4a O 383/05 – Luftreifen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 521

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 29. August 2006, Az. 4a O 383/05

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents 0 393 xxx B1 (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer britischen Priorität vom 13. November 1987 am 14. November 1988 angemeldet und am 24. Oktober 1990 offengelegt. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 02. Juni 1993 veröffentlicht. Die Veröffentlichung der deutschen Übersetzung im Patentblatt erfolgte als DE 38 81 xxx T2 am 30. September 1993. Das Klagepatent steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 06. Februar 2006 (Anlage B21) hat die Beklagte vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent eingereicht, über die noch nicht entschieden wurde.
Die Klägerin erwarb das Klagepatent von der B, ihrem Tochterunternehmen, durch Vertrag vom 01. Juni 2005 unter Abtretung sämtlicher Ansprüche, die der damaligen Patentinhaberin gegen Dritte zustehen (Anlage K2). Die B ist kraft Verschmelzung und Umwandlung Gesamtrechtsnachfolgerin der bei Klageeinreichung gemäß Anlage K5 noch als Inhaberin eingetragenen B1. Die Klägerin ist aufgrund Vertrags vom 01. Juni 2005 befugt, bereits vor Eintragung ihrer Inhaberschaft in das Patentregister auf das Klagepatent gestützte Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Am 28. November 2005 wurde die Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents im Patent- und Gebrauchsmusterregister eingetragen.

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Aufbau eines Wulstfüllers oder Kernreiters bei der Herstellung eines Luftreifens sowie einen Luftreifen, der mit einem derartigen Wulstfüller versehen ist. Die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Patentansprüche 1 und 10 lauten im Wortlaut der englischen Verfahrenssprache wie folgt:

„1. A method of constructing a bead filler or apex in the production of a pneumatic tyre, characterised by helically winding one or more flat strips of polymeric material (11A, 14) over the radially outer side of a bead (10) so as to produce an approximately triangular formation (13) of superimposed turns (11A, 14) tapering radially outwardly of the bead (10).”

„10. A pneumatic tyre incorporating a bead filler or apex (13) constructed in accordance with the method of any one of the preceding claims.”

Die veröffentlichte Anspruchsfassung in deutscher Sprache lautet:

„1. Verfahren zum Aufbauen eines Wulstfüllers oder Kernreiters bei der Herstellung eines Luftreifens, gekennzeichnet durch helix- oder schraubenförmiges Wickeln eines oder mehrerer flachen Streifen aus polymerem Material (11A, 14) über die radiale Außenseite eines Wulstes (10), um eine annähernd dreieckige Formation (13) der übereinanderliegenden Windungen (11A, 14) herzustellen, die sich vom Wulst radial nach außen zuspitzt.“

„10. Luftreifen mit einem Wulstfüller oder Kernreiter (13), aufgebaut nach dem Verfahren nach irgendeinem der vorstehenden Ansprüche.“

Die Beklagte, Tochtergesellschaft des Reifenherstellers P, vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem die nach dem von ihr entwickelten XY-Verfahren hergestellten Pkw-Reifentypen unter den Handelsbezeichnungen „S1“, „S2“ und „S3“ sowie einen Motorradreifen unter der Handelsbezeichnung „S4“ (nachfolgend zusammenfassend: die angegriffenen Ausführungsformen). Hinsichtlich der Merkmale, aus denen die Klägerin eine Patentverletzung ableitet, unterscheiden sich die angegriffenen Ausführungsformen nicht. Die drei Pkw-Reifentypen werden jeweils in verschiedenen Reifengrößen angeboten, der Motorradreifen in unterschiedlichen Größen für Vorder- und Hinterreifen. Die Klägerin, die die angegriffenen Ausführungsformen auf deren inneren Aufbau hinsichtlich eines Wulstfüllers untersucht hat, legte zur Darstellung des Reifenaufbaus die Anlagen K11 bis K14 vor, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Exemplarisch wird nachfolgend die Fotografie eines in radialer Richtung aufgeschnittenen Reifens „euFori@ run flat“ nebst Vergrößerung eines Teilausschnitts wiedergegeben. Die Bezeichnungen stammen von der Klägerin:

