21 O 15778/05 – Treppenstufen-Hubheber

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 553

Landgericht München I
Urteil vom 18. Oktober 2006, Az. 21 O 15778/05

I. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 15.03.2005 wird aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 15.03.2005 verursacht wurden.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden.

V. Der Streitwert des Verfahrens wird auf € 100.000,- festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger ist Inhaber des deutschen Patentes DE 39-22-xxx, das am 7.7.1989 beim Deutschen Patentamt angemeldet, am 17.1.1991 offengelegt und nach Abschluss des Prüfungsverfahrens am 6.6.1991 veröffentlicht worden ist (Anl. K 1). Das Patent steht in Kraft (Anl. K 2).
Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:
Hubheber zum Transportieren von Lasten auch über Treppenstufen mit einem Rahmen, der einen Radsatz und eine in Längsrichtung des Rahmens verlaufende angetriebene Spindel aufweist, und mit einem auf dem Rahmen gleitend gelagerten Schlitten zur Aufnahme der Last, der mit einer auf der Spindel laufenden Spindelmutter verbunden ist, dadurch gekennzeichnet,
dass jedes Rad des Radpaares mit einem Radschuh versehen ist, der um die Radachse schwenkbar gelagert ist und eine Standfläche aufweist, die in einer Ebene parallel zur Radachse liegt, wobei die Ebene von der Radachse einen Abstand aufweist, der größer als der Radradius ist.
Die Beklagte bietet u.a. mit den Bezeichnungen XY-Hubheber Typ 500 und 500 S Hubheber mit Rahmen, Radsatz, Spindel und Schlitten an, bei denen beide Räder mit einem Radschuh versehen sind, der schwenkbar um die Radachse gelagert ist und einen Abstand zur Radachse aufweist, der größer als der Radradius ist.
Die streitgegenständliche Erfindung des Klägers entstand im Zusammenhang mit dessen Bemühungen, Ende der 80iger Jahre für die Beklagte eine TÜV-Zulassung der damals schon von ihr – jedoch ohne Radschuhe – vertriebenen, von einem kanadischen Hersteller bezogenen, Hubheber Typ 500 zu erlangen.

Ziel der Erfindung ist es, den Hubheber mit Hilfe dessen Lasten von bis zu 500 kg von einer einzigen Person auch über Treppenstufen transportiert werden können, so auszugestalten, dass ein sicherer Stand des Hubhebers und eine sicherere Bedienung auch dann möglich ist, wenn die Gefahr des Wegrollens der Räder besteht, wie dies insbesondere bei Wendeltreppen mit ihrer einseitig geringen Schritttiefe der Fall ist.
Die Parteien wirkten bis zum Jahr 1998 in der Weise zusammen, dass der Kläger über die Firma seiner Ehefrau an die Beklagte die durch das streitgegenständliche Patent geschützten Radschuhe lieferte und die Beklagte im Einvernahmen mit dem Kläger sodann den Hubheber mit Radschuhen in Deutschland vertrieb.
Um den Jahreswechsel 1998/1999 kam es zum Zerwürfnis, zwischen den Parteien; in dessen Folge stellte das Unternehmen der Ehefrau des Klägers die Lieferung der Radschuhe im Februar 1999 endgültig ein. In der Folgezeit versuchte der Kläger, Genaueres über den Vertrieb von Hubhebern mit Radschuhen gemäß dem streitgegenständlichen Patent in Erfahrung zu bringen und versuchte zu diesem Zweck u.a. Einblick in das Lager der Beklagten zu gewinnen. Als Reaktion hierauf sandte die Geschäftsführerin der Beklagten dem Kläger das als Anlage B 21 vorgelegte Schreiben vom 14.5.1999, in dem es u.a. heißt:
„Wie ich soeben erfahren habe, sind Sie und Ihre Frau vorgestern in Köln gewesen. Sie hatten offensichtlich kein Interesse daran, mich zu treffen, was mich verwundert, da wir hier alle auf Ihre detaillierten, schriftlichen Vorschläge zum Kauf der Abteilung und den weiteren Ablauf warten. Vor allem Herr B ist sicherlich daran interessiert, seine Abfindung zu erhalten.
Stattdessen habe ich erfahren, dass Sie sich den ganzen Tag an unserem Lager aufgehalten haben und unseren dortigen Nachbarn, Herrn A intensiv nach Herrn B und der

