagepatents, wie sie in der Merkmalsgruppe j-l zum Ausdruck kommt, keinen Gebrauch machen. Denn obwohl im Merkmal I die Formulierung „nur wenn die Kraft des elastischen Teils den Widerstand gegen das Ausrücken übersteigt“ verwendet wird, wird der Fachmann bei einer Gesamtlektüre der Patentschrift dieses Merkmal so auslegen, dass auch Schaltungen durch Pedaliervorgänge im nahezu gegebenen Kräftegleichgewicht zwischen Ausrückwiderstand und Federkraft erfasst sein sollen.
Das Schalten durch Pedalieren stellt nämlich zum einen keine echte Alternative zu einem Schalten durch Federkraftwirkung dar: Wie oben dargestellt, kommt es nämlich nicht stets zum Ausheben der Klinke, wenn deren Fuß in die Lücke zwischen ‚. den Vorsprüngen der Schaltnocken zu liegen kommt und durch die Umlaufwirkung der nächste Vorsprung auf den Klinkenfuß zugeschoben wird. Denn die aufeinander treffenden Flächen von Vorsprung und Klinkenfuß sind so gegen einander abgeschrägt, dass die Größe des Ausrückwiderstandes auch zu einem Zurückschieben des Schaltnockens führen kann, wenn dieser nicht durch eine ausreichend große Federkraft in der vorgeschobenen Position gehalten wird. Die Relation de Größe der Federkraft zur Größe des Ausrückwiderstandes spielt daher auch beim Schalten durch Pedalieren die entscheidende Rolle.
Zum anderen trifft das Patent ersichtlich keine Aussage zur Auswirkung des bei jedem Übergang der Pedalstellung zu und von einem Totpunkt eintretenden Kräftegleichgewichts. Dieses wird weder in der Formulierung der Ansprüche, noch in der Beschreibung erwähnt. Insbesondere bei der Formulierung der hier maßgeblichen Merkmale j), k) und I) ist jeweils nur von Kräften die Rede, die „größer“ oder „kleiner“ als andere Kräfte sind, bzw. diese „übersteigen“; der Fall dass zwei Kräfte „gleich groß“ sind oder die eine Kraft „größer oder gleich“ bzw. „kleiner oder gleich“ wie die andere wird nicht beschrieben. Es verbietet sich daher, dem Wort „nur“ in Merkmal 12) eine Bedeutung dahin gehend beizulegen, dass Schaltungen bei einem Zustand, in dem (nahezu) Kräftegleichgewicht herrscht, ausgeschlossen sein sollen.
Zum dritten wird der Fachmann bei Lektüre des Patents ersehen, dass auch dieses von technischen Gestaltungen ausgeht, bei denen es – genau wie bei der angegriffenen Ausführungsform – zu Schaltungen des zweiten Steuerteils durch Pedalieren bei im wesentlichen herrschenden Kräftegleichgewicht kommt. Denn auch in dem dort gezeigten zweiten Ausführungsbeispiel sind die Schaltnocken 71 und 72, wie aus Figuren 30 und 33 ersichtlich, so geformt, dass sie mit der Lücke zwischen zwei Vorsprüngen auf den Klinkenfuß auftreffen können. Auch hier ergeben sich in diesem Falle drei Möglichkeiten: Bei Überwiegen der Federkraft gegenüber dem Ausrückwiderstand wird die Klinke durch den Kontakt ihres Fußes mit der Lückenkante 86b bzw. 87b ausgehoben. Bei Überwiegen des Ausrückwiderstandes gegenüber der Federkraft sorgen die Schrägflächen 86a bzw. 87a dann, wenn durch die Umlaufwirkung die Klinkenfüße vom nächsten Vorsprung der Schaltnocken 71 bzw. 72 erfasst werden, dafür, dass diese entgegen der Federrichtung wieder zurückgeschoben werden und solange im abwechselnden Kontakt von Lücke und Vorsprung mit den Klinkenfüßen „oszillieren“, bis das Kräfteverhältnis sich verändert