Wie die Klägerin nicht bestreitet, beinhaltet das XY-Verfahren die Herstellung eines Reifenrohlings mit folgenden, aus der Schilderung des Verfahrens durch die Beklagte entnommenen Schritten: Ein ringförmiger metallischer Träger mit einer Oberfläche, die der inneren Oberfläche des herzustellenden Reifens entspricht (Formkörper), wird mit einem Gummistreifen in aufeinander folgenden, wie Dachziegel überlappenden Windungen bedeckt. Diese bildet die innerste Schicht des herzustellenden Reifens. Das Ergebnis dieses Vorgangs ist in der Schnittzeichnung gemäß Anlage B11 zu erkennen, die nachfolgend – wie die weiteren das XY-Verfahren beschreibenden Zeichnungen verkleinert – wiedergegeben wird:

Nachdem eine Gummischicht auf der gesamten Oberfläche des ringförmigen Trägers aufgebaut worden ist, wird in dem zu verstärkenden Bereich an den beiden entgegengesetzten Rändern des Reifens jeweils ein einziger, mit Gummi überzogener Stahldraht durch aufeinander folgende, übereinander gelagerte Windungen auf der Gummischicht abgelegt. Zum Resultat dieses Vorgangs wird auf die zeichnerische Darstellung in Anlage B12 Bezug genommen, die nachfolgend wiedergegeben wird:

Danach wird eine erste Lage von Textilkorden auf dem ringförmigen Träger angelegt, indem aus Textilkord gebildete und in Gummimaterial eingebettete Fäden sequentiell aufgebracht werden. Jeder Textilkord liegt am Außenumfang des ringförmigen Trägers an und erstreckt sich quer zur Laufrichtung des Reifens von einem Reifenrand zum anderen. Die nachfolgend wiedergegebene Anlage B13 zeigt einen dieser Textilkorde im Längsschnitt:

Sodann wird ein zweiter Verstärkungseinsatz aus mit Gummi überzogenem Stahldraht in aufeinander folgenden, übereinander gelagerten Windungen auf der Gummischicht abgelegt, wie in Anlage B14 zu erkennen:

Im Anschluss daran wird auf der Außenseite der ersten Lage aus Textilkordfäden ein Gummistreifen aufgebracht, wobei die erste Windung des Gummistreifens die letzte, d.h. radial außen liegende Windung des Stahldrahtes, der den zweiten Verstärkungseinsatz bildet, seitlich überlappt. Insoweit wird auf die nachfolgend wiedergegebene zeichnerische Darstellung in Anlage B15 verwiesen:

Im nächsten Schritt wird eine zweite Lage von mit Gummi überzogenen Textilkordfäden sequentiell am Außenumfang des ringförmigen Trägers anliegend und sich quer zur Laufrichtung des Reifens von einem Reifenrand zum anderen erstreckend aufgebracht, wie in Anlage B16 gezeigt:

Nachdem ein dritter Verstärkungseinsatz aus mit Gummi überzogenem Stahldraht aufgebracht wurde (vgl. Anlage B17),

wird der Rest des Reifenrohlings aufgebaut. Dies geschieht durch Ablegen von Streifen aus unterschiedlichen Gummimaterialien, aus denen die Lauffläche und die Seitenwände gebildet werden sowie von Metalldrähten oder Textilkorden, die mit Gummi überzogen sind, um die Gürtellagen im Laufflächenbereich zu bilden. Das Ergebnis dieses Aufbaus ist in der nachfolgenden Zeichnung gemäß Anlage B18 zu erkennen:

Der Reifenrohling wird sodann zusammen mit dem ringförmigen Träger in eine Vulkanisierform eingebracht, um dort seine endgültige Form sowie seine Laufflächen- und Seitenprofile zu erhalten und um unter der Einwirkung von Wärme und Druck die Gummimaterialien des Reifenrohlings zu vulkanisieren.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Reifenherstellung nach dem vorstehend skizzierten XY-Verfahren mache von Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch, die nach den XY-Verfahren hergestellten Reifen der Beklagten unterfielen Anspruch 10 des Klagepatents. Sie nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Schadensersatz, Rechnungslegung und Vernichtung in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu zwei Jahren,
es in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

1. Luftreifen mit einem Wulstfüller oder Kernreiter mit folgenden Merkmalen:
a) der Wulstfüller ist durch helix- oder schraubenförmiges Wickeln eines oder mehrerer flacher Streifen aus polymerem Material aufgebaut;
b) der eine oder die mehreren Streifen sind über die radiale Außenseite eines Wulstes gewickelt;
c) der eine oder die mehreren Streifen bilden eine annähernd dreieckige Formation aus übereinander liegenden Windungen;
d) die Formation spitzt sich vom Wulst radial nach außen zu;
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
und/oder

