4a O 434/05 – Spanngurtroller

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 527

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. Oktober 2006, Az. 4a O 434/05

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 20 2004 017 xxx (Anlage K 1, nachfolgend Klagegebrauchsmuster) in Anspruch.

Das Klagegebrauchsmuster wurde am 1. November 2004 angemeldet und am 27. Januar 2005 eingetragen. Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters betrifft eine Aufwickelvorrichtung für Zurrgurte. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Schutzanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Aufwickelvorrichtung für Zurrgurte, mit einer Aufwickelwelle, die eine Längsachse aufweist und sich zwischen zwei Stützelementen erstreckt und in diesen drehbar gelagert ist, wobei die Stützelemente über ein Basiselement miteinander verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass das Basiselement (7) eine Lage-Stabilitätseinrichtung (10) zur ortsfesten Anordnung in einem Raum bildet.

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen der Erfindung, welche aus der Klagegebrauchsmusterschrift stammen. Figur 1 zeigt eine schematische Seitenansicht einer Aufwickelvorrichtung für Zurrgurte mit einer Lage-Stabilitätseinrichtung, Figur 2 eine schematische Draufsicht der Aufwickelvorrichtung aus Figur 1 mit einem eingeführten Gurtende.

Die Beklagte bewirbt auf ihrer Internetweite einen Spanngurtroller mit der Bezeichnung P20. Nachfolgend abgebildet ist die entsprechende Abbildung des angegriffenen Spanngurtrollers, wie sie im Internet dargestellt ist.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der angegriffene Spanngurtroller von der Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster wortsinngemäßen, hilfsweise jedenfalls äquivalenten Gebrauch mache.

Er beantragt,

I. der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Aufwickelvorrichtungen für Gurte

1. mit einer Aufwickelwelle,
2. die eine Längsachse aufweist,
3. die sich an einem Stützelement erstreckt
4. in diesem drehbar gelagert ist,
5. wobei das Stützelement mit einem Basiselement verbunden ist, und insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass
6. das Basiselement eine Lage-Stabilitätseinrichtung aufweist,
7. die zur ortsfesten Anordnung in einem Raum ausgebildet ist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

II. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang Handlungen gemäß Ziffer I. seit dem 3. April 2005 begangen wurden, und zwar unter Angabe

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, welcher ihm durch Handlungen gemäß Ziffer I. seit dem 3. April 2005 entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie stellt eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters in Abrede. Der Fachmann erhalte aus der Klagegebrauchsmusterschrift keinen Hinweis für eine Ausgestaltung entsprechend der angegriffenen Ausführungsform, welche entgegen der erfindungsgemäßen Lehre des Klagegebrauchsmusters mit einem, statt mit zwei Stützelementen ausgestattet sei. Im Übrigen sei das Klageschutzrecht nicht rechtsbeständig, wie sich vor dem Hintergrund der als Anlage B1 bis B3 vorgelegten Ablichtung von Abwickelvorrichtungen ergebe.

Der Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nicht zu. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster keinen Gebrauch.

I.
Die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster betrifft eine Aufwickelvorrichtung für Zurrgurte, mit einer Aufwickelwelle, die sich zwischen zwei Stützelementen erstreckt und in diesen drehbar gelagert ist, wobei die Stützelemente über ein Basiselement miteinander verbunden sind.

Eine solche Aufwickelvorrichtung ist aus der G 92 08 xxx bekannt, wie das Klagegebrauchsmuster in seiner einleitenden Beschreibung ausführt und deren Figur 1 nachfolgend abgebildet ist.

Als nachteilig an der vorbekannten Ausgestaltung sieht es das Klagegebrauchsmuster, dass die als Stützelemente ausgebildeten Schenkel mit einer Basis und einem Handgriff starr verbunden sind. Eine solche starre Bauweise verhindert, dass die Vorrichtung stationär angeordnet und funktionsgerecht ausgerichtet und eingestellt werden kann.
Das Klagegebrauchsmuster nimmt weiter Bezug auf die G 90 14 xxx, von welcher keine Ablichtung vorgelegt wurde. Danach sei, so die Klagegebrauchsmusterschrift, eine Aufwickelwelle bekannt, die zwischen Flacheisen angeordnet ist. Eine Möglichkeit zur stationären Anordnung bzw. funktionsgerechten Ausrichtung offenbare die Druckschrift nicht. Bezugnehmend auf die nicht in Ablichtung vorgelegte DE 296 03 xxx, beschreibt das Klagegebrauchsmuster, dass diese eine Aufwickelwelle zwischen zwei Flankentellern offenbare; auch diese Druckschrift beschreibe hingegen keine Möglichkeit der Fixierung und funktionsgerechten Ausrichtung der Aufwickelvorrichtung.

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagegebrauchsmuster zur Aufgabe gemacht eine Aufwickelvorrichtung für Zurrgurte der eingangs genannten Art weiterzubilden, so dass deren Verwendung vielseitiger, praktischer und sicherer wird. Hierzu schlägt das Klagegebrauchsmuster in seinem Schutzanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Aufwickelvorrichtung für Gurte

2. mit einer Aufwickelwelle,

2.1 die eine Längsachse aufweist,

2.2 sich zwischen zwei Stützelementen erstreckt, und

2.3 in diesen drehbar gelagert ist.

3. Die Stützelemente sind über ein Basiselement miteinander verbunden und

4. das Basiselement bildet eine Lage-Stabilitätseinrichtung zur ortsfesten Anordnung in einem Raum aus.