hat. Im dritten Fall, also bei im wesentlichen herrschenden Kräftegleichgewicht kann es zunächst zur Abweisung des Klinkenfußes an der Lückenkante 86b bzw. 87b kommen, dann aber in Folge der Umlaufwirkung doch noch zu einer Aushebelung der Klinke, wenn deren Füße auf die Schrägfläche des nächsten Vorsprunges auftreffen und der Ausrückwiderstand nicht genügt, um die Feder wieder zurückzudrängen. Da dieses „Schalten durch Pedalieren“ im dritten Fall somit kein Umstand ist, der die von der Beklagten gewählte Ausführungsform von den im Patent bereits geschilderten Ausführungsmöglichkeiten unterscheidet, wird der Fachmann bei einer Auslegung der Merkmale j), k) und I) auch nicht zu der Einschätzung kommen, dass diese im Kräftegleichgewicht sich ereignenden Schaltungen die fraglichen (jeweils von einer Kräftedifferenz ausgehenden) Merkmale nicht erfüllen würden. Die Einwendungen der Beklagten, das zweite Ausführungsbeispiel des Patentes falle gar nicht unter den Schutzbereich des Patentanspruchs 1, gehen ins Leere (siehe hierzu auch noch im Folgenden) so dass diese Einwendung das auch vom gerichtlichen Sachverständigen vertretene Argument, der Fachmann werde sich bei der Auslegung des Patentes auch an der Funktionalität der als zweites Ausführungsbeispiel gezeigten Nabenschaltung orientieren, nicht schmälern kann.
Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob jedenfalls eine äquivalente Verletzung vorliegt, war nicht mehr einzugehen, da die Kammer somit von einer wortsinngemäßen Verletzung der Merkmalgruppe j), k) und I) ausgeht.
Auch das Merkmal m) wird von der angegriffenen Nabe der Beklagten zu 1) erfüllt.
Es wurde von den Beklagten nicht substantiiert bestritten, dass bei der von der Klagepartei angewandten Messmethode sich die im Tatbestand genannten Messwerte ergeben. Der Sachverständige hat auch in nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Form dargelegt, dass und warum die Messmethode der Klägerin zu sachgerechten Ergebnissen führt. Da diese bei den beiden Kupplungen, deren den Federkräften entgegenwirkende Ausrückwiderstände gemessen wurden, in etwa gleich groß waren, ist Merkmal m erfüllt.
a) Das Ergebnis der Messung der Klägerin wurde durch die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Im Schriftsatz vom 16.08.04 (Bl. 325 ff. d.A.) bemängelt die Beklagte insoweit nur die fehlende Dokumentation und das fehlende Beweisangebot, nicht jedoch das gefundene Ergebnis. Ein Beweisangebot wäre jedoch erst dann erforderlich, wenn dieses Ergebnis substantiiert bestritten worden wäre. Bestreiten durch Nichtwissen wäre der Beklagten als Herstellerin des Verletzungsgegenstandes nicht möglich gewesen. Sie hätte daher konkret darlegen müssen, welches andere Ergebnis sich bei einer Messung wie der von der Klägerin vorgenommenen, die ja auch der Beklagten jederzeit möglich war, ergeben würde. Hieran fehlt es. Die bloße Angabe, bei Annahme eines Seilwiderstandes sei ein Abzug von „mindestens ca. 3 N“ (Schriftsatz vom 16.08.04, Bl. 328) vorzunehmen, stellt insofern lediglich eine Annahme und keine substantiierte Behauptung einer Tatsache, etwa eines durch eigene Messung belegten Messwerts dar. Zur Tatsache, dass ein Abzug wegen Seilwiderstandes aus methodischen Gründen zudem gar nicht veranlasst war, siehe unten.
