Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 7. September 2006, Az. 4a O 281/06
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Der Kläger ist Geschäftsführer und Gesellschafter der A GmbH in K. Als Gesellschafter ist der Kläger mit mindestens 50 % am Stammkapital der A GmbH beteiligt. Der Kläger schloss am 9.7.2001 als Lizenzgeber mit der A GmbH als Lizenznehmerin einen Lizenzvertrag. Gegenstand der Lizenz sollte neben drei Markenanmeldungen auch die deutsche Gebrauchsmusteranmeldung 201 07 xxx betreffend Kissen, insbesondere für den Einsatz therapeutischer Maßnahmen sein, die nach den Angaben im Vertrag am 7.5.2001 eingereicht worden war. Der A GmbH sollte aufgrund einer einfachen Lizenz an der genannten Gebrauchsmusteranmeldung und an einer noch vorzunehmenden parallelen europäischen Patentanmeldung berechtigt sein, Kissen nach deren Gegenstand im Vertragsgebiet herzustellen bzw. herstellen zu lassen und selbst zu vertreiben. Der Kläger gewährte die Lizenz „kostenfrei“. Lizenzgebühren sollten nicht anfallen. Die Beklagte verpflichtete sich, die dem Kläger durch die Anmeldung, Weiterverfolgung und Aufrechterhaltung der Vertragsschutzrechte bereits entstandenen und zukünftig entstehenden Kosten nach Rechnungslegung zu ersetzen. Der Vertrag sollte zunächst eine feste Laufzeit bis zum 31.12.2011 haben und sich dann jeweils um 10 Jahre verlängern, wenn er nicht von einer der Parteien gekündigt würde. Das Recht beider Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund gegebenenfalls auch fristlos zu kündigen, sollte unberührt bleiben. Ein wichtiger Grund sei unter anderem dann gegeben, wenn wegen unmittelbar drohenden Insolvenzantrages einer der Parteien erforderliche Investitionen und/oder Geschäfte nicht mehr erfolgen oder ausgeführt werden könnten oder wenn eine der Parteien Insolvenzantrag stelle, spätestens jedoch, wenn gegenüber einer der Parteien das Insolvenzverfahren eröffnet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Lizenzvertrages wird auf die Anlage HV 1 verwiesen.
Der Kläger ist Inhaber des genannten Gebrauchsmusters, das am 26.7.2001 eingetragen und am 6.4.2004 verlängert wurde. Er ist außerdem Inhaber der europäischen Patentanmeldung 02 730 xxx, die am 3.5.2002 unter Inanspruchnahme der Priorität aus dem Gebrauchsmuster angemeldet wurde.
Am 6.8.2004 stellte der Kläger als Geschäftsführer Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit. Nachdem das Amtsgericht Düsseldorf zunächst ein Sachverständigengutachten bei dem Beklagten eingeholt hatte, eröffnete es das Insolvenzverfahren am 27.10.2004 und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH. Der Lagerbestand der A GmbH war zu diesem Zeitpunkt in diversen Räumen eingelagert, die von dem Pack & Montage Service D sowie der Spedition X GmbH angemietet worden waren. Die Vermieter übten ihr Vermieterpfandrecht unmittelbar nach Verfahrenseröffnung aus. Nach dem vom Gericht bei dem Beklagten eingeholten Bericht vom 8.12.2004 bestand das Warenlager aus ca. 17.000 Stück musiktherapeutischer Kissen.
Mit Schreiben vom 23.2.2005 teilte der Kläger dem Beklagten unter anderem mit, dass er sämtliche Schutzrechte an den musiktherapeutischen Kissen im Lagerbestand der A GmbH habe. Mit Schreiben vom 23.3.2005 äußerte der Beklagte gegenüber der Spedition X GmbH, dass der Kläger gewerbliche Schutzrechte an den eingelagerten Kissen habe, die zu beachten seien, womit die Kissen nicht mehr durch die (Gemein)Schuldnerin verwertet werden könnten. Hinsichtlich der weiteren Abwicklung möge sich die Spedition X GmbH an den Kläger wenden.
Mit Schreiben vom 12.5.2005 hielt der Beklagte gegenüber der X GmbH fest, dass diese im Rahmen des Spediteurspfandrechtes die dort eingelagerten musiktherapeutischen Kissen zu einem Preis von 34.509,– Euro netto veräußern werde. Aus dem Verwertungserlös stünden der X Spedition GmbH insgesamt 17.000,– Euro wegen rückständiger Lagerkosten und Mietzinsen sowie für die Abwicklung des Verkaufs zu. Der Überschuss sei auf das Anderkonto des Beklagten zu zahlen. Die Kissen wurden anschließend unter den genannten Konditionen an Herrn W veräußert.