2. ein Verfahren zum Aufbauen eines Wulstfüllers oder Kernreiters bei der Herstellung eines Luftreifens mit den Schritten:
a´) helix- oder schraubenförmiges Wickeln eines oder mehrerer flacher Streifen aus polymerem Material;
b´) Wickeln des einen oder der mehreren Streifen über die radiale Außenseite eines Wulstes;
c´) Herstellen einer annähernd dreieckigen Formation der übereinander liegenden Windungen;
d´) wobei die Formation sich vom Wulst radial nach außen zuspitzt;
anzuwenden und durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnisse anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 02. Juli 1993 begangen hat, und zwar unter Angabe:
a) der Herstellungsmengen und -zeiten;
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen der Beklagten nach Ziffer I. seit dem 02. Juli 1993 bereits entstanden ist und künftig noch entstehen wird;

IV. die Beklagte zu verurteilen, in ihrem Besitz oder Eigentum befindliche Luftreifen gemäß Ziffer I. 1. zu vernichten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, ihr nachzulassen, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmter Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,
hilfsweise, die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten gegen die Klägerin erhobenen Nichtigkeitsklage bezüglich des Klagepatents auszusetzen
sowie hilfsweise, ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.

Die Beklagte stellt eine Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 und des Erzeugnisanspruchs 10 durch das XY-Verfahren bzw. die nach diesem Verfahren hergestellten Luftreifen in Abrede. Das technische Problem, einen leeren Raum über einem aus über- und nebeneinander liegenden Drähten bestehenden „Wulst“ zu füllen, der sich beim Umschlagen der Karkasse um den „Wulst“ bildet, bestehe bei den nach dem XY-Verfahren hergestellten angegriffenen Ausführungsformen gar nicht.
Des Weiteren werde sich der deutsche Teil des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, weil die technische Lehre des Klagepatents durch die am 15. Oktober 1987 vorveröffentlichte, im Erteilungsverfahren des Klagepatents nicht berücksichtigte Entgegenhaltung JP 62-234-xxx (Anlage B20) neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Daher sei das Verletzungsverfahren jedenfalls auszusetzen.

Dem tritt die Klägerin entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 EPÜ in Verbindung mit §§ 139 Abs. 1 und 2; 140a Abs. 1; 140b Abs. 1 und 2 PatG; §§ 242, 259 BGB mangels Verwirklichung der Merkmale der Patentansprüche 1 und 10 des Klagepatents durch das XY-Verfahren bzw. die nach diesem Verfahren hergestellten Luftreifen nicht zu.

I.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Aufbauen eines Wulstfüllers oder Kernreiters bei der Herstellung eines Luftreifens sowie einen Luftreifen, der mit einem verfahrensgemäß aufgebauten Wulstfüller versehen ist.
Bei der Herstellung von Luftreifen für Kraftfahrzeuge bildet eine toroidförmig gebogene so genannte Karkasse aus verstärktem Material eine Schicht der inneren Wandung des geschlossenen luftdichten Reifens. Über der Karkasse sind Verstärkungsschichten, die üblicherweise als „Gürtel“ bezeichnet werden, und die Lauffläche angeordnet. Um diejenigen Bereiche am inneren Umfang des Reifens zu verstärken, die später auf der Felge montiert werden, sind dort in radial inneren Positionen Wulstgebilde erforderlich. Diese seitlichen Verstärkungswulste beinhalten einen in seinem Umfang nicht dehnbaren Ring, der den Reifen auch im aufgepumpten Zustand fest auf der Felge hält.
Wie die Klagepatentschrift einleitend unter Bezugnahme auf die Patentanmeldung WO 89/04259 (als Übersetzung der europäischen Patentschrift EP 0 403 xxx B1, DE 38 78 xxx T2, vorgelegt als Anlage B1) ausführt (Anlage K1a, Seite 1, zweiter Absatz), wird bei der Herstellung der Reifenrohlinge, die nach ihrer Fertigstellung bei der anschließenden Vulkanisation die endgültige Form und Stabilität des Reifens erhalten, eine „Karkasse“ genannte Materiallage aus cordverstärktem polymerem Material zunächst um eine zylindrische Formvorrichtung herumgewickelt. Sodann würden ringförmige Wulstformationen, die ein nicht-dehnbares Material wie z.B. Draht umfassen, über die schlauch- bzw. rohrförmige Karkassenlage nahe ihren Enden herumgewickelt, wobei die Endabschnitte der Lage über die Wulstformationen hinübergestülpt würden. Die Karkasse erhalte eine Torus-Form durch Aufblasen des mittleren Teils der Formvorrichtung zwischen den Wulsten. Im Anschluss daran würden weitere Bestandteile des Reifens (z.B. der Gürtel, die Lauffläche und die Seitenwände) hinzugefügt. Die am inneren Umfang des Reifens vorgesehenen Wulstformationen weisen nach den Angaben der Klagepatentschrift einen z.B. rechteckigen Querschnitt auf. Bei dem Stülpen einer Karkassenlage über eine Wulstformation von z.B. rechteckigem Querschnitt ergebe sich daher ein nicht ausgefüllter Raum, der einen etwa dreieckigen Querschnitt auf der radialen Außenseite des Wulstes besitze, zwischen den beiden Lagen der Karkasse, die um den Wulst herum auseinandergehen (Anlage K1a, Seite 1, letzter Absatz).