b) Die Beklagte hat zwar im Schriftsatz vom 30.07.2004 in Bezug auf die Messmethode der Klägerin darauf hingewiesen, dass die Zwischenstellung kein eindeutig definierter Punkt sei. Angesichts der um gut 1 mm vorstehenden „Zinnen“ (im Urteil oben als „Vorsprünge“ bezeichnet) an den beiden Steuerteilen (vgl. zur genauen Gestaltung etwa des Bauteils 72(110) insbesondere Anl. K 24) würden sich aufgrund der dann unterschiedlichen Federwege auch unterschiedliche Federkräfte ergeben, je nachdem ob der Schaltvorgang auf den Vorsprüngen (Zinnen) oder in den „Lücken“ erfolge (Bl. 323 f., hierzu weiter auch im Schriftsatz vom 16.08.04, Bl. 325 ff.). Die Klägerin hat daraufhin im Schriftsatz vom 02.09.2004 (Bl. 336 d.A.) klargestellt, dass die Messung in den „Lücken“, die sie „Vertiefungen“ nennt, erfolgt sei. Dies habe die Beklagte angesichts der genau mitgeteilten Position der Schaltstange auch erkennen können. Die Messung an diesem Punkt erscheint auch angezeigt, da nach dem Verständnis beider Parteien eine Schaltung – außer bei nahezu kraftloser Nabe, etwa beim Stehen an der Ampel – regelmäßig in den Lücken und nicht auf den Vorsprüngen erfolgt. Auch der Sachverständige hat die von der Klägerin genau erläuterte Messmethode (vgl. Schriftsatz vom 02.06.2004, Bl. 292/303) zur Erzielung der benötigten Messergebnisse für geeignet befunden (vgl. dessen Stellungnahme vom 29.06.2004, Bl. 304/307 d.A). Dass er zudem eine weitere, auf der Berechnung der Federkraft aus dem Federweg beruhende Methode vorschlug, tut dieser Aussage zur Methode der Klägerin keinen Abbruch.
c) Die von der Klägerin gefundenen Werte der Federkräfte in den beiden Schaltpositionen (Schnell- / Normalgang und Normal- / Berggang) von 9,31 N bzw. 9,81 N erachtet die Kammer angesichts einer Abweichung von nur 5 % als „im Wesentlichen gleich“. Sie geht – in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen in dessen Stellungnahme vom 30.09.2004 (Bl. 346/347 d.A.) – davon aus, dass auch der Fachmann Merkmal m) so auslegen wird, dass Abweichungen in dieser Größenordnung unschädlich sind.
d) Der Wert der Federkraft der Feder 111, die die Widerstandskraft gegen das Ausrücken für die Kupplung 121 beim Umschalten vom mittleren (Normal-) in den niedrigen (Berg-)Gang zu überwinden hat, ist entgegen der Auffassung der Beklagten (Schriftsatz vom 16.08.04, Bl. 328 d.A.) nicht um einen aus der Seilreibung resultierenden Wert zu reduzieren, egal ob dieser von den Beklagten ohne nähere Darlegung mit ca. 3 N angenommen (s.o.) oder von der Beklagten als mit ca. 2 N gemessen bzw. der Klägerin als mit ca. 0,5 N gemessen behauptet wird (siehe Schriftsatz vom 01.03.2005, Bl. 432 d.A. bzw. Schriftsatz vom 02.09.2004, Bl. 340 d.A.). Denn die zur Feststellung der im Rahmen des Merkmals m) relevanten Kräfte von der Klägerin gewählte Methode (dargelegt im Schriftsatz vom 02.06.2004, Bl. 292/303 und vom Sachverständigen für geeignet befunden in dessen Stellungnahme vom 29.06.2004, Bl. 304/307 d.A.) zielt darauf ab, die bei beiden Umschaltvorgängen (Schnell- / Normalgang und Normal- / Berggang) zur Überwindung der Ausrückwiderstände tatsächlich wirkenden Federkräfte zu messen; nicht gemessen werden dagegen die Ausrückwiderstände selbst.