Der Beklagte stimmte auch dem Verkauf von etwa 1.700 Stück musiktherapeutischer Kissen zu, die sich im unmittelbaren Besitz des Herrn D befanden und durch diesen „im Rahmen seines Vermieterpfandrechts“ veräußert wurden.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verletzung seines Gebrauchsmusters durch Veräußerung der musiktherapeutischen Kissen auf Schadensersatz in Anspruch. Er behauptet, dass er den Lizenzvertrag mit der A GmbH mit Schreiben vom 6.8.2004 mit sofortiger Wirkung gekündigt habe. Zur Begründung habe er auf die Regelung in dem Lizenzvertrag bezug genommen, wonach aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden könne, wenn wegen unmittelbar drohenden Insolvenz-Antrages einer der Parteien erforderliche Investitionen und/oder Geschäfte nicht mehr erfolgen oder ausgeführt werden können oder wenn eine Partei Insolvenzantrag stelle, spätestens jedoch, wenn gegenüber einer der Parteien das Insolvenzverfahren eröffnet werde. Der Kläger ist der Ansicht, dass sich der Beklagte schadensersatzpflichtig gemacht habe, weil er in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter trotz Kenntnis der ihm, dem Kläger, zustehenden Rechte den Verkäufen der musiktherapeutischen Kissen aus dem Bestand der X GmbH an Herrn W zugestimmt habe, ohne seine – des Klägers – Rechte zu beachten. Im Hinblick darauf, dass – unstreitig – 11.500 Kissen aus dem Bestand der X GmbH und 1.700 Kissen aus dem Bestand Greis veräußert worden seien, errechnet der Kläger unter Zugrundelegung einer angemessenen Lizenz von 7,– Euro pro Stück einen Schaden in Höhe von 92.400,– Euro, wovon er eine Teilforderung in Höhe von 5.000,– Euro geltend macht.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.000,– Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass der Verkauf der Kissen ausschließlich durch die Pfandrechtsgläubiger erfolgt sei. Er habe dem Verkauf nicht zustimmen können, weil er mangels unmittelbaren Besitzes an den Kissen gemäß § 166 InsO gar kein Verwertungsrecht an diesen gehabt habe. Vielmehr habe er die Spedition X und Herrn Greis ausdrücklich auf die Schutzrechte des Klägers hingewiesen. Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger die von ihm behauptete Kündigungserklärung tatsächlich abgegeben hat. Jedenfalls sei die von dem Kläger herangezogene Kündigungsklausel unwirksam, weil sie gegen § 119 InsO verstoße. Selbst wenn die Kündigung wirksam gewesen sein sollte, habe der Kläger weder im Insolvenzantrag noch in den weiterführenden Gesprächen seine Schutzrechte erwähnt, so dass er, der Beklagte, berechtigterweise darauf habe vertrauen können, dass die A GmbH berechtigt gewesen sei, den Lagerbestand ohne eine Lizenzgebühr veräußern zu dürfen. Die möglichen Lizenzgebühren seien auch unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes gem. § 32a GmbHG und § 135 Nr. 2 InsO nicht zu zahlen. Der Beklagte bestreitet schließlich auch die Höhe des angeblich entstandenen Schadens.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht der wegen Gebrauchsmusterverletzung gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz nicht zu, § 24 Abs. 2 GebrMG. Denn der Beklagte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH kann sich berechtigterweise auf die der Gemeinschuldnerin von dem Kläger an dem Gegenstand des Gebrauchsmusters eingeräumte einfache Lizenz berufen. Die Lizenz wurde durch Vertrag des Klägers mit der A GmbH vom 9.7.2001 erteilt. Vertragsgegenstand war zunächst die seinerzeit anhängige Gebrauchsmusteranmeldung und später das eingetragene Gebrauchsmuster des Klägers an Kissen, insbesondere für den Einsatz therapeutischer Maßnahmen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger am 25.4.2004 tatsächlich die als Anlage HV 3 vorgelegte schriftliche Kündigungserklärung betreffend den Lizenzvertrag gegenüber der A GmbH abgegeben hat. Einer Aufklärung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, weil die Erklärung, selbst wenn sie von dem Kläger abgegeben worden sein sollte, mangels Wirksamkeit rechtlich folgenlos geblieben ist.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Vermietung oder anderweitige Gebrauchsüberlassung von Wirtschaftsgütern unter bestimmten Voraussetzungen der Gewährung eines eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehns im Sinne der §§ 32a Abs. 3 GmbHG, 135 Nr. 2 InsO mit der Folge gleichzustellen ist, dass die Gesellschafterleistung solange als Eigenkapital zu behandeln ist, bis die Gesellschaftskrise überwunden, insbesondere das Stammkapital wieder vollständig aufgefüllt ist (vgl. BGHZ 109, 57 ff.; 121, 31 ff.; 127, 1 ff.; 17 ff.). Der Grund für diese Gleichsetzung liegt vor allem darin, dass – nicht anders als ein in der Krise gewährtes Gesellschafterdarlehn – eine solche Gebrauchsüberlassung es einer an sich insolvenzreifen oder ohne Unterstützung des Gesellschafters nicht mehr lebensfähigen Gesellschaft ermöglichen kann, ihren Geschäftsbetrieb fortzusetzen (BGHZ, a.a.O.). Die Rechtsprechung betraf die Gebrauchsüberlassung von dinglichen Wirtschaftsgütern etwa aufgrund eines Miet- oder Pachtverhältnisses durch den Gesellschafter. Sie ist aber gleichermaßen auch auf den Fall übertragbar, dass der Gesellschafter – wie hier – der GmbH aufgrund eines Lizenzvertrages durch eine Freilizenz die Nutzung eines ihm zustehenden gewerblichen Schutzrechtes einräumt. Denn auch die Gewährung einer Freilizenz an einem gewerblichen Schutzrecht kann einer an sich insolvenzreifen GmbH die Fortführung ihres Geschäftsbetriebes ermöglichen, indem die GmbH das Schutzrecht verwertet. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft die Kosten für die Erteilung und Aufrechterhaltung des Schutzrechtes tragen muss.