Nutzung unseres Lagers befragt haben. Sie sind sowohl vormittags wie auch nachmittags bei ihm gewesen, um sich über uns zu erkundigen. Herr A hat Ihnen sowohl die Nummer von Herrn B wie auch unsere Nummer gegeben und Sie mehrmals aufgefordert, doch sein Telefon zu nutzen um die Firma C anzurufen. Sie haben jedoch vorgegeben, dies selber über ihr Handy tun zu wollen. Aber Sie haben uns nicht angerufen und auch nicht um meine Erlaubnis gebeten, unser Lager zu besichtigen.
Am Abend haben Sie Herrn B angetroffen und so getan, als wenn es eine zufällige Begegnung sei. Sie erzählten ihm, dass das X-Institut in München Ihre Patente erworben hätte und mit Hilfe einer Detektivkanzlei die Firma C ausspionieren würde, um die alleinige Nutzung der Patente zu überprüfen. Sie haben seinen Transportwagen untersucht und Herrn B im Laufe des Abends immer wieder aufgefordert, Ihnen unser Lager in Fachen zu zeigen. Herr B hat Sie darauf hingewiesen, dass er Fremde nur mit meiner Genehmigung in unsere Räume führen kann und vorgeschlagen, mich doch anzurufen und um meine Genehmigung zu bitten. Dies haben Sie jedoch abgelehnt.
Als Sie mich das letzte Mal angerufen haben, haben Sie mir mitgeteilt, dass Sie die Hubheberabteilung kaufen wollten. Ich habe jedoch von Ihnen keinen schriftlichen Vorschlag erhalten. Des Weiteren wollten Sie mich verleiten, weiterhin Bremsschuhe bei Ihnen zu bestellen, wobei alle Bestellungen nur telefonisch durchzuführen seien. Im Hinblick auf Ihre plötzliche Stornierungstaktik fand ich dieses Verhalten sehr ungewöhnlich. Außerdem haben Sie mir für den dadurch erfolgten Verkauf der Geräte keine schriftliche Regelung angeboten.
Die Aussage, das X-Institut würde gegen uns ermitteln, werde
ich selbstverständlich überprüfen lassen. Wenn Sie die Patente
tatsächlich haben, verstehe ich jedoch nicht, dass man sich mit uns in
Verbindung gesetzt hat. X-Institute sind
Forschungseinrichtungen und keine Vertriebsfirmen. Die Patente sind nur auf unserem Gerät anwendbar, und das Patent auf die Bremsschuhe ist durch das entsprechend vorangegangene US-Patent wertlos. Eine Forschungseinrichtung hätte dies sicherlich vor einem Kauf ermittelt. Also was kann das X-Institut mit den Patent für eine Spindelabdeckung anfangen?

Und warum haben Sie so intensiv versucht, hinter meinem Rücken unseren Lagerraum auszuspionieren? Anders kann man ihr verdächtiges Verhalten nicht mehr interpretieren. …“
Im Zeitpunkt dieses Schriftwechsels befand sich die Beklagte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, nachdem ihr früherer Geschäftsführer nach längerer Krankheit verstorben war. Seine Tochter, die jetzige Geschäftsführerin, hatte die Geschäftsführung kurzfristig übernommen und -da sie eigentlich im Begriff stand, ein anderes Fach zu studieren – zunächst vor, das Unternehmen zu veräußern. In diesem Zusammenhang hatte der Kläger Interesse an der Übernahme der Hubheberabteilung angemeldet, zu einem Verkauf kam es schließlich nicht. Vielmehr führte die Tochter des ehemaligen Firmeninhabers, die nach längerem Erbstreit neben ihrer Mutter auch Gesellschafterin der Beklagten wurde, das Unternehmen fort. Dabei belastete sie zur Absicherung der Schulden der Gesellschaft, die zum Zeitpunkt des Todes ihres Vaters ca. 300.000,- betrugen, sukzessive auch ihr eigenes Vermögen.
Obwohl die Beklagte auch weiterhin Hubheber unter Verwendung von Radschuhen der streitgegenständlichen Bauart, die sie von anderer Seite bezog, in Deutschland vertrieb, ging der Kläger bis zur Einreichung der Klageschrift vom 10.8.2005 nicht gegen die Beklagte vor.
Er behauptet, er habe seinerzeit nicht ganz sicher sein können, dass die Beklagte weiter von seinem Patent Gebrauch mache. Der Handelsvertreter der Beklagten, Herr B, mit dem er bis zum Zerwürfnis Ende der 9Oiger Jahre engen, freundschaftlichen Kontakt pflegte, habe ihm anlässlich seiner Auskundschaftungen im Mai 1999 mitgeteilt, die Beklagte verwende keine fremden Radschuhe, da zum einen Großteil der Hubheber ganz ohne Radschuhe vertrieben werde, und zum anderen die noch von der Ehefrau des Klägers gelieferten, auf Vorrat befindlichen Teile ausreichen würden, um auf