Dies erscheint zum einen sachgerecht, weil auch die Formulierung des Merkmals m) auf diese Federkräfte („Kraft der elastischen Teile“) abstellt; zum anderen muss zwischen diesen und den Ausrückwiderständen kurzzeitig ein Kräftegleichgewicht herrschen, wenn es nicht sofort zum Durchschalten beider schaltbarer Steuerteile, sondern zu einer durch die Höhe des Ausrückwiderstandes bedingen Verzögerung der Schaltung des zweiten Steuerteils nach Schaltung des ersten Steuerteils kommt. Von daher ist es im Ergebnis gleich, ob im Versuch die auf eine Schaltung hinwirkende Federkraft oder der ihr entgegenwirkende Ausrückwiderstand gemessen wird. Durch die Messmethode muss nur sichergestellt werden, dass die Feder in dem Spannungszustand gemessen wird, in dem es zur Schaltung kommt. Dann erhält man die Kraft, mit der die Feder den Ausrückwiderstand zu überwinden sucht. Dieser Ausrückwiderstand stellt die Summe aller Kräfte dar, die einer Ausrückung entgegenwirken. Wie auch der Sachverständige in seinen Stellungnahmen vom 30.09.2004 und 07.07.2005 überzeugend dargelegt hat (Bl. 347 bzw. 448 a d.A.) stellt der Reibwiderstand eine Teilkomponente der Kräfte dar, die die Federkraft überwinden muss, um die Klinke der Kupplung zum Ausrücken zu bringen. Er zählt daher zum Ausrückwiderstand und darf daher nicht von der Federkraft in Abzug gebracht werden. Die Ausführungen sind für die Kammer nachvollziehbar und geben keinen Anlass zu der Annahme, dass der Fachmann diese Frage nicht ebenso einschätzen würde. Dass auch die Gestaltung der Kupplungen, insbesondere die Neigung der dort aufeinander treffenden Flächen für die Frage, wann es zur Schaltung kommt, von Bedeutung ist (wie auch im Klagepatent im Zusammenhang mit dem zweiten Ausführungsbeispiel im einzelnen dargelegt wird), ist zwar richtig: Die Gestaltung beeinflusst den Reibwiderstand zwischen Steuernocken und Klinkenfüßen; diese stellt allerdings nur einen Teil der insgesamt zu überwindenden Kräfte dar, zu denen wie dargelegt auch der Seilwiderstand zählt. Die Argumentation, aus der Beschäftigung mit der Klinkengestaltung schließe der Fachmann darauf, dass der Übergang zwischen der Kraft „der elastischen Teile“ (Federkraft) und dem „Widerstand gegen das Ausrücken“ zwischen Klinkenfuß und Steuernocken gesucht werden müsse, überzeugt die Kammer – ebenso wie den von ihr beauftragten Sachverständigen – angesichts der vergleichsweise klaren sprachlichen Fassung von Merkmal m) daher nicht.