Die Klagepatentschrift befasst sich mit dem Aufbau des sich bei dem Umstülpen der Karkasse über eine Wulstformation ergebenden etwa dreiecksförmigen Zwischenraums. Dieser im Inneren der Reifenstruktur befindliche Raum muss mit so genannten Wulstfüllern (oder Kernreitern) aufgefüllt werden, um die erforderliche Stabilität des Reifenaufbaus zu gewährleisten. Die Einleitung der Klagepatentschrift (Anlage K1a, Seite 1, letzter Absatz) beschreibt diesen Zwischenraum als Raum, der einen etwa dreieckigen Querschnitt auf der radialen Außenseite des Wulstes besitzt, wo die Karkassenlage und die „Seitenwand“ (offenbar verstanden als der axial äußere Teil der umgeschlagenen Karkassenlage) um den Wulst herum auseinandergehen. Für die Stabilität des Reifens sei es jedoch wichtig, dass dieser Raum ausgefüllt und vorzugsweise verstärkt werde durch eine so genannte „Kernreiter“-Komponente.
Im Stand der Technik, wie ihn die Klagepatentschrift erwähnt, wurden zum Ausfüllen des oberhalb der Wulste andernfalls entstehenden leeren Raums im Querschnitt dreieckige Wulstfüller aus einem polymeren Material, z.B. Gummi, die durch Extrusion hergestellt waren, verwendet. Diese vorgeformten Wulstfüller wurden auf die entsprechende Umfangslänge des jeweiligen Reifens geschnitten und bei der Herstellung des Reifenrohlings an der radial nach außen weisenden Seite des Wulstes eingelegt.

Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem („die Aufgabe“) zugrunde, derartige Verfahren zum Aufbau der „Kernreiter“-Komponente zu verbessern (Anlage K1a, Seite 2, erster vollständiger Absatz).

In dem Verfahrensanspruch 1, der Grundlage für den auf ihn Bezug nehmenden Erzeugnisanspruch 10 ist, schlägt das Klagepatent folgende Verfahrensschritte vor:
Verfahren zum Aufbauen eines Wulstfüllers oder Kernreiters bei der Herstellung eines Luftreifens mit den folgenden Schritten:
a´) helix- oder schraubenförmiges Wickeln eines oder mehrerer flacher Streifen aus polymerem Material (11A, 14);
b´) Wickeln des einen oder der mehreren Streifen über die radiale Außenseite eines Wulstes (10),
c´) um eine annähernd dreieckige Formation (13) der übereinander liegenden Windungen (11A, 14) herzustellen;
d´) wobei sich die Formation vom Wulst radial nach außen zuspitzt.

Für den Erzeugnisanspruch 10, soweit dieser auf das Verfahren nach Anspruch 1 rückbezogen ist, lässt sich daraus folgende Merkmalsgliederung ableiten:
Luftreifen mit einem Wulstfüller oder Kernreiter mit den folgenden Merkmalen:
a) Der Wulstfüller ist durch helix- oder schraubenförmiges Wickeln eines oder mehrerer flacher Streifen aus polymerem Material aufgebaut.
b) Der eine oder die mehreren Streifen sind über die radiale Außenseite eines Wulstes gewickelt,
c) so dass der eine oder die mehreren Streifen eine annähernd dreieckige Formation aus übereinander liegenden Windungen bilden.
d) Die Formation spitzt sich vom Wulst radial nach außen zu.