II.
Unabhängig von der Frage der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters, für welche zunächst die Vermutung des § 3 GebrMG spricht, macht die angegriffene Aufwickelrolle von der Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster weder wortsinngemäßen noch äquivalenten Gebrauch.
Eine wortsinngemäße Verwirklichung des Klagegebrauchsmusters scheidet aus, da die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster in ihrem Schutzanspruch 1 eine Aufwickelrolle beschreibt, die über zwei Stützelemente verfügt. Die angegriffene Ausführungsform weist hingegen unstreitig lediglich ein Stützelement in Form zweier ineinander verschiebbarer Rohre auf. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II) auch Zahlenangaben der Auslegung zugänglich. Wie auch sonst kommt es jedoch auch bei der Auslegung von Zahlenangaben darauf an, wie der Fachmann solche Angaben im Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs versteht, wobei auch hier zur Erläuterung dieses Zusammenhangs Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind. Dies berücksichtigend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und wurden von dem Kläger auch nicht vorgetragen, dass der Fachmann die Formulierung im Schutzanspruch 1 „zwei Stützelemente“ anderes verstehen könnte als sich bei rein philologscher Betrachtung des Zahlwortes ergibt. Denn auch die weiteren Merkmale des Schutzanspruches 1, welche die räumlich-körperliche Anordnung der zusätzlichen Vorrichtungsbestandteile beschreiben, bauen auf dem Vorhandensein zweier Stützelemente auf. So verbindet das Basiselement die beiden Stützelemente miteinander (Merkmal 3). Die Aufwickelwelle erstreckt sich zwischen den beiden Stützelementen und ist in diesen gelagert (Merkmalsgruppe 2). Auch in der Beschreibung und den zeichnerischen Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen werden lediglich Ausgestaltungen beschrieben und gezeigt, die zwei Stützelemente aufweisen, zwischen denen sich die Aufwickelwelle erstreckt. Entsprechend erkennt der Fachmann, dass die Verwendung zweier Stützelemente der Lagerung der Aufwickelwelle dient, d.h. eine Befestigung der drehbar gelagerten Welle auf zwei Seiten erfolgt.

Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer äquivalenten Verwirklichung des Merkmals 2.2 Eine äquivalente Benutzung der Lehre eines Patentes liegt dann vor, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der patentgeschützten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welcher sich an den Patentansprüchen auszurichten hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa GRUR 2002, 510, 512 – Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 – Custodiol I; GRUR 2002, 527, 529 – Custodiol II). Demnach ist es, um eine Benutzung der Lehre des Patentes unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz bejahen zu können, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruches abweichende Ausführungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mittel löst und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Prioritätstages des Patentes ohne erfinderische Bemühung in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern darüber hinaus auch, dass die vom Fachmann dafür anzustellenden Überlegungen derart an dem Sinngehalt der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH, a.a.O.).

Vorstehende Grundsätze bei der Beurteilung berücksichtigend ist – unabhängig von der Frage des Vorliegens der Gleichwirkung der angegriffenen Aufwickelrolle – weder ersichtlich noch überzeugend von dem Kläger dargetan, auf Grund welcher Überlegungen, ausgerichtet am Sinngehalt der in den Schutzansprüchen niedergelegten technischen Lehre, der Fachmann von der Verwendung zweier Stützelemente zu einer Ausgestaltung mit zwei in sich verschiebbaren Rohren und einer an dem äußeren Rohr massiv befestigten Aufwickelwelle gelangen sollte. Das Klageschutzrecht geht in seinen Schutzansprüchen sowie der gesamten Beschreibung und den zeichnerischen Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen von der Verwendung zweier Stützelemente aus, welche von einem Basiselement verbunden werden, an welchem die Lage-Stabilitätseinrichtung befestigt wird; zwischen den Stützelementen erstreckt sich die Aufwickelwelle und wird von den Stützwellen gelagert. Auch nimmt die DE 92 08 xxx, welche das Klagegebrauchsmuster als gattungsgemäßen Stand der Technik ansieht und von welchem der Kläger eine Ablichtung vorgelegt hat, Bezug auf eine Ausgestaltung mit zwei Stützelementen zwischen denen die Aufwickelwelle angeordnet ist. Auch hinsichtlich der DE 90 14 xxx führt das Klagegebrauchsmuster aus, dass hierin eine Aufwickelwelle offenbart wird, die zwischen zwei Flacheisen angeordnet ist (Absatz 0003). Entsprechend beschreibt die DE 296 03 xxx (Absatz 0004), wie das Klagegebrauchsmuster angibt, eine Aufwickelwelle, die zwischen zwei Flankentellern angeordnet ist. Diese aus dem Stand der Technik bekannten Aufwickelwellen weiterzuentwickeln, hat sich das Klageschutzrecht zur Aufgabe gemacht, ohne dabei Anhaltspunkte zu geben, dass hierbei auf die vorbekannten Ausgestaltungen mit zwei Stützelementen/Flacheisen/Flankentellern verzichtet werden soll. Lediglich eine Lage-Stabilitätseinrichtung soll geschaffen werden.
Dem gesamten Klageschutzrecht lassen sich folglich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass auf die Verwendung eines von zwei Stützelementen verzichtet werden kann und als Stützelement lediglich zwei in sich verschiebbare Rohre eingesetzt werden unter gleichzeitigen Verzichts auf eine Lagerung der Aufwickelwelle zwischen den beiden Stützwellen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 10. Oktober 2006 ist verspätet und führt zu keiner anderen Sichtweise.