e) Auch die Tatsache, dass dann, wenn beim Übergang von Normal- zu Berggang zunächst der Stirnvorsprung des Steuernockens 72(110) auf den Klinkenfuß trifft, als „Kraft des elastischen Teils“ nicht nur die Kraft der Feder 111, sondern zusätzlich diejenige der Feder 101 angesehen werden muss, führt im Ergebnis – im Gegensatz zu der auch vom Sachverständigen vorübergehend vertretenen Annahme (vgl. dessen Stellungnahme vom 30.09.2004, Bl. 347 d.A.) – nicht zum Ausschluss von Merkmal m). Denn zum einen gingen – wie oben unter a) dargelegt – beide Parteien zunächst davon aus, dass eine direkte Schaltung durch Kontakt mit der Stirnfläche der Vorsprünge des Bauteils 72(110) (vgl. Anl. K 24), nur bei einer Schaltung im weitgehend lastlosen Zustand, etwa beim Stehen in der Ampel möglich erscheint. Dies hat sich zwar im Laufe des Prozesses insoweit relativiert, als – neben den beiden Möglichkeiten einer direkten Schaltung durch Kontakt der Klinkenfüße mit der Stirnfläche der Vorsprünge oder durch Kontakt mit den Stirnflächen der Lücken – später als dritte vorkommende Schaltvariante eingehend das Schalten durch Pedalieren diskutiert wurde (siehe hierzu ausführlich oben 5.). Doch auch bei dieser dritten Variante kommt es nicht automatisch zu einer Schaltung, wenn der Klinkenfuß infolge der Umlaufwirkung auf die Seitenfläche eines Vorsprungs am Bauteil 72(110) auftrifft, sondern es kann zum Ausweichen dieses Bauteils bis zu dessen nächster Lücke kommen („Oszillieren“).
Entscheidend ist in den Augen der Kammer, dass – wie sich gerade an dem beim „Ozillieren“ deutlich werdenden Effekt zeigt – die Frage, ob es zu einem erfolgreichen Abschluss des Schaltvorgangs kommt, davon abhängig ist, ob die Kraft des elastischen Teils ausreichend ist, um den Klinkenfuß nicht nur im Bereich eines einzelnen Vorsprungs auf den äußeren Umfang des Steuerteils zu heben, sondern jenseits des Bereichs, der durch einen Wechsel von Vorsprüngen und Lücken gekennzeichnet ist. Denn erst dann, wenn es gelingt, den Klinkenfuß dauerhaft über die Stirnfläche der Lückenkante zu heben oder auf einem Vorsprung ebenso weit in axialer Richtung zu befördern, dass beim Umlaufen nicht ein Zurücksinken in die nächste Lücke droht, kann der Schaltvorgang endgültig abgeschlossen werden. Eine derart weite Beförderung des Steuerteils 72(110) in Richtung der Kupplung kann aber – wie von der Klägerin in den Schriftsätzen vom 02.03.2005 und 29.09.2005 (Bl. 412 bzw. 478 und 491 d.A.) vorgetragen und von der Beklagten nicht bestritten – nur noch durch die Feder 111 alleine erreicht werden, denn die Feder 101 gelangt bereits früher zu ihrer maximal möglichen Ausdehnung, nämlich dort, wo das von ihr angeschobene Bauteil seinen Anschlagpunkt erreicht, so dass ab dieser Stelle keine Kraft mehr an den Steuernocken 72(110) weitergegeben werden kann.
Wie im Tatbestand wiedergegeben wirkt ab diesem Punkt nur
AAA noch die Kraft der Feder 1Q-T; die ebenso unbestritten zwischen 9,81 und 8,33 N beträgt (Bl. 478/479 d.A.). Der Unterschied zur Federkraft von 9,31 N bei der Umschaltung von Schnell- zu Normalgang beträgt damit je nach Betrachtungspunkt + 5 % oder -11 % und liegt damit nach Auffassung der Kammer immer noch in einem Bereich, den der Fachmann bei richtiger Auslegung des Patentes als „im Wesentlichen gleich“ ansehen wird.