Nachfolgend werden die Figuren 1 bis 5 aus der Klagepatentschrift wiedergegeben. Sie zeigen bevorzugte Ausführungsformen der patentgemäßen Erfindung in Querschnittsansichten in radialen Ebenen durch die Wulst- und Wulstfüller- bzw. Kernreiter-Anordnungen, die gemäß der klagepatentgemäßen Erfindung aufgebaut wurden:

II.
Die Parteien streiten über die Verwirklichung sämtlicher unter Ziffer I. genannter Merkmale der Patentansprüche 1 und 10, wobei wegen der Bezugnahme des Anspruchs 10 auf Anspruch 1 eine jeweils gleichlaufende Auslegung der Merkmale a´) und a), b´) und b), c´) und c) sowie d´) und d) geboten ist.
Dabei muss in systematischer Hinsicht die Auslegung des Merkmals b)/b´) vorrangig erfolgen, da in Merkmal a)/a´) inhaltlich lediglich eine Konkretisierung („helix- oder schraubenförmig“) des grundlegend in Merkmal b)/b´) beschriebenen Wickelns des einen oder der mehreren Streifen aus polymerem Material über die radiale Außenseite eines Wulstes vorgenommen wird. Zu unterscheiden sind dabei die beiden Fragestellungen, ob (1.) bei den nach dem XY-Verfahren hergestellten Luftreifen ein Wulst im Sinne des Klagepatents vorliegt und (2.) ob bei Bejahung eines Wulstes der über die letzte, radial äußerste Windung des Metalldrahtes nach Maßgabe der Zeichnung in Anlage B15 als erster (unterster) angebrachte Streifen polymeren Materials im Sinne der patentgemäßen Erfindung „über die radiale Außenseite eines Wulstes gewickelt“ ist, ob es sich also bei dem nach dem XY-Verfahren erfolgenden Aufbau der Streifen angrenzend an die mittlere Lage Stahldrahts um ein „Wickeln“ im Sinne des Klagepatents handelt. Dies kann aber erst dann sinnvoll beurteilt werden, wenn feststeht, dass in Gestalt des Verstärkungsaufbaus der angegriffenen Ausführungsformen bzw. zumindest eines Teils des gesamten Verstärkungsaufbaus ein patentgemäßer „Wulst“ vorliegt.