lange Zeit hinaus den Bedarf der Beklagten zu decken. Der Kläger behauptet weiter, bei seinen Auskundschaftungen im Lager weder einzelne Radschuhe, noch Hubheber mit daran montierten Radschuhen gesehen zu haben. Auch in der Folgezeit sei es ihm trotz des Besuchs mehrerer einschlägiger Messen nicht möglich gewesen, den Nachweis zu führen, dass die Beklagte von seinem Patent Gebrauch mache, da er sie auf diesen Messen jeweils nicht habe antreffen können. Auch seine Versuche, Hubheber der Beklagten bei Handwerkern aufzufinden, waren lange nicht erfolgreich. Erst im Februar 2005 habe er im Hof der Firma K in München einen Hubheber mit Radschuhen gesehen, von denen er angenommen habe, sie stammten von ihm. Auch hier habe er aber keine Sicherheit erlangen können, da ihm die Bitte, diesen Hubheber zur Beweissicherung zu besichtigen, abschlägig beschieden worden sei. Da auch im Internet nur die alten, von seiner Ehefrau gelieferten Radschuhe durch die Beklagte gezeigt worden seien, habe der Kläger sich in der Hoffnung wiegen dürfen, dass die Beklagte das Klagepatent tatsächlich nicht verletze.
Der Kläger beantragte:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall
der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
Hubheber zum Transportieren von Lasten auch über Treppenstufen
herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den vorgenannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
die folgende Merkmale besitzen:
1. Ein Rahmen weist einen Radsatz und eine in Längsrichtung des Rahmens verlaufende angetriebene Spindel auf.

II.

2. Ein auf dem Rahmen gleitend gelagerter Schlitten zur Aufnahme der Last ist mit einer auf der Spindel laufenden Spindelmutter verbunden.
3. Jedes Rad des Radpaares ist mit einem Radschuh versehen.
4. Der Radschuh ist um die Radachse schwenkbar gelagert und weist eine Standfläche auf, die in einer Ebene parallel zur Radachse liegt.
5. Diese Ebene weist von der Radachse einen Abstand auf, der größer ist als der Radradius.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.1999 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und der Herstellungszeiten,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach
Werbeträgern und -medien, deren Herstellungs- und
Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und
Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. genannten Hubhebern unmittelbar zugeordnet werden,
wobei die Beklagte hinsichtlich der Angabe zu lit. b) Bestell Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen hat.
IIII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 01.01.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. beschriebenen Hubheber zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen vom Kläger zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
Die Beklagte beantragte:
Klageabweisung.
Sie behauptet, seit 1999 auf diversen einschlägigen Messen ihren Hubheber mit den streitgegenständlichen Radschuhen ausgestellt zu haben, so dass es dem Kläger ohne weiteres möglich hätte sein müssen, die Weiterverwendung der patentgemäßen Lösung durch die Beklagte zu verifizieren. Auch gegenüber Herrn D von der X-Gesellschaft habe er geäußert, die Beklagte würde seine Patente verletzen.
Die Beklagte behauptet, nur im Hinblick darauf, dass der Kläger weitere rechtliche Schritte nicht unternahm, obwohl er ja bereits vor seinem Besuchen