Unabhängig von dieser Einschätzung ist zudem auf Folgendes hinzuweisen: Die Klägerin hat nicht ganz klar dargelegt, bei welcher Stellung des Steuernockens 72(110) der Minimalwert von 8,33 N bei der Feder 111 gemessen wurde. Vermutlich erfolgte dies aber jenseits des Punktes, an dem der Schaltnocken 72(110) erstmals mit der Stirnfläche einer seiner Lücken auf den Klinkenfuß der Klinke 121 stößt, da die geringere Kraft auf einen größeren Federweg schließen lässt. Der Vergleichswert von -11 % dürfte sich demnach noch reduzieren, wenn auch beim Übergang von Schnell- zu Normalgang die Kraft der Feder 101 nicht dort betrachtet wird, wo der Schaltnocken 71(100) erstmals mit einer Lückenstirnfläche auf den Fuß der Klinke 68a stößt, sondern ebenfalls dort, wo der Schaltnocken sich mit seinem gesamten Umfang (jenseits des Bereiches, in dem sich Vorsprünge und Lücke abwechseln) unter den Klinkenfuß geschoben hat. Aufgrund der größeren Erstreckung des Federweges bis zu diesem Punkt ist davon auszugehen, dass die‘ Federkraft dort niedriger als 9,31 N (Wert gemessen beim ersten Kontakt von Lücke und Klinkenfuß, s.o.) liegt. Dem Minimalwert von 8,33 N beim Übergang Normal- zu Berggang dürfte daher ein geringerer Vergleichswert als 9,31 N gegenüberstehen, so dass sich auch der Verhältniswert von -11 % noch vermindern dürfte.
Merkmal m) ist damit unter jedem denkbaren Gesichtspunkt erfüllt.
7. Schließlich sind auch sämtliche zusätzlichen Merkmale der im Tenor wiedergegebenen abhängigen Unteransprüche 2, 3 und 5 bis 11 des Klagepatentes erfüllt. Hierüber wurde zwischen den Parteien im Wesentlichen auch nicht gestritten.

8. In Übereinstimmung mit den allgemein im gewerblichen Rechtsschutz geltenden Grundsätzen, deren Gültigkeit nun der BGH auch für den Bereich des Patentrechts bestätigt hat (BGH GRUR 2005, 569, Blasfolienherstellung) war der Unterlassungsausspruch – entsprechend den von der Klägerin noch formulierten Hilfsansprüchen – auf die konkret angegriffene Ausführungsform bezogen zu fassen. Da es sich nur um eine sprachliche Konkretisierung des von Anfang an feststehenden Streitgegenstandes handelt, liegt hierin materiell keine Teilklageabweisung.
Die Beklagte zu 1 und der für sie verantwortlich handelnde Beklagte zu 2 haften der Klägerin aus § 139 PatG auch auf Schadensersatz.
Es ist davon auszugehen, dass die Beklagten als unmittelbare Wettbewerber der Klägerin den Inhalt der vom Klagepatent geschützten technischen Lehre bereits kurze Zeit nach der Veröffentlichung der Patentanmeldung zur Kenntnis nahmen. Jedenfalls gehörte es zu ihren kaufmännischen Obliegenheiten, sich vor Einführung eines neuen Produktes über die im betreffenden technischen Gebiet existierenden Schutzrechte zu informieren und technische Gestaltungen, die diese verletzen, nicht auf den Markt gelangen zu lassen. Die Beklagten handelten somit vorsätzlich^ zumindest aber fahrlässig.
Die Klägerin hat zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 242 BGB auch Anspruch auf Auskunft über alle für die Bemessung des geschuldeten Schadensersatzes wesentlichen Punkte.

D. Nebenentscheidungen:
Kosten: § 91 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 S. 1 ZPO
Streitwert: § 3 ZPO, §§ 3, 48 GKG
R1 R2 R3
K&
Az: 21 0 5006/02
Beschluss

In dem Rechtsstreit wegen Forderung

erlässt das Landgericht München I, 21. Zivilkammer durch die unterzeichnenden Richter am 27.06.2006 folgenden
Beschluss:
I. Das Endurteil der Kammer vom 8. 3. 2006 wird dahingehend berichtigt, dass
1. in Ziff 1 des Tenors in Zeile 4 (und 5) nach dem Wort „es“ die Worte „zu unterlassen“ und das folgende Komma gestrichen werden;
2. In Ziff. 1 k des Tenors die Worte „ das zweite Steuerteil bleibt stationär“ ersetzt werden durch die Worte „das zweite Steuerteil schaltet nicht“;
3. dass in Ziffer V des Urteils nach den Ziff. I und II das Urteil auch in Ziff. IV vorläufig vollstreckbar ist.