1.
Das Klagepatent legt aus dem Stand der Technik ein Verfahren zum Aufbau eines Wulstfüllers zugrunde, bei dem ein vorgefertigter Wulst in die kreisförmigen Randbereiche einer über einen zylindrischen Formkörper herumgewickelten Karkassenlage herumgelegt wird (die Beschreibung des Klagepatents spricht auch insoweit von „herumgewickelt“; vgl. Anlage K1a, Seite 1, zweiter Absatz, Zeile 9). Der Wulst wird beschrieben als ringförmige Wulstformationen aus einem nicht dehnbaren Material wie z.B. Draht, die über die schlauch- bzw. rohrförmige Karkassenlage in der Nähe ihrer Enden herumgewickelt werden, wobei die Endabschnitte der Karkassenlage sodann über die Wulstformationen hinübergestülpt würden. Dabei geht die Beschreibung der Klagepatentschrift ausdrücklich von der als T2-Schrift in Anlage B1 vorgelegten Patentanmeldung WO 89/04xxx (EP 0 403 xxx) aus, die einen „Wulstkern“ betrifft. Diese Patentanmeldung beschäftigt sich mit einem Wulstverstärkungsaufbau, den die Klagepatentschrift im Zusammenhang mit der patentgemäßen Erfindung durchgängig als „Wulst (10/10A)“, „Wulstanordnung“ oder „Wulstformation“ beschreibt. Für den in den Figuren der Klagepatentschrift lediglich in Figur 1 vollständig dargestellten, dort nur nicht mit der Bezugsziffer 10/10A versehenen Wulst (vgl. aber die ausdrückliche Nennung von „Wulst 10“ in der Beschreibung der bevorzugten Ausführungsform nach Figur 1, Seite 3, letzter Absatz am Anfang), der in den Figuren 2 bis 4 nur als unausgefülltes Rechteck mit dem Bezugszeichen „10A“ bzw. „10“ wiederkehrt, greift die Klagepatentschrift hinsichtlich des Wulstaufbaus ersichtlich auf die Patentanmeldung WO 89/04xxx zurück. Im Zusammenhang mit der Beschreibung der bevorzugten Ausführungsform gemäß Figur 1 verweist die Klagepatentschrift für den Aufbau des Wulstes explizit auf die genannte Patentanmeldung (Seite 3, letzter Absatz), wonach er gebildet wird durch Darüberlegen alternierender schraubenförmiger Wicklungen (11) eines ebenen Streifens nicht gehärteten Gummis und Schichten (12), die jeweils beabstandete Wicklungen blanken, d.h. ungeschützten, Drahtes umfassen, auf eine in den Figuren nicht gezeigte Karkassenlage, die um eine ebenfalls nicht gezeigte Reifenformvorrichtung herumgewickelt sei. Weitere Ausführungen zum Wulstaufbau, die auf ein bestimmtes Verständnis hindeuten könnten, was die Klagepatentschrift unter einem Wulst im Sinne der Patentansprüche versteht, enthält die Klagepatentschrift nicht.
Ausgehend von diesem schutzrechtsimmanenten Vorverständnis eines Wulstes beschreibt das Klagepatent die grundlegende Problematik dahin, dass sich durch das Stülpen einer Karkassenlage über eine Wulstformation von z.B. rechteckigem Querschnitt ein Raum ergibt, der auf der radialen Außenseite des Wulstes, wo die Karkassenlage und die „Seitenwand“ (d.h. der herumgeschlagene, dann axial äußere Teil der Karkasse) um den Wulst herum auseinandergehen, liegt und einen etwa dreieckigen Querschnitt besitzt (Anlage K1a, Seite 1, letzter Absatz). Wie die Klagepatentschrift weiter ausführt, ist es für die Stabilität eines Luftreifens wichtig, dass dieser Raum ausgefüllt, vorzugsweise verstärkt ist durch eine so genannte „Kernreiter“-Komponente. Unter exemplarischer Bezugnahme auf die US-A-4,298,xxx (Anlage K6) beschreibt die Klagepatentschrift den Stand der Technik bei der Gestaltung dieses Kernreiters (Wulstfüllers) dahin, dass für ihn bisher Längsextrusionen etwa dreieckigen Querschnitts aus Gummi oder anderem polymerem Material geschnitten und die abgeschnittenen Längen über die Wulstformationen gewickelt wurden (Anlage K1a, Seite 2, erster vollständiger Absatz). Wenn die Klagepatentschrift sodann ausführt, die hauptsächliche Aufgabe der vorliegenden Erfindung liege darin, „derartige Verfahren zu verbessern“, übernimmt sie grundsätzlich die Verwendung eines vorgefertigten Wulstes, der um die Karkassenlage herumgewickelt wird, woraufhin diese über die Wulstformation hinübergestülpt wird. Mit der Bezugnahme auf „derartige Verfahren“, wie sie in der Klagepatentschrift einleitend beschrieben werden, bringt die Beschreibung des Klagepatents zum Ausdruck, dass sie sich nicht grundlegend von der Verwendung solcher (vorgefertigter) Wulste lösen will, bei denen der Verstärkungsaufbau aus einem Verbund verschiedener nebeneinander liegender, nicht dehnbarer Stahldrähte oder aus einem einzigen Stahldraht besteht, der auch mit einem seitlichen Versatz in axialer Richtung aufgewickelt wurde.