am Lager der Beklagten im Mai 1999 unstreitig am 4.2. mit einer Klage gedroht hatte (Anl. K 17), habe die Geschäftsführerin der Beklagten beschlossen, das Unternehmen fortzuführen und sich hierbei persönlich finanziell zu engagieren. Zumal sie den Kläger – ebenfalls unbestritten -aufgefordert hatte, Klage einzureichen, damit Rechtssicherheit bestehe, habe sie, nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert habe, sich darauf verlassen können, dass eine Inanspruchnahme durch diesen nicht mehr drohe.
Die Parteien haben im Übrigen gemäß § 137 Abs. 3 ZPO auf ihre vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat sein Klagerecht aufgrund langjähriger Nichtausübung und aufgrund der Tatsache dass die Beklagte sich hierauf eingerichtet hat und einrichten durfte, verwirkt.
1. Der Kläger ließ einen Zeitraum von über 6 Jahren verstreichen, in dem er die am 4.2.1999 angedrohte Durchsetzung seines Klagepatents nicht in die Tat umsetzte.
a. Bereits mit Schreiben vom 4.2.1999 (Anl. K 17, dort Seite 1 unten) ließ der Kläger der Beklagten mitteilen:
Das Patent für die Radschuhe wurde Ihnen nie angeboten, so dass wir Sie darauf hinweisen müssen, dass eine Fertigung der Radschuhe durch Sie oder eine von Ihnen beauftragte Firma seitens unserer Mandantin nicht geduldet wird.

Es versteht sich von selbst, dass ein Anbieten oder Vertreiben von Hubhebern mit den unserer Mandantin geschützten Radschuhen, soweit diese nicht an Sie durch unsere Mandantin verkauft wurden, ebenfalls nicht geduldet wird.
Der Kläger wusste auch, dass aufgrund des von ihm veranlassten Belieferungsstops die Beklagte seit Anfang 1999 keine Radschuhe mehr von der Firma seiner Ehefrau bezog. Er musste daher davon ausgehen, dass die Beklagte sich anderweitig eindecken würde.
Dass dies offenbar der Fall war, konnte der Kläger dem im Tatbestand zitierten Schreiben Anl. B 21 entnehmen. Dort diskutiert die Geschäftsführerin der Beklagten die Möglichkeit, die Bremsschuhe weiter beim Kläger zu bestellen, verwirft diese aber aufgrund des Vorverhaltens des Klägers (Stornierungen der Lieferungen und Fehlen des Angebots einer schriftlichen Regelung für die Zukunft). Sie bringt weiter zum Ausdruck, dass sie das Streitpatent im Hinblick auf eine vorangegangene US-Patentschrift wertlos sei (gemeint ist wohl die Schrift 2,192,396, Anl. NK 10 zur Nichtigkeitsklage, die in Figur 7 eine als „base member“ bezeichnete, um die Radachse schwingende Unterlage zeigt, die von der Funktion her den streitgegenständlichen Radschuhen sehr nahe kommt).
Aus der Kombination beider Aussagen ist zu schließen, dass die Beklagte sich künftig ungeachtet des (für unwirksam gehaltenen) bestehenden Patents bei anderen Firmen mit Radschuhen eindecken würde. Eine Beteuerung, dass Radschuhe der streitgegenständlichen Art künftig überhaupt nicht mehr verwendet werden sollen, lässt sich dem Schreiben gerade nicht entnehmen.

Vielmehr findet sich an verschiedenen Stellen der Hinweis, dass die Geschäftsführerin der Beklagten für Auskünfte jederzeit erreichbar gewesen wäre, und sogar auf Angebote des Klägers gewartet habe. Insofern kommt es auf die bestrittene Behauptung, der Zeuge B habe dem Kläger mitgeteilt, Radschuhe würden kaum benötigt und könnten aus dem Fundus der noch vorhandenen Lieferungen, die von der Ehefrau des Klägers bezogen worden waren, abgedeckt werden, nicht an. Einerseits war Herr B weder der gesetzliche Vertreter noch überhaupt angestellter Mitarbeiter der Beklagten, vielmehr für diese als Handelsvertreter tätig. Zum anderen hatte die Geschäftsführerin der Beklagten mehrmals darauf hingewiesen, dass sie und nicht irgendwelche Mitarbeiter im Lager die richtige Ansprechpartnerin für Fragen gewesen wäre, wovon der Kläger jedoch offenbar kein Gebrauch habe machen mögen.
In dieser Situation hätte der Kläger, selbst wenn er von Herrn B die behauptete Aussage gehört hätte, in jedem Fall bei der Geschäftsführerin der Beklagten nachfragen müssen, ob diese Aussage zutreffe. Angesichts seiner eigenen Feststellung, dass sich im Lager keine Bremsschuhe mehr befanden, waren an dieser Aussage überdies erhebliche Zweifel angebracht.
Aufgrund des Schreibens Anl. B 21 war für den Kläger auf jeden Fall von einer Begehungsgefahr zukünftiger Verletzungen des Klagepatents auszugehen. Wenn die Beklagte ihn zudem auffordert, die Angelegenheit durch Einreichung einer Klage ggf. zu klären, so hätte für ihn seit diesem Zeitpunkt Gelegenheit und Anlass bestanden, diese Klage zu erheben. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger in der Zukunft (vergeblich) versucht hat, die Beklagte auf Messen aufzufinden.