Der Tatbestand der eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung besteht darin, dass ein Gesellschafter der Gesellschaft einen Gegenstand zur Nutzung überlässt oder einen zur Nutzung überlassenen Gegenstand bei der Gesellschaft belässt, wenn die Gesellschaft wegen Überschuldung oder Illiquidität insolvenzreif ist. Der Insolvenzreife stellt die Rechtsprechung alternativ einen durch folgende zwei Voraussetzungen gekennzeichneten Tatbestand der Überlassungsunwürdigkeit gleich: Die Gesellschaft darf sich den für den Kauf des überlassenen Gegenstandes erforderlichen Kredit nicht auf dem Kapitalmarkt hätte besorgen können und kein außenstehender Dritter darf an der Stelle des Gesellschafters bereit gewesen sein, der Gesellschaft den Gegenstand zum Gebrauch zu überlassen (Lutter/Hommelhoff, GmbHG 4. Aufl. 2002, §§ 32a/b, Rdn. 142 m.w.N.). Besteht Insolvenzreife oder Überlassungsunwürdigkeit, ist das Recht des Gesellschafters zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des der Gebrauchsüberlassung zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses ausgeschlossen (BGHZ 127, 1, 10; Lutter/Hommelhoff, a.a.O., Rdn. 147a; Rohwedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl. 2002, § 32a, Rdn. 65; Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl., 2005, § 32a, Rdn. 195).
Das dem Kläger als Lizenzgeber im Lizenzvertrag vom 9.7.2001 gewährte Kündigungsrecht, auf welches er sich in seiner Kündigungserklärung vom 26.4.2004 berufen hat, knüpft an die vorgenannten Tatbestände der Insolvenzreife und der Überlassungsunwürdigkeit an. Denn wenn wegen unmittelbar drohenden Insolvenzantrags der A GmbH erforderliche Investitionen und/oder Geschäfte nicht mehr möglich sind oder diese Insolvenzantrag stellt bzw. dieser gegenüber das Insolvenzverfahren eröffnet wird, liegt meistens bereits Überschuldung oder Illiquidität vor. Jedenfalls wäre aber ein Dritter als Schutzrechtsinhaber nicht mehr bereit gewesen, der A GmbH die Lizenz an einem Schutzrecht einzuräumen, das diese mangels hinreichender Finanzkraft nicht mehr hätte verwerten können. Dem Kläger war es deshalb aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter, der unstreitig kein nicht geschäftsführender Gesellschafter mit einer Beteiligung von nicht mehr als 10 % am Stammkapital ist, vgl. § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG, verwehrt, den Lizenzvertrag gegenüber der A GmbH unter Berufung auf die genannte Vertragsklausel aus wichtigem Grund zu kündigen.
Besteht der Lizenzvertrag demnach mangels wirksamer Kündigung des Klägers zwischen dem Kläger und dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH fort, so war dieser zur Verwertung der musiktherapeutischen Kissen aus dem Lagerbestand der Gemeinschuldnerin berechtigt. Von daher kann es dahinstehen, ob in dem Schreiben des Beklagten an die Spedition X GmbH vom 12.5.2005 eine Beteiligung an der Verwertung der Kissen durch die Spedition X GmbH gesehen werden kann. Eine Haftung wegen Gebrauchsmusterverletzung kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil der Beklagte Lizenznehmer an dem in Rede stehenden Schutzrecht ist.
Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Benutzung des Gegenstandes der europäischen Patentanmeldung des Klägers kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht vorgetragen hat, dass diese in deutscher Sprache veröffentlicht worden ist, Art. II § 1 IntPatÜG. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen zum Nichtbestehen eines Schadensersatzanspruch wegen Gebrauchsmusterverletzung entsprechend.
Die Entscheidung über die Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91 Abs. 1, 108 und 709 S. 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.