Die Klägerin meint, unter funktionalen Gesichtspunkten könne es keinen Unterschied machen, ob ein erfindungsgemäßer Wulst bereits zu dem Zeitpunkt, in dem das Wickeln beginnt, fertig vorliegt oder ob er parallel zu den Verfahrensschritten des Wickelns abschnittsweise aufgebaut wird, weil sich auch in dem letztgenannten Fall die Problematik stelle, einen radial außerhalb des „Wulstes“ gelegenen Hohlraum auszufüllen, um eine andernfalls eintretende Schwächung der gesamten Reifenstruktur zu verhindern. Wenn und soweit ein solcher Hohlraum ohne die Ausfüllung des Übergangs durch einen Wulstfüller oder Kernreiter entstehen und in dem Reifenrohling sowie dem späteren Reifen verbleiben würde, stelle sich die Aufgabe des Klagepatents, das bekannte Verfahren zum Aufbau des Wulstfüllers mittels vorgefertigter Längsextrusionen etwa dreieckigen Querschnitts durch ein helixförmiges Wickeln von Streifen polymeren Materials über die radiale Außenseite des Wulstes zu verbessern. Im Hinblick auf die angegriffenen Ausführungsformen und das bei ihrer Herstellung angewandte XY-Verfahren könne es keinen Unterschied mit sich bringen, dass ein Teil des schließlich hergestellten Wulstes, nämlich die beiden axial äußeren Stahldrahtwindungen (aufgebracht in den Verfahrensschritten nach Anlagen B12 und B17), außerhalb der Textilkordfäden liegt, soweit sich jedenfalls hinsichtlich der mittleren Stahldrahtwindung (Anlage B14) die Problematik stelle, eine gleitende Zusammenführung der beiden Lagen aus Textilkordfäden oberhalb des mittleren Wulstteils zu gewährleisten.
In dieser Würdigung ist der Klägerin im Ergebnis nicht zu folgen, wobei es allerdings in der Tat nicht entscheidend darauf ankommt, ob der „Wulst“ im Sinne des Klagepatents zu dem Zeitpunkt, in dem das patentgemäße Wickeln von Streifen polymeren Materials über seine radiale Außenseite erfolgt, bereits vollständig vorhanden ist. Auch ist der Hinweis auf das Erfordernis einer an der Funktion der Anspruchsmerkmale orientierten Auslegung grundsätzlich zutreffend. Für den Fachmann des Prioritätszeitpunkts bestand jedoch keine Veranlassung, von dem allgemeinen und ihm zudem durch die Schilderung des Standes der Technik in der Klagepatentschrift vermittelten Verständnis des Merkmals „Wulst“ abzurücken, wonach es sich dabei um ein Bündel mehrerer, auch nebeneinander liegender Windungen eines nicht dehnbaren Materials wie Draht handelt. Der Aufbau eines zur Hohlraumausfüllung dienenden Abschnitts eines Luftreifens an der radialen Außenseite lediglich einer einzigen Stahldrahtwindung, wie er bei dem XY-Verfahren erfolgt, fällt darunter jedoch nicht.
Die gegenteilige Auffassung der Klägerin berücksichtigt nicht, dass es für die Auslegung des Klagepatents unter Zugrundelegung des Verständnisses des angesprochenen Fachmanns nicht auf den Zeitpunkt der vermeintlichen Verletzungshandlung ankommt, sondern auf den Prioritätszeitpunkt des Klagepatents (vgl. Benkard, Patentgesetz, 10. Auflage 2006, § 14 PatG Rn. 60; Benkard, EPÜ, Art. 69 Rn. 9). Maßgebend ist das Verständnis vor dem Hintergrund des allgemeinen Fachwissens, das dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt zur Verfügung stand. Auf der Grundlage dieses Fachwissens sowie der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der einschlägigen Fachwelt, die zum Prioritätszeitpunkt vorhanden waren, hat die Auslegung des Patentanspruchs zu erfolgen (vgl. BGH, GRUR 2003, 550 – Richterausschluss). Nachträglich gewonnene Erkenntnisse können hingegen nicht zur Ermittlung des Gegenstands der geschützten Erfindung herangezogen werden. Hier ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das angegriffene XY-Verfahren im Verhältnis zur Priorität des Klagepatents wesentlich jünger ist. Es konnte dem Fachmann daher keine Veranlassung zu der Annahme geben, es könnte auch angrenzend an einzelne Verstärkungsdrähte, die zum Aufbau eines Wulstes verwendet werden und als einzige zwischen zwei Lagen eines anderen zum Reifenaufbau verwendeten Materials gelegen sind, zur Entstehung von Hohlräumen kommen, die zur Vermeidung einer Schwächung der Reifenstruktur der Ausfüllung bedürfen.