Denn auch ohne diesen Kontakt hätte er von der Gefahr von Verletzungen seines Patents ausgehen können und überdies die Frage, ob die Beklagte von anderer Seite die streitgegenständlichen Radschuhe bezieht oder diese selbst herstellt durch eine einfache Nachfrage bei der Geschäftsführerin der Beklagten klarstellen können, soweit ihm das Schreiben Anl. B 21 und die Aufforderung der Beklagten, die Angelegenheit gerichtlich zu klären, noch nicht als ausreichend sichere Grundlage für eine Klageerhebung erschienen wäre.
Es liegen auch ausreichende Umstände vor, die das Vertrauen der Beklagten, zu einer Klageerhebung würde es nicht mehr kommen, als schutzwürdig erscheinen lassen.
a. Zum Zeitpunkt des Schriftwechsels Anfang 1999 befand sich das
Unternehmen der Beklagten infolge der längeren Krankheit des
früheren Geschäftsführers unbestritten in einer wirtschaftlich
kritischen Situation. In dieser Situation stand auch ein Verkauf
des Unternehmens oder jedenfalls von Unternehmensteilen, hier
speziell der Hubheberabteilung zur Diskussion.
b. Die Beklagte verzichtete in der Zukunft auf einen derartigen
Verkauf dieser Sparte und ihre Gesellschafter auf eine Auflösung
des Unternehmens oder den Verkauf der Gesellschaft als ganzer.
Stattdessen wurde der Geschäftsbetrieb aufrechterhalten und
durch die bekräftigten vorhandenen und neu aufgebauten
Lieferbeziehungen im Laufe der Jahre ein schutzwürdiger
Besitzstand geschaffen. Die Geschäftsführerin der Beklagten ging
im Zusammenhang mit der Fortführung des Unternehmens auch
persönliche finanzielle Verpflichtungen ein, um die bestehenden

Schulden des Unternehmens gegenüber Kreditnehmern abzusichern.
c. In dieser Situation kommt es nicht darauf an, dass die Nichtverfolgung der klägerischen Ansprüche zur conditio sine qua non für die Fortführung des Unternehmens und die Übernahme persönlicher Schulden durch deren Geschäftsführerin gemacht wurde. Auszugehen ist aber jedenfalls davon, dass die Nichtinanspruchnahme ein wirtschaftlich bedeutsamer Faktor war, der für den Aufbau des oben bezeichneten Besitzstands und die Gesundung des Unternehmens insgesamt eine nicht völlig vernachlässigbare Rolle spielte. Je länger dieser Zustand anhielt, desto mehr verfestigte sich der Besitzstand der Beklagten und desto mehr durfte diese davon ausgehen, dass durch den zwischenzeitlichen Zeitablauf Rechtssicherheit eingetreten war.
Jedenfalls nach Ablauf von 6 Jahren ist diese Erwartung so stark schutzwürdig, dass das Klagerecht des Klägers als verwirkt angesehen werden muss.
Auf die Frage, welche Aussichten auf Erfolg die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage gegen das Streitpatent haben würde, kam es daher nicht mehr an; eine Aussetzung kam nicht in Betracht, da die Klage bereits aus anderen Gründen abzuweisen war.

Nebenentscheidungen:
Kosten §§ 91, 344 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: §§ 3 ff ZPO, 3, 49 GKG.