4. Auf S. 46 des Urteils im Tatbestand bei der Wiedergabe der Klageanträge ebenfalls die Ziff. 1 k lautet: das zweite Steuerteil schaltet nicht;
5. Auf S. 77, elftletzte Zeile, ist die Nummer der Feder, die als „101″ genannt wird, durch „111″ zu ersetzen.
II Im übrigen werden der Berichtigungsantrag der Klägerin vom 17. 5. 2006 (in Ziff. 3) und der Beklagten vom 12. 5. 2006 zurückgewiesen.
Gründe: I. Soweit berichtigt wurde, handelt es sich um offenkundige Versehen, § 319 ZPO:

1. Die Wiederholung des, Unterlassungsgebots im selben Satz des Obersatzes, des Tenors, die nach wörtlicher Auslegung ein Gebot bedeuten würde, beruht erkennbar auf einem Schreib- bzw. Diktatversehen.
2. (zu 2 und 4): Der Wortlaut der gestellten Anträge ergibt sich aus S 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 9. 11. 2005 (Bl. 503); entsprechend hatte auch die Verurteilung zu erfolgen.
3. (zu Ziff 3): Die Kostenentscheidung ist bei einem nicht rechtskräftigen Endurteil immer auch vorläufig vollstreckbar; die Aufnahme der Ziffer IV (Ziff. III betrifft einen Feststellungstenor, die vorläufige Vollstreckbarkeit umfasst also richtigerweise nicht das gesamte Urteil) unterblieb also versehentlich.
4. (zu Ziff. 5): Die Verweisung auf BI.478/9 der Akten in S. 77 des Urteils zur Federkraft belegt, dass die Ausführungen auf s. 77 des Urteils, letzter Teil des vorletzten Absatzes die Feder 111 und nicht die Feder 101 betreffen. Auch hier liegt ein offenkundiges Versehen vor.
II. Zur Zurückweisung:
1. Der Antrag der Klägerin in Ziff. 3 war zurückzuweisen, da der Hilfsantrag zwar nicht im Zusammenhang, aber jeweils durch Kursivschrift gekennzeichnet bei den einzelnen Merkmalen im Tatbestand wiedergegeben wurde; den Anforderungen des § 313 Abs. 2 ist daher genügt.
2. (zum Antrag Ziff. 1 der Beklagten): Hinsichtlich der Angabe auf S. 70, dass das 2. Ausführungsbeispiel auch nach Meinung des Sachverständigen vom Fachmann bei der Auslegung herangezogen werde ist sachlich den Ausführungen auf S. 1 und 2 der Stellungnahme der Klagepartei zum Berichtigungsantrag (Bl. 626/627) zu folgen: zum einen stellt die Frage des Verständnisses des Fachmanns eine Rechtsfrage dar. Zum anderen aber hat der Sachverständige mit. den von der Klägerin unter 1.4 zitierten Ausführungen eben die angegriffene Meinung geäußert.

Rechtlich ist auszuführen, dass die angegriffene Passage als Beweiswürdigung (Zöller-Vollkommer, ZPO, § 313 Rdn. 13) in den Entscheidungsgründen steht und als solche auch nicht in den Tatbestand gehört. 3. Auch die Ausführungen der Klägerin zum Berichtigungsantrag 2 und 3 der Beklagten hinsichtlich der Federkraft sind zutreffend. Möglicherweise hat die Beklagte die auf S. 77 des Urteils erfolgte Falschbenennung der Feder (richtig: 111) nicht erkannt. Jedenfalls übergeht die Beklagte, dass der auf S. 77 des Urteils zitierte Vortrag der Klägerin auf S. 15/16 des Schriftsatzes vom 29.09.2005 erfolgte. Diesen nennt die Beklagte im Berichtigungsantrag nicht.