Im Stand der Technik, an dem das Klagepatent schon durch seinen Verweis auf das vorbekannte Verfahren zur Herstellung eines Luftreifens, das zu verbessern es sich zur Aufgabe gemacht hat, und die Bezugnahme auf die Patentanmeldung WO 89/04xxx grundsätzlich festhält, waren lediglich derartige Wulste bekannt, die aus einem Bündel mehrerer, auch nebeneinander liegender beabstandeter Wicklungen eines nicht dehnbaren Materials gebildet waren. Der Fachmann des Prioritätszeitpunkts hatte damit weder aus seinem allgemeinen Fachwissen noch aus der Klagepatentschrift einen Anhaltspunkt, davon auszugehen, ein Wulst im Sinne des Klagepatents könne auch aus einem einzigen, lediglich in einer radial verlaufenden Ebene und ohne axialen Versatz aufgewickelten Draht aufgebaut sein. Wenn in der Klagepatentschrift von einem „Wulst“ (einer Wulstanordnung oder Wulstformation) die Rede ist, wird ihm daher nur ein aus mehreren, auch nebeneinander liegenden Schichten von Drahtwindungen bestehendes Drahtbündel, das in der Patentanmeldung WO 89/04xxx (Anlage B1) mit einer besonderen Herstellungsweise offenbart wird, vor Augen stehen. Weder sein Fachwissen noch die Klagepatentschrift lässt ihn davon ausgehen, die Problematik eines mittels eines Wulstfüllers zu vermeidenden Hohlraums könnte auch bei einem einzelnen, in einer Ebene gewickelten Draht entstehen, was ihm Veranlassung dazu hätte geben können, auch darin einen patentgemäßen „Wulst“ zu sehen, für den sich bei funktionsorientierter Auslegung die Problematik eines zu vermeidenden Hohlraums stellen könnte.
Mithin ist für einen patentgemäßen Wulst eine Formation mehrerer, auch axial nebeneinander liegender Windungen eines nicht dehnbaren Materials erforderlich, an deren radialer Außenseite im Zuge der Herstellung eines Reifenrohlings das Problem auftritt, einen andernfalls zur Schwächung des Reifens führenden Hohlraum auszufüllen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, spielt die Querschnittsform dieses Bündels, ob sie also etwa rechteckig ist, in der Tat keine Rolle. Schon die Beschreibung des Klagepatents spricht ausdrücklich davon, die Wulstformation sei „z.B. von rechteckigem Querschnitt“ (Anlage K1a, Seite 1, letzter Absatz) oder „generell rechteckigen Querschnitts“ (Anlage K1a, Seite 3, letzter Absatz). Die Frage der Form des Wulstes stellt sich dem Fachmann jedoch erst dann, wenn er das Vorhandensein eines patentgemäßen Wulstes als solchen erkannt hat. Im Falle der angegriffenen Ausführungsformen entstünde jedoch lediglich radial über einer einzigen (d.h. der mittleren) Lage von Verstärkungsdrähten, die im Schritt nach Anlage B14 aufgebaut wird, ein Hohlraum zwischen den an beiden Seiten dieser Drahtlage anliegenden und radial außerhalb dieser Drahtlage zusammengehenden Textilkorde, wenn nicht in diesem Bereich die Gummistreifen in dem Verfahrensschritt entsprechend Anlage B15 angebracht würden. Vor dem Hintergrund des im Prioritätszeitpunkt maßgeblichen Verständnisses stellt die mittlere Reihe von Verstärkungsdrähten, die lediglich aus einem einzigen Stahldraht ohne seitlichen Versatz in axialer Richtung aufgebaut ist, aber aus den genannten Gründen keinen Wulst im Sinne des Klagepatents dar.

2.
Mangels Wulstes im patentgemäßen Sinne stellt sich die Frage, ob es sich bei dem Reifenaufbau nach dem XY-Verfahren, insbesondere bei dem Schritt nach Anlage B15, um ein patentgemäßes „Wickeln über die Außenseite eines Wulstes“ handelt, nicht. Keiner Klärung bedarf es daher auch, ob dieses Wickeln einen Bezugspunkt für den bzw. die zu wickelnden Streifen in Gestalt eines Trägers oder Widerlagers voraussetzt und ob das Merkmal des „Wickelns“ im patentgemäßen Sinne auch unter funktionalen Gesichtspunkten nur dann verwirklicht ist, wenn zumindest auch eine radial nach innen gerichtete Zugkraft ausgeübt wird, um ein patentgemäßes „Wickeln“ von einem bloßen „Ablegen“ der Streifen polymeren Materials abzugrenzen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 5.000.000,- € festgesetzt.